BSG-Urteil Grundsicherung im Alter 2026: Regelsätze verfassungskonform – Vermögens-Übergangsregel rechtswidrig angewandt

Berlin/Kassel. Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 27. Mai 2026 zwei Urteile zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung verkündet (Az. B 8 SO 4/24 R und B 8 SO 5/24 R). Die Regelsätze der Jahre 2022 und 2023 waren demnach nicht verfassungswidrig zu niedrig. Gleichzeitig bestätigte der 8. Senat, dass zahlreiche Sozialämter die Vermögens-Übergangsregel aus der Pandemiezeit falsch angewandt haben – mit spürbaren Folgen für betroffene Rentnerinnen und Rentner.

Worum ging es? Die Klägerin aus Pforzheim hatte gegen einen Bescheid des Sozialamts Widerspruch eingelegt, weil ihr Vermögen von rund 44.500 Euro (Rückkaufswert einer Rentenversicherung, Bankguthaben, Schmuck und ein Pkw) als „erheblich“ eingestuft und auf die Grundsicherung angerechnet wurde. Das BSG stellte klar: Die 2020 eingeführte Übergangsregel galt durchgehend bis zum 31. Dezember 2022. Erst ab 60.000 Euro greift die Schwelle für „erhebliches Vermögen“ – Werte darunter hätten in diesem Zeitraum nicht angerechnet werden dürfen.

Bedeutung für laufende Widersprüche. Wer aktuell gegen einen Bescheid aus 2022 oder 2023 vorgeht, sollte den Widerspruch nicht zurücknehmen, selbst wenn das Sozialamt darum bittet. Eine schriftliche Rücknahme macht den Bescheid bestandskräftig – Nachzahlungen sind dann nur noch in Ausnahmefällen möglich. Insbesondere die Rüge einer fehlerhaften Vermögensanrechnung bleibt nach dem Urteil aussichtsreich.

Was Widerspruchsführende jetzt prüfen sollten:

  • Enthält der Bescheid aus 2022/2023 eine Vermögensanrechnung unter 60.000 Euro? → Widerspruch aufrechterhalten.
  • Wurde nur die Regelsatzhöhe gerügt? → Diese Rüge ist nach dem Urteil ohne Erfolgsaussicht.
  • Ist der Bescheid bereits bestandskräftig? → Eine Rücknahme des rechtswidrigen, nicht begünstigenden Verwaltungsakts ist nach § 44 SGB X möglich (Verwaltungsakt bleibt nach Unanfechtbarkeit grundsätzlich zurücknehmbar; rückwirkende Leistungen nach Abs. 4 längstens bis zu vier Jahre vor Rücknahme). Eine Rücknahme des rechtswidrigen, begünstigenden Verwaltungsakts richtet sich nach § 45 SGB X (Vertrauensschutz, Rücknahme nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4, Frist bis zu zwei Jahre nach Bekanntgabe bei Dauerwirkung). (Quelle: gesetze-im-internet.de, §§ 44 und 45 SGB X, abgerufen 24.06.2026)

§ 45 SGB X – Rücknahme begünstigender Verwaltungsakt (verbatim). „Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.“ (§ 45 Abs. 1 SGB X) (Quelle: gesetze-im-internet.de, § 45 Abs. 1 SGB X, abgerufen 24.06.2026)

§ 84 SGG – Widerspruchsfrist (verbatim). „Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, schriftformersetzend nach § 36a Absatz 2a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat.“ (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG) (Quelle: gesetze-im-internet.de, § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG, abgerufen 24.06.2026)

§ 90 SGB XII – Vermögensschutz kleinerer Barbeträge (verbatim). „Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung […] kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen.“ (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) (Quelle: gesetze-im-internet.de, § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, abgerufen 24.06.2026)

Hinweis zur 60.000-EUR-Schwelle. Die im BSG-Urteil B 8 SO 4/24 R genannte Schwelle von 60.000 Euro für „erhebliches Vermögen" ergibt sich aus der richterlichen Auslegung der Vermögens-Übergangsregel in Verbindung mit § 90 SGB XII, nicht unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII selbst definiert nur „kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte"; die konkretisierende 60.000-EUR-Grenze stammt aus der Übergangsregel-Praxis und dem BSG-Urteil. (Quelle: gesetze-im-internet.de, § 90 SGB XII, abgerufen 24.06.2026; BSG B 8 SO 4/24 R, Verkündung 27.05.2026)

§ 99 SGB XII – Vorbehalt abweichender Durchführung. Hinweis: § 99 SGB XII regelt die Durchführungs-Kompetenz der Länder (Vorbehalt abweichender Durchführung) und verweist für Widerspruchsverfahren auf das SGG. Die eigentliche Vermögens-Schutznorm bleibt § 90 SGB XII; § 99 SGB XII enthält selbst keinen Vermögens-Schwellenwert. (Quelle: gesetze-im-internet.de, § 99 SGB XII, abgerufen 24.06.2026)

Gilt das Urteil auch für Bürgergeld? Nein, direkt nicht. Das BSG-Urteil betrifft ausschließlich die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII). Für das Bürgergeld (SGB II) hatte bereits der 7. Senat am 2. Dezember 2025 entschieden, dass die Regelbedarfe 2022 ebenfalls verfassungskonform waren (B 7 AS 20/24 R).

Quelle: Pressemitteilung und Urteilsreferat des BSG, Az. B 8 SO 4/24 R und B 8 SO 5/24 R, Verkündung 27. Mai 2026. Veröffentlichte Zusammenfassung: gegen-hartz.de.

Hinweis: Dieser Beitrag ist Information, keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zum eigenen Bescheid empfehlen wir die kostenlose Erstberatung über einen Beratungshilfe-Schein beim Amtsgericht Ihres Wohnorts oder die Erstberatung bei einem Rechtsanwalt für Sozialrecht.

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