> Kurzfassung (Featured-Snippet): Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird nicht auf Sozialhilfe nach SGB XII angerechnet. § 13 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII erklärt Pflegegeld ausdrücklich zum anrechnungsfreien Einkommen. Wer Sozialhilfe bekommt und pflegebedürftig ist, hat zusätzlich Anspruch auf „Hilfe zur Pflege“ nach §§ 27, 41 SGB XII.
Wird Pflegegeld auf Sozialhilfe angerechnet?

Die Frage kommt in der Beratung immer wieder: Ich bekomme (oder beantrage) Sozialhilfe und habe Pflegegrad 2 bis 5. Wird mein Pflegegeld jetzt angerechnet? Muss ich fürchten, weniger zu bekommen? Die klare Antwort: Nein.
NEIN — Pflegegeld ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII anrechnungsfrei
Das Pflegegeld aus der Pflegeversicherung nach § 37 SGB XI ist im Recht der Sozialhilfe (SGB XII) ausdrücklich kein Einkommen, das auf die Leistung angerechnet wird. Die Norm § 13 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII listet Pflegegeld-Leistungen (Pflegegeld nach SGB XI, Pflegekinder-Pflegegeld, Blindengeld, ähnliche Leistungen) als anrechnungsfrei. Wer Sozialhilfe bezieht, behält das Pflegegeld also in voller Höhe.
Pflegegeld wird NICHT als Einkommen angerechnet
Anders als Erwerbseinkommen, Arbeitslosengeld, Renten oder Unterhaltszahlungen ist das Pflegegeld bewusst ausgenommen — der Gesetzgeber wollte verhindern, dass Pflegebedürftige in die Sozialhilfe-Falle geraten. Du behältst dein Pflegegeld neben dem Bürgergeld (SGB II) und neben Sozialhilfe (SGB XII).
Wichtig: § 13 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII, NICHT § 13 Abs. 2
Ein häufiger Fehler in Ratgebern: die Verwechslung von § 13 Abs. 1 Nr. 1 (anrechnungsfrei) und § 13 Abs. 2 (Einkommen im SGB XII-Sinn). Maßgeblich ist Absatz 1 Nummer 1, nicht Absatz 2. Wer Absatz 2 zitiert, dreht die Aussage um.
Cross-Link: Bürgergeld-Anrechnung (C1-Cluster)
Auch beim Bürgergeld-Bezug nach § 11 SGB II wird Pflegegeld nicht als anrechenbares Einkommen behandelt (siehe Bürgergeld-Antrag 2026). Wer beide Systeme versteht, vermeidet Doppel-Angst: Sozialhilfe und Bürgergeld ziehen Pflegegeld nicht ab.
Hilfe zur Pflege (§§ 27, 41 SGB XII)
Wer Sozialhilfe bekommt und gleichzeitig pflegebedürftig ist, hat einen zusätzlichen Anspruch auf „Hilfe zur Pflege“ nach SGB XII. Diese Leistung steht parallel zum Pflegegeld aus SGB XI.
Wer bekommt Hilfe zur Pflege?
Hilfe zur Pflege nach § 27 SGB XII erhalten Menschen, die
- Sozialhilfe-bedürftig sind (Einkommen + Vermögen reichen nicht aus),
- pflegebedürftig im Sinne des SGB XI sind (anerkannter Pflegegrad 2 bis 5) oder
- voraussichtlich für mindestens 6 Monate Pflege brauchen (sogenannte Pflegebedürftigkeit nach § 61a SGB XII).
Was umfasst Hilfe zur Pflege?
Die Hilfe zur Pflege deckt ähnliche Bereiche wie die Pflegeversicherung ab:
- Pflegegeld in voller Höhe nach § 37 SGB XI (das ja ohnehin nicht angerechnet wird)
- Pflegesachleistungen (ambulante Pflege durch einen Pflegedienst)
- Stationäre Pflege (Heimkosten, wenn ambulante Pflege nicht mehr ausreicht)
- Haushaltshilfe und hauswirtschaftliche Versorgung
- Hilfsmittel und Wohnungsanpassung
Pitfall PF6: Hilfe zur Pflege ist EINGESCHRÄNKTER als SGB XI
Die Hilfe zur Pflege nach SGB XII ist eine nachrangige Sozialhilfe-Leistung — sie greift erst, wenn die Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI) nicht ausreichen oder der Bedarf die Höchstsätze des SGB XI überschreitet. Die Bedarfsmessung folgt eigenen SGB XII-Regeln (Schonvermögen, Einkommensfreigrenzen). Wer PG 5 hat und zu Hause gepflegt wird, bekommt in der Regel das volle Pflegegeld aus SGB XI — eine ergänzende Hilfe zur Pflege ist dann selten nötig.
Pflegegeld aus SGB XI UND Hilfe zur Pflege aus SGB XII können gleichzeitig bestehen
Ein häufiger Irrtum: dass Sozialhilfe-Empfänger kein Pflegegeld aus SGB XI bekämen, weil die Hilfe zur Pflege „alles abdecke“. Das ist falsch. Beide Leistungen haben unterschiedliche Rechtsgrundlagen (SGB XI = Pflichtleistung der Pflegekasse; SGB XII = bedarfsabhängige Sozialhilfe-Leistung) und können gleichzeitig bezogen werden.
Unterschied zwischen Pflegegeld (SGB XI) und Hilfe zur Pflege (SGB XII)
Die beiden Systeme werden oft verwechselt, weil beide mit „Pflege“ zu tun haben. Sie sind aber rechtlich, finanziell und organisatorisch vollständig getrennt.
SGB XI — Pflegegeld aus der Pflegeversicherung
- Pflichtleistung der Pflegekasse — bei anerkanntem Pflegegrad 2 bis 5.
- Höhe festgelegt nach § 37 SGB XI: PG2 = 347 EUR, PG3 = 599 EUR, PG4 = 800 EUR, PG5 = 990 EUR monatlich (Stand: 01.01.2025).
- Keine Bedarfsprüfung — die Pflegekasse zahlt unabhängig vom Einkommen oder Vermögen.
- Steuerfrei nach § 3 Nr. 1a EStG.
SGB XII — Hilfe zur Pflege als Sozialhilfe-Leistung
- Bedarfsabhängig — Einkommen und Vermögen unter Schonvermögen-Grenze (§ 90 SGB XII).
- Höhe individuell berechnet nach dem konkreten Bedarf (§ 41 SGB XII).
- Antrag beim Sozialamt der Stadt oder des Kreises.
- Kein Pflegegeld im eigentlichen Sinne — die Hilfe zur Pflege übernimmt die Pflegekosten, nicht den Lebensunterhalt.
WICHTIG: Hilfe zur Pflege ist NACHGEORDNET
Die Hilfe zur Pflege greift nur dann, wenn die Pflegeversicherung (SGB XI) nicht ausreicht. Konkret: Wer PG 5 hat und zu Hause lebt, bekommt das volle Pflegegeld (990 EUR/Monat) aus SGB XI OHNE Sozialhilfe-Anrechnung. Eine zusätzliche Hilfe zur Pflege ist nur dann nötig, wenn weitere Kosten anfallen (z.B. stationäre Pflege, Haushaltshilfe), die über das Pflegegeld hinaus nicht gedeckt sind.
Wer PG 2 bis 5 hat, bekommt Pflegegeld aus SGB XI ohne Sozialhilfe-Anrechnung
Diese Aussage ist für die Beratung der wichtigste Satz: Du verlierst dein Pflegegeld nicht, wenn du Sozialhilfe bekommst. Die beiden Systeme sind getrennt.
Bürgergeld und Pflegegeld
Auch beim Bürgergeld (SGB II) bleibt das Pflegegeld anrechnungsfrei.
Pflegegeld wird auch auf Bürgergeld NICHT angerechnet
Bürgergeld-Empfänger mit Pflegegrad behalten ihr Pflegegeld in voller Höhe. Die Pflegekasse zahlt das Pflegegeld monatlich aus, das Jobcenter zieht es nicht vom Bürgergeld-Regelsatz ab.
Anrechnungsfreies Einkommen bei Bürgergeld-Bezug
Nach § 11a Abs. 3 SGB II sind bestimmte Einkommen beim Bürgergeld anrechnungsfrei — Pflegegeld nach § 37 SGB XI gehört ausdrücklich dazu. Konkret heißt das: 990 EUR Pflegegeld bei PG 5 bleiben vollständig beim Pflegebedürftigen, zusätzlich zum Bürgergeld-Regelsatz.
Bürgergeld-Empfänger mit Pflegegrad behalten Pflegegeld in voller Höhe
Wer beide Leistungen bezieht — Bürgergeld zur Sicherung des Lebensunterhalts und Pflegegeld zur Sicherung der Pflege — kann das Geld ungeschmälert behalten. Es gibt keine Verrechnung, keine Kürzung.
Sonderfälle
Es gibt einige Konstellationen, in denen die Anrechnungsfrage komplizierter wird.
Pflegegeld bei Heimunterbringung: KEIN Pflegegeld aus SGB XI
Wenn der Pflegebedürftige in einem Pflegeheim lebt, wird kein Pflegegeld aus SGB XI gezahlt — die Pflegekasse übernimmt dann die Pflegesachleistung (stationäre Pflege, § 43 SGB XI) und einen Zuschuss zum Eigenanteil. Hilfe zur Pflege aus SGB XII kann den verbleibenden Eigenanteil übernehmen, wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen.
Pflegegeld bei Sozialhilfe-Bezug im EU-Ausland
Wer im EU-Ausland lebt und Pflegegeld aus Deutschland bezieht, hat unter Umständen Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe-Leistungen nach SGB XII, die aber nach EU-Recht koordiniert werden. Die nationale Anrechnungsregel (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII) gilt grundsätzlich, aber die Zuständigkeit ist beim Sozialamt des Wohnsitzes zu klären.
Pflegegeld + Grundsicherungs-Leistungen
Wer Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach SGB XII Kapitel 4 bekommt, hat ein eigenes Anrechnungsregime. Pflegegeld ist aber auch hier nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII anrechnungsfrei — das gilt für alle SGB XII-Leistungsarten, nicht nur für die klassische Hilfe zum Lebensunterhalt.
Pflegegeld + Wohngeld oder BAföG
Wohngeld und BAföG sind keine SGB XII-Leistungen, sondern eigenständige Förderleistungen. Auch hier wird Pflegegeld in der Regel nicht angerechnet. Bei BAföG-Elternunabhängig-Prüfung kann Pflegegeld als Einkommen des Pflegebedürftigen zählen — das betrifft aber den Pflegebedürftigen selbst, nicht die BAföG-beziehenden Kinder.
FAQ — Häufige Fragen
Wird mein Pflegegeld auf Sozialhilfe angerechnet?
Nein. Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII ausdrücklich kein Einkommen im Sinne der Sozialhilfe. Die Pflegekasse zahlt das Pflegegeld monatlich aus, das Sozialamt rechnet es nicht auf die Sozialhilfe an. Du behältst dein Pflegegeld in voller Höhe. Wie du das Pflegegeld beantragst, erklären wir im Beitrag Pflegegeld-Antrag.
Kann ich Pflegegeld und Bürgergeld gleichzeitig bekommen?
Ja. Beide Leistungen schließen sich nicht aus. Pflegegeld nach SGB XI ist beim Bürgergeld nach § 11a Abs. 3 SGB II anrechnungsfrei. Konkret: Du bekommst Bürgergeld für den Lebensunterhalt und Pflegegeld für die Pflege — beide Leistungen addieren sich, ohne dass eine die andere schmälert.
Was ist Hilfe zur Pflege und wer bekommt sie?
Hilfe zur Pflege ist die SGB XII-Leistung für pflegebedürftige Sozialhilfe-Empfänger. Wer Sozialhilfe bekommt und einen anerkannten Pflegegrad hat, hat Anspruch auf ergänzende Hilfe zur Pflege, wenn das Pflegegeld aus SGB XI allein nicht ausreicht. Der Antrag läuft über das Sozialamt der Stadt oder des Kreises.
Wird Pflegegeld auf Grundsicherung im Alter angerechnet?
Nein. Auch bei Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung (SGB XII Kapitel 4) bleibt Pflegegeld nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII anrechnungsfrei. Die Anrechnungsregel gilt für alle SGB XII-Leistungsarten einheitlich.
Was passiert, wenn ich mehr als das Schonvermögen habe?
Wenn dein Vermögen über der Schonvermögen-Grenze (§ 90 SGB XII, derzeit 5.000 EUR pro Person, 10.000 EUR pro Ehepaar) liegt, hast du keinen Anspruch auf Sozialhilfe und damit auch keinen Anspruch auf ergänzende Hilfe zur Pflege. Das Pflegegeld aus SGB XI wird dir aber trotzdem weiter gezahlt — unabhängig von deinem Vermögen. Du verlierst nur den Anspruch auf Sozialhilfe, nicht den auf Pflegegeld.
Verwandte Beiträge
- Pflegegeld-Antrag: Formular, Pflegekasse, Voraussetzungen (§ 37 Abs. 1 SGB XI)
- Pflegegeld-Kombinationsleistung: § 38 SGB XI und die 50/50-Regel
- Pflegegeld und Rente: Pflegeperson-§ 109 SGB VI
- Bürgergeld-Antrag 2026: Schritt-für-Schritt-Anleitung
- Pflegegrad-Erfolgsaussicht: Tipps für die MD-Begutachtung
—
> Hinweis: Bei einem konkreten Sozialhilfe-Bescheid oder einer komplexen Pflegesituation solltest du dir rechtliche Beratung holen — zum Beispiel bei einer Beratungsstelle des Sozialverbands VdK Deutschland, bei einer Sozialrechts-Beratungsstelle oder bei einem Anwalt für Sozialrecht. Dieser Beitrag ist eine erste Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Schreibe einen Kommentar