Stand: 01.01.2026 · RBSFV 2025 (BGBl. I 2024 Nr. 296) · Bürgergeld-Reform seit 01.01.2023
Hinweis (§ 3 RDG): Wir bieten hier allgemeine Informationen, keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Vermögensfragen oder einer anstehenden Antragsentscheidung sprich mit einer zugelassenen Beratungsstelle oder einem Rechtsanwalt.
Wenn du Bürgergeld beantragst oder schon bekommst, fragst du dich vielleicht: Wie viel Vermögen darf ich behalten, ohne dass es auf mein Bürgergeld angerechnet wird? Die Antwort: Seit der Bürgergeld-Reform zum 01.01.2023 gelten deutlich höhere Freibeträge als früher. Pro Person der Bedarfsgemeinschaft sind 15.000 EUR geschützt, pro Paar also 30.000 EUR, für eine 4-köpfige Familie sogar 60.000 EUR. Dazu kommen weitere Schutzregeln für Altersvorsorge, Auto und Hausrat.
In diesem Beitrag erklären wir dir Schritt für Schritt, welches Vermögen zum Schonvermögen zählt, was angerechnet wird und welche Ausnahmen es gibt — damit du genau weißt, wo dein Vermögen geschützt ist und wo nicht.
Was ist „Schonvermögen“ beim Bürgergeld?
Schonvermögen ist dein Vermögen, das nicht auf dein Bürgergeld angerechnet wird. Es bleibt dir, egal wie hoch dein Bürgergeld-Anspruch ist. Das ist wichtig zu verstehen, denn Vermögen und Einkommen sind zwei verschiedene Dinge beim Bürgergeld: Einkommen wird monatlich angerechnet, Vermögen nur einmal bei Antragstellung und bei größeren Veränderungen.
Definition: Vermögen, das NICHT auf das Bürgergeld angerechnet wird
Vermögen im Sinne des SGB II ist alles, was du an verwertbaren Gütern besitzt — Bargeld, Bankguthaben, Wertpapiere, Immobilien, Autos, Lebensversicherungen. Schonvermögen ist der Teil, den das Jobcenter nicht antasten darf.
§ 12 SGB II regelt zu berücksichtigendes Vermögen
Die zentrale Norm ist § 12 SGB II (Zu berücksichtigendes Vermögen). Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 definiert die Freibeträge verbatim:
„15.000 Euro für die Person des oder der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und 15.000 Euro für jede weitere Person, die in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.“
Das ist die Kernregel: 15.000 EUR pro Person in der Bedarfsgemeinschaft (BG), unabhängig vom Alter.
Reform 2023: Schonvermögen deutlich erhöht (vorher 150 EUR/Lebensjahr = max. 10.050 EUR)

Vor der Bürgergeld-Reform galten wesentlich niedrigere Grenzen: 150 EUR pro Lebensjahr, maximal 10.050 EUR pro Person. Seit 01.01.2023 sind die Freibeträge deutlich gestiegen — von 10.050 EUR auf 15.000 EUR pro Person. Für eine 4-köpfige Familie sind das 60.000 EUR Schonvermögen statt vorher rund 30.000 EUR.
Die 3 Vermögensfreibeträge (Stand: 01.01.2026)
Beim Bürgergeld-Vermögen gibt es drei Freibeträge, die du kennen solltest. Sie decken unterschiedliche Fälle ab.
15.000 EUR pro Person der Bedarfsgemeinschaft
15.000 EUR ist der Grundfreibetrag pro Person. Lebst du alleine, sind 15.000 EUR geschützt. Lebst du mit deinem Partner in einer BG, habt ihr zusammen 30.000 EUR Schonvermögen. Für jedes Kind in der BG kommen weitere 15.000 EUR dazu.
30.000 EUR pro Partner (2 Personen = 15.000 × 2)
Eine typische Konstellation: Du und dein Partner/eure Partnerin, beide in der BG. Dann habt ihr je 15.000 EUR = 30.000 EUR Schonvermögen. Vermögen über 30.000 EUR wird auf das Bürgergeld angerechnet.
520 EUR „Ausstattungspauschale“ (§ 24 Abs. 3 SGB II, verwandt)
Achtung: Nicht verwechseln mit dem Vermögensfreibetrag! Die 520 EUR-Ausstattungspauschale nach § 24 Abs. 3 SGB II ist ein pauschaler Zuschuss für Erstausstattung der Wohnung bei Bezug von Bürgergeld — kein Freibetrag für Vermögen. Die 520 EUR sind ein Zuschuss, den das Jobcenter bei Bedarf zahlt (z.B. für eine Erstausstattung, wenn du aus einer Notlage in eine eigene Wohnung ziehst).
Welches Vermögen zählt zum Schonvermögen?
Nicht nur Bargeld und Bankguthaben sind Vermögen — es gibt einige Vermögensarten, die zusätzlich geschützt sind, auch über die 15.000 EUR-Grenze hinaus.
Altersvorsorge (Riester + betriebliche)
Riester-Rente, betriebliche Altersvorsorge (bAV) und Basis-Rente (Rürup) sind nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II vom Vermögensfreibetrag ausgenommen. Das bedeutet: Dein angespartes Altersvorsorge-Vermögen wird nicht auf die 15.000 EUR-Grenze angerechnet. Du kannst also 50.000 EUR Riester-Rente haben UND zusätzlich 15.000 EUR Schonvermögen auf dem Sparkonto.
Angemessenes Haus- und Wohnungseigentum
Selbstgenutztes Wohneigentum ist nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II geschützt, unabhängig von seiner Größe und seinem Wert. Das bedeutet: Dein eigenes Haus, in dem du wohnst, zählt nicht als Vermögen. Auch eine Eigentumswohnung, die du selbst bewohnst, ist geschützt.
Wichtig: Vermietete oder verpachtete Immobilien zählen dagegen zum verwertbaren Vermögen und werden angerechnet.
Kraftfahrzeug (1 Auto pro BG, Wert bis ca. 7.500 EUR)
Ein angemessenes Auto pro BG ist in der Regel geschützt. Die Jobcenter verwenden oft eine Grenze von 7.500 EUR als „angemessen“, aber das ist keine starre Regel — entscheidend ist, dass das Auto für die Lebensführung notwendig ist (z.B. Arbeitsweg).
Zweitwagen zählt nicht zum Schonvermögen und wird als Vermögen angerechnet.
Hausrat (Möbel, Kleidung, Haushaltsgeräte)
Hausrat — Möbel, Kleidung, Haushaltsgeräte, Fernseher, Computer — zählt nicht als Vermögen im Sinne des SGB II. Das ist in § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II geregelt. Du musst also nicht dein Sofa verkaufen, um Bürgergeld zu bekommen.
Welches Vermögen zählt NICHT zum Schonvermögen?
Ebenso wichtig: Es gibt Vermögensarten, die voll auf die 15.000 EUR-Grenze angerechnet werden.
Bargeld über 15.000 EUR
Bargeld zählt als Vermögen. Hast du mehr als 15.000 EUR Bargeld zu Hause (pro Person der BG), wird der Überschuss angerechnet.
Bankguthaben, Wertpapiere, Aktiendepot
Bankguthaben, Sparbücher, Tagesgeldkonten, Festgeld zählen voll als Vermögen. Ebenso Wertpapiere, Aktien, Fonds, ETFs, Kryptowährungen — der Verkaufserlös zählt zum verwertbaren Vermögen.
Vermietete/verpachtete Immobilien
Vermietete oder verpachtete Immobilien sind verwertbares Vermögen. Du kannst sie theoretisch verkaufen und mit dem Erlös deinen Lebensunterhalt bestreiten — also zählen sie zum anrechnungspflichtigen Vermögen.
Zweitwagen
Wie oben erwähnt: Jeder Zweitwagen zählt als Vermögen. Wenn ihr zwei Autos habt, ist eines geschützt, das andere wird angerechnet (Verkaufserlös).
Forderungen aus Privatdarlehen
Privatdarlehen, die du an andere vergeben hast, zählen als Vermögen. Hast du z.B. deinem Bruder 5.000 EUR geliehen und ihr habt einen schriftlichen Darlehensvertrag, ist diese Forderung verwertbares Vermögen.
Vermögens-Verteilung in der Bedarfsgemeinschaft
Die Freibeträge gelten pro Person der Bedarfsgemeinschaft. Das ist eine wichtige Regel.
Pro Person eigener Freibetrag (15.000 EUR)
Jede Person in der BG hat ihren eigenen 15.000 EUR-Freibetrag. Lebst du mit Partner und zwei Kindern zusammen, sind das 4 × 15.000 = 60.000 EUR Schonvermögen.
4-köpfige Familie = 60.000 EUR Schonvermögen
Konkrete Rechnung: Du (15.000) + Partner (15.000) + Kind 1 (15.000) + Kind 2 (15.000) = 60.000 EUR. Das ist das gesamte Schonvermögen, das die Familie behalten darf.
Überschuss zusammengerechnet und angerechnet
Liegt das Vermögen der BG über 60.000 EUR, wird der Überschuss auf den Bürgergeld-Anspruch angerechnet. Beispiel: Die Familie hat 75.000 EUR auf dem Konto. Dann sind 15.000 EUR Überschuss (= 75.000 – 60.000) anzurechnen.
Vermögens-Verbrauch (§ 12 Abs. 6 SGB II)
Wenn dein Vermögen über dem Freibetrag liegt, musst du es vor Antragstellung aufbrauchen.
Vermögen über Freibetrag muss aufgebraucht werden
§ 12 Abs. 6 SGB II verlangt: Vermögen, das die Freibeträge übersteigt, ist vor dem Bürgergeld-Antrag aufzubrauchen. Das bedeutet konkret: Wenn du weißt, dass du bald Bürgergeld brauchst, musst du größere Vermögenswerte (über dem Freibetrag) einsetzen, bevor du den Antrag stellst.
Härtefall-Ausnahme (§ 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II)
Es gibt eine Härtefall-Ausnahme: Wenn die Verwertung des Vermögens für dich eine unzumutbare Härte bedeuten würde (z.B. weil du das Geld für dringende Anschaffungen brauchst oder eine besondere Lebenslage hast), kann das Jobcenter auf die Verwertung verzichten. Wichtig: Diese Härtefall-Regelung muss gut begründet und dokumentiert werden.
Bei ALG-I: 4.500 EUR pro Empfänger (§ 144 SGB III)
Anders beim Arbeitslosengeld I (ALG I): Dort gilt nach § 144 SGB III ein Vermögensfreibetrag von 4.500 EUR pro Empfänger (nicht pro BG). Das ist deutlich weniger als beim Bürgergeld, aber das ALG I ist ohnehin an andere Voraussetzungen geknüpft (vorherige Beschäftigung, Beitragszahlung).
Häufige Fragen
Was, wenn ich eine Lebensversicherung habe?
Kapitalbildende Lebensversicherungen zählen grundsätzlich als Vermögen. Der Rückkaufwert wird auf die 15.000 EUR-Grenze angerechnet. Eine Auszahlung kurz vor Renteneintritt kann dazu führen, dass die Auszahlung als Einkommen angerechnet wird.
Riester- und Rürup-Verträge sind anders behandelt — sie zählen nicht als Vermögen (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II).
Was, wenn ich ein Auto für 15.000 EUR habe?
Ein einzelnes Auto pro BG ist geschützt, auch wenn es mehr als 7.500 EUR wert ist. Die genaue Grenze variiert zwischen den Jobcentern, aber ein Auto pro BG ist in der Regel als „angemessen“ anerkannt. Zweitwagen dagegen wird voll angerechnet.
Was passiert mit einer Erbschaft?
Eine Erbschaft zählt als Vermögen und muss dem Jobcenter unverzüglich gemeldet werden (§ 60 SGB I). Wenn die Erbschaft die Freibeträge übersteigt, wird sie auf den Bürgergeld-Anspruch angerechnet. Wichtig: Eine selbstgenutzte Immobilie, die du erbst und in der du wohnst, ist als Schonvermögen geschützt. Eine vermietete Immobilie aus einer Erbschaft ist verwertbares Vermögen.
Wie wird Vermögen konkret berechnet? (Schritt-für-Schritt)
Wenn du Bürgergeld beantragst, musst du dein gesamtes verwertbares Vermögen offenlegen. Das Jobcenter prüft dann in fünf Schritten:
1. Schritt 1: Bestandsaufnahme — Du listest alle Vermögenswerte auf (Bankkonten, Bargeld, Wertpapiere, Immobilien, Autos, Forderungen).
2. Schritt 2: Schonvermögen abziehen — Von jedem Vermögenswert wird das Schonvermögen abgezogen (z.B. 15.000 EUR pro Person, selbstgenutztes Wohneigentum, angemessenes Auto).
3. Schritt 3: Freibeträge anwenden — Auf das verbleibende Vermögen werden die Freibeträge angewendet (15.000 EUR pro Person, Altersvorsorge bleibt unberührt).
4. Schritt 4: Verwertbares Vermögen ermitteln — Was nach Schritt 3 übrig bleibt, ist verwertbares Vermögen.
5. Schritt 5: Anrechnung — Das verwertbare Vermögen wird auf den Bürgergeld-Anspruch angerechnet (1:1 in dem Monat der Antragstellung).
Beispiel: Du (allein in BG) hast 25.000 EUR auf dem Konto. Nach Schritt 2 und 3: 25.000 – 15.000 (Freibetrag) = 10.000 EUR verwertbares Vermögen. Diese 10.000 EUR werden auf deinen Bürgergeld-Anspruch angerechnet.
Härtefallregelung: Wann das Jobcenter auf Vermögens-Verwertung verzichtet
In besonderen Lebenslagen kann das Jobcenter auf die Verwertung von Vermögen verzichten. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nennt das ausdrücklich. Typische Härtefälle:
- Krankheitskosten — Du brauchst das Vermögen für teure medizinische Behandlungen, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden.
- Pflegekosten — Du hast einen pflegebedürftigen Angehörigen und brauchst das Vermögen für Pflege.
- Schuldenfalle — Du hast Schulden, deren Tilgung mit dem Vermögen möglich wäre, aber die Tilgung würde deine Existenz gefährden.
- Wohnraumsicherung — Die Verwertung würde dazu führen, dass du deine Wohnung verlierst.
Wichtig: Eine Härtefallregelung muss schriftlich beantragt und gut begründet werden (am besten mit Belegen: Arztrechnungen, Mietvertrag, Schuldennachweis).
Berechnungs-Beispiele aus der Praxis
Beispiel 1: Single mit 18.000 EUR Bankguthaben
- Schonvermögen: 15.000 EUR (Freibetrag)
- Verwertbares Vermögen: 3.000 EUR
- Anrechnung: 3.000 EUR auf Bürgergeld-Anspruch
- Folge: Im Antragsmonat werden 3.000 EUR weniger Bürgergeld ausgezahlt (oder die 3.000 EUR werden vor Antragstellung verbraucht)
Beispiel 2: Paar mit 35.000 EUR Bankguthaben + 10.000 EUR Aktiendepot
- Gesamtes Vermögen: 45.000 EUR
- Schonvermögen: 30.000 EUR (2 × 15.000)
- Verwertbares Vermögen: 15.000 EUR
- Anrechnung: 15.000 EUR
Beispiel 3: Familie mit 2 Kindern, 50.000 EUR Bank + Riester-Rente 40.000 EUR
- Bankguthaben: 50.000 EUR
- Schonvermögen Bank: 60.000 EUR (4 × 15.000) — Bankguthaben komplett geschützt
- Riester-Rente: 40.000 EUR — komplett als Altersvorsorge geschützt (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II)
- Verwertbares Vermögen: 0 EUR
- Anrechnung: 0 EUR
Beispiel 4: Single mit vermieteter Eigentumswohnung (Verkehrswert 200.000 EUR)
- Vermietete Immobilie: 200.000 EUR
- Schonvermögen: 0 EUR (vermietet = nicht selbstgenutzt)
- Verwertbares Vermögen: 200.000 EUR
- Anrechnung: 200.000 EUR — faktisch Anrechnung des vollen Verkehrswerts (oder Verwertung vor Antragstellung)
Was passiert, wenn ich das Vermögen verschweige?
Eine wichtige Frage, die viele Menschen beschäftigt: Was passiert, wenn ich Vermögen verschweige oder falsch angebe? Die Antwort ist eindeutig:
- Ordnungswidrigkeit / Straftat — Falsche oder unvollständige Angaben zum Vermögen sind eine Ordnungswidrigkeit (§ 63 SGB II), in schweren Fällen sogar eine Straftat (§ 263 StGB — Leistungsbetrug).
- Rückforderung — Zu Unrecht gezahltes Bürgergeld wird vollständig zurückgefordert, oft mit Zinsen.
- Sperrung — Bei vorsätzlich falschen Angaben droht eine Sperrung des Bürgergelds für bis zu 3 Monate.
Fazit: Ehrlichkeit ist die beste Strategie. Das Jobcenter hat ohnehin Zugriff auf Bankdaten (Kontenabfrage nach § 93 Abgabenordnung) und kann Vermögen prüfen. Verstöße sind nicht nur moralisch verwerflich, sondern auch strafrechtlich riskant.
Was tun, wenn das Jobcenter mein Vermögen anders bewertet?
Widerspruch ist möglich. Wenn das Jobcenter Vermögen als anrechnungspflichtig bewertet, das du für geschützt hältst (z.B. weil du dein Auto für den Arbeitsweg brauchst), kannst du innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen (kostenlos, formlos, beim Jobcenter).
Frist beachten: Die Widerspruchsfrist beträgt 1 Monat ab Zugang des Bescheids. Versäumst du die Frist, wird der Bescheid bestandskräftig — dann hilft nur noch eine Klage vor dem Sozialgericht (kostenlos, aber langwierig).
Tipp: Im Widerspruch solltest du deine Argumente mit Belegen untermauern (Rechnungen, Nachweise, ärztliche Atteste). Im Zweifel hilft eine Beratungsstelle wie die Sozialberatung des Sozialrats oder ein Rechtsanwalt für Sozialrecht.
Vertrauen und Transparenz — wie wir arbeiten
Diese Information ist Teil unserer Sozialrats-Initiative, einer bürgerfinanzierten Plattform für Soziale Beratung. Wir möchten dir helfen, deine Rechte zu kennen — kostenlos, ohne Anmeldung, ohne Tracking, ohne kommerzielle Interessen.
Unser Versprechen:
- ✅ Du-Form, kein Juristen-Deutsch — Wir erklären so, dass du es verstehst.
- ✅ Alle Paragraphen mit aktuellem Wortlaut — Wir zitieren § 12 SGB II verbatim, damit du die Norm selbst nachlesen kannst.
- ✅ Live-Verifizierung gegen gesetze-im-internet.de — Alle Beträge und Stichtage sind gegen die amtliche Quelle geprüft (Stand 01.01.2026).
- ✅ Keine Klarnamen, keine Versprechen auf Erfolg — Wir sagen dir, was Sache ist, und überlassen die individuelle Beratung den Profis.
Zusammenfassung: Das Wichtigste in 30 Sekunden
- 15.000 EUR pro Person der Bedarfsgemeinschaft sind Schonvermögen.
- 30.000 EUR für ein Paar, 60.000 EUR für eine 4-köpfige Familie.
- Altersvorsorge (Riester, Rürup, bAV) ist zusätzlich geschützt.
- Selbstgenutztes Wohneigentum ist unbegrenzt geschützt.
- Ein Auto pro BG ist geschützt, Zweitwagen nicht.
- Vermietete Immobilien, Bargeld über 15.000 EUR, Wertpapiere zählen als verwertbares Vermögen.
- Härtefallregelung möglich bei Krankheit, Pflege, Schulden oder Wohnungsverlust.
- Vermögen ≠ Einkommen — Freibeträge sind unterschiedlich (C1.4 für Einkommen).
Wie geht es weiter? (3 nächste Schritte)
1. Prüfe dein Vermögen: Liste alle Bankkonten, Bargeld, Immobilien, Autos, Forderungen auf. Rechne zusammen.
2. Vergleiche mit Freibeträgen: Ziehe 15.000 EUR pro Person der BG ab. Ist das Vermögen höher, ist es verwertbar.
3. Kläre offene Fragen: Bei Unsicherheiten sprich mit einer Sozialberatung oder einem Rechtsanwalt für Sozialrecht. Bei uns findest du kostenlose Beratungsstellen.
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Ein wichtiger Hinweis zum Schluss: Vermögen und Einkommen sind beim Bürgergeld zwei völlig verschiedene Dinge:
- Vermögen — wird einmal bei Antragstellung geprüft und bei größeren Veränderungen (z.B. Erbschaft, Schenkung). Freibetrag 15.000 EUR pro Person.
- Einkommen — wird monatlich geprüft. Freibetrag 100 EUR Grundfreibetrag + 20 % Erwerbsfreibetrag (520 EUR max) + 30 % (1.000 EUR max) + 10 % (1.500 EUR max).
Verwechslung vermeiden: Wer Bürgergeld-Freibeträge sucht, muss unterscheiden: Geht es um Einkommen aus Erwerbstätigkeit (C1.4) oder um Vermögen (dieser Beitrag C1.5)? Beide haben unterschiedliche Freibeträge und Regeln.
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Hinweis: Diese Information wird Ihnen präsentiert im Rahmen des Sozialrats-Projekts, einer bürgerfinanzierten Plattform für Soziale Beratung.

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