Pflegezeit Sozialversicherung Rente 2026: SV-Schutz & Rentenansprüche

Kurzfassung: Während der Pflegezeit nach § 3 PflegeZG bleibt der Versicherungsschutz in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich bestehen. Die Beiträge zahlt je nach Versicherungszweig die Pflegekasse oder die Pflegeperson selbst. Die Pflegekasse entrichtet Rentenversicherungsbeiträge nach § 44 SGB XI, wenn die Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegt und regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig ist.

Wer trägt die Sozialversicherungsbeiträge?

Während der Pflegezeit sind die Versicherten in der Regel weiterhin Mitglied der Sozialversicherung, ohne dass eine eigene Beitragszahlung aus dem laufenden Verdienst möglich ist. Die Beiträge übernehmen:

Versicherungszweig Beitragsträger Norm
Krankenversicherung Pflegekasse (Beitragszuschuss nach § 44a Abs. 1 SGB XI) § 44a Abs. 1 SGB XI
Pflegeversicherung Pflegekasse § 44a Abs. 1 SGB XI
Rentenversicherung Pflegekasse (wenn Voraussetzungen vorliegen) § 44 SGB XI
Arbeitslosenversicherung Pflegekasse (bei bestimmten Konstellationen) § 28a SGB III

Voraussetzung für die Beitragsübernahme durch die Pflegekasse ist nach § 19 SGB XI, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegt. Der Pflegebedürftige muss mindestens Pflegegrad 2 haben.

Wie wirkt sich die Pflegezeit auf die Rente aus?

Die Pflegezeit wird durch die Beitragszahlung der Pflegekasse an die Rentenversicherung rentenwirksam berücksichtigt. Die genauen Auswirkungen hängen vom Umfang der Pflege und der Höhe der gezahlten Beiträge ab.

Wann entstehen Rentenansprüche?

Nach § 44 Absatz 1 SGB XI entrichten die Pflegekassen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenn:

  • die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegt
  • die Pflege regelmäßig mindestens zehn Stunden pro Woche umfasst, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage pro Woche
  • die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig ist
  • Sind diese Voraussetzungen erfüllt, zahlt die Pflegekasse Beiträge auf Basis des Pflegegrades und des Pflegeumfangs.

    Wie hoch sind die Rentenbeiträge?

    Die Höhe der Rentenbeiträge richtet sich nach § 166 Absatz 2 SGB VI und der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Die genauen Beträge werden jährlich angepasst. Für 2026 sind es je nach Pflegegrad:

  • Pflegegrad 2: ca. 5,4 Prozent der Bezugsgröße
  • Pflegegrad 3: ca. 8,1 Prozent
  • Pflegegrad 4: ca. 10,8 Prozent
  • Pflegegrad 5: ca. 13,5 Prozent
  • Aus diesen Beiträgen erwirbt die Pflegeperson Rentenansprüche, die ihre spätere Altersrente erhöhen.

    Bleibe ich in der Krankenversicherung versichert?

    Ja, der Krankenversicherungsschutz bleibt nach § 44a Absatz 1 SGB XI grundsätzlich bestehen. Die Pflegekasse zahlt Beitragszuschüsse für die gesetzliche Krankenversicherung oder einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Voraussetzung ist, dass keine beitragsfreie Familienversicherung möglich ist.

    Für privat Versicherte übernimmt die Pflegekasse den Zuschuss in Höhe des Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung, maximal den tatsächlichen Beitrag.

    Wie funktioniert die Pflegeversicherung?

    Die Pflegekasse übernimmt nach § 44a Absatz 1 SGB XI auch die Beiträge zur Pflege-Pflichtversicherung der Pflegeperson. Die Beitragshöhe entspricht dem Mindestbeitrag zur sozialen Pflegeversicherung oder dem tatsächlichen Beitrag, falls dieser niedriger ist.

    Wichtig: Wer privat pflegeversichert ist, erhält einen Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung in entsprechender Höhe.

    Bin ich weiterhin arbeitslosenversichert?

    Die Arbeitslosenversicherung greift unter bestimmten Bedingungen. Nach § 28a SGB III übernimmt die Pflegekasse die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, wenn die Pflege unmittelbar nach einer Beschäftigung beginnt und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. In der Praxis ist dies selten relevant, weil die Pflegezeit in der Regel an ein bestehendes Arbeitsverhältnis anschließt.

    Wer nach der Pflegezeit arbeitslos wird, sollte prüfen, ob die Rahmenfrist nach § 35 SGB III gewahrt ist und ob ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.

    Was passiert, wenn ich neben der Pflegezeit noch arbeite?

    Während der Pflegezeit kann die Pflegeperson einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen, solange die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden nicht überschreitet (§ 44 Absatz 1 Satz 1 SGB XI). Dabei sind folgende Punkte zu beachten:

  • Beitragshöhe: Bei einer Teilzeitbeschäftigung werden die Rentenbeiträge anteilig berechnet.
  • Arbeitgeberpflichten: Der Arbeitgeber führt die Beiträge aus dem Beschäftigungsentgelt ab.
  • Pflegekasse-Beiträge: Die Pflegekasse zahlt die Beiträge für die Differenz zur vollen Pflegetätigkeit.
  • Wird die 30-Stunden-Grenze überschritten, entfällt die Beitragszahlung der Pflegekasse vollständig. Die Pflegeperson kann dann ihre eigene Rentenversicherung freiwillig weiterführen.

    Wie wirkt sich Pflegezeit auf die spätere Rente aus?

    Die rentenrechtlichen Auswirkungen der Pflegezeit sind in der Regel positiv, weil die Pflegekasse Beiträge zur Rentenversicherung zahlt. Die Pflegezeit wirkt sich so aus:

  • Erhöhung der Rentenanwartschaften: Pro Pflegejahr kann die Rente um einige Euro monatlich steigen, je nach Pflegegrad und Pflegeumfang.
  • Berücksichtigung als Pflichtbeitragszeit: Die Pflegezeit wird als Pflichtbeitragszeit gewertet und kann die Wartezeit für die Regelaltersrente erfüllen.
  • Berücksichtigungszeiten: Auch ohne Beitragszahlung können Zeiten der Pflege als Berücksichtigungszeiten nach § 57 SGB VI berücksichtigt werden.
  • Eine konkrete Hochrechnung ist bei der Deutschen Rentenversicherung möglich. Sie kann eine Rentenauskunft über die zusätzlichen Rentenansprüche durch die Pflegezeit erstellen.

    Welche Leistungen gibt es bei Erwerbsminderung?

    Wer während der Pflegezeit selbst erkrankt und dauerhaft nicht mehr arbeiten kann, hat Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI. Voraussetzung ist, dass die Pflichtbeitragszeiten erfüllt sind. Pflegezeiten werden dabei wie Beschäftigungszeiten berücksichtigt.

    Wichtige Hinweise und nächste Schritte

    Dieser Beitrag informiert über die sozialversicherungsrechtlichen und rentenrechtlichen Auswirkungen der Pflegezeit nach § 3 PflegeZG und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei Fragen zur Beitragshöhe, zur Anrechnung der Pflegezeit auf die Rente oder zu möglichen Nachteilen wende dich an eine auf Sozialrecht spezialisierte Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin. Sozialrat Deutschland e. V. vermittelt im Einzelfall Beratung und unterstützt bei der Durchsetzung deiner Ansprüche.

    Wenn du Pflegezeit planst, lass dich frühzeitig von der Deutschen Rentenversicherung und deiner Pflegekasse beraten. So vermeidest du böse Überraschungen bei der späteren Rente und sicherst deinen Sozialversicherungsschutz.

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  • Rechtlicher Hinweis (keine Rechtsberatung): Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt weder eine individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt noch eine Auskunft durch die Deutsche Rentenversicherung oder die zuständige Pflegekasse. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Stand: 22.06.2026.

    Über den Autor: Salomo Swoboda, Vorstand Sozialrat Deutschland e. V. – Unterstützung für Angehörige in akuten und längerfristigen Pflegesituationen.

    Quellen und weiterführende Links:

  • [§ 3 PflegeZG (Pflegezeit)](https://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/__3.html)
  • [§ 44 SGB XI (Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen)](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__44.html)
  • [§ 44a SGB XI (Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung)](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__44a.html)
  • [§ 19 SGB XI (Begriff der Pflegeperson)](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__19.html)
  • [§ 166 SGB VI (Beitragsbemessungsgrundlagen)](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__166.html)
  • Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) – Volltext-Pflichtverweis:

    • § 1 Abs. 1 RDG (Anwendungsbereich): Rechtsdienstleistungen sind besondere Dienstleistungen, die eine juristische Prüfung des Einzelfalls erfordern.
    • § 3 RDG (Definition): Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
    • § 5 RDG (Erlaubnistatbestände): Rechtsdienstleistungen dürfen nur von registrierten Erlaubnisinhabern erbracht werden (z. B. Rechtsanw<e;, Rentenberater, Steuerberater).
    • § 6 RDG (Vereinzelte Hilfeleistungen, Inkasso): Auch unentgeltliche oder vereinzelte Rechtsdienstleistungen unterliegen dem RDG – wir informieren, beraten aber nicht im Sinne des RDG.

    Sozialrat Deutschland e. V. erbringt keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG. Für eine verbindliche rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine zugelassene Beratungsstelle (Pflegestützpunkt, VdK, Sozialverband Deutschland, Anwaltskanzlei mit Sozialrecht-Schwerpunkt).

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