Vereinssatzung

Vereinssatzung des Sozialrat Deutschland e.V.

Die Vereinssatzung des Sozialrat Deutschland e.V. regelt die Grundlagen unserer Vereinsarbeit — von Zweck und Aufgaben über Mitgliedschaft und Vorstand bis hin zur Verwendung unserer Mittel. Diese Seite enthält den vollständigen, barrierefreien Text der am 19. Juni 2023 in Berlin beschlossenen und beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter VR 38228 B eingetragenen Satzung.

Hinweis zur Fassung: Die nachstehende Online-Fassung ist die aktuell beim Vereinsregister eingereichte verbindliche Satzung (Stand 19.06.2023). Die PDF-Originalfassung ist hier als PDF-Download verfügbar. Bei Abweichungen zwischen Online- und PDF-Fassung gilt die PDF-Fassung als verbindlich (§ 71 BGB).

Vereinssatzung als PDF

Die verbindliche Fassung der Vereinssatzung des Sozialrat Deutschland e.V. vom 19. Juni 2023 (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, VR 38228 B):

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Volltext der Satzung (barrierefrei)

Die folgende Fassung entspricht wörtlich dem Original-PDF (10 Seiten, 18 Paragraphen, Berlin 19.06.2023). Über das Inhaltsverzeichnis können einzelne Paragraphen direkt angesprungen werden.

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

§ 1.1 Der Verein führt den Namen: „Sozialrat Deutschland“.

§ 1.2 Er ist in das Vereinsregister eingetragen und trägt dadurch den Zusatz „e.V.“

§ 1.3 Der Sitz des Vereins ist Berlin.

§ 1.4 Es darf einen Verwaltungssitz geben, der nicht Sitz des Vereins sein muss. Dieser wird gegenüber dem Amtsgericht und zuständigen Behörden umgehend kommuniziert.

§ 1.5 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

§ 2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).

§ 2.2 Zweck des Vereins ist

  • die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Lebenshilfe für Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung aller Altersstufen bedeuten;
  • das nationale und internationale Einwerben von Spenden und Schenkungen (Beschaffung von Mitteln) – in Form von Geld-, Sach- oder Arbeitsleistungen – zur Finanzierung und Durchführung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Projekte im In- und Ausland. Die Mittelbeschaffung / Förderung kann den gesamten Katalog des § 52 Abs. 2 AO sowie §§ 53 und 54 AO umfassen.

§ 2.3 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Unterhaltung von barrierefreien Wohngruppen für Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung.
  • Unterhaltung von Einrichtungen der Pflege- und Behindertenberatung.
  • Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen, die Einschränkungen und Behinderungen kompensieren oder Fähigkeiten rehabilitieren.
  • Durchführung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag sowie von Betreuungsleistungen im Sinne des § 45a SGB XI.
  • Erstellung, Durchführung und Beauftragung von Gutachten und Beratungen, um Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung bei Fehleinschätzungen oder Diskriminierung zu unterstützen.
  • Bereitstellung von Selbsthilfe-Angeboten und Selbsthilfekontaktstellen für seltene Erkrankungen.
  • Beschaffung von Mitteln zur Förderung von o. g. gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken durch eine andere Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 58 Nr. 1 AO.

§ 2.4 Die gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.

§ 2.5 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2.6 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder und andere Personen dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten; § 58 AO bleibt jedoch unberührt.

§ 2.7 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 3.1 Die Mitgliedschaft des Vereins kann erwerben, wer an der Unterstützung von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung interessiert ist und aktiv unterstützen möchte.

§ 3.2 Vereinsmitglieder können nur natürliche Personen sein. Firmenmitgliedschaften sind grundsätzlich Fördermitgliedschaften.

§ 3.3 Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 3.4 Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht den Bewerbern die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann entscheidet. Gegen diese Entscheidung können Rechtsmittel eingelegt werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 4.1 Die Kündigung der Mitgliedschaft kann nur schriftlich erfolgen. Der Austritt kann nach einer 12-monatigen Mitgliedschaft zum Ende des Jahres vollzogen werden.

§ 4.2 Während eines Beitragsrückstandes ruhen alle Mitgliedsrechte. Die Mitgliedspflichten, insbesondere die der Beitragszahlung, bleiben davon unberührt. Die Mitgliedschaft kann 6 Monate nach Beitragsfälligkeit durch den Vorstand beendet werden, wenn in dieser Zeit der Beitragsrückstand erfolglos angemahnt wurde.

§ 4.3 Die Mitgliedschaft kann bei groben Verstößen des Mitglieds gegen die Zwecke und Ziele des Vereins per Beschluss durch den Vorstand gelöscht werden (Ausschluss). Ausschließungsgründe sind insbesondere Verstöße gegen die Satzung, die Beitrags- und Leistungsordnung des Vereins oder berechtigte Vereinsinteressen sowie unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

§ 4.4 Mit der Streichung bzw. mit dem Erhalt der Mitteilung über den Ausschluss erlöschen sofort alle Rechte des Mitglieds gegenüber dem Verein.

§ 4.5 Neben dem Austritt und dem Ausschluss führt noch der Tod des Mitglieds zur Beendigung der Mitgliedschaft.

§ 4.6 Gegen den Ausschluss steht den (ehemaligen) Mitgliedern die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann entscheidet. Gegen diese Entscheidung können Rechtsmittel eingelegt werden.

§ 5 Fördermitglieder

§ 5.1 Die Mitgliedschaft des Vereins kann erwerben, wer an der Unterstützung von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung interessiert ist.

§ 5.2 Fördermitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen sein.

§ 5.3 Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 5.4 Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht den Bewerbern die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann entscheidet. Gegen diese Entscheidung können Rechtsmittel eingelegt werden.

§ 5.5 Die Kündigung der Fördermitgliedschaft kann nur schriftlich und nur zum Ende des nächsten Kalenderjahres erfolgen.

§ 5.6 Während eines Beitragsrückstandes ruhen alle Fördermitgliedsrechte. Die Fördermitgliedspflichten, insbesondere die der Beitragszahlung, bleiben davon unberührt. Die Fördermitgliedschaft kann 6 Monate nach Beitragsfälligkeit durch den Vorstand beendet werden, wenn in dieser Zeit der Beitragsrückstand erfolglos angemahnt wurde.

§ 5.7 Die Fördermitgliedschaft kann bei groben Verstößen des Fördermitglieds gegen die Zwecke und Ziele des Vereins gelöscht werden (Ausschluss). Ausschließungsgründe sind insbesondere Verstöße gegen die Satzung, die Beitrags- und Leistungsordnung des Vereins oder berechtigte Vereinsinteressen sowie unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

§ 5.8 Gegen den Ausschluss steht den (ehemaligen) Fördermitgliedern die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann entscheidet. Gegen diese Entscheidung können Rechtsmittel eingelegt werden.

§ 5.9 Mit der Streichung bzw. mit dem Erhalt der Mitteilung über den Ausschluss erlöschen sofort alle Rechte des Fördermitglieds gegenüber dem Verein.

§ 5.10 Neben dem Austritt und dem Ausschluss führen noch Tod oder Auflösung der juristischen Person ohne Rechtsnachfolger zur Beendigung der Fördermitgliedschaft.

§ 5.11 Fördermitglieder sind außerordentliche Mitglieder. Sie haben also andere Rechte und Pflichten als ordentliche Mitglieder. Die Mindestrechte eines Vereinsmitglieds bleiben davon unberührt. Diese sind das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung und das Minderheitenrecht (auf Einberufung einer Mitgliederversammlung nach § 37 BGB). Fördermitglieder sind jedoch nicht stimmberechtigt auf der Mitgliederversammlung.

§ 6 Beiträge

§ 6.1 Von den Mitgliedern und Fördermitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge bestimmt der Vorstand per Beschluss. Die Fälligkeit entsteht zwei Wochen nach Beitragspflicht. Vorab geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet. Die freiwillige Zahlung höherer Beiträge ist zugelassen.

§ 6.2 Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6.3 Der Vorstand kann in begründeten Fällen eine Ermäßigung oder Befreiung von der Beitragszahlung gewähren.

§ 7 Organe des Vereins

§ 7.1 Organe des Vereins sind

  • der Vorstand,
  • die Mitgliederversammlung.

§ 7.2 Durch Beschluss der Mitgliederversammlung und des Vorstandes können weitere Organe gebildet werden, denen ein im Beschluss genannter Aufgabenbereich zugeteilt wird. Zur Erledigung dieses Aufgabenbereichs ist das Organ entsprechend des Beschlusses ermächtigt.

§ 8 Vorstand

§ 8.1 Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Personen, mindestens dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Vorstand im Sinne des § 26 BGB, also zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung befugt, ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Beide sind alleinvertretungsberechtigt. Eine Personalunion ist zulässig.

§ 8.2 Dem Vorstand obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Der Vorstand darf anderen Organen des Vereins Aufgaben zuweisen.

§ 8.3 Änderungen der Satzung im Zusammenhang mit der Eintragung des Vereins oder der Erreichung der Gemeinnützigkeit, die behördlich auferlegt oder angeregt werden, darf der Vorstand beschließen. Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen, die lediglich redaktioneller Art sind oder die von Amts wegen zur Auflage gemacht werden, eigenständig vorzunehmen.

§ 8.4 Der Vorstand ist grundsätzlich an die Weisungen der Mitgliederversammlung gebunden.

§ 8.5 Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Das Vorstandsamt darf auch hauptamtlich ausgeübt werden. Der Vorstand kann im Rahmen eines Dienstvertrags für seine Vorstandstätigkeiten angestellt und entlohnt werden. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt, darf aber höchstens ortsüblich sein.

§ 8.6 Der Vorstand kann über seine Vorstandstätigkeit hinaus im Verein angestellt werden oder angestellt bleiben.

§ 8.7 Der Arbeitsvertrag für einen Vorstand für eine Tätigkeit im Verein, die in keiner Verbindung mit seiner Vorstandstätigkeit steht, wird von einem oder zwei anderen Vorständen unterzeichnet. Ein anderer Vorstand muss im Arbeitsvertrag als Vorgesetzter benannt werden. Ein Interessenkonflikt zwischen Vorstands-Tätigkeit und Arbeitsverhältnis sollte ausgeschlossen werden.

§ 8.8 Der § 34 BGB muss konsequent durchgesetzt werden. Danach hat das Vorstandsmitglied kein Stimmrecht, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die seine Person betreffen.

§ 8.9 Der Vorstand haftet dem Verein bzw. den Mitgliedern des Vereins gegenüber für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ist ein Vorstand einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen, wenn der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 8.10 Der Vorstand muss Mitglied im Verein sein.

§ 9 Amtsdauer des Vorstands

§ 9.1 Die Amtsdauer des Vorstands beträgt 4 Jahre.

§ 9.2 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Diese Wahl muss bei der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.

§ 9.3 Die Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.

§ 9.4 Ein Mitglied des Vorstandes darf nur aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung abberufen werden.

§ 9.5 Die Vorstands-Amtsdauer der beiden Vereins-Gründerinnen Jennifer Maslowski und Salomo Swoboda ist unbegrenzt.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands

§ 10.1 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden mündlich, schriftlich, fernmündlich oder in E-Mail-Form einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

§ 10.2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend ist. Die Vorstandssitzung darf auch digital oder fernmündlich stattfinden. Anwesend ist dann, wer digital oder fernmündlich zugeschaltet ist.

§ 10.3 Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende.

§ 10.4 Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege (auch E-Mail) oder fernmündlich gefasst werden.

§ 10.5 Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Umlaufverfahren mit Mehrheitsentscheidungen getroffen werden.

§ 10.6 Der erste Vorsitzende hat das Recht zur Stichentscheidung. Wenn die Abstimmung im Vorstand ein Patt ergibt, kann der erste Vorsitzende eine Entscheidung herbeiführen.

§ 10.7 Der Vorstand darf per Beschluss ein Mitglied zum Ehrenmitglied ernennen.

§ 10.8 Der Vorstand kann per Beschluss den Beitrag eines Mitglieds stunden oder reduzieren, sofern dafür ein entsprechender Grund besteht.

§ 10.9 Die Gründerinnen-Vorstände Jennifer Maslowski und Salomo Swoboda haben doppeltes Stimmrecht.

§ 10.10 Der Vorstand darf per Beschluss eine Leistungsordnung für Mitglieder und Fördermitglieder beschließen und ändern. Diese Leistungsordnung darf bei der kommenden Mitgliederversammlung durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

§ 11.1 Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

§ 11.2 In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Ehrenmitglieder haben doppeltes Stimmrecht. Abwesende Mitglieder können von ihrem Stimmrecht auch durch Briefwahl oder durch vergleichbare, sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen. Die Ausübung des Stimmrechts bei Abwesenheit ist vom anwesenden Mitglied schriftlich zu beantragen.

§ 11.3 Mitglieder können persönlich oder mittels elektronischer Übertragung (z. B. per Videokonferenz) präsent sein oder sich durch Vollmacht durch ein anderes Mitglied bei der Stimmabgabe vertreten lassen. Auch ohne körperliche Anwesenheit der Mitglieder ist eine Beschlussfassung möglich, wenn nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder innerhalb von 14 Tagen nach Absendung des Beschlussantrags schriftlich widerspricht.

§ 11.4 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.
  • Entlastung des Vorstandes.
  • Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages.
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung.
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  • Entscheidung über Mitglieder-Aufnahme und -Ausschluss in Berufungsfällen.
  • Ernennung und Abwahl von Ehrenmitgliedern.

§ 11.5 Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

§ 12.1 Mindestens einmal alle vier Jahre, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche durch Brief-, E-Mail- oder WhatsApp-Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

§ 12.2 Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse, E-Mail-Adresse oder Telefonnummer gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

§ 13.1 Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

§ 13.2 Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

§ 13.3 Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 13.4 Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Viertel erforderlich.

§ 13.5 Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

§ 13.6 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 13.7 Das Stimmrecht kann auf andere stimmberechtigte Mitglieder übertragen werden. Das bevollmächtigte Mitglied muss eine schriftliche Stimmrechtsvollmacht vorlegen. Kein stimmberechtigtes Mitglied darf mehr als zwei Stimmrechtsvollmachten auf sich vereinigen.

§ 13.8 Der erste Vorsitzende hat das Recht zur Stichentscheidung. Wenn die Abstimmung der Mitgliederversammlung bei einfacher Mehrheit ein Patt ergibt, kann der erste Vorsitzende eine Entscheidung herbeiführen.

§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

§ 14.1 Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand via Brief oder E-Mail beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

§ 14.2 Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 14.3 Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

§ 15.1 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 25 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13 und 14 dieser Satzung entsprechend.

§ 16 Auflösung des Vereins

§ 16.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 13 dieser Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 16.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für in § 2.2 dieser Satzung festgelegte Zwecke.

§ 17 Stärkung von ehrenamtlichem Engagement

§ 17.1 Die Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale darf für ehrenamtliche Tätigkeiten vom Vorstand entsprechend der gesetzlichen Vorgaben frei vergeben werden. Solange der Vorstand ehrenamtlich tätig ist, darf auch dieser durch die Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale Wertschätzung erfahren.

§ 18 Inkrafttreten

§ 18.1 Diese Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Berlin, den 19.06.2023

Jennifer Maslowski
Salomo Swoboda


Vertrauens-Vermerk

Diese Veröffentlichung wurde durch CLO-Recht inhaltlich geprüft (Stand: 02.07.2026). Drei Pitfall-Befunde sind dokumentiert und werden der nächsten Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt:

  • § 10.9 Sonderstimmrecht Gründerinnen-Vorstände (BGB § 32 Gleichbehandlung — Mittel-Risk): Empfehlung, das doppelte Stimmrecht in einen satzungsändernden Beschluss zu überführen oder zu streichen.
  • § 35a BGB Online-Mitgliederversammlung fehlt (BGB § 35a Novelle 2024 — Mittel-Risk): Empfehlung, § 11.6 zur ausdrücklichen Online-MV-Regelung zu ergänzen.
  • § 8.3 Vorstands-Vollmacht für Satzungsänderungen (BGB § 33 — Niedrig-Risk): Empfehlung, auf rein redaktionelle Anpassungen zu beschränken.

Diese Hinweise sind nicht zwingend vor Veröffentlichung zu beheben; die Online- und PDF-Fassung entsprechen der eingetragenen Satzung. Eine überarbeitete Fassung wird zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt.