Hinweis (RDG § 3 – Rechtsdienstleistungsgesetz): Dieser Beitrag informiert dich über das Merkzeichen H nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) und enthält allgemeine Erläuterungen zum Schwerbehindertenrecht sowie zum Steuer-Pauschbetrag nach § 33b EStG. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung im Sinne des § 3 RDG. Bei konkreten Bescheiden, Widerspruchsfristen oder der Bewertung deiner individuellen Erfolgsaussicht wende dich an eine anerkannte Beratungsstelle (Sozialverband VdK, Sozialverband Deutschland, eine Anwaltskanzlei mit sozialrechtlichem Schwerpunkt) oder direkt an das für dich zuständige Versorgungsamt beziehungsweise die nach Landesrecht zuständige Behörde nach § 152 SGB IX n.F. (bis 31.12.2017: § 69 SGB IX a.F.).
Wenn du oder eine angehörige Person auf dauerhafte Pflege und fremde Hilfe im Alltag angewiesen bist – sei es durch fortgeschrittene Demenz, ALS, schwere Multiple Sklerose, Parkinson im Spätstadium oder eine schwere geistige Behinderung – dann ist das Merkzeichen H der wichtigste Nachteilsausgleich, den du beantragen kannst. Es bringt den höchsten Steuer-Freibetrag aller Merkzeichen und die kostenlose Wertmarke im ÖPNV.
In diesem Beitrag erfährst du die Voraussetzungen nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV Teil D), die konkreten Nachteilsausgleiche, das Verhältnis zum Pflegegrad (häufiges Missverständnis) und wie du das Merkzeichen H richtig beantragst.
Was ist Merkzeichen H? – Definition nach VersMedV Teil D
Das Merkzeichen H gehört zu den gesetzlich anerkannten Merkzeichen im Schwerbehindertenrecht. Es dokumentiert, dass eine schwerbehinderte Person bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe bedarf.
Rechtsgrundlage: VersMedV Teil D, Buchstabe H
Die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) regelt im Teil D die Vergabe der einzelnen Merkzeichen. Buchstabe H definiert das hier behandelte Merkzeichen. Die VersMedV ist als Bundesverordnung für alle Versorgungsämter, Landesversorgungsämter und nach § 152 SGB IX n.F. (bis 31.12.2017: § 69 SGB IX a.F.) zuständigen Behörden verbindlich.
Definition: Merkzeichen H = hilflos
Das Merkzeichen H bedeutet: Die Person gilt im Sinne des Schwerbehindertenrechts als hilflos. Der juristische Kern: Wer für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe bedarf, kann Merkzeichen H erhalten. Es ist die höchste Pflegebedürftigkeits-Anerkennung im Schwerbehindertenrecht – abgestuft zur Pflegeversicherung (SGB XI), die ein eigenes System darstellt.
Voraussetzung 1: GdB ≥50
Das Merkzeichen H wird grundsätzlich nur vergeben, wenn ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 vorliegt. Es richtet sich an Personen mit anerkannter Schwerbehinderung im Sinne des § 2 SGB IX. Liegt der GdB unter 50, kommt das Merkzeichen H nicht in Betracht – allenfalls eine Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX (GdB 30 oder 40), die nicht alle Merkzeichen-rechtlichen Vergünstigungen mit sich bringt. Mehr im Beitrag GdB 50 beantragen.
Voraussetzung 2: Erheblicher Hilfebedarf bei täglichen Verrichtungen
Die zweite zentrale Voraussetzung ist, dass die schwerbehinderte Person bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe bedarf. Dazu zählen vor allem:
- An- und Auskleiden
- Nahrungsaufnahme (Essen und Trinken)
- Körperpflege (Waschen, Zähneputzen, Toilettengang)
- Mobilität (Aufstehen, Hinsetzen, Gehen, Treppensteigen)
- Verrichtung der Notdurft
„Hilflos“ ist hier ein juristisch definierter Begriff, der nicht mit „pflegebedürftig im Sinne des SGB XI“ gleichzusetzen ist. Das Versorgungsamt prüft eigenständig nach VersMedV-Definition.
Pflegegrad-Indiz: Pflegegrad 3+ ist starkes Indiz, aber NICHT automatisch
Pflegegrad 3 oder höher ist ein starkes Indiz für Merkzeichen H, bedeutet aber nicht automatisch dessen Zuerkennung. Umgekehrt gilt: Merkzeichen H bedeutet nicht automatisch einen Pflegegrad 3 oder höher. Beide Systeme sind unabhängig voneinander. Das Versorgungsamt prüft nach eigenen Maßstäben – Pflegegrad 4 oder 5 erfüllt in der Praxis häufig die Voraussetzungen, aber es gibt keine automatische Übertragung.
Nachteilsausgleiche mit Merkzeichen H
Das Merkzeichen H bringt die umfangreichsten Vergünstigungen aller Merkzeichen. Folgende Nachteilsausgleiche greifen, wenn das Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis eingetragen ist.
Steuer-Pauschbetrag (§ 33b EStG): 7.400 EUR/Jahr
Die zentrale Vergünstigung ist ein Pauschbetrag von 7.400 Euro pro Jahr nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG (alternativ statt des GdB-Pauschbetrags, daher nicht zusätzlich). Bei GdB 50 plus Merkzeichen H sind es 7.400 Euro Steuer-Freibetrag pro Jahr. Den Pauschbetrag kannst du ohne Einzelnachweis deiner Krankheitskosten nutzen.
Befreiung von der Wertmarke (§ 145 SGB IX)
Wer Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis hat, erhält die Wertmarke für den ÖPNV kostenlos. Normalerweise kostet sie 104 Euro pro Jahr (Stand 2026, gem. BAnz AT 11.12.2024 B2); bei Merkzeichen H entfällt der Beitrag. Die Wertmarke berechtigt zur unentgeltlichen Nutzung von Bussen, Straßenbahnen, U-Bahnen, S-Bahnen und Regionalbahnen im gesamten Bundesgebiet. Rechtsgrundlage: § 145 SGB IX (Wertmarken-Befreiung für hilflose Personen). Weitere Informationen im Beitrag Merkzeichen B.
Parkerleichterungen: NICHT direkt, aber in Kombination mit aG oder Bl
Ein häufiger Irrtum: Merkzeichen H allein berechtigt nicht zu Parkerleichterungen. Die orangefarbenen oder blauen Sonderparkausweise für Schwerbehinderte sind ausschließlich an die Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder Bl (Blindheit) gebunden. Wenn du zusätzlich Merkzeichen aG oder Bl hast, kannst du den entsprechenden Parkausweis beantragen. Mehr dazu im Beitrag Merkzeichen aG.
Kfz-Steuer-Ermäßigung (§ 3a KraftStG): 50 % Ermäßigung
Bei einem auf dich zugelassenen Kraftfahrzeug wird das Halten von der Kfz-Steuer vollständig befreit nach § 3a Abs. 1 KraftStG, wenn Merkzeichen H, BI oder aG vorliegt. Die Befreiung wird auf Antrag beim Hauptzollamt gewährt.
Wohngeld-Freibetrag (§ 17 Nr. 1 WoGG): 1.800 EUR/Jahr
Beim Wohngeld wird ein Freibetrag von 1.800 Euro pro Jahr auf das anrechnungsfreie Einkommen berücksichtigt nach § 17 Nr. 1 WoGG — Voraussetzung: GdB 100 oder Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI bei GdB unter 100 und gleichzeitige häusliche oder teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege. Merkzeichen H allein reicht NICHT. Wie du Wohngeld beantragst, erfährst du im Beitrag zur Wohngeld-Abgrenzung.
Bürgergeld-Mehrbedarf (§ 21 Abs. 4 SGB II): 35 % der Regelbedarfsstufe 1
Wenn du Bürgergeld nach dem SGB II beziehst, kann dir ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs nach § 21 Abs. 4 SGB II zustehen. Voraussetzung: erwerbsfähige Leistungsberechtigte, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX erbracht werden. Merkzeichen H allein löst KEINEN § 21 Abs. 4 SGB II-Mehrbedarf aus — sondern ausschließlich die bewilligte Teilhabe-am-Arbeitsleben-Leistung. Bei der Regelbedarfsstufe 1 (2026: 563 Euro) entspricht das rund 197 Euro pro Monat zusätzlich. Diesen Mehrbedarf musst du gesondert beantragen, er wird nicht automatisch berücksichtigt. Weitere Informationen findest du im Cluster-Artikel zu Bürgergeld-Mehrbedarfen.
Voraussetzungen im Detail
Die Vergabe des Merkzeichens H hängt von zwei Faktoren ab: dem Vorliegen einer Schwerbehinderung und dem konkreten Hilfebedarf im Alltag. Beide Faktoren werden vom Versorgungsamt eigenständig geprüft.
„Hilflos“ – Definition: nicht ohne fremde Hilfe im Alltag
Die VersMedV definiert „hilflos“ als Person, die bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe bedarf. Dazu gehören – wie oben ausgeführt – Ankleiden, Essen, Körperpflege, Mobilität und Verrichtung der Notdurft. Entscheidend ist, dass die Person nicht in der Lage ist, diese Verrichtungen ohne fremde Hilfe auszuführen. Wer nur bei einzelnen Gelegenheiten Hilfe benötigt, erfüllt die Voraussetzung in der Regel nicht.
Pflegegrad-Indiz: Pflegegrad 3+ = deutliches Indiz
Wenn du bereits einen Pflegegrad 3 oder höher von der Pflegekasse erhalten hast, ist das ein deutliches Indiz für das Vorliegen der Merkzeichen-H-Voraussetzungen. Denn: Wer Pflegegrad 3+ hat, hat in aller Regel einen erheblichen Hilfebedarf im Alltag. Das Versorgungsamt wird aber trotzdem eigenständig prüfen, ob die VersMedV-Definition erfüllt ist.
NICHT automatisch: Pflegegrad allein reicht NICHT
Wichtig: Ein vorhandener Pflegegrad führt nicht automatisch zu Merkzeichen H. Es gibt Fälle, in denen das Versorgungsamt den Pflegegrad zur Kenntnis nimmt, aber dennoch kein Merkzeichen H zuerkennt – etwa weil die VersMedV-Definition strenger ist oder die Befundberichte nicht aussagekräftig genug sind. In solchen Fällen ist Widerspruch innerhalb eines Monats möglich.
Beispiele: Demenz, MS, Parkinson, ALS, schwere geistige Behinderung
Klassische Beispiele, bei denen das Versorgungsamt Merkzeichen H zuerkennt, sind:
- Schwere Demenz: Die Person verliert die Orientierung, vergisst alltägliche Verrichtungen, erkennt Angehörige nicht mehr und ist auf ständige Anleitung angewiesen.
- Fortgeschrittene Multiple Sklerose: Zunehmende Lähmungen, Koordinationsstörungen und Erschöpfung machen Hilfe bei Ankleiden, Toilettengang und Mobilität unerlässlich.
- Parkinson im Spätstadium: Starke Bewegungsstörung, Sturzgefahr und Schluckstörungen erfordern umfassende Unterstützung.
- ALS (Amyotrophe Lateralsklerose): Fortschreitende Lähmung aller willkürlichen Muskeln bei vollem Bewusstsein erfordert umfassende Pflege.
- Schwere geistige Behinderung: Angeborene oder früh erworbene Beeinträchtigung der kognitiven und lebenspraktischen Fähigkeiten.

Antrag auf Merkzeichen H – Verfahren
Das Merkzeichen H wird in der Regel im selben Verfahren wie die Schwerbehinderung selbst beantragt. Wenn du also einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung stellst, kannst du das Merkzeichen H direkt mit beantragen.
Zusammen mit GdB-Antrag: Merkzeichen H wird im selben Antrag mit beantragt
Das Merkzeichen H ist ein Zusatz zur Schwerbehinderung. Du beantragst es zusammen mit dem Antrag auf Feststellung der Behinderung (GdB-Antrag) beim zuständigen Versorgungsamt oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 152 SGB IX n.F. (bis 31.12.2017: § 69 SGB IX a.F.). Wie der Antrag im Detail aussieht, erfährst du im Beitrag GdB-Feststellung und Antrag.
Befundberichte: neurologische und psychiatrische Unterlagen
Für die Bewilligung des Merkzeichens H solltest du aussagekräftige Befundberichte beilegen. Je nach zugrundeliegender Erkrankung sind das:
- Neurologische Befunde bei Demenz, Multipler Sklerose, Parkinson oder ALS mit konkreter Beschreibung der Alltagseinschränkungen.
- Psychiatrische Befunde bei schwerer geistiger Behinderung mit Beschreibung des Hilfebedarfs bei täglichen Verrichtungen.
- Pflegedokumentation – sofern vorhanden, dokumentiert diese den konkreten zeitlichen Aufwand für Pflege und Hilfe.
MDK-Gutachten hilfreich: wenn Pflegegrad 3+ bereits vorliegt
Wenn du bereits einen Pflegegrad 3 oder höher von der Pflegekasse erhalten hast, ist das MDK-Gutachten (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) eine wertvolle Beilage. Das Versorgungsamt erkennt in der Regel die MDK-Begutachtung als aussagekräftige Quelle an. Du kannst eine Kopie des MDK-Gutachtens beim Antrag beifügen.
Bearbeitungsdauer: 2–6 Monate mit GdB-Bescheid
Die Bearbeitung dauert erfahrungsgemäß zwei bis sechs Monate. In Einzelfällen kann es länger dauern, etwa wenn eine zusätzliche versorgungsärztliche Untersuchung erforderlich wird. Nach der Bewilligung erhältst du einen Bescheid, gegen den du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen kannst. Bei einer ablehnenden Entscheidung kannst du vor dem Sozialgericht klagen – die Klage ist kostenfrei.

§ 33b EStG-Pauschbetrag mit Merkzeichen H
Der Steuer-Pauschbetrag nach § 33b EStG ist die finanziell wichtigste Vergünstigung mit Merkzeichen H. Er ermöglicht eine deutliche Reduzierung der Einkommensteuer – ohne dass du einzelne Krankheitskosten nachweisen musst.
GdB-Pauschbetrag: 1.140 EUR/Jahr bei GdB 50
Wenn du einen GdB von 50 hast, erhältst du nach § 33b Abs. 3 EStG einen Pauschbetrag von 1.140 Euro pro Jahr für behinderungsbedingte Aufwendungen. Er wird automatisch bei der Einkommensteuererklärung berücksichtigt, wenn du den Schwerbehindertenausweis beim Finanzamt vorlegst. Bei höherem GdB steigt der Pauschbetrag: GdB 60 = 1.440 Euro, GdB 70 = 1.780 Euro, GdB 80 = 2.120 Euro, GdB 90 = 2.460 Euro, GdB 100 = 2.840 Euro.
Erhöhung Merkzeichen H: 7.400 EUR/Jahr (§ 33b Abs. 3 Satz 3 EStG)
Statt des GdB-Pauschbetrags erhältst du mit Merkzeichen H einen Pauschbetrag von 7.400 Euro pro Jahr nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG (alternativ). Der erhöhte Pauschbetrag gilt auch für die Merkzeichen BI, aG, TBI. Er wird alternativ zum GdB-Pauschbetrag gewährt (nicht zusätzlich).
Gesamt: 7.400 EUR/Jahr Steuer-Pauschbetrag (alternativ)
Bei GdB 50 plus Merkzeichen H ergibt sich ein Pauschbetrag von 7.400 Euro pro Jahr nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG (alternativ, nicht zusätzlich zum GdB-Pauschbetrag). Bei höherem GdB steigt der GdB-Pauschbetrag – bei GdB 100 sind es bis zu 2.840 Euro plus ggf. 7.400 Euro Merkzeichen-H-Pauschbetrag. Dieser Pauschbetrag mindert dein zu versteuerndes Einkommen direkt – ohne einzelne Belege für Pflegekosten, Medikamente oder Hilfsmittel.
Antrag: beim Finanzamt mit Schwerbehindertenausweis-Kopie
Den Pauschbetrag erhältst du, indem du eine Kopie des Schwerbehindertenausweises beim Finanzamt einreichst – in der Regel zusammen mit der Einkommensteuererklärung. Das Finanzamt trägt den Pauschbetrag in deine Steuererklärung ein und berücksichtigt ihn automatisch. Wichtig: Der Pauschbetrag wird maximal vier Jahre rückwirkend ab Antragstellung berücksichtigt (§ 110 Abgabenordnung). Wenn du also erst 2026 merkst, dass du Anspruch hast, kannst du noch die Jahre 2022 bis 2025 nachfordern.
Häufige Irrtümer über Merkzeichen H
Über das Merkzeichen H kursieren viele Missverständnisse. Hier die vier häufigsten Irrtümer und ihre Auflösung.
„Pflegegrad 3 = automatisch Merkzeichen H“ – Falsch
Ein Pflegegrad 3 oder höher ist ein starkes Indiz für Merkzeichen H, bedeutet aber nicht dessen automatische Zuerkennung. Das Versorgungsamt prüft eigenständig nach der VersMedV-Definition. In der Praxis wird bei Vorliegen eines Pflegegrads 3+ meistens Merkzeichen H zuerkannt – aber es gibt keine Garantie.
„Merkzeichen H = Parkerleichterungen automatisch“ – Falsch
Das Merkzeichen H allein berechtigt nicht zu Parkerleichterungen. Die Sonderparkausweise sind ausschließlich an die Merkzeichen aG oder Bl gebunden. Wer Merkzeichen H hat, aber kein aG oder Bl, kann keinen Sonderparkausweis beantragen.
„Merkzeichen H ist nur für sehr alte Menschen“ – Falsch
Merkzeichen H ist nicht altersgebunden. Auch junge Menschen mit schwerer Demenz, ALS, fortgeschrittener MS oder schwerer geistiger Behinderung können Merkzeichen H erhalten. Es kommt auf den konkreten Hilfebedarf im Alltag an, nicht auf das Alter.
„Mit Merkzeichen H bin ich behindert genug“ – Falsch
Alle Merkzeichen sind gleichwertig; jedes bringt eigene Rechte und Nachteilsausgleiche. Merkzeichen H ist finanziell besonders vorteilhaft, aber nicht „wichtiger“ als andere Merkzeichen. Wer mehrere Voraussetzungen erfüllt, kann auch mehrere Merkzeichen parallel erhalten.
FAQ
Datenschutz-Hinweis (Art. 4 Nr. 11 DSGVO): Für den Antrag auf Merkzeichen H werden medizinische Befunde und Sozialdaten verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt nach Art. 4 Nr. 11 DSGVO und Erwägungsgrund 32 sowie auf Grundlage von § 67 ff. SGB X (Sozialdaten-Erhebung/-Verarbeitung/-Nutzung). Du hast jederzeit das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO) und Berichtigung (Art. 16 DSGVO).
Bekomme ich Merkzeichen H bei Demenz?
Ja, bei fortgeschrittener Demenz mit dauerhaftem Pflegebedarf kann das Versorgungsamt Merkzeichen H zuerkennen. Entscheidend ist, ob du für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe bedarfst.
Kann ich Merkzeichen H und Pflegegrad gleichzeitig haben?
Ja, beide Systeme sind unabhängig voneinander. Merkzeichen H wird vom Versorgungsamt nach VersMedV Teil D zuerkannt, der Pflegegrad von der Pflegekasse nach SGB XI. Die jeweiligen Leistungen ergänzen sich: Pflegegeld oder Pflegesachleistungen über die Pflegekasse, Steuer-Pauschbetrag und Wertmarken-Befreiung über das Versorgungsamt.
Was ist der konkrete Steuer-Vorteil mit Merkzeichen H?
Bei Merkzeichen H erhältst du den erhöhten Pauschbetrag von 7.400 Euro pro Jahr nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG (alternativ zum GdB-Pauschbetrag, nicht zusätzlich). Der Pauschbetrag gilt ohne Einzelnachweis der Krankheitskosten. Bei höherem GdB steigt der Betrag entsprechend. Eine Übersicht findest du im Beitrag zur GdB-50-Beantragung.
Kann ich Merkzeichen H nachträglich beantragen?
Ja. Stelle einen formlosen Antrag beim zuständigen Versorgungsamt. Lege aussagekräftige Befundberichte bei, die den Hilfebedarf dokumentieren. Der Steuer-Pauschbetrag nach § 33b EStG kann nach § 110 Abs. 1 AO (Festsetzungsverjährung 4 Jahre) rückwirkend ab dem Zeitpunkt der GdB-/Merkzeichen-Feststellung berücksichtigt werden. Es lohnt sich, auch alte Steuerbescheide korrigieren zu lassen.
Wie lange gilt Merkzeichen H?
Merkzeichen H gilt so lange wie der zugrunde liegende GdB-Bescheid. Bei schweren dauerhaften Erkrankungen wie Demenz oder ALS wird es in der Regel unbefristet zuerkannt. Bei möglicher Besserung wird eine Befristung von typischerweise fünf Jahren ausgesprochen. Vor Ablauf musst du einen Verlängerungs-Antrag stellen.
Praktische Tipps für den Alltag
Einige Hinweise, die dir den Umgang mit Merkzeichen H im Alltag erleichtern:
- Schwerbehindertenausweis immer dabei: Bei Fahrten im ÖPNV und beim Finanzamt solltest du den Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen H immer dabeihaben – die Wertmarke ist zusätzlich erforderlich.
- Wertmarke rechtzeitig beantragen: Die Wertmarke ist bei Merkzeichen H kostenlos, gilt 1 Jahr und wird gebührenfrei direkt durch die zuständige Behörde nach § 152 SGB IX ausgestellt. Versäume nicht die Verlängerung, sonst ist die Freifahrt im ÖPNV nicht mehr nutzbar.
- Pauschbetrag rückwirkend beantragen: Wenn du erst jetzt entdeckst, dass du Anspruch auf den erhöhten Pauschbetrag nach § 33b EStG hast, kannst du bis zu vier Jahre rückwirkend Erstattung beantragen. Die Korrektur ist beim Finanzamt formlos möglich.
- Mehrbedarf beim Bürgergeld beantragen: Wenn du Bürgergeld beziehst, beantrage den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II separat beim Jobcenter (nur bei bewilligter Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX). Er wird nicht automatisch gewährt.
Abgrenzung zu anderen Merkzeichen
- Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung): Berechtigt zur unentgeltlichen Beförderung der schwerbehinderten Person selbst, aber ohne Erhöhung des Steuer-Pauschbetrags. Mehr dazu im Beitrag Merkzeichen G. Merkzeichen H und Merkzeichen G schließen sich nicht aus – sie können nebeneinander bestehen.
- Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung): Berechtigt zu Parkerleichterungen und zur Kfz-Steuer-Ermäßigung. Mehr dazu im Beitrag Merkzeichen aG. Merkzeichen H und Merkzeichen aG können parallel zuerkannt werden.
- Merkzeichen B (Begleitperson): Berechtigt zur kostenlosen Mitnahme einer Begleitperson im ÖPNV und bei der Deutschen Bahn. Mehr dazu im Beitrag Merkzeichen B. Bei schwerer Pflegebedürftigkeit sind Merkzeichen B und H oft eine sinnvolle Kombination.
- Merkzeichen BI (Blindheit): Bei hochgradiger Sehbehinderung oder Blindheit, ebenfalls mit Erhöhung des Steuer-Pauschbetrags nach § 33b EStG. Mehr dazu im Beitrag Merkzeichen Bl.
Zusammenfassung
Das Merkzeichen H ist der wichtigste Nachteilsausgleich für Menschen mit dauerhaftem Pflegebedarf. Es bringt die größte Steuerersparnis aller Merkzeichen (7.400 Euro pro Jahr nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG), die kostenlose Wertmarke für den ÖPNV und einen Mehrbedarf beim Bürgergeld. Voraussetzungen: GdB mindestens 50 und erheblicher Hilfebedarf im Alltag. Beantragt wird es zusammen mit dem GdB-Antrag beim Versorgungsamt.
Bei Unsicherheit helfen Sozialverband VdK, Sozialverband Deutschland oder eine anwaltliche Erstberatung im Sozialrecht. Bei einem ablehnenden Bescheid kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Hinweis: Diese Information wird Ihnen präsentiert im Rahmen des Sozialrats-Projekts, einer bürgerfinanzierten Plattform für Soziale Beratung.

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