Kindergeld & Kinderzuschlag 2026

Kindergeld & Kinderzuschlag 2026: Antrag, Höhe, Einkommensgrenzen und Kombination mit Wohngeld

Kindergeld 2026: 259 Euro pro Kind und Monat. Das Kindergeld ist eine steuerliche Leistung nach § 62 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und wird von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt. Für Familien mit kleinem Einkommen gibt es zusätzlich den Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) von bis zu 297 Euro pro Kind im Monat. Auf dieser Seite findest du die wichtigsten Zahlen, Voraussetzungen, Antragswege und erfährst, wie Kindergeld, Kinderzuschlag, Wohngeld und Bürgergeld zusammenwirken.

Was ist Kindergeld und wer hat Anspruch?

Kindergeld ist keine Sozialleistung im engeren Sinne, sondern eine steuerliche Entlastung für Familien. Es wird monatlich an die Eltern gezahlt, soll das sächliche Existenzminimum des Kindes steuerfrei stellen und wird am Jahresende mit dem Kinderfreibetrag über die sogenannte Günstigerprüfung verrechnet (§ 31, § 32 EStG). Ausgezahlt wird das Kindergeld nicht vom Finanzamt, sondern von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.

Anspruch auf Kindergeld hast du nach § 62 EStG, wenn

  • du in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig bist (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland), oder
  • du als EU- bzw. EWR-Bürger:in oder mit Wohnsitz im Ausland unter die erweiterten Regelungen des § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG fällst (Grenzgänger, Beschäftigte bei einer deutschen Behörde im Ausland, Entsandte), und
  • das Kind zu deinem Haushalt gehört, die deutsche Steuer-Identifikationsnummer für dich und das Kind vorliegt und das Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat hat.

Berechtigt sind im Regelfall die leiblichen Eltern, Adoptiveltern, Pflegeeltern (in den ersten zwei Pflegejahren unter bestimmten Bedingungen) und unter Umständen Großeltern, wenn das Kind in ihrem Haushalt lebt. Lebt das Kind bei getrennten Eltern zusammen, wird das Kindergeld in der Regel an die Mutter ausgezahlt, wenn die Eltern keine andere Vereinbarung treffen.

Wir informieren dich hier allgemein über das Kindergeld. Bei konkreten Steuerfragen wende dich bitte an dein Finanzamt oder an eine Steuerberatung — eine Rechts- oder Steuerberatung können wir auf sozialrat.org nicht leisten.

Höhe 2026: 259 Euro pro Kind

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro pro Kind und Monat. Die Erhöhung gegenüber 2025 (damals 255 Euro) macht 4 Euro pro Kind und Monat aus. Seit dem Wegfall der Staffelung 2023 gilt der Betrag für jedes Kind in gleicher Höhe — egal, ob es das erste, zweite oder vierte Kind ist.

StandKindergeld pro Kind / Monat
——-——————————
1.1.2023250 Euro
1.1.2024250 Euro
1.1.2025255 Euro
1.1.2026259 Euro

Zum Vergleich: Der steuerliche Kinderfreibetrag liegt 2026 bei insgesamt 9.756 Euro pro Kind und Jahr (beim zusammen veranlagten Elternpaar, also 4.878 Euro pro Elternteil: 3.414 Euro Kinderfreibetrag + 1.464 Euro Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG). Das Finanzamt prüft am Jahresende automatisch, ob das ausgezahlte Kindergeld oder der Kinderfreibetrag günstiger ist — du musst dafür nichts tun.

Beispiel-Rechnung Familie mit drei Kindern: 259 Euro × 3 = 777 Euro im Monat, 9.324 Euro im Jahr. Davon geht das Kindergeld bei niedrigem Einkommen nicht in die Steuerberechnung ein, weil das Einkommen unter dem Grundfreibetrag bleibt.

Die Quelle für den 2026er Betrag ist die jährliche Anpassung im Vierten Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung eines Kinderzuschlags für armutsbedrohte Kinder; die Veröffentlichung der neuen Sätze übernimmt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und die Familienkasse der BA.

Altersgrenzen: 18, 21, 25 oder länger

Das Kindergeld ist nicht an eine Altersgrenze von 18 Jahren gebunden. Das Einkommensteuergesetz kennt vier Stufen (§ 32 Abs. 4, § 62 EStG):

  • Unter 18 Jahre: Ohne weitere Voraussetzung. Alle Kinder unter 18 lösen Kindergeld aus.
  • Unter 21 Jahre: Wenn das Kind arbeitslos ist, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet hat und keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden pro Woche nachgeht. Wichtig: Es darf kein voller SGB-II- oder SGB-III-Bezug vorliegen, der den Anspruch auf Kindergeld ausschließen würde.
  • Unter 25 Jahre: Wenn das Kind eine Ausbildung macht (Schule, Studium, Berufsausbildung, Fachschulbesuch, Promotionsphase) oder eine Ausbildungsstelle sucht. Freiwilligendienste (FSJ, BFD, freiwilliger Wehrdienst) zählen ebenfalls. Während des Bundesfreiwilligendienstes wird Kindergeld weitergezahlt.
  • Ohne Altersgrenze: Wenn das Kind eine Behinderung hat, die vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist, und das Kind sich wegen dieser Behinderung nicht selbst unterhalten kann. Hier gibt es keine obere Altersgrenze — solange die Behinderung und die fehlende Erwerbsfähigkeit fortbestehen.

Vollwaisen und Kinder, deren Eltern unbekannt sind, behalten den Anspruch ebenfalls ohne Altersgrenze, sofern die Voraussetzungen weiter vorliegen.

Ende des Anspruchs: Der Anspruch endet typischerweise mit dem Abschluss der ersten Berufsausbildung oder dem ersten Studium. Eine zweite Ausbildung schließt sich im Regelfall an, wenn die erste abgeschlossen ist — etwa Bachelor → Master. Eine kurze Übergangslücke (z. B. wenige Monate Suche) wird in der Regel akzeptiert, solange du das Kind zeitnah als arbeitssuchend meldest.

Dieser Abschnitt vertieft die Anspruchsvoraussetzungen für volljährige Kinder, die Abzweigung an das Kind selbst, Rückforderungs-Szenarien und das Zusammenspiel mit Kinderzuschlag, Wohngeld und Bürgergeld.

Erweiterte Anspruchsvoraussetzungen: 18 bis 25 Jahre

18 bis 21 Jahre: Arbeitslos gemeldet

Über 18 Jahre wird Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) nur dann weitergezahlt, wenn das Kind sich in einer Berufsausbildung befindet. Wer keine Ausbildung absolviert, kann den Anspruch über § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG (Arbeitslosigkeit) oder Buchstabe b (Übergangszeit zwischen Ausbildung und Erwerbstätigkeit, höchstens vier Monate) sichern.

Drei kumulative Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein:

  • Das Kind hat eine Berufsausbildung abgeschlossen oder abgebrochen, ohne aktuell eine neue Ausbildung zu beginnen.
  • Es ist arbeitslos gemeldet bei der Agentur für Arbeit nach § 38 Abs. 1 SGB III – spätestens drei Monate vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses, bei bereits arbeitslosen Jugendlichen nach § 16 SGB III.
  • Es steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung und bezieht entweder Bürgergeld nach § 141 SGB III (heute: § 19 SGB II Bürgergeld) oder hat keine Beschäftigungsmöglichkeit.

Praxis-Hinweis: Die Familienkasse verlangt für die Gewährung über das 18. Lebensjahr hinaus eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit über die Arbeitslosmeldung. Die Meldung muss lückenlos fortgeschrieben werden – eine Lücke von mehr als vier Wochen unterbricht den Kindergeld-Anspruch.

Bis 25 Jahre: Ausbildung, Studium, Freiwilligendienst

Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bleibt das Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG berücksichtigungsfähig, wenn es eine erstmalige Berufsausbildung absolviert oder sich in einer Übergangsphase befindet. Verbatim § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG: „Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird das Kind in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG); die 4-Monats-Übergangszeit aus Buchstabe b bleibt anwendbar.“

Folgende Tatbestände lösen Kindergeld bis 25 aus:

  • Erstmalige Berufsausbildung oder Erststudium (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG).
  • Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen Ausbildung und Erwerbstätigkeit, Ausbildungs- oder Studienbeginn (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG). Hierzu zählt auch die Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes.
  • Ausbildungsplatzsuche: Wenn das Kind nach Abschluss einer Ausbildung eine Promotionsphase anstrebt oder eine Ausbildungsstelle sucht (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG).
  • Freiwilligendienste (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG): Bundesfreiwilligendienst (BFD), Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ), Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps, anderer Dienst im Ausland (§ 5 BFDG), entwicklungspolitischer Freiwilligendienst „weltwärts“, Freiwilligendienst aller Generationen (§ 2 Abs. 1a SGB VII), Internationaler Jugendfreiwilligendienst.

Praxis-Hinweis Zweitausbildung: Eine Zweitausbildung schließt den Kindergeld-Anspruch nach dem 25. Lebensjahr nicht automatisch aus, solange die Erstausbildung abgeschlossen ist und das Kind keiner vollwertigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Wer nach dem Erststudium eine zweite Ausbildung beginnt und parallel mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet, verliert hingegen den Anspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.

Kinder über 25 Jahre mit Behinderung

Über das 25. Lebensjahr hinaus wird Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG gezahlt, wenn das Kind eine Behinderung hat, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, und das Kind sich wegen dieser Behinderung nicht selbst unterhalten kann.

Verbatim § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG (Prüfung): Das Kind kann sich nicht selbst unterhalten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG) – seine Einkünfte und Bezüge übersteigen regelmäßig nicht den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 EStG (BFH 16.01.2018, III R 17/17).

Der Grundfreibetrag 2026 beträgt 12 348 Euro (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG, BGBl. I 2025 Nr. 350). Liegen die Einkünfte und Bezüge des Kindes darunter, gilt es als nicht erwerbsfähig im Sinne des Kindergeldrechts.

Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b EStG): Der Behinderten-Pauschbetrag richtet sich gestaffelt nach dem Grad der Behinderung (384 EUR bei GdB 20 bis 2 840 EUR bei GdB 100, hilflose Person 7 400 EUR). Der Betrag von 1 464 Euro ist der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG.

Verbatim § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG: „ein Freibetrag von 3 414 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes.“

Praxis-Hinweis: Die Familienkasse verlangt für die Verlängerung über 25 Jahre hinaus einen Behinderten-Ausweis oder einen vergleichbaren Feststellungs-Bescheid des Versorgungsamts. Der GdB muss mindestens 50 betragen – ein GdB von 30 oder 40 reicht für die Kindergeld-Verlängerung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG nicht aus.

Abzweigung des Kindergelds an das Kind

In besonderen Fällen kann das Kindergeld direkt an das volljährige Kind ausgezahlt werden. Die Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG setzt voraus, dass das Kind einen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern hat und die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen.

Verbatim § 74 Abs. 1 EStG: „Die Familienkasse kann auf Antrag des Kindes, das einen Unterhaltsanspruch gegen den Berechtigten hat, das Kindergeld an das Kind auszahlen, wenn der Berechtigte seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht nachkommt.“

Voraussetzungen für die Abzweigung:

  • Das Kind hat einen durchsetzbaren Unterhaltsanspruch gegen den Kindergeld-Berechtigten – typisch: getrennt lebende oder geschiedene Eltern, bei denen der barunterhaltspflichtige Elternteil das Kindergeld erhält.
  • Der Unterhaltspflichtige verweigert die Zahlung oder kommt in Verzug – eine Mahnung mit Fristsetzung ist meist Voraussetzung.
  • Die Abzweigung ist angemessen: Die Familienkasse prüft, ob ein Festhalten an der Auszahlung an den Eltern zu einer unbilligen Härte für das Kind führen würde.

Praxis-Hinweis: Die Abzweigung wird auf Antrag des Kindes, nicht von Amts wegen, gewährt. Zuständig ist die Familienkasse, bei der das Kindergeld beantragt oder ausgezahlt wird. Ein Verfahren vor dem Familiengericht kann parallel laufen – die Familienkasse wartet jedoch typischerweise dessen Entscheidung ab.

Rückforderung, Aufrechnung und Verjährung

Wenn das Kindergeld zu Unrecht ausgezahlt wurde, kann die Familienkasse den Rückforderungs-Bescheid erlassen. Drei Rechtsgrundlagen sind zu unterscheiden:

Rückforderung nach § 37 Abs. 2 AO

Die Rückforderung zu Unrecht gezahlten Kindergelds richtet sich nach § 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO): Zu Unrecht empfangene Kindergeld-Leistungen sind zu erstatten, soweit sie durch einen rechtswidrigen Verwaltungsakt (Rückforderungs-Bescheid) festgestellt werden. Die Familienkasse erlässt einen Rückforderungs-Bescheid mit Rechtsbehelfs-Belehrung.

Aufrechnung gegen laufende Ansprüche

Nach § 226 Abs. 1 AO kann die Familienkasse zu Unrecht gezahltes Kindergeld mit laufenden Kindergeld-Ansprüchen verrechnen (Aufrechnung). Voraussetzungen: Gegenseitige Forderungen zwischen Familienkasse und Eltern, Wirksamkeit der Aufrechnungserklärung, keine Verjährung.

Verjährungsfristen

Verbatim § 228 Satz 1 AO: „Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre (§ 228 AO), in Fällen der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und leichtfertigen Steuerverkürzung (§§ 373, 374 AO) zehn Jahre.“ Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Praxis-Hinweis Erstattung statt Aufrechnung: Wer den Rückforderungs-Bescheid nicht akzeptiert, kann innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 357 AO, § 86 SGG). Wer die Aufrechnung verhindern will, sollte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 86a SGG) stellen. Die Erfolgsaussichten hängen vom Einzelfall ab – eine pauschale Aussage ist nicht möglich.

Antragsfrist und Rückwirkung (§ 70 EStG)

Verbatim § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG: „Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.“ Wer also im November 2026 Kindergeld beantragt, kann maximal seit Mai 2026 rückwirkend Kindergeld erhalten – also in der Regel maximal 6 Monate rückwirkend.

Praxis-Hinweis: Wer den Antrag zu spät stellt, verliert Monate an Kindergeld, die nicht nachgezahlt werden. Familienkassen beraten kostenfrei zu Antragsfristen.

Kindergeld, Kinderzuschlag, Wohngeld und Bürgergeld

Kindergeld ist die unterste Stufe in einer Kette von Familienleistungen. Es wird in der Regel nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet, kann aber bei der Bedürftigkeitsprüfung für Kinderzuschlag und Wohngeld eine Rolle spielen.

Anrechnung des Kindergelds im Bürgergeld

Verbatim § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II: „Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II wird das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zugerechnet, soweit es zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird; Bedarfe nach § 28 SGB II (Bildung und Teilhabe) bleiben außer Betracht.“ Das bedeutet: Das Kindergeld wird nicht den Eltern, sondern dem jeweiligen Kind als Einkommen zugerechnet – und mindert damit den Bürgergeld-Anspruch der Bedarfsgemeinschaft um die Höhe des Kindergeldes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28 SGB II (Bildung und Teilhabe).

Kinderzuschlag (§ 6a BKGG)

Standard-Kinderzuschlag nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG setzt voraus, dass beim Bezug keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB II besteht. Eine Ausnahme gilt nach § 6a Abs. 1a Nr. 1 BKGG (erweiterter Zugang): Wenn mit Einkommen, KiZ und Wohngeld zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit höchstens 100 Euro fehlen, besteht der KiZ-Anspruch abweichend fort.

Der Kinderzuschlag ist 2026 auf maximal 297 Euro pro Kind und Monat begrenzt und wird bei der Familienkasse beantragt.

Prüfreihenfolge 2026

Bei der Frage „Was steht meiner Familie zu?“ ist die Prüfreihenfolge entscheidend:

  1. Kindergeld (§ 62 ff. EStG): 259 Euro pro Kind und Monat, unabhängig vom Einkommen, ausgezahlt von der Familienkasse.
  2. Kinderzuschlag (§ 6a BKGG): bis 297 Euro pro Kind und Monat, wenn Eltern mit Kindergeld und Wohngeld Hilfebedürftigkeit vermeiden (§ 6a Abs. 1a Nr. 1 BKGG: max. 100 Euro fehlen).
  3. Wohngeld (§ 1 WoGG): Zuschuss zur Miete, abhängig von Haushaltsgröße und Einkommen.
  4. Bürgergeld (§ 19 SGB II): nachrangige Sozialleistung, deckt den gesamten Bedarf der Bedarfsgemeinschaft.
  5. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§ 41 ff. SGB XII): für Kinder NICHT einschlägig.

Praxis-Hinweis: Wer Kindergeld bezieht, sollte parallel Kinderzuschlag und Wohngeld beantragen – die Leistungen schließen sich nicht aus, sondern ergänzen sich. Erst wenn alle vorrangigen Leistungen ausgeschöpft sind und weiterhin Hilfebedürftigkeit besteht, greift das Bürgergeld.

Hinweis: Dieser Abschnitt informiert über die gesetzlichen Grundlagen des Kindergelds und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine verbindliche Auskunft im Einzelfall wende dich an die Familienkasse, einen Steuerberater oder eine Sozialberatungsstelle.

Auszahlung 2026: Termine, Konto, Familienkasse

Das Kindergeld wird monatlich im Voraus ausgezahlt. Die genauen Termine staffelt die Familienkasse nach der Endziffer deiner Kindergeldnummer. Liegt die Endziffer

  • 0 oder 1: Auszahlung am 5. des Monats,
  • 2 oder 3: Auszahlung am 7. des Monats,
  • 4 oder 5: Auszahlung am 9. des Monats,
  • 6 oder 7: Auszahlung am 11. des Monats,
  • 8 oder 9: Auszahlung am 13. des Monats.

Fällt der Auszahlungstag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich die Gutschrift auf den nächsten Bankarbeitstag. Die genauen Termine für 2026 findest du auf der Seite der Familienkasse in der Termin-Übersicht.

Zuständig ist immer die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit — und nicht das Finanzamt, nicht deine Krankenkasse, nicht die Stadt oder Gemeinde. Es gibt eine bundesweit einheitliche Familienkasse mit mehreren Standorten; welche für dich zuständig ist, richtet sich nach dem Wohnsitz des kindergeldberechtigten Elternteils.

Kontoänderung: Wenn du dein Bankkonto wechselst, teile das der Familienkasse online mit (über die Seite der Familienkasse mit BundID). Eine vergessene Kontoänderung führt zu Rücklasten — die Familienkasse verschickt dann einen Rückforderungsbescheid, nicht das Geld automatisch auf das alte Konto.

Kinderzuschlag (KiZ) nach § 6a BKGG

Wer mit dem Einkommen zwar den Bedarf der Familie nicht vollständig decken kann, aber nicht auf Bürgergeld angewiesen sein will, kann den Kinderzuschlag beantragen. Der Kinderzuschlag ist eine Sozialleistung und wird zusätzlich zum Kindergeld gezahlt. Zuständig ist die Familienkasse der BA — derselbe Antragsteller-Kreis wie beim Kindergeld.

Höchstsatz 2026: 297 Euro pro Kind und Monat. Der tatsächliche Zuschlag ist abhängig von Einkommen, Wohnkosten und Familienbedarf und liegt oft deutlich unter dem Höchstsatz.

Voraussetzungen (§ 6a Abs. 1 BKGG)

  • Mindesteinkommen: Elternpaar mindestens 900 Euro brutto im Monat, alleinerziehend mindestens 600 Euro brutto. Gezählt werden Erwerbseinkünfte, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss und ähnliche Leistungen.
  • Kindergeldbezug für die Kinder, die in den KiZ einbezogen werden sollen.
  • Kinder unter 25 Jahre, ledig und im Haushalt der Eltern lebend.
  • Kein Bürgergeld nach SGB II und kein Antrag auf Bürgergeld (mehr dazu im nächsten Abschnitt).
  • Mit dem KiZ, dem Kindergeld und dem anzurechnenden Einkommen muss der Bedarf der Familie gedeckt werden können. Ist das nicht möglich und fehlen mehr als 100 Euro, fällt die Familie in der Regel ins Bürgergeld zurück.

So wird der KiZ berechnet (vereinfacht)

Die Berechnung ist komplex, folgt aber einer nachvollziehbaren Logik:

  1. Bedarf ermitteln: Regelbedarfe (2026: Alleinstehende 563 Euro, Elternpaar 1.012 Euro, Kind 0-5 Jahre 357 Euro, 6-13 Jahre 390 Euro, 14-17 Jahre 471 Euro, 18-25 Jahre 451 Euro) plus anerkannte Wohnkosten plus eventuelle Mehrbedarfe.
  2. Einkommen anrechnen: Erwerbseinkommen der Eltern wird zu 45 Prozent auf den KiZ angerechnet (50 Prozent bei sonstigem Einkommen). Freibeträge werden berücksichtigt.
  3. Deckungsprüfung: Einkommen + Kindergeld + Wohngeld + KiZ ≥ Bedarf? Wenn nein und die Lücke ist kleiner als 100 Euro, gibt es den erweiterten Zugang zum KiZ. Ist die Lücke größer, fällt die Familie ins Bürgergeld.

Vermögen: Vermögen wird beim KiZ nach § 12 SGB II berücksichtigt, aber Freibeträge sind großzügig: 15.000 Euro pro Person in der Bedarfsgemeinschaft (§ 12 Abs. 2 SGB II). Bei einem Elternpaar sind das also 30.000 Euro (2 × 15.000), plus 15.000 Euro pro Kind. Erst oberhalb dieser Schwelle wird Vermögen auf den KiZ angerechnet. Selbstgenutztes Wohneigentum in angemessener Größe zählt nicht als Vermögen.

Bewilligungszeitraum: Der KiZ wird für 6 Monate bewilligt, danach ist ein Weiterbewilligungsantrag nötig. Einkommensänderungen während des Bewilligungszeitraums müssen nicht gemeldet werden; sie werden erst bei der Neuberechnung berücksichtigt. Änderungen bei der Personenzahl der Bedarfsgemeinschaft (Einzug, Auszug, Kind wird 25) sind hingegen sofort zu melden.

Kombination mit Wohngeld und Bürgergeld

Diese Frage taucht in der Beratungspraxis besonders häufig auf — daher hier die klare Übersicht:

Kindergeld + Wohngeld: ja, beides möglich

Kindergeld und Wohngeld sind unabhängige Leistungen. Du kannst problemlos beides beziehen. Auch der Bezug von Kinderzuschlag und Wohngeld ist nicht nur erlaubt, sondern ausdrücklich erwünscht: Die Bundesregierung hat die Regelungen 2019/2020 so aufeinander abgestimmt, dass Geringverdiener-Familien mit dem Trio Kindergeld + KiZ + Wohngeld in den meisten Fällen über die Grundsicherungsschwelle gehoben werden.

Wenn du wissen willst, ob du Wohngeld bekommst und wie viel, schau auf unserer Wohngeld-Seite nach. Dort findest du auch die Mietstufen und die aktuellen Wohngeldtabellen für 2026.

Kindergeld + Bürgergeld: bedingt möglich

Wenn du Bürgergeld nach SGB II beziehst, hast du trotzdem grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld. Das Kindergeld wird allerdings nach § 11 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB II nicht dir, sondern dem Kind zugerechnet und mindert damit den Bürgergeld-Anspruch der Bedarfsgemeinschaft. Die Höhe des Kindergeldes wird vom Bürgergeld abgezogen, mit Ausnahme eines kleinen Freibetrags. Das bedeutet: Im Bürgergeld-Bezug ist das Kindergeld für dich finanziell erst dann ein Gewinn, wenn dein anrechenbares Einkommen unter dem Existenzminimum bleibt.

Mehr dazu auf unserer Bürgergeld-Seite.

Kinderzuschlag + Bürgergeld: nein

Nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG ist der Bezug von Kinderzuschlag ausgeschlossen, wenn Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB II besteht (Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII). Beides schließt sich gegenseitig aus. Wenn du also bereits Bürgergeld bekommst, ist ein zusätzlicher KiZ-Antrag nicht möglich. Wenn du hingegen KiZ beziehst und im laufenden Bewilligungszeitraum hilfebedürftig wirst, prüft die Familienkasse den Übergang: Bleibt die Hilfebedürftigkeit unter 100 Euro, bleibt der KiZ bestehen (erweiterter Zugang). Übersteigt die Lücke 100 Euro, fällt der KiZ weg und es wird Bürgergeld geleistet.

Bildungs- und Teilhabepaket (BuT)

Wenn du KiZ oder Bürgergeld bekommst, hat dein Kind automatisch Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket: Zuschüsse zu Schulbedarf, eintägige Klassenfahrten, Mittagessen in Kita und Schule, Lernförderung, Vereinsbeiträge und Schülerbeförderung. Auch eine Befreiung von den Kita-Gebühren gehört dazu. Die Beantragung läuft über das Jobcenter oder das Sozialamt — wir informieren dich auf der Bürgergeld-Seite.

Antrag und Unterlagen

Den Kindergeld-Antrag stellst du immer bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, schriftlich oder online.

Online-Antrag: Über die Seite der Familienkasse kannst du den Antrag digital ausfüllen. Du identifizierst dich entweder mit der BundID (dem staatlichen Servicekonto für die Bundesverwaltung) oder mit der eID-Funktion deines Personalausweises. Die eID-Lösung erspart dir die Unterschrift auf einem Papierausdruck. Erforderliche Nachweise (Geburtsurkunde des Kindes, Steuer-IDs, Nachweise über die Steuerpflicht) lädst du direkt hoch oder reichst sie später nach.

Papierantrag: Du kannst die Formulare auf der Seite der Familienkasse als PDF herunterladen, ausdrucken und unterschrieben an die zuständige Familienkasse schicken. Antragsformulare bekommst du auch direkt bei der Familienkasse oder in den Service-Centern der BA.

Kindergeld ab Geburt: Stell den Antrag möglichst innerhalb der ersten sechs Lebensmonate, damit die Familienkasse rückwirkend ab Geburt zahlt. Verspätete Anträge führen dazu, dass nur ab dem Antragsmonat gezahlt wird (§ 66 Abs. 2 EStG).

Kindergeld ab 18: Sobald das Kind volljährig wird, reicht der bisherige Antrag nicht mehr. Das Kind oder du als Eltern müsst einen Verlängerungsantrag stellen und die weiteren Voraussetzungen nachweisen (Ausbildungsbescheinigung, Immatrikulationsbescheinigung, Nachweis über Arbeitslosigkeit und BA-Meldung).

Mitteilungspflichten: Du musst der Familienkasse unverzüglich mitteilen, wenn sich etwas ändert: Adresse, Konto, Familienstand, Ausbildungsende, Aufnahme einer Beschäftigung, Umzug des Kindes ins Ausland, Eheschließung des Kindes oder Bezug einer eigenen Rente. Eine schuldhafte Pflichtverletzung kann zu einer Rückforderung und zu einem Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 16 BKGG führen.

Häufige Fragen zum Kindergeld

Wie hoch ist das Kindergeld 2026 pro Kind?

Das Kindergeld beträgt seit dem 1. Januar 2026 259 Euro pro Kind und Monat. Der Betrag ist seit der Reform 2023 für alle Kinder gleich hoch — unabhängig davon, ob es das erste, zweite oder vierte Kind ist. Gegenüber 2025 (255 Euro) ist das eine Erhöhung um 4 Euro pro Kind und Monat.

Bis zu welchem Alter bekommt mein Kind Kindergeld?

Standardmäßig bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Bis 21 Jahre bei Arbeitslosigkeit und Meldung bei der Agentur für Arbeit, bis 25 Jahre in Ausbildung, Studium oder Ausbildungssuche und ohne Altersgrenze bei einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen Behinderung, die das Kind an eigenem Unterhalt hindert.

Wer bekommt Kinderzuschlag (KiZ)?

Eltern mit kleinem Einkommen, die mit Kindergeld, KiZ und gegebenenfalls Wohngeld den Familienbedarf decken können, aber keinen Anspruch auf Bürgergeld haben. Voraussetzungen sind ein Mindesteinkommen von 900 Euro brutto (Elternpaar) oder 600 Euro brutto (Alleinerziehende), Kindergeldbezug für die Kinder und Kinder unter 25 Jahren im Haushalt.

Kann ich Kindergeld und Wohngeld gleichzeitig bekommen?

Ja, beides schließt sich nicht aus. Du kannst Kindergeld, Kinderzuschlag und Wohngeld parallel beziehen — und genau diese Kombination ist seit der KiZ-Reform 2019/2020 auch gewollt, damit Geringverdiener-Familien nicht ins Bürgergeld abrutschen.

Bekomme ich Kinderzuschlag, wenn ich Bürgergeld erhalte?

Nein. Nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG schließt der Bezug von Bürgergeld (Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II) den Kinderzuschlag vollständig aus. Wer hilfebedürftig ist und die KiZ-Voraussetzungen nicht erfüllt, bekommt Bürgergeld. Es gibt aber den erweiterten Zugang: Wenn dir weniger als 100 Euro zum KiZ-Bedarf fehlen, kannst du den KiZ behalten, obwohl du formal hilfebedürftig bist.

Wo beantrage ich Kindergeld?

Bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Der Antrag läuft online über die Seite der Familienkasse (mit BundID oder eID) oder per Papierformular. Nicht das Finanzamt, nicht deine Krankenkasse, nicht die Stadtverwaltung.

Wann wird das Kindergeld ausgezahlt?

Monatlich im Voraus, gestaffelt nach der Endziffer deiner Kindergeldnummer (5. bis 13. des Monats). Die genauen Termine für 2026 findest du auf der Seite der Familienkasse.

Muss ich Kindergeld versteuern?

Nein. Das ausgezahlte Kindergeld ist steuerfrei. Es wird aber am Jahresende mit dem Kinderfreibetrag über die Günstigerprüfung verglichen (§ 31, § 32 Abs. 6 EStG). Bei höherem Einkommen kann es sein, dass der Kinderfreibetrag günstiger ist als das ausgezahlte Kindergeld — dann mindert sich deine Einkommensteuer entsprechend, das Kindergeld selbst wird aber nicht zurückgefordert.

Weiterführende Hilfe

Wenn du unsicher bist, ob dein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderzuschlag besteht, oder wenn dein Antrag abgelehnt wurde, kannst du dich an uns wenden. Auf der Kontakt-Seite findest du unsere kostenlose Erstberatung. Für Widerspruch und Klage gegen einen Ablehnungsbescheid hilft dir unser Widerspruch-Generator weiter. Wenn du zusätzlich Wohngeld oder Bürgergeld prüfen willst, findest du dort die passenden Übersichten. Für Familien mit Pflegebedarf haben wir außerdem eine eigene Pflege-Seite mit allen Informationen rund um Pflegegrad, Pflegeleistungen und Antrag.

Rechtlicher Hinweis: sozialrat.org ist kein Rechtsanwalt und führt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) durch. Wir informieren dich über deine Rechte, den typischen Verfahrensweg und die einschlägigen Gesetzesgrundlagen. Für eine verbindliche Auskunft im Einzelfall wende dich an eine anwaltliche oder behördliche Beratung.

Geprüfte Quellen:

Zuletzt geprüft: 15.06.2026 · Nächste Prüfung: 15.09.2026

Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) – Volltext-Pflichtverweis:

  • § 1 Abs. 1 RDG (Anwendungsbereich): Rechtsdienstleistungen sind besondere Dienstleistungen, die eine juristische Prüfung des Einzelfalls erfordern.
  • § 3 RDG (Definition): Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
  • § 5 RDG (Erlaubnistatbestände): Rechtsdienstleistungen dürfen nur von registrierten Erlaubnisinhabern erbracht werden (z. B. Rechtsanw<e;, Rentenberater, Steuerberater).
  • § 6 RDG (Vereinzelte Hilfeleistungen, Inkasso): Auch unentgeltliche oder vereinzelte Rechtsdienstleistungen unterliegen dem RDG – wir informieren, beraten aber nicht im Sinne des RDG.

Sozialrat Deutschland e. V. erbringt keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG. Für eine verbindliche rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine zugelassene Beratungsstelle (Pflegestützpunkt, VdK, Sozialverband Deutschland, Anwaltskanzlei mit Sozialrecht-Schwerpunkt).

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