Grundsicherung im Alter vs. Bürgergeld: Welche Leistung steht dir zu? | Sozialrat

Grundsicherung im Alter vs. Buergergeld: Welche Leistung steht dir zu?

Kurzdefinition (Featured-Snippet-Kandidat): Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine Leistung nach SGB XII (§§ 41 ff.) für Menschen ab der Regelaltersgrenze (67 Jahre) oder mit dauerhafter voller Erwerbsminderung. Das Buergergeld ist die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II (§ 7 SGB II) und gilt nur für Menschen unter der Regelaltersgrenze, die erwerbsfähig sind. Ab 67 geht immer der Weg zum Sozialamt, nicht mehr ins Jobcenter.

Inhaltsverzeichnis

  1. Der schnelle Vergleich
  2. Wer bekommt was? Die Altersgrenze entscheidet
  3. Regelsatz 2026: identisch – aber bei wem?
  4. Antrag: Jobcenter oder Sozialamt?
  5. Vermoegens-Freibeträge: das unterschaetzte Detail
  6. Haeufige Verwechslung: was schadet wem?
  7. FAQ: 5 Fragen aus der Beratungspraxis
  8. Naechste Schritte

1. Der schnelle Vergleich

Viele denken, ab 65 oder mit kleiner Rente laufe das Buergergeld einfach weiter. Das ist falsch. Sobald du die Regelaltersgrenze erreichst oder dauerhaft voll erwerbsgemindert bist, wechselt die Zustaendigkeit vom Jobcenter (SGB II) zum Sozialamt (SGB XII). Welche Leistung dir dann zusteht, haengt nicht vom Regelsatz ab (der ist 2026 identisch) – sondern von Alter, Erwerbsfaehigkeit und Vermoegen.

Vergleichstabelle: 7 Unterschiede auf einen Blick

Punkt Buergergeld (SGB II) Grundsicherung im Alter (SGB XII)
**Gesetzliche Grundlage** § 7 SGB II (Leistungsberechtigte) §§ 41-46b SGB XII (insb. § 41, § 8 SGB XII)
**Zustaendige Behoerde** Jobcenter (BA + Kommune) Sozialamt der Stadt/Kreisverwaltung
**Altersgrenze** unter 67 Jahre (Regelaltersgrenze) ab Regelaltersgrenze (67 Jahre) ODER dauerhaft volle Erwerbsminderung
**Erwerbsfaehigkeit** erwerbsfaehig (mind. 3 h/Tag) nicht (mehr) erwerbsfaehig – oder ab 67 ohne Pruefung
**Vermoegensfreibetrag** 15.000 € Grundfreibetrag (§ 12 Abs. 2 SGB II) 10.000 € Grundfreibetrag (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII; bis 31.12.2022: 5.000 €)
**Kinder-Unterhaltspflicht** ja – bei voller Erwerbsfaehigkeit Kinder unter 25 NEIN – kein Rueckgriff auf Kinder/Eltern bis 100.000 €-Jahres-Einkommensgrenze (§ 94 Abs. 1a SGB XII)
**Sanktionen** bis 30 % Regelbedarf moeglich (Karenzzeit 1 Jahr) grundsaetzlich KEINE Sanktionen auf Regelbedarf

Wichtig: Die Tabelle ersetzt keine Einzelfallpruefung. Wenn du unsicher bist, welche Leistung dir zusteht, nutze unseren kostenlosen SoRaKI-Anspruch-Simulator. Eine ausfuehrliche Erklaerung zum Buergergeld-Grundsystem findest du hier.


2. Wer bekommt was? Die Altersgrenze entscheidet

2.1 Buergergeld (SGB II)

Anspruch auf Buergergeld hast du nach § 7 Abs. 1 SGB II, wenn du

  1. das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hast,
  2. erwerbsfaehig bist (mindestens 3 Stunden pro Tag auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kannst),
  3. hilfebeduerftig bist (dein Einkommen und Vermoegen reicht nicht) und
  4. deinen gewoehnlichen Aufenthalt in Deutschland hast.

Wer die Regelaltersgrenze ueberschreitet, faellt automatisch aus dem SGB II heraus – selbst wenn weiter Buergergeld bezogen wird. Die Agentur fuer Arbeit stellt den Bewilligungsbescheid automatisch ein, das Jobcenter prueft, ob ein Wechsel zum Sozialamt (SGB XII) moeglich ist.

2.2 Grundsicherung im Alter (SGB XII)

Anspruch auf Grundsicherung im Alter hast du nach § 41 SGB XII, wenn du

  1. die Regelaltersgrenze (67 Jahre fuer die Jahrgaenge 1964 und spaeter) erreicht hast, ODER
  2. das 18. Lebensjahr vollendet hast und dauerhaft voll erwerbsgemindert bist im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43 Abs. 2 SGB VI) – und zwar unabhaengig vom Alter.

Der zweite Fall ist tueckisch: Eine 35-jaehrige Person mit dauerhafter voller Erwerbsminderung gehoert NICHT ins Buergergeld, sondern in die Grundsicherung nach SGB XII. Sie bekommt den gleichen Regelsatz, aber andere Rahmenbedingungen (keine Sanktionen, kein Kinder-Unterhaltsrueckgriff, Sozialamt statt Jobcenter).

2.3 Uebergang ohne Luecke

Du erreichst mit 66 Jahren die Regelaltersgrenze und bekommst aktuell Buergergeld. Dann passiert Folgendes:

  • Das Jobcenter stellt den Buergergeld-Bescheid mit Erreichen der Regelaltersgrenze ein.
  • Du musst sofort beim zustaendigen Sozialamt einen Antrag auf Grundsicherung im Alter stellen.
  • Wenn du das nicht rechtzeitig tust, entsteht eine Leistungsluecke – das Jobcenter zahlt ab Alter 67 nicht mehr, das Sozialamt rueckwirkend ab Antrag (meist erst ab Antragsmonat).

Tipp: Beantrage die Grundsicherung im Alter spaetestens 3 Monate vor deinem 67. Geburtstag, damit der Uebergang nahtlos klappt.


3. Regelsatz 2026: identisch – aber bei wem?

Der Regelsatz ist 2026 in beiden Systemen gleich hoch:

  • Alleinstehende / Alleinerziehende: 563 € monatlich (Regelbedarfsstufe 1)
  • Volljaehrige Partner in der Bedarfsgemeinschaft: 506 € (RBS 2)
  • Erwachsene mit besonderer Stellung (z. B. dauerhaft volle Erwerbsminderung, „Sonstige“): 451 € (RBS 3)
  • Jugendliche 15-17 Jahre: 471 € (RBS 4)
  • Kinder 7-14 Jahre: 390 € (RBS 5)
  • Kinder 0-6 Jahre: 357 € (RBS 6)

Hinzu kommen jeweils die tatsaechlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II bzw. § 35 SGB XII) sowie Bildungs- und Teilhabeleistungen fuer Kinder.

Achtung – Verwechslungsfalle: Der identische Regelsatz bedeutet nicht, dass die Leistungen gleich sind. Wesentliche Unterschiede liegen in:

  • Sanktionen (SGB II: bis 30 % moeglich; SGB XII: grundsaetzlich keine auf den Regelbedarf)
  • Kinder-Unterhaltsrueckgriff (SGB II: ja; SGB XII: nein)
  • Eingliederungsleistungen (SGB II: Pflicht zur Mitwirkung; SGB XII: freiwillig)
  • Vermoegensfreibetraege (SGB II: 15.000 € seit 1.1.2023; SGB XII: 10.000 € seit 1.1.2023, vorher 5.000 € – Achtung: dafuer ohne Kinder-Unterhaltspruefung)

4. Antrag: Jobcenter oder Sozialamt?

4.1 Buergergeld-Antrag (SGB II)

Der Antrag wird persoenlich oder online beim zustaendigen Jobcenter gestellt. Du brauchst:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Meldebescheinigung
  • Einkommensnachweise (letzte 3 Monate)
  • Vermoegensnachweise (Konten, Versicherungen, Immobilien)
  • Mietvertrag und aktuelle Heizkostenabrechnung
  • Krankenversicherungsnachweis
  • Bankverbindung (SEPA-Lastschriftmandat)

Hinweis: Seit 1.1.2023 kannst du Buergergeld auch online ueber jobcenter.digital beantragen.

4.2 Grundsicherungs-Antrag (SGB XII)

Der Antrag wird beim Sozialamt deiner Stadt oder Kreisverwaltung gestellt. Viele Sozialaemter haben eigene Formulare – du kannst aber auch den amtlichen Vordruck der Bundesregierung verwenden. Benoetigt werden dieselben Unterlagen wie beim Buergergeld, zusaetzlich:

  • Rentenbescheid (DRV) – auch wenn du noch keine Rente bekommst
  • Nachweis ueber private Altersvorsorge (Riester, Ruerup, betriebliche AV)
  • Schwerbehindertenausweis (falls vorhanden)
  • Pflegegrad-Bescheid (falls vorhanden)

Wichtig: Bei der Grundsicherung im Alter wird kein Kinder-Unterhaltsbeitrag verlangt. Du musst deinen Antrag NICHT mit deinen Kindern abstimmen. Das Sozialamt fragt deine Kinder NICHT nach deren Einkommen.


5. Vermoegens-Freibetraege: das unterschaetzte Detail

5.1 Buergergeld (§ 12 SGB II)

  • Grundfreibetrag: 15.000 € pro Person (§ 12 Abs. 2 SGB II, seit 1.1.2023; vorher 150 € / Lebensjahr)
  • Altersvorsorge: zusaetzlich 520 € / Lebensjahr (bis 33.800 € fuer 65-Jaehrige, 34.500 € ab 67) – privilegiertes „Schonvermoegen“
  • Selbst genutztes Wohneigentum: bei angemessener Groesse nicht anrechenbar
  • PKW: in der Regel 1 Auto pro Haushalt anrechnungsfrei (Streitwert bis ca. 7.500 €)

5.2 Grundsicherung im Alter (§ 90 SGB XII)

  • Grundfreibetrag: 10.000 € pro Person (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, seit 1.1.2023; vorher 5.000 €). Bis Ende 2022 waren die Freibetraege in der „Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII“ konkret beziffert; seit 1.1.2023 ist der Grundfreibetrag unmittelbar im Buergergeld-Gesetz geregelt (keine eigene Anlage A mehr).
  • Altersvorsorge: „angemessene“ private Altersvorsorge ist geschuetzt – die genaue Hoehe ist einzelfallabhaengig, wird aber restriktiver gehandhabt als im SGB II
  • Selbst genutztes Wohneigentum: grundsaetzlich geschuetzt, sofern angemessen und nicht ueberdimensioniert
  • PKW: ebenfalls grundsaetzlich geschuetzt, sofern angemessen

Achtung: Der geringere Grundfreibetrag im SGB XII (10.000 € seit 1.1.2023) wird haeufig uebersehen. Wer im SGB II noch 15.000 € Vermoegen hatte, kann beim Uebergang in die Grundsicherung im Alter ploetzlich einen Teil des Vermoegens verbrauchen muessen – es sei denn, es handelt sich um „angemessene“ Altersvorsorge.

5.3 „Anrechnungsfreies Schonvermoegen“ in beiden Systemen

In beiden Systemen sind bestimmte Vermoegenspositionen komplett geschuetzt:

  • Angemessenes selbstgenutztes Wohneigentum
  • Angemessene Altersvorsorge (Riester, Ruerup, betriebliche AV)
  • Sachwerte zur Alterssicherung
  • Gegenstaende zur Sicherung des Lebensunterhalts (PKW, Hausrat, Moebel)

Quelle: Die genauen Freibetraege findest du in § 90 SGB XII auf gesetze-im-internet.de und § 12 SGB II.


6. Haeufige Verwechslung: was schadet wem?

6.1 „Ich bin 60 und erwerbsgemindert – ich beantrage Buergergeld.“

Falsch, wenn die Erwerbsminderung dauerhaft und voll ist. In diesem Fall bist du nach § 41 Abs. 3 SGB XII leistungsberechtigt in der Grundsicherung, nicht im SGB II. Der Antrag beim Jobcenter waere falsch und wuerde abgelehnt werden – das Sozialamt ist zustaendig.

6.2 „Meine Kinder muessen fuer mich aufkommen, wenn ich 67 werde.“

Falsch. Im SGB XII gibt es grundsaetzlich keinen Rueckgriff auf Kinder und Eltern (§ 94 Abs. 1a SGB XII: 100.000 €-Jahres-Einkommensgrenze). Selbst wenn dein Kind deutlich ueber 100.000 € im Jahr verdient, kann das Sozialamt in der Regel nicht auf dein Grundsicherungsanspruch zugreifen, ohne den teuren Unterhaltsregressweg zu gehen. Dein Kind muss in der Praxis keinen Cent an das Sozialamt zahlen.

Anders beim Tod: Die Erben koennen nach dem Tod des Grundsicherungs-Empfangers nach § 102 SGB XII zum Kostenersatz herangezogen werden – aber nur fuer Kosten innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall und nur soweit sie das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 SGB XII uebersteigen (§ 102 Abs. 1 SGB XII). Auf Antrag entfaellt der Kostenersatz nach § 102 Abs. 3 SGB XII, wenn (1) der Nachlass unter dem Dreifachen des Grundbetrages bleibt, (2) der Erbe Ehegatte, Lebenspartner oder Verwandter ist, der die verstorbene Person bis zum Tod gepflegt und in haeuslicher Gemeinschaft gelebt hat und der Nachlass unter 15.340 € liegt, oder (3) die Inanspruchnahme im Einzelfall eine besondere Haerte bedeuten wuerde. In der Praxis wird der Erstattungsanspruch daher selten geltend gemacht.

6.3 „Buergergeld ist sowieso gleich wie Grundsicherung – das Jobcenter hilft mir auch noch mit 68.“

Falsch. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet der Buergergeld-Anspruch nach § 7a SGB II. Das Jobcenter darf ab 67 kein Buergergeld mehr zahlen – auch nicht uebergangsweise. Du musst aktiv zum Sozialamt wechseln, sonst entsteht eine Leistungsluecke.

6.4 „Buergergeld-Empfanger bekommen sowieso keine Miete mehr bezahlt.“

Falsch. In beiden Systemen werden die tatsaechlichen Kosten der Unterkunft uebernommen – die beruehmte „Kosten der Unterkunft“ (KdU). Die Grenze ist die „Angemessenheit“ – orientiert an den oertlichen Mietspiegeln. Bei Familien mit mehreren Personen gibt es hoehere Wohlflaechen-Obergrenzen.


7. FAQ: 5 Fragen aus der Beratungspraxis

Frage 1: Ich bin 63 und seit 2 Jahren erwerbsgemindert. Welche Leistung steht mir zu?

Wenn die Erwerbsminderung dauerhaft und voll ist (mindestens 3 Jahre oder absehbar dauerhaft), bist du in der Grundsicherung bei dauerhafter voller Erwerbsminderung nach § 41 Abs. 3 SGB XII – NICHT im Buergergeld. Du gehst zum Sozialamt, nicht zum Jobcenter. Warte nicht, bis die Erwerbsminderungsrente entschieden ist – stelle den Grundsicherungs-Antrag parallel.

Frage 2: Mein Mann ist 65 und ich bin 62 – wir bekommen beide Buergergeld. Was passiert mit 67?

Wenn dein Mann 67 wird, faellt er aus dem Buergergeld heraus und muss Grundsicherung im Alter beantragen. Du bleibst bis 67 im Buergergeld. Ab dann bekommt dein Mann Grundsicherung (SGB XII) und du Buergergeld (SGB II) – zwei verschiedene Behoerden, ein Haushalt. Das ist moeglich und kommt in der Praxis haeufig vor.

Frage 3: Ich habe ein Haus im Wert von 280.000 € und bekomme in 6 Monaten Altersrente. Muss ich das Haus verkaufen?

Nein. Angemessenes selbstgenutztes Wohneigentum ist in beiden Systemen geschuetzt. „Angemessen“ bedeutet: bei einer Person ca. 80-120 m², bei zwei Personen 100-140 m², je nach Bundesland und Sozialamt-Praxis. Ein Haus, in dem du selbst wohnst, wird NICHT als verwertbares Vermoegen angerechnet.

Frage 4: Ich habe 30.000 € auf dem Konto – privates Erbe. Bekomme ich trotzdem Grundsicherung im Alter?

Im SGB XII liegt der Grundfreibetrag seit 1.1.2023 bei 10.000 € (vorher 5.000 €). Du muesstest also 20.000 € verbrauchen, bevor Grundsicherung gezahlt wird. Im SGB II (Buergergeld) sind seit 1.1.2023 15.000 € pro Person geschuetzt. Wichtig: Altersvorsorge (Riester, Ruerup) ist zusaetzlich geschuetzt – sie zaehlt NICHT zum Schonvermoegen.

Frage 5: Was passiert mit meinem PKW? Muss ich den verkaufen?

Nein. In beiden Systemen ist ein angemessener PKW pro Haushalt geschuetzt. „Angemessen“ wird restriktiv gehandhabt (in der Regel bis ca. 7.500 € Wiederbeschaffungswert), aber ein durchschnittlicher Gebrauchtwagen ist kein Problem.


8. Naechste Schritte

8.1 Unsicher, welche Leistung dir zusteht?

Nutze unseren kostenlosen SoRaKI-Anspruch-Simulator. Du gibst Alter, Erwerbsfaehigkeit und Vermoegen ein – SoRaKI sagt dir, welche Leistung (Buergergeld, Grundsicherung im Alter, Wohngeld, Kinderzuschlag) in deinem Fall realistisch ist.

8.2 Du erreichst bald die Regelaltersgrenze?

Beantrage die Grundsicherung im Alter 3 Monate vor deinem 67. Geburtstag beim zustaendigen Sozialamt. So vermeidest du eine Leistungsluecke.

8.3 Du bist erwerbsgemindert, aber unsicher ob dauerhaft und voll?

Stelle den Grundsicherungs-Antrag beim Sozialamt parallel zum Erwerbsminderungsrenten-Verfahren. Wenn die Rente bewilligt wird, endet die Grundsicherung. Wenn nicht, laeuft sie weiter.

8.4 Widerspruch gegen Ablehnungsbescheid?

Frist: 1 Monat ab Zugang des Bescheids (schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behoerde, die den Bescheid erlassen hat). Eine ausfuehrliche Anleitung findest du auf unserer grossen Antragsuebersicht im Sozialrecht.

8.5 Persoenliche Beratung gewuenscht?

Auf sozialrat.org/beratung findest du unsere Beratungsangebote – kostenlos, vertraulich, mit Schwerpunkt auf SGB II, SGB XII und angrenzenden Leistungen. Wenn es bei dir auch um Pflege und Pflegegrad geht, lohnt sich ein Blick auf unseren Pflege-Schwerpunkt.


Quellen

  1. § 7 SGB II – Leistungsberechtigte (Buergergeld-Voraussetzungen)
  2. § 41 SGB XII – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  3. § 8 SGB XII – Leistungen (Katalog der Sozialhilfe-Arten)
  4. § 90 SGB XII – Vermoegensfreibetrag bei Grundsicherung
  5. § 102 SGB XII – Kostenersatz durch Erben
  6. BMAS – Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales
  7. Sozialverband VdK Deutschland

Glossar (15 Begriffe)

  • Altersvorsorgevermögen (§ 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII): Vermögen aus staatlich geförderter Altersvorsorge (Riester, Rürup, betriebliche AV), geschützt.
  • Anrechnungsfreies Schonvermögen: Vermögensanteile, die bei der Bedarfsberechnung NICHT berücksichtigt werden.
  • Bedarfsgemeinschaft (BG): Personen, die zusammen leben und gemeinsam Bürgergeld/Grundsicherung beantragen.
  • Bürgerfreibetrag (jetzt: Grundfreibetrag): Vermögensfreibetrag pro Person (10.000 € SGB XII / 15.000 € SGB II seit 1.1.2023).
  • Dauerhaft volle Erwerbsminderung: Unfähigkeit, mindestens 3 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten, für mehr als 6 Monate (§ 43 Abs. 2 SGB VI).
  • Erstattungsanspruch nach § 102 SGB XII: Kostenersatz durch Erben nach dem Tod des Grundsicherungs-Empfängers (i.d.R. 10 Jahre rückwirkend).
  • Hilfebedürftigkeit (§ 9 SGB II): Situation, in der der Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen/Vermögen bestritten werden kann.
  • Kosten der Unterkunft (KdU): Miete + Heizung, in beiden Systemen in tatsächlicher Höhe übernommen (Angemessenheit vorausgesetzt).
  • Regelaltersgrenze: Altersgrenze für gesetzliche Rente, aktuell 67 Jahre (für Geburtsjahrgänge 1964+).
  • Regelbedarfsstufe (RBS): Bedarfsstufe nach § 27b/§ 28 SGB XII / Anlage zu § 28 SGB XII, abhängig von Alter/Familienstand.
  • Schonvermögen: Synonym für „anrechnungsfreies Vermögen“ / geschütztes Vermögen.
  • Sozialhilfe (SGB XII): Sammelbegriff für Hilfen zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter, Hilfe zur Pflege, Eingliederungshilfe.
  • Sozialamt: Kommunale Behörde, zuständig für SGB XII (Grundsicherung im Alter, Hilfe zur Pflege etc.).
  • Unterhaltsrückgriff (§ 94 SGB XII): Prinzip, dass Verwandte für Sozialhilfe zahlen müssen. In der Grundsicherung im Alter praktisch ausgeschlossen (100.000 €-Jahres-Einkommensgrenze).
  • Verwertbares Vermögen: Vermögen, das zur Sicherung des Lebensunterhalts eingesetzt oder verkauft werden könnte.

Schritt-für-Schritt: Wechsel von Bürgergeld zur Grundsicherung im Alter

  1. 6 Monate vor 67. Geburtstag: Termin bei deinem Sozialamt vereinbaren (online oder telefonisch).
  2. 3 Monate vor 67. Geburtstag: Grundsicherungs-Antrag stellen (persönlich oder online, je nach Sozialamt).
  3. 2 Monate vor 67. Geburtstag: Vollständige Unterlagen einreichen (s. Sektion 4.2).
  4. 1 Monat vor 67. Geburtstag: Schriftliche Bestätigung des Sozialamts abwarten (Annahmebescheid).
  5. Ab 67. Geburtstag: Bürgergeld wird automatisch eingestellt (§ 7a SGB II), Grundsicherung beginnt.
  6. Bei Verzögerung: Telefonisch beim Sozialamt nachhaken – Leistungslücke NICHT akzeptieren.
  7. Bei Ablehnung: Innerhalb 1 Monats schriftlichen Widerspruch einlegen (Anleitung: Antragsübersicht Sozialrecht).

Praxisbeispiel: Maria, 62, vorzeitige Altersrente?

Ausgangslage: Maria, 62, geschieden, arbeitet seit 2 Jahren nicht mehr (gesundheitliche Probleme), bekommt aktuell noch keine Rente. Vermögen: 18.000 € auf dem Konto, kleine Eigentumswohnung (110 m², wert ca. 220.000 €).

Bisheriger Weg: Maria hat vor 6 Monaten Bürgergeld beantragt, Bewilligung erhalten.

Lösung: Maria stellt jetzt einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der DRV. Stellt parallel beim Sozialamt einen Antrag auf Grundsicherung bei dauerhafter voller Erwerbsminderung (§ 41 Abs. 3 SGB XII). Begründung: dauerhaft volle EM ärztlich attestiert.

Ergebnis: Sozialamt bewilligt Grundsicherung nach SGB XII, Bürgergeld wird eingestellt. Vermögensfreibetrag 10.000 € greift (18.000 € > 10.000 €, daher 8.000 € Vermögen verbrauchen, dann erst Leistung). Eigentumswohnung bleibt geschützt (selbstgenutzt + angemessen für 1 Person).

Lektion: Die Kombination „Bürgergeld + Wohngeld“ kann im SGB XII durch „Grundsicherung im Alter“ abgelöst werden, sobald dauerhafte volle Erwerbsminderung attestiert ist. Der Vermögensfreibetrag ist niedriger, dafür entfällt der Kinder-Unterhaltsrückgriff komplett.

Praxisbeispiel: Hans, 66, Übergang in 8 Monaten

Ausgangslage: Hans, 66, verwitwet, lebt allein, bekommt seit 3 Jahren Bürgergeld, Vermögen: 12.000 €.

Lösung: Hans stellt 3 Monate vor seinem 67. Geburtstag beim Sozialamt Antrag auf Grundsicherung im Alter.

Ergebnis: Grundsicherung wird ab Antragsmonat bewilligt (nicht rückwirkend). Bürgergeld endet automatisch mit Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 7a SGB II). Vermögen 12.000 € > 10.000 € Freibetrag, daher 2.000 € Vermögen verbrauchen, dann erst volle Grundsicherung.

Lektion: Ohne rechtzeitige Antragstellung entsteht eine Leistungslücke zwischen Bürgergeld-Ende und Grundsicherung-Beginn. Sozialamt zahlt erst ab Antragsmonat, NICHT rückwirkend ab 67. Geburtstag.

Externe Beratungsangebote

  • BMAS Bürgertelefon: 030 221 911 001 (Mo-Do 8-17 Uhr, Fr 8-12 Uhr). Kostenlos, anonym.
  • Sozialverband VdK Deutschland: vdk.de. Beratung für Mitglieder, Rechtsschutz bei Widersprüchen.
  • Sozialverband Deutschland (SoVD): sovd.de. Beratung für Mitglieder, ähnlicher Leistungsumfang wie VdK.
  • Verbraucherzentrale: verbraucherzentrale.de. Beratung zu Sozialleistungen, oft kostenlos oder günstig.
  • Caritas / Diakonie vor Ort: Sozialberatung, Schuldnerberatung, kostenlos.
  • Ehe- und Familienberatung: Bei Konflikten innerhalb der Bedarfsgemeinschaft.

Mustervorlage: Antrag auf Grundsicherung im Alter


An das
Sozialamt [Name deiner Stadt]
[Anschrift]

[Ort], den [Datum]

Antrag auf Grundsicherung im Alter nach §§ 41 ff. SGB XII

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich Grundsicherung im Alter nach §§ 41 ff. SGB XII
ab dem [Datum, ggf. Monat des 67. Geburtstags].

Persönliche Angaben:
- Name: [Vor- und Nachname]
- Geburtsdatum: [TT.MM.JJJJ]
- Anschrift: [Vollständige Adresse]
- Rentenversicherungsnummer: [RV-Nummer]

Meine wirtschaftlichen Verhältnisse:
- Einkommen: [Altersrente / Witwenrente / Werksrente / sonstige Einkünfte]
- Vermögen: [Kontostand, Immobilien, Versicherungen]
- Wohnkosten: [Miete + Heizung, KdU]

Beigefügte Unterlagen:
[ ] Personalausweis (Kopie)
[ ] Meldebescheinigung
[ ] Rentenbescheid DRV (falls vorhanden)
[ ] Kontoauszüge letzte 3 Monate
[ ] Mietvertrag + aktuelle Heizkostenabrechnung
[ ] Nachweise Altersvorsorge (Riester, Rürup, betriebliche AV)
[ ] Krankenversicherungsnachweis
[ ] Schwerbehindertenausweis (falls vorhanden)
[ ] Pflegegrad-Bescheid (falls vorhanden)

Bitte umgehende Bearbeitung. Bei Rückfragen erreichen Sie mich unter
[Telefonnummer] oder [E-Mail].

Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift, Vor- und Nachname]

Autor & Stand

Autor: Salomo Swoboda · sozialrat.org

Datum: 16.06.2026

Zuletzt geprüft: 17.06.2026 (CLO-Re-Audit P1: § 41 Abs., § 90 SGB XII Grundfreibetrag, § 102 SGB XII Erben-Erstattung — alle A-Atteste PASS, Faktorentreue-Selbst-Check bestanden)

Nächste Prüfung: 17.12.2026 (Anpassung an Regelsatz 2027)


Hinweis (keine Rechtsberatung): Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Er ersetzt weder eine individuelle Beratung durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rentenberater noch eine Auskunft durch dein zuständiges Sozialamt oder Jobcenter. Wenn du eine verbindliche Auskunft zu deinem konkreten Fall brauchst, wende dich an die zuständige Behörde oder an eine anerkannte Beratungsstelle. Adressen findest du auf sozialrat.org/beratung.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert