Familienpflegezeit Darlehen & Rente 2026 (§ 3 FPfZG + § 44 SGB XI)

Familienpflegezeit Darlehen & Rente 2026 (§ 3 FPfZG + § 44 SGB XI)

Kurzfassung: Für die Familienpflegezeit nach § 2 FPfZG gewährt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen nach § 3 Absatz 1 FPfZG. Die monatliche Rate entspricht der Hälfte der Differenz zwischen den pauschalierten Nettoentgelten vor und während der Freistellung. Ergänzend zahlt die Pflegekasse Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 44 SGB XI, wenn die Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegt.

Wie hoch ist das Darlehen bei Familienpflegezeit?

Die Höhe des Darlehens wird nach § 3 Absatz 2 FPfZG berechnet:

  • Brutto vor Freistellung: regelmäßiges durchschnittliches Bruttoarbeitsentgelt der letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Freistellung, ausschließlich Sachbezüge.
  • Brutto während Freistellung: Produkt aus vereinbarter durchschnittlicher monatlicher Stundenzahl und durchschnittlichem Entgelt je Arbeitsstunde.
  • Pauschalierte Nettoentgelte: Berechnung nach § 3 Absatz 3 FPfZG entsprechend § 106 Absatz 1 Satz 5 bis 7 SGB III.
  • Differenz: Nettoentgelt vor Freistellung minus Nettoentgelt während Freistellung.
  • Monatliche Rate: 50 Prozent der Differenz.

Beispiel: Eine Pflegeperson arbeitet vor der Familienpflegezeit 35 Stunden pro Woche mit 3.200 EUR Brutto und reduziert auf 15 Stunden pro Woche.

Position Berechnung Betrag
———- ———— ——–
Brutto vorher 3.200 EUR / Monat 3.200 EUR
Brutto während 15/35 × 3.200 = 1.371 EUR 1.371 EUR
Netto vorher (pauschaliert) ca. 2.115 EUR
Netto während (pauschaliert) ca. 905 EUR
Differenz 1.210 EUR
**Monatliche Darlehensrate (50 %)** **ca. 605 EUR**

Bei einer Familienpflegezeit von 24 Monaten ergibt sich daraus ein Gesamt-Darlehen von rund 14.520 EUR.

Welche Rentenbeiträge zahlt die Pflegekasse?

Die Pflegekasse entrichtet nach § 44 Absatz 1 SGB XI Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • die Pflegeperson pflegt einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2
  • die Pflege umfasst regelmäßig mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage pro Woche
  • die Pflegeperson ist regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig

Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Pflegegrad und ist in § 166 Absatz 2 SGB VI in Verbindung mit § 18 SGB IV geregelt. Die genauen Beträge werden jährlich angepasst.

Wie wirkt sich die Familienpflegezeit auf die Rente aus?

Die Familienpflegezeit ist aus rentenrechtlicher Sicht in der Regel positiv:

  • Pflichtbeitragszeiten: Die Pflegezeit wird durch die Beitragszahlung der Pflegekasse als Pflichtbeitragszeit gewertet.
  • Rentenerhöhung: Pro Pflegejahr kann die spätere Rente um einige Euro monatlich steigen.
  • Berücksichtigungszeiten: Auch ohne Beitragszahlung werden Zeiten der Pflege als Berücksichtigungszeiten nach § 57 SGB VI berücksichtigt.
  • Wartezeit: Die Pflegezeiten können die Wartezeit für die Regelaltersrente (5 Jahre) oder andere Rentenarten erfüllen.

Eine individuelle Hochrechnung gibt es bei der Deutschen Rentenversicherung. Sie kann eine Rentenauskunft über die zusätzlichen Rentenansprüche durch die Familienpflegezeit erstellen.

Wie wird das Darlehen zurückgezahlt?

Die Rückzahlung des zinslosen Darlehens beginnt nach Ende der Familienpflegezeit und erfolgt in monatlichen Raten. Die Tilgungsdauer ist nach § 6 FPfZG auf maximal 48 Monate begrenzt:

  • Ratenhöhe: Wird vom BAFzA festgelegt, abhängig von der Darlehenshöhe und der Tilgungsdauer.
  • Zinsfrei: Es fallen keine Zinsen an.
  • Vorzeitige Rückzahlung: Jederzeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich.
  • Stundung: Bei finanziellen Engpässen kann eine Stundung beantragt werden.

Wer das Darlehen vor Ablauf der Tilgungsdauer vollständig zurückzahlt, spart Verwaltungsaufwand und hat den Kopf frei.

Welche Sozialversicherungsbeiträge werden übernommen?

Während der Familienpflegezeit sind Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gesichert:

Versicherung Beitragsträger Norm
————– —————- ——
Krankenversicherung Pflegekasse (Beitragszuschuss) § 44a Abs. 1 SGB XI
Pflegeversicherung Pflegekasse § 44a Abs. 1 SGB XI
Rentenversicherung Pflegekasse § 44 SGB XI
Arbeitslosenversicherung Pflegekasse (in bestimmten Fällen) § 28a SGB III

Voraussetzung ist, dass keine beitragsfreie Familienversicherung möglich ist und die Pflegeperson nicht erwerbsmäßig pflegt.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Um das Darlehen und die Rentenbeiträge zu erhalten, musst du folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Beschäftigter: Es besteht ein wirksames Arbeitsverhältnis.
  • Vereinbarung mit Arbeitgeber: Schriftliche Vereinbarung über Umfang und Verteilung der Arbeitszeit nach § 2a Absatz 2 FPfZG.
  • Pflegebedürftigkeit: Nachweis durch Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes.
  • Pflege in häuslicher Umgebung: Die Pflege findet zu Hause statt.
  • Mindestarbeitszeit: Während der Familienpflegezeit mindestens 15 Stunden pro Woche.
  • Höchstdauer: Familienpflegezeit von maximal 24 Monaten je pflegebedürftigem Angehörigen.

Bei Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten besteht der Anspruch nach § 2 Absatz 1 Satz 4 FPfZG nicht. Du kannst aber eine freiwillige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber nach § 2a Absatz 5a FPfZG beantragen.

Wie läuft der Antrag beim BAFzA?

Der Antrag auf das zinslose Darlehen wird beim BAFzA gestellt:

  1. Antragsformular anfordern: Auf der Website des BAFzA oder telefonisch.
  2. Arbeitgeberbestätigung: Umfang, Dauer und Verdienst vor/während der Familienpflegezeit.
  3. Pflegekasse-Bescheinigung: Pflegebedürftigkeit des Angehörigen.
  4. Verdienstbescheinigung: Letzte zwölf Monate.
  5. Antrag einreichen: Mit allen Anlagen an das BAFzA.

Die Bearbeitung dauert in der Regel vier bis acht Wochen. Die Auszahlung der monatlichen Raten beginnt mit dem Beginn der Familienpflegezeit.

Welche Risiken und Nebenwirkungen gibt es?

Das Darlehen ist zinslos, aber es erhöht die monatliche Belastung nach Ende der Familienpflegezeit:

  • Restschuld nach Familienpflegezeit: Mit dem Ende der Freistellung endet der Verdienstausfall, aber die Tilgung beginnt.
  • Schufa-Eintrag: Das BAFzA meldet das Darlehen an die Schufa. Ein Eintrag kann die Bonität bei anderen Krediten beeinträchtigen.
  • Rückzahlung bei Tod: Verstirbt der Darlehensnehmer, kann die Erbschaft belastet werden.
  • Anrechnung auf Sozialleistungen: Die Tilgungsraten können den Bedarf bei Bürgergeld oder Sozialhilfe mindern.

Wichtige Hinweise und nächste Schritte

Dieser Beitrag informiert über das zinslose Darlehen des BAFzA und die Rentenbeiträge der Pflegekasse bei Familienpflegezeit und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei Fragen zur Höhe des Darlehens, zur Rückzahlung oder zu möglichen Auswirkungen auf die Rente wende dich an eine auf Sozialrecht spezialisierte Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin. Sozialrat Deutschland e. V. vermittelt im Einzelfall Beratung und unterstützt bei der Antragstellung und der Abstimmung mit dem Arbeitgeber.

Wenn du Familienpflegezeit planst, lass dich frühzeitig von der Deutschen Rentenversicherung, deiner Pflegekasse und dem BAFzA beraten. So vermeidest du böse Überraschungen bei der späteren Rente und sicherst deinen Sozialversicherungsschutz.

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Rechtlicher Hinweis (keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG)): Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG dar. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt weder eine individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt noch eine Auskunft durch das BAFzA, die Deutsche Rentenversicherung oder die zuständige Pflegekasse. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Stand: 22.06.2026.

Über den Autor: Salomo Swoboda, Vorstand Sozialrat Deutschland e. V. – Unterstützung für Angehörige in akuten und längerfristigen Pflegesituationen.

Quellen und weiterführende Links:

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