Hinweis: Keine Rechtsberatung (RDG)

Hinweis: Keine individuelle Rechtsberatung

Auf sozialrat.org findest du allgemeine Informationen zum Sozialrecht – verständlich erklärt und mit Quellen belegt. Was wir nicht leisten: eine verbindliche Rechtsberatung für deinen konkreten Einzelfall. Diese Seite erklärt dir, warum das so ist (§ 2 RDG), welche Grenzen wir als Verein einhalten (§ 7 RDG) – und an welche Stellen du dich für deine konkrete Frage wenden kannst.

Was ist eine Rechtsdienstleistung? (§ 2 RDG)

Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) definiert in § 2 Abs. 1, was eine Rechtsdienstleistung ist – und damit, was eine Erlaubnis nach dem RDG erfordert:

„Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.“

— § 2 Abs. 1 RDG, gesetze-im-internet.de

Die zentrale Ausnahme steht in § 2 Abs. 3 Nr. 5 RDG – sie ist die Grundlage unserer Arbeit:

„Rechtsdienstleistung ist nicht: […] 5. die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien […].“

— § 2 Abs. 3 Nr. 5 RDG

Allgemeine Informationen über das Sozialrecht – wie wir sie auf sozialrat.org veröffentlichen – sind nach dieser Norm ausdrücklich keine Rechtsdienstleistung. Wir informieren, wir erläutern, wir ordnen ein. Eine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall leisten wir nicht.

Was wir leisten – und was nicht

Sozialrat Deutschland e.V. ist ein eingetragener Verein. Wir bündeln Informationen aus Sozialgesetzbuch (SGB II, III, V, IX, XI, XII), aktueller Rechtsprechung (BSG, LSG) und amtlichen Merkblättern (BA, BMAS) und bereiten sie verständlich auf. Wir bieten dir:

  • allgemeine Informationen zu Sozialleistungen (Bürgergeld, Pflegegrad, Wohngeld, Rente, Schwerbehinderung, Kindergeld),
  • Erklärungen zu Gesetzen, Urteilen und behördlichen Verfahren,
  • Mustervorlagen für Anträge, Widersprüche und einfache Schreiben (zur eigenen Anpassung),
  • unsere KI-Dokumentenhilfe SoRaKI für eine kostenlose, anonyme Ersteinschätzung.

Wir bieten dir nicht:

  • die Bewertung deines persönlichen Einzelfalls,
  • eine individuelle Rechtsauskunft zu deinem konkreten Bescheid oder Verfahren,
  • die Erstellung individueller Schreiben für deine Akte,
  • die Vertretung gegenüber Behörden oder Gerichten.

Wann ist eine Rechtsdienstleistung erlaubt? (§ 3 RDG)

Während § 2 RDG definiert, was eine Rechtsdienstleistung ist, regelt § 3 RDG, unter welchen Voraussetzungen sie erbracht werden darf – nämlich nur durch entsprechend zugelassene oder registrierte Personen:

„Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 sind geschäftsmäßig nur durch unabhängige und unparteiliche Personen mit entsprechender Zulassung oder Registrierung zu erbringen.“

— § 3 Abs. 1 RDG, gesetze-im-internet.de

Diese Vorschrift stellt klar: Auch allgemeine Sozialrechtsinformation darf nicht ohne die in § 3 RDG genannten Voraussetzungen erbracht werden. Vereine wie Sozialrat greifen auf die Ausnahme nach § 2 Abs. 3 Nr. 5 RDG (siehe oben) zurück und bleiben dabei im Rahmen der Legaldefinition.

Unser rechtlicher Rahmen als Verein (§ 7 RDG)

Sozialrat ist ein Verein (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg). § 7 RDG regelt, unter welchen Bedingungen Vereine wie wir Rechtsdienstleistungen erbringen dürfen:

„Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen […] im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder […] erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind.“

— § 7 Abs. 1 Satz 1 RDG, gesetze-im-internet.de

Hinweis: § 7 Abs. 1 Satz 1 RDG nennt zwei Befugnis-Träger: berufliche oder Interessen-Vereinigungen (Nr. 1) sowie Genossenschaften und ähnliche Einrichtungen (Nr. 2). Für beide gilt der Halbsatz „im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder“. Sozialrat fällt als eingetragener Verein unter Nr. 1 – die Vereinssatzung definiert den satzungsmäßigen Aufgabenbereich.

Die Bereitstellung allgemeiner Informationen auf dieser Website richtet sich an alle Besucher:innen – eine Mitgliedschaft ist dafür nicht erforderlich. Eine persönliche Beratung im Einzelfall für unsere Mitglieder erfolgt separat über unsere Beratungs-Seite.

An wen du dich für deinen konkreten Fall wenden kannst

Wenn du eine verbindliche Auskunft zu deinem Fall brauchst, gibt es in Deutschland mehrere gesetzlich zugelassene Anlaufstellen:

  1. Zugelassene:r Rechtsanwält:in für Sozialrecht – die Suche nach Fachanwält:innen läuft über das offizielle Rechtsanwaltsregister der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK).
  2. Anerkannte Beratungsstellen – etwa die Verbraucherzentralen, Schuldnerberatungen, Migrationsberatungen oder die Sozialverbände VdK und SoVD.
  3. Beratungshilfe-Schein – beim Amtsgericht deines Wohnorts. Die Voraussetzungen regelt § 1 BerHG. Den Eigenanteil und die genauen Bedingungen findest du in der aktuellen Fassung des Beratungshilfegesetzes.
  4. Sozialrat-Mitgliedschaft – wer uns als Verein trägt, bekommt über die Mitgliedschaft Zugang zu unserem Beratungs-Slot für Mitglieder.

Für allgemeine Anfragen – ohne Beratungsbedarf – erreichst du uns über die Kontakt-Seite.

Wenn du einen Fehler auf unserer Seite findest

Wir aktualisieren unsere Inhalte regelmäßig. Wenn dir ein Fehler auffällt – eine veraltete Zahl, eine falsche Frist, ein überholter Gesetzesverweis – sag uns bitte Bescheid. Das Korrekturen-Verfahren ist auf der Seite Korrekturen beschrieben.

Stand und Verantwortlichkeit

Diese Erklärung wurde am 17. Juni 2026 erstellt und wird regelmäßig aktualisiert. Verantwortlich im Sinne des § 18 Abs. 2 MStV: Salomo Swoboda, Vereinsvorstand Sozialrat Deutschland e.V. Anbieterkennzeichnung nach § 5 DDG: siehe Impressum. Rechtsrahmen: §§ 2, 3, 7 RDG; § 1 BerHG; § 5 DDG; § 18 MStV; Vereinssatzung.

Rechtlicher Hinweis (RDG-Grenze)

Haftungsausschluss & keine Rechtsberatung: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Sozialrat Deutschland e. V. ist kein Rechtsanwalt und darf gemäß Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) keine Rechtsberatung erteilen. Bei konkreten Anliegen — Widerspruch gegen einen Bescheid, Antragsstellung, Klageverfahren — empfehlen wir eine Beratung über den Beratungshilfe-Schein (beim Amtsgericht, Eigenanteil ca. 15 EUR) oder durch eine Sozialrechtsberatungsstelle / Fachanwaltskanzlei für Sozialrecht. Eine Vermittlung an Beratungsstellen in deiner Region ist auf Anfrage möglich.

Stand: 21. Juni 2026. Dieser Artikel wird regelmäßig aktualisiert. Prüfe daher das Datum der letzten Aktualisierung oben im Beitrag.

Mitgliedschaftsbedingungen (Auszug aus unserer Vereinssatzung, § 1-6 der Fassung vom 19.06.2023)

Die nachfolgenden Angaben sind ein verbindlicher Auszug aus der am 19.06.2023 in Kraft getretenen Vereinssatzung (PDF-Download am Ende dieses Blocks). Bei Abweichungen zwischen diesem Auszug und der PDF-Fassung gilt die PDF-Fassung.

(a) Aufnahme

Die Mitgliedschaft des Vereins kann erwerben, wer an der Unterstützung von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung interessiert ist und aktiv unterstützen möchte (§ 3.1 der Satzung). Vereinsmitglieder können nur natürliche Personen sein; Firmenmitgliedschaften sind grundsätzlich Fördermitgliedschaften (§ 3.2). Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen; über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand (§ 3.3). Gegen die Ablehnung steht den Bewerbern die Berufung an die Mitgliederversammlung zu (§ 3.4).

(b) Beitragspflicht

Von den Mitgliedern und Fördermitgliedern werden Beiträge erhoben (§ 6.1 der Satzung). Die Höhe der Beiträge bestimmt der Vorstand per Beschluss; die Mitgliederversammlung setzt den Jahresbeitrag fest (§ 11.4 dritter Spiegelstrich). Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit (§ 6.2); der Vorstand kann in begründeten Fällen eine Ermäßigung oder Befreiung gewähren (§ 6.3). Die Fälligkeit entsteht zwei Wochen nach Beitragspflicht; vorab geleistete Beiträge werden nicht erstattet.

(c) Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt (§ 4.1), durch Ausschluss per Vorstandsbeschluss bei groben Verstößen gegen Zwecke und Ziele des Vereins (§ 4.3), durch Beitragsrückstand (6 Monate nach Beitragsfälligkeit erfolgloser Mahnung, § 4.2) oder durch Tod (§ 4.5). Mit der Mitteilung über den Ausschluss erlöschen sofort alle Rechte des Mitglieds gegenüber dem Verein (§ 4.4). Gegen den Ausschluss steht die Berufung an die Mitgliederversammlung zu (§ 4.6).

(d) Kündigungsfrist

Die Kündigung der Mitgliedschaft kann nur schriftlich erfolgen. Der Austritt kann nach einer 12-monatigen Mitgliedschaft zum Ende des Jahres vollzogen werden (§ 4.1 der Satzung). Für Fördermitglieder gilt: Die Kündigung der Fördermitgliedschaft kann nur schriftlich und nur zum Ende des nächsten Kalenderjahres erfolgen (§ 5.5).

Vorstand und Vertretung (§ 26 BGB)

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende (§ 8.1 der Satzung). Abweichend von § 26 Abs. 2 BGB sind beide Vorstände einzelnvertretungsberechtigt (Satzungs-Autonomie nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BGB). Eine Personalunion ist zulässig.

Vollständige Satzung (PDF, 86.909 Bytes, MD5 1e62ed7076133bdc3105b78a9c611468): Download Vereinssatzung-Sozialrat-Deutschland-eV-2023-06-19.pdf