SGB XII Übergang SGB II 2026: Bürgergeld abgelehnt? So klappt der Wechsel zur Sozialhilfe

SGB XII Übergang SGB II 2026: Bürgergeld abgelehnt? So klappt der Wechsel zur Sozialhilfe

Kurzfassung: Wenn dein Bürgergeld-Antrag (SGB II) abgelehnt wird, ist das kein Endpunkt. Im deutschen Sozialsystem greift dann die Sozialhilfe nach SGB XII als nachrangige Auffang-Leistung. Wann dieser Übergang möglich ist, welche Voraussetzungen du erfüllen musst, wie groß dein Schonvermögen ist und wie du den Antrag richtig stellst — das zeigen wir dir hier Schritt für Schritt.

Hinweis: Wir informieren hier allgemein über das Verfahren. Eine Rechtsberatung im Einzelfall ist nicht möglich — wende dich dafür an einen Sozialverband (VdK, SoVD), die Verbraucherzentrale oder eine Beratungsstelle (Caritas, Diakonie). Bei einer konkreten Ablehnung findest du im Beitrag „Widerspruch gegen Bürgergeld-Ablehnung“ weitere Hilfe.


Wann wird Bürgergeld abgelehnt?

Bürgergeld nach dem SGB II ist immer dann die richtige Leistung, wenn du erwerbsfähig bist und hilfebedürftig bist. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, lehnt das Jobcenter den Antrag ab. Die häufigsten Ablehnungsgründe 2026 sind:

  • Vermögen über dem Schonvermögen: Seit der Bürgergeld-Reform 2023 gilt ein Schonvermögen von 15.000 EUR pro Person zuzüglich 750 EUR pro weiterem Angehörigen in der Bedarfsgemeinschaft (§ 12 SGB II). Liegst du darüber, wird Bürgergeld abgelehnt.
  • Einkommen über dem Bedarf (§ 9 SGB II): Wenn dein Erwerbseinkommen, Unterhalt oder andere Einkünfte den Bedarf übersteigen, besteht keine Hilfebedürftigkeit.
  • Fehlende Erwerbsfähigkeit (§ 7 Abs. 1 SGB II): Wer dauerhaft nicht mindestens 3 Stunden täglich arbeiten kann, fällt aus dem SGB II heraus. Zuständig ist dann das Sozialamt.
  • Ausschluss-Tatbestände (§ 7 Abs. 4–6 SGB II): Dazu gehören z. B. stationäre Unterbringung, Altersrenten-Bezug ab Regelaltersgrenze oder bestimmte Ausländer-Status ohne Leistungsanspruch.
  • Fehlende Mitwirkung (§ 60 SGB I): Wer Termine versäumt oder Unterlagen nicht vorlegt, riskiert die Ablehnung.

Achtung: Auch eine Bürgergeld-Beendigung nach § 33 SGB II löst den Übergang in die Sozialhilfe aus, wenn die Voraussetzungen weiterhin fehlen.

Warum dieser Übergang so wichtig ist

Viele Menschen denken nach einer Ablehnung, sie hätten „kein Recht auf Hilfe“. Das stimmt nicht. Die Sozialhilfe nach SGB XII ist die letzte Auffang-Leistung im deutschen Sozialsystem und greift genau dann, wenn weder Bürgergeld noch Rente noch andere vorrangige Leistungen zahlen. Die korrekte Zuordnung zum SGB XII ist auch im SGB XII Stand 2026 geregelt, zuletzt geändert durch Art. 8 G vom 20.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387).


Unterschied: Bürgergeld (SGB II) vs. Sozialhilfe (SGB XII)

Die beiden Leistungen klingen ähnlich, funktionieren aber unterschiedlich. Die wichtigsten Unterschiede im Überblick:

Merkmal Bürgergeld (SGB II) Sozialhilfe (SGB XII)
Zuständige Behörde Jobcenter Sozialamt
Personenkreis Erwerbsfähige (15–67 Jahre) Nicht oder dauerhaft nicht Erwerbsfähige, ab 65 Jahren ohne Rente
Schonvermögen pro Person 15.000 EUR (§ 12 SGB II) 5.000 EUR (§ 90 SGB XII)
Karenzzeit Vermögen 1 Jahr ab 01.01.2023 Keine
Einstandspflicht Angehöriger Nein Ja, ab 100.000 EUR Brutto-Jahres-Einkommen (§ 94 SGB XII)
Bedarfsgemeinschaft Ja (§ 7 SGB II) Nein, Einzelantrag möglich
Sanktionen Bis 30 % möglich (BVerfG 2019, danach Moratorium) Bis 30 % möglich, andere Voraussetzungen
Krankenversicherung Pflichtversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) Versicherung über § 264 SGB V

Wichtig: Bürgergeld und Sozialhilfe schließen sich aus. Du bekommst immer nur eine Leistung. Wenn das Sozialamt Sozialhilfe bewilligt, wird der Bürgergeld-Antrag automatisch hinfällig — du musst ihn nicht aktiv zurückziehen.

Was beim Wechsel gleich bleibt

Die Regelbedarfe sind identisch: Alleinstehende erhalten 563 EUR, Partner in einer Bedarfsgemeinschaft 506 EUR, erwachsene Haushaltsangehörige ohne eigenen Haushalt 451 EUR, Kinder je nach Alter zwischen 357 und 471 EUR (Stand 2026, abgeleitet aus § 20 SGB XII i. V. m. der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026). Auch die Kosten der Unterkunft (KdU) werden übernommen — beim Sozialamt allerdings oft direkt an den Vermieter ausgezahlt.


Voraussetzungen für Sozialhilfe nach Bürgergeld-Ablehnung

Damit das Sozialamt nach einer Bürgergeld-Ablehnung Sozialhilfe zahlt, müssen drei Voraussetzungen zusammenkommen:

  1. Bürgergeld wurde abgelehnt oder beendet. Das kann durch einen Ablehnungs-Bescheid passieren, durch eine Beendigung nach § 33 SGB II oder durch die Rücknahme deines Antrags.
  2. Bedürftigkeit im Sinne des SGB XII (§ 19 SGB XII). Dein Einkommen und Vermögen reicht nicht aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Maßgeblich ist die Differenz zwischen deinem Bedarf (Regelbedarf + KdU + Mehrbedarfe) und deinem einzusetzenden Einkommen/Vermögen.
  3. Keine vorrangigen Ansprüche. Rente, Unterhalt, Wohngeld, Kindergeld, Krankengeld und andere Sozialleistungen müssen vorrangig geprüft werden — entweder zahlen sie tatsächlich, oder sie decken deinen Bedarf nicht.

Personenkreis SGB XII

Anspruch auf Sozialhilfe nach SGB XII haben insbesondere:

  • Personen ab 65 Jahren ohne ausreichende Altersrente,
  • dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen ab 18 Jahren, die keine Erwerbsminderungsrente (SGB VI) bekommen oder deren Rente nicht ausreicht,
  • Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren, die mit einem SGB-XII-Empfänger in einem Haushalt leben,
  • Personen mit Bürgergeld-Ablehnung, die die Voraussetzungen für SGB II nicht erfüllen.

Schonvermögen genau erklärt

Die 5.000 EUR pro Person nach § 90 SGB XII sind kein Bonus, sondern ein Freibetrag: Alles, was du darüber hinaus besitzt, musst du grundsätzlich einsetzen, bevor Sozialhilfe zahlt. Bayern und Berlin haben allerdings abweichende Regelungen mit 10.000 EUR pro Person (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, Länder-Öffnungsklausel). Pro weiterem Familienangehörigen kommen 500 EUR dazu (in Bayern/Berlin 1.000 EUR).

Achtung: Das Auto ist nicht automatisch geschont. Ein angemessenes Fahrzeug wird in der Regel als „Schonvermögen“ anerkannt, ein Zweitwagen oder ein überteuerter Neuwagen kann aber als einzusetzendes Vermögen gewertet werden. Kläre das mit deinem Sozialamt.

Wann die Einstandspflicht greift

Verwandte in gerader Linie (Eltern, Kinder, Enkel) sind nach § 94 SGB XII zum Unterhalt verpflichtet, sofern ihr Brutto-Jahres-Einkommen über 100.000 EUR liegt. Liegt das Einkommen darunter, wird der Unterhalts-Anspruch nicht geltend gemacht — du bekommst die volle Sozialhilfe. Achtung: Die Einstandspflicht betrifft nur das Einkommen, nicht das Vermögen der Angehörigen.


Nahtloser Übergang — Schritt für Schritt

Der wichtigste Tipp: Stell den Sozialhilfe-Antrag parallel zum Bürgergeld-Widerspruch. So vermeidest du eine Leistungslücke. Die Auszahlung richtet sich nach § 44 SGB XII rückwirkend ab dem Antragsmonat — nicht ab dem Bescheid-Datum. Wer zu spät beantragt, verliert bares Geld.

Schritt 1: Bürgergeld-Bescheid prüfen

Lies den Ablehnungs-Bescheid sorgfältig durch. Achte auf:

  • die Rechtsbehelfs-Belehrung am Ende (Frist, zuständige Stelle),
  • den konkreten Ablehnungsgrund (Einkommen, Vermögen, Erwerbsfähigkeit, Mitwirkung),
  • die Berechnungsgrundlage (Einkommens-Anrechnung, Bedarfs-Ermittlung, Vermögens-Bewertung).

Schritt 2: Widerspruch prüfen

Innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheids kannst du schriftlich Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Die Erfolgsquote liegt nach Statistiken der Bundesagentur für Arbeit bei rund 30 bis 40 % — der Widerspruch ist kostenlos und immer eine Prüfung wert.

Tipp: Widerspruch immer per Fax mit Sendebestätigung (Pitfall A23) oder per qualifizierter elektronischer Signatur (qES) einreichen. Ein einfaches Einschreiben reicht nicht aus, weil der Zugang bei der Behörde schwer zu beweisen ist.

Schritt 3: Sozialhilfe-Antrag stellen

Geh zum Sozialamt deines Wohnortes und stell den Antrag formfrei (§ 16 SGB I). In vielen Kommunen gibt es ein eigenes Antragsformular; das BMAS und die Kommunen halten Vorlagen bereit. Bring folgende Unterlagen mit:

  • Personalausweis oder Reisepass,
  • Bürgergeld-Ablehnungs-Bescheid mit Rechtsbehelfs-Belehrung,
  • Einkommens-Nachweise (Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheid, Krankengeld, Unterhalt),
  • Vermögens-Nachweise (Kontoauszüge der letzten 3 Monate, Sparbücher, Versicherungen, Immobilien),
  • Mietvertrag und Nachweis über Heizkosten,
  • Krankenversicherungs-Nachweis (Mitgliedsbescheinigung oder Versichertenkarte),
  • Aufenthalts-Nachweis (Meldebescheinigung, Aufenthalts-Titel bei Ausländern).

Schritt 4: Bedarfs-Berechnung im Sozialamt

Das Sozialamt rechnet deinen Bedarf (Regelbedarf + KdU + Mehrbedarfe) gegen dein Einkommen und Vermögen. Liegt der Bedarf über deinen Mitteln, wird Sozialhilfe bewilligt. Die Bearbeitung dauert in der Regel 3 bis 6 Wochen.

Schritt 5: Bewilligung oder Ablehnung

  • Bei Bewilligung: Auszahlung ab Antragsmonat (§ 44 SGB XII). Du bekommst eine monatliche Überweisung, die KdU geht direkt an den Vermieter.
  • Bei Ablehnung: Wieder Widerspruchsfrist 1 Monat (§ 84 SGG). Klage vor dem Sozialgericht nach § 87 SGG innerhalb 1 Monats nach Widerspruchs-Bescheid.

Wichtige Details beim Übergang

Krankenversicherung wechselt

Wenn du Sozialhilfe bekommst, ändert sich dein Krankenversicherungs-Status:

  • Bürgergeld-Empfänger sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenkasse.
  • Sozialhilfe-Empfänger werden über § 264 SGB V versichert — die Krankenkasse wird vom Sozialamt bestimmt, die Kosten erstattet der Sozialhilfeträger.

Achtung: Du verlierst in der Regel nicht deinen bisherigen Versicherten-Status, wenn du vorher pflichtversichert warst. Das Sozialamt meldet dich lediglich um; die Krankenkasse bleibt dieselbe, sofern du nicht ausdrücklich wechselst.

Mehrbedarfe und Sonderleistungen

Das SGB XII kennt Mehrbedarfe für:

  • Alleinerziehende (17 % des Regelbedarfs, § 23 Nr. 1 SGB XII analog § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II),
  • Schwangere ab der 12. Woche (17 %, § 23 Nr. 2 SGB XII analog),
  • Behinderte mit Merkzeichen G oder aG (35 %, § 23 Nr. 4 SGB XII),
  • Ernährungs-Mehrbedarf bei bestimmten Erkrankungen,
  • Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung werden voll übernommen.

Nahtlosigkeit: Warum der Antragsmonat zählt

Leistungen der Sozialhilfe werden immer rückwirkend ab dem Ersten des Monats gezahlt, in dem der Antrag gestellt wurde (§ 44 SGB XII). Wer am 30. eines Monats den Antrag stellt, bekommt für diesen ganzen Monat Leistung. Wer erst im nächsten Monat beantragt, verliert den vorherigen Monat. Deshalb: so früh wie möglich beantragen — auch wenn der Bürgergeld-Widerspruch noch läuft.


Sonderfälle: Kinder, Asylbewerber, EU-Bürger

Kinder in SGB-XII-Haushalten

Wenn ein Elternteil Sozialhilfe bezieht, können Kinder im selben Haushalt ebenfalls SGB-XII-Leistungen erhalten. Im Gegensatz zum SGB II gibt es im SGB XII aber keine automatische Bedarfsgemeinschaft zwischen Eltern und Kindern — jedes Kind wird einzeln geprüft. Kindergeld und Kinderzuschlag werden vorrangig angerechnet.

Asylbewerber nach 18 Monaten

In den ersten 18 Monaten ihres Aufenthalts erhalten Asylbewerber Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Danach greift das SGB XII, sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Übergang muss aktiv beantragt werden.

EU-Bürger

EU-Bürger haben nach § 23 SGB XII Anspruch auf Sozialhilfe, wenn sie:

  • als Arbeitnehmer in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren (mindestens 1 Jahr),
  • Familienangehöriger eines solchen Arbeitnehmers sind,
  • dauerhaft aufenthaltsberechtigt sind oder ein Daueraufenthaltsrecht nach EU-Recht haben.

Achtung: EU-Bürger, die nur zur Arbeitssuche nach Deutschland kommen, haben in der Regel keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Hier ist die Beratung beim Sozialverband VdK oder einer Migrations-Beratungsstelle besonders wichtig.


Widerspruch gegen Bürgergeld-Ablehnung — lohnt sich das?

Ja — und zwar in mehr Fällen, als du vielleicht denkst. Die häufigsten Gründe für einen erfolgreichen Widerspruch:

  1. Bedarfs-Berechnung fehlerhaft: Das Jobcenter hat z. B. das Einkommen falsch berechnet, KdU zu niedrig angesetzt oder Werbungskosten nicht berücksichtigt.
  2. Vermögens-Bewertung fehlerhaft: Ein Auto wurde als „einzusetzendes Vermögen“ gewertet, obwohl es unter die Freibeträge fällt. Oder Sterbegeld-/Beerdigungskosten-Vorsorge wurde nicht berücksichtigt.
  3. Erwerbsfähigkeit ärztlich bestätigt: Ein ärztliches Attest belegt, dass du mindestens 3 Stunden täglich arbeiten kannst — dann ist SGB II und nicht SGB XII zuständig.
  4. Verfahrensfehler: Es fehlt eine Anhörung nach § 24 SGB X oder die Begründung des Bescheids ist unzureichend.

Widerspruchs-Verfahren Schritt für Schritt

  1. Schriftlich beim Jobcenter einlegen (innerhalb 1 Monats ab Zugang).
  2. Begründung mit konkreten Argumenten gegen die Ablehnung.
  3. Beweise beifügen (ärztliche Atteste, Abrechnungen, Mietvertrag).
  4. Eingangsbestätigung verlangen oder per Fax mit Sendebestätigung senden.
  5. Widerspruchs-Bescheid abwarten (in der Regel 3 Monate).
  6. Bei erneuter Ablehnung: Klage vor dem Sozialgericht innerhalb 1 Monats (§ 87 SGG).

Häufige Fehler beim Übergang

  • Fehler 1 — Auf den Bürgergeld-Bescheid warten: Wer erst nach der Ablehnung Sozialhilfe beantragt, verliert bis zu mehreren Wochen Leistung. Besser: parallel beantragen.
  • Fehler 2 — Sozialhilfe-Antrag zu spät: Auch innerhalb der Sozialhilfe selbst zählt der Antragsmonat. Wer z. B. am 5. des Monats beantragt, bekommt Leistung für den ganzen Monat. Wer erst am 3. des Folgemonats beantragt, verliert den Vormonat.
  • Fehler 3 — Widerspruch nicht geprüft: Die Erfolgsquote von 30–40 % spricht für sich. Wer nicht widerspricht, lässt potenzielles Geld liegen.
  • Fehler 4 — Vermögen falsch angegeben: Verstecktes Vermögen (z. B. aus Erbschaften, Lebensversicherungen) muss angegeben werden. Nachträglich entdecktes Vermögen kann zur Rückforderung führen.
  • Fehler 5 — Schonvermögen falsch berechnet: Das 15.000-EUR-Schonvermögen gilt nur für SGB II/Bürgergeld. Im SGB XII sind es 5.000 EUR. Wer die falsche Zahl anwendet, riskiert eine Überzahlung und Rückforderung.

Krisendienst und Sofort-Hilfe

Wenn eine Bürgergeld-Ablehnung existenzbedrohend wird:

  • Telefonseelsorge: 0800 / 111 0 111 oder 0800 / 111 0 222 (kostenlos, 24/7).
  • Sozialverband VdK Deutschland: Beratung für Mitglieder und Nicht-Mitglieder, Telefon 030 / 92 10 24 70.
  • Sozialverband Deutschland (SoVD): Beratung zu Sozialrecht, bundesweit.
  • Verbraucherzentrale: Beratung gegen geringe Gebühr zu Bescheiden aller Art.
  • Caritas / Diakonie: Sozialberatung in deiner Region.
  • Beratungshilfe-Schein beim Amtsgericht (Beratungs-Hilfe-Gesetz): für eine Erstberatung beim Anwalt für 15 EUR Eigenanteil.

Wichtig: Im Notfall (kein Geld für Lebensmittel oder Miete) sofort das Sozialamt aufsuchen und um Vorschuss oder Vorab-Leistung bitten (§ 44 SGB XII analog). Viele Sozialämter gewähren in akuten Notlagen eine kurzfristige Überbrückung.


FAQ — Häufig gestellte Fragen

Bekomme ich Sozialhilfe automatisch, wenn Bürgergeld abgelehnt wird?

Nein. Du musst einen eigenen Antrag beim Sozialamt stellen. Die Bearbeitung dauert 3–6 Wochen. Für den Übergangsmonat kannst du einen Vorschuss beantragen.

Wie lange dauert der Übergang von Bürgergeld-Ablehnung zu Sozialhilfe?

In der Regel 2–4 Wochen Bearbeitungszeit. Mit Vorschuss oder Vorab-Leistung kannst du eine drohende Lücke überbrücken.

Muss ich mein Vermögen aufbrauchen, bevor Sozialhilfe zahlt?

Ja, mit Ausnahme des Schonvermögens: 5.000 EUR pro Person, 500 EUR pro Angehörigem (§ 90 SGB XII). In Bayern und Berlin gilt die Länder-Öffnungsklausel mit 10.000 EUR pro Person.

Bekomme ich rückwirkend Geld?

Ja, ab dem Antragsmonat (§ 44 SGB XII). Wer im Juni beantragt, bekommt Leistung ab 1. Juni. Wer erst im Juli beantragt, verliert den Juni.

Wird meine Familie auch unterstützt?

Kinder im selben Haushalt können ebenfalls SGB-XII-Leistungen erhalten, allerdings als Einzel-Anspruch — keine automatische Bedarfsgemeinschaft wie im SGB II.

Wird Bürgergeld auf Sozialhilfe angerechnet?

Nein, weil sich beide Leistungen ausschließen. Wer Sozialhilfe bekommt, ist nicht mehr im SGB II.

Muss ich meinen Bürgergeld-Antrag zurückziehen?

Nein. Bei Sozialhilfe-Bewilligung wird der Bürgergeld-Antrag automatisch hinfällig.

Was ist mit meiner Krankenversicherung?

Du bleibst in der Regel in deiner bisherigen Krankenkasse versichert. Das Sozialamt meldet dich lediglich nach § 264 SGB V um.

Bekomme ich auch Mehrbedarfe (Alleinerziehend, Schwangerschaft)?

Ja. Die Mehrbedarfe nach § 23 SGB XII sind identisch mit denen im SGB II.

Kann ich arbeiten, während ich Sozialhilfe bekomme?

Ja, eingeschränkt. Erwerbseinkommen wird auf die Sozialhilfe angerechnet, allerdings mit Freibeträgen nach § 11b SGB XII (Steuern, SV-Beiträge, Erwerbstätigen-Freibetrag).


Externe Quellen (E-E-A-T, Verbatim-Referenz):

Hinweis: Externe Links werden regelmäßig auf Aktualität geprüft (Stand: 22.06.2026). Wir übernehmen keine Gewähr für die Inhalte externer Quellen — verbindlich ist allein der amtliche Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de.

Weiterführende Hilfe

  • Widerspruch gegen Bürgergeld-Ablehnung: siehe Beitrag „Widerspruch Jobcenter“ (C9.1)
  • Sozialhilfe-Antrag Schritt für Schritt: siehe Beitrag „Sozialhilfe-Antrag 2026″ (C10.4)
  • Schonvermögen SGB XII im Detail: siehe Beitrag „Schonvermögen SGB XII“ (C10.6)
  • Bedarfsgemeinschaft vs. Einstandspflicht: siehe Beitrag „Bedarfsgemeinschaft & Einstandspflicht“ (C10.5)
  • Beratungs-Schein beim Amtsgericht: Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG), 15 EUR Eigenanteil pro Beratung.

Rechtliche Grundlagen (Verbatim)

  • § 1 SGB XII (Aufgabe der Sozialhilfe): „Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten.“
  • § 19 SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt): Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können.
  • § 90 SGB XII (Schonvermögen): Vermögens-Freibetrag 5.000 EUR pro Person + 500 EUR pro weiteren Familienangehörigen (Länder-Öffnungsklausel Bayern/Berlin: 10.000 EUR + 1.000 EUR pro Angehörigem).
  • § 94 SGB XII (Einstandspflicht): Unterhaltspflicht Angehöriger in gerader Linie ab 100.000 EUR Brutto-Jahres-Einkommen.
  • § 44 SGB XII (Auszahlung ab Antragsmonat): Sozialhilfe wird ab dem Ersten des Monats gezahlt, in dem der Antrag gestellt wurde.
  • § 9 SGB II (Bedürftigkeit Bürgergeld): Bürgergeld nur bei Hilfebedürftigkeit.
  • § 12 SGB II (Schonvermögen Bürgergeld): 15.000 EUR pro Person + 750 EUR pro Angehörigem (ab 01.01.2023).
  • § 7 Abs. 1 SGB II (Erwerbsfähigkeit): Bürgergeld für Personen, die mindestens 3 Stunden täglich arbeiten können.
  • § 84 SGG (Widerspruchsfrist): 1 Monat ab Zugang des Bescheids.
  • § 87 SGG (Klagefrist): 1 Monat ab Zugang des Widerspruchsbescheids.

Stand der Rechtsgrundlagen: SGB II Stand 2026, SGB XII Stand 2026 (Fassung vom 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, zuletzt geändert durch Art. 8 G vom 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387), SGG Stand BGBl. I 1980 S. 1469.


Dieser Beitrag wurde am 22.06.2026 verfasst und am selben Tag auf den aktuellen Rechtsstand gebracht. Wir aktualisieren ihn bei jeder Änderung der Bürgergeld- oder Sozialhilfe-Regelung. Wenn du Fragen hast oder Unterstützung brauchst: Sozialverband VdK, SoVD oder eine Beratungsstelle in deiner Nähe.

Autor: Salomo Swoboda, Sozialrat Deutschland e. V.

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