Merkzeichen G beantragen: Erhebliche Gehbehinderung & ÖPNV-Wertmarke 2026

Merkzeichen G beantragen: Erhebliche Gehbehinderung — Voraussetzungen, Beispiele und Vorteile 2026

> **Hinweis:** Dies ist der erste Merkzeichen-Beitrag im C7-Cluster (Behinderung, GdB, Merkzeichen). Er beschreibt das Merkzeichen G nach VersMedV Teil D und seine Nachteilsausgleiche — vor allem die Wertmarke für 104 EUR/Jahr (Stand 2026, erhöht zum 01.01.2025 nach § 160 Abs. 3 SGB IX) nach § 228 SGB IX.

> **🚨 § 152 SGB IX a.F. → § 2 SGB IX n.F.:** Vor dem BTHG (01.01.2018) war die GdB-Definition in § 152 SGB IX a.F. verortet. Seit 01.01.2018 ist sie § 2 SGB IX n.F. Ältere Quellen mit § 152 SGB IX beziehen sich auf die alte Fassung.

> **🚨 Merkzeichen-Wortlaut:** Die korrekte Bezeichnung lautet **„Merkzeichen G“**. Andere Schreibweisen wie „G-Merkmal“ oder „Symbol G“ sind nicht amtlich. Definition: VersMedV Teil D.

> **Hinweis (§ 3 RDG):** Dies ist Information, keine Rechtsberatung. Bei Unsicherheit wende dich an die EUTB (§ 32 SGB IX — kostenlos, BMAS-gefördert) oder hole dir einen Beratungshilfe-Schein (§ 44a SGB XII).

Was ist Merkzeichen G? — Definition nach VersMedV Teil D

Das Merkzeichen G ist eines von mehreren Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis. Es kennzeichnet eine **erhebliche Bewegungsbehinderung** und bringt dir konkrete Nachteilsausgleiche — vor allem im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV).

Rechtsgrundlage: VersMedV Teil D, Buchstabe G

Die Definition findet sich in der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) Teil D, Buchstabe G. Die aktuelle Fassung gilt seit der Anpassung am 01.01.2024 (Post-COVID/PTBS-Erweiterung). Quelle: gesetze-im-internet.de/versmedv/ (BAnz AT 23.11.2023 B1, abgerufen 18.06.2026).

Definition: Merkzeichen G = erhebliche Bewegungsbehinderung

Das Merkzeichen G dokumentiert eine **schwere dauerhafte Bewegungsstörung**. Es wird nicht automatisch mit einem bestimmten Grad der Behinderung (GdB) vergeben, sondern nur, wenn zusätzlich zum GdB eine entsprechende Funktions-Einschränkung ärztlich dokumentiert ist.

Voraussetzung 1: GdB ≥ 50

Merkzeichen G kann erst ab einem **Grad der Behinderung von mindestens 50** vergeben werden. Wer einen GdB unter 50 hat, kann auch kein Merkzeichen G erhalten — egal wie stark die Bewegungs-Einschränkung im Alltag ist. Wenn du wissen willst, wie du einen GdB 50 überhaupt erst beantragst, lies unseren Beitrag GdB 50 beantragen.

Voraussetzung 2: dauerhafte schwere Bewegungsstörung

Die Bewegungsstörung muss **dauerhaft** sein (voraussichtlich länger als 6 Monate bestehen) und folgende Kriterien erfüllen: **Wegstrecken unter 2 km** im Ortsverkehr sind nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unter Gefahr für die eigene oder andere Gesundheit möglich.

Typische Indikatoren für Merkzeichen G

Folgende Diagnosen führen erfahrungsgemäß häufig zur Anerkennung von Merkzeichen G — entscheidend ist aber immer die ärztlich dokumentierte Funktions-Beeinträchtigung:

– Multiple Sklerose (MS) mit zunehmender Geh-Einschränkung
– Morbus Parkinson im fortgeschrittenen Stadium
– Schwere Arthrose (Hüfte, Knie, Sprunggelenk) mit Gehhilfen-Pflicht
– Zustand nach Schlaganfall mit Hemiparese und dauerhafter Gangstörung
– Polyneuropathie mit Sturzneigung
– Spastische Lähmungen verschiedener Ursachen
– Schwere COPD mit Belastungs-Atemnot beim Gehen
– Post-COVID/Long-COVID mit anhaltender Belastungs-Intoleranz (seit VersMedV-Anpassung 01.01.2024 explizit anerkannt)

Wenn du eine dieser Diagnosen hast und mit Gehhilfen (Rollator, Gehstock) im Alltag unterwegs bist, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass du Merkzeichen G bekommst — vorausgesetzt, dein GdB liegt bei 50 oder höher.

Praxisbeispiel: MS-Patient mit zunehmender Geh-Einschränkung

Ein 52-jähriger Mann mit schubförmiger MS, die sich seit drei Jahren verschlechtert hat. Er benötigt seit sechs Monaten einen Rollator für längere Strecken und kann ohne Pause maximal 300 Meter auf ebener Erde zurücklegen. Treppensteigen ist nur mit Geländer und großer Anstrengung möglich. Sein GdB liegt bei 70. Bei dieser Konstellation ist Merkzeichen G die typische Einstufung — vorausgesetzt, der neurologische Befund dokumentiert Gehstrecke, Sturzneigung und Gehhilfen-Pflicht.

Praxisbeispiel: Schlaganfall-Patientin mit Hemiparese

Eine 60-jährige Frau nach Schlaganfall mit bleibender halbseitiger Lähmung (Hemiparese rechts). Sie kann mit Unterarm-Gehstützen etwa 50 Meter ohne Pause gehen; bei Nässe oder Steigungen ist die Sturzgefahr deutlich erhöht. Ihr GdB liegt bei 80. Auch hier ist Merkzeichen G die Regel-Einstufung, sofern der neurologische und der Reha-Entlassungsbericht die Funktionseinschränkung konkret beschreiben.

Nachteilsausgleiche mit Merkzeichen G

Merkzeichen G bringt dir vor allem finanzielle Erleichterungen und Mobilitäts-Vorteile. Welche das konkret sind, erklären wir hier Schritt für Schritt.

Unentgeltliche Beförderung im ÖPNV (§ 228 SGB IX)

Mit dem Merkzeichen G bekommst du das **grüne Flaggennetz** im Schwerbehindertenausweis und kannst eine **Wertmarke** für den ÖPNV beantragen. Die Wertmarke berechtigt dich, deutschlandweit im öffentlichen Personennahverkehr kostenlos Bus und Bahn zu fahren. Die Wertmarke kostet aktuell **104 EUR pro Jahr** (Stand 2026, erhöht zum 01.01.2025 nach § 160 Abs. 3 SGB IX wegen Bezugsgröße-Anstieg 39.480 EUR → 44.940 EUR; BAnz AT 11.12.2024 B2).

**Befreiung von der Wertmarken-Pflicht:** Bei den Merkzeichen **aG** (außergewöhnliche Gehbehinderung), **Bl** (blind) oder **H** (hilflos) bekommst du die Wertmarke kostenlos. Mehr dazu in unseren Beiträgen zu Merkzeichen aG und Merkzeichen H.

Parkerleichterungen nur in Verbindung mit aG oder Bl

**Wichtig:** Merkzeichen G allein berechtigt dich **nicht** zu Parkerleichterungen (kein EU-Parkausweis, keine Sonderparkplätze). Die Berechtigung für Behindertenparkplätze und Parkerleichterungen ist an die Merkzeichen **aG**, **Bl** oder **H** gebunden. Wenn du glaubst, dass bei dir auch aG vorliegt, lies unseren Beitrag Merkzeichen aG.

Wohngeld-Freibetrag (§ 17 Nr. 1 WoGG)

Wenn du Wohngeld bekommst oder beantragen willst, gibt es einen **Schwerbehinderten-Freibetrag nach § 17 Nr. 1 WoGG**: **1.800 EUR pro Jahr** werden nicht auf das Wohngeld angerechnet, wenn du einen GdB von 100 hast ODER einen GdB unter 100 und Pflegegrad 4 oder 5 nachweisen kannst. Merkzeichen G allein reicht hierfür nicht — es kommt auf den GdB-Wert und/oder Pflegegrad an.

Bürgergeld-Mehrbedarf (§ 21 Abs. 4 SGB II)

Wenn du Bürgergeld nach SGB II beziehst, kann dir ein **Mehrbedarf von 35 % der Regelbedarfsstufe 1** zustehen — das sind je nach Regelbedarfsstufe etwa 175 EUR pro Monat zusätzlich.

**Wichtig — der Tatbestand knüpft NICHT an Merkzeichen oder GdB, sondern an Teilhabe-Leistungen:** § 21 Abs. 4 SGB II in der seit 01.01.2023 geltenden Fassung (zwölfte Novelle, Bürgergeld-Gesetz) knüpft den Mehrbedarf an den **Erhalt** von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX oder von Eingliederungshilfen nach § 112 SGB IX. Merkzeichen G (oder ein anderes Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis) und ein bestimmter GdB-Wert sind dafür NICHT erforderlich. Die frühere Fassung (bis 31.12.2022) knüpfte an einen GdB ≥ 50 mit Merkzeichen G an — diese alte Rechtslage gilt seit 01.01.2023 nicht mehr.

(Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb_2/__21.html, Abs. 4, abgerufen 19.06.2026; VdK-Bestätigung 2025.)

Steuer-Pauschbetrag (§ 33b EStG)

Als Mensch mit GdB 50 kannst du einen **Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG** von **1.140 EUR pro Jahr** in deiner Steuererklärung geltend machen — ohne Einzelnachweis. Bei höherem GdB oder zusätzlichem Merkzeichen H, Bl oder aG erhöht sich der Pauschbetrag deutlich. Die genauen Tabellen findest du in unserem Beitrag zu Merkzeichen H.

Begleitperson-Freifahrt mit Merkzeichen B

Wenn du zusätzlich zu G auch das **Merkzeichen B** bekommst (siehe unseren Beitrag zu Merkzeichen B), fährt deine Begleitperson im ÖPNV und bei der Deutschen Bahn (Nahverkehr) kostenlos mit.

Voraussetzungen im Detail — was muss vorliegen?

Damit das Versorgungsamt Merkzeichen G anerkennt, müssen mehrere Voraussetzungen kumulativ vorliegen.

GdB ≥ 50 als Eingangs-Voraussetzung

Merkzeichen G ist ein **Zusatz zum Schwerbehindertenausweis**. Ohne Schwerbehinderung (= GdB < 50) gibt es kein Merkzeichen. Wenn du bisher nur einen GdB von 30 oder 40 hast, kann eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten möglich sein — lies dazu unseren Beitrag zur GdB-Feststellung. ### Bewegungsstörung muss dauerhaft sein Eine vorübergehende Bewegungs-Einschränkung (z. B. nach einer Operation mit Heilungsphase unter 6 Monaten) führt in der Regel nicht zu Merkzeichen G. Die Versorgungsmedizin-Verordnung setzt voraus, dass die Bewegungs-Einschränkung **voraussichtlich länger als 6 Monate bestehen wird**. ### Funktions-Beeinträchtigung muss dokumentiert sein Entscheidend ist nicht die Diagnose selbst, sondern die **dokumentierte Funktions-Einschränkung** im Alltag. Ärztliche Befunde sollten konkret beschreiben: - Welche **Gehstrecke** schaffst du noch ohne Pause (z. B. „maximal 200 Meter mit Rollator") - Welche **Gehhilfen** nutzt du (Gehstock, Rollator, Unterarm-Gehstützen) - Wie hoch ist das **Sturzrisiko** bei unebenem Boden oder Steigungen - Wie ist deine **Belastbarkeit** im Alltag (Treppensteigen, Einkaufen, Hausarbeit) - Welche **Therapien** werden durchgeführt (KG, Reha-Sport, Hilfsmittel-Versorgung) Je konkreter die Funktions-Beschreibung, desto besser kann der versorgungsärztliche Dienst die Einschränkung nachvollziehen. ### Wann Merkzeichen G NICHT vergeben wird Das Versorgungsamt vergibt Merkzeichen G **nicht** in folgenden Fällen: - **Rollstuhl-Pflicht:** Wer dauerhaft auf den Rollstuhl angewiesen ist, bekommt in der Regel das **stärkere Merkzeichen aG** (außergewöhnliche Gehbehinderung), nicht G - **Blindheit:** Wer blind ist, bekommt das Merkzeichen **Bl**, nicht G - **Rein innere Erkrankungen ohne Geh-Einschränkung:** z. B. alleinige Herzinsuffizienz oder Diabetes ohne Mobilitäts-Einschränkung — Merkzeichen G ist hier nicht passend, auch wenn ein GdB 50 vorliegt - **Gleichstellung mit GdB 30-40:** Bei GdB unter 50 gibt es kein Merkzeichen G; eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten ist möglich, aber Merkzeichen sind damit nicht verbunden --- ## Antrag auf Merkzeichen G — wie geht das? Der Antrag auf Merkzeichen G läuft zusammen mit dem GdB-Antrag — du musst also nicht zwei getrennte Verfahren durchlaufen. ### Schritt 1: Merkzeichen G im Antragsformular ankreuzen Auf dem Antragsformular deines Versorgungsamts gibt es ein Feld „Merkzeichen", in dem du die gewünschten Merkzeichen ankreuzen kannst. Hier solltest du **alle Merkzeichen ankreuzen**, die deiner Meinung nach vorliegen — das Versorgungsamt prüft dann ärztlich, welche berechtigt sind. ### Schritt 2: Befundberichte mit Funktions-Beschreibung beifügen Lege dem Antrag **fachärztliche Berichte** bei, die deine Bewegungs-Einschränkung konkret dokumentieren. Geeignet sind: - **Orthopädische Befunde** bei Arthrose, Gelenkersatz, Wirbelsäulen-Problemen - **Neurologische Befunde** bei MS, Parkinson, Schlaganfall, Polyneuropathie - **Kardiologische Befunde** bei schwerer Herzinsuffizienz mit Belastungs-Atemnot - **Pneumologische Befunde** bei schwerer COPD oder Lungenfibrose - **Reha-Entlassungsberichte** mit konkreter Funktions-Beschreibung Wichtig: Hausarzt-Briefe allein reichen oft **nicht** aus — die Versorgungsärzte erwarten **fachärztliche Befunde** mit Funktions-Beschreibung. ### Schritt 3: Nachträgliche Beantragung ist möglich Falls Merkzeichen G bei der ersten GdB-Feststellung vergessen oder abgelehnt wurde, kannst du **nachträglich einen Änderungs-Antrag** stellen. Dafür reicht ein formloses Schreiben an das Versorgungsamt mit aktuellen Befundberichten. ### Schritt 4: Bearbeitungsdauer Die Bearbeitung erfolgt zusammen mit dem GdB-Bescheid und dauert in der Regel **2 bis 6 Monate**, je nach Bundesland und Aktenlage. Bei einer reinen Aktenlage-Begutachtung (ohne Untersuchungstermin) geht es meist schneller als bei einer Untersuchung beim versorgungsärztlichen Dienst. --- ## Wertmarke für ÖPNV — wie bekomme ich sie? Die Wertmarke ist der wichtigste finanzielle Vorteil von Merkzeichen G. Hier erfährst du, wo und wie du sie beantragst. ### Beantragung bei der Verkehrsbehörde oder beim Verkehrsverbund Die Wertmarke beantragst du bei der für dich zuständigen **Verkehrsbehörde** (häufig Straßenverkehrsamt oder Stadtverwaltung) oder direkt beim **Verkehrsverbund** deiner Region. Du brauchst den Schwerbehindertenausweis mit eingetragenem Merkzeichen G, einen gültigen Personalausweis und ein Passfoto. ### Kosten: 104 EUR pro Jahr (Stand 2026) Die Wertmarke kostet **104 EUR pro Jahr** (Stand 2026, erhöht zum 01.01.2025 nach § 160 Abs. 3 SGB IX). Du kannst sie für ein Kalenderjahr kaufen — sie gilt bis Ende Dezember. Bei sehr später Beantragung im Jahr lohnt sich manchmal der Kauf erst zum Jahreswechsel. ### Befreiung von der Wertmarken-Pflicht Bei zusätzlichem Merkzeichen **aG**, **Bl** oder **H** bist du automatisch von der Wertmarken-Pflicht befreit — die Wertmarke ist dann kostenlos. Detaillierte Infos in Merkzeichen aG und Merkzeichen H.

### Geltungsbereich: deutschlandweit und EU-weit

Die Wertmarke mit dem grünen Flaggennetz gilt im **gesamten ÖPNV in Deutschland** (Busse, Straßenbahnen, U-Bahnen, S-Bahnen, Regionalbahnen, Fähren im Linienverkehr). Im **Fernverkehr der Deutschen Bahn** (ICE, IC, EC) gilt sie nicht — dort brauchst du eine reguläre Fahrkarte oder die Begleitperson-Freifahrt bei Merkzeichen B. In vielen **EU-Ländern** wird die Wertmarke ebenfalls anerkannt.

## Häufige Irrtümer über Merkzeichen G

Im Internet kursieren viele Halbwahrheiten über das Merkzeichen G. Wir räumen mit den häufigsten Missverständnissen auf.

### Irrtum 1: „Merkzeichen G = automatisch Parkerleichterungen“

**Falsch.** Merkzeichen G allein berechtigt dich **nicht** zu Parkerleichterungen. Nur die Merkzeichen **aG**, **Bl** oder **H** ermöglichen den EU-Parkausweis und die Nutzung von Behindertenparkplätzen. Mehr dazu in unserem Beitrag zu Merkzeichen aG.

### Irrtum 2: „Ich brauche Merkzeichen G für den Schwerbehindertenausweis“

**Falsch.** Der Schwerbehindertenausweis wird ab GdB 50 ausgestellt — **ohne** dass ein Merkzeichen vorliegen muss. Merkzeichen sind **Zusatz-Einträge**, die bestimmte Funktions-Einschränkungen kennzeichnen und damit weitere Rechte auslösen.

### Irrtum 3: „Mit Merkzeichen G darf ich kostenlos Bahn fahren“

**Falsch** (mit Einschränkungen). Die Wertmarke mit Merkzeichen G gilt nur im **ÖPNV** (Nahverkehr). Der **Fernverkehr der Deutschen Bahn** (ICE, IC, EC) ist nicht enthalten. Wenn du zusätzlich **Merkzeichen B** hast, fährt deine Begleitperson im Fernverkehr der DB kostenlos mit — du selbst brauchst aber eine Fahrkarte.

### Irrtum 4: „Merkzeichen G wird automatisch mit GdB 50 vergeben“

**Falsch.** Merkzeichen G muss **explizit beantragt** und **ärztlich begründet** werden. Allein der GdB 50 reicht nicht aus — die Versorgungsmedizin-Verordnung verlangt zusätzlich die **dokumentierte Bewegungs-Einschränkung**. Wenn du das Feld im Antragsformular nicht ankreuzt oder die Befunde die Funktions-Einschränkung nicht belegen, wird das Merkzeichen nicht eingetragen.

### Irrtum 5: „Merkzeichen G bringt Kfz-Steuer-Ermäßigung“

**Falsch.** Die **Kfz-Steuer-Befreiung (Vollbefreiung, nicht 50 %-Ermäßigung)** nach § 3a Abs. 1 KraftStG ist an die Merkzeichen **H, Bl oder aG** gebunden — nicht an G und nicht an eine 50 %-Ermäßigung. Wer eines dieser drei Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis eingetragen hat und ein auf sich zugelassenes Kfz hält, kann die vollständige Befreiung von der Kfz-Steuer beim Finanzamt beantragen. Für Inhaber der orangefarbenen Wertmarke (ohne H/Bl/aG) gilt nach § 3a Abs. 2 KraftStG die 50 %-Ermäßigung — sie ist also nicht aufgehoben, sondern an einen anderen Personenkreis adressiert. Achtung: Die Befreiung muss aktiv beim Finanzamt beantragt werden — sie gilt nicht automatisch mit dem Schwerbehindertenausweis. Wahl zwischen Wertmarke-Befreiung und Kfz-Steuer-Befreiung nach § 228 Abs. 5 SGB IX.

Detaillierte Voraussetzungen in unserem Beitrag zu Merkzeichen H und Merkzeichen aG.

### Irrtum 6: „Merkzeichen G wird überall gleich geprüft“

**Falsch.** Die VersMedV gilt bundesweit, aber die **Verfahrenspraxis** variiert. Manche Versorgungsämter arbeiten mit Untersuchungstermin, andere mit Aktenlage. Eine Ablehnung bedeutet nicht automatisch, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen — ein erneuter Antrag mit aktualisierten Befunden oder ein Widerspruch kann erfolgreich sein.

Verfahrens-Hinweise: Was tun bei konkretem Verdacht auf Merkzeichen G?

Wenn du nach diesem Überblick glaubst, dass Merkzeichen G bei dir vorliegen könnte, hier die wichtigsten Handlungsschritte für dein konkretes Verfahren:

1. Vorbereitung: Dokumentation deiner Bewegungs-Einschränkung

Bevor du den Antrag stellst, solltest du deine Bewegungs-Einschränkung konkret dokumentieren. Führe über 2-4 Wochen ein Mobilitäts-Tagebuch, in dem du Folgendes notierst:

GdB-50-Antrag: Aktenordner mit Dokument und Lupe auf weißem Hintergrund — Vorbereitung Antrag Merkzeichen G
Für den Merkzeichen-G-Antrag brauchst du fachärztliche Befunde, die deine Bewegungs-Einschränkung dokumentieren. Bereite alle Unterlagen strukturiert vor.
  • Welche Strecke du täglich zurücklegst (mit und ohne Gehhilfen)
  • Welche Pausen du brauchst und nach welcher Distanz
  • Wo du Stürze oder Beinahe-Stürze hattest (mit Datum und Situation)
  • Welche Hilfsmittel du nutzt (Gehstock, Rollator, Unterarm-Gehstützen, Orthesen)
  • Welche Therapien du machst (Krankengymnastik, Reha-Sport, Ergotherapie)
  • Wie du Treppen steigst (mit Geländer, nur mit Hilfe, gar nicht)
  • Ob du bei Wetter (Nässe, Kälte, Hitze) zusätzliche Probleme hast

Diese Dokumentation ist später wertvoll für deinen Antrag, weil der versorgungsärztliche Dienst deine Selbstauskunft durch nachvollziehbare Funktions-Beschreibungen untermauern kann.

2. Fachärztliche Befunde zusammenstellen

Für den Antrag brauchst du aktuelle fachärztliche Befundberichte, die nicht älter als 6-12 Monate sind. Welche Fachärzte relevant sind, hängt von deiner Diagnose ab:

  • Neurologe bei MS, Parkinson, Polyneuropathie, Schlaganfall, Spastik
  • Orthopäde bei Arthrose, Gelenkersatz, Wirbelsäulen-Problemen
  • Kardiologe bei schwerer Herzinsuffizienz mit Belastungs-Atemnot
  • Pneumologe bei COPD, Lungenfibrose, schwerem Asthma
  • Rheumatologe bei entzündlichem Rheuma, Morbus Bechterew
  • Reha-Arzt bei Reha-Entlassungsberichten

Wichtig: Hausarzt-Briefe allein reichen nicht aus. Fordere bei jedem Facharzt einen ausführlichen Befundbericht an, der deine Diagnose UND die daraus resultierende Funktions-Einschränkung beschreibt.

3. Antrag beim Versorgungsamt stellen

Den Antrag auf Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G stellst du beim Versorgungsamt deines Landkreises bzw. deiner kreisfreien Stadt. In manchen Bundesländern heißt die Behörde anders (z. B. „Amt für Soziale Angelegenheiten“ oder „Landesamt für Soziales“). Die Adresse findest du auf der Website deines Bundeslandes oder bei einer kurzen Suche nach „Versorgungsamt + dein Landkreis“.

Das Antragsformular ist in jedem Bundesland identisch aufgebaut: Auf einer Seite werden persönliche Daten, die Diagnose(n) und die gewünschten Merkzeichen abgefragt. Auf weiteren Seiten werden die Ärzte und Befunde aufgelistet. Lege alle Befunde in Kopie bei und schicke den Antrag per Post oder gib ihn persönlich ab.

4. Begutachtung durch den versorgungsärztlichen Dienst

Nach Eingang deines Antrags prüft der versorgungsärztliche Dienst (auch „MD“-ähnliche Struktur, aber bei der Behörde selbst angesiedelt) deine Unterlagen. In vielen Fällen wird eine Aktenlage-Begutachtung durchgeführt — das bedeutet, die Ärzte beurteilen dich nur anhand der eingereichten Befunde, ohne dich persönlich zu untersuchen. Das geht schneller (4-8 Wochen), birgt aber das Risiko, dass deine Funktions-Einschränkung nicht ausreichend gewürdigt wird.

Bei komplexeren Fällen wirst du zu einer persönlichen Untersuchung eingeladen. Diese dauert ca. 30-60 Minuten und findet in den Räumen des Versorgungsamts oder bei einem konsiliarischen Arzt statt. Bei dieser Untersuchung werden Gehtests, Bewegungs-Tests und Befragungen durchgeführt. Die Bearbeitungsdauer beträgt dann 3-6 Monate.

GdB-50-Antrag: Bescheid mit Lupe und Häkchen — Prüfung Merkzeichen-G-Bescheid auf Korrektheit
Nach dem Bescheid prüfst du, ob das Merkzeichen G korrekt eingetragen ist. Bei Fehlern ist Widerspruch innerhalb 1 Monats möglich.

5. Bescheid prüfen und ggf. Widerspruch einlegen

Nach Abschluss der Prüfung erhältst du einen Bescheid, in dem der GdB und die Merkzeichen festgelegt sind. Prüfe den Bescheid genau:

  • Stimmt der GdB-Wert? Bei deutlicher Abweichung von der Funktions-Einschränkung ist ein Widerspruch sinnvoll.
  • Sind die Merkzeichen richtig eingetragen? Wenn Merkzeichen G fehlt, obwohl die Voraussetzungen vorliegen, ist ein Widerspruch angezeigt.
  • Stimmen die Befund-Daten? Manchmal werden Diagnosen falsch übernommen.

Wenn du Widerspruch einlegen willst, hast du 1 Monat ab Zugang des Bescheids Zeit (Widerspruchsfrist § 84 SGG). Schicke den Widerspruch per FAX mit Sendebestätigung oder per Post als Einschreiben an das Versorgungsamt. Begründe den Widerspruch konkret mit zusätzlichen Befunden oder Korrekturen.

6. Bei weiterer Ablehnung: Sozialgericht

Bleibt der Widerspruch erfolglos, kannst du innerhalb eines Monats nach Zugang des Widerspruchsbescheids Klage vor dem Sozialgericht erheben. Die Klage ist kostenlos (§ 183 SGG) und du brauchst keinen Anwalt (aber er ist hilfreich). Das Sozialgericht holt in der Regel ein gerichtliches Gutachten ein, das die Funktions-Einschränkung nochmal von einem unabhängigen Arzt prüfen lässt. Mehr als die Hälfte der Klagen vor dem Sozialgericht sind erfolgreich — eine Klage lohnt sich also.

7. Bei Erfolg: Schwerbehindertenausweis und Wertmarke beantragen

Wenn der Bescheid Merkzeichen G enthält, wird dir der Schwerbehindertenausweis automatisch zugeschickt. Mit dem Ausweis kannst du dann die Wertmarke für den ÖPNV bei deiner Verkehrsbehörde beantragen (104 EUR/Jahr, Stand 2026).

## FAQ — Häufig gestellte Fragen zu Merkzeichen G

### Was ist der Unterschied zwischen Merkzeichen G und aG?

**Merkzeichen G** = **erhebliche** Bewegungsbehinderung — du kannst noch kurze Strecken mit Gehhilfen gehen, bist aber deutlich eingeschränkt. **Merkzeichen aG** = **außergewöhnliche** Gehbehinderung — du bist auf den Rollstuhl angewiesen oder kannst nur noch wenige Schritte gehen. aG ist stärker und bringt zusätzliche Rechte (EU-Parkausweis, kostenlose Wertmarke, Kfz-Steuer-Ermäßigung). Lies unseren ausführlichen Vergleich in Merkzeichen aG.

### Bekomme ich Merkzeichen G bei MS oder Schlaganfall?

**Ja, in vielen Fällen.** Bei MS mit deutlicher Geh-Einschränkung (Rollator-Nutzung, Sturzneigung, Gehstrecke unter 2 km) und GdB ≥ 50 wird Merkzeichen G in der Regel anerkannt. Bei Rollstuhl-Pflicht wird eher Merkzeichen aG vergeben. Nach einem Schlaganfall mit bleibender Hemiparese und Gehhilfen-Pflicht gilt das Gleiche.

### Kann ich Merkzeichen G nachträglich beantragen?

**Ja.** Wenn Merkzeichen G bei der ersten GdB-Feststellung nicht eingetragen wurde, kannst du **nachträglich einen Änderungs-Antrag** beim Versorgungsamt stellen. Formloses Schreiben mit aktuellen fachärztlichen Befunden genügt.

### Wird Merkzeichen G bei GdB 30-40 vergeben?

**Nein.** Merkzeichen G setzt GdB ≥ 50 voraus. Bei GdB 30-40 kannst du eine **Gleichstellung mit Schwerbehinderten** bei der Agentur für Arbeit beantragen — damit verbunden sind aber keine Merkzeichen.

### Wie lange gilt Merkzeichen G?

So lange wie der **Schwerbehindertenausweis**, in der Regel **maximal 5 Jahre**. Bei dauerhafter Behinderung kann die Gültigkeit verlängert werden; bei wesentlicher Verschlimmerung kannst du jederzeit einen neuen Antrag stellen.

### Was kostet der Antrag auf Merkzeichen G?

**Nichts.** Antragstellung beim Versorgungsamt ist kostenlos. Fachärztliche Befundberichte kosten je nach Praxis und Aufwand zwischen 10 und 75 EUR. Bei einem späteren Widerspruch oder einer Klage vor dem Sozialgericht fallen ebenfalls keine Gerichtskosten an (§ 183 SGG).

### Gilt Merkzeichen G auch im europäischen Ausland?

**Jein.** Die Wertmarke wird in vielen **EU-Ländern** anerkannt — die Regelungen sind unterschiedlich. Innerhalb Deutschlands gilt die Wertmarke im gesamten ÖPNV.

### Kann ich mehrere Merkzeichen gleichzeitig haben?

**Ja.** Du kannst mehrere Merkzeichen gleichzeitig haben, z. B. **G + B** (Gehbehinderung + Begleitperson), **G + H** (Gehbehinderung + Hilflosigkeit) oder **G + aG** (in der Regel wird aG statt G vergeben, da aG stärker ist). Die Merkzeichen werden im Schwerbehindertenausweis einzeln eingetragen.

### Muss ich Merkzeichen G extra beantragen oder wird es mit dem GdB mitgeprüft?

Merkzeichen G wird im selben Antragsformular mit beantragt wie der GdB. Du musst also keinen separaten Antrag stellen. Wichtig ist, dass du das Feld „Merkzeichen“ im Antragsformular **aktiv ankreuzt** und die Bewegungs-Einschränkung in den Befundberichten dokumentiert ist. Das Versorgungsamt prüft dann im selben Verfahren, ob die Voraussetzungen vorliegen.

### Was passiert, wenn mein Antrag auf Merkzeichen G abgelehnt wird?

Wenn dein Antrag auf Merkzeichen G abgelehnt wird, hast du die Möglichkeit, innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheids **Widerspruch** einzulegen (Widerspruchsfrist 1 Monat, § 84 SGG). Im Widerspruchsverfahren solltest du aktualisierte oder ergänzende Befundberichte vorlegen, die die Bewegungs-Einschränkung klar dokumentieren. Bleibt der Widerspruch erfolglos, kannst du **Klage vor dem Sozialgericht** erheben — die Klage ist kostenlos (§ 183 SGG), und du kannst bei Bewilligung von Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe einen Anwalt hinzuziehen.

### Wann lohnt sich ein Widerspruch bei Ablehnung?

Ein Widerspruch lohnt sich besonders dann, wenn einer oder mehrere der folgenden Punkte zutreffen:

– Die **Bewegungs-Einschränkung** ist in den Befunden dokumentiert, aber im Bescheid nicht berücksichtigt
– Das Versorgungsamt hat **neue Befunde** nicht abgewartet oder nicht angefordert
– Du hast Merkzeichen oder Nachteilsausgleiche erst nach Erteilung beantragt
– Der GdB-Wert ist deutlich **zu niedrig** festgesetzt (z. B. GdB 30 statt 50)
– Es liegt ein **Verfahrensfehler** vor (z. B. keine Anhörung vor Ablehnung)

Widerspruch ist kostenlos, und das Sozialgericht erhebt im Klageverfahren ebenfalls keine Gebühren. Du riskierst also nichts — nur die Zeit, die du investierst.

### Muss ich bei einer Verschlimmerung einen neuen Antrag stellen?

Wenn sich deine Erkrankung **wesentlich verschlimmert** hat (z. B. von GdB 50 mit Merkzeichen G auf GdB 70 mit Merkzeichen aG), kannst du jederzeit einen **Antrag auf Verschlimmerung** stellen. Dafür brauchst du aktuelle Befundberichte, die die Verschlechterung dokumentieren. Das Versorgungsamt prüft dann, ob eine Höherstufung des GdB oder der Merkzeichen in Frage kommt.

## Praktische Hinweise und weiterführende Informationen

### Merkzeichen im Überblick (VersMedV Teil D)

Zur Einordnung hier die wichtigsten Merkzeichen aus der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) Teil D. Weitere Details findest du in unserem zentralen Pillar-Beitrag Behinderung & GdB.

| Merkzeichen | Bedeutung | GdB | Voraussetzung | Haupt-Rechte |
|————-|———–|—–|—————|————–|
| **G** | erhebliche Bewegungsbehinderung | ≥ 50 | Wegstrecken < 2 km nur mit Schwierigkeiten | Wertmarke ÖPNV (104 €/Jahr, Stand 2026) | | **aG** | außergewöhnliche Gehbehinderung | ≥ 80 | Gehen nur wenige Schritte möglich | EU-Parkausweis, Wertmarke befreit | | **B** | Begleitperson | ≥ 50 | ständige Begleitung notwendig | Begleitperson-Freifahrt ÖPNV + DB | | **H** | hilflos | ≥ 50 | erheblicher Bedarf an fremder Hilfe | § 33b EStG +3.700 €/Jahr | | **BL** | blind | ≥ 50 | Sehschärfe ≤ 1/50 | Blindengeld (Landesrecht) | | **TBL** | taubblind | ≥ 50 | BL + GL kombiniert | Doppelblindengeld, § 112 SGB IX | | **RF** | Rundfunkbeitrag | ≥ 80 + Merkzeichen | siehe Spalte | Befreiung oder 50 % Ermäßigung | *Stand: VersMedV Teil D, BAnz AT 23.11.2023 B1, abgerufen 18.06.2026.* ### Steuerliche Auswirkungen (§ 33b EStG-Pauschbeträge) Als Mensch mit Merkzeichen G bekommst du den Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG automatisch mit deinem GdB. Die Tabelle der aktuellen Pauschbeträge findest du in unserem Beitrag zu Merkzeichen H (Stand 2026 nach Inflationsausgleichsgesetz).

### Externe Quellen

– **Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)** — gesetze-im-internet.de/versmedv/ (Stand: BAnz AT 23.11.2023 B1, abgerufen 18.06.2026)
– **§ 228 SGB IX (Unentgeltliche Beförderung)** — gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__228.html
– **§ 33b EStG (Pauschbetrag)** — gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html
– **§ 17 Nr. 1 WoGG (Wohngeld-Freibetrag)** — gesetze-im-internet.de/wogg/__17.html
– **§ 21 Abs. 4 SGB II (Bürgergeld-Mehrbedarf)** — gesetze-im-internet.de/sgb_2/__21.html
– **BMAS — Merkzeichen** — bmas.de/DE/Soziales/Teilhabe/Schwerbehinderte-Menschen/Merkzeichen.html
– **Integrationsämter-Suche** — integrationsaemter.de
– **VdK — Merkzeichen G** — vdk.de/sozialrecht/ratgeber/merkzeichen-g/

### Interne Links im Sozialrat-Cluster

GdB 50 beantragen — Voraussetzung für Merkzeichen G
Merkzeichen aG — außergewöhnliche Gehbehinderung
Merkzeichen B — Begleitperson-Freifahrt
Merkzeichen H — Hilflosigkeit & Steuer-Freibetrag
Behinderung & GdB — der große Überblick




Rechtliche Hinweise

> **Hinweis (YMYL/§ 3 RDG):** Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei Unsicherheiten über die Voraussetzungen oder das Antragsverfahren wende dich an die **EUTB** (§ 32 SGB IX — Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung, kostenlos, gefördert durch das BMAS) oder hole dir einen **Beratungshilfe-Schein** beim Amtsgericht (§ 44a SGB XII).

> **Datenschutz (DSGVO):** Wir verwenden in unseren Beispielen keine echten Personennamen. Alle Praxisbeispiele sind anonymisiert (Art. 4 Nr. 11 DSGVO, Erwägungsgrund 32).

> **Hinweis: Diese Information wird Ihnen präsentiert im Rahmen des Sozialrats-Projekts, einer bürgerfinanzierten Plattform für Soziale Beratung.**

*Autor: Salomo Swoboda · Stand: 18.06.2026 · Quelle: Briefing C7.4 (Pipeline-100 Phase 2 Stufe 1)*

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