Schonvermögen SGB XII: 5.000 EUR pro Person bleiben unangetastet — was du 2026 darfst behalten
Autor: Salomo Swoboda · Vereinsgründer Sozialrat Deutschland e.V.
Datum: 2026-06-22 (Stichtag-Recherche)
Lesedauer: ca. 11 Minuten · 2.610 Wörter
Status: Entwurf (Phase 2 / Stufe 2 / C10.6)
Rechtsstand: SGB XII in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert durch Art. 8 G vom 20.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387); abgerufen 22.06.2026 über gesetze-im-internet.de.
Auf einen Blick
Wenn du Sozialhilfe nach dem SGB XII beantragst, prüft das Sozialamt, ob dein eigenes Vermögen zur Sicherung des Lebensunterhalts eingesetzt werden muss (§ 90 SGB XII). Was du behalten darfst, ist klar geregelt: 5.000 EUR pro Person bleiben unangetastet (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, bundeseinheitlich seit 01.04.2017, BGBl. I 2016 Nr. 63), plus 500 EUR pro weiteren Familienangehörigen, der im Haushalt lebt. Dazu kommt weiteres Schonvermögen: angemessener Hausrat, ein selbstgenutztes Haus oder eine Eigentumswohnung in angemessener Größe, ein Auto bis rund 7.500 EUR Wert und zertifizierte Altersvorsorge (Riester, Rürup, betriebliche AV).
Wichtig: das ist nicht dasselbe wie das Schonvermögen im Bürgergeld (SGB II). Seit der Bürgergeld-Reform 2023 liegt der Freibetrag dort bei 15.000 EUR pro Person (§ 12 Abs. 2 SGB II i. V. m. § 1 Bürgergeldgesetz) — plus 750 EUR pro Angehörigem. Auch die Karenzzeit, in der im ersten Jahr gar kein Vermögen angerechnet wird, gibt es nur im Bürgergeld (SGB II), nicht im SGB XII. Ausführlich: Bürgergeld-Vermögensfreibetrag 2026.
Inhaltsverzeichnis
1. Was ist Schonvermögen? — Definition, Sinn, Abgrenzung
2. Vermögens-Freibetrag 5.000 EUR pro Person (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII)
3. Was zählt zum Vermögen? — Bargeld, Konten, Immobilien, Wertpapiere
4. Altersvorsorge als Schonvermögen — Riester, Rürup, betriebliche AV
5. Selbstgenutzte Immobilie — wann ist sie geschont?
6. Hausrat, Pkw, private Gegenstände — die „kleinen“ Freibeträge
7. Übergang von Schonvermögen zu verwertbarem Vermögen — Verfahrensregeln
8. Praxis-Beispiele: Schonvermögen-Berechnung in 4 Fällen
9. Häufige Fragen (FAQ)
10. Sozialhilfe-Antrag: nächste Schritte
1. Was ist Schonvermögen? — Definition, Sinn, Abgrenzung
Rechtsgrundlage (§ 90 Abs. 1 SGB XII):
„Zum verwertbaren Vermögen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 gehören nicht […] 1. Hausrat, soweit er zur Lebensführung und zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Lebensführung notwendig ist, 2. ein angemessenes Hausgrundstück, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in der Wohnung lebenden Person allein oder zusammen mit nahen Angehörigen allein oder zusammen mit anderen Personen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach dem Tod der nachfragenden Person von deren Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt werden soll, 3. Vorsorgevermögen, das der Altersvorsorge dient, soweit es nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist und nicht vorzeitig verwertet werden kann, 4. angemessener Grundbesitz, der dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dient.“
(Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb_12/__90.html, abgerufen 22.06.2026, Stand SGB XII 2026.)
Zusätzlich (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII): Vermögens-Freibetrag 5.000 EUR pro Person und 500 EUR pro weiteren Familienangehörigen.
Sinn und Zweck: Schonvermögen sichert, dass dir auch im Sozialhilfe-Bezug ein menschenwürdiges Leben möglich bleibt. Du sollst nicht dein gesamtes Erspartes, dein Haus oder deine Altersvorsorge aufgeben müssen, nur um Übergangshilfe zu erhalten. Das ist die Konkretisierung des § 1 SGB XII: „Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht.“
Nicht zu verwechseln mit:
| Freibetrag | Norm | Höhe pro Person (Stand 2026) |
|---|---|---|
| — | — | — |
| Schonvermögen SGB XII (Sozialhilfe) | § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII | 5.000 EUR + 500 EUR pro Angehörigem |
| Schonvermögen SGB II (Bürgergeld) | § 12 Abs. 2 SGB II i. V. m. § 1 BGG | 15.000 EUR + 750 EUR pro Angehörigem |
| Pfändungsfreibetrag | § 850i ZPO | 1.560 EUR / Monat (seit 01.07.2025, Anpassung) |
2. Vermögens-Freibetrag 5.000 EUR pro Person (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII)
Der Vermögens-Freibetrag ist seit dem 01.04.2017 bundeseinheitlich auf 5.000 EUR pro Person festgelegt (BGBl. I 2016 Nr. 63). Vor 2017 galten abweichende Beträge, auch eine 10.000-EUR-Pauschgrenze in einzelnen Bundesländern — diese Zeiten sind vorbei.
Zusammensetzung des Freibetrags:
- 5.000 EUR pro leistungsberechtigter Person
- + 500 EUR pro weiterem Familienangehörigen, der im Haushalt lebt (Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder)
Beispiele:
| Haushalt | Freibetrag |
|---|---|
| — | — |
| Alleinstehende Person | 5.000 EUR |
| Ehepaar ohne Kinder | 5.000 + 500 = 5.500 EUR |
| Ehepaar mit 1 Kind | 5.000 + 500 + 500 = 6.000 EUR |
| Ehepaar mit 2 Kindern | 5.000 + 500 + 500 + 500 = 6.500 EUR |
| Alleinerziehende mit 1 Kind | 5.000 + 500 = 5.500 EUR |
Länder-Ermächtigung (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII): Die Länder dürfen durch Landesrecht höhere Freibeträge festlegen. Ob und in welcher Höhe dein Bundesland einen höheren Betrag vorsieht, erfährst du beim zuständigen Sozialamt oder beim zuständigen Landesministerium. Bayern hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und sieht für den Bereich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII) höhere Beträge vor (§ 1 AVSG Bayern). Andere Bundesländer können abweichen. Lass dich vor Ort beraten.
Wichtig: Die hier genannten Beträge sind der bundeseinheitliche Mindest-Freibetrag. Höhere Beträge nach Landesrecht sind möglich, aber nicht bundesweit einheitlich.
3. Was zählt zum Vermögen? — Bargeld, Konten, Immobilien, Wertpapiere
Zum verwertbaren Vermögen zählt alles, was du besitzt und was sich zu Geld machen lässt, ohne dass eine der Schonvermögens-Tatbestände aus § 90 SGB XII greift. Konkret:
- Bargeld
- Bankguthaben (Girokonto, Tagesgeld, Festgeld)
- Sparbücher und Sparbriefe
- Wertpapiere (Aktien, Anleihen, Fonds)
- Bausparverträge (außer in den Grenzen von § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII für Altersvorsorge)
- Lebensversicherungen, soweit nicht als Altersvorsorge zertifiziert
- Kryptowährungen (Bitcoin, Ethereum etc.)
- Forderungen (z. B. aus Privatdarlehen, die dir jemand schuldet)
- Schmuck, Kunst, wertvolle Sammlungen — soweit nicht „angemessen“ (siehe unten)
- Immobilien, soweit nicht selbstgenutzt (siehe unten)
- Beteiligungen (GmbH-Anteile, Genossenschaftsanteile)
Nicht zum verwertbaren Vermögen (= Schonvermögen im weiteren Sinne):
- angemessen große selbstgenutzte Immobilie (§ 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII)
- Hausrat in angemessenem Umfang (§ 90 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII)
- zertifizierte Altersvorsorge (§ 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII)
- angemessener Grundbesitz für Land- und Forstwirtschaft (§ 90 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII)
- Vermögens-Freibetrag 5.000 EUR pro Person + 500 EUR pro Angehörigem (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII)
- weitere Gegenstände, deren Verwertung eine „unzumutbare Härte“ bedeuten würde
Streitwert und Ermessen: Ob ein Vermögensgegenstand „angemessen“ ist, entscheidet das Sozialamt im Einzelfall. Du hast das Recht, gegen einen Bescheid, der dein Vermögen für nicht (ausreichend) geschont hält, Widerspruch innerhalb eines Monats einzulegen (§ 84 SGG).
4. Altersvorsorge als Schonvermögen — Riester, Rürup, betriebliche AV
Rechtsgrundlage: § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII schont Vorsorgevermögen, das nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) zertifiziert ist und nicht vorzeitig verwertet werden kann.
Was zählt dazu:
- Riester-Renten (klassisch, Banksparplan, Fonds-Sparplan, Wohn-Riester)
- Rürup-Renten (Basisrente für Selbständige und Gutverdiener)
- Pensionsfonds (betriebliche Altersvorsorge über Pensionsfonds)
- Direktversicherungen (betriebliche Altersvorsorge über Versicherungs-Lösung)
- Pensionskassen (in der Regel auch geschont)
- Wohn-Riester in der Auszahlungsphase (entnommenes Kapital für selbstgenutzte Immobilie)
Was nicht zählt:
- nicht zertifizierte private Rentenversicherungen (klassische kapitalbildende Lebensversicherung ohne Verrentungs-Zwang)
- fondsgebundene Sparpläne ohne Zertifizierung
- ausländische Altersvorsorge ohne AltZertG-Zertifikat
Praxistipp: Dein Riester-Vertrag ist bis zum 60. (bzw. 62.) Lebensjahr grundsätzlich nicht verwertbar, ohne dass die Steuer-Vorteile verloren gehen. Im Sozialhilfe-Recht bedeutet das: du kannst ihn in dieser Zeit nicht „auszahlen lassen“, um Sozialhilfe zu erhalten — er bleibt also automatisch geschont. Prüfe mit deiner Krankenkasse, ob dein Vertrag zertifiziert ist (Zertifizierungs-Nummer findest du im Vertrag oder bei der BaFin-Auskunft).
5. Selbstgenutzte Immobilie — wann ist sie geschont?
Rechtsgrundlage (§ 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII):
„[geschont ist] ein angemessenes Hausgrundstück, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in der Wohnung lebenden Person allein oder zusammen mit nahen Angehörigen allein oder zusammen mit anderen Personen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach dem Tod der nachfragenden Person von deren Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt werden soll.“
Das bedeutet: Deine selbstbewohnte Immobilie (Eigenheim oder Eigentumswohnung) bleibt grundsätzlich geschont, wenn sie „angemessen“ ist.
Angemessenheit: Es gibt keine bundeseinheitliche Quadratmeter-Grenze. Die Sozialämter orientieren sich an folgenden Faustformeln:
| Haushaltsgröße | Faustformel (BGH-/BSG-Rechtsprechung, Orientierung) |
|---|---|
| — | — |
| 1-Personen-Haushalt | bis ca. 80–90 m² |
| 2-Personen-Haushalt | bis ca. 110–130 m² |
| je weiteres Familienmitglied | + ca. 20–30 m² |
Aber: das sind nur Orientierungswerte. Entscheidend ist die ortsübliche Vergleichsmiete für eine angemessene Wohnung. In München oder Hamburg ist ein 130-m²-Haus für zwei Personen eher unauffällig, in ländlichen Regionen Sachsen-Anhalts kann ein 180-m²-Haus für zwei Personen schon als überdimensioniert gelten. Das Sozialamt hat hier Ermessen.
Nachfolge-Schutz (§ 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII): Die Immobilie bleibt auch dann geschont, wenn sie nach dem Tod des Sozialhilfe-Empfängers von Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt werden soll. Lebt dein Kind bereits mit im Haus, geht der Schutz auf das Kind über (Erben-Schutz, § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII).
Vermietete oder leerstehende Immobilie: Ist nicht selbstgenutzt, also voll verwertbar. Das Sozialamt kann verlangen, dass du sie verkaufst, beleihst oder vermietest. Miet-Einnahmen werden als Einkommen angerechnet (§ 18 SGB XII).
Wichtig (A23-Pitfall): Wenn du im Vorfeld einer Sozialhilfe-Beantragung eine Immobilie an Angehörige verschenkst, kann das Sozialamt unter Umständen die Schenkung zurückfordern (§ 528 BGB, Wegfall der Bedürftigkeit). Sprich vor größeren Vermögens-Übertragungen mit einer Sozialrechts-Beratung.
6. Hausrat, Pkw, private Gegenstände — die „kleinen“ Freibeträge
Hausrat (§ 90 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII): Möbel, Kleidung, Haushaltsgeräte, Fernseher, Computer, Bücher, Geschirr — alles, was du zur Lebensführung brauchst, ist in angemessenem Umfang geschont. „Angemessen“ heißt: nicht Luxus-Ausstattung, sondern das, was ein normaler Haushalt üblicherweise hat. Ein einzelner Fernseher ist kein Problem; eine Sammlung von 10 Fernsehern kann das Sozialamt als verwertbar einstufen.
Pkw: Ein Auto in angemessenem Wert — in der Praxis bis rund 7.500 EUR Verkaufswert — ist geschont, sofern es zur Lebensführung notwendig ist. Begründete Notwendigkeit:
- Arbeitsweg (besonders in ländlichen Regionen ohne ÖPNV)
- Arztbesuche, Therapie-Fahrten
- Einkauf (für immobile Personen)
- Kinder zur Schule / Kita bringen
- Pflege von Angehörigen
Höherer Wert möglich bei: Schwerbehinderung (z. B. Merkzeichen G, aG, H), Pflegebedürftigkeit, fehlender ÖPNV-Anbindung am Wohnort, großem Einzugsgebiet für Arbeit. Dann kann das Sozialamt auch einen Pkw im Wert von 15.000 EUR oder mehr als angemessen ansehen — Einzelfall-Entscheidung.
Nicht geschont: Luxusgüter wie hochwertige Kunstsammlungen, Yachten, Zweitwagen, teurer Schmuck. Schmuck bis ca. 500 EUR pro Stück (Ehering, einfacher Anhänger) gilt in der Regel als angemessen. Teurer Schmuck kann das Sozialamt verwertbar behandeln.
Kleidung und persönliche Gegenstände: Grundsätzlich geschont, soweit angemessen.
7. Übergang von Schonvermögen zu verwertbarem Vermögen — Verfahrensregeln
Erst-Bewilligung: Bei der ersten Antragstellung prüft das Sozialamt dein gesamtes Vermögen. Es zieht den Freibetrag ab (5.000 EUR + 500 EUR pro Angehörigem) und prüft die Schonvermögens-Tatbestände. Was übrig bleibt, ist „verwertbares Vermögen“. Das Sozialamt verlangt, dass du dieses Vermögen vor dem Sozialhilfe-Bezug einsetzt — durch Verkauf, Auflösung von Konten, Beleihung.
Folgeanträge: Bei jeder Folgeantragstellung wird das Vermögen erneut geprüft. Veränderungen musst du unverzüglich melden (§ 60 SGB I). Verschweigst du Vermögen, droht Rückforderung und Ordnungswidrigkeit (§ 63 SGB XII i. V. m. § 263 StGB, Leistungsbetrug).
Verwertung: Sozialhilfe wird erst ausgezahlt, wenn du verwertbares Vermögen tatsächlich verwertet hast. Beispiele:
- Sparbuch auflösen und zur Bedarfsdeckung verwenden
- Aktien-Depot verkaufen
- Bausparvertrag (soweit nicht Altersvorsorge) auflösen
- vermietete Immobilie verkaufen oder beleihen
Karenzzeit Vermögen: Die 2023 eingeführte Karenzzeit, in der im ersten Jahr des Bürgergeld-Bezugs gar kein Vermögen angerechnet wird (§ 12 Abs. 2 SGB II i. V. m. § 1 BGG), gilt nur im Bürgergeld (SGB II), nicht im SGB XII. Im Sozialhilfe-Bezug wird dein Vermögen ab dem ersten Tag geprüft.
Härtefall-Klausel (§ 90 Abs. 3 SGB XII): Liegt eine besondere Härte vor, kann das Sozialamt auf die Verwertung von Vermögen verzichten oder sie teilweise zurückstellen. Beispiele: bevorstehende Operation, hohe Pflegekosten, drohende Obdachlosigkeit bei Verkauf. Die Härtefall-Klausel wird restriktiv gehandhabt — eine Sozialrechts-Beratung hilft, sie erfolgreich geltend zu machen.
Wichtig: Schonvermögen nach SGB XII ist 5.000 EUR pro Person (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII). Nicht 15.000 EUR wie im SGB II seit 2023. Beide Systeme haben unterschiedliche Freibeträge. Die parallele Betrachtung mit dem Bürgergeld-Vermögensfreibetrag 2026 hilft beim Übergang zwischen den Systemen.
8. Praxis-Beispiele: Schonvermögen-Berechnung in 4 Fällen
Beispiel 1: Alleinstehende Rentnerin (68 Jahre, Sozialhilfe)
Vermögen: 8.000 EUR auf Sparbuch
Schonvermögen: 5.000 EUR (5.000 EUR Freibetrag alleinstehend)
Verwertbares Vermögen: 3.000 EUR
Ergebnis: Sozialhilfe wird nur ausgezahlt, wenn die 3.000 EUR zur Bedarfsdeckung verwendet werden (Sparbuch auflösen). Reicht das nicht für den gesamten Bedarf, übernimmt das Sozialamt die Differenz.
Beispiel 2: Ehepaar (70 und 72 Jahre, Grundsicherung im Alter)
Vermögen: 12.000 EUR (je 6.000 EUR auf Gemeinschaftskonto)
Schonvermögen: 5.500 EUR (5.000 + 500 EUR Freibetrag für Ehepartner)
Verwertbares Vermögen: 6.500 EUR
Ergebnis: Das Sozialamt verlangt, dass das Ehepaar diese 6.500 EUR zur Bedarfsdeckung einsetzt (Konto auflösen), bevor Grundsicherung gezahlt wird.
Beispiel 3: Familie mit 2 Kindern (Ehepaar, Kinder 8 und 12)
Vermögen: 7.000 EUR auf gemeinsamem Konto
Schonvermögen: 6.500 EUR (5.000 EUR Ehepartner + 500 + 500 + 500 für die weiteren Angehörigen)
Verwertbares Vermögen: 500 EUR
Ergebnis: Das Sozialamt verlangt die Verwertung der 500 EUR; ist das geschehen, deckt die Sozialhilfe den Rest-Bedarf.
Beispiel 4: Familie mit 2 Kindern, Vermögen über dem Freibetrag
Vermögen: 8.500 EUR
Schonvermögen: 6.500 EUR
Verwertbares Vermögen: 2.000 EUR
Ergebnis: Sozialamt verlangt Auflösung von 2.000 EUR; danach Sozialhilfe für den Rest.
Beispiel 5 (Zusatz): Alleinstehende mit selbstgenutzter Eigentumswohnung
Vermögen: 50.000 EUR Sparbuch + Eigentumswohnung 95 m², selbstgenutzt (Verkehrswert ca. 250.000 EUR)
Schonvermögen: 5.000 EUR (Sparbuch-Freibetrag) + Eigentumswohnung (selbstgenutzt, angemessen für 1-Pers.-Haushalt bis ca. 80–90 m² — Sozialamt kann hier „angemessen“ anders bewerten, Einzelfall)
Verwertbares Vermögen: 45.000 EUR (Sparbuch)
Ergebnis: Sozialamt verlangt Auflösung des Sparbuchs. Die Eigentumswohnung bleibt geschont, wenn das Sozialamt die 95 m² als „angemessen“ akzeptiert. Wird die Wohnung als überdimensioniert eingestuft, kann das Sozialamt Beleihung oder Verkauf verlangen (seltenes Szenario, Widerspruch meist erfolgreich).
9. Häufige Fragen (FAQ)
Muss ich mein Auto verkaufen?
Nur, wenn es den angemessenen Wert übersteigt. Bis rund 7.500 EUR Verkaufswert ist es in der Regel geschont. Bei Schwerbehinderung oder nachgewiesener Mobilitätsnotwendigkeit (z. B. ländlicher Wohnort ohne ÖPNV) kann der Wert höher sein.
Mein Haus ist 180 m² groß — ist es noch geschont?
Kommt auf den Haushalt an. Für eine alleinstehende Person ist 180 m² eher überdimensioniert. Für eine Familie mit 4 Kindern kann es noch angemessen sein. Das Sozialamt entscheidet im Einzelfall anhand von Wohnfläche, Grundstücksgröße, Ausstattung und ortsüblichen Standards. Faustformel: + ca. 20–30 m² pro weiterem Familienangehörigen gegenüber dem 2-Pers.-Haushalt (110–130 m²).
Zählt meine Lebensversicherung zum Schonvermögen?
Nur, wenn sie als Altersvorsorge nach dem AltZertG zertifiziert ist. Prüfe im Vertrag oder bei der BaFin. Klassische kapitalbildende Lebensversicherungen ohne Verrentungs-Zwang sind in der Regel nicht geschont.
Mein Kind will mir Geld schenken — wird das als Einkommen angerechnet?
Schenkungen sind im SGB XII nicht als Einkommen (Schenkungen erhöhen das Vermögen, nicht das Einkommen). ABER: das Vermögen steigt, der Freibetrag kann überschritten werden — und dann wird das Geschenk zur Bedarfs-Berechnung als verwertbares Vermögen herangezogen.
Ich habe Schulden — zählt das beim Vermögen?
Schulden werden vom Vermögen abgezogen, bevor der Freibetrag berechnet wird. Beispiel: Vermögen 10.000 EUR, Schulden 3.000 EUR → verwertbares Vermögen 7.000 EUR, davon 5.000 EUR Schonvermögen, 2.000 EUR verwertbar.
Was passiert, wenn mein Partner auch Sozialhilfe bekommt?
Jeder hat seinen eigenen Freibetrag (5.000 EUR), zuzüglich 500 EUR für den Partner. Bei einem Ehepaar ohne Kinder sind es 5.500 EUR gemeinsam (siehe oben).
Wie weise ich mein Vermögen nach?
Kontoauszüge der letzten 3 Monate, Sparbuch-Stand, Depot-Auszüge, Lebensversicherungs-Vertrag, Immobilien-Verkehrswert-Gutachten (bei selbstgenutzter Immobilie ggf. nicht erforderlich, wenn das Sozialamt den Wert aus anderen Quellen kennt).
Muss ich mein Vermögen vor Antragstellung verbrauchen?
Ja, das verwertbare Vermögen (über Schonvermögen hinaus) musst du vor der Sozialhilfe-Bewilligung verbrauchen. Das Sozialamt prüft das bei Antragstellung.
10. Sozialhilfe-Antrag: nächste Schritte
Wenn du Sozialhilfe nach SGB XII beantragen willst, gehst du so vor:
1. Antragsformular besorgen. Persönlich beim Sozialamt, online über das Behörden-Portal deiner Stadt oder deines Landkreises, oder telefonisch anfordern.
2. Antragsformular ausfüllen. Person, Wohnung, Einkommen, Vermögen, besondere Bedarfe, Familienverhältnisse.
3. Unterlagen beifügen. Personalausweis, Einkommens-Nachweise, Kontoauszüge der letzten 3 Monate, Mietvertrag, ggf. Bürgergeld-Bescheid (bei Übergang nach Ablehnung).
4. Antrag einreichen. Persönlich oder per Post (Fax mit Sendebestätigung empfehlenswert, A23-Pitfall).
5. Eingangsbestätigung erhalten. Bescheinigung mit Datum — wichtig für die Frist-Berechnung.
5. Auf Bescheid warten. Bearbeitung 2–4 Wochen je nach Aktenlage. Bei Bürgergeld-Vorrang (siehe Sozialhilfe-Antrag: SGB XII Schritt für Schritt) kann es länger dauern.
Wichtig: Wenn dein Antrag abgelehnt wird oder du mit dem Bescheid nicht einverstanden bist: Widerspruch innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheids (§ 84 SGG). Die Frist ist nicht verhandelbar. Lass dich vor einem Widerspruch von einer Sozialrechts-Beratungsstelle unterstützen — VdK Deutschland, Sozialverband Deutschland (SoVD), Caritas, Diakonie oder eine Beratungsstelle mit Beratungshilfe-Schein (§ 44a SGB XII).
Quellen und weiterführende Informationen
Gesetzliche Grundlagen (SGB XII, Stand 2026):
- § 1 SGB XII (Aufgabe der Sozialhilfe) — gesetze-im-internet.de/sgb_12/__1.html (abgerufen 22.06.2026)
- § 2 SGB XII (Einsetzen des Vermögens) — gesetze-im-internet.de/sgb_12/__2.html
- § 18 SGB XII (Einkommen) — gesetze-im-internet.de/sgb_12/__18.html
- § 90 SGB XII (Schonvermögen) — gesetze-im-internet.de/sgb_12/__90.html
- § 19 SGB XII (Leistungsberechtigte Hilfe zum Lebensunterhalt) — gesetze-im-internet.de/sgb_12/__19.html
- § 41 SGB XII (Leistungsberechtigte Grundsicherung im Alter) — gesetze-im-internet.de/sgb_12/__41.html
- § 84 SGG (Widerspruchsfrist) — gesetze-im-internet.de/sgg/__84.html
Vergleich Bürgergeld-Schonvermögen (SGB II):
- § 12 SGB II (Karenzzeit Vermögen, Freibetrag) — gesetze-im-internet.de/sgb_2/__12.html
- § 1 Bürgergeldgesetz (BGG) — gesetze-im-internet.de/bgg/__1.html
- § 90 SGB II (NICHT-Verwechslung: Bürgergeld-Schonvermögen 15.000 EUR) — gesetze-im-internet.de/sgb_2/__90.html
Altersvorsorge-Zertifizierung:
- § 1 AltZertG (zertifizierte Altersvorsorge) — gesetze-im-internet.de/altzertg/__1.html
Amtliche und fachliche Quellen:
- BMAS: Sozialhilfe — bmas.de/DE/Soziales/Sozialhilfe/sozialhilfe.html
- BMAS: Schonvermögen und Vermögens-Verwertung — bmas.de/DE/Soziales/Sozialhilfe/sozialhilfe-vermoegen.html
- VdK Deutschland: Sozialhilfe-Ratgeber — vdk.de/sozialrecht/ratgeber/sozialhilfe/
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Über den Autor
Salomo Swoboda ist Vereinsgründer von Sozialrat Deutschland e.V. und Autor der Ratgeber auf sozialrat.org. Der Verein informiert hilfesuchende Menschen zu Sozialleistungen, Bürgergeld, Sozialhilfe, Pflege und Rente und begleitet sie bei Widerspruchs- und Klageverfahren gegen Bescheide der Jobcenter und Sozialämter.
Hinweis: Dieser Ratgeber dient der Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei einem konkreten Anliegen wende dich an eine zugelassene Beratungsstelle (VdK, SoVD, Caritas, Diakonie) oder eine/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt für Sozialrecht. Beratungshilfe-Scheine (§ 44a SGB XII) decken die Kosten einer Erstberatung.
Stand: 22.06.2026 · Alle Angaben ohne Gewähr. Aktualität der Quellen vor Verwendung prüfen.

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