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Merkzeichen B beantragen: Begleitperson-Freifahrt im ÖPNV & Deutsche Bahn (VersMedV 2026)
Hinweis (RDG § 3 – Rechtsdienstleistungsgesetz): Dieser Beitrag informiert dich über das Merkzeichen B nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) und enthält allgemeine Erläuterungen zum Schwerbehindertenrecht. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung im Sinne des § 3 RDG. Bei konkreten Bescheiden, Widerspruchsfristen oder der Bewertung deiner individuellen Erfolgsaussicht wende dich an eine anerkannte Beratungsstelle (Sozialverband VdK, Sozialverband Deutschland, eine Anwaltskanzlei mit sozialrechtlichem Schwerpunkt) oder direkt an das für dich zuständige Versorgungsamt beziehungsweise die nach § 152 Abs. 1 Satz 4 SGB IX zuständige Behörde (Landesrechtliche Zuständigkeitsregelung).
Wenn du oder eine angehörige Person mit Schwerbehinderung auf Reisen, Arztbesuchen oder Behördengängen regelmäßig auf eine Begleitperson angewiesen bist, dann ist das Merkzeichen B genau dafür gedacht. Es berechtigt eine Begleitperson, im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und bei der Deutschen Bahn kostenlos mitzufahren – bundesweit, ohne Anmeldung. Weitere Informationen zu den Voraussetzungen einer Schwerbehinderung findest du im Beitrag GdB 50 beantragen.
In diesem Beitrag erfährst du, welche Voraussetzungen das Merkzeichen B nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV Teil D, Buchstabe B) hat, welche Nachteilsausgleiche damit verbunden sind, wie die Freifahrt im ÖPNV und bei der Deutschen Bahn konkret funktioniert und wie du das Merkzeichen B richtig beantragst.
Was ist Merkzeichen B? – Definition nach VersMedV Teil D
Das Merkzeichen B gehört zu den gesetzlich anerkannten Merkzeichen im Schwerbehindertenrecht. Es dokumentiert, dass eine schwerbehinderte Person bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf eine Begleitperson angewiesen ist.
Rechtsgrundlage: VersMedV Teil D, Buchstabe B
Die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) regelt im Teil D die Vergabe der einzelnen Merkzeichen. Buchstabe B definiert das hier behandelte Merkzeichen. Die VersMedV ist als Bundesverordnung für alle Versorgungsämter, Landesversorgungsämter und nach § 152 SGB IX zuständigen Behörden verbindlich.
Definition: Merkzeichen B = Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson
Das Merkzeichen B bedeutet konkret: Die schwerbehinderte Person darf bei Fahrten im ÖPNV und im Bahnverkehr eine Begleitperson kostenlos mitnehmen. Es ist eine Berechtigung, keine Verpflichtung – das heißt, du kannst das Merkzeichen nutzen, wenn du eine Begleitperson hast, musst aber nicht bei jeder Fahrt eine dabei haben.
Voraussetzung 1: Schwerbehinderung (GdB ≥50)
Das Merkzeichen B wird grundsätzlich nur dann vergeben, wenn ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 vorliegt. Es richtet sich also an Personen mit anerkannter Schwerbehinderung im Sinne des § 2 SGB IX. Liegt der GdB unter 50, kommt das Merkzeichen B in der Regel nicht in Betracht – allenfalls eine Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX (GdB 30 oder 40), die jedoch nicht alle Merkzeichen-rechtlichen Vergünstigungen mit sich bringt. Wie du eine Schwerbehinderung feststellen lässt, erfährst du im Beitrag GdB-Feststellung und Antrag.
Voraussetzung 2: Ständige Begleitung notwendig
Die zweite zentrale Voraussetzung ist, dass die schwerbehinderte Person ständig auf eine Begleitperson angewiesen ist. „Ständig“ bedeutet hierbei nicht „durchgehend bei jeder einzelnen Handlung“, sondern „regelmäßig, vorhersehbar und nicht nur in seltenen Einzelfällen“. Wer zum Beispiel nur ab und zu bei einem Arztbesuch Begleitung braucht, erfüllt diese Voraussetzung in der Regel nicht.
Hinweis: Merkzeichen G oder H ist in der Regel Voraussetzung, aber NICHT zwingend
In der Praxis wird das Merkzeichen B häufig zusammen mit dem Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) oder dem Merkzeichen H (hilflos) beantragt und bewilligt. Es ist jedoch rechtlich nicht zwingend an eines dieser Merkzeichen gekoppelt. Die VersMedV verlangt für das Merkzeichen B „die Notwendigkeit ständiger Begleitung“ – unabhängig davon, ob bereits G oder H vorliegen. Es kommt auf die konkreten Funktionsstörungen an.
Nachteilsausgleiche mit Merkzeichen B
Das Merkzeichen B bringt dir als Berechtigte oder Berechtigter konkrete Vergünstigungen, die deinen Alltag erleichtern sollen.

Begleitperson-Freifahrt im ÖPNV und Fernverkehr (§ 228 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 1 SGB IX)
Die zentrale Vergünstigung ist die kostenlose Mitnahme einer Begleitperson im ÖPNV. Die Rechtsgrundlage dafür findet sich in § 228 SGB IX (Unentgeltliche Beförderung). Demnach wird eine Begleitperson im Nahverkehr unentgeltlich befördert, wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen B eingetragen ist und eine gültige Wertmarke vorhanden ist.
Begleitperson-Freifahrt Deutsche Bahn
Auch im Fernverkehr der Deutschen Bahn (ICE, IC, EC) fährt die Begleitperson kostenlos mit, sofern der Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen B und gültiger Wertmarke bei Fahrtantritt vorgezeigt werden kann. Die Freifahrt gilt im Regelverkehr der DB; bei Aktions-/Sparpreisen und touristischen Spezialtarifen können abweichende Regelungen gelten. Wir empfehlen die Buchung über das DB-Service-Center (Telefon 01806-512512) oder mit Hinweis im Online-Buchungsprozess, damit die Freifahrt-Regelung sauber zugeordnet werden kann.
NICHT automatisch: die Begleitperson muss nicht im selben Haushalt leben
Ein häufiges Missverständnis: Viele glauben, die Begleitperson müsse eine bestimmte Person sein. Das stimmt nicht. Sie muss nicht im selben Haushalt leben, nicht verwandt sein und nicht offiziell registriert werden.
Begleitperson kann wechseln: pro Fahrt andere Begleitperson möglich
Genau aus diesem Grund kann die Begleitperson pro Fahrt eine andere Person sein. Du kannst also am Montag mit deiner Schwester zum Arzt fahren, am Mittwoch mit einer Freundin ins Museum – und jedes Mal fährt die Begleitperson kostenlos mit. Es gibt keine Registrierungspflicht.
Voraussetzungen im Detail
Die Vergabe des Merkzeichens B hängt von zwei Faktoren ab: dem Vorliegen einer Schwerbehinderung und der konkreten Begleitbedürftigkeit.
GdB ≥50: Mindest-GdB
Das Merkzeichen B wird ausschließlich bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vergeben. Es ist an den Status der Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne des § 2 SGB IX gebunden. Personen mit einem GdB unter 50 (auch bei Gleichstellung) erhalten das Merkzeichen B in der Regel nicht.
„Ständige Begleitung notwendig“: regelmäßig, vorhersehbar, nicht nur in Einzelfällen
Die Vergabe-Stelle prüft, ob die Notwendigkeit der Begleitung regelmäßig und vorhersehbar besteht. Das ist der Fall, wenn die Person etwa bei der Orientierung im Straßenverkehr, beim Transfer in den Rollstuhl, bei der Bewältigung von Behördengängen oder bei der Bewältigung unvorhersehbarer Situationen auf Hilfe angewiesen ist. Wer hingegen nur sporadisch Begleitung benötigt – etwa ausschließlich bei seltenen Krankenhausaufenthalten –, erfüllt die Voraussetzung in der Regel nicht.
Beispiele: Sehbehinderung, schwere Demenz, schwerer Autismus, Rollstuhl mit Transfer-Hilfe
Klassische Beispiele für eine anerkannte Begleitbedürftigkeit sind:
- Sehbehinderung: Wenn die Person sich nicht eigenständig im Straßenverkehr orientieren kann und auf eine Begleitperson angewiesen ist, die den Weg zeigt und vor Hindernissen warnt.
- Schwere Demenz: Wenn die Person bei Reisen die Orientierung verliert, in Panik gerät oder sich selbst gefährdet, und eine vertraute Begleitperson sie beruhigen und leiten kann.
- Schwerer Autismus: Wenn Reizüberflutung im öffentlichen Raum zu Überforderung führt und eine vertraute Person regulierend eingreifen muss.
- Rollstuhl mit Transfer-Hilfe: Wenn die Person den Transfer in den Rollstuhl nicht eigenständig bewältigen kann und auf Hilfe angewiesen ist.
NICHT bei: gelegentlichem Begleitbedarf
Wenn der Begleitbedarf nur gelegentlich auftritt – etwa nur bei seltenen Arztbesuchen oder ausschließlich bei besonderen Anlässen – reicht das in der Regel nicht aus. Die VersMedV verlangt eine regelmäßige Notwendigkeit. In Grenzfällen entscheidet das Versorgungsamt auf Grundlage der vorgelegten Befundberichte und einer eventuellen versorgungsärztlichen Untersuchung.
Begleitperson-Freifahrt im Detail
Wenn das Merkzeichen B in deinem Schwerbehindertenausweis eingetragen ist und du eine gültige Wertmarke besitzt, kannst du die Begleitperson-Freifahrt direkt nutzen.
Was fährt die Begleitperson kostenlos?
Alle öffentlichen Verkehrsmittel im ÖPNV – also Bus, Straßenbahn, U-Bahn, S-Bahn, Regionalbahn und die meisten Fähren. Auch kommunale Verkehrsbetriebe in deiner Stadt oder Region sind eingeschlossen. Die Freifahrt gilt im gesamten Geltungsbereich des Schwerbehindertenausweises, der wiederum bundesweit anerkannt ist.
NICHT kostenlos: Flugreisen, Fernbus ohne ÖPNV-Anbindung, Taxi
Nicht in die Freifahrt eingeschlossen sind in der Regel:
- Flugreisen: Innerdeutsche und internationale Flüge sind keine ÖPNV-Leistung. Hier gibt es keine Freifahrt-Regelung über das Merkzeichen B.
- Fernbus ohne ÖPNV-Anbindung: Fernbus-Anbieter wie FlixBus sind keine klassischen ÖPNV-Verkehrsmittel. Eine Freifahrt für Begleitpersonen ist hier nicht vorgesehen.
- Taxi: Taxis sind kein ÖPNV. Eine Ausnahme gilt nur für krankheitsbedingt notwendige Spezialtransporte (Krankenfahrten), die über die Krankenkasse abgerechnet werden.
Anmeldung: keine separate Anmeldung erforderlich
Du musst die Begleitperson nicht separat anmelden, registrieren oder beantragen. Es reicht, wenn du bei der Fahrt deinen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen B und die gültige Wertmarke zusammen mit dem Schwerbehindertenausweis der Begleitperson vorzeigst.
Begleitperson kann wechseln: pro Fahrt andere Person
Wie schon erwähnt: Pro Fahrt kann eine andere Begleitperson mitfahren. Wenn du zum Beispiel einmal mit deinem Bruder zum Arzt fährst und ein anderes Mal mit einer Freundin ins Konzert, ist beides möglich – solange die Begleitperson bei der jeweiligen Fahrt anwesend ist.
Deutsche Bahn und Merkzeichen B
Die Begleitperson-Freifahrt gilt nicht nur im ÖPNV, sondern auch bei der Deutschen Bahn. Es gibt jedoch einige Besonderheiten, die du kennen solltest.

Fernverkehr (ICE, IC, EC): Begleitperson fährt kostenlos
Im Fernverkehr der Deutschen Bahn – also ICE, IC und EC – fährt die Begleitperson ebenfalls kostenlos mit, sofern der Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen B und eine gültige Wertmarke vorliegen. Die Freifahrt gilt im Regelverkehr der DB; bei Aktions-/Sparpreisen und touristischen Spezialtarifen können abweichende Regelungen gelten. Die Buchung sollte idealerweise über das DB-Service-Center (Telefon 01806-512512) erfolgen, damit die Freifahrt eindeutig zugeordnet werden kann.
Nahverkehr: Begleitperson fährt kostenlos (gleiche Regelung wie ÖPNV)
Im Nahverkehr der Deutschen Bahn (Regionalbahn, Regional-Express, S-Bahn) gilt die gleiche Regelung wie im übrigen ÖPNV: Die Begleitperson fährt kostenlos mit.
Sitzplatzreservierung: Schwerbehinderte Person mit B kann Sitzplatz reservieren
Im Fernverkehr kannst du als Person mit Merkzeichen B in der Regel einen Sitzplatz reservieren, an dem genügend Platz für die Begleitperson ist. Die Deutsche Bahn bietet für schwerbehinderte Reisende besondere Reservierungsoptionen an (Details über das DB-Service-Center oder bahn.de).
Buchung: telefonisch über DB-Service 01806-512512 oder online mit Hinweis
Die Buchung im Fernverkehr erfolgt idealerweise telefonisch über das DB-Service-Center oder online mit dem ausdrücklichen Hinweis auf das Merkzeichen B. Das DB-Personal kann dann die Freifahrt für die Begleitperson korrekt zuordnen.
Antrag auf Merkzeichen B – Verfahren
Das Merkzeichen B wird in der Regel im selben Verfahren wie die Schwerbehinderung selbst beantragt. Wenn du also einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung stellst, kannst du das Merkzeichen B direkt mit beantragen.
Zusammen mit GdB-Antrag: Merkzeichen B wird im selben Antrag mit beantragt
Das Merkzeichen B ist ein Zusatz zur Schwerbehinderung. Du beantragst es zusammen mit dem Antrag auf Feststellung der Behinderung (GdB-Antrag) beim zuständigen Versorgungsamt oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
Befundberichte: aussagekräftige fachärztliche Unterlagen
Für die Bewilligung des Merkzeichens B solltest du aussagekräftige Befundberichte beilegen, die die Notwendigkeit der ständigen Begleitung dokumentieren. Je nach zugrundeliegender Erkrankung sind das etwa:
- Augenärztliche Befunde bei Sehbehinderung mit konkretem Hinweis auf die Notwendigkeit der Begleitung im Straßenverkehr.
- Neurologische Befunde bei Demenz mit Hinweis auf Orientierungsstörungen und Verhaltensauffälligkeiten außerhalb der gewohnten Umgebung.
- Psychiatrische Befunde bei Autismus mit Hinweis auf Reizüberflutung im öffentlichen Raum und Notwendigkeit der Regulation durch eine vertraute Person.
Bearbeitungsdauer: 2–6 Monate mit GdB-Bescheid
Die Bearbeitung dauert erfahrungsgemäß zwei bis sechs Monate. In Einzelfällen kann es länger dauern, etwa wenn eine zusätzliche versorgungsärztliche Untersuchung erforderlich wird. Nach der Bewilligung erhältst du einen Bescheid, gegen den du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen kannst, falls du mit der Entscheidung nicht einverstanden bist.
Praxisbeispiel: Merkzeichen B im Alltag
Frau M., 58 Jahre, lebt mit fortschreitender Demenz und einem GdB von 70. Ihr Ehemann begleitet sie regelmäßig zu Arztbesuchen, Spaziergängen und gelegentlichen Bahnfahrten. Vor zwei Jahren stellten sie einen Antrag auf Merkzeichen B beim zuständigen Versorgungsamt. Dem Antrag fügten sie einen aktuellen neurologischen Befund bei, der die Orientierungsstörung und die Notwendigkeit der ständigen Begleitung dokumentierte.
Nach rund vier Monaten erhielten sie den Bescheid: Merkzeichen B bewilligt. Frau M. erhielt einen Schwerbehindertenausweis mit eingetragenem Merkzeichen B sowie eine jährliche Wertmarke. Seitdem fährt ihr Ehemann bei jeder ÖPNV- oder Bahnfahrt kostenlos mit. Auch ihre Tochter hat sie schon auf einer Reise nach Berlin begleitet – problemlos, ohne Anmeldung, einfach durch Vorzeigen des Schwerbehindertenausweises am Schalter oder im Zug.
Das Beispiel zeigt: Das Merkzeichen B funktioniert im Alltag unkompliziert, sofern die Voraussetzungen sauber dokumentiert sind und ein Schwerbehindertenausweis mit gültiger Wertmarke vorliegt.
Kosten, Gebühren und Wertmarke
Für die Begleitperson-Freifahrt im ÖPNV und bei der Deutschen Bahn benötigst du neben dem Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen B eine gültige Wertmarke. Sie wird vom Versorgungsamt ausgestellt und ist in der Regel ein Jahr lang gültig.
Anschaffung der Wertmarke
Die Wertmarke kannst du nach Erhalt des Schwerbehindertenausweises beim Versorgungsamt beantragen. Du hast zwei Möglichkeiten:
- Kostenlose Wertmarke bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (z. B. Bezug von Grundsicherung nach SGB II oder SGB XII, Bezug von Sozialhilfe, Bezug von Bürgergeld oder geringes Einkommen unterhalb bestimmter Freibeträge).
- Kostenpflichtige Wertmarke zum Preis von 80 Euro pro Jahr (Stand 01.01.2021; gem. Bek. v. 02.12.2024 BAnz AT 11.12.2024 B2 erhöht zum 01.01.2025 – siehe Fußnote § 228 SGB IX). Den aktuellen Erhöhungsbetrag findest du auf der Seite des BMAS unter der Bekanntmachung gemäß § 228 Abs. 2 SGB IX. Diese Voraussetzungen sind im Schwerbehindertenausweis dokumentiert.
Gültigkeitsdauer
Die Wertmarke wird in der Regel für ein Kalenderjahr ausgestellt und muss vor Ablauf verlängert werden. Versäumst du die Verlängerung, ist die Freifahrt nicht mehr nutzbar – du müsstest dann ganz normale Fahrscheine kaufen.
Verlust oder Diebstahl
Bei Verlust oder Diebstahl der Wertmarke kannst du eine Ersatz-Wertmarke beim Versorgungsamt beantragen. Es wird in der Regel eine geringe Bearbeitungsgebühr erhoben.
FAQ
Brauche ich Merkzeichen B bei Sehbehinderung?
Ja, wenn du ständig auf eine Begleitperson im Straßenverkehr angewiesen bist. Bei einer leichteren Sehbehinderung, bei der du dich eigenständig orientieren kannst, wird das Merkzeichen B in der Regel nicht bewilligt.
Fährt mein Kind mit Begleitperson kostenlos?
Ja, wenn das Kind Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis eingetragen hat und eine gültige Wertmarke besitzt. Die Begleitperson – in der Regel ein Elternteil – fährt dann kostenlos mit.
Muss die Begleitperson verwandt sein?
Nein. Jede Person kann Begleitperson sein, unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis. Auch Freunde, Nachbarn oder ehrenamtliche Helfer können die Rolle übernehmen.
Was, wenn ich keine Begleitperson finde?
Das ist kein Problem. Das Merkzeichen B berechtigt dich nur zur Mitnahme einer Begleitperson, es verpflichtet dich nicht, bei jeder Fahrt eine Begleitperson dabei zu haben. Wenn du einmal allein unterwegs bist, zahlst du ganz normal dein Ticket.
Kann ich Merkzeichen B nachträglich beantragen?
Ja. Wenn du bereits einen Schwerbehindertenausweis mit GdB ≥50 hast und erst nachträglich feststellst, dass du regelmäßig auf eine Begleitperson angewiesen bist, kannst du einen formlosen Antrag auf Zuerkennung des Merkzeichens B beim Versorgungsamt stellen. Lege Befundberichte bei, die die Notwendigkeit der Begleitung dokumentieren.
Was passiert mit meinen Gesundheitsdaten beim Antrag?
Wenn du einen Antrag auf Merkzeichen B stellst, werden medizinische Daten und Befundberichte an das Versorgungsamt übermittelt. Die Verarbeitung dieser besonders schutzwürdigen Daten erfolgt nach Art. 4 Nr. 11 DSGVO und auf Grundlage des § 100 SGB X (Erhebung und Verarbeitung von Sozialdaten). Du kannst dem Versorgungsamt jederzeit Auskunft über die gespeicherten Daten erteilen lassen und im Falle einer unzutreffenden Verarbeitung die Berichtigung nach Art. 16 DSGVO verlangen. Mehr Informationen findest du in der Datenschutzinformation des jeweiligen Versorgungsamts.
Was kann ich tun, wenn mein Antrag auf Merkzeichen B abgelehnt wurde?
Wenn dein Antrag auf Merkzeichen B abgelehnt wurde, hast du die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids Widerspruch einzulegen (Frist nach § 84 SGG). Im Widerspruchsschreiben solltest du konkret darlegen, warum die ständige Begleitung notwendig ist und welche Befunde diese Notwendigkeit untermauern. Ergänze den Widerspruch idealerweise um zusätzliche fachärztliche Befunde oder ein versorgungsärztliches Gutachten. Wird auch der Widerspruch abgelehnt, kannst du vor dem Sozialgericht klagen.
Praktische Tipps für den Alltag
Einige Hinweise für den Alltag:
- Wertmarke rechtzeitig besorgen: Die Wertmarke wird in der Regel für ein Jahr ausgestellt und muss vor Ablauf verlängert werden, sonst ist die Freifahrt nicht mehr nutzbar.
- Ausweis immer dabei: Bei Fahrten im ÖPNV und bei der Deutschen Bahn solltest du den Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen B und die Wertmarke immer dabeihaben.
- Buchung im Fernverkehr: Für Fahrten im ICE, IC oder EC solltest du die Buchung möglichst frühzeitig vornehmen und auf das Merkzeichen B hinweisen.
- Konflikte am Schalter: In seltenen Fällen erkennen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Freifahrt-Regelung nicht sofort. Dann hilft ein freundlicher Verweis auf § 228 SGB IX und das Merkzeichen B.
Abgrenzung zu anderen Merkzeichen
- Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung): Berechtigt zur unentgeltlichen Beförderung der schwerbehinderten Person selbst. Mehr dazu im Beitrag Merkzeichen G. Das Merkzeichen B kommt hinzu, wenn auch die Begleitperson freie Fahrt haben soll.
- Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung): Höherer GdB (in der Regel ab 80), zusätzlich Parkerleichterungen. Mehr dazu im Beitrag Merkzeichen aG. Merkzeichen B kann ergänzend eingetragen sein.
- Merkzeichen H (hilflos): Bei Pflegebedürftigkeit, mit erhöhtem Steuer-Pauschbetrag nach § 33b EStG. Mehr dazu im Beitrag Merkzeichen H. Merkzeichen B ist hier eine sinnvolle Ergänzung.
- Merkzeichen Bl (blind): Bei hochgradiger Sehbehinderung oder Blindheit. Eine Begleitperson ist häufig notwendig – Merkzeichen B kann zusätzlich beantragt werden.
Zusammenfassung
Das Merkzeichen B ist eine wichtige Vergünstigung für schwerbehinderte Menschen, die regelmäßig auf eine Begleitperson angewiesen sind. Es berechtigt zur kostenlosen Mitnahme einer Begleitperson im ÖPNV und bei der Deutschen Bahn. Voraussetzungen: GdB mindestens 50 und ständige Begleitung. Beantragt wird es zusammen mit dem GdB-Antrag beim Versorgungsamt, unter Vorlage aussagekräftiger Befundberichte. Die Begleitperson muss nicht registriert werden, kann pro Fahrt wechseln und muss nicht im selben Haushalt leben.
Wenn du unsicher bist, ob deine Situation das Merkzeichen B rechtfertigt, lass dich von einer anerkannten Beratungsstelle (Sozialverband VdK, Sozialverband Deutschland) oder einer anwaltlichen Erstberatung im Sozialrecht unterstützen. Bei einem ablehnenden Bescheid hast du die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen.
Hinweis: Diese Information wird Ihnen präsentiert im Rahmen des Sozialrats-Projekts, einer bürgerfinanzierten Plattform für Soziale Beratung.

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