Bürgergeld Kind-Mehrbedarf & Sofortzuschlag 2026: 25 EUR pro Kind + Bildung und Teilhabe (§ 28 + § 72 SGB II)
Wenn du Bürgergeld bekommst und Kinder hast, stehen dir 25 Euro Kind-Sofortzuschlag pro Monat und Kind zu (§ 72 SGB II, unverändert seit 01.07.2022). Zusätzlich bekommst du Bildung-und-Teilhabe-Leistungen (BuT) — unter anderem 195 Euro Schulbedarfspauschale pro Jahr und Kind, echt erstattete Klassenfahrten, 15 Euro pro Monat für Vereine und ein 1-Euro-Mittagessen. Diese Leistungen sind kein Einkommen und werden nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet.
Wichtig vorab: Wir informieren dich hier allgemein über deine Rechte nach dem SGB II. Das ist keine Rechtsberatung. Für deinen konkreten Fall wende dich an eine Beratungsstelle, einen Sozialverband (VdK Deutschland e. V., Sozialverband Deutschland e. V.) oder einen Rechtsanwalt mit sozialrechtlicher Zulassung. Die Seite Beratungsstellen für Sozialleistungen 2026 hilft dir bei der Suche.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist der Kind-Sofortzuschlag?
- Wer bekommt den Kind-Sofortzuschlag?
- Was sind Bildung und Teilhabe (BuT)?
- BuT im Detail: die 6 Leistungen
- Schulbedarfspauschale 2026: 195 Euro pro Kind (§ 28 + § 34 SGB XII)
- Beantragung von BuT
- Wann verliert mein Kind den Anspruch?
- Häufige Fragen
- Hilfreiche Links
- Bürgergeld-Bezug: Dein Kind bekommt den Sofortzuschlag automatisch, solange du Bürgergeld für die Bedarfsgemeinschaft erhältst.
- Kinderzuschlag (KiZ): Auch wenn du nur den Kinderzuschlag der Familienkasse bekommst (und kein Bürgergeld), bekommt dein Kind die 25 Euro. Die Familienkasse und das Jobcenter verrechnen das intern.
- Wohngeld + Kinderzuschlag: Wenn du Wohngeld und Kinderzuschlag bekommst, aber kein Bürgergeld, zahlt das Jobcenter den Sofortzuschlag ebenfalls — dein Kind bekommt das Geld zusätzlich.
- Schulbedarf (Schulbedarfspauschale) — pauschaler Zuschuss für Schulmaterial
- Ausflüge und Klassenfahrten — tatsächliche Kosten für mehrtägige Fahrten
- Lernförderung — Nachhilfe bei schlechten Noten in Kernfächern
- Mittagessen in Schule und Kita — Zuschuss zum Essen
- Vereinsmitgliedschaft und Musikunterricht — 15 Euro pro Monat für Teilhabe
- Schülerbeförderung — Kosten für den Schulweg, wenn nicht im Ticket enthalten
- 1. Schulhalbjahr: 130 Euro
- 2. Schulhalbjahr: 65 Euro
- Gesamt pro Jahr: 195 Euro pro Kind
- Hauptantrag auf BuT (Formular „Bildung und Teilhabe“, Anlage 2 zum Hauptantrag Bürgergeld)
- Anlage für Ausflüge/Klassenfahrten mit Einladung und Kostenaufstellung der Schule
- Anlage für Lernförderung mit schulischer Empfehlung
- Anlage für Vereinsbeitrag mit Vereinsbescheinigung
- Du kein Bürgergeld, Kinderzuschlag oder Wohngeld mehr bekommst. Endet die jeweilige Leistung, endet auch der Sofortzuschlag.
- Dein Kind älter als 25 Jahre wird. Mit dem 25. Geburtstag endet der Sofortzuschlag automatisch.
- Dein Kind eine Ausbildung beginnt, die nach BAföG oder BAB förderfähig ist. Studierende und Auszubildende mit BAföG sind ausgeschlossen — die BAföG-Leistungen ersetzen den Sofortzuschlag.
- Dein Kind aus der Bedarfsgemeinschaft auszieht. Sobald das Kind einen eigenen Haushalt hat und eigenes Einkommen bezieht, endet der Anspruch.
- § 72 SGB II — Sofortzuschlag auf gesetze-im-internet.de
- § 28 SGB II — Bildung und Teilhabe auf gesetze-im-internet.de
- § 34 SGB XII — Anlage Schulbedarfspauschale
- Anlage (zu § 34) SGB XII — Schulbedarf 2026
- BMAS — Kind-Sofortzuschlag
- Bundesagentur für Arbeit — Bildung und Teilhabe
- Beratungsstellen für Sozialleistungen 2026 — Anlaufstellen in deiner Nähe
- Kindergeld & Kinderzuschlag 2026 — alle Familienleistungen im Überblick
- Bürgergeld Mehrbedarf für Alleinerziehende (SGB II / SGB XII) — Mehrbedarf nach § 21 SGB II
1. Was ist der Kind-Sofortzuschlag?
Der Kind-Sofortzuschlag ist eine pauschale Zusatzleistung von 25 Euro pro Kind und Monat. Er wurde mit der Bürgergeld-Reform zum 1. Juli 2022 eingeführt, um Familien mit Kindern in der Grundsicherung sofort zu entlasten. Seitdem ist der Betrag unverändert — auch im Jahr 2026.
Die genaue Regelung findest du in § 72 SGB II. Dort heißt es im Wortlaut:
„Für jedes Kind wird ein Sofortzuschlag in Höhe von 25 Euro monatlich gezahlt.“
(§ 72 SGB II, gesetze-im-internet.de)
Du musst den Sofortzuschlag nicht separat beantragen. Das Jobcenter zahlt ihn automatisch zusammen mit dem Bürgergeld aus, sobald dein Kind im Haushalt lebt und du einen Bürgergeld-Bescheid hast. Wichtig: Der Sofortzuschlag ist kein Einkommen und kein Vermögen — er wird also nicht auf andere Sozialleistungen (Wohngeld, Kinderzuschlag) angerechnet und beeinflusst deine Freibeträge nicht.
2. Wer bekommt den Kind-Sofortzuschlag?
Du bekommst den Sofortzuschlag für jedes Kind, das in deiner Bedarfsgemeinschaft lebt und jünger als 25 Jahre ist — und zwar unabhängig davon, ob du selbst Kinderzuschlag, Wohngeld oder Bürgergeld bekommst.
Die drei Hauptgruppen:
Du brauchst keinen gesonderten Antrag. Sobald deine Leistung bewilligt ist, erscheint der Sofortzuschlag im Bescheid unter „Mehrbedarfe und Zuschläge“ oder als eigene Position.
Hinweis: Studierende und Auszubildende über 25 Jahre, die BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe bekommen, sind vom Sofortzuschlag ausgeschlossen. Sie haben in der Regel einen eigenen sozialrechtlichen Status.
3. Was sind Bildung und Teilhabe (BuT)?
Bildung und Teilhabe (kurz BuT) sind sechs Einzelleistungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die das Jobcenter oder die Familienkasse auf Antrag zahlt. Die Rechtsgrundlage steht in § 28 SGB II. Die wichtigste Ergänzung findest du in § 34 SGB XII — dort ist festgelegt, wie hoch die Schulbedarfspauschale ist und wie sie jährlich fortgeschrieben wird.
Die sechs BuT-Leistungen sind:
Wichtig: BuT ist im Gegensatz zum Sofortzuschlag nicht automatisch. Du musst für jede Leistung, die du brauchst, einen eigenen Antrag beim Jobcenter stellen. Die Leistungen werden auch nicht auf das Bürgergeld, den Kinderzuschlag oder das Wohngeld angerechnet — sie sind kein Einkommen.
4. BuT im Detail: die 6 Leistungen
4.1 Schulbedarf (Schulbedarfspauschale)
Du bekommst einmal pro Schuljahr einen pauschalen Zuschuss für Schulmaterial — also für Hefte, Stifte, Schulbücher, Taschenrechner und ähnliches. Die Höhe und die Aufteilung in zwei Halbjahresbeträge findest du in § 28 Absatz 3 SGB II in Verbindung mit § 34 Absatz 3 und 3a SGB XII sowie der dazugehörigen Anlage.
Die aktuelle Schulbedarfspauschale für 2026 findest du auf gesetze-im-internet.de — Anlage (zu § 34) SGB XII. Stand: 23.06.2026:
Du brauchst keinen Verwendungsnachweis — das Jobcenter zahlt die Pauschale automatisch zu Beginn des Schuljahres und des zweiten Halbjahres. Sie wird zusammen mit dem Bürgergeld ausgezahlt.
4.2 Ausflüge und Klassenfahrten
Eintägige Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten werden in voller Höhe übernommen — also Fahrt, Unterkunft und Verpflegung. Du bezahlst nichts dazu.
Wichtig: Du musst den Antrag vorher stellen, nicht im Nachhinein. Reiche die Einladung der Schule mit Kostenaufstellung beim Jobcenter ein, sobald du sie bekommst. Das Jobcenter braucht in der Regel 2 bis 4 Wochen Bearbeitungszeit.
4.3 Lernförderung (Nachhilfe)
Wenn dein Kind in einem Kernfach (Deutsch, Mathematik, Fremdsprachen) eine schlechte Note bekommt und die Versetzung gefährdet ist, übernimmt das Jobcenter die Kosten für eine 1-zu-1-Nachhilfe. Voraussetzung ist eine schulische Empfehlung — also dass die Lehrerin oder der Lehrer bestätigt, dass die Note ohne Nachhilfe nicht zu halten ist.
Das Jobcenter zahlt die Nachhilfe so lange, wie sie nötig ist — bis die Note wieder im sicheren Bereich ist. Es gibt keine festgelegte Stundenzahl pro Woche, aber in der Regel werden 2 bis 4 Stunden pro Woche genehmigt. Wichtig: Die Nachhilfe darf nicht von einer kommerziellen Nachhilfeschule wie „Schülerhilfe“ kommen, wenn diese nicht vom Jobcenter zugelassen ist. Frage im Jobcenter nach einer Liste zugelassener Anbieter.
4.4 Mittagessen in Schule und Kita
Wenn dein Kind in der Schule oder Kita ein gemeinsames Mittagessen bekommt, übernimmt das Jobcenter die Kosten — bis auf einen Eigenanteil von 1 Euro pro Mahlzeit. Die 1 Euro musst du selbst zahlen; das ist bewusst so gewollt, damit die Kinder weiterhin an einem echten Essen teilnehmen und nicht aussortiert werden.
4.5 Vereinsmitgliedschaft und Musikunterricht
Du bekommst 15 Euro pro Monat für die Mitgliedschaft in einem Verein, einer Musikschule oder einer ähnlichen Einrichtung. Das gilt für Sportvereine genauso wie für Musikunterricht, Tanzkurse oder Pfadfindergruppen.
Wichtig: Es gibt keine Liste von „zugelassenen“ Vereinen. Was zählt, ist, dass die Mitgliedschaft der kulturellen oder sportlichen Teilhabe deines Kindes dient. Du brauchst vom Verein eine Bescheinigung über die monatliche Beitragsgebühr — die meisten Vereine stellen das ohne Probleme aus.
4.6 Schülerbeförderung
Wenn dein Kind eine weiterführende Schule besucht und die Fahrtkosten nicht im ÖPNV-Ticket des Landes enthalten sind, übernimmt das Jobcenter die Kosten für die Schülerbeförderung. In den meisten Bundesländern ist das Schülerticket oder das Deutschlandticket ausreichend — wenn nicht, reichst du die Monats- oder Jahreskarte zur Erstattung ein.
5. Schulbedarfspauschale 2026: 195 Euro pro Kind (§ 28 + § 34 SGB XII)
Die Schulbedarfspauschale ist die am häufigsten nachgefragte BuT-Leistung — und die mit der längsten Geschichte. Bis 2023 lag sie bei 150 Euro pro Jahr, seit 2024 sind es 195 Euro pro Jahr (130 Euro für das erste und 65 Euro für das zweite Schulhalbjahr). Dieser Betrag wurde in der Anlage zu § 34 SGB XII für 2024, 2025 und 2026 unverändert bestätigt.
Die genaue Rechtsgrundlage:
„Bei Schülerinnen und Schülern wird ein Bedarf für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf anerkannt. … Die Höhe des Bedarfs für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird in der Anlage zu § 34 SGB XII bestimmt; sie beträgt ab dem 1. Januar 2024 130 Euro für das erste und ab dem 1. August 2024 65 Euro für das zweite Schulhalbjahr.“
(§ 28 Abs. 3 SGB II, gesetze-im-internet.de, i. V. m. § 34 Abs. 3 und 3a SGB XII)
Die Fortschreibung der Beträge erfolgt jährlich zum 1. Januar. Für 2026 wurden die Beträge in der Anlage (zu § 34) SGB XII erneut bestätigt.
Hinweis zur Verwechslung: In älteren Ratgebern findest du noch den Betrag von 150 Euro (Stand 2022 und früher). Dieser Betrag ist nicht mehr aktuell. Wenn dein Jobcenter die 195 Euro nicht auszahlt, kannst du dagegen Widerspruch einlegen — die Anlage zu § 34 SGB XII ist seit 2024 unverändert.
6. Beantragung von BuT
Anders als der Sofortzuschlag ist BuT nicht automatisch. Du musst für jede Leistung einen Antrag stellen. Das geht auf drei Wegen:
6.1 Antrag beim Jobcenter
Wenn du Bürgergeld bekommst, stellst du den Antrag beim selben Jobcenter. Du brauchst:
Du kannst die Anträge online über die Jobcenter-Webseite herunterladen oder direkt im Jobcenter abholen.
6.2 Antrag bei der Familienkasse (Kinderzuschlag)
Wenn du nur Kinderzuschlag (KiZ) und kein Bürgergeld bekommst, stellst du den BuT-Antrag bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Die Leistungen sind die gleichen, nur die Behörde ist eine andere.
6.3 Antrag beim Wohngeldamt
Wenn du nur Wohngeld bekommst (kein Bürgergeld, kein Kinderzuschlag), stellst du den BuT-Antrag beim Wohngeldamt deiner Stadt oder Gemeinde. Die Leistungen sind ebenfalls identisch.
Hinweis: BuT-Leistungen werden rückwirkend zum Ersten des Monats gezahlt, in dem der Antrag eingegangen ist — du bekommst also nicht rückwirkend für Monate vor dem Antrag.
6.4 Beispielrechnung: BuT für ein Schulkind im Jahr 2026
Hier ein konkretes Rechenbeispiel für ein Schulkind (10 Jahre, 4. Klasse) im Jahr 2026:
| Leistung | Betrag | Wer zahlt |
|---|---|---|
| Schulbedarf 1. Halbjahr | 130 Euro | Jobcenter (automatisch im Februar) |
| Schulbedarf 2. Halbjahr | 65 Euro | Jobcenter (automatisch im August) |
| Klassenfahrt (3 Tage) | ca. 180 Euro | Jobcenter (auf Antrag) |
| Lernförderung Mathe (10 Std.) | ca. 250 Euro | Jobcenter (auf Antrag) |
| Mittagessen Ganztag (180 Tage × 1 Euro) | 180 Euro | Du selbst |
| Vereinsmitgliedschaft (12 Monate × 15 Euro) | 180 Euro | Jobcenter (auf Antrag) |
| Gesamt BuT für 2026 | ca. 985 Euro | — |
Dazu kommt der Kind-Sofortzuschlag in Höhe von 25 Euro pro Monat = 300 Euro im Jahr, der ohne Antrag automatisch ausgezahlt wird. Insgesamt bekommt die Familie für dieses eine Kind also rund 1.285 Euro im Jahr aus Sofortzuschlag und BuT — zusätzlich zum Kindergeld (250 Euro monatlich = 3.000 Euro jährlich) und dem regulären Bürgergeld.
Diese Beträge sind nicht anrechenbar auf das Bürgergeld, den Kinderzuschlag oder das Wohngeld.
7. Wann verliert mein Kind den Anspruch?
Dein Kind verliert den Sofortzuschlag und die BuT-Leistungen, wenn:
Wichtig: Ein kurzer Auslandsaufenthalt (zum Beispiel ein Schüleraustausch) führt nicht zum Verlust. Der Sofortzuschlag läuft weiter.
8. Häufige Fragen
Bekommt jedes Kind den Sofortzuschlag?
Ja, jedes Kind unter 25 Jahren, das in deiner Bedarfsgemeinschaft lebt und für das du Bürgergeld, Kinderzuschlag oder Wohngeld bekommst. Du brauchst keinen gesonderten Antrag.
Muss ich BuT separat beantragen?
Ja, im Gegensatz zum Sofortzuschlag. Du brauchst für jede Leistung, die du in Anspruch nehmen willst, einen eigenen Antrag beim Jobcenter, der Familienkasse oder dem Wohngeldamt.
Was, wenn die Schule ein Schließfach für Schulbücher verlangt?
Das Schließfach ist nicht Teil der Schulbedarfspauschale — du musst es selbst bezahlen. Anders ist es, wenn die Schule Tablets oder Laptops vorschreibt: dann kannst du unter Umständen einen Antrag auf „Lernförderung“ stellen, weil das Fehlen die Versetzung gefährdet.
Werden BuT-Leistungen auf andere Sozialleistungen angerechnet?
Nein. BuT ist im SGB II ausdrücklich als „nicht anrechenbar“ definiert. Die Leistungen beeinflussen weder dein Bürgergeld noch deinen Kinderzuschlag noch dein Wohngeld.
Was ist der Unterschied zwischen Sofortzuschlag und Kindergeld?
Der Kind-Sofortzuschlag (25 Euro, § 72 SGB II) ist eine pauschale Zusatzleistung für Kinder in der Grundsicherung. Das Kindergeld (aktuell 250 Euro pro Kind, § 66 EStG) ist eine steuerliche Familienleistung, die alle Eltern bekommen — unabhängig vom Einkommen. Beide Leistungen werden zusätzlich gezahlt.
Kann ich den Sofortzuschlag auch für ein Pflegekind bekommen?
Ja, wenn das Pflegekind in deiner Bedarfsgemeinschaft lebt und du dafür Bürgergeld bekommst. Die Pflegekindschaft ändert den Anspruch nicht.
Mein Kind ist 24 und macht eine Ausbildung — bekommt es noch den Sofortzuschlag?
Wenn dein Kind jünger als 25 ist und du für die Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld bekommst: ja. Sobald die Ausbildung nach BAföG oder BAB förderfähig ist (in der Regel ab dem 1. Semester), bekommt das Kind BAföG und der Sofortzuschlag entfällt — BAföG und Sofortzuschlag schließen sich aus.
Wo finde ich Beratung in meiner Nähe?
Eine erste Übersicht findest du auf unserer Seite Beratungsstellen für Sozialleistungen 2026. Dort listen wir Anlaufstellen von Sozialverbänden (VdK, SoVD), Verbraucherzentralen und spezialisierten Sozialberatungen.
9. Hilfreiche Links
Zuletzt geprüft: 22.06.2026 (Rechtsstand 01.01.2026, § 72 SGB II i. V. m. § 28 SGB II und § 34 SGB XII). Wir aktualisieren diesen Beitrag, wenn sich Beträge oder Anspruchsvoraussetzungen ändern. Wenn du einen Fehler findest oder eine Frage hast: schreib uns über das Kontaktformular.
Hinweis zur Rechtsberatung: Dieser Beitrag informiert dich über deine Rechte nach dem SGB II, ersetzt aber keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Problemen mit dem Jobcenter — etwa wenn dein Antrag auf BuT abgelehnt wird — wende dich an eine Beratungsstelle für Sozialleistungen, einen Sozialverband oder eine zugelassene Rechtsanwältin bzw. einen zugelassenen Rechtsanwalt für Sozialrecht.

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