Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist die Sozialhilfe-Leistung nach §§ 41–46 SGB XII für Menschen ab der Regelaltersgrenze sowie für dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen ab 18 Jahren. Die Höhe entspricht 2026 dem Bürgergeld-Regelsatz (Regelbedarfsstufe 1 = 563 € monatlich) zuzüglich Kosten der Unterkunft und Heizung und eventueller Mehrbedarfszuschläge. Zuständig ist das Sozialamt des Wohnortes; der Antrag wird schriftlich oder persönlich gestellt.
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1. Wer bekommt Grundsicherung? (§ 41 SGB XII)
Anspruch auf Grundsicherung haben nach § 41 SGB XII mehrere Personengruppen:
- Abs. 2: Menschen ab der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung
- Abs. 3: dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen ab 18 Jahren
- Abs. 3a: Personen ab 18 Jahren im Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 SGB IX), bei anderen Leistungsanbietern (§ 60 SGB IX) oder in einem Ausbildungsverhältnis mit Budget für Ausbildung (§ 61a SGB IX)
- Abs. 4: Ausschluss bei vorsätzlich oder grob fahrlässig in den letzten zehn Jahren herbeigeführter Hilfebedürftigkeit
Beide Gruppen erhalten dieselbe Leistung nach dem 4. Kapitel des SGB XII; die Hürden unterscheiden sich aber erheblich.
1.1 Altersgrenze: Regelaltersgrenze
Die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung wird seit 2012 schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Für Versicherte der Jahrgänge 1964 und später liegt sie bei 67 Jahren. Wer diese Altersgrenze erreicht hat und keine ausreichende Rente bezieht, fällt in den Anwendungsbereich des § 41 SGB XII — auch ohne Erwerbsminderung.
1.2 Dauerhaft volle Erwerbsminderung (§ 45 SGB XII, ab 18 Jahren)
Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und dauerhaft voll erwerbsgemindert ist im Sinne der Rentenversicherung (Rentenbescheid mit „voller Erwerbsminderung“ oder „erwerbsgemindert nach § 43 SGB VI“), gehört unabhängig vom Lebensalter zum anspruchsberechtigten Personenkreis. Eine befristete Erwerbsminderungsrente reicht aus, wenn die Rentenversicherung die Dauerhaftigkeit festgestellt hat. Wer hingegen noch erwerbsfähig im Sinne des SGB II ist, fällt grundsätzlich in das Bürgergeld nach SGB II und nicht in das 4. Kapitel SGB XII.
1.3 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt im Inland (§ 41 Abs. 1 SGB XII)
Voraussetzung ist nach § 41 Abs. 1 SGB XII der gewöhnliche Aufenthalt im Inland. Wer als deutsche Staatsangehörige oder EU-Bürger mit Aufenthaltsrecht dauerhaft in Deutschland lebt, erfüllt diese Voraussetzung regelmäßig. Touristinnen, Durchreisende oder Personen mit nur vorübergehendem Aufenthalt sind nicht anspruchsberechtigt.
1.4 Kein Unterhaltsrückgriff auf Kinder seit 2007
Seit dem 1. Januar 2007 ist der Unterhaltsrückgriff auf Kinder und Eltern vollständig abgeschafft. Der bis dahin in § 43 SGB XII in der Fassung vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.07.2006 (BGBl. I S. 1706), geregelte Rückgriff entfiel ersatzlos. Das Sozialamt darf seitdem weder prüfen noch zurückfordern, ob Kinder mit einem Jahreseinkommen oberhalb bestimmter Grenzen unterhaltspflichtig wären. Wer also als älterer Mensch oder Erwerbsgeminderter Sozialhilfe bezieht, muss keine Nachweise über das Einkommen der Kinder mehr erbringen — eine der größten Hürden aus der Praxis hat der Gesetzgeber hier beseitigt.
1.5 Praxisbeispiel: Klaus, 67, Witwer
Klaus ist 67 Jahre alt, verwitwet und bezieht eine Altersrente von monatlich 720 €. Seine Wohnung (60 m², angemessen) kostet 410 € Miete kalt plus 90 € Heizung. Ohne Grundsicherung müsste er von 720 € die Miete (500 € warm) zahlen, blieben ihm 220 € für alles andere — Essen, Kleidung, Strom, Telefon, Körperpflege. Die Regelbedarfsstufe 1 liegt 2026 bei 563 €. Sein Bedarf liegt also bei 563 € + 500 € KdU = 1.063 €. Mit der Rente von 720 € bleibt eine Deckungslücke von 343 €. Diesen Betrag würde das Sozialamt als Grundsicherung im Alter leisten. Den konkreten Antrag stellen Sie beim Sozialamt Ihres Kreises oder Ihrer kreisfreien Stadt.
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2. Welche Leistungen umfasst die Grundsicherung? (§ 42 SGB XII)
Die Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII deckt nach § 42 SGB XII den gesamten notwendigen Lebensunterhalt ab. Sie setzt sich aus mehreren Bausteinen zusammen, die addiert den Gesamtbedarf ergeben.
2.1 Regelsatz nach Regelbedarfsstufe (RBS 1, RBS 2)
Der Eckregelsatz ist die Regelbedarfsstufe 1 (RBS 1) und beträgt 2026 563 € monatlich. Für erwachsene Partner in einer Bedarfsgemeinschaft gilt RBS 2 mit 506 €; für Jugendliche von 15 bis 17 Jahren RBS 4 (471 €), für Kinder von 7 bis 14 Jahren RBS 5 (390 €) und für Kinder bis 6 Jahren RBS 6 (357 €). Erwachsene Personen, deren Lebensunterhalt sich nach § 27b SGB XII bestimmt (stationäre Einrichtungen), erhalten RBS 3 (451 €). Innerhalb des 4. Kapitels SGB XII sind die Regelbedarfsstufen 1 und 2 die häufigsten Werte.
2.2 Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 35 SGB XII)
Die tatsächlichen Kosten für Miete (oder Eigentum) sowie Heizung werden in angemessener Höhe übernommen. Die Angemessenheitsgrenzen legt der jeweilige Sozialhilfeträger fest; sie orientieren sich am örtlichen Mietspiegel und am schlüssigen Konzept der jeweiligen Kommune. Liegen die tatsächlichen Kosten über der Angemessenheitsgrenze, wird der übersteigende Anteil nicht übernommen — das Sozialamt weist dann darauf hin, die Kosten zu senken (Umzug, Untervermietung, Wohnungstausch).
2.3 Mehrbedarfszuschläge (§ 30 SGB XII i.V.m. § 42 SGB XII)
Für besondere Lebenslagen sieht § 30 SGB XII pauschale Zuschläge vor, die zusätzlich zum Regelsatz gezahlt werden:
| Lebenslage | Mehrbedarf |
| Schwangerschaft (ab 13. Woche) | 17 % des Regelsatzes |
| Alleinerziehend mit einem Kind unter 7 oder zwei/vier Kindern unter 16 | 12 % je Kind (max. 60 %) |
| Merkzeichen G nach SGB IX (Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht ODER voll erwerbsgemindert nach SGB VI) | 17 % |
| Erwerbsminderung mit Eingliederungsvereinbarung | 17 % |
| Dekubituserkrankung mit kostenaufwendiger Pflege | bis zu 26,56 € monatlich |
2.4 Einmalige Beihilfen (§ 31 SGB XII)
Neben den laufenden Leistungen können einmalige Beihilfen bewilligt werden, etwa für die Erstausstattung einer Wohnung nach Haftentlassung oder Krankenhausaufenthalt, für Bekleidung bei Erstausstattung oder für die Anschaffung eines Kühlschranks. Die Beihilfen sind in § 31 SGB XII geregelt und werden zusätzlich zum Regelsatz gewährt.
2.5 Tabelle: Regelsätze 2026 (RBS 1 bis 6)
| Regelbedarfsstufe | Personenkreis | Betrag monatlich 2026 |
| RBS 1 | Alleinstehende / Alleinerziehende | 563 € |
| RBS 2 | Volljährige Partner in Bedarfsgemeinschaft | 506 € |
| RBS 3 | Erwachsene in stationären Einrichtungen (Lebensunterhalt nach § 27b SGB XII) | 451 € |
| RBS 4 | Jugendliche / Jugendlicher 15–17 Jahre | 471 € |
| RBS 5 | Kind 7–14 Jahre | 390 € |
| RBS 6 | Kind bis 6 Jahre | 357 € |
Quelle: § 2 Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026 (RBStFV 2026).
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3. Wie wird Einkommen und Vermögen angerechnet? (§§ 43, 90 SGB XII)
Die Grundsicherung im Alter ist eine bedarfsdeckende Sozialhilfe — die Differenz zwischen anerkanntem Bedarf und vorhandenem Einkommen/Vermögen wird vom Sozialamt gezahlt. Die Anrechnungsregeln unterscheiden sich deutlich vom Bürgergeld nach SGB II.
3.1 Einkommensfreibeträge (§ 82 SGB XII analog § 11 Abs. 2 SGB II)
Auf das Einkommen werden Freibeträge angerechnet, bevor eine Kürzung der Grundsicherung erfolgt. Nach § 82 SGB XII i.V.m. § 11 Abs. 2 SGB II sind Einkommen aus gesetzlicher Rentenversicherung, Betriebsrente und Leibrente in voller Höhe anzurechnen — Freibeträge nach SGB II (z. B. 100 € Grundfreibetrag) gelten im 4. Kapitel SGB XII nicht. Die Anrechnung ist also restriktiver als beim Bürgergeld.
3.2 Vermögensfreibetrag (§ 90 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII)
Im 4. Kapitel SGB XII gibt es keine allgemeinen Vermögensfreibeträge wie im Bürgergeld nach § 12 SGB II (15.000 € / 30.000 €). Stattdessen regelt § 90 Abs. 2 SGB XII Schonvermögen — Vermögenspositionen, die unabhängig von ihrer Höhe nicht angerechnet werden (angemessenes Eigenheim, angemessener Hausrat, angemessenes Auto, Riester-/Rürup-Rente etc.). Daneben bleibt ein ‚kleinerer Barbetrag oder sonstiger Geldwert‘ (Nr. 9) anrechnungsfrei, dessen Höhe nach der besonderen Notlage bemessen wird. Die im Bürgergeld bekannten 10.000 € / 20.000 €-Werte gelten NICHT im 4. Kapitel. Das ist deutlich mehr als die ältere Rechtslage und beseitigt eine der häufigsten Ursachen für die Ablehnung von Anträgen. Die Freibeträge sind nicht verbrauchsabhängig und stehen zusätzlich zu den nachfolgend beschriebenen Schonvermögenspositionen zu.
3.3 Schonvermögen im Detail
Bestimmtes Vermögen wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet (§ 90 Abs. 2 SGB XII). Dazu gehören insbesondere:
- Angemessenes selbstgenutztes Eigenheim oder eine angemessene Eigentumswohnung (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII).
- Angemessener Hausrat.
- Altersvorsorge in Form von Riester-Rente (soweit gefördert), Basisrente (Rürup-Rente) und vergleichbarer privater Altersvorsorge.
- PKW in angemessenem Umfang (ein Fahrzeug pro Haushalt in der Regel anerkannt).
- Versicherungsansprüche aus privater Altersvorsorge, soweit sie vor Eintritt der Altersgrenze nicht verwertbar sind.
Die ausführliche Darstellung finden Sie im Schwester-Artikel Schonvermögen SGB XII.
3.4 BSG B 8 SO 4/24 R und B 8 SO 5/24 R vom 27. Mai 2026: Vermögensübergangsregel
Das Bundessozialgericht hat mit Urteilen vom 27. Mai 2026 (Aktenzeichen B 8 SO 4/24 R und B 8 SO 5/24 R) entschieden, dass die Vermögensübergangsregel des § 90 Abs. 2 SGB XII in der Fassung bis 2016 in einer spezifischen Konstellation rechtswidrig angewandt wurde. Konkret: Wurde ein Vermögen unterhalb der Schwelle für ‚erhebliches Vermögen‘ (60.000 €) während der Übergangsregel bis 31.12.2022 fälschlich dem Antragsteller zugerechnet, ist der zugrunde liegende Verwaltungsakt aufzuheben. Die ausführliche Urteilsanalyse finden Sie im Schwester-Artikel BSG-Urteil Grundsicherung Alter 27. Mai 2026.
3.5 Vergleich zur Bürgergeld-Anrechnung
Die Anrechnungslogik im 4. Kapitel SGB XII ist starrer als beim Bürgergeld nach SGB II: Renteneinkünfte werden vollständig angerechnet, und der Vermögensfreibetrag ist mit 10.000 € zwar höher als die ursprünglich 150 € im SGB II, aber in der praktischen Anwendung gelten andere Übergangsregeln. Den ausführlichen Vergleich lesen Sie im Schwester-Artikel Grundsicherung im Alter vs. Bürgergeld.
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4. Wie hoch ist die Grundsicherung 2026?
Die Höhe der Grundsicherung ergibt sich aus der Formel anerkannter Bedarf minus anrechenbares Einkommen. Drei Rechenbeispiele aus der Beratungspraxis veranschaulichen die Bandbreite.
4.1 Rechenbeispiel 1: Alleinstehende Person, Rente 800 €
Frau M., 68 Jahre, alleinstehend, bezieht Altersrente 800 €. Miete warm 540 €, Strom 70 €, Regelsatz RBS 1 = 563 €. Bedarf: 1.103 €. Einkommen: 800 €. Anrechenbares Einkommen: 800 € (keine Freibeträge im 4. Kapitel). Grundsicherung: 303 € monatlich.
4.2 Rechenbeispiel 2: Ehepaar, eine Rente 900 €, KdU 680 €
Ehepaar S., beide 71 Jahre, eine Rente 900 € (Ehegatten-Splitting ist hier nicht relevant). RBS 2 für beide Partner: 506 € + 506 € = 1.012 €. KdU warm 680 €. Bedarf: 1.692 €. Einkommen: 900 €. Grundsicherung: 792 € monatlich (verteilt auf beide Partner).
4.3 Rechenbeispiel 3: Erwerbsgeminderter (40 J.), Wohngemeinschaft, Rente 450 €
Herr K., 40 Jahre, dauerhaft voll erwerbsgemindert, lebt in einer Wohngemeinschaft (eigenes Zimmer, Mitbewohnerin). Rente nach SGB VI wegen voller Erwerbsminderung: 450 €. RBS 1 = 563 €. KdU (eigener Anteil): 380 €. Bedarf: 943 €. Einkommen: 450 €. Grundsicherung: 493 € monatlich.
4.4 Vergleichstabelle: Grundsicherung 2026 vs. Bürgergeld 2026 vs. Wohngeld 2026
| Leistung | Bedarfsdeckung | Einkommensanrechnung | Vermögensanrechnung | Zuständigkeit |
| Grundsicherung (SGB XII, 4. Kapitel) | Voll (Regelsatz + KdU + Mehrbedarf) | Hart (Renten ohne Freibetrag) | 10.000 € / 20.000 € | Sozialamt |
| Bürgergeld (SGB II) | Voll (Regelsatz + KdU + Mehrbedarf) | Mild (100 € Grundfreibetrag, 20 % bis 50 €) | 15.000 € / 30.000 € | Jobcenter |
| Wohngeld (WoGG) | Nur Miete (pauschaliert nach Haushaltsgröße) | Einkommensabhängig, gestaffelt | Keine Prüfung | Wohngeldbehörde |
Quelle: §§ 41–46 SGB XII; §§ 11, 12 SGB II; §§ 4–8 WoGG.
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5. Antrag: Wo, wie, welche Unterlagen?
5.1 Zuständig: Sozialamt des Wohnort-Kreises oder der kreisfreien Stadt
Anders als beim Bürgergeld ist für die Grundsicherung nicht das Jobcenter, sondern das Sozialamt Ihres Kreises oder Ihrer kreisfreien Stadt zuständig. Bei einer kreisangehörigen Gemeinde ist es die Kreisverwaltung. Tipp: Auf der Website Ihres Landkreises finden Sie das richtige Sozialamt meist unter „Soziales > Grundsicherung“ oder „Sozialhilfe > Antrag“.
5.2 Antragsformular (bundeslandabhängig)
Jedes Bundesland hat eigene Antragsvordrucke. Häufig sind die Formulare unter den Bezeichnungen „Antrag auf Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII“ oder „Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ zu finden. Viele Sozialämter akzeptieren formlose Anträge; die Form ist in § 16 SGB I bewusst niedrigschwellig. Ein formloser Antrag mit Verweis auf § 41 SGB XII löst die Bearbeitungspflicht aus.
5.3 Erforderliche Unterlagen
Folgende Unterlagen werden regelmäßig angefordert:
- Personalausweis oder Reisepass
- Rentenbescheid (oder bei Erwerbsminderung: Bescheid über EM-Rente)
- Aktuelle Kontoauszüge der letzten 3 Monate
- Mietvertrag und Nebenkostenabrechnung
- Heizkostenabrechnung oder aktuelle Heizkosten-Vorauszahlung
- Krankenversicherungsnachweis
- Schwerbehindertenausweis (falls vorhanden)
- Vermögensnachweise (Sparbücher, Bausparer, Aktien, Versicherungen)
- Nachweise über Einkommen aus privater Vorsorge (Riester, Rürup, Leibrente)
5.4 Bewilligungszeitraum: in der Regel 12 Monate
Nach § 44 Abs. 3 SGB XII wird die Grundsicherung in der Regel für 12 Monate bewilligt. Danach ist ein Folgeantrag erforderlich. Das Sozialamt passt den Bewilligungszeitraum an, wenn sich absehbar Einkommen oder Bedarf ändern (z. B. Altersrentenbeginn, Wegfall der Erwerbsminderungsrente). Ausführliche Informationen zur Antragstellung allgemein lesen Sie im Schwester-Artikel Sozialhilfe-Antrag 2026.
5.5 Vorläufige Leistung bei Dringlichkeit (§ 44a SGB XII)
In dringenden Fällen können Sie eine vorläufige Leistung nach § 44a SGB XII (Vorläufige Entscheidung) beantragen. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn das Sozialamt den vollständigen Antrag noch nicht bearbeitet hat, aber offenkundig Anspruch besteht (z. B. nach Renteneintritt ohne ausreichende Rente). Die vorläufige Leistung wird später mit der abschließenden Bewilligung verrechnet.
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6. Widerspruch und Klage bei Ablehnung
Wenn Ihr Antrag auf Grundsicherung abgelehnt oder zu niedrig bewilligt wird, stehen Ihnen Rechtsbehelfe zur Verfügung. Die Fristen sind kurz — handeln Sie zeitnah.
6.1 Widerspruchsfrist 1 Monat (§ 84 SGG)
Gegen einen Ablehnungs- oder Kürzungsbescheid des Sozialamts können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch einlegen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach der Zustellung des Bescheids. Achten Sie auf die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids — dort ist die zuständige Widerspruchsstelle und die Frist genannt.
6.2 Rechtsbehelfsbelehrung prüfen (§ 84 / § 87 SGG)
Jeder schriftliche Bescheid muss eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung nach § 84 SGG (Widerspruchsfrist 1 Monat) und § 87 SGG (Klagefrist 1 Monat) enthalten. Fehlt sie oder ist sie fehlerhaft, kann sich die Widerspruchsfrist nach den Grundsätzen des § 41 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 39 SGB X auf bis zu ein Jahr verlängern (vgl. BSG, Urteile vom 27.05.2026 — B 8 SO 4/24 R und B 8 SO 5/24 R — zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung). Prüfen Sie jeden Bescheid unmittelbar nach Erhalt auf das Vorhandensein der Belehrung.
6.3 Sozialgerichts-Klage (§ 87 SGG): kostenfrei, kein Anwalt in 1. Instanz
Wird der Widerspruch zurückgewiesen, können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids Klage beim Sozialgericht erheben (§ 87 SGG). Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist kostenfrei — es fallen keine Gerichtsgebühren an. In der ersten Instanz besteht kein Anwaltszwang, das heißt Sie können selbst klagen oder sich durch einen Sozialverband (VdK Deutschland, Sozialverband Deutschland SoVD, AWO) vertreten lassen. Ein Kostenrisiko (Streitwert) besteht in der ersten Instanz nicht.
6.4 Verweis: Schwester-Artikel Widerspruch
Eine ausführliche Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Widerspruch bei Sozialamt und Jobcenter finden Sie im Schwester-Artikel Widerspruch beim Jobcenter und Sozialamt.
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7. Häufige Irrtümer aus der Beratungspraxis
Aus der Beratungspraxis kennen wir wiederkehrende Missverständnisse. Fünf Irrtümer greifen wir hier auf.
7.1 „Ich bin 63 und erwerbsgemindert — ich beantrage Bürgergeld.“
Falsch in dieser Alterskonstellation. Wer das 15. Lebensjahr vollendet hat und dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, fällt nach § 7 SGB II nicht in das Bürgergeld, sondern unter das 4. Kapitel SGB XII (Grundsicherung). Das Jobcenter würde den Antrag zwingend an das Sozialamt abgeben. Beantragen Sie die Grundsicherung direkt beim Sozialamt.
7.2 „Meine Kinder müssen für mich aufkommen, wenn ich 67 werde.“
Falsch. Der Unterhaltsrückgriff auf Kinder wurde 2007 ersatzlos gestrichen. Das Sozialamt darf nicht prüfen, ob Kinder unterhaltspflichtig wären, und auch keinen Ausgleichsanspruch geltend machen. Sie sind dennoch verpflichtet, eigenes Einkommen und Vermögen einzusetzen (§ 2 Abs. 1 SGB XII), aber das Einkommen Ihrer Kinder ist grundsätzlich nicht relevant.
7.3 „Die Grundsicherung ist gleich wie Bürgergeld.“
Falsch. Beide Leistungen decken den Regelbedarf plus KdU, aber die Unterschiede sind erheblich: andere Behörde (Sozialamt statt Jobcenter), andere Anrechnungslogik (strenger bei Renten), andere Vermögensfreibeträge (10.000 € / 20.000 € SGB XII vs. 15.000 € / 30.000 € SGB II), keine Sanktionen nach § 31 SGB II im 4. Kapitel SGB XII. Den ausführlichen Vergleich lesen Sie im Schwester-Artikel Übergang SGB II zu SGB XII.
7.4 „Mit Eigenheim kann ich keine Grundsicherung bekommen.“
Falsch. Nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII ist ein angemessenes selbstgenutztes Eigenheim oder eine Eigentumswohnung Schonvermögen. Wann ein Eigenheim angemessen ist, hängt von der Familiengröße und der Wohnfläche ab. Eine typische 80–120 m²-Wohnung für eine alleinstehende Person wird in der Regel als angemessen anerkannt. Erst bei deutlich überdurchschnittlicher Wohnfläche oder mehreren Immobilien greift die Anrechnung.
7.5 „Wenn ich einmal Grundsicherung bekomme, werde ich nie wieder unabhängig.“
Falsch. Die Grundsicherung ist eine Brücke, kein Dauerzustand. Steigt die Rente (etwa durch Grundrente, Erwerbsminderungsrenten-Erhöhung nach 5 Jahren, Witwenrente), fällt der Grundsicherungsanspruch automatisch weg. Das Sozialamt prüft alle zwölf Monate neu. Wer zwischenzeitlich durch gezielte Beratung (etwa beim Sozialverband VdK) die eigene Rente optimiert, kann häufig die Grundsicherung wieder verlassen.
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8. FAQ: 5 Fragen aus der Beratungspraxis
Frage 1: Ich bin 63 und seit 2 Jahren erwerbsgemindert. Welche Leistung steht mir zu?
Wenn die Erwerbsminderung dauerhaft ist (Bescheid der Rentenversicherung über volle EM-Rente nach § 43 SGB VI), haben Sie Anspruch auf Grundsicherung nach § 41 SGB XII. Zuständig ist das Sozialamt, nicht das Jobcenter. Ist die EM-Rente nur befristet, sind Sie in der Regel beim Bürgergeld nach SGB II besser aufgehoben — wechseln Sie aber zum 4. Kapitel SGB XII, sobald die Dauerhaftigkeit festgestellt ist. Mehr zur Nahtstelle EMR im Schwester-Artikel Erwerbsminderungsrente.
Frage 2: Mein Mann ist 65 und ich bin 62 — wir bekommen beide Bürgergeld. Was passiert beim Übergang?
Sobald Ihr Mann die Regelaltersgrenze erreicht (je nach Geburtsjahr 65 oder 67), wird die Bürgergeld-Bedarfsgemeinschaft in der Regel aufgelöst. Für ihn tritt das 4. Kapitel SGB XII in Kraft; für Sie bleibt es beim Bürgergeld, bis Sie selbst die Altersgrenze erreichen. Sie können dann eine Haushaltsgemeinschaft bilden und beide Grundsicherung beziehen. Lesen Sie hierzu den Schwester-Artikel Übergang SGB II zu SGB XII.
Frage 3: Ich habe ein Haus im Wert von 280.000 € und bekomme in 6 Monaten Altersrente. Muss ich das verkaufen?
Nein, in der Regel nicht. Ein angemessenes selbstgenutztes Haus ist nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII geschützt. Bei einer alleinstehenden Person wird eine Wohnfläche bis etwa 90–120 m² üblicherweise als angemessen anerkannt. Auch ein hochwertigeres Haus kann noch angemessen sein, wenn Sie darin leben und es nicht überdimensioniert ist. Verkaufen müssen Sie das Haus erst, wenn das Sozialamt feststellt, dass die Immobilie nicht angemessen oder nicht mehr selbstgenutzt ist.
Frage 4: Ich habe 30.000 € auf dem Konto — privates Erbe. Bekomme ich trotzdem Grundsicherung?
Bei einer alleinstehenden Person liegt der Freibetrag im 4. Kapitel SGB XII bei 10.000 €. 20.000 € müssten Sie vor dem Leistungsbezug verbrauchen. Ausnahmen gelten, wenn das Vermögen aus einer Erbschaft stammt und binnen einer bestimmten Frist angerechnet wird — hier kommt es auf den Einzelfall an. Häufig wird empfohlen, vor Antragstellung eine Beratung beim Sozialamt oder einem Sozialverband einzuholen. Ausführliche Informationen im Schwester-Artikel Schonvermögen SGB XII.
Frage 5: Was passiert mit meinem PKW (Wert 12.000 €)? Muss ich den verkaufen?
In der Regel nicht. Ein angemessenes Kraftfahrzeug ist nach § 90 Abs. 2 SGB XII geschützt. Ein PKW im Wert von 12.000 € wird bei einer alleinstehenden Person üblicherweise als angemessen anerkannt. Erst bei zwei oder mehr Fahrzeugen oder einem überdurchschnittlich teuren Auto (z. B. Wert über 15.000 € ohne erkennbaren Bedarf) greift die Anrechnung. Bei Erwerbsminderung wegen Mobilitätseinschränkung kann auch ein höherwertiger PKW noch angemessen sein.
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9. Nächste Schritte
- Sie sind 62+ und unsicher, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen? Vereinbaren Sie einen Termin beim Sozialamt Ihres Kreises. Viele Sozialämter bieten telefonische oder persönliche Beratungsstunden an.
- Sie sind erwerbsgemindert, aber unsicher ob dauerhaft? Stellen Sie zuerst einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der Rentenversicherung. Erst nach deren Bescheid können Sie den Grundsicherungs-Antrag sinnvoll steuern. Schwester-Artikel: Erwerbsminderungsrente.
- Sie erreichen bald die Regelaltersgrenze? Beginnen Sie frühzeitig mit der Übergangsplanung. Die Rentenberatung der Deutschen Rentenversicherung (kostenlos unter 0800 1000 4800) berät zu Ihrer Rentenhöhe und zeigt, ob eine Brücke über die Grundsicherung nötig wird.
- Widerspruch gegen Ablehnungsbescheid erforderlich? Folgen Sie der Schritt-für-Schritt-Anleitung im Schwester-Artikel Widerspruch beim Jobcenter und Sozialamt.
- Persönliche Beratung gewünscht? Wenden Sie sich an einen Sozialverband (VdK, SoVD, AWO). Die Erstberatung ist häufig kostenlos; Mitglieder werden im Widerspruchs- und Klageverfahren vertreten.
Zurück zum Sozialhilfe-Überblick (SGB XII).
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10. Quellen
Primärquellen (Gesetze und Behörden):
1. §§ 41–46 SGB XII auf gesetze-im-internet.de — Link
2. § 90 SGB XII (Schonvermögen) auf gesetze-im-internet.de — Link
3. Deutsche Rentenversicherung Bund: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung — Link
4. Bundessozialgericht, Urteile vom 27.05.2026, B 8 SO 4/24 R und B 8 SO 5/24 R — Sozialrat-Analyse: BSG-Urteil Grundsicherung Alter 27.05.2026
5. § 84 SGG (Widerspruchsfrist) auf gesetze-im-internet.de — Link
Schwester-Artikel auf sozialrat.org:
6. Sozialhilfe-Überblick SGB XII (Hub)
7. Grundsicherung im Alter vs. Bürgergeld
8. Sozialhilfe-Antrag 2026
9. Widerspruch beim Jobcenter und Sozialamt
10. Erwerbsminderungsrente
11. Übergang SGB II zu SGB XII
12. Schonvermögen SGB XII
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11. Glossar
| Begriff | Bedeutung |
| Regelbedarfsstufe (RBS) | Bedarfsstufen nach Anlage zu § 28 SGB XII; RBS 1 = 563 € (2026). |
| Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) | Tatsächliche Miete + Heizkosten in angemessener Höhe (§ 35 SGB XII). |
| Mehrbedarf | Pauschaler Zuschlag auf den Regelsatz bei besonderen Lebenslagen (§ 30 SGB XII). |
| Schonvermögen | Vermögen, das nicht auf die Grundsicherung angerechnet wird (§ 90 Abs. 2 SGB XII). |
| Gewöhnlicher Aufenthalt | Dauerhafter, nicht nur vorübergehender Aufenthalt im Inland. |
| Regelaltersgrenze | Altersgrenze für den Anspruch auf Regelaltersrente, derzeit 65–67 Jahre je nach Jahrgang. |
| Dauerhaft volle Erwerbsminderung | Feststellung durch die Rentenversicherung nach § 43 SGB VI; Voraussetzung für 4. Kapitel vor Altersgrenze. |
| Bewilligungszeitraum | Zeitraum, für den die Grundsicherung bewilligt wird, in der Regel 12 Monate. |
| Vorläufige Leistung | Vorabzahlung bei dringendem Bedarf nach § 44a SGB XII (Vorläufige Entscheidung). |
| Widerspruch | Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt, Frist 1 Monat ab Bekanntgabe (§ 84 SGG). |
| Sozialgericht | Erstinstanzliches Gericht für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus dem Sozialrecht. |
| Sozialamt | Behörde, die Grundsicherung nach SGB XII, Hilfe zur Pflege und andere Sozialhilfeleistungen gewährt. |
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12. Mustervorlage Antrag (Formulierungshilfe)
Hinweis: Bei der folgenden Mustervorlage handelt es sich um eine allgemeine Formulierungshilfe. Sie ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bitte passen Sie die persönlichen Angaben an Ihre Situation an und lassen Sie den Antrag vor Absendung gegebenenfalls von einem Sozialverband (VdK, SoVD) oder einer Beratungsstelle prüfen.
„`
An das
Sozialamt des Landkreises [Name]
[Straße, Postleitzahl, Ort]
[Ort], den [Datum]
Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nach §§ 41 ff. SGB XII
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die Bewilligung von Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41–46 SGB XII.
Persönliche Angaben:
Name: [Vor- und Nachname]
Geburtsdatum: [TT.MM.JJJJ]
Anschrift: [Straße, PLZ, Ort]
Rentenversicherungsnummer: [RV-Nummer]
Familienstand: [ledig/verheiratet/verwitwet/getrennt lebend]
Begründung:
Ich [bin 67 Jahre alt und habe die Regelaltersgrenze erreicht]
[bin seit dem [Datum] dauerhaft voll erwerbsgemindert (Bescheid
der DRV vom [Datum] liegt bei)].
Ich beziehe folgende Einkünfte:
[Liste: Altersrente, EM-Rente, Pension, Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte]
Mein Vermögen beläuft sich auf insgesamt [Betrag] €. Davon
sind [Betrag] auf einem Sparkonto angelegt und [Betrag] in
einer Lebensversicherung. [Optional: Ich wohne in einem
selbstgenutzten Eigenheim mit ca. X qm Wohnfläche.]
Meine Miete beträgt [Betrag] € monatlich kalt, die Heizkosten
belaufen sich auf [Betrag] € monatlich.
Ich beantrage die Bewilligung der Grundsicherung nach
§ 41 SGB XII ab dem [Datum].
Anlagen:
[ ] Personalausweis (Kopie)
[ ] Rentenbescheid (Kopie)
[ ] EM-Renten-Bescheid (Kopie, falls zutreffend)
[ ] Mietvertrag
[ ] Aktuelle Kontoauszüge (letzte 3 Monate)
[ ] Vermögensnachweise
[ ] Krankenversicherungsnachweis
[ ] Schwerbehindertenausweis (Kopie, falls vorhanden)
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
[Name, Vorname]
„`
—
13. Autor & Stand
Autor: Salomo Swoboda, Sozialrat Deutschland e. V.
Stand: 25.06.2026
Disclaimer: Dieser Artikel dient der Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zu Ihrem Fall wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Sozialrecht, an einen Sozialverband (VdK Deutschland, Sozialverband Deutschland SoVD, AWO) oder an eine Beratungsstelle der freien Wohlfahrtspflege. Die Wiedergabe von Gesetzestexten erfolgt nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität. Maßgeblich ist allein der amtliche Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de.
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Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag informiert über das 4. Kapitel SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung). Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 5 RDG dar. Für eine verbindliche Bewertung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich bitte an eine zugelassene Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt.

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