Kurzfassung: Das Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 SGB XI erfordert zwei koordinierte Schritte: die sofortige Mitteilung an den Arbeitgeber nach § 2 Absatz 2 PflegeZG und den Antrag bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen. Beide Schritte müssen zeitnah erfolgen, sonst verlierst du den Anspruch. Die Pflegekasse zahlt das Pflegeunterstützungsgeld nach Bewilligung in der Regel rückwirkend ab dem ersten Freistellungstag aus.
Der Ablauf in 5 Schritten
Der Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld folgt einem klaren, in der Praxis bewährten Schema:
Schritt 1: Sofortige Mitteilung an den Arbeitgeber
Sobald du weißt, dass du in den nächsten Tagen der Arbeit fernbleiben musst, informiere deinen Arbeitgeber. Die Mitteilung muss unverzüglich erfolgen (§ 2 Absatz 2 PflegeZG). Sie muss enthalten:
Formell ist die Mitteilung an keine strenge Form gebunden. In der Praxis empfiehlt sich aber die Textform (E-Mail oder Brief), damit du einen Nachweis hast. Eine mündliche Mitteilung ohne Zeugen ist im Streitfall schwer zu belegen.
Schritt 2: Ärztliche oder pflegefachliche Bescheinigung einholen
Hole dir so schnell wie möglich eine ärztliche Bescheinigung oder eine Bescheinigung einer Pflegefachperson. Diese muss nach § 2 Absatz 2 PflegeZG bestätigen:
Eine Vorlage findest du bei den meisten Pflegestützpunkten oder bei der Pflegekasse. Die Bescheinigung ist die wichtigste Anspruchsgrundlage für das Pflegeunterstützungsgeld. Reiche sie gemeinsam mit der Mitteilung an den Arbeitgeber und beim Antrag bei der Pflegekasse ein.
Schritt 3: Antrag bei der Pflegekasse stellen
Stelle den Antrag bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen. Nicht bei deiner eigenen Krankenkasse. Folgende Unterlagen gehören zum Antrag:
Viele Pflegekassen bieten das Antragsformular online zum Download an. Du kannst den Antrag auch persönlich in einer Servicestelle der Pflegekasse abgeben.
Schritt 4: Freistellung antreten und nachweisen
Sobald du die ärztliche Bescheinigung hast, kannst du die Freistellung antreten. Für jeden Tag der Freistellung gilt:
Dokumentiere die Tage der Freistellung genau, weil die Pflegekasse die Auszahlung auf den Tag genau berechnet.
Schritt 5: Auszahlung und Nachbereitung
Nach Bewilligung zahlt die Pflegekasse das Pflegeunterstützungsgeld in der Regel innerhalb von zwei bis vier Wochen aus. Die Höhe findest du in unserem Beitrag [Pflegeunterstützungsgeld: Höhe und Berechnung 2026](https://sozialrat.org/pflegeunterstuetzungsgeld-hoehe-berechnung/). Prüfe den Bewilligungsbescheid sorgfältig:
Wenn etwas nicht stimmt, lege innerhalb eines Monats Widerspruch ein. Die Frist beginnt mit Zugang des Bescheids.
Welche Fristen gelten?
Die Fristen für das Pflegeunterstützungsgeld unterscheiden sich von denen der Pflegezeit. Hier eine Übersicht:
| Anlass | Frist | Norm |
|---|---|---|
| Mitteilung an Arbeitgeber | unverzüglich | § 2 Abs. 2 PflegeZG |
| Ärztliche Bescheinigung | unverzüglich nach Anfrage | § 2 Abs. 2 PflegeZG |
| Antrag bei Pflegekasse | so bald wie möglich | keine ausdrückliche Frist |
| Widerspruch gegen Ablehnung | 1 Monat ab Bekanntgabe | § 84 SGG |
Eine starre Antragsfrist existiert im Gesetz nicht, die Pflegekasse kann aber eine Ausschlussfrist in ihrer Satzung festlegen. In der Praxis gilt: je später der Antrag, desto schwieriger die Bewilligung. Stelle den Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Freistellung.
Wie lange dauert die Bewilligung?
Die Pflegekasse ist nach § 44a Absatz 3 Satz 1 SGB XI verpflichtet, den Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt „für bis zu zehn Arbeitstage“ zu leisten. Eine spezielle Bearbeitungsfrist für das Pflegeunterstützungsgeld selbst normiert das Gesetz nicht; es gelten die allgemeinen sozialrechtlichen Grundsätze. In der Praxis dauert die Bewilligung zwischen zwei und sechs Wochen. Erfahrungswerte:
Wird der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten beschieden, kannst du bei der Pflegekasse nachhaken. Bleibt sie untätig, ist eine Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht möglich. Beachte: Die 25-Arbeitstage-Frist nach § 18c Absatz 1 SGB XI betrifft nur Pflegegrad-Anträge, nicht das Pflegeunterstützungsgeld.
Welche digitalen Wege zum Antrag gibt es?
Viele Pflegekassen bieten mittlerweile digitale Antragswege an. Das spart Zeit und Porto. Die wichtigsten Optionen:
Welcher Weg der richtige ist, hängt von deiner Pflegekasse ab. Im Zweifel beginne mit dem Postweg, weil er immer funktioniert und einen Nachweis per Einschreiben liefert.
Wie verhält sich das Pflegeunterstützungsgeld zu anderen Lohnersatzleistungen?
Wer in einer akuten Pflegesituation für maximal zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleibt, kann verschiedene Lohnersatzleistungen kumulieren oder ausschließen. Die wichtigsten Abgrenzungen:
In der Praxis prüft die Pflegekasse, ob eine andere Lohnersatzleistung bezogen wird. Eine ehrliche Erklärung im Antrag verhindert spätere Rückforderungen.
Welche steuerlichen Auswirkungen hat das Pflegeunterstützungsgeld?
Das Pflegeunterstützungsgeld ist nach § 3 Nummer 1 Buchstabe a EStG steuerfrei. Anders als die meisten übrigen Lohnersatzleistungen unterliegt es nicht dem Progressionsvorbehalt des § 32b EStG, weil das Pflegeunterstützungsgeld nicht im Katalog des § 32b Absatz 1 Satz 1 EStG gelistet ist (lit. b nennt ausdrücklich nur Leistungen nach dem Fünften, Sechsten oder Siebten Buch Sozialgesetzbuch, also SGB V, SGB VI und SGB VII, nicht aber SGB XI). Dementsprechend musst du das Pflegeunterstützungsgeld nicht in der Einkommensteuererklärung angeben, und es führt nicht zu einer höheren Besteuerung deiner übrigen Einkünfte.
Mehr Details zur steuerlichen Behandlung findest du unter [Pflegeunterstützungsgeld steuerfrei](https://sozialrat.org/pflegeunterstuetzungsgeld-steuerfrei/).
In Betrieben mit Betriebsrat hat dieser bei der Einführung und Anwendung von Freistellungsregelungen ein Mitspracherecht nach § 87 Absatz 1 Nummer 2 BetrVG. Konkret bedeutet das:
Wenn dein Betrieb keinen Betriebsrat hat, entfallen diese Schritte. Der Arbeitgeber bleibt aber verpflichtet, dich nach § 2 PflegeZG freizustellen.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Freistellung verweigert?
Der Arbeitgeber darf eine Freistellung nach § 2 PflegeZG nicht verweigern, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Eine Verweigerung ist rechtswidrig. In diesem Fall hast du folgende Optionen:
In aller Regel lassen sich Konflikte durch klare Kommunikation und Vorlage der ärztlichen Bescheinigung lösen. Dokumentiere jede Verzögerung und jedes Gespräch, damit du im Streitfall Beweise hast.
Typische Fehler beim Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld
Aus der Beratungspraxis sind folgende Fehler besonders häufig:
Wichtige Hinweise und nächste Schritte
Dieser Beitrag informiert über das Verfahren zur Beantragung von Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a SGB XI in Kombination mit § 2 PflegeZG und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Problemen mit der Pflegekasse, abgelehnten Anträgen oder Konflikten mit dem Arbeitgeber wende dich an eine auf Sozialrecht spezialisierte Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin. Sozialrat Deutschland e. V. vermittelt im Einzelfall Beratung und unterstützt beim Widerspruch gegen ablehnende Bescheide.
Wenn du akut Hilfe brauchst, beginne noch heute mit Schritt 1: Mitteilung an den Arbeitgeber. Hole parallel die ärztliche Bescheinigung ein und stelle den Antrag bei der Pflegekasse. Mit dieser Reihenfolge vermeidest du Fristversäumnisse und sicherst deinen Anspruch.
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Rechtlicher Hinweis (keine Rechtsberatung): Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt weder eine individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt noch eine Auskunft durch die zuständige Pflegekasse. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Stand: 22.06.2026.
Über den Autor: Salomo Swoboda, Vorstand Sozialrat Deutschland e. V. – Unterstützung für Angehörige in akuten Pflegesituationen.
Quellen und weiterführende Links:
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) – Volltext-Pflichtverweis:
- § 1 Abs. 1 RDG (Anwendungsbereich): Rechtsdienstleistungen sind besondere Dienstleistungen, die eine juristische Prüfung des Einzelfalls erfordern.
- § 3 RDG (Definition): Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
- § 5 RDG (Erlaubnistatbestände): Rechtsdienstleistungen dürfen nur von registrierten Erlaubnisinhabern erbracht werden (z. B. Rechtsanw<e;, Rentenberater, Steuerberater).
- § 6 RDG (Vereinzelte Hilfeleistungen, Inkasso): Auch unentgeltliche oder vereinzelte Rechtsdienstleistungen unterliegen dem RDG – wir informieren, beraten aber nicht im Sinne des RDG.
Sozialrat Deutschland e. V. erbringt keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG. Für eine verbindliche rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine zugelassene Beratungsstelle (Pflegestützpunkt, VdK, Sozialverband Deutschland, Anwaltskanzlei mit Sozialrecht-Schwerpunkt).

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