Sozialhilfe (SGB XII) im Überblick — Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und Hilfen in besonderen Lebenslagen
1. Was ist Sozialhilfe und wann greift sie?
Die Sozialhilfe ist Teil des deutschen Sozialrechts und im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelt. Sie umfasst mehrere Leistungsarten: die Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel, §§ 27–40 SGB XII), die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel, §§ 41–46 SGB XII) sowie Hilfen in besonderen Lebenslagen (5.–9. Kapitel, §§ 47–74 SGB XII). Sie tritt nachrangig ein: Bevor Sozialhilfe gezahlt wird, müssen alle vorrangigen Sozialleistungen (zum Beispiel Grundsicherungsgeld nach dem SGB II, Wohngeld, Rente oder Kinderzuschlag) und eigenes Einkommen bzw. Vermögen eingesetzt werden.
Wer in Deutschland dauerhaft hilfebedürftig wird — etwa wegen schwerer Erkrankung, im Alter oder bei dauerhafter Erwerbsminderung —, hat gegenüber dem Sozialamt einen Rechtsanspruch auf Sozialhilfe. Voraussetzungen sind unter anderem: das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB XII (insbesondere fehlende ausreichende eigene Mittel, § 19 SGB XII i.V.m. § 27 SGB XII; § 9 SGB XII regelt das Wunsch- und Wahlrecht und ist hier nicht die zentrale Anspruchsnorm), gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland (§ 19 SGB XII) und fehlende vorrangige Ansprüche. Anders als das Bürgergeld nach SGB II wirkt Sozialhilfe grundsätzlich nicht rückwirkend — sie wird frühestens ab dem Monat der Antragstellung gewährt.
2. Voraussetzungen für den Anspruch
Sozialhilfe erhält, wer die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt:
- Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB XII (insbesondere fehlende ausreichende eigene Mittel, § 19 SGB XII i.V.m. § 27 SGB XII; § 9 SGB XII betrifft das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten und ist hier nicht die zentrale Anspruchsnorm): Du kannst deinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten und erhältst auch keine vorrangigen Sozialleistungen.
- Keine vorrangigen Ansprüche: Bürgergeld, Wohngeld, Rente, Kinderzuschlag oder Krankengeld müssen zuerst ausgeschöpft werden. Das Sozialamt prüft in der Regel automatisch, ob ein Vorrang-Antrag (z. B. Wohngeld) gestellt werden muss.
- Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland (§ 19 SGB XII): Für EU-Bürger:innen und anerkannte Schutzberechtigte gelten Sonderregelungen.
- Keine Verpflichtung gegenüber unterhaltspflichtigen Angehörigen über 100.000 € (§ 43 Abs. 2 SGB XII): Kinder und Eltern werden seit der Reform des Angehörigen-Entlastungsgesetzes (2020) grundsätzlich erst dann zum Unterhalt herangezogen, wenn ihr jährliches Gesamteinkommen über 100.000 € liegt. Die genaue Prüfung richtet sich nach den einschlägigen SGB-XII-Vorschriften.
Wichtig: Wer Sozialhilfe beantragt, sollte vorher unbedingt prüfen, ob nicht eine vorrangige Leistung in Betracht kommt — sonst riskiert man eine Kürzung. Im Muster-Antrag Sozialhilfe findest du eine Checkliste mit allen Schritten.
3. Höhe der Leistung 2026
Die Höhe der Sozialhilfe orientiert sich an den Regelsätzen der Grundsicherung. Seit 1. Januar 2026 gelten folgende Beträge (Regelbedarfsstufen nach § 28 SGB XII):
| Personenkreis | Regelsatz 2026 |
|---|---|
| Alleinstehende / Alleinerziehende (RBS 1) | 563 € |
| Paare pro Partner (RBS 2) | 506 € |
| Erwachsene im Haushalt anderer Personen (RBS 3) | 451 € |
| Jugendliche 14–17 Jahre (RBS 4) | 471 € |
| Kinder 6–13 Jahre (RBS 5) | 390 € |
| Kinder 0–5 Jahre (RBS 6) | 357 € |
Hinzu kommen die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 35 SGB XII) sowie ein Mehrbedarf für bestimmte Personengruppen (z. B. Alleinerziehende, Schwangere, Menschen mit Behinderung). Bei Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung (4. Kapitel) ist die Berechnung einfacher: Hier wird das Einkommen nach den Regeln des SGB XII ermittelt, insbesondere nach §§ 82 ff. SGB XII; die SGB-II-Regeln zu §§ 11, 11a SGB II gelten nicht unmittelbar.
4. Sozialhilfe beantragen — Schritt für Schritt
Die Antragstellung läuft direkt beim zuständigen Sozialamt deines Wohnsitzes. Die Schritte:
- Vorrangige Leistungen prüfen — Bürgergeld, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Rente. Wenn möglich, vorher beantragen.
- Antrag beim Sozialamt stellen — persönlich, schriftlich oder online (je nach Kommune). Die Antragsformulare unterscheiden sich nach Hilfeart (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung).
- Nachweise einreichen — Personalausweis, Einkommensnachweise, Kontoauszüge der letzten 3 Monate, Mietvertrag, Nachweise über vorrangige Ansprüche.
- Folgeanträge / Weiterbewilligung — die Bewilligung erfolgt in der Regel für 12 Monate, danach muss ein Folgeantrag gestellt werden.
- Widerspruch bei Ablehnung — innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids (siehe Widerspruch gegen einen Jobcenter-Bescheid für das Verfahren).
5. Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII)
Die Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) nach §§ 27–40 SGB XII ist die klassische Sozialhilfe für nicht erwerbsfähige Menschen, die nicht unter die Grundsicherung im Alter fallen. Sie umfasst:
- Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
- Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 35 SGB XII)
- Mehrbedarfe (z. B. für Alleinerziehende nach § 30 SGB XII)
- Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
- Einmalige Beihilfen (z. B. Erstausstattung für Wohnung, Bekleidung)
6. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII)
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41–46 SGB XII ist die wichtigste Sozialhilfe-Leistung in Deutschland. Sie richtet sich an:
- Personen ab der Regelaltersgrenze (derzeit 66 Jahre, ab 2027 schrittweise 67), die hilfebedürftig sind.
- Personen ab 18 Jahren mit dauerhafter voller Erwerbsminderung im Sinne des SGB VI. Ein Rentenbescheid kann ein wichtiger Nachweis sein, ist aber nicht in jedem Fall zwingende Anspruchsvoraussetzung; die dauerhafte volle Erwerbsminderung kann im Sozialhilfeverfahren festgestellt werden.
Die Berechnung ist deutlich einfacher als bei der Hilfe zum Lebensunterhalt: Die Regelbedarfsstufen gelten wie in Tabelle 3. Die Bagatellvermögens-Freigrenze beträgt für Alleinstehende 10.000 €, für Ehepaare 20.000 € (§ 1 VO zu § 90 SGB XII). Darüber hinaus ist verwertbares Vermögen grundsätzlich einzusetzen, soweit kein weiterer Schutz- oder Härtefalltatbestand greift. Einkommen und Vermögen müssen getrennt dargestellt werden: Einkommen wird nach den Regeln des SGB XII (insbesondere §§ 82 ff. SGB XII) bereinigt; Vermögen wird nach § 90 SGB XII geprüft.
7. Hilfe in besonderen Lebenslagen (5.–9. Kapitel SGB XII)
Neben den Regelleistungen gibt es Hilfen in besonderen Lebenslagen (Kapitel 5–9 SGB XII) können je nach Hilfeart und Einzelfall einkommens- und vermögensabhängig sein; die Voraussetzungen und Einkommensgrenzen müssen für die jeweilige Hilfeart gesondert geprüft werden:
- Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen — seit 2020 im SGB IX (BTHG) geregelt. Leistungen nach dem SGB XII können daneben je nach Hilfeart weiterhin relevant sein, sollten aber nicht als §§ 90 ff. SGB XII bezeichnet werden.
- Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII) — für Menschen, die nicht pflegeversichert sind oder deren Pflegekosten über die Pflegeversicherung hinausgehen
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 ff. SGB XII), z. B. bei Wohnungslosigkeit, Entlassung aus dem Strafvollzug
- Hilfe in anderen Lebenslagen (§ 73 SGB XII), z. B. Bestattungskostenbeihilfe
8. Sozialhilfe und Erbschaft: § 102 SGB XII
Wichtig für Angehörige: Sozialhilfeleistungen müssen unter bestimmten Voraussetzungen aus dem Erbe des Hilfeempfängers zurückgezahlt werden. Das Sozialamt hat auf den Nachlass einen Anspruch nach § 102 SGB XII — allerdings beschränkt auf den Betrag, der das Schonvermögen übersteigt. Schonvermögen ist alles, was der verstorbene Sozialhilfeempfänger zu Lebzeiten nicht verbrauchen musste (z. B. das selbstbewohnte Eigenheim unter bestimmten Voraussetzungen, Hausrat).
Praxis-Tipp: Wenn ein Sozialhilfeempfänger stirbt, sollten Erben prüfen lassen, ob eine Ausschlagung sinnvoll ist. Wer die Erbschaft ausschlägt, wird grundsätzlich nicht Erbe und haftet dann nicht als Erbe nach § 1967 BGB. Wer die Erbschaft annimmt, haftet als Erbe grundsätzlich für Nachlassverbindlichkeiten. Wir empfehlen, vor der Nachlassregelung eine kostenlose Erstberatung bei einem Sozialverband (VdK, SoVD) oder einem Fachanwalt für Sozialrecht.
9. Häufige Fragen (FAQ)
9.1 Was ist der Unterschied zwischen Sozialhilfe und Bürgergeld?
Bürgergeld (SGB II) richtet sich an erwerbsfähige Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Arbeit bestreiten können. Sozialhilfe (SGB XII) richtet sich an nicht erwerbsfähige Personen — entweder dauerhaft erwerbsgeminderte oder ab der Regelaltersgrenze. Die Regelsätze sind 2026 identisch, aber Antragsverfahren, Zuständigkeit (Jobcenter vs. Sozialamt) und Hinzuverdienst-Regelungen unterscheiden sich.
9.2 Wie lange dauert die Bearbeitung eines Sozialhilfe-Antrags?
Die Bearbeitungszeit variiert je nach Kommune. In einfachen Fällen dauert es 4 bis 6 Wochen, bei komplexen Sachverhalten (z. B. Vermögensaufklärung, Erwerbsminderungs-Verfahren) mehrere Monate. Bei akuter Notlage kann ein Vorschuss nach § 37 SGB XII oder eine vorläufige Leistung gewährt werden. Wichtig: Sozialhilfe wird frühestens ab dem Monat der Antragstellung gewährt — also frühzeitig beantragen, nicht abwarten.
9.3 Muss ich mein Vermögen für Sozialhilfe opfern?
Nicht alles. Bei Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII) gilt ein Bagatellvermögens-Freibetrag von 10.000 € für Alleinstehende und 20.000 € für Paare. Darüber hinaus ist Vermögen einzusetzen — aber das selbstbewohnte Eigenheim (angemessenes Wohnen) und Altersvorsorge-Verträge (Riester-Rente, betriebliche Altersvorsorge bis zur Höhe des SGB XII-Schonvermögens) sind geschützt.
9.4 Können Kinder für Eltern haftbar gemacht werden?
Grundsätzlich nein. Seit der Reform des Angehörigen-Entlastungsgesetzes (2020, § 43 Abs. 2 SGB XII) werden Kinder und Eltern nur noch zum Unterhalt herangezogen, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen über 100.000 € liegt. Für unterhaltspflichtige Eltern von volljährigen behinderten Kindern gilt die Sonderregelung des § 94 SGB XII: Elternunterhalt nur bei Einkommen über 100.000 €.
9.5 Was kann ich tun, wenn mein Antrag abgelehnt wird?
Innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungsbescheids kannst du Widerspruch beim Sozialamt einlegen. Wir empfehlen, vorab mit einer Muster-Widerspruch Sozialhilfe-Vorlage zu arbeiten. Wird der Widerspruch abgelehnt, ist eine Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats möglich — in der Regel kostenfrei (kein Gerichtskostenvorschuss).
9.6 Gibt es Sozialhilfe auch für EU-Bürger?
EU-Bürger:innen haben grundsätzlich Anspruch auf Sozialhilfe, wenn sie sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten und die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Für die ersten drei Monate des Aufenthalts greift das Freizügigkeitsrecht jedoch nur eingeschränkt. Eine erste Orientierung gibt das EU-Bürger und Bürgergeld-Themenfeld.
9.7 Wo finde ich eine kostenlose Sozialrechtsberatung?
Sozialrat Deutschland e. V. bietet nach § 3 RDG eine kostenlose Erstberatung zu Sozialrechtsthemen an. Darüber hinaus sind die Wohlfahrtsverbände VdK und SoVD auf Sozialrechtsberatung spezialisiert (Mitgliedschaft erforderlich), und Pflegestützpunkte (§ 7a SGB XI) beraten zur Hilfe zur Pflege.
10. Glossar — wichtige Begriffe
- Hilfebedürftigkeit (SGB XII, §§ 19, 27; § 9 SGB XII betrifft das Wunsch- und Wahlrecht): Zustand, in dem jemand seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft decken kann — die Anspruchsnorm ist § 19 SGB XII i.V.m. § 27 SGB XII.
- Regelbedarfsstufe (RBS): Einstufung des Bedarfs nach Haushaltsgröße (alleinstehend, Paar, Kind usw.) — bestimmt die Höhe des Regelsatzes.
- Mehrbedarf (§ 30 SGB XII): Zusätzlicher Bedarf für besondere Personengruppen, z. B. Alleinerziehende (36 %), Schwangere (17 %), Menschen mit Behinderung.
- Schonvermögen: Vermögen, das nicht für die Sozialhilfe eingesetzt werden muss, z. B. das selbstbewohnte Eigenheim oder angemessene Altersvorsorge.
- Eingliederungshilfe (SGB IX, seit 2020): Leistungen für Menschen mit Behinderungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Die frühere Bezeichnung §§ 90 ff. SGB XII ist seit dem BTHG (2020) nicht mehr die korrekte Anspruchsnorm.
- Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII): Übernahme von Pflegekosten, wenn Pflegeversicherung nicht oder nicht ausreichend greift.
- Überleitung (§ 102 SGB XII): Anspruch des Sozialhilfeträgers auf den Nachlass eines verstorbenen Sozialhilfeempfängers — beschränkt auf das Schonvermögen.
11. Weiterführende Themen und Anlaufstellen
- Bürgergeld und Grundsicherung — der große Überblick
- Wohngeld 2026: Anspruch, Höhe, Antrag
- Widerspruch gegen einen Jobcenter-Bescheid
- Eingliederungshilfe und Erbschaft: Sozialamt-Überleitung nach § 102 SGB XII
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII)
Über den Autor: Salomo Swoboda ist Gründer des Sozialrat Deutschland e. V. und begleitet seit Jahren Menschen durch das Sozialrecht.
Zuletzt geprüft: 02.07.2026 (Rechtsstand 2026; alle Angaben ohne Gewähr — Stand der Sozialrechts-Beratung. Bitte aktuelle BA-Weisungen und BVerfG-Linie beachten.) · Nächste Prüfung: 18.12.2026
Rechtlicher Hinweis (RDG): Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zur Sozialhilfe wende dich an das zuständige Sozialamt, einen Sozialverband (VdK, SoVD) oder einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Sozialrecht. Sozialrat Deutschland e. V. erbringt nach § 3 RDG Rechtsdienstleistungen ausschließlich im Rahmen der erlaubten Beratung und außergerichtlichen Vertretung.
