Pflegeunterstützungsgeld steuerfrei 2026: Lohnsteuer & Einkommensteuer

Pflegeunterstützungsgeld steuerfrei 2026: Lohnsteuer & Einkommensteuer

Kurzfassung: Das Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 SGB XI ist nach § 3 Nummer 1a Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Absatz 1 EStG, das heißt es erhöht den Steuersatz für dein übriges Einkommen, ohne selbst besteuert zu werden. In der Einkommensteuererklärung musst du das Pflegeunterstützungsgeld in der Anlage N angeben.

Wie ist das Pflegeunterstützungsgeld steuerlich behandelt?

Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung und fällt damit unter die steuerfreien Lohnersatzleistungen nach § 3 Nummer 1a EStG. Die Norm lautet auszugsweise:

„Steuerfrei sind […] Leistungen nach § 44a Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.“

Das bedeutet konkret:

  • Keine Lohnsteuer: Das Pflegeunterstützungsgeld wird ohne Lohnsteuerabzug ausgezahlt.
  • Keine Kirchensteuer: Auch die Kirchensteuer fällt nicht an.
  • Kein Solidaritätszuschlag: Der Solidaritätszuschlag wird nicht erhoben.
  • Progressionsvorbehalt: Das Pflegeunterstützungsgeld wird bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt.

Was bedeutet der Progressionsvorbehalt?

Der Progressionsvorbehalt nach § 32b Absatz 1 EStG sorgt dafür, dass das Pflegeunterstützungsgeld zwar nicht direkt besteuert wird, aber den Steuersatz für dein übriges Einkommen erhöht. Konkret:

  1. Steuerfrei, aber nicht unbelastet: Das Pflegeunterstützungsgeld fließt nicht in die Bemessungsgrundlage ein.
  2. Höherer Steuersatz: Dein zu versteuerndes Einkommen wird aber mit einem höheren Steuersatz besteuert.
  3. Indirekte Belastung: Die effektive Steuerbelastung steigt, weil du in eine höhere Progressionsstufe rutschst.

In der Praxis kann der Progressionsvorbehalt dazu führen, dass du auf 100 EUR zusätzliches Einkommen aus anderen Quellen mehr Steuern zahlst, als du ohne das Pflegeunterstützungsgeld zahlen würdest.

Wie wirkt sich das auf die Lohnsteuer aus?

Während des Bezugs von Pflegeunterstützungsgeld wird keine Lohnsteuer einbehalten, weil die Leistung steuerfrei ist. Wenn du gleichzeitig weiterhin Arbeitslohn von deinem Arbeitgeber erhältst, gilt:

  • Lohnsteuer auf Arbeitslohn: Der Arbeitgeber berechnet die Lohnsteuer auf den normalen Arbeitslohn.
  • Kein Lohnsteuerabzug auf Pflegeunterstützungsgeld: Die Pflegekasse zahlt das Pflegeunterstützungsgeld ohne Lohnsteuer aus.
  • Anrechnung über Einkommensteuererklärung: Die Verrechnung mit dem übrigen Einkommen erfolgt erst in der Einkommensteuererklärung.

Wichtig: Ein Lohnsteuerausgleich durch den Arbeitgeber findet nicht statt, weil der Arbeitgeber mit dem Pflegeunterstützungsgeld nichts zu tun hat. Der Ausgleich erfolgt allein über das Finanzamt.

Wie wird das Pflegeunterstützungsgeld in der Einkommensteuererklärung angegeben?

Das Pflegeunterstützungsgeld wird in der Anlage N der Einkommensteuererklärung angegeben. Die Pflegekasse meldet die Leistung in der Regel automatisch an die Finanzverwaltung (über die Rentenversicherung als Datenstelle). Du solltest die Leistung aber vorsichtshalber selbst prüfen und in der Anlage N eintragen.

Wo trage ich es ein?

Das Pflegeunterstützungsgeld wird in der Anlage N unter dem Punkt „Steuerfreie Lohnersatzleistungen“ eingetragen. Die genaue Zeile variiert von Jahr zu Jahr, ist aber in den Erklärungshilfen des Bundesfinanzministeriums verzeichnet.

Welche Belege brauche ich?

  • den Bewilligungsbescheid der Pflegekasse
  • die Auszahlungsnachweise der Pflegekasse
  • bei Rückfragen: das Schreiben mit der Höhe der Leistung

Wie wird der Progressionsvorbehalt berechnet?

Die genaue Berechnung des Progressionsvorbehalts ist komplex. Hier ein vereinfachtes Beispiel:

Position Betrag
———- ——–
Zu versteuerndes Einkommen (ohne Pflegeunterstützungsgeld) 35.000 EUR
Pflegeunterstützungsgeld (10 Tage) 700 EUR
**Bemessungsgrundlage** **35.000 EUR**
Fiktiver Steuersatz (auf 35.700 EUR) z. B. 22 %
Tatsächlicher Steuersatz (auf 35.000 EUR) z. B. 20 %
**Steuer auf Einkommen** **35.000 × 22 % = 7.700 EUR**
**Steuer auf Pflegeunterstützungsgeld (direkt)** **0 EUR**
**Indirekte Mehrbelastung** **35.000 × (22 % – 20 %) = 700 EUR**

In diesem Beispiel zahlst du durch den Progressionsvorbehalt etwa 700 EUR mehr Steuern, ohne dass das Pflegeunterstützungsgeld selbst besteuert wird. Die effektive Steuerbelastung auf das Pflegeunterstützungsgeld liegt damit indirekt bei etwa 100 Prozent.

Welche Tipps helfen bei der Einkommensteuererklärung?

Bei der Einkommensteuererklärung mit Pflegeunterstützungsgeld helfen folgende Tipps:

  • Steuererklärung abgeben: Wer Pflegeunterstützungsgeld erhalten hat, sollte eine Einkommensteuererklärung abgeben, weil sich durch den Progressionsvorbehalt Nachzahlungen ergeben können.
  • Einnahmen vollständig angeben: Alle steuerfreien Lohnersatzleistungen müssen in der Anlage N eingetragen werden.
  • Lohnsteuerausgleich: Wer keine Steuererklärung abgibt, kann einen Lohnsteuerausgleich für zu viel gezahlte Lohnsteuer beantragen — bei Pflegeunterstützungsgeld aber nicht relevant.
  • Steuerberater einschalten: Bei komplexen Fällen oder hohen Beträgen kann ein Steuerberater helfen.
  • Fristen beachten: Die Einkommensteuererklärung muss bis zum 31. Juli des Folgejahres abgegeben werden (bei Steuerberatern bis zum 28./29. Februar des übernächsten Jahres).

Welche Sonderfälle gibt es?

Es gibt einige Sonderfälle, die du kennen solltest:

  • Gemeinsame Veranlagung: Bei Zusammenveranlagung wird das Pflegeunterstützungsgeld dem Empfänger zugeordnet und in dessen Anlage N eingetragen.
  • Grenzgänger: Wer im Ausland arbeitet und Pflegeunterstützungsgeld bezieht, muss die steuerliche Behandlung im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen prüfen.
  • Minijobber: Auch Minijobber müssen das Pflegeunterstützungsgeld in der Einkommensteuererklärung angeben.
  • Hinterbliebene: Beim Tod des Pflegebedürftigen endet der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld; eine steuerliche Sonderbehandlung gibt es nicht.

Wichtige Hinweise und nächste Schritte

Dieser Beitrag informiert über die steuerliche Behandlung des Pflegeunterstützungsgelds nach § 3 Nummer 1a EStG und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Bei Unsicherheiten über die Anwendung des Progressionsvorbehalts, fehlerhafte Steuerbescheide oder hohen Nachzahlungen wende dich an einen Steuerberater bzw. eine Steuerberaterin oder eine auf Sozialrecht spezialisierte Beratungsstelle. Sozialrat Deutschland e. V. vermittelt im Einzelfall Beratung und unterstützt bei Widersprüchen gegen fehlerhafte Steuerbescheide.

Wenn du Pflegeunterstützungsgeld erhalten hast, plane eine Einkommensteuererklärung ein. Der Progressionsvorbehalt kann zu erheblichen Nachzahlungen führen, wenn du das Pflegeunterstützungsgeld nicht in der Anlage N einträgst.

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Rechtlicher Hinweis (keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG)): Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG dar. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt weder eine individuelle Steuerberatung noch eine Auskunft durch das zuständige Finanzamt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Stand: 22.06.2026.

Über den Autor: Salomo Swoboda, Vorstand Sozialrat Deutschland e. V. – Unterstützung für Angehörige in akuten und längerfristigen Pflegesituationen.

Quellen und weiterführende Links:

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