Rollator und Pflegegrad 2026: § 40 SGB XI Pflegehilfsmittel
Autor: Salomo Swoboda · Datum: 21.06.2026 · Zuletzt geprüft: 21.06.2026 · Nächste Prüfung: 21.12.2026
📌 Rollator und Pflegegrad 2026: Wenn du einen anerkannten Pflegegrad (PG 1 bis PG 5) hast, zahlt dir die Pflegekasse auf Antrag eine Pflegehilfsmittel-Pauschale von 42 Euro pro Monat (§ 40 Abs. 2 SGB XI) – wahlweise als Kostenerstattung gegen Quittung oder als Direktzahlung an einen Vertragspartner. Diese Pauschale kannst du für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (z. B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel) oder zur Erleichterung der Pflege einsetzen — nicht jedoch für einen Rollator (der separat über die Krankenkasse nach § 33 SGB V läuft). Wichtig: Der Rollator als Hilfsmittel der Produktgruppe 11 (Rollatoren) läuft separat über die Krankenkasse nach § 33 SGB V – nicht über die Pflegekasse.
Rollator und Pflegegrad 2026: § 40 SGB XI Pflegehilfsmittel + § 33 SGB V Hilfsmittel
Du hast einen Pflegegrad und überlegst, ob die Pflegekasse deinen Rollator bezahlt? Du bist nicht allein – diese Frage erreicht uns regelmäßig. Die kurze Antwort: Der Rollator wird in der Regel separat von der Krankenkasse als Hilfsmittel der Produktgruppe 11 übernommen – nicht über die Pflegehilfsmittel-Pauschale nach § 40 SGB XI. In diesem Beitrag erklären wir dir Schritt für Schritt,
- welche Leistung dir die Pflegekasse bei Pflegegrad wirklich zahlt,
- über welche Kasse der Rollator läuft und welche Produktnummer gilt,
- wie du beide Wege sauber kombinierst und
- welche Fehler du vermeiden solltest.
Was bedeutet „Pflegegrad“ und wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel?
Seit der Pflegereform 2017 gibt es statt der früheren drei Pflegestufen fünf Pflegegrade (PG 1 bis PG 5). Den Pflegegrad beantragst du bei der Pflegekasse – das ist organisatorisch immer deine Krankenkasse, nur die Abteilung heißt anders. Voraussetzung ist eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD, früher MDK) nach § 14 SGB XI.
| Pflegegrad | Selbstständigkeit | Beispiel |
|---|---|---|
| PG 1 | geringe Beeinträchtigung | leichter Rollator im Alltag, Gelenkprobleme |
| PG 2 | erhebliche Beeinträchtigung | Rollator + Hilfe beim Ankleiden |
| PG 3 | schwere Beeinträchtigung | Rollator + Unterstützung im Haushalt |
| PG 4 | schwerste Beeinträchtigung | Rollator + rund-um-die-Uhr-Pflege |
| PG 5 | schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen | Rollator + vollstationäre Pflege |
Wenn du einen anerkannten Pflegegrad hast, öffnet dir das den Zugang zu verschiedenen Leistungen der Pflegeversicherung: Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Tagespflege, Wohnumfeldverbesserung (z. B. Türverbreiterung für den Rollator) – und eben auch die Pflegehilfsmittel-Pauschale.
§ 40 SGB XI: Pflegehilfsmittel-Pauschale – was zahlt die Pflegekasse wirklich?
§ 40 SGB XI unterscheidet zwei verschiedene Arten von Pflegehilfsmitteln:
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 Abs. 2 SGB XI) – z. B. Einmalhandschuhe, Mundschutz, Desinfektionsmittel, saugende Bettschutzeinlagen. Du bekommst dafür 42 Euro pro Monat erstattet.
- Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege / zur selbstständigeren Lebensführung (§ 40 Abs. 1 SGB XI) – das sind technische Hilfen wie Pflegebetten, Hausnotrufsysteme oder Mobilitätshilfen.
Die 42-Euro-Pauschale nach § 40 Abs. 2 SGB XI bezieht sich ausschließlich auf Verbrauchsmaterial. Ein Rollator fällt nicht darunter. Den Rollator bekommst du als technisches Hilfsmittel – aber nicht von der Pflegekasse, sondern von der Krankenkasse nach § 33 SGB V.
§ 33 SGB V: So bekommst du den Rollator von der Krankenkasse
Der Rollator ist im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes in der Produktgruppe 11 (Rollatoren) gelistet. Anspruchsgrundlage ist § 33 SGB V. Du hast darauf Anspruch, wenn der Rollator dazu dient,
- eine Behinderung auszugleichen,
- deine Selbstständigkeit im Alltag zu sichern oder
- deine Pflege zu erleichtern.
Wichtig: Du brauchst eine ärztliche Verordnung (Rezept). Darauf vermerkt dein Arzt oder deine Ärztin die Diagnose (z. B. Arthrose, Multiple Sklerose, Schlaganfall-Folgen, Parkinson) und die Hilfsmittelnummer (z. B. 11.50.01.0xxx für Standard-Rollatoren).
Schritt für Schritt: So beantragst du den Rollator
- Arzttermin vereinbaren. Schildere deine Einschränkungen so konkret wie möglich (z. B. „Ich werde beim Einkaufen unsicher, brauche beide Hände zum Abstützen“).
- Verordnung (Rezept) ausstellen lassen. Diagnose + Hilfsmittelnummer + Produktmerkmale (z. B. „Rollator mit Sitz und Bremse, belastbar bis 130 kg“) auf dem Rezept.
- Sanitätshaus aussuchen. Du darfst dein Sanitätshaus frei wählen. Achte darauf, dass das Sanitätshaus einen Versorgungsvertrag mit deiner Krankenkasse hat (die meisten großen Ketten und inhabergeführten Häuser haben das).
- Rezept beim Sanitätshaus abgeben. Das Sanitätshaus prüft die Verordnung, holt die Genehmigung deiner Krankenkasse ein und vereinbart einen Liefertermin.
- Probefahrt / Anpassung. Vor der Übergabe probierst du den Rollator aus. Die Sitzhöhe, die Griffhöhe und die Bremsen werden auf dich eingestellt.
- Übergabe + Quittung. Du unterschreibst eine Empfangsbestätigung. Die Krankenkasse zahlt direkt mit dem Sanitätshaus ab – du zahlst nur die gesetzliche Zuzahlung von maximal 10 Euro.
Wenn alles glattläuft, dauert der gesamte Vorgang zwei bis vier Wochen. Bei Erstausstattung und komplexer Anpassung kann es auch sechs Wochen dauern – das ist normal.
Was zahlt die Pflegekasse zusätzlich? Wohnumfeldverbesserung
Wenn dein Zuhause nicht rollatorgerecht ist, kann die Pflegekasse dir einen Zuschuss zur Wohnumfeldverbesserung nach § 40 Abs. 4 SGB XI gewähren. Pro Maßnahme sind bis zu 4.180 Euro möglich. Typische Beispiele:
- Türverbreiterung (z. B. von 60 cm auf 80 oder 90 cm, damit der Rollator durchpasst)
- Entfernung von Schwellen
- Einbau einer rollatorgerechten Dusche
- Rollstuhl- bzw. Rollatorrampe an der Haustür
- Verbreiterung des Flurs
Diese Maßnahmen beantragst du direkt bei der Pflegekasse – ohne ärztliche Verordnung. Du brauchst aber einen Kostenvoranschlag (z. B. von einer Handwerksfirma oder einem Sanitätshaus) und idealerweise Fotos der aktuellen Situation.
42 Euro Pflegehilfsmittel-Pauschale: Wofür du sie nutzen kannst
Die 42-Euro-Pauschale nach § 40 Abs. 2 SGB XI bekommst du automatisch ab Pflegegrad 1 ausgezahlt, sobald du einen Antrag auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch stellst. Du kannst sie jeden Monat ausschöpfen – nicht angesparte Beträge verfallen.
Was du dafür kaufen kannst:
- Einmalhandschuhe (Schutzhandschuhe aus Nitril oder Latex)
- Mund-Nasen-Schutz (FFP2 oder OP-Masken)
- Desinfektionsmittel (Hände- und Flächendesinfektion)
- Bettschutzunterlagen (saugende Einlagen)
- Schutzschürzen (Einweg-Schürzen)
- Händedesinfektion (für Pflegepersonen)
Was du nicht über die Pauschale finanzieren kannst: technische Hilfsmittel wie den Rollator selbst. Dafür ist die Krankenkasse zuständig.
Typische Stolpersteine und wie du sie vermeidest
Stolperstein 1: „Die Pflegekasse zahlt doch alles“
Viele Pflegebedürftige denken, dass die Pflegekasse auch Hilfsmittel wie den Rollator bezahlt. Das ist ein verbreiteter Irrtum. Die Pflegekasse zahlt nur die 42-Euro-Pauschale für Verbrauchsmaterial und den Wohnumfeld-Zuschuss. Den Rollator bezahlt die Krankenkasse. Klar getrennte Zuständigkeit – und beide Wege laufen unabhängig.
Stolperstein 2: „Ohne Pflegegrad kein Rollator“
Auch ohne Pflegegrad bekommst du einen Rollator über die Krankenkasse, wenn die ärztliche Verordnung die Notwendigkeit bestätigt. Der Pflegegrad erleichtert vieles (z. B. Wohnumfeldverbesserung), ist aber für den Rollator selbst keine Voraussetzung.
Stolperstein 3: „Ich muss das billigste Modell nehmen“
Falsch. Die Krankenkasse übernimmt das medizinisch notwendige Hilfsmittel. Wenn du einen Rollator mit speziellen Anforderungen brauchst (z. B. höhere Belastbarkeit, besondere Bremsen, angepasste Sitzhöhe), muss die Verordnung das genau dokumentieren. Das Sanitätshaus sucht dann das passende Modell aus.
Stolperstein 4: „Die Kasse lehnt ab – das war’s“
Wenn deine Krankenkasse den Rollator ablehnt, hast du Widerspruchsrecht nach § 84 SGG. Die Frist beträgt einen Monat ab Zugang des Ablehnungsbescheids. Im Widerspruchsschreiben solltest du ärztlich konkret darlegen, warum der Rollator zur Selbstständigkeit oder zur Pflegeerleichterung notwendig ist. Bei weiteren Fragen hilft dir eine Sozialrechtsberatung oder ein Pflegestützpunkt.
FAQ – Häufig gestellte Fragen
Zahlt die Pflegekasse den Rollator bei Pflegegrad 1?
Nein, auch bei Pflegegrad 1 läuft der Rollator über die Krankenkasse nach § 33 SGB V. Die Pflegekasse zahlt ab PG 1 die 42-Euro-Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach § 40 Abs. 2 SGB XI – das ist Verbrauchsmaterial, kein technisches Hilfsmittel.
Wie hoch ist die Pflegehilfsmittel-Pauschale 2026?
Die Pauschale beträgt 42 Euro pro Monat (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Du bekommst sie auf Antrag ausgezahlt – entweder als Kostenerstattung gegen Quittung oder direkt an einen zugelassenen Leistungserbringer.
Kann ich die 42-Euro-Pauschale ansparen?
Nein, die Pauschale ist ein monatlicher Höchstbetrag. Nicht verbrauchte Beträge verfallen am Monatsende. Du kannst sie aber jeden Monat neu ausschöpfen.
Was ist der Unterschied zwischen Pflegekasse und Krankenkasse?
Die Pflegekasse ist eine eigenständige Abteilung deiner Krankenkasse, zuständig für Pflegeleistungen nach dem SGB XI (z. B. Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Wohnumfeldverbesserung, Pflegehilfsmittel-Pauschale). Die Krankenkasse selbst kümmert sich um Leistungen nach dem SGB V – dazu gehören Hilfsmittel wie der Rollator nach § 33 SGB V.
Bekomme ich auch ohne Pflegegrad einen Rollator?
Ja. Entscheidend ist die ärztliche Verordnung und die medizinische Notwendigkeit. Ob du einen Pflegegrad hast, spielt für den Rollator-Anspruch keine Rolle – es erleichtert aber andere Leistungen (Wohnumfeldverbesserung, Pflegegeld).
Wie lange dauert die Genehmigung des Rollators?
In der Regel zwei bis vier Wochen zwischen Rezept-Ausstellung und Lieferung. Wenn deine Krankenkasse eine Genehmigung verlangt (das ist nicht bei allen Kassen der Fall), gilt eine Bearbeitungsfrist von drei Wochen nach § 13 SGB V – bei Beteiligung des Medizinischen Dienstes bis zu fünf Wochen.
Glossar
- Produktgruppe (im GKV-Hilfsmittelverzeichnis, kurz PG-HMV): Kategorie im GKV-Hilfsmittelverzeichnis. PG-HMV 11 = Rollatoren, PG-HMV 12 = E-Mobile, PG-HMV 18 = Krankenfahrzeuge, PG-HMV 50 = Pflegehilfsmittel. (Hinweis: Im Kontext Pflegegrad steht PG für Pflegegrad 1–5 — nicht zu verwechseln mit PG-HMV hier.)
- Hilfsmittelnummer: 10-stellige Kennung, mit der das Sanitätshaus das konkrete Produkt bei der Krankenkasse abrechnet. Beispiel Rollator: 11.50.01.0xxx.
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Materialien, die regelmäßig ersetzt werden (Handschuhe, Desinfektion, Schutzkleidung). § 40 Abs. 2 SGB XI.
- Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege: Technische Geräte wie Pflegebetten, Hausnotrufsysteme. § 40 Abs. 1 SGB XI.
- Wohnumfeldverbesserung: Bauliche Anpassungen, damit die Wohnung pflegegerecht wird (Türverbreiterung, Rampe, Dusche). § 40 Abs. 4 SGB XI, bis 4.180 Euro pro Maßnahme.
- MD (Medizinischer Dienst): Begutachtungsdienst der Kranken- und Pflegekassen. Bis 2021 als MDK bekannt.
- Sanitätshaus: Fachgeschäft für Hilfsmittel und medizinische Produkte. Versorgt Versicherte mit Rollatoren, Rollstühlen, Bandagen etc.
Was du jetzt tun kannst – Nächste Schritte
- Vereinbare einen Termin bei deinem Hausarzt oder deiner Hausärztin. Schildere konkret, in welchen Alltagssituationen du unsicher bist oder welche Strecken du nicht mehr ohne Gehhilfe schaffst.
- Lass dir eine Verordnung ausstellen mit Diagnose, Hilfsmittelnummer und ggf. Hinweisen auf besondere Anforderungen (Belastbarkeit, Sitzhöhe, Bremsen).
- Wähle ein Sanitätshaus in deiner Nähe und frage nach Erfahrung mit Rollatoren. Viele Sanitätshäuser bieten auch eine Hausberatung an, wenn du nicht selbst in die Filiale kommen kannst.
- Beantrage parallel die 42-Euro-Pauschale bei deiner Pflegekasse, falls du einen Pflegegrad hast. Du brauchst dafür nur einen formlosen Antrag.
- Prüfe, ob eine Wohnumfeldverbesserung sinnvoll ist – zum Beispiel eine Türverbreiterung, damit du mit dem Rollator alle Räume erreichst. Das kannst du bei der Pflegekasse beantragen, sobald der Rollator genehmigt ist.
Quellen
- § 33 SGB V – Hilfsmittel (gesetze-im-internet.de, Stand 2026)
- § 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel und Wohnumfeldverbesserung (gesetze-im-internet.de, Stand 2026)
- § 14 SGB XI – Pflegegrad-Begutachtung (gesetze-im-internet.de, Stand 2026)
- § 84 SGG – Widerspruchsfrist (gesetze-im-internet.de, Stand 2026)
- GKV-Hilfsmittelverzeichnis (Produktgruppe 11) (gkv-spitzenverband.de)
- BMG – Leistungen der Pflegeversicherung (bundesgesundheitsministerium.de)
Verwandte Themen auf sozialrat.org
- Rollator-Zuschuss 2026: § 33 SGB V + 10 EUR Zuzahlung + Antrag – Schwester-Beitrag zur Kostenfrage
- Rollator 2026: Hilfsmittelnummer PG 10 + Antrag – PG-10/11-Abgrenzung und konkrete Hilfsmittelnummern
- Gehstock + Gehhilfe 2026: PG 10 + Antrag – leichtere Mobilitätshilfe
- Scewo Bro 2026: Elektrorollstuhl + Treppensteiger – wenn der Rollator nicht mehr reicht
- Mobilität im Alter 2026: Sturzprävention + Hilfsmittel – Übersicht Mobilitätshilfen
Hinweis: Dieser Beitrag informiert über Leistungsansprüche bei Pflegegrad und Hilfsmittelversorgung. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für deinen konkreten Fall wende dich an eine Sozialrechtsberatung, einen Pflegestützpunkt oder einen unabhängigen Patientenschutzverband.

Schreibe einen Kommentar