- Sozialverband VdK Deutschland (2,3 Mio. Mitglieder): vdk.de — Sozialrechts-Beratung, Musterbriefe
- Sozialverband Deutschland (SoVD) (ca. 580.000 Mitglieder): sovd.de — Beratungs-Hotline, Rechtsschutz
- Einfach Teilhaben (BMAS-Portal): einfach-teilhaben.de — Leichte Sprache, barrierefrei
- Integrationsämter (PLZ-Suche): integrationsaemter.de — zuständige Behörde finden
- Aktion Mensch: aktion-mensch.de — Förderung, Beratung
Externe Quellen (amtlich / verifiziert)
- § 2 SGB IX — Begriffsbestimmungen (Stand 23.06.2026)
- § 152 SGB IX — Feststellung der Behinderung, Ausweise (Stand 23.06.2026)
- § 168 SGB IX — Erfordernis der Zustimmung (Kündigungsschutz) (Stand 23.06.2026)
- § 208 SGB IX — Zusatzurlaub (Stand 23.06.2026)
- § 156 SGB IX — Begriff des Arbeitsplatzes (Stand 23.06.2026)
- § 3 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) (Stand 23.06.2026, amtlich)
- § 33b EStG — Pauschbeträge für behinderte Menschen (Stand 23.06.2026, amtlich)
- § 17 WoGG — Freibeträge vom Gesamteinkommen (Stand 23.06.2026, amtlich)
- § 21 SGB II — Mehrbedarfe (Stand 23.06.2026, amtlich)
- § 84 SGG — Widerspruchsfrist (Stand 23.06.2026, amtlich)
- § 87 SGG — Klagefrist (Stand 23.06.2026, amtlich)
- § 30 SGB I — Geltungsbereich (Stand 23.06.2026, amtlich)
- Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) — Anlage (GdB-Bewertungstabellen) (Stand 23.06.2026, amtlich)
- VersMedV Anlage — GdB-Bewertungstabellen (Stand 23.06.2026, amtlich)
- BMAS — Schwerbehinderte Menschen (Stand 23.06.2026)
Hinweis: Keine Rechtsberatung
Dieser Beitrag informiert dich über das Verfahren zur Beantragung des Schwerbehindertenausweises. Er enthält allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung für deinen konkreten Einzelfall. Bei einer Ablehnung oder schwierigen Konstellationen empfehlen wir dir, dich an eine unabhängige Sozialrechts-Beratung zu wenden — zum Beispiel an den VdK, den SoVD, eine:n Rechtsanwält:in für Sozialrecht oder die Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände (Caritas, Diakonie, AWO). Eine Mitgliedschaft beim Sozialrat bringt dir darüber hinaus Beratung zu allen Sozialleistungen — vom Bürgergeld bis zur Rente.
Autor: Salomo Swoboda · Datum: 23.06.2026 · Zuletzt geprüft: 23.06.2026 · Nächste Prüfung: 23.12.2026
- Name, Geburtsdatum, Ausweis-Nummer
- GdB-Wert
- Merkzeichen
- Lichtbild (in den meisten Bundesländern Pflicht)
- Gültigkeitsdatum
Wichtig: Im Ausweis stehen keine Diagnosen. Nur GdB und Merkzeichen.
Merkzeichen — der Schlüssel zu allen Nachteilsausgleichen
Merkzeichen sind Buchstaben-Kürzel, die deinen Anspruch auf bestimmte Nachteilsausgleiche signalisieren. Die wichtigsten:
| Merkzeichen | Bedeutung | Beispiel-Nachteilsausgleich |
|---|---|---|
| **G** | Erhebliche Bewegungsbehinderung | unentgeltliche ÖPNV-Beförderung (mit Wertmarke) |
| **aG** | Außergewöhnliche Gehbehinderung | Parkerleichterungen (blauer Parkschein) |
| **B** | Begleitperson | unentgeltliche Mitnahme einer Begleitperson im ÖPNV |
| **H** | Hilflosigkeit | Steuer-Pauschbetrag 7.400 €/Jahr |
| **BI** | Blindheit | Steuer-Pauschbetrag 7.400 €/Jahr |
| **GI** | Gehörlosigkeit | Steuer-Pauschbetrag 1.140 €/Jahr, Kommunikationshilfen |
| **TBI** | Taubblindheit | Kombination der BI- und GI-Leistungen |
| **RF** | Rundfunk-/Fernseh-Gebührenbefreiung | Befreiung von Rundfunkbeitrag |
| **§ 228 Abs. 4 SGB IX** | Kostenlose Wertmarke | Für Blinde/Hilflose/SGB-II/XII-Beziehende ohne Betrag (§ 228 Abs. 4 SGB IX) |
Ausführliche Erklärungen findest du in unserer Merkzeichen-Übersicht und im Beitrag zu Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung).
Nachteilsausgleiche mit Schwerbehindertenausweis — Überblick
Steuer-Freibetrag (§ 33b EStG)
Nach § 33b EStG kannst du einen Pauschbetrag je nach GdB-Höhe als außergewöhnliche Belastung geltend machen:
| GdB | Pauschbetrag pro Jahr |
|---|---|
| 50 | 1.140 € |
| 60 | 1.440 € |
| 70 | 1.780 € |
| 80 | 2.120 € |
| 90 | 2.460 € |
| 100 | 2.840 € |
| Mit Merkzeichen H/Bl | 7.400 € |
(Quelle: § 33b EStG, Stand 23.06.2026, amtlich)
Zusatzurlaub (§ 208 SGB IX)
§ 208 SGB IX verbatim:
„(1) Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend.“
(Quelle: § 208 SGB IX, Stand 23.06.2026, amtlich)
Kündigungsschutz (§ 168 SGB IX)
§ 168 SGB IX verbatim:
„Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.“
(Quelle: § 168 SGB IX, Stand 23.06.2026, amtlich)
Der besondere Kündigungsschutz greift ab GdB 50 und schützt dich vor Kündigung — das Integrationsamt muss erst zustimmen.
Wohngeld-Freibetrag (§ 17 Nr. 1 WoGG)
Nach § 17 Nr. 1 WoGG werden 1.800 € pro Jahr vom Einkommen abgezogen, wenn ein schwerbehindertes Haushaltsmitglied mit GdB 100 vorliegt. Bei niedrigerem GdB sind die Freibeträge abgestuft.
(Quelle: § 17 WoGG, Stand 23.06.2026, amtlich)
Bürgergeld-Mehrbedarf (§ 21 Abs. 4 SGB II)
Wenn du Bürgergeld beziehst und GdB 50+ mit Merkzeichen G/aG/H/Bl hast, steht dir ein Mehrbedarf von 35 % der Regelbedarfsstufe 1 zu.
(Quelle: § 21 SGB II, Stand 23.06.2026, amtlich)
Unentgeltliche ÖPNV-Beförderung
Mit Merkzeichen G oder aG kannst du eine Wertmarke für den öffentlichen Nahverkehr beantragen. Die Wertmarke kostet 80 € pro Jahr oder 40 € pro Halbjahr (§ 228 Abs. 2 SGB IX). Begünstigte Personen nach § 228 Abs. 4 (z. B. Blinde, Hilflose, SGB-II/XII-Beziehende) erhalten die Wertmarke kostenlos. und berechtigt zur unentgeltlichen Nutzung von Bussen, Bahnen und vielen Nahverkehrszügen.
Mitführungspflicht und Vorlage
Mitführungspflicht: nur bei Inanspruchnahme von Vergünstigungen
Du musst den Ausweis nicht ständig mitführen. Er ist nur nötig, wenn du Vergünstigungen in Anspruch nimmst (z. B. beim Kauf einer Wertmarke, beim Parken, beim Eintritt ins Schwimmbad).
Bei Kontrollen: Polizei, Zoll, Verkehrsbetriebe dürfen verlangen
Wenn du z. B. auf einem Behinderten-Parkplatz stehst oder den ÖPNV nutzt, kann eine Kontrolle den Ausweis verlangen. Du solltest ihn in solchen Fällen griffbereit haben.
Vorlage beim Arbeitgeber: nicht verpflichtend
Du bist nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber den Ausweis vorzulegen. Sinnvoll ist es, weil du damit den Kündigungsschutz und den Zusatzurlaub aktivierst. Die Vorlage ist freiwillig, bringt dir aber arbeitsrechtliche Vorteile.
Im Ausland: EU-weit anerkannt
Innerhalb der EU wird der Schwerbehindertenausweis weitgehend anerkannt. Spezielle Parkerleichterungen gelten EU-weit (mit Parkausweis für behinderte Menschen). Außerhalb der EU variiert die Anerkennung.
Widerspruch bei Ablehnung oder falschem Ausweis
Widerspruchsfrist: 1 Monat ab Bekanntgabe (§ 84 SGG)
§ 84 SGG Abs. 1 verbatim:
„Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, schriftformersetzend nach § 36a Absatz 2a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und … zu erheben.“
(Quelle: § 84 SGG, Stand 23.06.2026, amtlich)
Widerspruchsstelle: Versorgungsamt / Landesamt
Deinen Widerspruch richtest du an die Behörde, die den Ausweis abgelehnt hat (meist das Versorgungsamt). Der Widerspruch ist kostenlos.
Bei erfolglosem Widerspruch: Klage vor SG (§ 87 SGG)
Wenn der Widerspruch abgelehnt wird, kannst du innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids Klage vor dem Sozialgericht erheben (§ 87 SGG). Auch die Klage ist gerichtskostenfrei.
(Quelle: § 87 SGG, Stand 23.06.2026, amtlich)
FAQ — Häufige Fragen zum Schwerbehindertenausweis
Brauche ich einen Schwerbehindertenausweis bei GdB 30-40?
Nein. Bei GdB 30-40 bekommst du keinen Schwerbehindertenausweis. Du kannst aber eine Gleichstellung beim Versorgungsamt beantragen (§ 2 Abs. 3 SGB IX), die dir im Arbeitsleben den gleichen Schutzstatus gibt. Für den Alltag bringt die Gleichstellung jedoch keine Vergünstigungen.
Kostet der Schwerbehindertenausweis etwas?
Nein — weder die Ausstellung noch die Verlängerung. Einzige Ausnahme: Wenn du den Ausweis verlierst, kostet der Ausweisersatz je nach Bundesland zwischen 10 € und 30 €.
Gilt der Schwerbehindertenausweis im Ausland?
Innerhalb der EU wird der Ausweis weitgehend anerkannt. Für die Parkerleichterungen im EU-Ausland brauchst du den EU-Parkausweis für behinderte Menschen (bei der zuständigen Behörde beantragen). Außerhalb der EU variiert die Anerkennung — informiere dich vor Reiseantritt.
Was, wenn mein GdB sinkt?
Wenn dein GdB durch eine Neufeststellung unter 50 sinkt, wird der Schwerbehindertenausweis eingezogen (§ 152 Abs. 5 Satz 4 SGB IX). Du kannst gegen die Neufeststellung Widerspruch einlegen (Frist 1 Monat nach Bekanntgabe, § 84 SGG).
Kann ich den Ausweis bei Krankheit verlängern lassen?
Ja. Wenn du wegen Krankheit den Verlängerungs-Antrag nicht rechtzeitig stellen kannst, greift unter Umständen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach **§ 27 SGB X** (Verwaltungsverfahren, Frist 2 Wochen ab Wegfall des Hindernisses) bzw. **§ 67 SGG** (sozialgerichtliches Verfahren, Frist 1 Monat). Die Frist wird nachgeholt, wenn du ohne Verschulden gehindert warst.
Was passiert, wenn das Versorgungsamt den Antrag ablehnt?
Wenn dein Antrag auf Schwerbehindertenausweis abgelehnt wird, kannst du Widerspruch einlegen (Frist 1 Monat, § 84 SGG). Der Widerspruch ist kostenlos. Bleibt der Widerspruch erfolglos, kannst du Klage vor dem Sozialgericht erheben (§ 87 SGG) — auch kostenlos. Eine ausführliche Anleitung zum gesamten Widerspruchs-Verfahren findest du in unserem Widerspruch-und-Klage-Leitfaden.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
In der Regel 2 bis 4 Wochen nach Antragstellung. In Ballungsgebieten und in den Sommermonaten kann es länger dauern. Bei Verzögerungen über 6 Wochen empfehlen wir eine sachliche Nachfrage beim Versorgungsamt.
Welche Merkzeichen bekomme ich bei Multipler Sklerose?
Multiple Sklerose wird nach Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) funktionsabhängig beurteilt — die Spanne reicht von GdB 30 (leichte Ausprägung) bis GdB 100 (schwere Verlaufsform mit ständiger Pflegebedürftigkeit). Welche Merkzeichen du erhältst, hängt von deinen konkreten Funktions-Einschränkungen ab. Lies unsere ausführliche Anleitung unter MS und Schwerbehinderung.
Welche Merkzeichen bekomme ich nach einem Herzinfarkt?
Nach einem Herzinfarkt richten sich GdB und Merkzeichen nach den Folge-Einschränkungen (Herzleistung, Belastbarkeit, Begleiterkrankungen). Die VersMedV-Ziffer 9.1.3 nennt typische Werte zwischen GdB 30 und GdB 100 je nach Schweregrad. Lies unsere Anleitung unter Herzinfarkt und Schwerbehinderung. Für entzündlich-rheumatische Erkrankungen gilt eine eigene VersMedV-Ziffer — siehe Rheuma und Schwerbehinderung.
Externe Beratungsangebote
- Sozialverband VdK Deutschland (2,3 Mio. Mitglieder): vdk.de — Sozialrechts-Beratung, Musterbriefe
- Sozialverband Deutschland (SoVD) (ca. 580.000 Mitglieder): sovd.de — Beratungs-Hotline, Rechtsschutz
- Einfach Teilhaben (BMAS-Portal): einfach-teilhaben.de — Leichte Sprache, barrierefrei
- Integrationsämter (PLZ-Suche): integrationsaemter.de — zuständige Behörde finden
- Aktion Mensch: aktion-mensch.de — Förderung, Beratung
Externe Quellen (amtlich / verifiziert)
- § 2 SGB IX — Begriffsbestimmungen (Stand 23.06.2026)
- § 152 SGB IX — Feststellung der Behinderung, Ausweise (Stand 23.06.2026)
- § 168 SGB IX — Erfordernis der Zustimmung (Kündigungsschutz) (Stand 23.06.2026)
- § 208 SGB IX — Zusatzurlaub (Stand 23.06.2026)
- § 156 SGB IX — Begriff des Arbeitsplatzes (Stand 23.06.2026)
- § 3 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) (Stand 23.06.2026, amtlich)
- § 33b EStG — Pauschbeträge für behinderte Menschen (Stand 23.06.2026, amtlich)
- § 17 WoGG — Freibeträge vom Gesamteinkommen (Stand 23.06.2026, amtlich)
- § 21 SGB II — Mehrbedarfe (Stand 23.06.2026, amtlich)
- § 84 SGG — Widerspruchsfrist (Stand 23.06.2026, amtlich)
- § 87 SGG — Klagefrist (Stand 23.06.2026, amtlich)
- § 30 SGB I — Geltungsbereich (Stand 23.06.2026, amtlich)
- Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) — Anlage (GdB-Bewertungstabellen) (Stand 23.06.2026, amtlich)
- VersMedV Anlage — GdB-Bewertungstabellen (Stand 23.06.2026, amtlich)
- BMAS — Schwerbehinderte Menschen (Stand 23.06.2026)
Hinweis: Keine Rechtsberatung
Dieser Beitrag informiert dich über das Verfahren zur Beantragung des Schwerbehindertenausweises. Er enthält allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung für deinen konkreten Einzelfall. Bei einer Ablehnung oder schwierigen Konstellationen empfehlen wir dir, dich an eine unabhängige Sozialrechts-Beratung zu wenden — zum Beispiel an den VdK, den SoVD, eine:n Rechtsanwält:in für Sozialrecht oder die Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände (Caritas, Diakonie, AWO). Eine Mitgliedschaft beim Sozialrat bringt dir darüber hinaus Beratung zu allen Sozialleistungen — vom Bürgergeld bis zur Rente.
Autor: Salomo Swoboda · Datum: 23.06.2026 · Zuletzt geprüft: 23.06.2026 · Nächste Prüfung: 23.12.2026
- Persönlich abgeben
- Postalisch einsenden
- Online über das jeweilige Landesportal einreichen
Schritt 6: Ausweis abholen
Die Bearbeitungsdauer beträgt je nach Bundesland 2 bis 4 Wochen. Manche Versorgungsämter schicken den Ausweis direkt per Post zu, andere holst du persönlich ab. Der Ausweis wird dir in der Regel kostenlos ausgestellt.
Bearbeitungsdauer und Kosten
| Vorgang | Dauer / Kosten |
|---|---|
| Bearbeitungsdauer Antrag | 2–4 Wochen (bundeslandabhängig) |
| Ausstellung | kostenlos |
| Verlängerung | kostenlos |
| Ausweisersatz bei Verlust | 10–30 € (bundeslandabhängig) |
| Passfoto (falls Pflicht) | ca. 5–15 € |
Gültigkeit und Verlängerung
Befristung: in der Regel 5 Jahre (max. 10 Jahre)
§ 152 Abs. 5 Satz 3 SGB IX sagt: „Die Gültigkeitsdauer des Ausweises soll befristet werden.“ In der Praxis befristen die Versorgungsämter auf 5 Jahre (Standard) oder maximal 10 Jahre bei absehbar stabiler Behinderung.
Unbefristet: bei dauerhafter Schwerbehinderung ohne Besserungsaussicht
Wenn absehbar ist, dass sich dein Gesundheitszustand nicht bessern wird (z. B. bei dauerhaften neurodegenerativen Erkrankungen), kann der Ausweis auch unbefristet ausgestellt werden.
Verlängerung formlos beim Versorgungsamt
Die Verlängerung ist formlos. Am besten 3 Monate vor Ablauf beim Versorgungsamt beantragen — dann reicht der Ausweis in der Regel nahtlos weiter.
Was steht im Ausweis? — Pflichtfelder nach § 3 SchwbAwV
§ 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) regelt, was im Ausweis stehen muss und was nicht. Verbatim:
„(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen: … aG wenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 229 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist …“
(Quelle: § 3 SchwbAwV, Stand 23.06.2026, amtlich)
Die Pflichtfelder auf deinem Ausweis sind:
- Name, Geburtsdatum, Ausweis-Nummer
- GdB-Wert
- Merkzeichen
- Lichtbild (in den meisten Bundesländern Pflicht)
- Gültigkeitsdatum
Wichtig: Im Ausweis stehen keine Diagnosen. Nur GdB und Merkzeichen.
Merkzeichen — der Schlüssel zu allen Nachteilsausgleichen
Merkzeichen sind Buchstaben-Kürzel, die deinen Anspruch auf bestimmte Nachteilsausgleiche signalisieren. Die wichtigsten:
| Merkzeichen | Bedeutung | Beispiel-Nachteilsausgleich |
|---|---|---|
| **G** | Erhebliche Bewegungsbehinderung | unentgeltliche ÖPNV-Beförderung (mit Wertmarke) |
| **aG** | Außergewöhnliche Gehbehinderung | Parkerleichterungen (blauer Parkschein) |
| **B** | Begleitperson | unentgeltliche Mitnahme einer Begleitperson im ÖPNV |
| **H** | Hilflosigkeit | Steuer-Pauschbetrag 7.400 €/Jahr |
| **BI** | Blindheit | Steuer-Pauschbetrag 7.400 €/Jahr |
| **GI** | Gehörlosigkeit | Steuer-Pauschbetrag 1.140 €/Jahr, Kommunikationshilfen |
| **TBI** | Taubblindheit | Kombination der BI- und GI-Leistungen |
| **RF** | Rundfunk-/Fernseh-Gebührenbefreiung | Befreiung von Rundfunkbeitrag |
| **§ 228 Abs. 4 SGB IX** | Kostenlose Wertmarke | Für Blinde/Hilflose/SGB-II/XII-Beziehende ohne Betrag (§ 228 Abs. 4 SGB IX) |
Ausführliche Erklärungen findest du in unserer Merkzeichen-Übersicht und im Beitrag zu Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung).
Nachteilsausgleiche mit Schwerbehindertenausweis — Überblick
Steuer-Freibetrag (§ 33b EStG)
Nach § 33b EStG kannst du einen Pauschbetrag je nach GdB-Höhe als außergewöhnliche Belastung geltend machen:
| GdB | Pauschbetrag pro Jahr |
|---|---|
| 50 | 1.140 € |
| 60 | 1.440 € |
| 70 | 1.780 € |
| 80 | 2.120 € |
| 90 | 2.460 € |
| 100 | 2.840 € |
| Mit Merkzeichen H/Bl | 7.400 € |
(Quelle: § 33b EStG, Stand 23.06.2026, amtlich)
Zusatzurlaub (§ 208 SGB IX)
§ 208 SGB IX verbatim:
„(1) Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend.“
(Quelle: § 208 SGB IX, Stand 23.06.2026, amtlich)
Kündigungsschutz (§ 168 SGB IX)
§ 168 SGB IX verbatim:
„Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.“
(Quelle: § 168 SGB IX, Stand 23.06.2026, amtlich)
Der besondere Kündigungsschutz greift ab GdB 50 und schützt dich vor Kündigung — das Integrationsamt muss erst zustimmen.
Wohngeld-Freibetrag (§ 17 Nr. 1 WoGG)
Nach § 17 Nr. 1 WoGG werden 1.800 € pro Jahr vom Einkommen abgezogen, wenn ein schwerbehindertes Haushaltsmitglied mit GdB 100 vorliegt. Bei niedrigerem GdB sind die Freibeträge abgestuft.
(Quelle: § 17 WoGG, Stand 23.06.2026, amtlich)
Bürgergeld-Mehrbedarf (§ 21 Abs. 4 SGB II)
Wenn du Bürgergeld beziehst und GdB 50+ mit Merkzeichen G/aG/H/Bl hast, steht dir ein Mehrbedarf von 35 % der Regelbedarfsstufe 1 zu.
(Quelle: § 21 SGB II, Stand 23.06.2026, amtlich)
Unentgeltliche ÖPNV-Beförderung
Mit Merkzeichen G oder aG kannst du eine Wertmarke für den öffentlichen Nahverkehr beantragen. Die Wertmarke kostet 80 € pro Jahr oder 40 € pro Halbjahr (§ 228 Abs. 2 SGB IX). Begünstigte Personen nach § 228 Abs. 4 (z. B. Blinde, Hilflose, SGB-II/XII-Beziehende) erhalten die Wertmarke kostenlos. und berechtigt zur unentgeltlichen Nutzung von Bussen, Bahnen und vielen Nahverkehrszügen.
Mitführungspflicht und Vorlage
Mitführungspflicht: nur bei Inanspruchnahme von Vergünstigungen
Du musst den Ausweis nicht ständig mitführen. Er ist nur nötig, wenn du Vergünstigungen in Anspruch nimmst (z. B. beim Kauf einer Wertmarke, beim Parken, beim Eintritt ins Schwimmbad).
Bei Kontrollen: Polizei, Zoll, Verkehrsbetriebe dürfen verlangen
Wenn du z. B. auf einem Behinderten-Parkplatz stehst oder den ÖPNV nutzt, kann eine Kontrolle den Ausweis verlangen. Du solltest ihn in solchen Fällen griffbereit haben.
Vorlage beim Arbeitgeber: nicht verpflichtend
Du bist nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber den Ausweis vorzulegen. Sinnvoll ist es, weil du damit den Kündigungsschutz und den Zusatzurlaub aktivierst. Die Vorlage ist freiwillig, bringt dir aber arbeitsrechtliche Vorteile.
Im Ausland: EU-weit anerkannt
Innerhalb der EU wird der Schwerbehindertenausweis weitgehend anerkannt. Spezielle Parkerleichterungen gelten EU-weit (mit Parkausweis für behinderte Menschen). Außerhalb der EU variiert die Anerkennung.
Widerspruch bei Ablehnung oder falschem Ausweis
Widerspruchsfrist: 1 Monat ab Bekanntgabe (§ 84 SGG)
§ 84 SGG Abs. 1 verbatim:
„Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, schriftformersetzend nach § 36a Absatz 2a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und … zu erheben.“
(Quelle: § 84 SGG, Stand 23.06.2026, amtlich)
Widerspruchsstelle: Versorgungsamt / Landesamt
Deinen Widerspruch richtest du an die Behörde, die den Ausweis abgelehnt hat (meist das Versorgungsamt). Der Widerspruch ist kostenlos.
Bei erfolglosem Widerspruch: Klage vor SG (§ 87 SGG)
Wenn der Widerspruch abgelehnt wird, kannst du innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids Klage vor dem Sozialgericht erheben (§ 87 SGG). Auch die Klage ist gerichtskostenfrei.
(Quelle: § 87 SGG, Stand 23.06.2026, amtlich)
FAQ — Häufige Fragen zum Schwerbehindertenausweis
Brauche ich einen Schwerbehindertenausweis bei GdB 30-40?
Nein. Bei GdB 30-40 bekommst du keinen Schwerbehindertenausweis. Du kannst aber eine Gleichstellung beim Versorgungsamt beantragen (§ 2 Abs. 3 SGB IX), die dir im Arbeitsleben den gleichen Schutzstatus gibt. Für den Alltag bringt die Gleichstellung jedoch keine Vergünstigungen.
Kostet der Schwerbehindertenausweis etwas?
Nein — weder die Ausstellung noch die Verlängerung. Einzige Ausnahme: Wenn du den Ausweis verlierst, kostet der Ausweisersatz je nach Bundesland zwischen 10 € und 30 €.
Gilt der Schwerbehindertenausweis im Ausland?
Innerhalb der EU wird der Ausweis weitgehend anerkannt. Für die Parkerleichterungen im EU-Ausland brauchst du den EU-Parkausweis für behinderte Menschen (bei der zuständigen Behörde beantragen). Außerhalb der EU variiert die Anerkennung — informiere dich vor Reiseantritt.
Was, wenn mein GdB sinkt?
Wenn dein GdB durch eine Neufeststellung unter 50 sinkt, wird der Schwerbehindertenausweis eingezogen (§ 152 Abs. 5 Satz 4 SGB IX). Du kannst gegen die Neufeststellung Widerspruch einlegen (Frist 1 Monat nach Bekanntgabe, § 84 SGG).
Kann ich den Ausweis bei Krankheit verlängern lassen?
Ja. Wenn du wegen Krankheit den Verlängerungs-Antrag nicht rechtzeitig stellen kannst, greift unter Umständen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach **§ 27 SGB X** (Verwaltungsverfahren, Frist 2 Wochen ab Wegfall des Hindernisses) bzw. **§ 67 SGG** (sozialgerichtliches Verfahren, Frist 1 Monat). Die Frist wird nachgeholt, wenn du ohne Verschulden gehindert warst.
Was passiert, wenn das Versorgungsamt den Antrag ablehnt?
Wenn dein Antrag auf Schwerbehindertenausweis abgelehnt wird, kannst du Widerspruch einlegen (Frist 1 Monat, § 84 SGG). Der Widerspruch ist kostenlos. Bleibt der Widerspruch erfolglos, kannst du Klage vor dem Sozialgericht erheben (§ 87 SGG) — auch kostenlos. Eine ausführliche Anleitung zum gesamten Widerspruchs-Verfahren findest du in unserem Widerspruch-und-Klage-Leitfaden.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
In der Regel 2 bis 4 Wochen nach Antragstellung. In Ballungsgebieten und in den Sommermonaten kann es länger dauern. Bei Verzögerungen über 6 Wochen empfehlen wir eine sachliche Nachfrage beim Versorgungsamt.
Welche Merkzeichen bekomme ich bei Multipler Sklerose?
Multiple Sklerose wird nach Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) funktionsabhängig beurteilt — die Spanne reicht von GdB 30 (leichte Ausprägung) bis GdB 100 (schwere Verlaufsform mit ständiger Pflegebedürftigkeit). Welche Merkzeichen du erhältst, hängt von deinen konkreten Funktions-Einschränkungen ab. Lies unsere ausführliche Anleitung unter MS und Schwerbehinderung.
Welche Merkzeichen bekomme ich nach einem Herzinfarkt?
Nach einem Herzinfarkt richten sich GdB und Merkzeichen nach den Folge-Einschränkungen (Herzleistung, Belastbarkeit, Begleiterkrankungen). Die VersMedV-Ziffer 9.1.3 nennt typische Werte zwischen GdB 30 und GdB 100 je nach Schweregrad. Lies unsere Anleitung unter Herzinfarkt und Schwerbehinderung. Für entzündlich-rheumatische Erkrankungen gilt eine eigene VersMedV-Ziffer — siehe Rheuma und Schwerbehinderung.
Externe Beratungsangebote
- Sozialverband VdK Deutschland (2,3 Mio. Mitglieder): vdk.de — Sozialrechts-Beratung, Musterbriefe
- Sozialverband Deutschland (SoVD) (ca. 580.000 Mitglieder): sovd.de — Beratungs-Hotline, Rechtsschutz
- Einfach Teilhaben (BMAS-Portal): einfach-teilhaben.de — Leichte Sprache, barrierefrei
- Integrationsämter (PLZ-Suche): integrationsaemter.de — zuständige Behörde finden
- Aktion Mensch: aktion-mensch.de — Förderung, Beratung
Externe Quellen (amtlich / verifiziert)
- § 2 SGB IX — Begriffsbestimmungen (Stand 23.06.2026)
- § 152 SGB IX — Feststellung der Behinderung, Ausweise (Stand 23.06.2026)
- § 168 SGB IX — Erfordernis der Zustimmung (Kündigungsschutz) (Stand 23.06.2026)
- § 208 SGB IX — Zusatzurlaub (Stand 23.06.2026)
- § 156 SGB IX — Begriff des Arbeitsplatzes (Stand 23.06.2026)
- § 3 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) (Stand 23.06.2026, amtlich)
- § 33b EStG — Pauschbeträge für behinderte Menschen (Stand 23.06.2026, amtlich)
- § 17 WoGG — Freibeträge vom Gesamteinkommen (Stand 23.06.2026, amtlich)
- § 21 SGB II — Mehrbedarfe (Stand 23.06.2026, amtlich)
- § 84 SGG — Widerspruchsfrist (Stand 23.06.2026, amtlich)
- § 87 SGG — Klagefrist (Stand 23.06.2026, amtlich)
- § 30 SGB I — Geltungsbereich (Stand 23.06.2026, amtlich)
- Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) — Anlage (GdB-Bewertungstabellen) (Stand 23.06.2026, amtlich)
- VersMedV Anlage — GdB-Bewertungstabellen (Stand 23.06.2026, amtlich)
- BMAS — Schwerbehinderte Menschen (Stand 23.06.2026)
Hinweis: Keine Rechtsberatung
Dieser Beitrag informiert dich über das Verfahren zur Beantragung des Schwerbehindertenausweises. Er enthält allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung für deinen konkreten Einzelfall. Bei einer Ablehnung oder schwierigen Konstellationen empfehlen wir dir, dich an eine unabhängige Sozialrechts-Beratung zu wenden — zum Beispiel an den VdK, den SoVD, eine:n Rechtsanwält:in für Sozialrecht oder die Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände (Caritas, Diakonie, AWO). Eine Mitgliedschaft beim Sozialrat bringt dir darüber hinaus Beratung zu allen Sozialleistungen — vom Bürgergeld bis zur Rente.
Autor: Salomo Swoboda · Datum: 23.06.2026 · Zuletzt geprüft: 23.06.2026 · Nächste Prüfung: 23.12.2026
- GdB-Bescheid (Kopie oder Original) — das ist der Nachweis, dass dein GdB ≥ 50 ist
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Passfoto (in manchen Bundesländern Pflicht, z. B. Bayern)
- Bei Gleichstellung: zusätzlich den Gleichstellungs-Bescheid
- Bei Vertretung: Vollmacht plus Ausweis-Kopie des Vertreters
Schritt 5: Antrag einreichen
Je nach Bundesland kannst du den Antrag:
- Persönlich abgeben
- Postalisch einsenden
- Online über das jeweilige Landesportal einreichen
Schritt 6: Ausweis abholen
Die Bearbeitungsdauer beträgt je nach Bundesland 2 bis 4 Wochen. Manche Versorgungsämter schicken den Ausweis direkt per Post zu, andere holst du persönlich ab. Der Ausweis wird dir in der Regel kostenlos ausgestellt.
Bearbeitungsdauer und Kosten
| Vorgang | Dauer / Kosten |
|---|---|
| Bearbeitungsdauer Antrag | 2–4 Wochen (bundeslandabhängig) |
| Ausstellung | kostenlos |
| Verlängerung | kostenlos |
| Ausweisersatz bei Verlust | 10–30 € (bundeslandabhängig) |
| Passfoto (falls Pflicht) | ca. 5–15 € |
Gültigkeit und Verlängerung
Befristung: in der Regel 5 Jahre (max. 10 Jahre)
§ 152 Abs. 5 Satz 3 SGB IX sagt: „Die Gültigkeitsdauer des Ausweises soll befristet werden.“ In der Praxis befristen die Versorgungsämter auf 5 Jahre (Standard) oder maximal 10 Jahre bei absehbar stabiler Behinderung.
Unbefristet: bei dauerhafter Schwerbehinderung ohne Besserungsaussicht
Wenn absehbar ist, dass sich dein Gesundheitszustand nicht bessern wird (z. B. bei dauerhaften neurodegenerativen Erkrankungen), kann der Ausweis auch unbefristet ausgestellt werden.
Verlängerung formlos beim Versorgungsamt
Die Verlängerung ist formlos. Am besten 3 Monate vor Ablauf beim Versorgungsamt beantragen — dann reicht der Ausweis in der Regel nahtlos weiter.
Was steht im Ausweis? — Pflichtfelder nach § 3 SchwbAwV
§ 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) regelt, was im Ausweis stehen muss und was nicht. Verbatim:
„(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen: … aG wenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 229 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist …“
(Quelle: § 3 SchwbAwV, Stand 23.06.2026, amtlich)
Die Pflichtfelder auf deinem Ausweis sind:
- Name, Geburtsdatum, Ausweis-Nummer
- GdB-Wert
- Merkzeichen
- Lichtbild (in den meisten Bundesländern Pflicht)
- Gültigkeitsdatum
Wichtig: Im Ausweis stehen keine Diagnosen. Nur GdB und Merkzeichen.
Merkzeichen — der Schlüssel zu allen Nachteilsausgleichen
Merkzeichen sind Buchstaben-Kürzel, die deinen Anspruch auf bestimmte Nachteilsausgleiche signalisieren. Die wichtigsten:
| Merkzeichen | Bedeutung | Beispiel-Nachteilsausgleich |
|---|---|---|
| **G** | Erhebliche Bewegungsbehinderung | unentgeltliche ÖPNV-Beförderung (mit Wertmarke) |
| **aG** | Außergewöhnliche Gehbehinderung | Parkerleichterungen (blauer Parkschein) |
| **B** | Begleitperson | unentgeltliche Mitnahme einer Begleitperson im ÖPNV |
| **H** | Hilflosigkeit | Steuer-Pauschbetrag 7.400 €/Jahr |
| **BI** | Blindheit | Steuer-Pauschbetrag 7.400 €/Jahr |
| **GI** | Gehörlosigkeit | Steuer-Pauschbetrag 1.140 €/Jahr, Kommunikationshilfen |
| **TBI** | Taubblindheit | Kombination der BI- und GI-Leistungen |
| **RF** | Rundfunk-/Fernseh-Gebührenbefreiung | Befreiung von Rundfunkbeitrag |
| **§ 228 Abs. 4 SGB IX** | Kostenlose Wertmarke | Für Blinde/Hilflose/SGB-II/XII-Beziehende ohne Betrag (§ 228 Abs. 4 SGB IX) |
Ausführliche Erklärungen findest du in unserer Merkzeichen-Übersicht und im Beitrag zu Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung).
Nachteilsausgleiche mit Schwerbehindertenausweis — Überblick
Steuer-Freibetrag (§ 33b EStG)
Nach § 33b EStG kannst du einen Pauschbetrag je nach GdB-Höhe als außergewöhnliche Belastung geltend machen:
| GdB | Pauschbetrag pro Jahr |
|---|---|
| 50 | 1.140 € |
| 60 | 1.440 € |
| 70 | 1.780 € |
| 80 | 2.120 € |
| 90 | 2.460 € |
| 100 | 2.840 € |
| Mit Merkzeichen H/Bl | 7.400 € |
(Quelle: § 33b EStG, Stand 23.06.2026, amtlich)
Zusatzurlaub (§ 208 SGB IX)
§ 208 SGB IX verbatim:
„(1) Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend.“
(Quelle: § 208 SGB IX, Stand 23.06.2026, amtlich)
Kündigungsschutz (§ 168 SGB IX)
§ 168 SGB IX verbatim:
„Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.“
(Quelle: § 168 SGB IX, Stand 23.06.2026, amtlich)
Der besondere Kündigungsschutz greift ab GdB 50 und schützt dich vor Kündigung — das Integrationsamt muss erst zustimmen.
Wohngeld-Freibetrag (§ 17 Nr. 1 WoGG)
Nach § 17 Nr. 1 WoGG werden 1.800 € pro Jahr vom Einkommen abgezogen, wenn ein schwerbehindertes Haushaltsmitglied mit GdB 100 vorliegt. Bei niedrigerem GdB sind die Freibeträge abgestuft.
(Quelle: § 17 WoGG, Stand 23.06.2026, amtlich)
Bürgergeld-Mehrbedarf (§ 21 Abs. 4 SGB II)
Wenn du Bürgergeld beziehst und GdB 50+ mit Merkzeichen G/aG/H/Bl hast, steht dir ein Mehrbedarf von 35 % der Regelbedarfsstufe 1 zu.
(Quelle: § 21 SGB II, Stand 23.06.2026, amtlich)
Unentgeltliche ÖPNV-Beförderung
Mit Merkzeichen G oder aG kannst du eine Wertmarke für den öffentlichen Nahverkehr beantragen. Die Wertmarke kostet 80 € pro Jahr oder 40 € pro Halbjahr (§ 228 Abs. 2 SGB IX). Begünstigte Personen nach § 228 Abs. 4 (z. B. Blinde, Hilflose, SGB-II/XII-Beziehende) erhalten die Wertmarke kostenlos. und berechtigt zur unentgeltlichen Nutzung von Bussen, Bahnen und vielen Nahverkehrszügen.
Mitführungspflicht und Vorlage
Mitführungspflicht: nur bei Inanspruchnahme von Vergünstigungen
Du musst den Ausweis nicht ständig mitführen. Er ist nur nötig, wenn du Vergünstigungen in Anspruch nimmst (z. B. beim Kauf einer Wertmarke, beim Parken, beim Eintritt ins Schwimmbad).
Bei Kontrollen: Polizei, Zoll, Verkehrsbetriebe dürfen verlangen
Wenn du z. B. auf einem Behinderten-Parkplatz stehst oder den ÖPNV nutzt, kann eine Kontrolle den Ausweis verlangen. Du solltest ihn in solchen Fällen griffbereit haben.
Vorlage beim Arbeitgeber: nicht verpflichtend
Du bist nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber den Ausweis vorzulegen. Sinnvoll ist es, weil du damit den Kündigungsschutz und den Zusatzurlaub aktivierst. Die Vorlage ist freiwillig, bringt dir aber arbeitsrechtliche Vorteile.
Im Ausland: EU-weit anerkannt
Innerhalb der EU wird der Schwerbehindertenausweis weitgehend anerkannt. Spezielle Parkerleichterungen gelten EU-weit (mit Parkausweis für behinderte Menschen). Außerhalb der EU variiert die Anerkennung.
Widerspruch bei Ablehnung oder falschem Ausweis
Widerspruchsfrist: 1 Monat ab Bekanntgabe (§ 84 SGG)
§ 84 SGG Abs. 1 verbatim:
„Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, schriftformersetzend nach § 36a Absatz 2a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und … zu erheben.“
(Quelle: § 84 SGG, Stand 23.06.2026, amtlich)
Widerspruchsstelle: Versorgungsamt / Landesamt
Deinen Widerspruch richtest du an die Behörde, die den Ausweis abgelehnt hat (meist das Versorgungsamt). Der Widerspruch ist kostenlos.
Bei erfolglosem Widerspruch: Klage vor SG (§ 87 SGG)
Wenn der Widerspruch abgelehnt wird, kannst du innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids Klage vor dem Sozialgericht erheben (§ 87 SGG). Auch die Klage ist gerichtskostenfrei.
(Quelle: § 87 SGG, Stand 23.06.2026, amtlich)
FAQ — Häufige Fragen zum Schwerbehindertenausweis
Brauche ich einen Schwerbehindertenausweis bei GdB 30-40?
Nein. Bei GdB 30-40 bekommst du keinen Schwerbehindertenausweis. Du kannst aber eine Gleichstellung beim Versorgungsamt beantragen (§ 2 Abs. 3 SGB IX), die dir im Arbeitsleben den gleichen Schutzstatus gibt. Für den Alltag bringt die Gleichstellung jedoch keine Vergünstigungen.
Kostet der Schwerbehindertenausweis etwas?
Nein — weder die Ausstellung noch die Verlängerung. Einzige Ausnahme: Wenn du den Ausweis verlierst, kostet der Ausweisersatz je nach Bundesland zwischen 10 € und 30 €.
Gilt der Schwerbehindertenausweis im Ausland?
Innerhalb der EU wird der Ausweis weitgehend anerkannt. Für die Parkerleichterungen im EU-Ausland brauchst du den EU-Parkausweis für behinderte Menschen (bei der zuständigen Behörde beantragen). Außerhalb der EU variiert die Anerkennung — informiere dich vor Reiseantritt.
Was, wenn mein GdB sinkt?
Wenn dein GdB durch eine Neufeststellung unter 50 sinkt, wird der Schwerbehindertenausweis eingezogen (§ 152 Abs. 5 Satz 4 SGB IX). Du kannst gegen die Neufeststellung Widerspruch einlegen (Frist 1 Monat nach Bekanntgabe, § 84 SGG).
Kann ich den Ausweis bei Krankheit verlängern lassen?
Ja. Wenn du wegen Krankheit den Verlängerungs-Antrag nicht rechtzeitig stellen kannst, greift unter Umständen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach **§ 27 SGB X** (Verwaltungsverfahren, Frist 2 Wochen ab Wegfall des Hindernisses) bzw. **§ 67 SGG** (sozialgerichtliches Verfahren, Frist 1 Monat). Die Frist wird nachgeholt, wenn du ohne Verschulden gehindert warst.
Was passiert, wenn das Versorgungsamt den Antrag ablehnt?
Wenn dein Antrag auf Schwerbehindertenausweis abgelehnt wird, kannst du Widerspruch einlegen (Frist 1 Monat, § 84 SGG). Der Widerspruch ist kostenlos. Bleibt der Widerspruch erfolglos, kannst du Klage vor dem Sozialgericht erheben (§ 87 SGG) — auch kostenlos. Eine ausführliche Anleitung zum gesamten Widerspruchs-Verfahren findest du in unserem Widerspruch-und-Klage-Leitfaden.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
In der Regel 2 bis 4 Wochen nach Antragstellung. In Ballungsgebieten und in den Sommermonaten kann es länger dauern. Bei Verzögerungen über 6 Wochen empfehlen wir eine sachliche Nachfrage beim Versorgungsamt.
Welche Merkzeichen bekomme ich bei Multipler Sklerose?
Multiple Sklerose wird nach Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) funktionsabhängig beurteilt — die Spanne reicht von GdB 30 (leichte Ausprägung) bis GdB 100 (schwere Verlaufsform mit ständiger Pflegebedürftigkeit). Welche Merkzeichen du erhältst, hängt von deinen konkreten Funktions-Einschränkungen ab. Lies unsere ausführliche Anleitung unter MS und Schwerbehinderung.
Welche Merkzeichen bekomme ich nach einem Herzinfarkt?
Nach einem Herzinfarkt richten sich GdB und Merkzeichen nach den Folge-Einschränkungen (Herzleistung, Belastbarkeit, Begleiterkrankungen). Die VersMedV-Ziffer 9.1.3 nennt typische Werte zwischen GdB 30 und GdB 100 je nach Schweregrad. Lies unsere Anleitung unter Herzinfarkt und Schwerbehinderung. Für entzündlich-rheumatische Erkrankungen gilt eine eigene VersMedV-Ziffer — siehe Rheuma und Schwerbehinderung.
Externe Beratungsangebote
- Sozialverband VdK Deutschland (2,3 Mio. Mitglieder): vdk.de — Sozialrechts-Beratung, Musterbriefe
- Sozialverband Deutschland (SoVD) (ca. 580.000 Mitglieder): sovd.de — Beratungs-Hotline, Rechtsschutz
- Einfach Teilhaben (BMAS-Portal): einfach-teilhaben.de — Leichte Sprache, barrierefrei
- Integrationsämter (PLZ-Suche): integrationsaemter.de — zuständige Behörde finden
- Aktion Mensch: aktion-mensch.de — Förderung, Beratung
Externe Quellen (amtlich / verifiziert)
- § 2 SGB IX — Begriffsbestimmungen (Stand 23.06.2026)
- § 152 SGB IX — Feststellung der Behinderung, Ausweise (Stand 23.06.2026)
- § 168 SGB IX — Erfordernis der Zustimmung (Kündigungsschutz) (Stand 23.06.2026)
- § 208 SGB IX — Zusatzurlaub (Stand 23.06.2026)
- § 156 SGB IX — Begriff des Arbeitsplatzes (Stand 23.06.2026)
- § 3 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) (Stand 23.06.2026, amtlich)
- § 33b EStG — Pauschbeträge für behinderte Menschen (Stand 23.06.2026, amtlich)
- § 17 WoGG — Freibeträge vom Gesamteinkommen (Stand 23.06.2026, amtlich)
- § 21 SGB II — Mehrbedarfe (Stand 23.06.2026, amtlich)
- § 84 SGG — Widerspruchsfrist (Stand 23.06.2026, amtlich)
- § 87 SGG — Klagefrist (Stand 23.06.2026, amtlich)
- § 30 SGB I — Geltungsbereich (Stand 23.06.2026, amtlich)
- Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) — Anlage (GdB-Bewertungstabellen) (Stand 23.06.2026, amtlich)
- VersMedV Anlage — GdB-Bewertungstabellen (Stand 23.06.2026, amtlich)
- BMAS — Schwerbehinderte Menschen (Stand 23.06.2026)
Hinweis: Keine Rechtsberatung
Dieser Beitrag informiert dich über das Verfahren zur Beantragung des Schwerbehindertenausweises. Er enthält allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung für deinen konkreten Einzelfall. Bei einer Ablehnung oder schwierigen Konstellationen empfehlen wir dir, dich an eine unabhängige Sozialrechts-Beratung zu wenden — zum Beispiel an den VdK, den SoVD, eine:n Rechtsanwält:in für Sozialrecht oder die Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände (Caritas, Diakonie, AWO). Eine Mitgliedschaft beim Sozialrat bringt dir darüber hinaus Beratung zu allen Sozialleistungen — vom Bürgergeld bis zur Rente.
Autor: Salomo Swoboda · Datum: 23.06.2026 · Zuletzt geprüft: 23.06.2026 · Nächste Prüfung: 23.12.2026
- Einen kurzen Brief schreiben („Hiermit beantrage ich die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises. Mein GdB-Bescheid liegt bei.“)
- Ein Online-Formular deines Bundeslandes nutzen (z. B. Bayern, NRW, Baden-Württemberg bieten das an)
- Persönlich beim Versorgungsamt vorsprechen und das Antragsformular ausfüllen
Schritt 4: Unterlagen sammeln
Du brauchst in der Regel:
- GdB-Bescheid (Kopie oder Original) — das ist der Nachweis, dass dein GdB ≥ 50 ist
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Passfoto (in manchen Bundesländern Pflicht, z. B. Bayern)
- Bei Gleichstellung: zusätzlich den Gleichstellungs-Bescheid
- Bei Vertretung: Vollmacht plus Ausweis-Kopie des Vertreters
Schritt 5: Antrag einreichen
Je nach Bundesland kannst du den Antrag:
- Persönlich abgeben
- Postalisch einsenden
- Online über das jeweilige Landesportal einreichen
Schritt 6: Ausweis abholen
Die Bearbeitungsdauer beträgt je nach Bundesland 2 bis 4 Wochen. Manche Versorgungsämter schicken den Ausweis direkt per Post zu, andere holst du persönlich ab. Der Ausweis wird dir in der Regel kostenlos ausgestellt.
Bearbeitungsdauer und Kosten
| Vorgang | Dauer / Kosten |
|---|---|
| Bearbeitungsdauer Antrag | 2–4 Wochen (bundeslandabhängig) |
| Ausstellung | kostenlos |
| Verlängerung | kostenlos |
| Ausweisersatz bei Verlust | 10–30 € (bundeslandabhängig) |
| Passfoto (falls Pflicht) | ca. 5–15 € |
Gültigkeit und Verlängerung
Befristung: in der Regel 5 Jahre (max. 10 Jahre)
§ 152 Abs. 5 Satz 3 SGB IX sagt: „Die Gültigkeitsdauer des Ausweises soll befristet werden.“ In der Praxis befristen die Versorgungsämter auf 5 Jahre (Standard) oder maximal 10 Jahre bei absehbar stabiler Behinderung.
Unbefristet: bei dauerhafter Schwerbehinderung ohne Besserungsaussicht
Wenn absehbar ist, dass sich dein Gesundheitszustand nicht bessern wird (z. B. bei dauerhaften neurodegenerativen Erkrankungen), kann der Ausweis auch unbefristet ausgestellt werden.
Verlängerung formlos beim Versorgungsamt
Die Verlängerung ist formlos. Am besten 3 Monate vor Ablauf beim Versorgungsamt beantragen — dann reicht der Ausweis in der Regel nahtlos weiter.
Was steht im Ausweis? — Pflichtfelder nach § 3 SchwbAwV
§ 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) regelt, was im Ausweis stehen muss und was nicht. Verbatim:
„(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen: … aG wenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 229 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist …“
(Quelle: § 3 SchwbAwV, Stand 23.06.2026, amtlich)
Die Pflichtfelder auf deinem Ausweis sind:
- Name, Geburtsdatum, Ausweis-Nummer
- GdB-Wert
- Merkzeichen
- Lichtbild (in den meisten Bundesländern Pflicht)
- Gültigkeitsdatum
Wichtig: Im Ausweis stehen keine Diagnosen. Nur GdB und Merkzeichen.
Merkzeichen — der Schlüssel zu allen Nachteilsausgleichen
Merkzeichen sind Buchstaben-Kürzel, die deinen Anspruch auf bestimmte Nachteilsausgleiche signalisieren. Die wichtigsten:
| Merkzeichen | Bedeutung | Beispiel-Nachteilsausgleich |
|---|---|---|
| **G** | Erhebliche Bewegungsbehinderung | unentgeltliche ÖPNV-Beförderung (mit Wertmarke) |
| **aG** | Außergewöhnliche Gehbehinderung | Parkerleichterungen (blauer Parkschein) |
| **B** | Begleitperson | unentgeltliche Mitnahme einer Begleitperson im ÖPNV |
| **H** | Hilflosigkeit | Steuer-Pauschbetrag 7.400 €/Jahr |
| **BI** | Blindheit | Steuer-Pauschbetrag 7.400 €/Jahr |
| **GI** | Gehörlosigkeit | Steuer-Pauschbetrag 1.140 €/Jahr, Kommunikationshilfen |
| **TBI** | Taubblindheit | Kombination der BI- und GI-Leistungen |
| **RF** | Rundfunk-/Fernseh-Gebührenbefreiung | Befreiung von Rundfunkbeitrag |
| **§ 228 Abs. 4 SGB IX** | Kostenlose Wertmarke | Für Blinde/Hilflose/SGB-II/XII-Beziehende ohne Betrag (§ 228 Abs. 4 SGB IX) |
Ausführliche Erklärungen findest du in unserer Merkzeichen-Übersicht und im Beitrag zu Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung).
Nachteilsausgleiche mit Schwerbehindertenausweis — Überblick
Steuer-Freibetrag (§ 33b EStG)
Nach § 33b EStG kannst du einen Pauschbetrag je nach GdB-Höhe als außergewöhnliche Belastung geltend machen:
| GdB | Pauschbetrag pro Jahr |
|---|---|
| 50 | 1.140 € |
| 60 | 1.440 € |
| 70 | 1.780 € |
| 80 | 2.120 € |
| 90 | 2.460 € |
| 100 | 2.840 € |
| Mit Merkzeichen H/Bl | 7.400 € |
(Quelle: § 33b EStG, Stand 23.06.2026, amtlich)
Zusatzurlaub (§ 208 SGB IX)
§ 208 SGB IX verbatim:
„(1) Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend.“
(Quelle: § 208 SGB IX, Stand 23.06.2026, amtlich)
Kündigungsschutz (§ 168 SGB IX)
§ 168 SGB IX verbatim:
„Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.“
(Quelle: § 168 SGB IX, Stand 23.06.2026, amtlich)
Der besondere Kündigungsschutz greift ab GdB 50 und schützt dich vor Kündigung — das Integrationsamt muss erst zustimmen.
Wohngeld-Freibetrag (§ 17 Nr. 1 WoGG)
Nach § 17 Nr. 1 WoGG werden 1.800 € pro Jahr vom Einkommen abgezogen, wenn ein schwerbehindertes Haushaltsmitglied mit GdB 100 vorliegt. Bei niedrigerem GdB sind die Freibeträge abgestuft.
(Quelle: § 17 WoGG, Stand 23.06.2026, amtlich)
Bürgergeld-Mehrbedarf (§ 21 Abs. 4 SGB II)
Wenn du Bürgergeld beziehst und GdB 50+ mit Merkzeichen G/aG/H/Bl hast, steht dir ein Mehrbedarf von 35 % der Regelbedarfsstufe 1 zu.
(Quelle: § 21 SGB II, Stand 23.06.2026, amtlich)
Unentgeltliche ÖPNV-Beförderung
Mit Merkzeichen G oder aG kannst du eine Wertmarke für den öffentlichen Nahverkehr beantragen. Die Wertmarke kostet 80 € pro Jahr oder 40 € pro Halbjahr (§ 228 Abs. 2 SGB IX). Begünstigte Personen nach § 228 Abs. 4 (z. B. Blinde, Hilflose, SGB-II/XII-Beziehende) erhalten die Wertmarke kostenlos. und berechtigt zur unentgeltlichen Nutzung von Bussen, Bahnen und vielen Nahverkehrszügen.
Mitführungspflicht und Vorlage
Mitführungspflicht: nur bei Inanspruchnahme von Vergünstigungen
Du musst den Ausweis nicht ständig mitführen. Er ist nur nötig, wenn du Vergünstigungen in Anspruch nimmst (z. B. beim Kauf einer Wertmarke, beim Parken, beim Eintritt ins Schwimmbad).
Bei Kontrollen: Polizei, Zoll, Verkehrsbetriebe dürfen verlangen
Wenn du z. B. auf einem Behinderten-Parkplatz stehst oder den ÖPNV nutzt, kann eine Kontrolle den Ausweis verlangen. Du solltest ihn in solchen Fällen griffbereit haben.
Vorlage beim Arbeitgeber: nicht verpflichtend
Du bist nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber den Ausweis vorzulegen. Sinnvoll ist es, weil du damit den Kündigungsschutz und den Zusatzurlaub aktivierst. Die Vorlage ist freiwillig, bringt dir aber arbeitsrechtliche Vorteile.
Im Ausland: EU-weit anerkannt
Innerhalb der EU wird der Schwerbehindertenausweis weitgehend anerkannt. Spezielle Parkerleichterungen gelten EU-weit (mit Parkausweis für behinderte Menschen). Außerhalb der EU variiert die Anerkennung.
Widerspruch bei Ablehnung oder falschem Ausweis
Widerspruchsfrist: 1 Monat ab Bekanntgabe (§ 84 SGG)
§ 84 SGG Abs. 1 verbatim:
„Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, schriftformersetzend nach § 36a Absatz 2a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und … zu erheben.“
(Quelle: § 84 SGG, Stand 23.06.2026, amtlich)
Widerspruchsstelle: Versorgungsamt / Landesamt
Deinen Widerspruch richtest du an die Behörde, die den Ausweis abgelehnt hat (meist das Versorgungsamt). Der Widerspruch ist kostenlos.
Bei erfolglosem Widerspruch: Klage vor SG (§ 87 SGG)
Wenn der Widerspruch abgelehnt wird, kannst du innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids Klage vor dem Sozialgericht erheben (§ 87 SGG). Auch die Klage ist gerichtskostenfrei.
(Quelle: § 87 SGG, Stand 23.06.2026, amtlich)
FAQ — Häufige Fragen zum Schwerbehindertenausweis
Brauche ich einen Schwerbehindertenausweis bei GdB 30-40?
Nein. Bei GdB 30-40 bekommst du keinen Schwerbehindertenausweis. Du kannst aber eine Gleichstellung beim Versorgungsamt beantragen (§ 2 Abs. 3 SGB IX), die dir im Arbeitsleben den gleichen Schutzstatus gibt. Für den Alltag bringt die Gleichstellung jedoch keine Vergünstigungen.
Kostet der Schwerbehindertenausweis etwas?
Nein — weder die Ausstellung noch die Verlängerung. Einzige Ausnahme: Wenn du den Ausweis verlierst, kostet der Ausweisersatz je nach Bundesland zwischen 10 € und 30 €.
Gilt der Schwerbehindertenausweis im Ausland?
Innerhalb der EU wird der Ausweis weitgehend anerkannt. Für die Parkerleichterungen im EU-Ausland brauchst du den EU-Parkausweis für behinderte Menschen (bei der zuständigen Behörde beantragen). Außerhalb der EU variiert die Anerkennung — informiere dich vor Reiseantritt.
Was, wenn mein GdB sinkt?
Wenn dein GdB durch eine Neufeststellung unter 50 sinkt, wird der Schwerbehindertenausweis eingezogen (§ 152 Abs. 5 Satz 4 SGB IX). Du kannst gegen die Neufeststellung Widerspruch einlegen (Frist 1 Monat nach Bekanntgabe, § 84 SGG).
Kann ich den Ausweis bei Krankheit verlängern lassen?
Ja. Wenn du wegen Krankheit den Verlängerungs-Antrag nicht rechtzeitig stellen kannst, greift unter Umständen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach **§ 27 SGB X** (Verwaltungsverfahren, Frist 2 Wochen ab Wegfall des Hindernisses) bzw. **§ 67 SGG** (sozialgerichtliches Verfahren, Frist 1 Monat). Die Frist wird nachgeholt, wenn du ohne Verschulden gehindert warst.
Was passiert, wenn das Versorgungsamt den Antrag ablehnt?
Wenn dein Antrag auf Schwerbehindertenausweis abgelehnt wird, kannst du Widerspruch einlegen (Frist 1 Monat, § 84 SGG). Der Widerspruch ist kostenlos. Bleibt der Widerspruch erfolglos, kannst du Klage vor dem Sozialgericht erheben (§ 87 SGG) — auch kostenlos. Eine ausführliche Anleitung zum gesamten Widerspruchs-Verfahren findest du in unserem Widerspruch-und-Klage-Leitfaden.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
In der Regel 2 bis 4 Wochen nach Antragstellung. In Ballungsgebieten und in den Sommermonaten kann es länger dauern. Bei Verzögerungen über 6 Wochen empfehlen wir eine sachliche Nachfrage beim Versorgungsamt.
Welche Merkzeichen bekomme ich bei Multipler Sklerose?
Multiple Sklerose wird nach Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) funktionsabhängig beurteilt — die Spanne reicht von GdB 30 (leichte Ausprägung) bis GdB 100 (schwere Verlaufsform mit ständiger Pflegebedürftigkeit). Welche Merkzeichen du erhältst, hängt von deinen konkreten Funktions-Einschränkungen ab. Lies unsere ausführliche Anleitung unter MS und Schwerbehinderung.
Welche Merkzeichen bekomme ich nach einem Herzinfarkt?
Nach einem Herzinfarkt richten sich GdB und Merkzeichen nach den Folge-Einschränkungen (Herzleistung, Belastbarkeit, Begleiterkrankungen). Die VersMedV-Ziffer 9.1.3 nennt typische Werte zwischen GdB 30 und GdB 100 je nach Schweregrad. Lies unsere Anleitung unter Herzinfarkt und Schwerbehinderung. Für entzündlich-rheumatische Erkrankungen gilt eine eigene VersMedV-Ziffer — siehe Rheuma und Schwerbehinderung.
Externe Beratungsangebote
- Sozialverband VdK Deutschland (2,3 Mio. Mitglieder): vdk.de — Sozialrechts-Beratung, Musterbriefe
- Sozialverband Deutschland (SoVD) (ca. 580.000 Mitglieder): sovd.de — Beratungs-Hotline, Rechtsschutz
- Einfach Teilhaben (BMAS-Portal): einfach-teilhaben.de — Leichte Sprache, barrierefrei
- Integrationsämter (PLZ-Suche): integrationsaemter.de — zuständige Behörde finden
- Aktion Mensch: aktion-mensch.de — Förderung, Beratung
Externe Quellen (amtlich / verifiziert)
- § 2 SGB IX — Begriffsbestimmungen (Stand 23.06.2026)
- § 152 SGB IX — Feststellung der Behinderung, Ausweise (Stand 23.06.2026)
- § 168 SGB IX — Erfordernis der Zustimmung (Kündigungsschutz) (Stand 23.06.2026)
- § 208 SGB IX — Zusatzurlaub (Stand 23.06.2026)
- § 156 SGB IX — Begriff des Arbeitsplatzes (Stand 23.06.2026)
- § 3 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) (Stand 23.06.2026, amtlich)
- § 33b EStG — Pauschbeträge für behinderte Menschen (Stand 23.06.2026, amtlich)
- § 17 WoGG — Freibeträge vom Gesamteinkommen (Stand 23.06.2026, amtlich)
- § 21 SGB II — Mehrbedarfe (Stand 23.06.2026, amtlich)
- § 84 SGG — Widerspruchsfrist (Stand 23.06.2026, amtlich)
- § 87 SGG — Klagefrist (Stand 23.06.2026, amtlich)
- § 30 SGB I — Geltungsbereich (Stand 23.06.2026, amtlich)
- Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) — Anlage (GdB-Bewertungstabellen) (Stand 23.06.2026, amtlich)
- VersMedV Anlage — GdB-Bewertungstabellen (Stand 23.06.2026, amtlich)
- BMAS — Schwerbehinderte Menschen (Stand 23.06.2026)
Hinweis: Keine Rechtsberatung
Dieser Beitrag informiert dich über das Verfahren zur Beantragung des Schwerbehindertenausweises. Er enthält allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung für deinen konkreten Einzelfall. Bei einer Ablehnung oder schwierigen Konstellationen empfehlen wir dir, dich an eine unabhängige Sozialrechts-Beratung zu wenden — zum Beispiel an den VdK, den SoVD, eine:n Rechtsanwält:in für Sozialrecht oder die Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände (Caritas, Diakonie, AWO). Eine Mitgliedschaft beim Sozialrat bringt dir darüber hinaus Beratung zu allen Sozialleistungen — vom Bürgergeld bis zur Rente.
Autor: Salomo Swoboda · Datum: 23.06.2026 · Zuletzt geprüft: 23.06.2026 · Nächste Prüfung: 23.12.2026
- Die unentgeltliche ÖPNV-Beförderung beantragen (Wertmarke für 80 € pro Jahr, § 228 Abs. 2 SGB IX)
- Parkerleichterungen beantragen (orangefarbener oder blauer Parkschein)
- Weitere Mobilitäts-Hilfen nutzen
Wahlfreiheit? Nein — die Variante richtet sich nach den Merkzeichen
Du kannst nicht selbst wählen, ob du grün oder blau bekommst. Die Variante ist automatisch durch deine festgestellten Merkzeichen bestimmt. Wenn die Merkzeichen G/aG nachträglich wegfallen, wird der blaue Ausweis eingezogen und du erhältst den grünen.
Schritt-für-Schritt: So beantragst du den Schwerbehindertenausweis
Schritt 1: GdB-50-Bescheid abwarten (nicht automatisch)
Der GdB-50-Bescheid ist die Grundlage für den Schwerbehindertenausweis. Wenn du noch keinen GdB-Bescheid hast, musst du zuerst einen GdB-Feststellungs-Antrag stellen. Wie das geht, liest du in GdB feststellen und beantragen.
Schritt 2: Zuständiges Versorgungsamt finden
Das Versorgungsamt ist je nach Bundesland unterschiedlich benannt. Die zentrale Such-Plattform ist integrationsaemter.de — dort findest du die zuständige Behörde per PLZ-Suche.
Schritt 3: Formlosen Antrag stellen
Der Antrag auf den Schwerbehindertenausweis ist formlos. Du kannst:
- Einen kurzen Brief schreiben („Hiermit beantrage ich die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises. Mein GdB-Bescheid liegt bei.“)
- Ein Online-Formular deines Bundeslandes nutzen (z. B. Bayern, NRW, Baden-Württemberg bieten das an)
- Persönlich beim Versorgungsamt vorsprechen und das Antragsformular ausfüllen
Schritt 4: Unterlagen sammeln
Du brauchst in der Regel:
- GdB-Bescheid (Kopie oder Original) — das ist der Nachweis, dass dein GdB ≥ 50 ist
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Passfoto (in manchen Bundesländern Pflicht, z. B. Bayern)
- Bei Gleichstellung: zusätzlich den Gleichstellungs-Bescheid
- Bei Vertretung: Vollmacht plus Ausweis-Kopie des Vertreters
Schritt 5: Antrag einreichen
Je nach Bundesland kannst du den Antrag:
- Persönlich abgeben
- Postalisch einsenden
- Online über das jeweilige Landesportal einreichen
Schritt 6: Ausweis abholen
Die Bearbeitungsdauer beträgt je nach Bundesland 2 bis 4 Wochen. Manche Versorgungsämter schicken den Ausweis direkt per Post zu, andere holst du persönlich ab. Der Ausweis wird dir in der Regel kostenlos ausgestellt.
Bearbeitungsdauer und Kosten
| Vorgang | Dauer / Kosten |
|---|---|
| Bearbeitungsdauer Antrag | 2–4 Wochen (bundeslandabhängig) |
| Ausstellung | kostenlos |
| Verlängerung | kostenlos |
| Ausweisersatz bei Verlust | 10–30 € (bundeslandabhängig) |
| Passfoto (falls Pflicht) | ca. 5–15 € |
Gültigkeit und Verlängerung
Befristung: in der Regel 5 Jahre (max. 10 Jahre)
§ 152 Abs. 5 Satz 3 SGB IX sagt: „Die Gültigkeitsdauer des Ausweises soll befristet werden.“ In der Praxis befristen die Versorgungsämter auf 5 Jahre (Standard) oder maximal 10 Jahre bei absehbar stabiler Behinderung.
Unbefristet: bei dauerhafter Schwerbehinderung ohne Besserungsaussicht
Wenn absehbar ist, dass sich dein Gesundheitszustand nicht bessern wird (z. B. bei dauerhaften neurodegenerativen Erkrankungen), kann der Ausweis auch unbefristet ausgestellt werden.
Verlängerung formlos beim Versorgungsamt
Die Verlängerung ist formlos. Am besten 3 Monate vor Ablauf beim Versorgungsamt beantragen — dann reicht der Ausweis in der Regel nahtlos weiter.
Was steht im Ausweis? — Pflichtfelder nach § 3 SchwbAwV
§ 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) regelt, was im Ausweis stehen muss und was nicht. Verbatim:
„(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen: … aG wenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 229 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist …“
(Quelle: § 3 SchwbAwV, Stand 23.06.2026, amtlich)
Die Pflichtfelder auf deinem Ausweis sind:
- Name, Geburtsdatum, Ausweis-Nummer
- GdB-Wert
- Merkzeichen
- Lichtbild (in den meisten Bundesländern Pflicht)
- Gültigkeitsdatum
Wichtig: Im Ausweis stehen keine Diagnosen. Nur GdB und Merkzeichen.
Merkzeichen — der Schlüssel zu allen Nachteilsausgleichen
Merkzeichen sind Buchstaben-Kürzel, die deinen Anspruch auf bestimmte Nachteilsausgleiche signalisieren. Die wichtigsten:
| Merkzeichen | Bedeutung | Beispiel-Nachteilsausgleich |
|---|---|---|
| **G** | Erhebliche Bewegungsbehinderung | unentgeltliche ÖPNV-Beförderung (mit Wertmarke) |
| **aG** | Außergewöhnliche Gehbehinderung | Parkerleichterungen (blauer Parkschein) |
| **B** | Begleitperson | unentgeltliche Mitnahme einer Begleitperson im ÖPNV |
| **H** | Hilflosigkeit | Steuer-Pauschbetrag 7.400 €/Jahr |
| **BI** | Blindheit | Steuer-Pauschbetrag 7.400 €/Jahr |
| **GI** | Gehörlosigkeit | Steuer-Pauschbetrag 1.140 €/Jahr, Kommunikationshilfen |
| **TBI** | Taubblindheit | Kombination der BI- und GI-Leistungen |
| **RF** | Rundfunk-/Fernseh-Gebührenbefreiung | Befreiung von Rundfunkbeitrag |
| **§ 228 Abs. 4 SGB IX** | Kostenlose Wertmarke | Für Blinde/Hilflose/SGB-II/XII-Beziehende ohne Betrag (§ 228 Abs. 4 SGB IX) |
Ausführliche Erklärungen findest du in unserer Merkzeichen-Übersicht und im Beitrag zu Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung).
Nachteilsausgleiche mit Schwerbehindertenausweis — Überblick
Steuer-Freibetrag (§ 33b EStG)
Nach § 33b EStG kannst du einen Pauschbetrag je nach GdB-Höhe als außergewöhnliche Belastung geltend machen:
| GdB | Pauschbetrag pro Jahr |
|---|---|
| 50 | 1.140 € |
| 60 | 1.440 € |
| 70 | 1.780 € |
| 80 | 2.120 € |
| 90 | 2.460 € |
| 100 | 2.840 € |
| Mit Merkzeichen H/Bl | 7.400 € |
(Quelle: § 33b EStG, Stand 23.06.2026, amtlich)
Zusatzurlaub (§ 208 SGB IX)
§ 208 SGB IX verbatim:
„(1) Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend.“
(Quelle: § 208 SGB IX, Stand 23.06.2026, amtlich)
Kündigungsschutz (§ 168 SGB IX)
§ 168 SGB IX verbatim:
„Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.“
(Quelle: § 168 SGB IX, Stand 23.06.2026, amtlich)
Der besondere Kündigungsschutz greift ab GdB 50 und schützt dich vor Kündigung — das Integrationsamt muss erst zustimmen.
Wohngeld-Freibetrag (§ 17 Nr. 1 WoGG)
Nach § 17 Nr. 1 WoGG werden 1.800 € pro Jahr vom Einkommen abgezogen, wenn ein schwerbehindertes Haushaltsmitglied mit GdB 100 vorliegt. Bei niedrigerem GdB sind die Freibeträge abgestuft.
(Quelle: § 17 WoGG, Stand 23.06.2026, amtlich)
Bürgergeld-Mehrbedarf (§ 21 Abs. 4 SGB II)
Wenn du Bürgergeld beziehst und GdB 50+ mit Merkzeichen G/aG/H/Bl hast, steht dir ein Mehrbedarf von 35 % der Regelbedarfsstufe 1 zu.
(Quelle: § 21 SGB II, Stand 23.06.2026, amtlich)
Unentgeltliche ÖPNV-Beförderung
Mit Merkzeichen G oder aG kannst du eine Wertmarke für den öffentlichen Nahverkehr beantragen. Die Wertmarke kostet 80 € pro Jahr oder 40 € pro Halbjahr (§ 228 Abs. 2 SGB IX). Begünstigte Personen nach § 228 Abs. 4 (z. B. Blinde, Hilflose, SGB-II/XII-Beziehende) erhalten die Wertmarke kostenlos. und berechtigt zur unentgeltlichen Nutzung von Bussen, Bahnen und vielen Nahverkehrszügen.
Mitführungspflicht und Vorlage
Mitführungspflicht: nur bei Inanspruchnahme von Vergünstigungen
Du musst den Ausweis nicht ständig mitführen. Er ist nur nötig, wenn du Vergünstigungen in Anspruch nimmst (z. B. beim Kauf einer Wertmarke, beim Parken, beim Eintritt ins Schwimmbad).
Bei Kontrollen: Polizei, Zoll, Verkehrsbetriebe dürfen verlangen
Wenn du z. B. auf einem Behinderten-Parkplatz stehst oder den ÖPNV nutzt, kann eine Kontrolle den Ausweis verlangen. Du solltest ihn in solchen Fällen griffbereit haben.
Vorlage beim Arbeitgeber: nicht verpflichtend
Du bist nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber den Ausweis vorzulegen. Sinnvoll ist es, weil du damit den Kündigungsschutz und den Zusatzurlaub aktivierst. Die Vorlage ist freiwillig, bringt dir aber arbeitsrechtliche Vorteile.
Im Ausland: EU-weit anerkannt
Innerhalb der EU wird der Schwerbehindertenausweis weitgehend anerkannt. Spezielle Parkerleichterungen gelten EU-weit (mit Parkausweis für behinderte Menschen). Außerhalb der EU variiert die Anerkennung.
Widerspruch bei Ablehnung oder falschem Ausweis
Widerspruchsfrist: 1 Monat ab Bekanntgabe (§ 84 SGG)
§ 84 SGG Abs. 1 verbatim:
„Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, schriftformersetzend nach § 36a Absatz 2a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und … zu erheben.“
(Quelle: § 84 SGG, Stand 23.06.2026, amtlich)
Widerspruchsstelle: Versorgungsamt / Landesamt
Deinen Widerspruch richtest du an die Behörde, die den Ausweis abgelehnt hat (meist das Versorgungsamt). Der Widerspruch ist kostenlos.
Bei erfolglosem Widerspruch: Klage vor SG (§ 87 SGG)
Wenn der Widerspruch abgelehnt wird, kannst du innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids Klage vor dem Sozialgericht erheben (§ 87 SGG). Auch die Klage ist gerichtskostenfrei.
(Quelle: § 87 SGG, Stand 23.06.2026, amtlich)
FAQ — Häufige Fragen zum Schwerbehindertenausweis
Brauche ich einen Schwerbehindertenausweis bei GdB 30-40?
Nein. Bei GdB 30-40 bekommst du keinen Schwerbehindertenausweis. Du kannst aber eine Gleichstellung beim Versorgungsamt beantragen (§ 2 Abs. 3 SGB IX), die dir im Arbeitsleben den gleichen Schutzstatus gibt. Für den Alltag bringt die Gleichstellung jedoch keine Vergünstigungen.
Kostet der Schwerbehindertenausweis etwas?
Nein — weder die Ausstellung noch die Verlängerung. Einzige Ausnahme: Wenn du den Ausweis verlierst, kostet der Ausweisersatz je nach Bundesland zwischen 10 € und 30 €.
Gilt der Schwerbehindertenausweis im Ausland?
Innerhalb der EU wird der Ausweis weitgehend anerkannt. Für die Parkerleichterungen im EU-Ausland brauchst du den EU-Parkausweis für behinderte Menschen (bei der zuständigen Behörde beantragen). Außerhalb der EU variiert die Anerkennung — informiere dich vor Reiseantritt.
Was, wenn mein GdB sinkt?
Wenn dein GdB durch eine Neufeststellung unter 50 sinkt, wird der Schwerbehindertenausweis eingezogen (§ 152 Abs. 5 Satz 4 SGB IX). Du kannst gegen die Neufeststellung Widerspruch einlegen (Frist 1 Monat nach Bekanntgabe, § 84 SGG).
Kann ich den Ausweis bei Krankheit verlängern lassen?
Ja. Wenn du wegen Krankheit den Verlängerungs-Antrag nicht rechtzeitig stellen kannst, greift unter Umständen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach **§ 27 SGB X** (Verwaltungsverfahren, Frist 2 Wochen ab Wegfall des Hindernisses) bzw. **§ 67 SGG** (sozialgerichtliches Verfahren, Frist 1 Monat). Die Frist wird nachgeholt, wenn du ohne Verschulden gehindert warst.
Was passiert, wenn das Versorgungsamt den Antrag ablehnt?
Wenn dein Antrag auf Schwerbehindertenausweis abgelehnt wird, kannst du Widerspruch einlegen (Frist 1 Monat, § 84 SGG). Der Widerspruch ist kostenlos. Bleibt der Widerspruch erfolglos, kannst du Klage vor dem Sozialgericht erheben (§ 87 SGG) — auch kostenlos. Eine ausführliche Anleitung zum gesamten Widerspruchs-Verfahren findest du in unserem Widerspruch-und-Klage-Leitfaden.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
In der Regel 2 bis 4 Wochen nach Antragstellung. In Ballungsgebieten und in den Sommermonaten kann es länger dauern. Bei Verzögerungen über 6 Wochen empfehlen wir eine sachliche Nachfrage beim Versorgungsamt.
Welche Merkzeichen bekomme ich bei Multipler Sklerose?
Multiple Sklerose wird nach Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) funktionsabhängig beurteilt — die Spanne reicht von GdB 30 (leichte Ausprägung) bis GdB 100 (schwere Verlaufsform mit ständiger Pflegebedürftigkeit). Welche Merkzeichen du erhältst, hängt von deinen konkreten Funktions-Einschränkungen ab. Lies unsere ausführliche Anleitung unter MS und Schwerbehinderung.
Welche Merkzeichen bekomme ich nach einem Herzinfarkt?
Nach einem Herzinfarkt richten sich GdB und Merkzeichen nach den Folge-Einschränkungen (Herzleistung, Belastbarkeit, Begleiterkrankungen). Die VersMedV-Ziffer 9.1.3 nennt typische Werte zwischen GdB 30 und GdB 100 je nach Schweregrad. Lies unsere Anleitung unter Herzinfarkt und Schwerbehinderung. Für entzündlich-rheumatische Erkrankungen gilt eine eigene VersMedV-Ziffer — siehe Rheuma und Schwerbehinderung.
Externe Beratungsangebote
- Sozialverband VdK Deutschland (2,3 Mio. Mitglieder): vdk.de — Sozialrechts-Beratung, Musterbriefe
- Sozialverband Deutschland (SoVD) (ca. 580.000 Mitglieder): sovd.de — Beratungs-Hotline, Rechtsschutz
- Einfach Teilhaben (BMAS-Portal): einfach-teilhaben.de — Leichte Sprache, barrierefrei
- Integrationsämter (PLZ-Suche): integrationsaemter.de — zuständige Behörde finden
- Aktion Mensch: aktion-mensch.de — Förderung, Beratung
Externe Quellen (amtlich / verifiziert)
- § 2 SGB IX — Begriffsbestimmungen (Stand 23.06.2026)
- § 152 SGB IX — Feststellung der Behinderung, Ausweise (Stand 23.06.2026)
- § 168 SGB IX — Erfordernis der Zustimmung (Kündigungsschutz) (Stand 23.06.2026)
- § 208 SGB IX — Zusatzurlaub (Stand 23.06.2026)
- § 156 SGB IX — Begriff des Arbeitsplatzes (Stand 23.06.2026)
- § 3 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) (Stand 23.06.2026, amtlich)
- § 33b EStG — Pauschbeträge für behinderte Menschen (Stand 23.06.2026, amtlich)
- § 17 WoGG — Freibeträge vom Gesamteinkommen (Stand 23.06.2026, amtlich)
- § 21 SGB II — Mehrbedarfe (Stand 23.06.2026, amtlich)
- § 84 SGG — Widerspruchsfrist (Stand 23.06.2026, amtlich)
- § 87 SGG — Klagefrist (Stand 23.06.2026, amtlich)
- § 30 SGB I — Geltungsbereich (Stand 23.06.2026, amtlich)
- Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) — Anlage (GdB-Bewertungstabellen) (Stand 23.06.2026, amtlich)
- VersMedV Anlage — GdB-Bewertungstabellen (Stand 23.06.2026, amtlich)
- BMAS — Schwerbehinderte Menschen (Stand 23.06.2026)
Hinweis: Keine Rechtsberatung
Dieser Beitrag informiert dich über das Verfahren zur Beantragung des Schwerbehindertenausweises. Er enthält allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung für deinen konkreten Einzelfall. Bei einer Ablehnung oder schwierigen Konstellationen empfehlen wir dir, dich an eine unabhängige Sozialrechts-Beratung zu wenden — zum Beispiel an den VdK, den SoVD, eine:n Rechtsanwält:in für Sozialrecht oder die Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände (Caritas, Diakonie, AWO). Eine Mitgliedschaft beim Sozialrat bringt dir darüber hinaus Beratung zu allen Sozialleistungen — vom Bürgergeld bis zur Rente.
Autor: Salomo Swoboda · Datum: 23.06.2026 · Zuletzt geprüft: 23.06.2026 · Nächste Prüfung: 23.12.2026
- GdB-Wert (z. B. „GdB 60“)
- Merkzeichen (G, aG, B, H, BI, GI, TBI, RF, 1. Kl.)
- Gültigkeitsdatum
Was steht NICHT im Ausweis?
Der Ausweis enthält keine Diagnosen und keine Angaben zu deiner Erkrankung. Auch Pflegegrad, Einkommen oder andere Sozialleistungen sind nicht vermerkt. Die einzigen sichtbaren Informationen sind dein GdB und die festgestellten Merkzeichen — das schützt deine Privatsphäre.
Voraussetzungen: Wann kannst du den Ausweis beantragen?
GdB ≥ 50 festgestellt (§ 2 Abs. 2 SGB IX verbatim)
„Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.“
(Quelle: § 2 SGB IX, Stand 23.06.2026, amtlich)
Die zentrale Voraussetzung ist also: Ein GdB von mindestens 50 wurde dir bereits amtlich zugesprochen. Diesen GdB-Bescheid bekommst du nicht automatisch — du musst ihn aktiv beim Versorgungsamt beantragen. Wie das genau geht, erklären wir ausführlich in unserem Beitrag GdB 50 beantragen — und im Schwerbehindertung-Pillar findest du einen Überblick über alle Themen rund um Behinderung.
Feststellung durch Versorgungsamt — nicht automatisch
Das Versorgungsamt (in manchen Bundesländern auch „Landesamt für soziale Angelegenheiten“ oder „Amt für Versorgung“) ist die zuständige Behörde. Die Feststellung erfolgt nicht durch deinen Hausarzt, deine Krankenkasse oder das Jobcenter — auch wenn diese Stellen manchmal Formulare weitergeben.
Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX (GdB 30-40 + dauerhafte Behinderung)
„Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).“
Wenn dein GdB zwischen 30 und 40 liegt, kannst du auf Antrag gleichgestellt werden. Die Gleichstellung bewirkt, dass du im Arbeitsleben fast den gleichen Schutzstatus hast wie ein schwerbehinderter Mensch (Kündigungsschutz, Zusatzurlaub). Du erhältst dann keinen Schwerbehindertenausweis, sondern eine Gleichstellungs-Bescheinigung — die ist aber nur für den Arbeitgeber relevant, nicht im Alltag. Wie die Gleichstellung genau funktioniert, liest du unter Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX.
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland (§ 30 SGB I)
Der Ausweis wird nur ausgestellt, wenn du deinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig im Geltungsbereich des SGB (§ 30 SGB I) hast. Tourist:innen, Asylbewerber:innen im laufenden Verfahren und Personen mit Duldung erhalten den Ausweis unter Umständen mit Einschränkungen — frag direkt beim Versorgungsamt nach.
Grün oder Blau — welche Variante bekommst du?
Grüner Ausweis (Standard)
Der grüne Schwerbehindertenausweis ist die Standardvariante. Er bestätigt deinen GdB und die festgestellten Merkzeichen. Du bekommst ihn, wenn du GdB ≥ 50 hast, aber kein Merkzeichen G oder aG (oder diese entfallen sind).
Blauer Ausweis (mit Merkzeichen G/aG)
Wenn du die Merkzeichen G (erhebliche Bewegungsbehinderung) oder aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) hast, bekommst du den blauen Ausweis. Mit dem blauen Ausweis kannst du:
- Die unentgeltliche ÖPNV-Beförderung beantragen (Wertmarke für 80 € pro Jahr, § 228 Abs. 2 SGB IX)
- Parkerleichterungen beantragen (orangefarbener oder blauer Parkschein)
- Weitere Mobilitäts-Hilfen nutzen
Wahlfreiheit? Nein — die Variante richtet sich nach den Merkzeichen
Du kannst nicht selbst wählen, ob du grün oder blau bekommst. Die Variante ist automatisch durch deine festgestellten Merkzeichen bestimmt. Wenn die Merkzeichen G/aG nachträglich wegfallen, wird der blaue Ausweis eingezogen und du erhältst den grünen.
Schritt-für-Schritt: So beantragst du den Schwerbehindertenausweis
Schritt 1: GdB-50-Bescheid abwarten (nicht automatisch)
Der GdB-50-Bescheid ist die Grundlage für den Schwerbehindertenausweis. Wenn du noch keinen GdB-Bescheid hast, musst du zuerst einen GdB-Feststellungs-Antrag stellen. Wie das geht, liest du in GdB feststellen und beantragen.
Schritt 2: Zuständiges Versorgungsamt finden
Das Versorgungsamt ist je nach Bundesland unterschiedlich benannt. Die zentrale Such-Plattform ist integrationsaemter.de — dort findest du die zuständige Behörde per PLZ-Suche.
Schritt 3: Formlosen Antrag stellen
Der Antrag auf den Schwerbehindertenausweis ist formlos. Du kannst:
- Einen kurzen Brief schreiben („Hiermit beantrage ich die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises. Mein GdB-Bescheid liegt bei.“)
- Ein Online-Formular deines Bundeslandes nutzen (z. B. Bayern, NRW, Baden-Württemberg bieten das an)
- Persönlich beim Versorgungsamt vorsprechen und das Antragsformular ausfüllen
Schritt 4: Unterlagen sammeln
Du brauchst in der Regel:
- GdB-Bescheid (Kopie oder Original) — das ist der Nachweis, dass dein GdB ≥ 50 ist
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Passfoto (in manchen Bundesländern Pflicht, z. B. Bayern)
- Bei Gleichstellung: zusätzlich den Gleichstellungs-Bescheid
- Bei Vertretung: Vollmacht plus Ausweis-Kopie des Vertreters
Schritt 5: Antrag einreichen
Je nach Bundesland kannst du den Antrag:
- Persönlich abgeben
- Postalisch einsenden
- Online über das jeweilige Landesportal einreichen
Schritt 6: Ausweis abholen
Die Bearbeitungsdauer beträgt je nach Bundesland 2 bis 4 Wochen. Manche Versorgungsämter schicken den Ausweis direkt per Post zu, andere holst du persönlich ab. Der Ausweis wird dir in der Regel kostenlos ausgestellt.
Bearbeitungsdauer und Kosten
| Vorgang | Dauer / Kosten |
|---|---|
| Bearbeitungsdauer Antrag | 2–4 Wochen (bundeslandabhängig) |
| Ausstellung | kostenlos |
| Verlängerung | kostenlos |
| Ausweisersatz bei Verlust | 10–30 € (bundeslandabhängig) |
| Passfoto (falls Pflicht) | ca. 5–15 € |
Gültigkeit und Verlängerung
Befristung: in der Regel 5 Jahre (max. 10 Jahre)
§ 152 Abs. 5 Satz 3 SGB IX sagt: „Die Gültigkeitsdauer des Ausweises soll befristet werden.“ In der Praxis befristen die Versorgungsämter auf 5 Jahre (Standard) oder maximal 10 Jahre bei absehbar stabiler Behinderung.
Unbefristet: bei dauerhafter Schwerbehinderung ohne Besserungsaussicht
Wenn absehbar ist, dass sich dein Gesundheitszustand nicht bessern wird (z. B. bei dauerhaften neurodegenerativen Erkrankungen), kann der Ausweis auch unbefristet ausgestellt werden.
Verlängerung formlos beim Versorgungsamt
Die Verlängerung ist formlos. Am besten 3 Monate vor Ablauf beim Versorgungsamt beantragen — dann reicht der Ausweis in der Regel nahtlos weiter.
Was steht im Ausweis? — Pflichtfelder nach § 3 SchwbAwV
§ 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) regelt, was im Ausweis stehen muss und was nicht. Verbatim:
„(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen: … aG wenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 229 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist …“
(Quelle: § 3 SchwbAwV, Stand 23.06.2026, amtlich)
Die Pflichtfelder auf deinem Ausweis sind:
- Name, Geburtsdatum, Ausweis-Nummer
- GdB-Wert
- Merkzeichen
- Lichtbild (in den meisten Bundesländern Pflicht)
- Gültigkeitsdatum
Wichtig: Im Ausweis stehen keine Diagnosen. Nur GdB und Merkzeichen.
Merkzeichen — der Schlüssel zu allen Nachteilsausgleichen
Merkzeichen sind Buchstaben-Kürzel, die deinen Anspruch auf bestimmte Nachteilsausgleiche signalisieren. Die wichtigsten:
| Merkzeichen | Bedeutung | Beispiel-Nachteilsausgleich |
|---|---|---|
| **G** | Erhebliche Bewegungsbehinderung | unentgeltliche ÖPNV-Beförderung (mit Wertmarke) |
| **aG** | Außergewöhnliche Gehbehinderung | Parkerleichterungen (blauer Parkschein) |
| **B** | Begleitperson | unentgeltliche Mitnahme einer Begleitperson im ÖPNV |
| **H** | Hilflosigkeit | Steuer-Pauschbetrag 7.400 €/Jahr |
| **BI** | Blindheit | Steuer-Pauschbetrag 7.400 €/Jahr |
| **GI** | Gehörlosigkeit | Steuer-Pauschbetrag 1.140 €/Jahr, Kommunikationshilfen |
| **TBI** | Taubblindheit | Kombination der BI- und GI-Leistungen |
| **RF** | Rundfunk-/Fernseh-Gebührenbefreiung | Befreiung von Rundfunkbeitrag |
| **§ 228 Abs. 4 SGB IX** | Kostenlose Wertmarke | Für Blinde/Hilflose/SGB-II/XII-Beziehende ohne Betrag (§ 228 Abs. 4 SGB IX) |
Ausführliche Erklärungen findest du in unserer Merkzeichen-Übersicht und im Beitrag zu Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung).
Nachteilsausgleiche mit Schwerbehindertenausweis — Überblick
Steuer-Freibetrag (§ 33b EStG)
Nach § 33b EStG kannst du einen Pauschbetrag je nach GdB-Höhe als außergewöhnliche Belastung geltend machen:
| GdB | Pauschbetrag pro Jahr |
|---|---|
| 50 | 1.140 € |
| 60 | 1.440 € |
| 70 | 1.780 € |
| 80 | 2.120 € |
| 90 | 2.460 € |
| 100 | 2.840 € |
| Mit Merkzeichen H/Bl | 7.400 € |
(Quelle: § 33b EStG, Stand 23.06.2026, amtlich)
Zusatzurlaub (§ 208 SGB IX)
§ 208 SGB IX verbatim:
„(1) Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend.“
(Quelle: § 208 SGB IX, Stand 23.06.2026, amtlich)
Kündigungsschutz (§ 168 SGB IX)
§ 168 SGB IX verbatim:
„Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.“
(Quelle: § 168 SGB IX, Stand 23.06.2026, amtlich)
Der besondere Kündigungsschutz greift ab GdB 50 und schützt dich vor Kündigung — das Integrationsamt muss erst zustimmen.
Wohngeld-Freibetrag (§ 17 Nr. 1 WoGG)
Nach § 17 Nr. 1 WoGG werden 1.800 € pro Jahr vom Einkommen abgezogen, wenn ein schwerbehindertes Haushaltsmitglied mit GdB 100 vorliegt. Bei niedrigerem GdB sind die Freibeträge abgestuft.
(Quelle: § 17 WoGG, Stand 23.06.2026, amtlich)
Bürgergeld-Mehrbedarf (§ 21 Abs. 4 SGB II)
Wenn du Bürgergeld beziehst und GdB 50+ mit Merkzeichen G/aG/H/Bl hast, steht dir ein Mehrbedarf von 35 % der Regelbedarfsstufe 1 zu.
(Quelle: § 21 SGB II, Stand 23.06.2026, amtlich)
Unentgeltliche ÖPNV-Beförderung
Mit Merkzeichen G oder aG kannst du eine Wertmarke für den öffentlichen Nahverkehr beantragen. Die Wertmarke kostet 80 € pro Jahr oder 40 € pro Halbjahr (§ 228 Abs. 2 SGB IX). Begünstigte Personen nach § 228 Abs. 4 (z. B. Blinde, Hilflose, SGB-II/XII-Beziehende) erhalten die Wertmarke kostenlos. und berechtigt zur unentgeltlichen Nutzung von Bussen, Bahnen und vielen Nahverkehrszügen.
Mitführungspflicht und Vorlage
Mitführungspflicht: nur bei Inanspruchnahme von Vergünstigungen
Du musst den Ausweis nicht ständig mitführen. Er ist nur nötig, wenn du Vergünstigungen in Anspruch nimmst (z. B. beim Kauf einer Wertmarke, beim Parken, beim Eintritt ins Schwimmbad).
Bei Kontrollen: Polizei, Zoll, Verkehrsbetriebe dürfen verlangen
Wenn du z. B. auf einem Behinderten-Parkplatz stehst oder den ÖPNV nutzt, kann eine Kontrolle den Ausweis verlangen. Du solltest ihn in solchen Fällen griffbereit haben.
Vorlage beim Arbeitgeber: nicht verpflichtend
Du bist nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber den Ausweis vorzulegen. Sinnvoll ist es, weil du damit den Kündigungsschutz und den Zusatzurlaub aktivierst. Die Vorlage ist freiwillig, bringt dir aber arbeitsrechtliche Vorteile.
Im Ausland: EU-weit anerkannt
Innerhalb der EU wird der Schwerbehindertenausweis weitgehend anerkannt. Spezielle Parkerleichterungen gelten EU-weit (mit Parkausweis für behinderte Menschen). Außerhalb der EU variiert die Anerkennung.
Widerspruch bei Ablehnung oder falschem Ausweis
Widerspruchsfrist: 1 Monat ab Bekanntgabe (§ 84 SGG)
§ 84 SGG Abs. 1 verbatim:
„Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, schriftformersetzend nach § 36a Absatz 2a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und … zu erheben.“
(Quelle: § 84 SGG, Stand 23.06.2026, amtlich)
Widerspruchsstelle: Versorgungsamt / Landesamt
Deinen Widerspruch richtest du an die Behörde, die den Ausweis abgelehnt hat (meist das Versorgungsamt). Der Widerspruch ist kostenlos.
Bei erfolglosem Widerspruch: Klage vor SG (§ 87 SGG)
Wenn der Widerspruch abgelehnt wird, kannst du innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids Klage vor dem Sozialgericht erheben (§ 87 SGG). Auch die Klage ist gerichtskostenfrei.
(Quelle: § 87 SGG, Stand 23.06.2026, amtlich)
FAQ — Häufige Fragen zum Schwerbehindertenausweis
Brauche ich einen Schwerbehindertenausweis bei GdB 30-40?
Nein. Bei GdB 30-40 bekommst du keinen Schwerbehindertenausweis. Du kannst aber eine Gleichstellung beim Versorgungsamt beantragen (§ 2 Abs. 3 SGB IX), die dir im Arbeitsleben den gleichen Schutzstatus gibt. Für den Alltag bringt die Gleichstellung jedoch keine Vergünstigungen.
Kostet der Schwerbehindertenausweis etwas?
Nein — weder die Ausstellung noch die Verlängerung. Einzige Ausnahme: Wenn du den Ausweis verlierst, kostet der Ausweisersatz je nach Bundesland zwischen 10 € und 30 €.
Gilt der Schwerbehindertenausweis im Ausland?
Innerhalb der EU wird der Ausweis weitgehend anerkannt. Für die Parkerleichterungen im EU-Ausland brauchst du den EU-Parkausweis für behinderte Menschen (bei der zuständigen Behörde beantragen). Außerhalb der EU variiert die Anerkennung — informiere dich vor Reiseantritt.
Was, wenn mein GdB sinkt?
Wenn dein GdB durch eine Neufeststellung unter 50 sinkt, wird der Schwerbehindertenausweis eingezogen (§ 152 Abs. 5 Satz 4 SGB IX). Du kannst gegen die Neufeststellung Widerspruch einlegen (Frist 1 Monat nach Bekanntgabe, § 84 SGG).
Kann ich den Ausweis bei Krankheit verlängern lassen?
Ja. Wenn du wegen Krankheit den Verlängerungs-Antrag nicht rechtzeitig stellen kannst, greift unter Umständen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach **§ 27 SGB X** (Verwaltungsverfahren, Frist 2 Wochen ab Wegfall des Hindernisses) bzw. **§ 67 SGG** (sozialgerichtliches Verfahren, Frist 1 Monat). Die Frist wird nachgeholt, wenn du ohne Verschulden gehindert warst.
Was passiert, wenn das Versorgungsamt den Antrag ablehnt?
Wenn dein Antrag auf Schwerbehindertenausweis abgelehnt wird, kannst du Widerspruch einlegen (Frist 1 Monat, § 84 SGG). Der Widerspruch ist kostenlos. Bleibt der Widerspruch erfolglos, kannst du Klage vor dem Sozialgericht erheben (§ 87 SGG) — auch kostenlos. Eine ausführliche Anleitung zum gesamten Widerspruchs-Verfahren findest du in unserem Widerspruch-und-Klage-Leitfaden.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
In der Regel 2 bis 4 Wochen nach Antragstellung. In Ballungsgebieten und in den Sommermonaten kann es länger dauern. Bei Verzögerungen über 6 Wochen empfehlen wir eine sachliche Nachfrage beim Versorgungsamt.
Welche Merkzeichen bekomme ich bei Multipler Sklerose?
Multiple Sklerose wird nach Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) funktionsabhängig beurteilt — die Spanne reicht von GdB 30 (leichte Ausprägung) bis GdB 100 (schwere Verlaufsform mit ständiger Pflegebedürftigkeit). Welche Merkzeichen du erhältst, hängt von deinen konkreten Funktions-Einschränkungen ab. Lies unsere ausführliche Anleitung unter MS und Schwerbehinderung.
Welche Merkzeichen bekomme ich nach einem Herzinfarkt?
Nach einem Herzinfarkt richten sich GdB und Merkzeichen nach den Folge-Einschränkungen (Herzleistung, Belastbarkeit, Begleiterkrankungen). Die VersMedV-Ziffer 9.1.3 nennt typische Werte zwischen GdB 30 und GdB 100 je nach Schweregrad. Lies unsere Anleitung unter Herzinfarkt und Schwerbehinderung. Für entzündlich-rheumatische Erkrankungen gilt eine eigene VersMedV-Ziffer — siehe Rheuma und Schwerbehinderung.
Externe Beratungsangebote
- Sozialverband VdK Deutschland (2,3 Mio. Mitglieder): vdk.de — Sozialrechts-Beratung, Musterbriefe
- Sozialverband Deutschland (SoVD) (ca. 580.000 Mitglieder): sovd.de — Beratungs-Hotline, Rechtsschutz
- Einfach Teilhaben (BMAS-Portal): einfach-teilhaben.de — Leichte Sprache, barrierefrei
- Integrationsämter (PLZ-Suche): integrationsaemter.de — zuständige Behörde finden
- Aktion Mensch: aktion-mensch.de — Förderung, Beratung
Externe Quellen (amtlich / verifiziert)
- § 2 SGB IX — Begriffsbestimmungen (Stand 23.06.2026)
- § 152 SGB IX — Feststellung der Behinderung, Ausweise (Stand 23.06.2026)
- § 168 SGB IX — Erfordernis der Zustimmung (Kündigungsschutz) (Stand 23.06.2026)
- § 208 SGB IX — Zusatzurlaub (Stand 23.06.2026)
- § 156 SGB IX — Begriff des Arbeitsplatzes (Stand 23.06.2026)
- § 3 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) (Stand 23.06.2026, amtlich)
- § 33b EStG — Pauschbeträge für behinderte Menschen (Stand 23.06.2026, amtlich)
- § 17 WoGG — Freibeträge vom Gesamteinkommen (Stand 23.06.2026, amtlich)
- § 21 SGB II — Mehrbedarfe (Stand 23.06.2026, amtlich)
- § 84 SGG — Widerspruchsfrist (Stand 23.06.2026, amtlich)
- § 87 SGG — Klagefrist (Stand 23.06.2026, amtlich)
- § 30 SGB I — Geltungsbereich (Stand 23.06.2026, amtlich)
- Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) — Anlage (GdB-Bewertungstabellen) (Stand 23.06.2026, amtlich)
- VersMedV Anlage — GdB-Bewertungstabellen (Stand 23.06.2026, amtlich)
- BMAS — Schwerbehinderte Menschen (Stand 23.06.2026)
Hinweis: Keine Rechtsberatung
Dieser Beitrag informiert dich über das Verfahren zur Beantragung des Schwerbehindertenausweises. Er enthält allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung für deinen konkreten Einzelfall. Bei einer Ablehnung oder schwierigen Konstellationen empfehlen wir dir, dich an eine unabhängige Sozialrechts-Beratung zu wenden — zum Beispiel an den VdK, den SoVD, eine:n Rechtsanwält:in für Sozialrecht oder die Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände (Caritas, Diakonie, AWO). Eine Mitgliedschaft beim Sozialrat bringt dir darüber hinaus Beratung zu allen Sozialleistungen — vom Bürgergeld bis zur Rente.
Autor: Salomo Swoboda · Datum: 23.06.2026 · Zuletzt geprüft: 23.06.2026 · Nächste Prüfung: 23.12.2026
- GdB ≥ 50 ist die Voraussetzung (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Festgestellt wird das vom Versorgungsamt, nicht automatisch.
- Antrag formlos beim zuständigen Versorgungsamt (§ 152 Abs. 1 SGB IX). Die meisten Bundesländer bieten Online-Formulare an.
- Rechtsgrundlage Ausweis: § 152 Abs. 5 SGB IX — auf Antrag wird der Ausweis ausgestellt, er dient als Nachweis für Nachteilsausgleiche.
- Gültigkeit: in der Regel 5 Jahre befristet (§ 152 Abs. 5 Satz 3 SGB IX).
- Kostenlos — sowohl die Ausstellung als auch die Verlängerung.
Was ist der Schwerbehindertenausweis? — Rechtsgrundlage und Funktion
Rechtsgrundlage § 152 Abs. 5 SGB IX (verbatim)
„Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die zuständigen Behörden auf Grund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie im Falle des Absatzes 4 über weitere gesundheitliche Merkmale aus. Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach diesem Teil oder nach anderen Vorschriften zustehen. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises soll befristet werden. Er wird eingezogen, sobald der gesetzliche Schutz schwerbehinderter Menschen erloschen ist. Der Ausweis wird berichtigt, sobald eine Neufeststellung unanfechtbar geworden ist.“
(Quelle: § 152 SGB IX, Stand 23.06.2026, amtlich)
Funktion: amtlicher Nachweis der Schwerbehinderung
Der Schwerbehindertenausweis ist die amtliche Bestätigung, dass bei dir eine Schwerbehinderung im Sinne des SGB IX festgestellt wurde. Er ist dein Schlüssel zu allen Nachteilsausgleichen — vom Steuer-Pauschbetrag über den Zusatzurlaub bis zur unentgeltlichen ÖPNV-Beförderung.
Was steht im Ausweis?
Auf der Vorderseite des Ausweises stehen dein Name, Geburtsdatum, Foto und die Ausweis-Nummer. Auf der Rückseite (§ 3 Schwerbehindertenausweisverordnung — SchwbAwV) sind eingetragen:
- GdB-Wert (z. B. „GdB 60“)
- Merkzeichen (G, aG, B, H, BI, GI, TBI, RF, 1. Kl.)
- Gültigkeitsdatum
Was steht NICHT im Ausweis?
Der Ausweis enthält keine Diagnosen und keine Angaben zu deiner Erkrankung. Auch Pflegegrad, Einkommen oder andere Sozialleistungen sind nicht vermerkt. Die einzigen sichtbaren Informationen sind dein GdB und die festgestellten Merkzeichen — das schützt deine Privatsphäre.
Voraussetzungen: Wann kannst du den Ausweis beantragen?
GdB ≥ 50 festgestellt (§ 2 Abs. 2 SGB IX verbatim)
„Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.“
(Quelle: § 2 SGB IX, Stand 23.06.2026, amtlich)
Die zentrale Voraussetzung ist also: Ein GdB von mindestens 50 wurde dir bereits amtlich zugesprochen. Diesen GdB-Bescheid bekommst du nicht automatisch — du musst ihn aktiv beim Versorgungsamt beantragen. Wie das genau geht, erklären wir ausführlich in unserem Beitrag GdB 50 beantragen — und im Schwerbehindertung-Pillar findest du einen Überblick über alle Themen rund um Behinderung.
Feststellung durch Versorgungsamt — nicht automatisch
Das Versorgungsamt (in manchen Bundesländern auch „Landesamt für soziale Angelegenheiten“ oder „Amt für Versorgung“) ist die zuständige Behörde. Die Feststellung erfolgt nicht durch deinen Hausarzt, deine Krankenkasse oder das Jobcenter — auch wenn diese Stellen manchmal Formulare weitergeben.
Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX (GdB 30-40 + dauerhafte Behinderung)
„Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).“
Wenn dein GdB zwischen 30 und 40 liegt, kannst du auf Antrag gleichgestellt werden. Die Gleichstellung bewirkt, dass du im Arbeitsleben fast den gleichen Schutzstatus hast wie ein schwerbehinderter Mensch (Kündigungsschutz, Zusatzurlaub). Du erhältst dann keinen Schwerbehindertenausweis, sondern eine Gleichstellungs-Bescheinigung — die ist aber nur für den Arbeitgeber relevant, nicht im Alltag. Wie die Gleichstellung genau funktioniert, liest du unter Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX.
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland (§ 30 SGB I)
Der Ausweis wird nur ausgestellt, wenn du deinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig im Geltungsbereich des SGB (§ 30 SGB I) hast. Tourist:innen, Asylbewerber:innen im laufenden Verfahren und Personen mit Duldung erhalten den Ausweis unter Umständen mit Einschränkungen — frag direkt beim Versorgungsamt nach.
Grün oder Blau — welche Variante bekommst du?
Grüner Ausweis (Standard)
Der grüne Schwerbehindertenausweis ist die Standardvariante. Er bestätigt deinen GdB und die festgestellten Merkzeichen. Du bekommst ihn, wenn du GdB ≥ 50 hast, aber kein Merkzeichen G oder aG (oder diese entfallen sind).
Blauer Ausweis (mit Merkzeichen G/aG)
Wenn du die Merkzeichen G (erhebliche Bewegungsbehinderung) oder aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) hast, bekommst du den blauen Ausweis. Mit dem blauen Ausweis kannst du:
- Die unentgeltliche ÖPNV-Beförderung beantragen (Wertmarke für 80 € pro Jahr, § 228 Abs. 2 SGB IX)
- Parkerleichterungen beantragen (orangefarbener oder blauer Parkschein)
- Weitere Mobilitäts-Hilfen nutzen
Wahlfreiheit? Nein — die Variante richtet sich nach den Merkzeichen
Du kannst nicht selbst wählen, ob du grün oder blau bekommst. Die Variante ist automatisch durch deine festgestellten Merkzeichen bestimmt. Wenn die Merkzeichen G/aG nachträglich wegfallen, wird der blaue Ausweis eingezogen und du erhältst den grünen.
Schritt-für-Schritt: So beantragst du den Schwerbehindertenausweis
Schritt 1: GdB-50-Bescheid abwarten (nicht automatisch)
Der GdB-50-Bescheid ist die Grundlage für den Schwerbehindertenausweis. Wenn du noch keinen GdB-Bescheid hast, musst du zuerst einen GdB-Feststellungs-Antrag stellen. Wie das geht, liest du in GdB feststellen und beantragen.
Schritt 2: Zuständiges Versorgungsamt finden
Das Versorgungsamt ist je nach Bundesland unterschiedlich benannt. Die zentrale Such-Plattform ist integrationsaemter.de — dort findest du die zuständige Behörde per PLZ-Suche.
Schritt 3: Formlosen Antrag stellen
Der Antrag auf den Schwerbehindertenausweis ist formlos. Du kannst:
- Einen kurzen Brief schreiben („Hiermit beantrage ich die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises. Mein GdB-Bescheid liegt bei.“)
- Ein Online-Formular deines Bundeslandes nutzen (z. B. Bayern, NRW, Baden-Württemberg bieten das an)
- Persönlich beim Versorgungsamt vorsprechen und das Antragsformular ausfüllen
Schritt 4: Unterlagen sammeln
Du brauchst in der Regel:
- GdB-Bescheid (Kopie oder Original) — das ist der Nachweis, dass dein GdB ≥ 50 ist
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Passfoto (in manchen Bundesländern Pflicht, z. B. Bayern)
- Bei Gleichstellung: zusätzlich den Gleichstellungs-Bescheid
- Bei Vertretung: Vollmacht plus Ausweis-Kopie des Vertreters
Schritt 5: Antrag einreichen
Je nach Bundesland kannst du den Antrag:
- Persönlich abgeben
- Postalisch einsenden
- Online über das jeweilige Landesportal einreichen
Schritt 6: Ausweis abholen
Die Bearbeitungsdauer beträgt je nach Bundesland 2 bis 4 Wochen. Manche Versorgungsämter schicken den Ausweis direkt per Post zu, andere holst du persönlich ab. Der Ausweis wird dir in der Regel kostenlos ausgestellt.
Bearbeitungsdauer und Kosten
| Vorgang | Dauer / Kosten |
|---|---|
| Bearbeitungsdauer Antrag | 2–4 Wochen (bundeslandabhängig) |
| Ausstellung | kostenlos |
| Verlängerung | kostenlos |
| Ausweisersatz bei Verlust | 10–30 € (bundeslandabhängig) |
| Passfoto (falls Pflicht) | ca. 5–15 € |
Gültigkeit und Verlängerung
Befristung: in der Regel 5 Jahre (max. 10 Jahre)
§ 152 Abs. 5 Satz 3 SGB IX sagt: „Die Gültigkeitsdauer des Ausweises soll befristet werden.“ In der Praxis befristen die Versorgungsämter auf 5 Jahre (Standard) oder maximal 10 Jahre bei absehbar stabiler Behinderung.
Unbefristet: bei dauerhafter Schwerbehinderung ohne Besserungsaussicht
Wenn absehbar ist, dass sich dein Gesundheitszustand nicht bessern wird (z. B. bei dauerhaften neurodegenerativen Erkrankungen), kann der Ausweis auch unbefristet ausgestellt werden.
Verlängerung formlos beim Versorgungsamt
Die Verlängerung ist formlos. Am besten 3 Monate vor Ablauf beim Versorgungsamt beantragen — dann reicht der Ausweis in der Regel nahtlos weiter.
Was steht im Ausweis? — Pflichtfelder nach § 3 SchwbAwV
§ 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) regelt, was im Ausweis stehen muss und was nicht. Verbatim:
„(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen: … aG wenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 229 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist …“
(Quelle: § 3 SchwbAwV, Stand 23.06.2026, amtlich)
Die Pflichtfelder auf deinem Ausweis sind:
- Name, Geburtsdatum, Ausweis-Nummer
- GdB-Wert
- Merkzeichen
- Lichtbild (in den meisten Bundesländern Pflicht)
- Gültigkeitsdatum
Wichtig: Im Ausweis stehen keine Diagnosen. Nur GdB und Merkzeichen.
Merkzeichen — der Schlüssel zu allen Nachteilsausgleichen
Merkzeichen sind Buchstaben-Kürzel, die deinen Anspruch auf bestimmte Nachteilsausgleiche signalisieren. Die wichtigsten:
| Merkzeichen | Bedeutung | Beispiel-Nachteilsausgleich |
|---|---|---|
| **G** | Erhebliche Bewegungsbehinderung | unentgeltliche ÖPNV-Beförderung (mit Wertmarke) |
| **aG** | Außergewöhnliche Gehbehinderung | Parkerleichterungen (blauer Parkschein) |
| **B** | Begleitperson | unentgeltliche Mitnahme einer Begleitperson im ÖPNV |
| **H** | Hilflosigkeit | Steuer-Pauschbetrag 7.400 €/Jahr |
| **BI** | Blindheit | Steuer-Pauschbetrag 7.400 €/Jahr |
| **GI** | Gehörlosigkeit | Steuer-Pauschbetrag 1.140 €/Jahr, Kommunikationshilfen |
| **TBI** | Taubblindheit | Kombination der BI- und GI-Leistungen |
| **RF** | Rundfunk-/Fernseh-Gebührenbefreiung | Befreiung von Rundfunkbeitrag |
| **§ 228 Abs. 4 SGB IX** | Kostenlose Wertmarke | Für Blinde/Hilflose/SGB-II/XII-Beziehende ohne Betrag (§ 228 Abs. 4 SGB IX) |
Ausführliche Erklärungen findest du in unserer Merkzeichen-Übersicht und im Beitrag zu Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung).
Nachteilsausgleiche mit Schwerbehindertenausweis — Überblick
Steuer-Freibetrag (§ 33b EStG)
Nach § 33b EStG kannst du einen Pauschbetrag je nach GdB-Höhe als außergewöhnliche Belastung geltend machen:
| GdB | Pauschbetrag pro Jahr |
|---|---|
| 50 | 1.140 € |
| 60 | 1.440 € |
| 70 | 1.780 € |
| 80 | 2.120 € |
| 90 | 2.460 € |
| 100 | 2.840 € |
| Mit Merkzeichen H/Bl | 7.400 € |
(Quelle: § 33b EStG, Stand 23.06.2026, amtlich)
Zusatzurlaub (§ 208 SGB IX)
§ 208 SGB IX verbatim:
„(1) Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend.“
(Quelle: § 208 SGB IX, Stand 23.06.2026, amtlich)
Kündigungsschutz (§ 168 SGB IX)
§ 168 SGB IX verbatim:
„Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.“
(Quelle: § 168 SGB IX, Stand 23.06.2026, amtlich)
Der besondere Kündigungsschutz greift ab GdB 50 und schützt dich vor Kündigung — das Integrationsamt muss erst zustimmen.
Wohngeld-Freibetrag (§ 17 Nr. 1 WoGG)
Nach § 17 Nr. 1 WoGG werden 1.800 € pro Jahr vom Einkommen abgezogen, wenn ein schwerbehindertes Haushaltsmitglied mit GdB 100 vorliegt. Bei niedrigerem GdB sind die Freibeträge abgestuft.
(Quelle: § 17 WoGG, Stand 23.06.2026, amtlich)
Bürgergeld-Mehrbedarf (§ 21 Abs. 4 SGB II)
Wenn du Bürgergeld beziehst und GdB 50+ mit Merkzeichen G/aG/H/Bl hast, steht dir ein Mehrbedarf von 35 % der Regelbedarfsstufe 1 zu.
(Quelle: § 21 SGB II, Stand 23.06.2026, amtlich)
Unentgeltliche ÖPNV-Beförderung
Mit Merkzeichen G oder aG kannst du eine Wertmarke für den öffentlichen Nahverkehr beantragen. Die Wertmarke kostet 80 € pro Jahr oder 40 € pro Halbjahr (§ 228 Abs. 2 SGB IX). Begünstigte Personen nach § 228 Abs. 4 (z. B. Blinde, Hilflose, SGB-II/XII-Beziehende) erhalten die Wertmarke kostenlos. und berechtigt zur unentgeltlichen Nutzung von Bussen, Bahnen und vielen Nahverkehrszügen.
Mitführungspflicht und Vorlage
Mitführungspflicht: nur bei Inanspruchnahme von Vergünstigungen
Du musst den Ausweis nicht ständig mitführen. Er ist nur nötig, wenn du Vergünstigungen in Anspruch nimmst (z. B. beim Kauf einer Wertmarke, beim Parken, beim Eintritt ins Schwimmbad).
Bei Kontrollen: Polizei, Zoll, Verkehrsbetriebe dürfen verlangen
Wenn du z. B. auf einem Behinderten-Parkplatz stehst oder den ÖPNV nutzt, kann eine Kontrolle den Ausweis verlangen. Du solltest ihn in solchen Fällen griffbereit haben.
Vorlage beim Arbeitgeber: nicht verpflichtend
Du bist nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber den Ausweis vorzulegen. Sinnvoll ist es, weil du damit den Kündigungsschutz und den Zusatzurlaub aktivierst. Die Vorlage ist freiwillig, bringt dir aber arbeitsrechtliche Vorteile.
Im Ausland: EU-weit anerkannt
Innerhalb der EU wird der Schwerbehindertenausweis weitgehend anerkannt. Spezielle Parkerleichterungen gelten EU-weit (mit Parkausweis für behinderte Menschen). Außerhalb der EU variiert die Anerkennung.
Widerspruch bei Ablehnung oder falschem Ausweis
Widerspruchsfrist: 1 Monat ab Bekanntgabe (§ 84 SGG)
§ 84 SGG Abs. 1 verbatim:
„Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, schriftformersetzend nach § 36a Absatz 2a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und … zu erheben.“
(Quelle: § 84 SGG, Stand 23.06.2026, amtlich)
Widerspruchsstelle: Versorgungsamt / Landesamt
Deinen Widerspruch richtest du an die Behörde, die den Ausweis abgelehnt hat (meist das Versorgungsamt). Der Widerspruch ist kostenlos.
Bei erfolglosem Widerspruch: Klage vor SG (§ 87 SGG)
Wenn der Widerspruch abgelehnt wird, kannst du innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids Klage vor dem Sozialgericht erheben (§ 87 SGG). Auch die Klage ist gerichtskostenfrei.
(Quelle: § 87 SGG, Stand 23.06.2026, amtlich)
FAQ — Häufige Fragen zum Schwerbehindertenausweis
Brauche ich einen Schwerbehindertenausweis bei GdB 30-40?
Nein. Bei GdB 30-40 bekommst du keinen Schwerbehindertenausweis. Du kannst aber eine Gleichstellung beim Versorgungsamt beantragen (§ 2 Abs. 3 SGB IX), die dir im Arbeitsleben den gleichen Schutzstatus gibt. Für den Alltag bringt die Gleichstellung jedoch keine Vergünstigungen.
Kostet der Schwerbehindertenausweis etwas?
Nein — weder die Ausstellung noch die Verlängerung. Einzige Ausnahme: Wenn du den Ausweis verlierst, kostet der Ausweisersatz je nach Bundesland zwischen 10 € und 30 €.
Gilt der Schwerbehindertenausweis im Ausland?
Innerhalb der EU wird der Ausweis weitgehend anerkannt. Für die Parkerleichterungen im EU-Ausland brauchst du den EU-Parkausweis für behinderte Menschen (bei der zuständigen Behörde beantragen). Außerhalb der EU variiert die Anerkennung — informiere dich vor Reiseantritt.
Was, wenn mein GdB sinkt?
Wenn dein GdB durch eine Neufeststellung unter 50 sinkt, wird der Schwerbehindertenausweis eingezogen (§ 152 Abs. 5 Satz 4 SGB IX). Du kannst gegen die Neufeststellung Widerspruch einlegen (Frist 1 Monat nach Bekanntgabe, § 84 SGG).
Kann ich den Ausweis bei Krankheit verlängern lassen?
Ja. Wenn du wegen Krankheit den Verlängerungs-Antrag nicht rechtzeitig stellen kannst, greift unter Umständen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach **§ 27 SGB X** (Verwaltungsverfahren, Frist 2 Wochen ab Wegfall des Hindernisses) bzw. **§ 67 SGG** (sozialgerichtliches Verfahren, Frist 1 Monat). Die Frist wird nachgeholt, wenn du ohne Verschulden gehindert warst.
Was passiert, wenn das Versorgungsamt den Antrag ablehnt?
Wenn dein Antrag auf Schwerbehindertenausweis abgelehnt wird, kannst du Widerspruch einlegen (Frist 1 Monat, § 84 SGG). Der Widerspruch ist kostenlos. Bleibt der Widerspruch erfolglos, kannst du Klage vor dem Sozialgericht erheben (§ 87 SGG) — auch kostenlos. Eine ausführliche Anleitung zum gesamten Widerspruchs-Verfahren findest du in unserem Widerspruch-und-Klage-Leitfaden.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
In der Regel 2 bis 4 Wochen nach Antragstellung. In Ballungsgebieten und in den Sommermonaten kann es länger dauern. Bei Verzögerungen über 6 Wochen empfehlen wir eine sachliche Nachfrage beim Versorgungsamt.
Welche Merkzeichen bekomme ich bei Multipler Sklerose?
Multiple Sklerose wird nach Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) funktionsabhängig beurteilt — die Spanne reicht von GdB 30 (leichte Ausprägung) bis GdB 100 (schwere Verlaufsform mit ständiger Pflegebedürftigkeit). Welche Merkzeichen du erhältst, hängt von deinen konkreten Funktions-Einschränkungen ab. Lies unsere ausführliche Anleitung unter MS und Schwerbehinderung.
Welche Merkzeichen bekomme ich nach einem Herzinfarkt?
Nach einem Herzinfarkt richten sich GdB und Merkzeichen nach den Folge-Einschränkungen (Herzleistung, Belastbarkeit, Begleiterkrankungen). Die VersMedV-Ziffer 9.1.3 nennt typische Werte zwischen GdB 30 und GdB 100 je nach Schweregrad. Lies unsere Anleitung unter Herzinfarkt und Schwerbehinderung. Für entzündlich-rheumatische Erkrankungen gilt eine eigene VersMedV-Ziffer — siehe Rheuma und Schwerbehinderung.
Externe Beratungsangebote
- Sozialverband VdK Deutschland (2,3 Mio. Mitglieder): vdk.de — Sozialrechts-Beratung, Musterbriefe
- Sozialverband Deutschland (SoVD) (ca. 580.000 Mitglieder): sovd.de — Beratungs-Hotline, Rechtsschutz
- Einfach Teilhaben (BMAS-Portal): einfach-teilhaben.de — Leichte Sprache, barrierefrei
- Integrationsämter (PLZ-Suche): integrationsaemter.de — zuständige Behörde finden
- Aktion Mensch: aktion-mensch.de — Förderung, Beratung
Externe Quellen (amtlich / verifiziert)
- § 2 SGB IX — Begriffsbestimmungen (Stand 23.06.2026)
- § 152 SGB IX — Feststellung der Behinderung, Ausweise (Stand 23.06.2026)
- § 168 SGB IX — Erfordernis der Zustimmung (Kündigungsschutz) (Stand 23.06.2026)
- § 208 SGB IX — Zusatzurlaub (Stand 23.06.2026)
- § 156 SGB IX — Begriff des Arbeitsplatzes (Stand 23.06.2026)
- § 3 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) (Stand 23.06.2026, amtlich)
- § 33b EStG — Pauschbeträge für behinderte Menschen (Stand 23.06.2026, amtlich)
- § 17 WoGG — Freibeträge vom Gesamteinkommen (Stand 23.06.2026, amtlich)
- § 21 SGB II — Mehrbedarfe (Stand 23.06.2026, amtlich)
- § 84 SGG — Widerspruchsfrist (Stand 23.06.2026, amtlich)
- § 87 SGG — Klagefrist (Stand 23.06.2026, amtlich)
- § 30 SGB I — Geltungsbereich (Stand 23.06.2026, amtlich)
- Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) — Anlage (GdB-Bewertungstabellen) (Stand 23.06.2026, amtlich)
- VersMedV Anlage — GdB-Bewertungstabellen (Stand 23.06.2026, amtlich)
- BMAS — Schwerbehinderte Menschen (Stand 23.06.2026)
Hinweis: Keine Rechtsberatung
Dieser Beitrag informiert dich über das Verfahren zur Beantragung des Schwerbehindertenausweises. Er enthält allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung für deinen konkreten Einzelfall. Bei einer Ablehnung oder schwierigen Konstellationen empfehlen wir dir, dich an eine unabhängige Sozialrechts-Beratung zu wenden — zum Beispiel an den VdK, den SoVD, eine:n Rechtsanwält:in für Sozialrecht oder die Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände (Caritas, Diakonie, AWO). Eine Mitgliedschaft beim Sozialrat bringt dir darüber hinaus Beratung zu allen Sozialleistungen — vom Bürgergeld bis zur Rente.
Autor: Salomo Swoboda · Datum: 23.06.2026 · Zuletzt geprüft: 23.06.2026 · Nächste Prüfung: 23.12.2026
Schwerbehindertenausweis beantragen 2026
Den Schwerbehindertenausweis beantragst du nach einem GdB-50-Bescheid formlos beim zuständigen Versorgungsamt. Rechtsgrundlage ist § 152 Abs. 5 SGB IX, der Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen. Der Ausweis ist in der Regel 5 Jahre befristet und enthält keine Diagnosen — nur GdB-Wert und Merkzeichen.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- GdB ≥ 50 ist die Voraussetzung (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Festgestellt wird das vom Versorgungsamt, nicht automatisch.
- Antrag formlos beim zuständigen Versorgungsamt (§ 152 Abs. 1 SGB IX). Die meisten Bundesländer bieten Online-Formulare an.
- Rechtsgrundlage Ausweis: § 152 Abs. 5 SGB IX — auf Antrag wird der Ausweis ausgestellt, er dient als Nachweis für Nachteilsausgleiche.
- Gültigkeit: in der Regel 5 Jahre befristet (§ 152 Abs. 5 Satz 3 SGB IX).
- Kostenlos — sowohl die Ausstellung als auch die Verlängerung.
Was ist der Schwerbehindertenausweis? — Rechtsgrundlage und Funktion
Rechtsgrundlage § 152 Abs. 5 SGB IX (verbatim)
„Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die zuständigen Behörden auf Grund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie im Falle des Absatzes 4 über weitere gesundheitliche Merkmale aus. Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach diesem Teil oder nach anderen Vorschriften zustehen. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises soll befristet werden. Er wird eingezogen, sobald der gesetzliche Schutz schwerbehinderter Menschen erloschen ist. Der Ausweis wird berichtigt, sobald eine Neufeststellung unanfechtbar geworden ist.“
(Quelle: § 152 SGB IX, Stand 23.06.2026, amtlich)
Funktion: amtlicher Nachweis der Schwerbehinderung
Der Schwerbehindertenausweis ist die amtliche Bestätigung, dass bei dir eine Schwerbehinderung im Sinne des SGB IX festgestellt wurde. Er ist dein Schlüssel zu allen Nachteilsausgleichen — vom Steuer-Pauschbetrag über den Zusatzurlaub bis zur unentgeltlichen ÖPNV-Beförderung.
Was steht im Ausweis?
Auf der Vorderseite des Ausweises stehen dein Name, Geburtsdatum, Foto und die Ausweis-Nummer. Auf der Rückseite (§ 3 Schwerbehindertenausweisverordnung — SchwbAwV) sind eingetragen:
- GdB-Wert (z. B. „GdB 60“)
- Merkzeichen (G, aG, B, H, BI, GI, TBI, RF, 1. Kl.)
- Gültigkeitsdatum
Was steht NICHT im Ausweis?
Der Ausweis enthält keine Diagnosen und keine Angaben zu deiner Erkrankung. Auch Pflegegrad, Einkommen oder andere Sozialleistungen sind nicht vermerkt. Die einzigen sichtbaren Informationen sind dein GdB und die festgestellten Merkzeichen — das schützt deine Privatsphäre.
Voraussetzungen: Wann kannst du den Ausweis beantragen?
GdB ≥ 50 festgestellt (§ 2 Abs. 2 SGB IX verbatim)
„Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.“
(Quelle: § 2 SGB IX, Stand 23.06.2026, amtlich)
Die zentrale Voraussetzung ist also: Ein GdB von mindestens 50 wurde dir bereits amtlich zugesprochen. Diesen GdB-Bescheid bekommst du nicht automatisch — du musst ihn aktiv beim Versorgungsamt beantragen. Wie das genau geht, erklären wir ausführlich in unserem Beitrag GdB 50 beantragen — und im Schwerbehindertung-Pillar findest du einen Überblick über alle Themen rund um Behinderung.
Feststellung durch Versorgungsamt — nicht automatisch
Das Versorgungsamt (in manchen Bundesländern auch „Landesamt für soziale Angelegenheiten“ oder „Amt für Versorgung“) ist die zuständige Behörde. Die Feststellung erfolgt nicht durch deinen Hausarzt, deine Krankenkasse oder das Jobcenter — auch wenn diese Stellen manchmal Formulare weitergeben.
Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX (GdB 30-40 + dauerhafte Behinderung)
„Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).“
Wenn dein GdB zwischen 30 und 40 liegt, kannst du auf Antrag gleichgestellt werden. Die Gleichstellung bewirkt, dass du im Arbeitsleben fast den gleichen Schutzstatus hast wie ein schwerbehinderter Mensch (Kündigungsschutz, Zusatzurlaub). Du erhältst dann keinen Schwerbehindertenausweis, sondern eine Gleichstellungs-Bescheinigung — die ist aber nur für den Arbeitgeber relevant, nicht im Alltag. Wie die Gleichstellung genau funktioniert, liest du unter Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX.
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland (§ 30 SGB I)
Der Ausweis wird nur ausgestellt, wenn du deinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig im Geltungsbereich des SGB (§ 30 SGB I) hast. Tourist:innen, Asylbewerber:innen im laufenden Verfahren und Personen mit Duldung erhalten den Ausweis unter Umständen mit Einschränkungen — frag direkt beim Versorgungsamt nach.
Grün oder Blau — welche Variante bekommst du?
Grüner Ausweis (Standard)
Der grüne Schwerbehindertenausweis ist die Standardvariante. Er bestätigt deinen GdB und die festgestellten Merkzeichen. Du bekommst ihn, wenn du GdB ≥ 50 hast, aber kein Merkzeichen G oder aG (oder diese entfallen sind).
Blauer Ausweis (mit Merkzeichen G/aG)
Wenn du die Merkzeichen G (erhebliche Bewegungsbehinderung) oder aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) hast, bekommst du den blauen Ausweis. Mit dem blauen Ausweis kannst du:
- Die unentgeltliche ÖPNV-Beförderung beantragen (Wertmarke für 80 € pro Jahr, § 228 Abs. 2 SGB IX)
- Parkerleichterungen beantragen (orangefarbener oder blauer Parkschein)
- Weitere Mobilitäts-Hilfen nutzen
Wahlfreiheit? Nein — die Variante richtet sich nach den Merkzeichen
Du kannst nicht selbst wählen, ob du grün oder blau bekommst. Die Variante ist automatisch durch deine festgestellten Merkzeichen bestimmt. Wenn die Merkzeichen G/aG nachträglich wegfallen, wird der blaue Ausweis eingezogen und du erhältst den grünen.
Schritt-für-Schritt: So beantragst du den Schwerbehindertenausweis
Schritt 1: GdB-50-Bescheid abwarten (nicht automatisch)
Der GdB-50-Bescheid ist die Grundlage für den Schwerbehindertenausweis. Wenn du noch keinen GdB-Bescheid hast, musst du zuerst einen GdB-Feststellungs-Antrag stellen. Wie das geht, liest du in GdB feststellen und beantragen.
Schritt 2: Zuständiges Versorgungsamt finden
Das Versorgungsamt ist je nach Bundesland unterschiedlich benannt. Die zentrale Such-Plattform ist integrationsaemter.de — dort findest du die zuständige Behörde per PLZ-Suche.
Schritt 3: Formlosen Antrag stellen
Der Antrag auf den Schwerbehindertenausweis ist formlos. Du kannst:
- Einen kurzen Brief schreiben („Hiermit beantrage ich die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises. Mein GdB-Bescheid liegt bei.“)
- Ein Online-Formular deines Bundeslandes nutzen (z. B. Bayern, NRW, Baden-Württemberg bieten das an)
- Persönlich beim Versorgungsamt vorsprechen und das Antragsformular ausfüllen
Schritt 4: Unterlagen sammeln
Du brauchst in der Regel:
- GdB-Bescheid (Kopie oder Original) — das ist der Nachweis, dass dein GdB ≥ 50 ist
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Passfoto (in manchen Bundesländern Pflicht, z. B. Bayern)
- Bei Gleichstellung: zusätzlich den Gleichstellungs-Bescheid
- Bei Vertretung: Vollmacht plus Ausweis-Kopie des Vertreters
Schritt 5: Antrag einreichen
Je nach Bundesland kannst du den Antrag:
- Persönlich abgeben
- Postalisch einsenden
- Online über das jeweilige Landesportal einreichen
Schritt 6: Ausweis abholen
Die Bearbeitungsdauer beträgt je nach Bundesland 2 bis 4 Wochen. Manche Versorgungsämter schicken den Ausweis direkt per Post zu, andere holst du persönlich ab. Der Ausweis wird dir in der Regel kostenlos ausgestellt.
Bearbeitungsdauer und Kosten
| Vorgang | Dauer / Kosten |
|---|---|
| Bearbeitungsdauer Antrag | 2–4 Wochen (bundeslandabhängig) |
| Ausstellung | kostenlos |
| Verlängerung | kostenlos |
| Ausweisersatz bei Verlust | 10–30 € (bundeslandabhängig) |
| Passfoto (falls Pflicht) | ca. 5–15 € |
Gültigkeit und Verlängerung
Befristung: in der Regel 5 Jahre (max. 10 Jahre)
§ 152 Abs. 5 Satz 3 SGB IX sagt: „Die Gültigkeitsdauer des Ausweises soll befristet werden.“ In der Praxis befristen die Versorgungsämter auf 5 Jahre (Standard) oder maximal 10 Jahre bei absehbar stabiler Behinderung.
Unbefristet: bei dauerhafter Schwerbehinderung ohne Besserungsaussicht
Wenn absehbar ist, dass sich dein Gesundheitszustand nicht bessern wird (z. B. bei dauerhaften neurodegenerativen Erkrankungen), kann der Ausweis auch unbefristet ausgestellt werden.
Verlängerung formlos beim Versorgungsamt
Die Verlängerung ist formlos. Am besten 3 Monate vor Ablauf beim Versorgungsamt beantragen — dann reicht der Ausweis in der Regel nahtlos weiter.
Was steht im Ausweis? — Pflichtfelder nach § 3 SchwbAwV
§ 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) regelt, was im Ausweis stehen muss und was nicht. Verbatim:
„(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen: … aG wenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 229 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist …“
(Quelle: § 3 SchwbAwV, Stand 23.06.2026, amtlich)
Die Pflichtfelder auf deinem Ausweis sind:
- Name, Geburtsdatum, Ausweis-Nummer
- GdB-Wert
- Merkzeichen
- Lichtbild (in den meisten Bundesländern Pflicht)
- Gültigkeitsdatum
Wichtig: Im Ausweis stehen keine Diagnosen. Nur GdB und Merkzeichen.
Merkzeichen — der Schlüssel zu allen Nachteilsausgleichen
Merkzeichen sind Buchstaben-Kürzel, die deinen Anspruch auf bestimmte Nachteilsausgleiche signalisieren. Die wichtigsten:
| Merkzeichen | Bedeutung | Beispiel-Nachteilsausgleich |
|---|---|---|
| **G** | Erhebliche Bewegungsbehinderung | unentgeltliche ÖPNV-Beförderung (mit Wertmarke) |
| **aG** | Außergewöhnliche Gehbehinderung | Parkerleichterungen (blauer Parkschein) |
| **B** | Begleitperson | unentgeltliche Mitnahme einer Begleitperson im ÖPNV |
| **H** | Hilflosigkeit | Steuer-Pauschbetrag 7.400 €/Jahr |
| **BI** | Blindheit | Steuer-Pauschbetrag 7.400 €/Jahr |
| **GI** | Gehörlosigkeit | Steuer-Pauschbetrag 1.140 €/Jahr, Kommunikationshilfen |
| **TBI** | Taubblindheit | Kombination der BI- und GI-Leistungen |
| **RF** | Rundfunk-/Fernseh-Gebührenbefreiung | Befreiung von Rundfunkbeitrag |
| **§ 228 Abs. 4 SGB IX** | Kostenlose Wertmarke | Für Blinde/Hilflose/SGB-II/XII-Beziehende ohne Betrag (§ 228 Abs. 4 SGB IX) |
Ausführliche Erklärungen findest du in unserer Merkzeichen-Übersicht und im Beitrag zu Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung).
Nachteilsausgleiche mit Schwerbehindertenausweis — Überblick
Steuer-Freibetrag (§ 33b EStG)
Nach § 33b EStG kannst du einen Pauschbetrag je nach GdB-Höhe als außergewöhnliche Belastung geltend machen:
| GdB | Pauschbetrag pro Jahr |
|---|---|
| 50 | 1.140 € |
| 60 | 1.440 € |
| 70 | 1.780 € |
| 80 | 2.120 € |
| 90 | 2.460 € |
| 100 | 2.840 € |
| Mit Merkzeichen H/Bl | 7.400 € |
(Quelle: § 33b EStG, Stand 23.06.2026, amtlich)
Zusatzurlaub (§ 208 SGB IX)
§ 208 SGB IX verbatim:
„(1) Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend.“
(Quelle: § 208 SGB IX, Stand 23.06.2026, amtlich)
Kündigungsschutz (§ 168 SGB IX)
§ 168 SGB IX verbatim:
„Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.“
(Quelle: § 168 SGB IX, Stand 23.06.2026, amtlich)
Der besondere Kündigungsschutz greift ab GdB 50 und schützt dich vor Kündigung — das Integrationsamt muss erst zustimmen.
Wohngeld-Freibetrag (§ 17 Nr. 1 WoGG)
Nach § 17 Nr. 1 WoGG werden 1.800 € pro Jahr vom Einkommen abgezogen, wenn ein schwerbehindertes Haushaltsmitglied mit GdB 100 vorliegt. Bei niedrigerem GdB sind die Freibeträge abgestuft.
(Quelle: § 17 WoGG, Stand 23.06.2026, amtlich)
Bürgergeld-Mehrbedarf (§ 21 Abs. 4 SGB II)
Wenn du Bürgergeld beziehst und GdB 50+ mit Merkzeichen G/aG/H/Bl hast, steht dir ein Mehrbedarf von 35 % der Regelbedarfsstufe 1 zu.
(Quelle: § 21 SGB II, Stand 23.06.2026, amtlich)
Unentgeltliche ÖPNV-Beförderung
Mit Merkzeichen G oder aG kannst du eine Wertmarke für den öffentlichen Nahverkehr beantragen. Die Wertmarke kostet 80 € pro Jahr oder 40 € pro Halbjahr (§ 228 Abs. 2 SGB IX). Begünstigte Personen nach § 228 Abs. 4 (z. B. Blinde, Hilflose, SGB-II/XII-Beziehende) erhalten die Wertmarke kostenlos. und berechtigt zur unentgeltlichen Nutzung von Bussen, Bahnen und vielen Nahverkehrszügen.
Mitführungspflicht und Vorlage
Mitführungspflicht: nur bei Inanspruchnahme von Vergünstigungen
Du musst den Ausweis nicht ständig mitführen. Er ist nur nötig, wenn du Vergünstigungen in Anspruch nimmst (z. B. beim Kauf einer Wertmarke, beim Parken, beim Eintritt ins Schwimmbad).
Bei Kontrollen: Polizei, Zoll, Verkehrsbetriebe dürfen verlangen
Wenn du z. B. auf einem Behinderten-Parkplatz stehst oder den ÖPNV nutzt, kann eine Kontrolle den Ausweis verlangen. Du solltest ihn in solchen Fällen griffbereit haben.
Vorlage beim Arbeitgeber: nicht verpflichtend
Du bist nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber den Ausweis vorzulegen. Sinnvoll ist es, weil du damit den Kündigungsschutz und den Zusatzurlaub aktivierst. Die Vorlage ist freiwillig, bringt dir aber arbeitsrechtliche Vorteile.
Im Ausland: EU-weit anerkannt
Innerhalb der EU wird der Schwerbehindertenausweis weitgehend anerkannt. Spezielle Parkerleichterungen gelten EU-weit (mit Parkausweis für behinderte Menschen). Außerhalb der EU variiert die Anerkennung.
Widerspruch bei Ablehnung oder falschem Ausweis
Widerspruchsfrist: 1 Monat ab Bekanntgabe (§ 84 SGG)
§ 84 SGG Abs. 1 verbatim:
„Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, schriftformersetzend nach § 36a Absatz 2a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und … zu erheben.“
(Quelle: § 84 SGG, Stand 23.06.2026, amtlich)
Widerspruchsstelle: Versorgungsamt / Landesamt
Deinen Widerspruch richtest du an die Behörde, die den Ausweis abgelehnt hat (meist das Versorgungsamt). Der Widerspruch ist kostenlos.
Bei erfolglosem Widerspruch: Klage vor SG (§ 87 SGG)
Wenn der Widerspruch abgelehnt wird, kannst du innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids Klage vor dem Sozialgericht erheben (§ 87 SGG). Auch die Klage ist gerichtskostenfrei.
(Quelle: § 87 SGG, Stand 23.06.2026, amtlich)
FAQ — Häufige Fragen zum Schwerbehindertenausweis
Brauche ich einen Schwerbehindertenausweis bei GdB 30-40?
Nein. Bei GdB 30-40 bekommst du keinen Schwerbehindertenausweis. Du kannst aber eine Gleichstellung beim Versorgungsamt beantragen (§ 2 Abs. 3 SGB IX), die dir im Arbeitsleben den gleichen Schutzstatus gibt. Für den Alltag bringt die Gleichstellung jedoch keine Vergünstigungen.
Kostet der Schwerbehindertenausweis etwas?
Nein — weder die Ausstellung noch die Verlängerung. Einzige Ausnahme: Wenn du den Ausweis verlierst, kostet der Ausweisersatz je nach Bundesland zwischen 10 € und 30 €.
Gilt der Schwerbehindertenausweis im Ausland?
Innerhalb der EU wird der Ausweis weitgehend anerkannt. Für die Parkerleichterungen im EU-Ausland brauchst du den EU-Parkausweis für behinderte Menschen (bei der zuständigen Behörde beantragen). Außerhalb der EU variiert die Anerkennung — informiere dich vor Reiseantritt.
Was, wenn mein GdB sinkt?
Wenn dein GdB durch eine Neufeststellung unter 50 sinkt, wird der Schwerbehindertenausweis eingezogen (§ 152 Abs. 5 Satz 4 SGB IX). Du kannst gegen die Neufeststellung Widerspruch einlegen (Frist 1 Monat nach Bekanntgabe, § 84 SGG).
Kann ich den Ausweis bei Krankheit verlängern lassen?
Ja. Wenn du wegen Krankheit den Verlängerungs-Antrag nicht rechtzeitig stellen kannst, greift unter Umständen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach **§ 27 SGB X** (Verwaltungsverfahren, Frist 2 Wochen ab Wegfall des Hindernisses) bzw. **§ 67 SGG** (sozialgerichtliches Verfahren, Frist 1 Monat). Die Frist wird nachgeholt, wenn du ohne Verschulden gehindert warst.
Was passiert, wenn das Versorgungsamt den Antrag ablehnt?
Wenn dein Antrag auf Schwerbehindertenausweis abgelehnt wird, kannst du Widerspruch einlegen (Frist 1 Monat, § 84 SGG). Der Widerspruch ist kostenlos. Bleibt der Widerspruch erfolglos, kannst du Klage vor dem Sozialgericht erheben (§ 87 SGG) — auch kostenlos. Eine ausführliche Anleitung zum gesamten Widerspruchs-Verfahren findest du in unserem Widerspruch-und-Klage-Leitfaden.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
In der Regel 2 bis 4 Wochen nach Antragstellung. In Ballungsgebieten und in den Sommermonaten kann es länger dauern. Bei Verzögerungen über 6 Wochen empfehlen wir eine sachliche Nachfrage beim Versorgungsamt.
Welche Merkzeichen bekomme ich bei Multipler Sklerose?
Multiple Sklerose wird nach Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) funktionsabhängig beurteilt — die Spanne reicht von GdB 30 (leichte Ausprägung) bis GdB 100 (schwere Verlaufsform mit ständiger Pflegebedürftigkeit). Welche Merkzeichen du erhältst, hängt von deinen konkreten Funktions-Einschränkungen ab. Lies unsere ausführliche Anleitung unter MS und Schwerbehinderung.
Welche Merkzeichen bekomme ich nach einem Herzinfarkt?
Nach einem Herzinfarkt richten sich GdB und Merkzeichen nach den Folge-Einschränkungen (Herzleistung, Belastbarkeit, Begleiterkrankungen). Die VersMedV-Ziffer 9.1.3 nennt typische Werte zwischen GdB 30 und GdB 100 je nach Schweregrad. Lies unsere Anleitung unter Herzinfarkt und Schwerbehinderung. Für entzündlich-rheumatische Erkrankungen gilt eine eigene VersMedV-Ziffer — siehe Rheuma und Schwerbehinderung.
Externe Beratungsangebote
- Sozialverband VdK Deutschland (2,3 Mio. Mitglieder): vdk.de — Sozialrechts-Beratung, Musterbriefe
- Sozialverband Deutschland (SoVD) (ca. 580.000 Mitglieder): sovd.de — Beratungs-Hotline, Rechtsschutz
- Einfach Teilhaben (BMAS-Portal): einfach-teilhaben.de — Leichte Sprache, barrierefrei
- Integrationsämter (PLZ-Suche): integrationsaemter.de — zuständige Behörde finden
- Aktion Mensch: aktion-mensch.de — Förderung, Beratung
Externe Quellen (amtlich / verifiziert)
- § 2 SGB IX — Begriffsbestimmungen (Stand 23.06.2026)
- § 152 SGB IX — Feststellung der Behinderung, Ausweise (Stand 23.06.2026)
- § 168 SGB IX — Erfordernis der Zustimmung (Kündigungsschutz) (Stand 23.06.2026)
- § 208 SGB IX — Zusatzurlaub (Stand 23.06.2026)
- § 156 SGB IX — Begriff des Arbeitsplatzes (Stand 23.06.2026)
- § 3 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) (Stand 23.06.2026, amtlich)
- § 33b EStG — Pauschbeträge für behinderte Menschen (Stand 23.06.2026, amtlich)
- § 17 WoGG — Freibeträge vom Gesamteinkommen (Stand 23.06.2026, amtlich)
- § 21 SGB II — Mehrbedarfe (Stand 23.06.2026, amtlich)
- § 84 SGG — Widerspruchsfrist (Stand 23.06.2026, amtlich)
- § 87 SGG — Klagefrist (Stand 23.06.2026, amtlich)
- § 30 SGB I — Geltungsbereich (Stand 23.06.2026, amtlich)
- Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) — Anlage (GdB-Bewertungstabellen) (Stand 23.06.2026, amtlich)
- VersMedV Anlage — GdB-Bewertungstabellen (Stand 23.06.2026, amtlich)
- BMAS — Schwerbehinderte Menschen (Stand 23.06.2026)
Hinweis: Keine Rechtsberatung
Dieser Beitrag informiert dich über das Verfahren zur Beantragung des Schwerbehindertenausweises. Er enthält allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung für deinen konkreten Einzelfall. Bei einer Ablehnung oder schwierigen Konstellationen empfehlen wir dir, dich an eine unabhängige Sozialrechts-Beratung zu wenden — zum Beispiel an den VdK, den SoVD, eine:n Rechtsanwält:in für Sozialrecht oder die Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände (Caritas, Diakonie, AWO). Eine Mitgliedschaft beim Sozialrat bringt dir darüber hinaus Beratung zu allen Sozialleistungen — vom Bürgergeld bis zur Rente.
Autor: Salomo Swoboda · Datum: 23.06.2026 · Zuletzt geprüft: 23.06.2026 · Nächste Prüfung: 23.12.2026

Schreibe einen Kommentar