Sozialhilfe (SGB XII) im Überblick
Sozialhilfe nach dem SGB XII ist das unterste Auffangnetz des deutschen Sozialsystems: Wenn weder eigenes Einkommen noch andere Sozialleistungen (Bürgergeld, Wohngeld, Rente) für den Lebensunterhalt reichen, greift die Sozialhilfe. Sie umfasst die Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel), die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel) und weitere Hilfen in besonderen Lebenslagen.
📚 Aktueller Deep-Dive: § 141 SGB IX: Sozialhilfeträger darf nicht einfach auf das Erbe zugreifen (LSG Baden-Württemberg 14.04.2026) — konkrete 7-Schritte-Checkliste gegen eine Überleitungs-Anzeige.
Voraussetzungen für Sozialhilfe
Sozialhilfe erhält, wer seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann und auch keine vorrangigen Sozialleistungen erhält. Wichtig: Kinder und Eltern werden seit 2007 grundsätzlich nicht mehr zum Unterhalt herangezogen, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen unter 100.000 € liegt (§ 43 SGB XII).
Unterschied zu Bürgergeld (SGB II)
Bürgergeld richtet sich an erwerbsfähige Menschen, Sozialhilfe an nicht erwerbsfähige (z. B. Menschen mit dauerhafter Erwerbsminderung oder ab der Regelaltersgrenze). Die Leistungshöhe ist vergleichbar (Regelsatz 2026: 563 €), aber Antragsverfahren und zuständiges Amt unterscheiden sich.
Antrag und Fristen
Sozialhilfe wird auf Antrag gewährt, wirkt aber — anders als Bürgergeld — nicht rückwirkend, sondern frühestens ab dem Monat der Antragstellung. Bei Grundsicherung im Alter gilt eine Bagatellvermögens-Freigrenze von 10.000 €. Wichtig: Wer Sozialhilfe beantragt, sollte vorher die vorrangigen Leistungen (Wohngeld, Kinderzuschlag) geprüft haben — das Sozialamt fordert Vorrang-Anträge oft nach.
Verantwortlich im Sinne des § 18 Abs. 2 MStV: Salomo Swoboda, Vereinsvorstand Sozialrat Deutschland e.V.. Vollständige Angaben siehe Impressum.
