Übergang SGB II zu SGB XII 2026: Wann Bürgergeld endet und Sozialhilfe beginnt

Seit dem 1. Januar 2023 ist das Bürgergeld (SGB II) die Grundsicherung für Erwerbsfähige. Wer aber dauerhaft nicht erwerbstätig sein kann, fällt aus dem Bürgergeld in die Sozialhilfe nach SGB XII. Dieser Beitrag erklärt den Übergang, die Rechtsgrundlagen und die Folgen.

Wann endet Bürgergeld?

Bürgergeld nach SGB II wird gezahlt für erwerbsfähige Leistungs-Berechtigte (§ 7 SGB II). Wer dauerhaft nicht erwerbsfähig ist, fällt aus dem Bürgergeld heraus. Die Erwerbsfähigkeit wird durch die DRV (Deutsche Rentenversicherung) festgestellt — in der Regel mit einem ärztlichen Gutachten.

Wichtig: Wer trotz Erwerbsfähigkeit Bürgergeld bezieht und länger als ein Jahr keinen Job findet, fällt nicht in die Sozialhilfe, sondern bleibt im Bürgergeld-System.

Wann beginnt SGB XII?

Sozialhilfe nach SGB XII greift, wenn eine dieser Voraussetzungen vorliegt:

  1. Voll erwerbsgemindert — auf nicht absehbare Zeit (länger als 6 Monate) außerstande, mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten. Feststellung durch DRV oder Renten-Bescheid.
  2. Ab 65 Jahren — Beginn der Regelaltersgrenze (je nach Geburts-Jahr zwischen 65 und 67 Jahre).
  3. Vorübergehend erwerbsgemindert in Sonderfällen, wenn eine Reha-Maßnahme ausgeschlossen ist.

Im Übergang vom Bürgergeld zur Sozialhilfe gilt: Der Bürgergeld-Bescheid muss durch das Jobcenter aufgehoben und ein Sozialhilfe-Antrag beim Sozialamt gestellt werden. Häufig reicht ein formloser Antrag, weil das Jobcenter die Akte an das Sozialamt übergibt.

Die Brücke: § 12a SGB II

Seit dem 1. Juli 2023 gilt eine Übergangsregelung: Wird eine Person aus dem Bürgergeld in die Erwerbsminderungsrente (EMR) überführt, übernimmt die DRV-Krankenkasse für 18 Monate die Kranken- und Pflegeversicherung der EMR-Bezieher.

Die EMR ist oft sehr niedrig — wer nur eine kleine Rente bekommt und keine andere Einkünfte hat, fällt unter die EMR und braucht ergänzende Sozialhilfe. Die Brücke nach § 12a SGB II verhindert, dass Versicherte zwischen den Systemen fallen.

Was ändert sich beim Übergang?

Der Übergang von Bürgergeld zu Sozialhilfe bringt einige Änderungen mit sich:

  • Keine Sanktionen mehr: Im SGB XII gibt es keine Sanktionen bei Pflichtverletzungen (anders als SGB II).
  • Keine Arbeitspflicht: Sozialhilfe-Empfänger müssen nicht mehr arbeiten oder sich bewerben.
  • Grundsicherung statt Hilfe zum Lebensunterhalt: Bei Erwerbsminderung greift automatisch die Grundsicherung (§ 41 SGB XII).
  • Andere Krankenversicherung: Wer nicht in der EMR versichert ist, wird über SGB XII § 32 bei einer gesetzlichen Krankenkasse angemeldet.
  • Kein Kinderzuschlag mehr: Kinder werden in der BG der Eltern mitversorgt.
  • Keine Mehrbedarfszuschläge für Alleinerziehende in gleicher Höhe: Im SGB XII gibt es einen Mehrbedarf von 36 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 (§ 30 Abs. 3 SGB XII), im SGB II 60 Prozent.

Höhe der Leistungen

Die Höhe der Sozialhilfe ist mit der Bürgergeld-Höhe weitgehend identisch:

  • Regelbedarfsstufe 1 (Alleinstehende): 563 EUR / Monat (Stand 2026).
  • Regelbedarfsstufe 2 (Ehegatten): 506 EUR pro Person.
  • Wohnkosten und Heizung in tatsächlicher Höhe (sozialhilferechtlich angemessen).
  • Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung (35 Prozent) bei bestimmten Erkrankungen.
  • Einmalige Beihilfen (Erstausstattung, Winterkleidung, Wohnungs-Instandsetzung).

Unterhalts-Prüfung gegenüber Eltern und Kindern

Im SGB XII gibt es keine Unterhalts-Prüfung gegenüber Eltern bei erwachsenen Sozialhilfe-Empfängern, deren Jahreseinkommen unter 100.000 EUR liegt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Wer mehr verdient, kann vom Sozialamt auf Unterhalt verklagt werden.

Anders beim Übergang umgekehrt — wer Sozialhilfe bekommt und erwachsene Kinder hat, die mehr als 100.000 EUR Jahreseinkommen haben, muss diese prüfen lassen.

Widerspruch und Klage

Wenn der Übergang von Bürgergeld zu Sozialhilfe fehlerhaft ist (zum Beispiel zu früh oder zu niedrig), können Sie Widerspruch beim Sozialamt einlegen und anschließend vor dem Sozialgericht klagen.

Häufige Streitfälle:

  • EMR-Bescheid falsch — gegen den Renten-Bescheid der DRV klagen.
  • Bürgergeld zu früh aufgehoben — wenn die Erwerbsminderung noch nicht abschließend geklärt ist.
  • Sozialhilfe zu niedrig berechnet — Einkommen oder Vermögen falsch bewertet.
  • Unterhalts-Prüfung gegen Eltern — wenn diese über 100.000 EUR verdienen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Bekomme ich automatisch Sozialhilfe, wenn meine EMR beginnt? Nicht automatisch — Sie müssen einen Antrag beim Sozialamt stellen.

Was passiert, wenn meine EMR sehr niedrig ist? Sie können ergänzende Sozialhilfe beantragen, um den Grundbedarf zu decken.

Bekomme ich noch Kinderzuschlag? Nein, im SGB XII werden Kinder in der Bedarfsgemeinschaft der Eltern mitversorgt.

Werden meine Kinder vom Sozialamt auf Unterhalt verklagt? Nur, wenn sie über 100.000 EUR Jahres-Brutto verdienen.

Muss ich arbeiten, um Sozialhilfe zu bekommen? Nein, im SGB XII gibt es keine Arbeitspflicht.

Kann ich Bürgergeld zurückverlangen? Nur, wenn die EMR zu Unrecht bewilligt wurde oder die Erwerbsfähigkeit wiederhergestellt ist.

Was ist, wenn ich Bürgergeld bekomme und 65 werde? Der Übergang erfolgt automatisch; das Sozialamt übernimmt ab dem 65. Geburtstag die Zahlung.

Quellen und weiterführende Links

Stand: 22.06.2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Fragen wenden Sie sich an das Sozialamt, eine Sozialberatung oder einen Sozialverband.

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