Pflegeunterstützungsgeld steuerfrei 2026: Einkommensteuer

Pflegeunterstützungsgeld steuerfrei 2026: Einkommensteuer

Kurzfassung: Das Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 SGB XI ist nach § 3 Nummer 1 Buchstabe a Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Anders als die meisten übrigen Lohnersatzleistungen unterliegt es nicht dem Progressionsvorbehalt des § 32b EStG, weil das Pflegeunterstützungsgeld nicht im Katalog des § 32b Abs. 1 Satz 1 EStG gelistet ist. Dementsprechend musst du das Pflegeunterstützungsgeld nicht in der Einkommensteuererklärung angeben und es führt nicht zu einer höheren Besteuerung deiner übrigen Einkünfte.

Wie ist das Pflegeunterstützungsgeld steuerlich behandelt?

Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Leistung der sozialen Pflegeversicherung und fällt damit unter die steuerfreien Leistungen aus einer Pflegeversicherung nach § 3 Nummer 1 Buchstabe a EStG. Die Norm lautet auszugsweise:

„Steuerfrei sind […] Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung,“

Das bedeutet konkret:

  • Keine Lohnsteuer: Das Pflegeunterstützungsgeld wird ohne Lohnsteuerabzug ausgezahlt.
  • Keine Kirchensteuer: Auch die Kirchensteuer fällt nicht an.
  • Kein Solidaritätszuschlag: Der Solidaritätszuschlag wird nicht erhoben.
  • Kein Progressionsvorbehalt: Anders als die meisten übrigen Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld) ist das Pflegeunterstützungsgeld nicht im Katalog des § 32b Abs. 1 Satz 1 EStG gelistet und unterliegt daher nicht dem Progressionsvorbehalt.

Warum unterliegt das Pflegeunterstützungsgeld nicht dem Progressionsvorbehalt?

Der Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG sorgt bei bestimmten steuerfreien Lohnersatzleistungen dafür, dass sie zwar nicht direkt besteuert werden, aber den Steuersatz für das übrige Einkommen erhöhen. Das gilt zum Beispiel für Arbeitslosengeld (SGB III), Krankengeld und Mutterschaftsgeld (SGB V), Verletztengeld (SGB VII) sowie Elterngeld (BEEG).

Das Pflegeunterstützungsgeld ist davon nicht betroffen. Der Grund:

  • § 32b Abs. 1 Satz 1 EStG listet die progressionsvorbehalts-pflichtigen Leistungen abschließend auf. Genannt sind unter anderem Lohnersatzleistungen nach dem SGB III, SGB V, SGB VI, SGB VII und SGB XIV, nach dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Infektionsschutzgesetz, dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Mutterschutzgesetz sowie Elterngeld nach dem BEEG.
  • Das Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Abs. 3 SGB XI ist eine Leistung der Pflegeversicherung und gehört zum SGB XI — das elfte Buch Sozialgesetzbuch. SGB XI ist im Katalog des § 32b Abs. 1 Satz 1 EStG nicht aufgeführt.
  • Die Anwendungshinweise des Bundesfinanzministeriums zum § 32b EStG (EStH 2025 H 32b, 14 Anwendungshinweise) erwähnen das Pflegeunterstützungsgeld an keiner Stelle. Auch die amtlichen Hinweise zu § 3 Nr. 1 EStG (EStH 2025 H 3.1) behandeln das Pflegeunterstützungsgeld ausschließlich als steuerfreie Leistung, nicht als progressionsvorbehalts-pflichtige Lohnersatzleistung.

Bestätigt wird das durch den Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e. V. (vlh.de): „Das Pflegeunterstützungsgeld ist steuerfrei. Anders als andere Lohnersatzleistungen unterliegt es aktuell nicht dem Progressionsvorbehalt, da es bisher nicht im Katalog des § 32b Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes gelistet ist.“

Konsequenz für dich: Das Pflegeunterstützungsgeld fließt weder in die Bemessungsgrundlage deiner Einkommensteuer ein, noch erhöht es deinen Steuersatz. Es bleibt vollständig steuerfrei — ohne indirekte Belastung.

Wie wirkt sich das auf die Lohnsteuer aus?

Während des Bezugs von Pflegeunterstützungsgeld wird keine Lohnsteuer einbehalten, weil die Leistung steuerfrei ist. Wenn du gleichzeitig weiterhin Arbeitslohn von deinem Arbeitgeber erhältst, gilt:

  • Lohnsteuer auf Arbeitslohn: Der Arbeitgeber berechnet die Lohnsteuer auf den normalen Arbeitslohn.
  • Kein Lohnsteuerabzug auf Pflegeunterstützungsgeld: Die Pflegekasse zahlt das Pflegeunterstützungsgeld ohne Lohnsteuer aus.
  • Keine Anrechnung in der Einkommensteuererklärung: Da das Pflegeunterstützungsgeld weder in die Bemessungsgrundlage einfließt noch den Steuersatz erhöht, findet auch keine Verrechnung über das Finanzamt statt.

Wichtig: Ein Lohnsteuerausgleich durch den Arbeitgeber findet nicht statt, weil der Arbeitgeber mit dem Pflegeunterstützungsgeld nichts zu tun hat. Und anders als bei vielen anderen steuerfreien Lohnersatzleistungen ist beim Pflegeunterstützungsgeld auch keine spätere Verrechnung über das Finanzamt erforderlich.

Wie wird das Pflegeunterstützungsgeld in der Einkommensteuererklärung angegeben?

Gar nicht. Das Pflegeunterstützungsgeld ist nach § 3 Nr. 1 lit. a EStG steuerfrei und unterliegt — anders als die meisten übrigen Lohnersatzleistungen — nicht dem Progressionsvorbehalt. Es ist weder in der Anlage N noch in einer anderen Anlage der Einkommensteuererklärung einzutragen.

Die Pflegekasse übermittelt die ausgezahlten Leistungen zwar regelmäßig automatisch an die Finanzverwaltung (über die Datenstelle der Rentenversicherung). Das dient aber ausschließlich der Plausibilitätsprüfung — es begründet keine Pflicht, das Pflegeunterstützungsgeld in der Steuererklärung anzugeben, und es führt keine Nachzahlung herbei.

Wann muss ich trotzdem eine Einkommensteuererklärung abgeben?

Eine Einkommensteuererklärung kann aus anderen Gründen verpflichtend sein — zum Beispiel wenn du

  • mehrere Arbeitgeber hattest,
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Vermietung oder Kapitalvermögen erzielt hast, die über dem Sparer-Pauschbetrag liegen,
  • Lohnsteuerklassen-Kombinationen III/V oder IV/IV mit Faktor genutzt hast,
  • oder im Vorjahr Steuererstattungen oder -nachforderungen über 10 Euro erwartest (§ 46 EStG-Pflichtgrenze).

In diesen Fällen gehört das Pflegeunterstützungsgeld trotzdem nicht in die Anlage N — es wird schlicht nicht erklärt. Es bleibt vollständig steuerfrei.

Welche Belege sollte ich trotzdem aufbewahren?

  • den Bewilligungsbescheid der Pflegekasse
  • die Auszahlungsnachweise der Pflegekasse
  • bei Rückfragen: das Schreiben mit der Höhe der Leistung

Diese Belege brauchst du nicht für die Steuererklärung, sondern als Nachweis für deinen Anspruch gegenüber der Pflegekasse (z. B. wenn die Auszahlung stockt) und für eventuelle Rückfragen des Finanzamts zu deinen steuerfreien Einnahmen.

Wird das Pflegeunterstützungsgeld in die Steuersatz-Berechnung einbezogen?

Nein. Da das Pflegeunterstützungsgeld nicht im Katalog des § 32b Abs. 1 Satz 1 EStG gelistet ist, fließt es weder in die fiktive Bemessungsgrundlage zur Steuersatz-Bestimmung ein noch erhöht es deinen Steuersatz.

Das unterscheidet das Pflegeunterstützungsgeld deutlich von anderen Lohnersatzleistungen. Zum Vergleich — so wirkt der Progressionsvorbehalt bei Leistungen, die tatsächlich erfasst sind (z. B. Arbeitslosengeld I):

PositionBetrag
———-——–
Zu versteuerndes Einkommen (ohne ALG I)35.000 EUR
Arbeitslosengeld I (zur Veranschaulichung)10.000 EUR
Bemessungsgrundlage (fiktiv zur Steuersatz-Bestimmung)45.000 EUR
Steuersatz (auf 45.000 EUR, fiktiv)z. B. 24 %
Steuersatz (auf 35.000 EUR, tatsächlich)z. B. 22 %
Effekt: ALG I erhöht den Steuersatz um 2 Prozentpunkteindirekte Belastung

Beim Pflegeunterstützungsgeld entfällt diese Rechnung komplett. Es gibt keinen fiktiven Steuersatz, der auf dein übriges Einkommen angewendet wird, und keine indirekte Belastung. Das Pflegeunterstützungsgeld ist — anders als zum Beispiel das Arbeitslosengeld — eine echte Steuerfreiheit ohne Steuersatz-Effekt.

Welche Tipps helfen bei der Einkommensteuererklärung?

Bei der Einkommensteuererklärung mit Pflegeunterstützungsgeld helfen folgende Tipps:

  • Keine besondere Steuererklärung erforderlich: Eine Einkommensteuererklärung kann freiwillig abgegeben werden, ist aber wegen des Pflegeunterstützungsgelds nicht erforderlich. Das Pflegeunterstützungsgeld ist weder in der Anlage N noch in einer anderen Anlage einzutragen.
  • Freiwillige Abgabe kann sich lohnen: Wer hohe Werbungskosten, haushaltsnahe Aufwendungen oder andere abzugsfähige Posten hat, kann durch eine freiwillige Einkommensteuererklärung oft eine Erstattung erzielen — unabhängig vom Pflegeunterstützungsgeld.
  • Belege aufbewahren: Bewilligungsbescheid und Auszahlungsnachweise der Pflegekasse solltest du für eventuelle Rückfragen griffbereit haben.
  • Steuerberater einschalten: Bei komplexen Fällen oder wenn du unsicher bist, ob andere Einkünfte eine Erklärungspflicht auslösen, kann ein Steuerberater oder eine Lohnsteuerhilfevereinigung helfen.
  • Fristen beachten (falls Erklärung abgegeben wird): Die Einkommensteuererklärung muss bis zum 31. Juli des Folgejahres abgegeben werden (bei Steuerberatern bis zum 28./29. Februar des übernächsten Jahres).

Welche Sonderfälle gibt es?

Es gibt einige Sonderfälle, die du kennen solltest:

  • Gemeinsame Veranlagung: Da das Pflegeunterstützungsgeld nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben wird, ergeben sich bei Zusammenveranlagung keine Besonderheiten — die Leistung ist und bleibt steuerfrei, unabhängig davon, welchem Ehepartner sie zugeordnet wird.
  • Grenzgänger: Wer im Ausland arbeitet und Pflegeunterstützungsgeld von einer deutschen Pflegekasse bezieht, sollte die steuerliche Behandlung im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) prüfen lassen — insbesondere, ob die Leistung im Ansässigkeitsstaat erneut versteuert werden muss. Das deutsche Steuerrecht stellt das Pflegeunterstützungsgeld in jedem Fall steuerfrei.
  • Minijobber: Auch Minijobber müssen das Pflegeunterstützungsgeld nicht in der Einkommensteuererklärung angeben — die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 1 lit. a EStG gilt unabhängig von der Höhe anderer Einkünfte. Eine Minijob-Pauschalbeitrag wird auf das Pflegeunterstützungsgeld selbst nicht erhoben (es ist keine Arbeitsentgelt, sondern eine Versicherungsleistung).
  • Hinterbliebene: Beim Tod des pflegebedürftigen Angehörigen endet der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld; eine steuerliche Sonderbehandlung der bereits ausgezahlten Beträge gibt es nicht — sie bleiben vollständig steuerfrei.

Wichtige Hinweise und nächste Schritte

Dieser Beitrag informiert über die steuerliche Behandlung des Pflegeunterstützungsgelds nach § 3 Nummer 1 Buchstabe a EStG und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Bei Unsicherheiten über die steuerliche Einordnung, andere Einkünfte oder ein Zusammenspiel mit weiteren Sozialleistungen wende dich an einen Steuerberater bzw. eine Steuerberaterin oder eine auf Sozialrecht spezialisierte Beratungsstelle. Sozialrat Deutschland e. V. vermittelt im Einzelfall Beratung und unterstützt bei Widersprüchen — typischerweise gegen Leistungsbescheide der Pflegekasse. Beim Pflegeunterstützungsgeld kommt es vergleichsweise selten zu fehlerhaften Steuerbescheiden, weil die Leistung progressionsfrei ist und gar nicht erst in der Steuererklärung erscheint.

Wenn du Pflegeunterstützungsgeld erhalten hast, ist keine besondere Eintragung in der Einkommensteuererklärung erforderlich. Eine freiwillige Steuererklärung kann sich aber lohnen, wenn du hohe Werbungskosten, haushaltsnahe Aufwendungen oder andere abzugsfähige Posten hast.

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Rechtlicher Hinweis (keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG)): Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG dar. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt weder eine individuelle Steuerberatung noch eine Auskunft durch das zuständige Finanzamt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Stand: 22.06.2026.

Über den Autor: Salomo Swoboda, Vorstand Sozialrat Deutschland e. V. – Unterstützung für Angehörige in akuten und längerfristigen Pflegesituationen.

Quellen und weiterführende Links:

Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) – Volltext-Pflichtverweis:

  • § 1 Abs. 1 RDG (Anwendungsbereich): Rechtsdienstleistungen sind besondere Dienstleistungen, die eine juristische Prüfung des Einzelfalls erfordern.
  • § 3 RDG (Definition): Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
  • § 5 RDG (Erlaubnistatbestände): Rechtsdienstleistungen dürfen nur von registrierten Erlaubnisinhabern erbracht werden (z. B. Rechtsanw<e;, Rentenberater, Steuerberater).
  • § 6 RDG (Vereinzelte Hilfeleistungen, Inkasso): Auch unentgeltliche oder vereinzelte Rechtsdienstleistungen unterliegen dem RDG – wir informieren, beraten aber nicht im Sinne des RDG.

Sozialrat Deutschland e. V. erbringt keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG. Für eine verbindliche rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine zugelassene Beratungsstelle (Pflegestützpunkt, VdK, Sozialverband Deutschland, Anwaltskanzlei mit Sozialrecht-Schwerpunkt).

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