Mobilitäts-Hilfsmittel sind Hilfsmittel, die deine selbstständige Fortbewegung sichern oder wiederherstellen — von Rollator und E-Rollstuhl bis Treppensteiger und Scewo-Bro. Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten vollständig abzüglich 10 € Zuzahlung pro Hilfsmittel (§ 33 SGB V), sobald eine ärztliche Verordnung und die Genehmigung der Kasse vorliegen.
Was sind Mobilitäts-Hilfsmittel?
Mobilitäts-Hilfsmittel sind eine Untergruppe der Hilfsmittel nach § 33 SGB V und § 47 SGB IX. Sie sollen deine Fortbewegung im Alltag sichern — sei es drinnen (Wohnung), draußen (Gehwege, ÖPNV) oder bei Hindernissen (Treppen, Bordsteinkanten). Der Gesetzgeber spricht von der Sicherung des Grundbedürfnisses, sich in der eigenen Wohnung und im sonstigen Lebensbereich fortzubewegen — dieser Wortlaut geht auf das BSG-Urteil zur Ski-Prothese (B 3 KR 8/16 R) zurück und ist die zentrale Definitionsbasis.
Du hast einen Anspruch auf ein Mobilitäts-Hilfsmittel, wenn es medizinisch notwendig ist, um eine Behinderung auszugleichen oder eine Pflegesituation zu erleichtern. Die Notwendigkeit wird in der Regel durch eine ärztliche Verordnung festgestellt, bei komplexen Hilfsmitteln (z. B. E-Rollstuhl, Treppensteiger) kommt eine Hilfsmittel-Beratung durch ein Sanitätshaus oder eine Hilfsmittel-Ambulanz hinzu.
Die Versorgung mit Mobilitäts-Hilfsmitteln ist Teil der Hilfsmittel-Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes und in den Produktgruppen 02 (Adaptionshilfen), 10 (Gehhilfen), 18 (Rollstühle/Rollstuhlzubehör) und 22 (Sitzhilfen/Mobilitätshilfen für Innenraum) des Hilfsmittelverzeichnisses verortet. Jede Produktgruppe definiert konkret, welche Hilfsmittel unter welchen Voraussetzungen verordnet werden dürfen — das gibt dir als Versicherten Klarheit über die Anspruchsgrundlage.
Welche Mobilitäts-Hilfsmittel gibt es?
Die Vielfalt ist groß. Die wichtigsten Kategorien auf einen Blick:
- Gehhilfen: Rollator (4-Rädrige Gehhilfe mit Sitz und Bremse), Gehstock, Unterarm-Gehstützen, Achselstützen — für Menschen mit Gleichgewichtsstörungen, Arthrose oder nach Frakturen.
- Manuelle Rollstühle: Standard-Rollstuhl, Leichtgewichtrollstuhl (ab ca. 8 kg), Aktivrollstuhl (für Selbstfahrer), Pflegerollstuhl (Schieberollstuhl), Multifunktionsrollstuhl (verstellbar).
- Elektrorollstühle (E-Rollstühle): für Menschen, die keinen manuellen Rollstuhl mehr selbst bedienen können. Versorgung erfolgt über die Krankenkasse, bei Pflegebedarf auch über die Pflegekasse (§ 40 SGB XI).
- Treppen-Hilfsmittel: Treppensteiger (mobile Geräte zum Tragen einer Person im Rollstuhl), Treppenlift (fest installiert — gehört zu Wohnumfeld-Verbesserung nach § 40 Abs. 4 SGB XI), Treppenraupen für Rollstühle (Scewo-Bro, Scalamobil).
- Elektromobile (E-Scooter): Seniorenmobile für den Außenbereich, Geschwindigkeiten 6–15 km/h, Reichweite 20–50 km.
- Spezial-Hilfsmittel: Scewo-Bro (Treppenrollstuhl mit Selbstbalance-Technik), Greifreifenrollstuhl, Handbike-Anbauten, Elektrorollstuhl mit Stehfunktion.
Wer hat Anspruch auf Mobilitäts-Hilfsmittel?
Anspruchsberechtigt bist du, wenn eines der folgenden Sozialleistungssysteme für dich zuständig ist:
- Gesetzliche Krankenversicherung (§ 33 SGB V) — Hauptzuständigkeit. Anspruch auf Hilfsmittel, die eine Behinderung ausgleichen oder Pflege erleichtern. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten vollständig abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung (max. 10 € pro Hilfsmittel).
- Pflegekasse (§ 40 SGB XI) — Sonderfall Pflege. Wenn du einen Pflegegrad 1 bis 5 hast und das Hilfsmittel der Pflegeerleichterung dient (z. B. Pflegerollstuhl für die Wohnung), kann die Pflegekasse zuständig sein. Voraussetzung: keine Leistung der Krankenkasse vorrangig.
- Eingliederungshilfe (§ 47 SGB IX) — Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Zuständig, wenn das Hilfsmittel der Teilhabe am Arbeitsleben, Bildung oder Freizeit dient und keine vorrangige Leistung der Krankenkasse besteht. Insbesondere für jüngere Menschen mit Behinderung.
- Unfallversicherung (DGUV) / Rentenversicherung (TRV) — bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten. Die Unfallversicherung übernimmt die Versorgung, wenn die Behinderung auf einen Versicherungsfall zurückgeht.
Schritt-für-Schritt: So beantragst du dein Mobilitäts-Hilfsmittel
- Ärztliche Verordnung: deine Hausärztin, dein Hausarzt oder eine Fachärztin, ein Facharzt (Orthopädie, Neurologie, Rehabilitation) stellt eine Verordnung mit Diagnose, Hilfsmittel-Bezeichnung und Begründung der medizinischen Notwendigkeit aus.
- Hilfsmittel-Beratung: Sanitätshaus oder Hilfsmittel-Ambulanz prüft die Versorgung, nimmt Maß (Körpergröße, Gewicht, Sitzbreite, Greif-Reichweite) und stellt einen Kostenvoranschlag aus.
- Antrag bei der Krankenkasse: Verordnung und Kostenvoranschlag einreichen (postalisch, online oder über die elektronische Patientenakte). Bei Pflegegrad parallel auch bei der Pflegekasse (§ 40 SGB XI).
- Bewilligung: die Krankenkasse prüft innerhalb von 3 Wochen (§ 13 Abs. 3a SGB V). Bei MDK-Beteiligung verlängert sich die Frist auf 5 Wochen. Eine Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Frist ohne Bescheid verstreicht.
- Lieferung und Anpassung: nach Genehmigung liefert das Sanitätshaus das Hilfsmittel, passt es an und weist dich in die Nutzung ein.
- Bei Ablehnung: Widerspruch: innerhalb eines Monats schriftlich bei der Krankenkasse (§ 84 SGG). Klage vor dem Sozialgericht ist kostenfrei (§ 183 i. V. m. § 188 SGG).
Was kostet dich das Mobilitäts-Hilfsmittel?
Die gesetzliche Zuzahlung beträgt 10 € pro Hilfsmittel (§ 32 Abs. 2 SGB V). Das ist die einzige Eigenbeteiligung, sofern du keine Befreiung von der Zuzahlungspflicht hast. Für 2026 gilt: Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind zuzahlungsbefreit. Erwachsene können sich befreien lassen, wenn die Zuzahlungs-Grenze von 2 % des Bruttoeinkommens (1 % bei chronisch Kranken) überschritten wird.
Die Krankenkasse schließt Versorgungsverträge mit Hilfsmittel-Leistungserbringern ab. Du hast keine freie Wahl des Sanitätshauses, sondern musst einen Vertragspartner deiner Krankenkasse nutzen — kannst aber innerhalb des Vertragspartner-Netzes wählen. Bei einer Versorgung außerhalb des Vertrags (z. B. Spezial-Anbieter wie Scewo) trägst du die Mehrkosten selbst, sofern keine medizinische Begründung die Mehrkosten rechtfertigt.
Widerspruch bei Ablehnung — so gehst du vor
Wenn deine Krankenkasse den Rollstuhl, E-Rollstuhl oder Treppensteiger ablehnt, hast du einen Monat Zeit für einen schriftlichen Widerspruch (§ 84 SGG). Der Widerspruch ist kostenfrei und formlos möglich — wichtig sind: Aktenzeichen, Versichertennummer, klare Benennung des Hilfsmittels, Begründung der medizinischen Notwendigkeit, ärztliche Unterstützung.
Im Widerspruchsverfahren prüft die Krankenkasse erneut. Bleibt die Ablehnung, kannst du Klage vor dem Sozialgericht erheben — kostenfrei in der ersten Instanz, ohne Anwaltszwang. Die Erfolgsquote liegt nach Auswertung der VdK-Rechtsschutzbilanz bei rund 45 % — speziell bei Mobilitäts-Hilfsmitteln sind Erfolge häufig, wenn ärztliche Gutachten die Notwendigkeit bestätigen.
Hilfe beim Widerspruch bieten der Sozialverband VdK Deutschland, der Sozialverband Deutschland (SoVD), die Verbraucherzentralen und unabhängige Sozialberatungsstellen.
Was ist neu 2026?
Im Jahr 2026 haben sich im Bereich Mobilitäts-Hilfsmittel einige wichtige Neuerungen ergeben: die Hilfsmittel-Nummer-Aktualisierung (Produktgruppe 18: Rollstühle) wurde zum 1. Januar 2026 an den Stand der Technik angepasst, neue Modelle mit intelligenter Steuerung und Akku-Technik sind gelistet. Der GKV-Spitzenverband hat zudem die Vertragsbedingungen für E-Rollstühle neu gefasst — die Versorgungspflicht innerhalb von 5 Wochen ab Genehmigung ist jetzt explizit verankert. Und: bei Pflegegrad 1 bis 5 kann ein Treppensteiger oder Treppenlift als wohnumfeldverbessernde Maßnahme nach § 40 Abs. 4 SGB XI mit einem Zuschuss von bis zu 4.180 € pro Maßnahme beantragt werden (Stand 2026).
Verwandte Themen auf sozialrat.org
Mobilitäts-Hilfsmittel sind ein Baustein im Hilfsmittel-Konzept. Verwandte Bereiche findest du hier:
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Bekomme ich einen E-Rollstuhl, wenn ich kurze Strecken noch gehen kann?
Ja, ein E-Rollstuhl kann auch dann bewilligt werden, wenn du noch gehfähig bist, aber die Gehfähigkeit stark eingeschränkt ist (z. B. bei Multipler Sklerose, Muskeldystrophie, fortgeschrittener Arthrose). Maßgeblich ist, dass du den Rollstuhl überwiegend im Alltag benötigst — etwa für den Weg zur Arbeit, Arztbesuche oder Einkäufe. Die Krankenkasse prüft die medizinische Notwendigkeit, nicht die Frage „kannst du überhaupt gehen“.
Übernimmt die Krankenkasse auch einen Scewo-Bro Treppenrollstuhl?
Der Scewo-Bro ist ein Spezial-Hilfsmittel, das mit Selbstbalance-Technik Treppen selbstständig überwindet. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten, wenn ärztlich dokumentiert ist, dass keine andere Versorgung (z. B. Treppenlift nach § 40 Abs. 4 SGB XI, manueller Rollstuhl) den Mobilitäts-Bedarf deckt. Die Bewilligung erfolgt einzelfallbezogen — bei Pflegegrad auch über die Pflegekasse.
Wie lange dauert die Genehmigung eines E-Rollstuhls?
Die Krankenkasse hat 3 Wochen Bearbeitungszeit (§ 13 Abs. 3a SGB V). Bei MDK-Beteiligung verlängert sich die Frist auf 5 Wochen. Bei einem E-Rollstuhl ist die MDK-Prüfung die Regel, weil komplexe Hilfsmittel immer eine medizinische Begutachtung erfordern. Verstreicht die Frist ohne Bescheid, gilt die Genehmigung als erteilt — diese fiktive Genehmigung kannst du gerichtlich durchsetzen.
Kann ich ein Sanitätshaus selbst wählen?
Du kannst innerhalb des Vertragspartner-Netzes deiner Krankenkasse frei wählen. Jede Krankenkasse hat Verträge mit Sanitätshäusern, Hilfsmittel-Ambulanzen und Fachhändlern. Außerhalb dieses Netzes trägst du die Mehrkosten selbst — außer es liegt ein wichtiger Grund vor (z. B. Spezial-Kompetenz, die kein Vertragspartner hat). Dein Sanitätshaus deines Vertrauens kann auf Wunsch auch zur Vertrags-Versorgung zugelassen werden, sofern es die Voraussetzungen erfüllt.
Was passiert, wenn mein Antrag auf Mobilitäts-Hilfsmittel abgelehnt wird?
Bei Ablehnung hast du einen Monat Zeit für Widerspruch (§ 84 SGG). Der Widerspruch ist schriftlich, kostenfrei und ohne Anwalt möglich. Wichtig: lege ärztliche Unterlagen bei, die die medizinische Notwendigkeit untermauern — etwa Gutachten, Befunde oder eine ausführliche Stellungnahme deines Arztes. Bleibt die Krankenkasse bei der Ablehnung, kannst du vor dem Sozialgericht klagen — kostenfrei, ohne Anwaltszwang, mit hoher Erfolgschance bei ärztlich gestützter Begründung.
Werden Reparaturen und Wartung des Hilfsmittels übernommen?
Ja, Reparaturen und Wartung eines bewilligten Hilfsmittels übernimmt die Krankenkasse (§ 33 SGB V). Das umfasst Verschleißteile (Bremsen, Reifen, Akkus), regelmäßige Wartung und technische Prüfungen. Die Zuzahlung von 10 € fällt nur einmal pro Hilfsmittel an, nicht pro Reparatur. Bei Pflege-Hilfsmitteln über die Pflegekasse gilt die Regelung nach § 40 SGB XI entsprechend.
Zusammenfassung in 5 Kernsätzen
- Mobilitäts-Hilfsmittel sichern deine Fortbewegung in Wohnung und Alltag — Anspruch besteht nach § 33 SGB V, § 40 SGB XI oder § 47 SGB IX.
- Du hast Anspruch auf einen E-Rollstuhl, Scewo-Bro oder Treppensteiger, wenn ärztliche Verordnung und medizinische Notwendigkeit vorliegen — die Zuzahlung beträgt 10 € pro Hilfsmittel.
- Bei Pflegegrad 1 bis 5 kann die Pflegekasse für Pflege-Erleichterung zuständig sein — bei Teilhabe am Leben die Eingliederungshilfe nach § 47 SGB IX.
- Widerspruch gegen Ablehnung muss innerhalb eines Monats schriftlich erfolgen (§ 84 SGG), Klage vor dem Sozialgericht ist kostenfrei (§ 183 i. V. m. § 188 SGG).
- Verwandte Hilfsmittel-Bereiche (Rollstuhl, Schlafen, Wohnumfeld, Arbeitshilfen, Prothesen) sind auf sozialrat.org als eigene Pillar-Pages dokumentiert.
Hinweis zur Rechtsberatung
Wir bieten keine individuelle Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Unsere Inhalte sind allgemeine Informationen und ersetzen keine Beratung durch zugelassene Anwältinnen, Anwälte oder anerkannte Beratungsstellen. Wenn du eine konkrete Ablehnung erhalten hast, wende dich an eine Beratungsstelle des VdK Deutschland, des Sozialverbands Deutschland (SoVD) oder eine Verbraucherzentrale.
Zuletzt geprüft: 20.06.2026 · Autor: Salomo Swoboda, Sozialrat Deutschland e.V.
Quellen und weiterführende Links
- Gesetzliche Grundlagen auf gesetze-im-internet.de (amtliche Fassung SGB I–XII, SGG)
- Rechtsprechung: juris.de — Bundessozialgericht (BSG) und Landessozialgerichte (LSG)
- Gemeinsame Rundschreiben der BA zu SGB II / SGB III
- Versorgungsmedizinische Grundsätze (VersMedV, Anlage zu § 2 SGB IX)
- MDK / Medizinischer Dienst — Begutachtungsrichtlinien
- BMAS / BMG — aktuelle Gesetzgebung und Reformen
- Sozialverbände: VdK, SoVD — kostenlose Erstberatung
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