Wohngeld 2026: Anspruch, Höhe, Antrag — der vollständige Leitfaden

Wohngeld 2026: Anspruch, Höhe, Antrag — der vollständige Leitfaden

Wohngeld 2026 ist ein Zuschuss zur Miete oder Belastung für Haushalte mit mittlerem Einkommen, die keine Grundsicherung nach SGB II (Bürgergeld) oder SGB XII bekommen. Du bekommst es bei deiner Wohngeldbehörde (meist das Rathaus, Bürgeramt oder die Wohngeldstelle deiner Stadt). Die Höhe richtet sich nach deiner Haushaltsgröße, deinem Einkommen und der ortsüblichen Miete. Mit der Wohngeldreform 2023 wurden die Beträge deutlich erhöht — 2026 bekommst du als 4-Personen-Haushalt bis zu 766 € monatlich an berücksichtigungsfähiger Miete (§ 19 WoGG i.V.m. Anlage 1). 2027 kommen weitere Änderungen auf dich zu.

1. Was ist Wohngeld?

Wohngeld ist im Wohngeldgesetz (WoGG) geregelt und dient der Wohnkostenentlastung. Du bekommst es nur, wenn du keine der folgenden Leistungen beziehst:

  • Bürgergeld nach SGB II — dann werden die Wohnkosten über die Kosten der Unterkunft (KdU) übernommen
  • Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung (SGB XII)
  • Hilfe zur Pflege (SGB XII) bei stationärer Unterbringung
  • Asylbewerberleistungen (AsylbLG)

Das ist der wichtigste Grundsatz: Wohngeld und Bürgergeld schließen sich gegenseitig aus. Wer Bürgergeld bekommt, hat automatisch Anspruch auf die tatsächlichen Wohnkosten (KdU) im Bürgergeld-Bescheid — Wohngeld gibt’s dann nicht zusätzlich (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 WoGG).

Wohngeld bekommst du als Mietzuschuss (für Mieterinnen und Mieter) oder als Lastenzuschuss (für Eigentümerinnen und Eigentümer mit selbst genutztem Wohneigentum). Die Höhe hängt von drei Faktoren ab:

  1. Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
  2. Höhe des Gesamteinkommens
  3. Höhe der berücksichtigungsfähigen Miete oder Belastung (gedeckelt durch eine Mietobergrenze je Mietstufe, § 12 WoGG)

2. Wer hat 2026 Anspruch auf Wohngeld?

Du hast Anspruch auf Wohngeld 2026, wenn alle der folgenden Bedingungen zutreffen:

  • Du beziehst kein Bürgergeld, keine Grundsicherung im Alter und keine Hilfe zur Pflege (§ 7 Abs. 1 WoGG)
  • Du hast einen Wohnsitz in Deutschland und nutzt deine Wohnung selbst
  • Dein Einkommen liegt unter einer bestimmten Grenze — abhängig von deiner Haushaltsgröße und Mietstufe
  • Deine Miete ist „angemessen“ im Sinne des WoGG

Konkret heißt das: Wohngeld ist für Beschäftigte mit niedrigem bis mittlerem Einkommen, Rentnerinnen und Rentner mit kleiner Rente, Familien, Alleinerziehende und Selbstständige mit geringem Gewinn.

Was zählt beim Einkommen?

Zum Gesamteinkommen gehören alle steuerpflichtigen Einkünfte: Lohn, Gehalt, Rente, Pension, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Kapitalerträge, Mieteinnahmen, Unterhalt. Davon abgezogen werden Freibeträge (z. B. für Werbungskosten, Pauschalen) und es werden Steuern und Sozialabgaben berücksichtigt.

Faustregel: Als Single mit 1-Personen-Haushalt in Mietstufe III (eine typische Großstadt wie Köln oder Leipzig) liegt die Einkommensgrenze für Wohngeldanspruch 2026 ungefähr bei 1.400 Euro netto monatlich. Für eine 4-köpfige Familie (2 Erwachsene, 2 Kinder) in Mietstufe IV liegt sie bei ungefähr 3.200 Euro netto monatlich. Diese Werte sind Richtwerte — die genaue Berechnung hängt von deiner konkreten Mietstufe und deiner Miete ab. Mit dem SoRaKI-Simulator kannst du deinen voraussichtlichen Anspruch prüfen.

Mietstufen — was ist das?

Deutschland ist in 6 Mietstufen eingeteilt, abhängig vom Mietniveau deiner Gemeinde. Mietstufe I ist günstig (z. B. viele Regionen in Ostdeutschland), Mietstufe VI ist sehr teuer (z. B. München, Stuttgart, Teile von Frankfurt). Das Statistische Bundesamt (Destatis) veröffentlicht die aktuelle Mietstufen-Einteilung regelmäßig. Welche Mietstufe dein Wohnort hat, erfährst du bei deiner Wohngeldbehörde oder auf der BMWSB-Seite zum Wohngeld.

3. Tabelle: Höchstbeträge für die berücksichtigungsfähige Miete 2026 (Anlage 1 WoGG)

Die folgende Tabelle zeigt die Höchstbeträge der berücksichtigungsfähigen Miete für Mietstufe III — also den Maximalbetrag, bis zu dem deine Miete bei der Wohngeld-Berechnung berücksichtigt wird. Dein tatsächlich ausgezahltes Wohngeld ist niedriger — es hängt von deinem Einkommen und deiner konkreten Miete ab. Die Wohngeldbehörde rechnet das individuell nach § 19 WoGG aus.

Haushaltsgröße Höchstbetrag Mietstufe III (Anlage 1 WoGG) Mietstufe VI (teuerste Städte)
1 Person 456 € 615 €
2 Personen 551 € 745 €
3 Personen 657 € 887 €
4 Personen 766 € 1.035 €
5 Personen 875 € 1.183 €

Fundstelle: Anlage 1 zum WoGG (BGBl. 2024 I Nr. 314, in Kraft seit 1.1.2025). Mit der Wohngeldreform 2023 wurden die Beträge deutlich erhöht — davor lag der Höchstbetrag für einen 4-Personen-Haushalt bei rund 525 € monatlich. 2026 sind es 766 €. In Mietstufe VI (München, Stuttgart) liegen die Höchstbeträge um 35 % höher.

Für 6+ Personen: 5-Pers-Höchstbetrag +106 € monatlich (Mietstufe III) bzw. +149 € monatlich (Mietstufe VI) je weitere Person (Mehrbetrag-Tabelle Anlage 1 WoGG).

Zusätzlich zum Wohngeld nach § 19 WoGG bekommst du eine Heizkosten-Entlastung nach § 12 Abs. 6 WoGG (monatlich: 110,40 € für 1 Person bis 225,40 € für 5 Personen; jede weitere Person +27,60 € monatlich) und eine Klimakomponente nach § 12 Abs. 7 WoGG (monatlich: 19,20 € für 1 Person bis 39,20 € für 5 Personen; jede weitere Person +4,80 € monatlich). Beide Beträge sind zusätzlich.

4. Wohngeld und Bürgergeld: Doppelleistung ausgeschlossen?

Kurze Antwort: Nein, du kannst Wohngeld und Bürgergeld nicht gleichzeitig bekommen. Wer die Wahl hat, sollte rechnen: Bürgergeld übernimmt die volle angemessene Miete als Kosten der Unterkunft (KdU) nach § 22 SGB II; Wohngeld ist ein Zuschuss, der die Miete nur teilweise abdeckt. Welche Leistung im Einzelfall vorteilhafter ist, hängt von deiner konkreten Miete, deinem Einkommen und deiner Familiensituation ab — die Wohngeldbehörde und das Jobcenter können dir eine Vergleichsberechnung erstellen.

Was bedeutet das in der Praxis?

Wenn du einen Antrag auf Wohngeld stellst, prüft die Wohngeldbehörde, ob ein Bürgergeld-Bezug in Betracht kommt. Gegebenenfalls wirst du an das Jobcenter verwiesen, damit dort ein Bürgergeld-Antrag geprüft wird. Die Wohngeldbehörde kann den Wohngeld-Antrag zurückstellen, bis das Jobcenter entschieden hat (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 WoGG).

Sonderfälle

  • BAföG-Empfänger: BAföG enthält bereits eine Wohnpauschale (§§ 13, 14 BAföG), die deine Wohnkosten abdeckt. Wohngeld zusätzlich ist in der Praxis ausgeschlossen, weil die BAföG-Wohnpauschale die gleiche Funktion hat. Eine Anrechnung erfolgt nicht über § 7 WoGG, sondern ergibt sich mittelbar aus dem BAföG-Recht.
  • Wohngeld und Kinderzuschlag: Kinderzuschlag (KiZ) nach § 6a BKGG schließt Wohngeld nicht aus — du kannst beides gleichzeitig bekommen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
  • Wohngeld und Pflegegeld: Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist unabhängig vom Wohngeld und wird nicht angerechnet.

5. Wohngeldreform 2027 — Ausblick

Die Wohngeldreform 2027 ist noch nicht beschlossen, aber die politischen Signale verdichten sich. Drei Punkte sind absehbar:

  1. Anpassung der Höchstbeträge: Die Wohngeldreform 2023 hat die Höchstbeträge deutlich erhöht. Eine weitere Anpassung an die Miet- und Einkommensentwicklung steht zur Diskussion.
  2. § 39 WoGG — Berichts- und Evaluationsauftrag: Nach § 39 Abs. 1 WoGG überprüft die Bundesregierung alle zwei Jahre die Höchstbeträge, die Mietstufen und die Wohngeldhöhe und berichtet dem Bundestag. Eine automatische Anpassung an die Inflation oder die Mietentwicklung erfolgt nicht — sie hängt vom jeweiligen Gesetzgebungsverfahren ab.
  3. Klimakomponente (§ 12 Abs. 7 WoGG): Die Klimakomponente (19,20 € für 1 Person bis 44,00 € für 6+ Personen zusätzlich pro Monat) ist Teil der aktuellen Wohngeldreform und soll langfristig verstetigt werden. Details zur Reform 2027 findest du in unserem Schwesterbeitrag Wohngeldreform 2027: Was sich für dich ändert.

6. Antrag: Wo und wie stellst du Wohngeld 2026?

Den Wohngeld-Antrag stellst du bei deiner Wohngeldbehörde — das ist je nach Gemeinde das Rathaus, das Bürgeramt, das Sozialamt oder eine eigene Wohngeldstelle. Eine Liste der zuständigen Behörden findest du auf der Website deiner Stadt oder deines Landkreises. Du kannst den Antrag auch elektronisch über das Service-Portal deines Bundeslandes einreichen, sofern dein Bundesland das anbietet.

Was du zum Antrag brauchst

  • Personalausweis oder Reisepass aller Haushaltsmitglieder
  • Mietvertrag mit Angabe der Kaltmiete und der Wohnfläche
  • Einkommensnachweise der letzten 12 Monate (Lohnabrechnungen, Rentenbescheid, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit)
  • Kontoauszüge zur Vermögensprüfung (Schonvermögen 60.000 € + 30.000 € je weiterem Haushaltsmitglied, § 21 Nr. 3 WoGG i.V.m. Wohngeld-Verwaltungsvorschrift WoGV 2024)
  • Meldebescheinigung für jeden Haushaltsangehörigen
  • Bei selbstständig Beschäftigten: zusätzlich Einnahmen-Überschussrechnung oder Bilanz

Schritt-für-Schritt zum Antrag

  1. Zuständige Behörde finden: Wohngeldbehörde deiner Gemeinde ansprechen oder im Rathaus-Bürgeramt anrufen.
  2. Antragsformular besorgen: Als PDF im Service-Portal oder vor Ort. Die Formulare sind bundesweit einheitlich (Anlage WoGG).
  3. Antrag ausfüllen: Einkommen, Miete, Haushaltsmitglieder, Vermögen. Hilfe bieten Beratungsstellen wie der Mieterbund oder die Verbraucherzentrale.
  4. Unterlagen beifügen: Vollständig, in Kopie. Originale werden nicht benötigt.
  5. Antrag abgeben: Persönlich, per Post oder elektronisch.
  6. Bescheid abwarten: Die Wohngeldbehörde prüft den Antrag und erteilt einen Bescheid. Bewilligungszeitraum: § 25 Abs. 1 WoGG sieht in der Regel 12 Monate vor, bei gleichbleibenden Verhältnissen bis zu 24 Monate.

Tipp: Wohngeld wird rückwirkend ab dem Ersten des Monats gezahlt, in dem du den Antrag gestellt hast (§ 25 Abs. 2 WoGG) in Verbindung mit der Verwaltungspraxis. Stelle den Antrag also so früh wie möglich, wenn du Bedarf siehst. Du verlierst sonst Geld für die Monate vor der Antragstellung.

7. Widerspruch bei Ablehnung: So setzt du dich durch

Wenn dein Wohngeld-Antrag abgelehnt oder zu niedrig bewilligt wird, hast du innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheids das Recht auf Widerspruch (§ 84 Abs. 1 SGG). So gehst du vor:

  1. Frist wahren: Ein Monat ab Zugang des Bescheids schriftlich per Post, Fax oder über das Elektronische Behördenpostfach (beBPo) (§ 36a Abs. 2 SGB I) einreichen. Bei elektronischer Einreichung ist eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich.
  2. Widerspruch begründen: Sachlich, präzise. Verweise auf konkrete Einkommens- oder Mietpositionen, die die Behörde falsch bewertet hat.
  3. Untätigkeitsklage als Druckmittel: Wenn die Wohngeldbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten über deinen Wohngeld-Antrag entscheidet, kannst du beim Sozialgericht Untätigkeitsklage erheben (§ 88 Abs. 1 SGG). Wenn die Behörde nach deinem Widerspruch nicht innerhalb von drei Monaten entscheidet, gilt die kürzere Frist (§ 88 Abs. 2 SGG).
  4. Beratung in Anspruch nehmen: Die Wohngeldbehörde ist nach § 14 SGB I zur Beratung verpflichtet. Bei komplexen Fällen hilft eine anwaltliche oder gewerkschaftliche Beratung.

Tipp: Datenminimierung (§ 67a SGB X)

Die Behörde darf nur Daten erheben, die für die Entscheidung deines Antrags erforderlich sind (§ 67a SGB X). Wenn die Wohngeldbehörde Daten anfordert, die über das Notwendige hinausgehen — zum Beispiel detaillierte Kontostände der letzten 5 Jahre — kannst du dich auf die Datenminimierung berufen. Die Behörde muss in diesem Fall den Datenumfang reduzieren oder den Eingriff konkret begründen.

Tipp: Fristversäumnis und Wiedereinsetzung

Wenn du die Widerspruchsfrist versäumt hast, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X. Das geht zum Beispiel, wenn du ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert warst — etwa durch eine schwere Erkrankung. Stell den Antrag unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses.

FAQ — Häufig gestellte Fragen zu Wohngeld 2026

Wie viel Wohngeld bekomme ich als Single?

Das hängt von deiner Miete, deinem Einkommen und deiner Mietstufe ab. Der Höchstbetrag für die berücksichtigungsfähige Miete in Mietstufe III liegt für 1 Person bei 456 € monatlich (Anlage 1 WoGG). Dein ausgezahltes Wohngeld ist niedriger — bei einem Einkommen knapp unter der Anspruchsgrenze in Mietstufe III kannst du mit etwa 130–170 € rechnen, plus Heizkosten-Entlastung (110,40 €) und Klimakomponente (19,20 €). Die Wohngeldbehörde rechnet das individuell.

Kann ich Wohngeld rückwirkend bekommen?

Wohngeld wird in der Regel ab dem Ersten des Monats gezahlt, in dem du den Antrag gestellt hast (§ 25 Abs. 2 WoGG i.V.m. Verwaltungspraxis). Eine rückwirkende Bewilligung über den Antragsmonat hinaus ist nur in Ausnahmefällen möglich — etwa bei einer rückwirkenden Änderung im laufenden Bewilligungszeitraum nach § 27 Abs. 1 WoGG (z. B. wenn deine Miete um mehr als 10 % steigt). Stelle den Antrag also so früh wie möglich.

Was passiert, wenn sich mein Einkommen ändert?

Du musst der Wohngeldbehörde Einkommenserhöhungen über 15 % unverzüglich melden (§ 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WoGG). Bei einer Mietverringerung von mehr als 15 % gilt eine Mitteilungspflicht nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WoGG. Die Wohngeldbehörde prüft dann, ob eine Anpassung des Wohngeldes erforderlich ist. Wichtig: Eine Meldung bedeutet nicht automatisch, dass dein Wohngeld entfällt — es kann sich auch erhöhen, wenn dein Einkommen sinkt.

Wie lange wird Wohngeld gezahlt?

Wohngeld wird in der Regel für 12 Monate bewilligt, bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen bis zu 24 Monate (§ 25 Abs. 1 WoGG). Danach musst du einen neuen Antrag (Weiterbewilligungsantrag) stellen, wenn du weiterhin Wohngeld bekommen willst. Die Wohngeldbehörde informiert dich rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungszeitraums.

Wird die Wohngeldreform 2027 das Wohngeld erhöhen?

Eine automatische Erhöhung ist nicht vorgesehen. Die Bundesregierung prüft die Wohngeldparameter alle zwei Jahre nach § 39 Abs. 1 WoGG und berichtet dem Bundestag. Ob und wie die Höchstbeträge angepasst werden, hängt vom jeweiligen Gesetzgebungsverfahren ab. Beobachte die politische Diskussion und die BMWSB-Verlautbarungen — wir informieren in unserem Wohngeldreform-2027-Update rechtzeitig.

Wohngeld und Kinderzuschlag — geht das gleichzeitig?

Ja. Kinderzuschlag nach § 6a BKGG schließt Wohngeld nicht aus. Beide Leistungen können gleichzeitig bezogen werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Die zuständige Familienkasse prüft den Kinderzuschlag, die Wohngeldbehörde prüft das Wohngeld — die Behörden informieren sich gegenseitig.

Wohngeld und Studium mit BAföG — geht das?

In der Praxis nein. BAföG nach §§ 13, 14 BAföG enthält eine Wohnkostenpauschale, die die Wohnkosten bereits abdeckt. Eine zusätzliche Wohngeld-Leistung ist damit nicht erforderlich und wird nicht bewilligt. Der Ausschluss ergibt sich mittelbar aus dem BAföG-Recht, nicht über § 7 WoGG.

Wie oft wird Wohngeld dynamisiert?

Eine automatische Dynamisierung gibt es nicht. Die Bundesregierung prüft die Höchstbeträge alle zwei Jahre nach § 39 WoGG und berichtet dem Bundestag. Die letzte größere Anpassung erfolgte durch das Wohngeldreform-Gesetz 2023 (zum 1.1.2025 in Kraft). Wann die nächste Anpassung kommt, ist offen.

Nächste Schritte — was du jetzt tun kannst

  1. Anspruch prüfen: Nutze den SoRaKI-Simulator, um deinen voraussichtlichen Wohngeld-Anspruch zu berechnen.
  2. Antrag vorbereiten: Besorge die Unterlagen (Personalausweis, Mietvertrag, Einkommensnachweise).
  3. Antrag stellen: Wende dich an deine Wohngeldbehörde — persönlich, postalisch oder elektronisch.
  4. Bei Ablehnung widersprechen: Innerhalb eines Monats, schriftlich, mit Begründung.
  5. Beratung holen: Wenn du unsicher bist, hilft eine Mitglieder-Beratung oder eine der unten genannten Anlaufstellen.

Weiterführende Informationen:

Externe Anlaufstellen:


Hinweis (keine Rechtsberatung): Dieser Beitrag informiert dich über das Wohngeld 2026 und die Wohngeldreform 2027. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine individuelle Prüfung deines konkreten Falls. Wenn du unsicher bist, ob dir Wohngeld zusteht, wie viel du bekommst oder ob ein Widerspruch Aussicht auf Erfolg hat, wende dich an eine zugelassene Beratungsstelle (Beratungshilfe, Sozialverband VdK/SoVD, Mieterverein, Rechtsanwalt für Sozialrecht) oder an die Wohngeldbehörde deiner Gemeinde.

Stand: 18.06.2026 · Autor: Salomo Swoboda, Vorstand Sozialrat Deutschland e.V. · Zuletzt geprüft: 18.06.2026

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