Bürgergeld-Mehrbedarfe 2026: Schwangerschaft, Alleinerziehend,

Bürgergeld-Mehrbedarfe 2026: Schwangerschaft, Alleinerziehend,

Bürgergeld-Mehrbedarfe 2026: Schwangerschaft, Alleinerziehend, Behinderung (Tabelle § 21 SGB II)

Was sind „Mehrbedarfe“ beim Bürgergeld?

Mehrbedarfe sind Zuschläge zum Regelbedarf. Sie decken Lebenslagen ab, die im pauschalen Regelbedarf nicht vorgesehen sind — Schwangerschaft, Alleinerziehend-Belastung, behinderungsbedingte Aufwendungen, medizinische Sonderernährung oder dezentrale Warmwassererzeugung. § 21 SGB II regelt die wichtigsten Mehrbedarfe in sieben Absätzen. Du kannst mehrere Mehrbedarfe gleichzeitig erhalten.

Definition — Mehrbedarf = zusätzlicher Bedarf über den Regelbedarf hinaus

Der Regelbedarf nach § 20 SGB II deckt das Existenzminimum pauschal ab (Ernährung, Kleidung, Hausrat, Strom). Bestimmte Lebensumstände verursachen aber Aufwendungen, die im Regelbedarf nicht enthalten sind. Dafür gibt es die Mehrbedarfe: Sie werden zusätzlich zum Regelbedarf gezahlt und sind KEINE Kürzung, sondern ein Zuschlag. Wichtig: Mehrbedarfe sind KEIN Einkommen und werden nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet — sie erhöhen direkt deinen Bürgergeld-Anspruch.

§ 21 SGB II regelt die pauschalen Mehrbedarfe (Abs. 1-7)

§ 21 SGB II trägt die Überschrift „Mehrbedarfe“ und listet sieben Tatbestände:

  • Abs. 2: Schwangerschaft ab der 13. Woche
  • Abs. 3: Alleinerziehend (zwei Stufen)
  • Abs. 4: Behinderung
  • Abs. 5: Medizinische Ernährung
  • Abs. 6: Unabweisbarer besonderer Bedarf (Auffang-Tatbestand)
  • Abs. 6a: Schulbücher und gleichstehende Arbeitshefte
  • Abs. 7: Dezentrale Warmwasserversorgung

(Quelle: § 21 SGB II auf gesetze-im-internet.de)

Wichtiger Hinweis zur Berechnungs-Logik

ℹ️ Hinweis: Die Prozentwerte beziehen sich auf die maßgebliche Regelbedarfsstufe (RBS) der leistungsberechtigten Person — nicht zwingend RBS I. Wenn du in einer höheren RBS bist (z. B. RBS II mit 506 EUR), ist diese dein Bezugswert. Beispiel: Eine schwangere Person in RBS II bekommt 506 × 17% = 86,02 EUR, nicht 95,71 EUR. Stand 01.01.2026: RBS I = 563 EUR, RBS II = 506 EUR.

NICHT verwechseln — behinderungsbedingte Mehrbedarfe in SGB IX / SGB XII

§ 21 SGB II ist abschließend für die pauschalen Mehrbedarfe im Bürgergeld. Darüber hinaus gibt es behinderungsbedingte Mehrbedarfe in anderen Sozialgesetzbüchern (SGB IX, SGB XII), die in einem separaten Beitrag erklärt werden. Wenn du z. B. Eingliederungshilfe nach SGB IX beziehst oder Leistungen nach SGB XII bekommst, können dort andere Mehrbedarfe greifen — die sind NICHT Gegenstand dieses Beitrags. Für die Schwerbehinderung im Allgemeinen siehe Cluster C7 auf sozialrat.org.

Die 7 pauschalen Mehrbedarfe (§ 21 Abs. 2-7 SGB II) — Übersichtstabelle

#MehrbedarfParagraphProzent / Höhe2026 bei RBS I (563 €)
1Schwangerschaft (ab 13. SSW)§ 21 Abs. 217 % der RBS95,71 €/Monat
2aAlleinerziehend (Kind < 7 J. oder 2-3 Kinder < 16 J.)§ 21 Abs. 3 Nr. 136 % der RBS202,68 €/Monat
2bAlleinerziehend (sonst)§ 21 Abs. 3 Nr. 212 % je Kind, max. 60 %67,56 €/Kind, max. 337,80 €
3Behinderung (mit Eingliederungshilfe / SGB IX-Leistungen)§ 21 Abs. 435 % der RBS197,05 €/Monat
4Medizinisch notwendige Ernährung§ 21 Abs. 5angemessene Höheje nach ärztl. Bescheinigung
5Schulbücher / gleichstehende Arbeitshefte§ 21 Abs. 6ain tatsächlicher Höheje nach Schulbuch-Bedarf
6Unabweisbarer besonderer Bedarf§ 21 Abs. 6in tatsächlicher Höheeinzelfall-abhängig
7Dezentrale Warmwasserversorgung§ 21 Abs. 72,3 % (RBS I, Erwachsene)12,95 €/Monat

(Quelle: § 21 SGB II — Verbatim auf gesetze-im-internet.de, Stand 18.06.2026)

Die 7 Mehrbedarfe im Detail

Schwangerschaft (§ 21 Abs. 2 SGB II) — 17%

Ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in den die Entbindung fällt, bekommst du einen Mehrbedarf von 17 Prozent des für dich maßgeblichen Regelbedarfs (§ 21 Abs. 2 SGB II, verbatim).

„(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.“

Berechnungsbeispiel: RBS I = 563 EUR × 17 % = 95,71 EUR / Monat. Bei RBS II (506 EUR) = 86,02 EUR / Monat. Der Mehrbedarf wird ab dem Tag der ärztlichen Feststellung der Schwangerschaft (frühestens ab 13. SSW) gezahlt — du brauchst den Mutterpass oder eine ärztliche Bescheinigung.

Wichtig: Der Mehrbedarf endet mit dem Ende des Entbindungsmonats. Ab dem Folgemonat greift ggf. der Alleinerziehend-Mehrbedarf (wenn du das Kind allein versorgst) oder der Kind-Regelbedarf nach § 20 SGB II für das Neugeborene.

Alleinerziehend (§ 21 Abs. 3 SGB II) — 36% oder 12% je Kind (max. 60%)

Wenn du mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenlebst und allein für deren Pflege und Erziehung sorgst, bekommst du einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II. Es gibt zwei Stufen, von denen die günstigere für dich gilt:

Stufe 1 (Abs. 3 Nr. 1): 36 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs, wenn du

  • mit einem Kind unter 7 Jahren zusammenlebst, oder
  • mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenlebst.

Stufe 2 (Abs. 3 Nr. 2): 12 Prozent je Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach Nr. 1 ergibt. Maximal 60 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs.

Verbatim § 21 Abs. 3 SGB II:

„(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1. in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder

2. in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.“

Berechnungsbeispiele:

  • Alleinerziehend, 1 Kind (4 Jahre): Stufe 1 → 563 × 36% = 202,68 EUR / Monat
  • Alleinerziehend, 1 Kind (10 Jahre): Stufe 1 nicht erfüllt (kein Kind <7), Stufe 2 → 563 × 12% × 1 = 67,56 EUR / Monat
  • Alleinerziehend, 2 Kinder (10 + 12 Jahre): Stufe 1 → 563 × 36% = 202,68 EUR / Monat
  • Alleinerziehend, 3 Kinder (12 + 14 + 16 Jahre): Stufe 1 → 563 × 36% = 202,68 EUR / Monat
  • Alleinerziehend, 4 Kinder: Stufe 2 → 563 × 12% × 4 = 270,24 EUR (< 60% von 563 = 337,80 EUR, daher zulässig) = 270,24 EUR / Monat
  • Alleinerziehend, 6 Kinder: Stufe 2 → 563 × 12% × 6 = 405,36 EUR (über 60%-Cap) → gedeckelt auf 337,80 EUR / Monat

Wichtig: Der Mehrbedarf Alleinerziehend wird nur einem Elternteil gezahlt — auch wenn das Kind bei beiden Elternteilen lebt und beide Bürgergeld beziehen. Bei Trennung/Scheidung bekommt der Elternteil den Mehrbedarf, bei dem das Kind überwiegend lebt.

Behinderung (§ 21 Abs. 4 SGB II) — 35%

Wenn du eine anerkannte Behinderung hast und entweder Eingliederungshilfe nach § 112 SGB IX bekommst oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX (mit Ausnahme von § 49 Abs. 3 Nr. 2 und 5 SGB IX), bekommst du 35 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs als Mehrbedarf.

Verbatim § 21 Abs. 4 SGB II:

„(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.“

Berechnungsbeispiel: RBS I = 563 EUR × 35 % = 197,05 EUR / Monat.

Wichtig: Dieser Mehrbedarf greift NICHT automatisch bei jedem Schwerbehindertenausweis oder Merkzeichen. Er setzt voraus, dass du aktiv eine der genannten SGB-IX-Leistungen bekommst. Für den reinen Schwerbehindertenstatus ohne SGB-IX-Leistungen gibt es KEINEN Mehrbedarf nach § 21 SGB II — das ist ein häufiger Irrtum. Für Details zu GdB/Merkzeichen siehe Cluster C7 auf sozialrat.org.

Übergangszeit nach Beendigung der Maßnahme: Auch nach Ende der SGB-IX-Leistung (z. B. nach Ablauf einer Eingliederungshilfe-Maßnahme) kann der Mehrbedarf für eine angemessene Übergangszeit weitergezahlt werden — vor allem zur Einarbeitung am neuen Arbeitsplatz.

Medizinische Ernährung (§ 21 Abs. 5 SGB II) — in angemessener Höhe

Wenn du aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung brauchst (z. B. Zöliakie, Phenylketonurie (PKU), bestimmte Niereninsuffizienz, schwere Allergien), bekommst du einen Mehrbedarf in angemessener Höhe.

Verbatim § 21 Abs. 5 SGB II:

„(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.“

Voraussetzung: Ärztliche Bescheinigung mit Diagnose und Empfehlung der Sonderernährung. Die genaue Höhe wird im Einzelfall festgelegt — sie richtet sich nach den nachgewiesenen Mehrkosten gegenüber normaler Ernährung. Pauschalen sind nicht gesetzlich normiert, sondern werden je nach Bundesland und JC-Verwaltungspraxis unterschiedlich gehandhabt.

Schulbücher und gleichstehende Arbeitshefte (§ 21 Abs. 6a SGB II)

Wenn dein Kind aufgrund schulrechtlicher Bestimmungen oder schulischer Vorgaben Aufwendungen für Schulbücher oder gleichstehende Arbeitshefte hat (Anschaffung oder Ausleihe), sind diese als Mehrbedarf anzuerkennen.

Verbatim § 21 Abs. 6a SGB II:

„(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.“

Praxis: Dieser Mehrbedarf wird neben dem Schulbedarfspaket (195 EUR/Jahr nach § 28 SGB II i.V.m. § 34 SGB XII) gezahlt. Er ist also zusätzlich — kein Ersatz. Wichtig: Nur wenn die Schule tatsächlich Schulbücher/Arbeitshefte vorschreibt (Leihbücher im Schulgesetz des jeweiligen Bundeslandes) und Kosten für Ausleihe oder Kauf anfallen.

Unabweisbarer besonderer Bedarf (§ 21 Abs. 6 SGB II) — Auffang-Tatbestand

Wenn ein besonderer Bedarf vorliegt, der nicht unter die anderen Mehrbedarfe fällt, aber unabweisbar ist, greift § 21 Abs. 6 als Auffang-Norm.

Verbatim § 21 Abs. 6 SGB II:

„(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.“

Voraussetzungen:

  • Bedarf im Einzelfall unabweisbar (nicht durch Dritte, Sozialamt, Verwandte, Stiftungen deckbar)
  • Erhebliche Abweichung vom durchschnittlichen Bedarf
  • Bei einmaligen Bedarfen: Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II nicht zumutbar oder nicht möglich

Praxisbeispiele: Kosten für Haustierbestattung (unabweisbar, einmalig), besondere Härte bei medizinischen Hilfsmitteln, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden.

Dezentrale Warmwasserversorgung (§ 21 Abs. 7 SGB II) — Boiler

Wenn dein Warmwasser nicht zentral durch das Haus, sondern durch in der Wohnung installierte Vorrichtungen erzeugt wird (z. B. Durchlauferhitzer, Boiler, Wohnungsstation) und das Jobcenter deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 SGB II anerkennt, bekommst du einen Mehrbedarf.

Verbatim § 21 Abs. 7 SGB II:

„(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1. 2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,

2. 1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,

3. 1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder

4. 0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.“

Berechnungsbeispiele (Stand 01.01.2026):

  • Erwachsener, RBS I: 563 × 2,3 % = 12,95 EUR / Monat
  • Erwachsener, RBS II: 506 × 2,3 % = 11,64 EUR / Monat
  • Kind 14 Jahre (RBS IV): 471 × 1,4 % = 6,59 EUR / Monat
  • Kind 7-13 Jahre (RBS V): 390 × 1,2 % = 4,68 EUR / Monat
  • Kind bis 6 Jahre (RBS VI): 285 × 0,8 % = 2,28 EUR / Monat

Höhere Aufwendungen werden nur berücksichtigt, soweit sie nachgewiesen werden (z. B. durch Stromrechnungs-Belege).

Berechnungs-Beispiele aus der Praxis

Drei Beispiele aus typischen Lebenssituationen zeigen, wie sich die Mehrbedarfe in der Praxis auswirken.

Beispiel 1 — Alleinerziehende, 1 Kind (4 Jahre)

Anna (32) lebt mit ihrem Sohn Leon (4) zusammen. Sie bezieht Bürgergeld. RBS I für Anna = 563 EUR. Kind-Regelbedarf (RBS VI, da Kind unter 6) für Leon = 357 EUR.

  • Regelbedarf Anna: 563 EUR
  • Regelbedarf Leon: 357 EUR
  • Mehrbedarf Alleinerziehend (§ 21 Abs. 3 Nr. 1): 563 × 36 % = 202,68 EUR (1 Kind < 7 Jahre)
  • Gesamt Bürgergeld Anna + Leon: 563 + 357 + 202,68 = 1.122,68 EUR / Monat (ohne KdU)

Beispiel 2 — Schwangere, 24. SSW

Marie (28) ist schwanger (24. SSW) und bezieht Bürgergeld. RBS I = 563 EUR.

  • Regelbedarf Marie: 563 EUR
  • Mehrbedarf Schwangerschaft (§ 21 Abs. 2): 563 × 17 % = 95,71 EUR
  • Gesamt Bürgergeld Marie: 563 + 95,71 = 658,71 EUR / Monat (ohne KdU)

Hinweis: Nach der Geburt endet der Schwangerschafts-Mehrbedarf. Wenn Marie dann alleinerziehend ist und das Kind bei ihr lebt, greift der Alleinerziehend-Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3. Zusätzlich kommt der Kind-Regelbedarf für das Neugeborene dazu (RBS VI = 357 EUR).

Beispiel 3 — Person mit Behinderung und Eingliederungshilfe

Tom (45) hat eine anerkannte Behinderung, bekommt Eingliederungshilfe nach § 112 SGB IX und bezieht Bürgergeld. RBS I = 563 EUR.

  • Regelbedarf Tom: 563 EUR
  • Mehrbedarf Behinderung (§ 21 Abs. 4): 563 × 35 % = 197,05 EUR
  • Gesamt Bürgergeld Tom: 563 + 197,05 = 760,05 EUR / Monat (ohne KdU)

Beantragung des Mehrbedarfs

Mehrbedarfe musst du aktiv beim Jobcenter beantragen — sie werden nicht automatisch gezahlt. Die Beantragung läuft formlos, du brauchst aber Nachweise je nach Mehrbedarfs-Art.

Antrag beim Jobcenter

Du kannst den Mehrbedarf schriftlich (per Post, E-Mail, Online-Antrag über jobcenter.digital oder persönlich) beantragen. Im Antrag nennst du:

  • deinen Namen und deine BG-Nummer
  • den geltend gemachten Mehrbedarf mit Paragraph (z. B. „Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II“)
  • die Höhe (oder den Prozentwert, wenn nicht selbst berechnet)
  • die Nachweise (siehe nächster Abschnitt)

Wichtig: Bewilligung erfolgt ab Antragmonat — nicht rückwirkend (§ 37 SGB II Antragserfordernis). Wenn du den Antrag im März stellst, wird der Mehrbedarf ab 1. März gezahlt — nicht rückwirkend für Januar/Februar.

Erforderliche Nachweise je Mehrbedarfs-Art

MehrbedarfErforderlicher Nachweis
SchwangerschaftMutterpass oder ärztliche Bescheinigung mit SSW-Angabe (ab 13. SSW)
AlleinerziehendMeldebescheinigung + Nachweis, dass das Kind bei dir lebt (z. B. Sorgerechts-Erklärung); bei Trennung: Scheidungsurteil oder Vergleich
BehinderungBescheid über Eingliederungshilfe nach SGB IX oder § 49 SGB IX (NICHT nur Schwerbehindertenausweis)
Medizinische ErnährungÄrztliche Bescheinigung mit Diagnose (z. B. Zöliakie, PKU) und Empfehlung der Sonderernährung
SchulbücherSchulbescheinigung + Nachweis über Leih- oder Kaufkosten
Dezentrale WarmwasserMietvertrag oder Vermieter-Bescheinigung, dass Warmwasser dezentral erzeugt wird
Unabweisbarer BedarfEinzelfall-Nachweis (Rechnungen, Kostenvoranschläge, ärztliche Stellungnahmen)

Bewilligung und Auszahlung

Das Jobcenter prüft deinen Antrag und erlässt einen Bewilligungsbescheid. Der Mehrbedarf wird zusammen mit dem Regelbedarf ausgezahlt — entweder als Einmalbetrag oder als laufender Zuschlag. Bei Mehrbedarfen mit fester Prozentregel (Schwangerschaft, Alleinerziehend, Behinderung, Warmwasser) wird der Bescheid in der Regel ohne großen Aufwand erteilt. Bei Mehrbedarfen in tatsächlicher Höhe (med. Ernährung, unabweisbarer Bedarf) prüft das Jobcenter genauer.

Kombination mehrerer Mehrbedarfe

Du kannst mehrere Mehrbedarfe gleichzeitig bekommen. Sie werden addiert.

Welche Kombinationen sind möglich?

  • Schwanger + alleinerziehend: Sehr häufig. Du bekommst 17% Schwangerschaft + 36% Alleinerziehend (oder 12% je Kind, max. 60%) — beide Mehrbedarfe nebeneinander.
  • Schwanger + Behinderung: Möglich, wenn beide Voraussetzungen vorliegen.
  • Alleinerziehend + Behinderung: Möglich.
  • Alleinerziehend + medizinische Ernährung: Möglich.
  • Behindert + dezentrale Warmwasserversorgung: Möglich.

Beispiel kombiniert: Schwangere alleinerziehende Frau mit anerkannter Behinderung (RBS I):

  • Mehrbedarf Schwangerschaft: 563 × 17 % = 95,71 EUR
  • Mehrbedarf Alleinerziehend (1 Kind < 7 J.): 563 × 36 % = 202,68 EUR
  • Mehrbedarf Behinderung: 563 × 35 % = 197,05 EUR
  • Summe Mehrbedarfe: 495,44 EUR / Monat zusätzlich zum Regelbedarf

Was NICHT kombinierbar ist

Der Schulbücher-Mehrbedarf (§ 21 Abs. 6a) ist nur für Schüler:innen — er wird zusätzlich neben Schulbedarfspaket (BuT) gezahlt, ist also kein „entweder-oder“. Der unabweisbare besondere Bedarf (§ 21 Abs. 6) kann nicht zusammen mit anderen Absätzen für denselben Zweck beansprucht werden (Auffang-Charakter).

Wichtig: Es gibt keine gesetzliche Obergrenze für die Summe der Mehrbedarfe. Wenn du z. B. alleinerziehend, schwanger UND behindert bist, bekommst du alle drei Mehrbedarfe addiert.

Glossar — Wichtige Begriffe

Bedarfsgemeinschaft (BG): Alle Personen, die zusammen in einem Haushalt leben und gemeinsam Bürgergeld beziehen (z. B. Eltern + Kinder, verheiratete Partner:innen). Die BG-Größe ist relevant für den Regelbedarf, aber nicht direkt für die Mehrbedarfe.

Eingliederungshilfe nach SGB IX: Leistungen für Menschen mit Behinderungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Wird vom zuständigen Träger (Landschaftsverband, Bezirk, Stadt) erbracht und ist Voraussetzung für den 35%-Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II.

Regelbedarfsstufe (RBS): Die pauschale Geldleistung nach § 20 SGB II, die das Existenzminimum deckt. RBS I = 563 EUR (Stand 01.01.2026), RBS II = 506 EUR, RBS III = 451 EUR, RBS IV = 471 EUR, RBS V = 390 EUR, RBS VI = 357 EUR.

Leistungsberechtigte Person: Die Person, die selbst Bürgergeld bezieht (nicht Kinder, die als Familienmitglied mitversorgt sind). Relevant, weil die Mehrbedarfe sich auf die RBS der leistungsberechtigten Person beziehen.

Mutterpass: Standardisiertes ärztliches Dokument, das alle Daten der Schwangerschaft enthält (SSW, Vorsorge-Untersuchungen, Befunde). Wird als Nachweis für den Schwangerschafts-Mehrbedarf akzeptiert.

Schwerbehindertenausweis: Amtlicher Ausweis für Menschen mit anerkannter Behinderung (GdB ≥ 50). Ist NICHT ausreichend für den 35%-Mehrbedarf — du brauchst zusätzlich eine SGB-IX-Leistung.

Zentrale vs. dezentrale Warmwasserversorgung: Zentral = Haus-Heizung erzeugt Warmwasser für alle Wohnungen, Kosten sind in der Heizkostenabrechnung enthalten. Dezentral = Durchlauferhitzer, Boiler oder Wohnungsstation in der eigenen Wohnung, Stromkosten trägt der Mieter.

Praxisbeispiele aus der Beratung

Drei typische Fälle aus unserer Beratungspraxis zeigen, welche Mehrbedarfe in welchen Konstellationen tatsächlich bewilligt werden.

Fall 1 — Alleinerziehende mit 2 Kindern, jüngstes 5 Jahre

Frau S. (35) lebt mit ihren Kindern Lena (5) und Paul (10) zusammen. Sie bezieht seit 2 Jahren Bürgergeld. Sie stellt einen Antrag auf Mehrbedarf Alleinerziehend.

Ausgangslage: Frau S. hat in der Vergangenheit keinen Mehrbedarf beantragt — sie dachte, der Alleinerziehend-Zuschlag sei automatisch dabei. Jobcenter hat nur Regelbedarf gezahlt.

Lösung: Antrag auf Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II. Nachweis: Meldebescheinigung beider Kinder, Familienstammbuch, getrennt lebender Ehemann. Jobcenter bewilligt rückwirkend ab Antragmonat (nicht rückwirkend für die letzten 2 Jahre — § 37 SGB II).

Ergebnis: Mehrbedarf = 563 × 36 % = 202,68 EUR / Monat (1 Kind < 7 J. erfüllt § 21 Abs. 3 Nr. 1). Frau S. bekommt ab Antragmonat 202,68 EUR zusätzlich.

Lektion: Alleinerziehend-Mehrbedarf wird NICHT automatisch gezahlt — du musst ihn beantragen. Viele Berechtigte wissen das nicht und verzichten auf mehrere Hundert Euro pro Jahr.

Fall 2 — Schwangere im 4. Monat, kein Mutterpass vorhanden

Frau M. (29) ist im 4. Monat schwanger und bezieht Bürgergeld. Sie hat noch keinen Mutterpass (Termin beim Frauenarzt steht noch aus). Sie beantragt den Schwangerschafts-Mehrbedarf.

Ausgangslage: Ohne Mutterpass erstmal kein Nachweis. Frau M. macht sich Sorgen, dass sie den Mehrbedarf verliert.

Lösung: Alternative ärztliche Bescheinigung vom Frauenarzt mit SSW-Angabe und Bestätigung der Schwangerschaft. Reicht aus. Jobcenter bewilligt.

Ergebnis: Mehrbedarf = 563 × 17 % = 95,71 EUR / Monat ab 13. SSW bis Ende Entbindungsmonat.

Lektion: Der Mutterpass ist nicht zwingend — eine ärztliche Bescheinigung mit SSW reicht. Bei ärztlichen Engpässen kann auch die Bescheinigung einer Hebamme helfen.

Fall 3 — Schwerbehinderter ohne SGB-IX-Leistung

Herr K. (52) hat einen GdB von 60, Merkzeichen G und ist im Besitz eines Schwerbehindertenausweises. Er bezieht Bürgergeld und beantragt den 35%-Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II.

Ausgangslage: Herr K. geht davon aus, dass der Schwerbehindertenausweis für den Mehrbedarf reicht.

Lösung: Jobcenter prüft: Herr K. bekommt KEINE Eingliederungshilfe nach § 112 SGB IX und auch keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX. Damit ist die Voraussetzung nach § 21 Abs. 4 SGB II NICHT erfüllt. Antrag wird abgelehnt.

Ergebnis: Kein Mehrbedarf nach § 21 SGB II. Herr K. könnte prüfen, ob er einen Antrag auf Eingliederungshilfe beim zuständigen Träger stellt — wenn bewilligt, würde der 35%-Mehrbedarf rückwirkend ab Bewilligung der Eingliederungshilfe greifen.

Lektion: Der 35%-Mehrbedarf ist NICHT an den Schwerbehindertenausweis gekoppelt, sondern an SGB-IX-Leistungen. Viele Schwerbehinderte gehen davon aus, dass sie ihn automatisch bekommen — Fehlannahme.

Häufige Fragen

Wird der Mehrbedarf Alleinerziehend auch an den Vater gezahlt, wenn das Kind bei der Mutter lebt?

Nein. Der Mehrbedarf Alleinerziehend steht nur dem Elternteil zu, der allein für die Pflege und Erziehung des Kindes sorgt. Wenn das Kind überwiegend bei der Mutter lebt, bekommt die Mutter den Mehrbedarf — auch wenn der Vater anteilig beteiligt ist. Bei Wechselmodell (50/50) bekommt in der Regel nur ein Elternteil den Mehrbedarf, der das Kind überwiegend betreut.

Wird der Mehrbedarf auf Einkommen angerechnet?

Nein. Mehrbedarfe sind KEIN Einkommen — sie erhöhen direkt deinen Bürgergeld-Ansprch. Sie werden nicht auf andere Sozialleistungen (Wohngeld, Kinderzuschlag) angerechnet und nicht mit eigenem Einkommen verrechnet. Du kannst also Einkommen haben und trotzdem den vollen Mehrbedarf bekommen.

Was passiert mit dem Schwangerschafts-Mehrbedarf nach einer Fehlgeburt?

Der Mehrbedarf Schwangerschaft wird bis zum Ende des Monats, in dem die Entbindung fällt gezahlt. Bei einer Fehlgeburt in der 13.-24. SSW endet der Mehrbedarf mit dem Monat der Fehlgeburt. Der Kinderwunsch oder eine erneute Schwangerschaft begründet einen neuen Anspruch (mit neuem Mutterpass/ärztlicher Bescheinigung). Der Mehrbedarf wird NICHT automatisch in einen Alleinerziehend-Mehrbedarf umgewandelt — wenn du nach der Fehlgeburt alleinerziehend bist, musst du den Alleinerziehend-Mehrbedarf separat beantragen.

Bekomme ich den 35%-Mehrbedarf auch nach Ende der Eingliederungshilfe-Maßnahme?

Ja, übergangsweise. § 21 Abs. 4 Satz 2 SGB II erlaubt, den Mehrbedarf auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit weiterzuzahlen — vor allem einer Einarbeitungszeit am neuen Arbeitsplatz. Wie lang die Übergangszeit ist, hängt vom Einzelfall ab (3-12 Monate typisch).

Was ist der Unterschied zwischen § 21 Abs. 6 (unabweisbarer Bedarf) und einem Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II?

§ 24 Abs. 1 SGB II regelt Darlehen für einmalige Bedarfe (z. B. Erstausstattung). § 21 Abs. 6 SGB II ist ein Mehrbedarf für unabweisbare besondere Bedarfe. Das eine schließt das andere nicht aus: Wenn du einen unabweisbaren Bedarf hast, bekommst du den Mehrbedarf (kein Darlehen). Nur wenn das Darlehen nicht zumutbar oder nicht möglich ist, greift § 21 Abs. 6 als Zuschuss.

Muss ich den Mehrbedarf jährlich neu beantragen?

Nein. Ein bewilligter Mehrbedarf wird in der Regel bis zum Ende des Bewilligungszeitraums gezahlt (in der Regel 12 Monate, bei Erst-Antrag 6 Monate). Bei der Verlängerung des Bürgergeld-Bescheids wird der Mehrbedarf automatisch fortgeführt, wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Eine erneute Antragstellung ist nicht nötig — nur Nachweise, die aktualisiert werden müssen (z. B. neuer Mutterpass nach Schwangerschaft, neue ärztliche Bescheinigung).

Nächste Schritte

Du hast jetzt einen Überblick über die 7 Mehrbedarfe nach § 21 SGB II. Wenn du konkrete Fragen hast oder gegen einen Ablehnungs-Bescheid vorgehen willst, findest du weitere Hilfe auf sozialrat.org:

Bei konkreten Rechtsfragen (Widerspruch gegen einen Ablehnungs-Bescheid, Prüfung der Mehrbedarfs-Voraussetzungen) solltest du eine Beratungsstelle aufsuchen — eine kostenlose Erstberatung bieten die Verbraucherzentralen, die Sozialverbände (VdK, SoVD) und spezialisierte Sozialrechtsanwält:innen.

Hinweis (RDG-Grenze): Diese Übersicht zu Bürgergeld-Mehrbedarfen ist eine allgemeine Information und keine individuelle Rechtsberatung. Bei Unsicherheit, welche Mehrbedarfe in deiner konkreten Lebenslage greifen, hole dir einen Beratungshilfe-Schein beim Amtsgericht (Eigenanteil ca. 15 EUR) oder wende dich an eine kostenlose Sozialrechtsberatungsstelle. Die hier dargestellten §§ 20-22 SGB II wurden nach bestem Wissen und Gewissen geprüft, ersetzen aber keine Einzelfall-Beratung.

Rechtlicher Hinweis (RDG-Grenze)

Haftungsausschluss & keine Rechtsberatung: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Sozialrat Deutschland e. V. ist kein Rechtsanwalt und darf gemäß Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) keine Rechtsberatung erteilen. Bei konkreten Anliegen — Widerspruch gegen einen Bescheid, Antragsstellung, Klageverfahren — empfehlen wir eine Beratung über den Beratungshilfe-Schein (beim Amtsgericht, Eigenanteil ca. 15 EUR) oder durch eine Sozialrechtsberatungsstelle / Fachanwaltskanzlei für Sozialrecht.

Stand: 21. Juni 2026. Dieser Artikel wird regelmäßig aktualisiert.

Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) – Volltext-Pflichtverweis:

  • § 1 Abs. 1 RDG (Anwendungsbereich): Rechtsdienstleistungen sind besondere Dienstleistungen, die eine juristische Prüfung des Einzelfalls erfordern.
  • § 3 RDG (Definition): Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
  • § 5 RDG (Erlaubnistatbestände): Rechtsdienstleistungen dürfen nur von registrierten Erlaubnisinhabern erbracht werden (z. B. Rechtsanw<e;, Rentenberater, Steuerberater).
  • § 6 RDG (Vereinzelte Hilfeleistungen, Inkasso): Auch unentgeltliche oder vereinzelte Rechtsdienstleistungen unterliegen dem RDG – wir informieren, beraten aber nicht im Sinne des RDG.

Sozialrat Deutschland e. V. erbringt keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG. Für eine verbindliche rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine zugelassene Beratungsstelle (Pflegestützpunkt, VdK, Sozialverband Deutschland, Anwaltskanzlei mit Sozialrecht-Schwerpunkt).

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