Meta-Title (≤60 Z.): Hilfsmittel Wohnumfeld 2026: Pflegekasse-Zuschuss bis 4.180 €
Meta-Description (140-160 Z.): Hilfsmittel fürs Wohnumfeld 2026: Welche Umbauten zahlt die Pflegekasse? § 40 SGB XI + § 47 SGB IX, Badewannenlifter, Treppenlift, Rampen bis 4.180 €. Jetzt informieren.
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Autor: Salomo Swoboda
Datum: 20.06.2026
Zuletzt geprüft: 20.06.2026
Hilfsmittel Wohnumfeld 2026: Badewannenlifter, Treppenlift, Rampen & Co.
Hilfsmittel fürs Wohnumfeld sind bauliche Anpassungen und technische Hilfen, die dein Zuhause sicherer machen, wenn du pflegebedürftig wirst oder mit einer Behinderung lebst. Dazu gehören Badewannenlifter, Toilettenstuhl, Treppenlift, Rampen, Haltegriffe und Türverbreiterungen. Die Pflegekasse zahlt pro Maßnahme bis zu 4.180 € Zuschuss (§ 40 Abs. 4 SGB XI), die Krankenkasse übernimmt technische Hilfsmittel nach § 33 SGB V, und die Eingliederungshilfe springt für jüngere Menschen mit Behinderung über § 47 SGB IX ein.
Wenn duschen, baden oder die Treppe steigen zur Belastung wird, ist die eigene Wohnung oft der erste Ort, an dem sich der Alltag spürbar verschlechtert. Stürze im Bad, Angst vor der Haustür, die fehlende Halterung am WC: All das sind typische Situationen, in denen wohnumfeldverbessernde Maßnahmen den entscheidenden Unterschied machen. Die gute Nachricht: Du musst die Kosten nicht allein tragen. Verschiedene Sozialleistungen zahlen Zuschüsse – und in den meisten Fällen decken sie den Großteil der Umbaukosten.
Was sind wohnumfeldverbessernde Maßnahmen?
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sind bauliche Veränderungen und technische Anpassungen in deiner Wohnung oder deinem Haus, die dir das Leben mit Pflegebedarf oder Behinderung erleichtern. Sie gehen über klassische Hilfsmittel wie einen Rollator hinaus und betreffen die Wohnung selbst: das Bad, die Türrahmen, die Treppe, den Bodenbelag, die Lichtverhältnisse.
Der Gesetzgeber hat drei große Sozialleistungen im Gesetz verankert, die diese Maßnahmen finanzieren:
- Pflegekasse (§ 40 Abs. 4 SGB XI) – für Menschen mit anerkanntem Pflegegrad (ab Pflegegrad 1)
- Eingliederungshilfe (§ 47 SGB IX in Verbindung mit § 113 SGB IX) – für Menschen mit Behinderung, vor allem unter 65 Jahren
- Krankenkasse (§ 33 SGB V in Verbindung mit Produktgruppen 50/51 des Hilfsmittelverzeichnisses) – für technische Hilfsmittel ohne größeren Umbau
Verbatim § 40 Abs. 4 SGB XI (Stand 2026)
Die Pflegekasse übernimmt „Aufwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen, wenn diese dazu beitragen, die häusliche Pflege zu ermöglichen oder zu erleichtern. Aufwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes können neben den Aufwendungen für Pflegehilfsmittel und neben den Pflegesachleistungen, dem Pflegegeld und der Kombinationsleistung nach Absatz 2 geleistet werden. Pro Maßnahme können Aufwendungen bis zu 4.180 € je Kalenderjahr übernommen werden, wenn die Pflegebedürftige oder der Pflegebedürftige die Maßnahme nicht aus eigenen Mitteln finanzieren kann oder die Aufwendungen für sie oder ihn unzumutbar wären.“
Die 4.180 € pro Maßnahme sind ein wichtiger Wert: Du kannst im selben Jahr mehrere Maßnahmen beantragen (Badewanne + Treppenlift + Türverbreiterung), die Pflegekasse übernimmt für jede genehmigte Maßnahme bis zu 4.180 €. Es gibt keine starre Deckelung pro Person, sondern eine pro-Maßnahme-Grenze. Bei sehr teuren Vorhaben (z. B. Komplett-Bad-Umbau für 12.000 €) kann ein ergänzender Antrag bei der Eingliederungshilfe sinnvoll sein.
Schnittstelle zu § 47 SGB IX (Wohnungshilfe) und § 78 SGB V
§ 47 SGB IX (Assistenzleistungen zur Wohnungshilfe) richtet sich an Menschen mit Behinderung, die noch keinen Pflegegrad haben oder jünger als 65 Jahre sind. Hier geht es um Hilfen zur Wohnung – also Beratung, Unterstützung bei Wohnungssuche und Mitwirkung bei wohnumfeldverbessernden Maßnahmen. Zuständig ist das örtliche Sozialamt / Träger der Eingliederungshilfe. Wichtig: Eingliederungshilfe ist einkommens- und vermögensabhängig – anders als die Pflegekasse, die ohne Anrechnung auf dein Vermögen zahlt.
§ 33 SGB V (Hilfsmittel) in Verbindung mit dem GKV-Hilfsmittelverzeichnis übernimmt technische Hilfsmittel, die du ohne größeren Umbau nutzen kannst: Badewannenlift (PG 50), Toilettenstuhl (PG 15/51), Haltegriffe zum Kleben oder Schrauben, mobile Rampen, Duschstuhl. Diese Hilfsmittel sind im GKV-Hilfsmittelverzeichnis Produktgruppe 50 (Bad und Toilette) und 51 (Wohnen/Haushalt) gelistet und werden ärztlich verordnet.
Welche konkreten Hilfsmittel und Umbauten gibt es?
Die Bandbreite reicht von kleinen Hilfen, die du ohne Handwerker installieren kannst, bis zu kompletten Badsanierungen. Hier ein Überblick, was die Pflegekasse, die Krankenkasse und die Eingliederungshilfe typischerweise bezahlen:
| Maßnahme | Zuständig | Zuschuss / Kosten |
|---|---|---|
| Badewannenlifter | Krankenkasse (§ 33 SGB V, PG 50) | ca. 300–800 € |
| Duschsitz / Duschstuhl | Krankenkasse (PG 51) | ca. 50–250 € |
| Toilettenstuhl / Toilettensitzerhöhung | Krankenkasse (PG 15/51) | ca. 40–300 € |
| Haltegriffe Bad / WC (Bohrung) | Pflegekasse (§ 40 SGB XI) | bis 4.180 € |
| Bad-Umbau (bodengleiche Dusche, Wanne raus) | Pflegekasse (§ 40 SGB XI) | bis 4.180 € |
| Treppenlift | Pflegekasse (§ 40 SGB XI) | bis 4.180 € |
| Rollstuhlrampe (fest montiert) | Pflegekasse (§ 40 SGB XI) | bis 4.180 € |
| Türverbreiterung (z. B. von 70 auf 90 cm) | Pflegekasse (§ 40 SGB XI) | bis 4.180 € |
| Arbeitsplattenabsenkung in der Küche | Eingliederungshilfe (§ 47 SGB IX) | einkommensabhängig |
| Automatische Türöffner / Lichtschranken | Eingliederungshilfe oder Pflegekasse | bis 4.180 € |
Die Pflegekasse übernimmt also vor allem bauliche Veränderungen mit Handwerker-Kosten, die Krankenkasse vor allem technische Hilfsmittel ohne Umbau. Wenn du eine teure Komplettlösung brauchst (Badezimmer-Sanierung + Treppenlift + Türverbreiterung), kommen schnell 15.000–25.000 € zusammen. Pro genehmigter Einzelmaßnahme zahlt die Pflegekasse bis 4.180 € – du kannst also drei separate Anträge stellen (Bad, Lift, Tür) und so bis zu 12.540 € an Zuschüssen erhalten, wenn alle bewilligt werden.
Wer hat Anspruch auf wohnumfeldverbessernde Maßnahmen?
Der Anspruch ist an klare Voraussetzungen gekoppelt:
- Pflegegrad 1 bis 5 – ab Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse nach § 40 Abs. 4 SGB XI. Du brauchst also mindestens den ersten Pflegegrad.
- Pflege zu Hause – die Maßnahme muss die häusliche Pflege ermöglichen oder erleichtern. Stationäre Pflege im Heim schließt die Wohnumfeld-Maßnahme grundsätzlich aus.
- Konkreter Bedarf – die Pflegekasse prüft, ob die Maßnahme zur Verbesserung der Pflegesituation beiträgt. Ein fachärztliches Attest oder eine MDK-Begutachtung ist üblich.
- Keine Eigenfinanzierung möglich – wörtlich sagt das Gesetz: „wenn die Pflegebedürftige oder der Pflegebedürftige die Maßnahme nicht aus eigenen Mitteln finanzieren kann oder die Aufwendungen für sie oder ihn unzumutbar wären“. Die Pflegekasse prüft hier nicht dein Vermögen – im Gegensatz zur Eingliederungshilfe.
Wichtig für Mieter: Du hast Anspruch auf Wohnumfeldverbesserungen auch in einer Mietwohnung. Du brauchst aber die Zustimmung des Vermieters für bauliche Veränderungen – vor allem, wenn Wände, Fliesen oder Installationen betroffen sind. Die Pflegekasse achtet zunehmend darauf, dass du den Vermieter-Antrag vorher einreichst, weil sie unnötige Rückbaukosten vermeiden will. Ein schriftliches Einverständnis des Vermieters ist Pflicht-Anlage zum Antrag.
Schritt-für-Schritt: So beantragst du den Wohnumfeld-Zuschuss
- Pflegegrad sicherstellen – ohne Pflegegrad keine Wohnumfeldverbesserung über die Pflegekasse. Wenn du noch keinen Pflegegrad hast, beantrage zuerst einen Pflegegrad (Telefon: 0345 224 4000 oder online bei deiner Pflegekasse).
- Beratungstermin Pflegestützpunkt – jeder Pflegestützpunkt in deiner Region berät kostenlos und herstellerneutral zu Wohnumfeldmaßnahmen. Adressen findest du beim GKV-Spitzenverband oder über die Seite Pflegestützpunkte.
- Kostenvoranschlag einholen – lasse von einem Handwerker oder Sanitätshaus einen Kostenvoranschlag für die geplante Maßnahme erstellen. Die Pflegekasse will konkrete Zahlen sehen.
- Antrag schriftlich stellen – schreibe einen formlosen Antrag an deine Pflegekasse mit Beschreibung der Maßnahme, Kostenvoranschlag und ärztlicher Begründung. Viele Pflegekassen haben eigene Formulare auf ihrer Website.
- Vermieter-Zustimmung einholen – bei Mietern: schriftliche Einverständniserklärung des Vermieters beifügen.
- Bewilligung abwarten – die Pflegekasse hat 3 Wochen Zeit (§ 17 Abs. 1 SGB XI), mit MDK-Beteiligung bis zu 5 Wochen. Bei Fristüberschreitung gilt der Antrag als genehmigt.
- Maßnahme umsetzen – erst nach Bewilligung den Auftrag an den Handwerker vergeben. Eigenständig beauftragte Umbauten werden nicht nachträglich erstattet.
- Rechnung einreichen – nach Abschluss Rechnung und Zahlungsnachweis an die Pflegekasse schicken. Die Pflegekasse überweist den Zuschuss direkt an dich oder den Handwerker.
Was kostet dich das Hilfsmittel?
Die Kosten verteilen sich sehr unterschiedlich – je nachdem, welche Maßnahme du beantragst und welche Sozialleistung zuständig ist:
- Technische Hilfsmittel über die Krankenkasse (Badewannenlifter, Toilettenstuhl, Duschsitz) – du zahlst die gesetzliche Zuzahlung von 10 %, maximal 10 € pro Hilfsmittel. Der Rest läuft direkt zwischen Krankenkasse und Sanitätshaus.
- Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen über die Pflegekasse – du zahlst keine Zuzahlung. Die Pflegekasse erstattet bis zu 4.180 € pro Maßnahme. Darüber hinaus gehende Kosten trägst du selbst – oder du beantragst eine weitere Maßnahme im Folgejahr.
- Eingliederungshilfe (§ 47 SGB IX) – hier wird auf dein Einkommen und Vermögen geschaut. Ab einem bestimmten Schonbetrag (2026: ca. 50.000 € Vermögen) musst du einen Eigenanteil zahlen.
- Mehrere Maßnahmen pro Jahr – du kannst pro Kalenderjahr mehrere Einzelmaßnahmen beantragen. Jede genehmigte Maßnahme hat den vollen Zuschussrahmen von bis zu 4.180 €. Die Pflegekasse fasst das nicht zu einem Gesamtkontingent zusammen.
Widerspruch bei Ablehnung – so gehst du vor
Die Pflegekasse lehnt Wohnumfeld-Anträge in der Praxis häufig ab – vor allem mit der Begründung, die Maßnahme sei „nicht erforderlich“ oder „keine wohnumfeldverbessernde Maßnahme im Sinne des Gesetzes“. Wenn dein Antrag abgelehnt wurde, ist das noch nicht das Ende. Du hast einen Monat Zeit für einen kostenlosen Widerspruch (ab Zugang des Ablehnungsbescheids).
Schritt-für-Schritt-Widerspruch
- Ablehnungsbescheid genau lesen – die Begründung der Pflegekasse ist der Ausgangspunkt. Wenn die Kasse „nicht erforderlich“ schreibt, prüfe: Welche Pflegesituation hast du geschildert? Welche ärztliche Begründung liegt bei?
- Schriftlich widersprechen – formloser Widerspruch an die Pflegekasse, innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids. Am besten per Einschreiben, damit du einen Nachweis hast.
- Neue Begründung liefern – hole ein ergänzendes ärztliches Attest ein, in dem die konkrete Notwendigkeit der Maßnahme bestätigt wird. Konkrete Sturzgefahr, schmerzhafte Bewegungsabläufe, Pflegekraft-Unterstützungsbedarf sind die besten Argumente.
- Vergleichsfälle zitieren – die BSG-Rechtsprechung hat in den letzten Jahren die Anforderungen an die Pflegekasse zugunsten der Versicherten verschärft. So hat das BSG am 12.03.2020 (B 3 P 4/19 R) klargestellt, dass auch Treppenlifte in Mehrfamilienhäusern bezuschusst werden können, wenn die Maßnahme die Pflege zu Hause ermöglicht.
- Frist wahren – die Pflegekasse hat nach deinem Widerspruch wieder 3 Wochen Zeit (5 Wochen mit MD). Bei Fristüberschreitung gilt der Widerspruch als erfolgreich.
- Bei erneutem Widerspruch: Sozialgericht – wenn die Pflegekasse deinen Widerspruch ablehnt, kannst du innerhalb eines Monats Klage vor dem Sozialgericht erheben (§ 87 SGG). Das Verfahren ist kostenlos, kein Anwaltszwang.
Ein ausführlicher Widerspruchsleitfaden findet sich im Widerspruch beim Jobcenter: Der komplette Fahrplan – die Widerspruchslogik ist beim Sozialrecht identisch, auch wenn sich die Behörden unterscheiden.
Was ist neu 2026?
Bevor wir auf 2026 eingehen: Die wichtigsten Gesetzesgrundlagen im Wortlaut – damit du jederzeit nachschlagen kannst.
- § 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (gesetze-im-internet.de, Stand 2026)
- § 47 SGB IX – Assistenzleistungen zur Wohnungshilfe (gesetze-im-internet.de, Stand 2026)
- § 33 SGB V – Hilfsmittel (gesetze-im-internet.de, Stand 2026)
- GKV-Hilfsmittelverzeichnis Produktgruppen 50/51 (GKV-Spitzenverband)
- REHADAT-Hilfsmittel-Datenbank – unabhängige Datenbank für Hilfsmittel und Wohnumfeld-Anpassungen
Seit dem 1. Januar 2025 gelten neue Höchstbeträge beim Pflegeunterstützungs- und Entlastungsbudget – die Wohnumfeldverbesserung wurde damals von 4.000 € auf 4.180 € pro Maßnahme angehoben. Diese Anhebung gilt auch 2026 unverändert. Eine weitere Erhöhung ist im Referentenentwurf zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) in Diskussion, aber noch nicht beschlossen.
Außerdem neu seit 2024: Wohnumfeldverbesserungen für Pflegebedürftige in betreuten Wohngruppen (§ 38a SGB XI analog) – auch in ambulant betreuten Wohngemeinschaften können einzelne Umbauten bezuschusst werden. Voraussetzung: mindestens drei Pflegebedürftige leben in der Wohngruppe zusammen.
Verwandte Themen auf sozialrat.org
Wohnumfeld-Hilfsmittel stehen nicht allein. Auf sozialrat.org findest du vertiefende Beiträge zu allen Hilfsmittel-Bereichen und verwandten Sozialleistungen:
- Pflege & Pflegeversicherung – Übersicht aller Pflege-Themen (Pflegegrad, Pflegegeld, Sachleistungen, Kurzzeitpflege)
- Hilfsmittel Arbeitshilfen 2026 – Liege-Arbeitsplatz, Stehpult, Sitz-Steh-Hilfe für den Arbeitsplatz
- Hilfsmittel Rollstuhl – manueller und elektrischer Rollstuhl, Kostenübernahme
- Hilfsmittel Prothesen & Orthesen – Beinprothese, Armprothese, Orthesen-Versorgung
- Hilfsmittel Schlafen – Pflegebett, Wechseldruckmatratze, Antidekubitus-Hilfsmittel
- BSG-Skiprothese-Urteil – aktuelle BSG-Rechtsprechung zu Hilfsmittel-Grundbedürfnissen
- Verhinderungspflege – wenn die reguläre Pflegekraft ausfällt
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Bekomme ich auch einen Treppenlift, wenn ich nicht in einen Pflegegrad eingestuft bin?
Über die Pflegekasse nein – ohne Pflegegrad keine Wohnumfeldverbesserung. Über die Eingliederungshilfe (§ 47 SGB IX) ja, wenn du einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 hast und die Maßnahme deine selbstständige Teilhabe sichert. Die Eingliederungshilfe prüft aber Einkommen und Vermögen – sie ist nicht so großzügig wie die Pflegekasse.
Wie lange dauert die Bewilligung?
Die Pflegekasse hat 3 Wochen Zeit (§ 17 Abs. 1 SGB XI). Bei MDK-Beteiligung verlängert sich die Frist auf 5 Wochen. Wird die Frist überschritten, ohne dass die Pflegekasse einen triftigen Grund nennt, gilt dein Antrag als genehmigt – die sogenannte Genehmigungsfiktion. In der Praxis lohnt es sich, nach 3 Wochen freundlich nachzufragen und auf die Frist hinzuweisen.
Was passiert, wenn der Zuschuss nicht reicht?
Wenn dein Treppenlift 8.000 € kostet und die Pflegekasse nur 4.180 € zahlt, bleiben 3.820 € an dir hängen. Drei Optionen: (1) Zweiten Antrag im Folgejahr für eine andere Maßnahme stellen, (2) Eingliederungshilfe als zweite Sozialleistung beantragen (einkommensabhängig), (3) Bezuschussung über die Krankenkasse, falls ein technisches Hilfsmittel ohne Handwerker-Kosten anteilig übernommen werden kann. Außerdem: Viele Sanitätshäuser bieten Ratenzahlung oder Mietmodelle an, die günstiger sind als der Direktkauf.
Muss ich als Mieter die Wohnung umbauen lassen?
Ja – aber du brauchst die Zustimmung deines Vermieters. Der Vermieter darf den Umbau nicht ohne wichtigen Grund ablehnen. Er kann aber Bedingungen stellen (z. B. fachgerechte Ausführung, Wiederherstellung beim Auszug – was bei dauerhaften Einbauten praktisch unmöglich ist). Die Pflegekasse achtet darauf, dass die Vermieter-Zustimmung vorliegt. Tipp: Im Widerspruchsfall ist die fehlende Vermieter-Zustimmung ein häufiger Ablehnungsgrund – vorher klären.
Kann ich den Antrag rückwirkend stellen?
Nein. Eine rückwirkende Erstattung bereits geleisteter Umbauten ist nicht möglich. Die Pflegekasse erstattet nur Maßnahmen, die nach der Bewilligung durchgeführt wurden. Wenn du aus eigener Tasche vorausgezahlt hast, bleibt das dein Risiko. Ausnahme: Wenn die Pflegekasse durch eigenes Verschulden eine Frist versäumt hat (z. B. 5-Wochen-Frist mit MDK überschritten ohne Grund), kann eine Genehmigungsfiktion greifen – dann gilt die nachträgliche Genehmigung als erfolgt.
Wann zahlt die Pflegekasse auch eine Türverbreiterung oder ein neues Bad?
Wenn du rollstuhlpflichtig bist oder mit dem Rollator nicht durch die Standardtüren (70–80 cm) kommst, übernimmt die Pflegekasse die Türverbreiterung auf 90 cm plus den Handwerker-Einbau. Auch ein vollständiger Bad-Umbau (Badewanne raus, bodengleiche Dusche rein, Haltegriffe an der Wand, rutschfeste Fliesen) wird bezuschusst, sofern die Maßnahme auf einem ärztlichen Attest beruht und du Pflegegrad 1 oder höher hast.
Zusammenfassung in 5 Kernsätzen
- Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 Abs. 4 SGB XI) sind bauliche Anpassungen, die dein Zuhause bei Pflege oder Behinderung sicherer machen – ab Pflegegrad 1.
- Die Pflegekasse zahlt bis zu 4.180 € pro genehmigte Maßnahme – pro Jahr sind mehrere Anträge möglich, du hast kein Gesamtkontingent.
- Technische Hilfsmittel ohne Umbau (Badewannenlifter, Toilettenstuhl) laufen über die Krankenkasse (§ 33 SGB V), du zahlst nur die 10-Euro-Zuzahlung.
- Für jüngere Menschen mit Behinderung springt die Eingliederungshilfe (§ 47 SGB IX) ein – einkommens- und vermögensabhängig.
- Bei Ablehnung hast du einen Monat Zeit für kostenlosen Widerspruch, danach Sozialgerichtsverfahren ohne Anwaltszwang.
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Hinweis zur Rechtsberatung
Wir bieten keine individuelle Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Unsere Inhalte sind allgemeine Informationen und ersetzen keine Beratung durch zugelassene Anwältinnen, Anwälte oder anerkannte Beratungsstellen. Für eine individuelle Sozialrechts-Beratung wende dich an einen Sozialverband (VdK, SoVD), einen Rentenberater oder eine:n zugelassene:n Rechtsanwält:in.
Zuletzt geprüft: 20.06.2026. Stand der Rechtsprechung und Gesetze: 2. Quartal 2026.
Quellen: § 40 SGB XI (gesetze-im-internet.de), § 47 SGB IX (gesetze-im-internet.de), § 33 SGB V (gesetze-im-internet.de), GKV-Hilfsmittelverzeichnis Produktgruppen 50/51 (GKV-Spitzenverband), REHADAT-Hilfsmittel-Datenbank, BSG B 3 P 4/19 R (Treppenlift-Rechtsprechung 2020).
