Rollator-Zuschuss 2026: § 33 SGB V + 10 EUR Zuzahlung + Antrag

Rollator-Zuschuss 2026: § 33 SGB V + 10 EUR Zuzahlung + Antrag

Stand: 21.06.2026 · Autor: Salomo Swoboda · ~15 Min Lesezeit

Auf einen Blick: Du bekommst einen Rollator auf ärztliche Verordnung komplett von deiner Krankenkasse bezahlt — ohne Eigenanteil, ohne Zuzahlung über die gesetzlichen 10 EUR hinaus. Die Anspruchsgrundlage ist § 33 SGB V, die Zuzahlung regelt § 61 SGB V. In diesem Beitrag liest du, wer Anspruch hat, wie der Antrag Schritt für Schritt läuft und welche typischen Fehler die Kasse zum Anlass für eine Ablehnung nimmt.


1) Warum der Rollator-Zuschuss kein „Bonus“ ist

Viele Leute denken, die Krankenkasse entscheidet nach Gutdünken, ob sie einen Rollator bezuschusst. Das ist falsch. Der Rollator ist im GKV-Hilfsmittelverzeichnis unter der Produktgruppe 10 (Gehhilfen) beziehungsweise 11 (Rollatoren) gelistet. Was dort gelistet ist, gehört zur Regelversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung. Deine Kasse darf dir einen geeigneten Rollator also nicht „aus Kulanz“ geben — sie muss es, wenn die medizinischen Voraussetzungen vorliegen.

Der entscheidende Unterschied: Es geht nicht um einen Zuschuss, den du beantragst und hoffentlich bekommst. Es geht um einen Sachleistungsanspruch, den du einfordern kannst. Die Kasse entscheidet nicht *ob*, sondern welches konkrete Produkt sie dir aus dem Hilfsmittelverzeichnis zur Verfügung stellt.

Das ist der wichtigste Hebel im gesamten Antragsverfahren. Wer gegenüber der Krankenkasse um einen „Zuschuss“ bittet, wird mit deutlich höherer Wahrscheinlichkeit auf 0 EUR gesetzt als jemand, der weiß: Das Hilfsmittel steht mir zu, ich benötige die Bewilligung.

Praxisbeispiel Anna M., 72: Anna M. hat vor 8 Wochen eine neue Hüft-Endoprothese bekommen. Der Stationsarzt hat ihr im Entlassungsbrief „bei Bedarf Rollator“ notiert. Zu Hause angekommen, geht sie zum Hausarzt, der die Verordnung auf Muster 16 ausstellt. Das Sanitätshaus ihrer Wahl (Versorgung mit ortsansässigem Vertragspartner) liefert noch am gleichen Tag einen Standard-Rollator aus PG 11. Die Kasse genehmigt im Hintergrund ohne expliziten Bescheid — die 3-Wochen-Frist läuft. Anna zahlt 10 EUR Zuzahlung an das Sanitätshaus. Ohne Widerspruch, ohne Klage, ohne Wartezeit. So sieht der Normalfall aus, wenn die Verordnung sauber ist.

Praxisbeispiel Herr K., 68 (Multiple Sklerose): Herr K. hat eine progrediente Gangstörung bei MS. Er braucht dringend einen Rollator mit Unterarmauflagen, weil die Handkraft für Standardgriffe nicht mehr ausreicht. Der Neurologe stellt die Verordnung aus, das Hilfsmittelverzeichnis listet entsprechende Modelle unter PG 11 mit spezieller Positionsnummer. Die Kasse lehnt zunächst ab: „nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistet“. Herr K. erhebt Widerspruch mit Hinweis auf die konkrete Positionsnummer und die MS-bedingte Einschränkung. Nach 6 Wochen erhält er die Bewilligung — die Kasse hatte die PG-Eintragung falsch geprüft. Ohne Widerspruch wäre die Ablehnung bestandskräftig geworden.


2) § 33 SGB V — die Anspruchsgrundlage im Wortlaut

§ 33 SGB V Absatz 1 Satz 1 lautet:

„Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind.“

Für den Rollator sind drei Tatbestandsmerkmale relevant:

a) Erfolg der Krankenbehandlung sichern. Nach einer Hüft-OP, einer Schlaganfall-Reha oder einer Knie-Endoprothese ist Gehfähigkeit ein Behandlungsziel. Der Rollator sichert dieses Ziel, indem er die Belastung dosiert, Stürze verhindert und die Mobilität in der Häuslichkeit erhält.

b) Drohender Behinderung vorbeugen. Bei fortschreitender Gelenkerkrankung, beginnender Demenz, Parkinson oder nachlassender Sehkraft ist ein Rollator keine „Verschlimmerung“, sondern die Vorbeugung gegen eine Verschlechterung der Teilhabe.

c) Behinderung ausgleichen. Bei einem dauerhaft eingeschränkten Gangbild, einer Gehbehinderung durch Rheuma oder einer postpolio-Symptomatik gleicht der Rollator die Einschränkung funktional aus.

Was die Kasse NICHT als Hilfsmittel akzeptiert: Einen normalen Einkaufstrolley. Einen normalen Bürostuhl. Einen „Komfort-Rollator“ mit rein privatem Nutzen (z. B. Einkaufsbegleitung am Wochenende) ohne medizinische Indikation. Die Abgrenzung ist nicht trivial, aber das Hilfsmittelverzeichnis legt fest, welche Produktgruppen abrechnungsfähig sind.


3) Wann du den Rollator bekommst — und wann nicht

Du bekommst einen Rollator, wenn:

  • dein Arzt oder deine Ärztin eine Verordnung (Rezept / Muster 16) ausstellt und eine medizinische Begründung liefert (Diagnose, Gangbild, Sturzrisiko, Rehabedarf),
  • das verordnete Hilfsmittel im GKV-Hilfsmittelverzeichnis unter Produktgruppe 10 oder 11 gelistet ist,
  • du gesetzlich versichert bist (für Privatversicherte gelten die Musterbedingungen des jeweiligen Tarifs — die Regelungen sind ähnlich, aber nicht identisch),
  • keine Ausschlusskriterien vorliegen (siehe unten).

Du bekommst KEINEN Rollator als Kassenleistung, wenn:

  • das Hilfsmittel „allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens“ ist (§ 33 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 SGB V) — das ist beim Rollator praktisch nie der Fall, weil er funktional auf den Ausgleich einer Behinderung zugeschnitten ist,
  • du das Hilfsmittel ausschließlich für Freizeit, Sport oder Urlaub benötigst und keine medizinische Indikation vorliegt,
  • du im Hilfsmittelverzeichnis ein anderes (günstigeres) Produkt findest, das genauso geeignet ist — die Kasse darf auf das preisgünstigere Hilfsmittel verweisen,
  • du den Rollator ohne ärztliche Verordnung selbst kaufst (dann ist eine nachträgliche Kostenerstattung in der Regel nicht möglich — die Kasse prüft den Antrag vor der Versorgung).

Hinweis zu Mehrkosten: Wenn du ein höherwertiges Produkt willst (z. B. Leichtgewichts-Rollator, besonderes Design, erweiterte Ausstattung), zahlst du die Differenz zum Kassenmodell selbst. Das ist in § 33 Abs. 1 S. 12 SGB V geregelt (Mehrkostenregelung). Lass dich dazu vor der Versorgung beraten — die Sanitätshäuser rechnen die Mehrkosten direkt mit dir ab.


4) § 61 SGB V — die 10-EUR-Zuzahlung verstehen

Viele Leute glauben, der Rollator ist „komplett kostenlos“. Das stimmt fast: Du zahlst eine Zuzahlung von 10 EUR pro Verordnung (§ 61 SGB V), sofern du nicht befreit bist.

§ 61 SGB V Absatz 1 (sinngemäß): Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem Hilfsmittel eine Zuzahlung von 10 % des Abgabepreises, mindestens 5 EUR, höchstens 10 EUR. Der Betrag ist direkt an das Sanitätshaus zu zahlen, nicht an die Krankenkasse.

In der Praxis heißt das:

  • Zuzahlung = 10 EUR pro Verordnung
  • Bei Folgeverordnungen (z. B. Rollator nach 2 Jahren wegen Verschleiß) erneut 10 EUR
  • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind zuzahlungsfrei
  • Wer die Belastungsgrenze von 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (1 % bei chronisch Kranken) erreicht hat, ist für den Rest des Kalenderjahres befreit — die Krankenkasse stellt dir auf Antrag eine Befreiungsbescheinigung aus

Befreiung von der Zuzahlung: Wenn du viele Hilfsmittel und Medikamente pro Jahr hast, lohnt sich die Sammelung der Zuzahlungsbelege. Die Kasse prüft am Jahresende, ob du die Belastungsgrenze erreicht hast, und erstattet den darüber hinausgehenden Betrag auf Antrag (Härtefallregelung § 62 SGB V).


5) Antrag in 5 Schritten — der konkrete Ablauf

Schritt 1 — Arzttermin. Geh zu deinem Hausarzt, Orthopäden, Neurologen oder dem Rehabehandler. Schildere deine Gangprobleme, Sturzereignisse, Schmerzen oder den postoperativen Zustand. Der Arzt/die Ärztin stellt eine Verordnung auf Muster 16 (Kassenrezept) aus, Diagnose mit ICD-Code, Hilfsmittelnummer aus dem GKV-Verzeichnis und Begründung.

Schritt 2 — Sanitätshaus wählen. Du hast Wahlfreiheit (§ 33 Abs. 6 SGB V: „Die Versicherten können unter den zur Versorgung berechtigten Leistungserbringern frei wählen“). Das bedeutet: Du darfst das Sanitätshaus selbst aussuchen, nicht die Kasse. Achte darauf, dass das Sanitätshaus Vertragspartner deiner Krankenkasse ist (die meisten großen Anbieter sind es) und dass es die nötige Hilfsmittelnummer abrechnen kann.

Schritt 3 — Genehmigung abwarten oder direkt loslegen. Die Kasse muss innerhalb von 3 Wochen nach Antragseingang entscheiden — bei Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme (insbesondere durch den Medizinischen Dienst) verlängert sich die Frist auf 5 Wochen. Erfolgt keine fristgerechte Entscheidung, gilt die Leistung als genehmigt (§ 13 Abs. 3a SGB V, eingeführt durch das TSVG 2019). Viele Kassen genehmigen Rollatoren jedoch ohne explizite Genehmigung im Rahmen der Genehmigungsfiktion. Frage beim Sanitätshaus nach: Wenn die Kasse innerhalb von 3 Wochen nicht antwortet und kein ablehnender Bescheid kommt, darfst du das Hilfsmittel abholen.

Schritt 4 — Anpassung und Abholung. Das Sanitätshaus passt den Rollator an deine Körpergröße an (Griffhöhe, Bremshebel-Position), übt mit dir das Bremsen und Kurvenfahren und händigt dir das Hilfsmittel aus. Du unterschreibst einen Empfangsschein. Die 10-EUR-Zuzahlung wird fällig.

Schritt 5 — Bei Problemen: Widerspruch. Wenn die Kasse den Antrag ablehnt (z. B. „keine medizinische Notwendigkeit“ oder „gibt es günstiger“), hast du 1 Monat ab Zugang des Ablehnungsbescheids Zeit für einen schriftlichen Widerspruch (§ 84 SGG). Der Widerspruch ist kostenlos und formlos möglich. Hebe die Frist durch Einschreiben mit Einwurfnachweis oder persönliche Abgabe mit Bestätigung abgesichert.

Praxisbeispiel Frau B., 58 (Rheumatoide Arthritis): Frau B. wird von der Krankenkasse mit der Begründung abgelehnt, ein Rollator sei „bei ihr noch nicht erforderlich, ein Gehstock reiche aus“. Sie erhebt formlos Widerspruch per Einschreiben, legt ein Attest des Rheumatologen bei, das die zunehmende Destruktion der Handgelenke dokumentiert. Schon der Widerspruch genügt — die Kasse hebt die Ablehnung nach 4 Wochen auf, weil die ärztliche Begründung jetzt die spezifische Indikation (Handkraftinsuffizienz) benennt. Wäre Frau B. stillschweigend geblieben, hätte sie 2 Monate Krankengymnastik und Ergotherapie als Kompensation selbst bezahlt.


6) Diese 5 Fehler kosten dich die Bewilligung

Aus der Praxis von Sozialberatungen sind das die häufigsten Ablehnungsgründe — vermeidbar mit etwas Vorbereitung:

Fehler 1: Verordnung ohne Begründung. Manche Ärzte kreuzen nur „Rollator“ an, ohne Diagnose, ohne ICD-Code, ohne Begründung. Die Kasse darf den Antrag dann wegen formaler Mängel zurückweisen. Bitte den Arzt/deine Ärztin vorab explizit um eine ausführliche Begründung.

Fehler 2: Falsche Hilfsmittelnummer. PG 10 = Gehhilfen (Gehstock, Unterarm-Gehstütze). PG 11 = Rollatoren. Wenn der Arzt eine PG-10-Nummer aufschreibt, du aber einen Rollator brauchst, gibt es eine Diskrepanz. Kläre vor der Verordnung, welche PG für deine Situation passt.

Fehler 3: Direkt im Sanitätshaus kaufen. Wer ohne ärztliche Verordnung einen Rollator kauft, hat kaum Chancen auf Kostenerstattung. Die Kasse prüft die Verordnung vor der Versorgung. Auch wenn das Sanitätshaus „alles für dich regelt“ — ohne Rezept gibt es keine Kassenleistung.

Fehler 4: Widerspruch zu spät oder gar nicht. Die 1-Monats-Frist für den Widerspruch ist hart. Wer den Ablehnungsbescheid stillschweigend akzeptiert, verliert den Anspruch. Klagerecht hast du nach erfolglosem Widerspruch vor dem Sozialgericht (kostenlos, kein Anwaltszwang in der ersten Instanz).

Fehler 5: Sanitätshaus nimmt Mehrkosten ohne Aufklärung. Wenn das Sanitätshaus dir einen hochpreisigen Premium-Rollator andreht und du die Mehrkosten erst auf der Rechnung siehst, ist das Ärger. Bestehe auf eine schriftliche Aufklärung über die Höhe der Mehrkosten vor der Versorgung.


7) Häufige Fragen (FAQ)

Muss ich einen Rollator zuerst mieten, bevor die Kasse ihn bezahlt?

Nein. Es gibt keine generelle „Miet-Pflicht“ für Hilfsmittel. Wenn die Verordnung vorliegt, kannst du den Rollator direkt kaufen lassen. Manche Sanitätshäuser bieten Mietmodelle an, das ist dann eine Frage der Vertragsgestaltung mit dem Sanitätshaus, nicht der Kasse.

Wie oft bekomme ich einen neuen Rollator?

Bei medizinischer Notwendigkeit (z. B. Wachstum, Verschleiß, Veränderung des Krankheitsbilds) beliebig oft. In der Praxis werden Rollatoren nach 3-5 Jahren ersetzt, weil die Bremsen und Räder Verschleiß zeigen. Die Kasse prüft die Notwendigkeit im Einzelfall.

Gilt das auch für E-Mobile und Elektrorollstühle?

Ja, aber unter Produktgruppe 12 (E-Mobile) bzw. PG 50 (Elektrorollstühle). Die Verordnung und Genehmigung läuft nach dem gleichen Muster, nur die Hilfsmittelnummer und das Preissegment sind anders. Lies dazu den verwandten Beitrag Scooter + Elektrorollstuhl 2026: PG 12/50 Unterschied.

Bekomme ich den Rollator auch im Pflegeheim?

Ja. Pflegeheim-Bewohner haben denselben Anspruch auf Hilfsmittel wie ambulant Versicherte. Die Verordnung läuft über den Heimarzt oder den Hausarzt, die Versorgung über ein Sanitätshaus mit Heimvertrag.

Was ist der Unterschied zwischen einem „Kassen-Rollator“ und einem „Premium-Rollator“?

Das Sanitätshaus muss dir ein funktional geeignetes Hilfsmittel aus dem Hilfsmittelverzeichnis anbieten — das ist die Pflichtkassenvariante. Wenn du einen Leichtgewichts-Rollator aus Alu, mit Komfort-Bereifung oder mit Design-Finish willst, ist das eine Privatleistung. Du zahlst die Differenz zum Kassenmodell selbst (Mehrkostenregelung § 33 Abs. 1 S. 12 SGB V).

Kann ich den Rollator zurückgeben, wenn ich ihn nicht mehr brauche?

Eigentum geht mit der Versorgung auf dich über. Eine Rückgabe ist in der Regel nicht möglich. Bei einer Folgeverordnung (z. B. nach Verschlechterung) wird der alte Rollator nicht „eingetauscht“ — du behältst ihn und bekommst ggf. einen neuen dazu.


8) Verwandte Themen auf sozialrat.org


9) Wichtige Hinweise

Keine Rechtsberatung. Dieser Beitrag informiert über die gesetzlichen Grundlagen des Rollator-Zuschusses nach SGB V. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei einer Ablehnung durch die Krankenkasse oder bei Fragen zur konkreten Anspruchshöhe wende dich an eine Sozialberatung, einen Sozialverband (VdK, SoVD), eine unabhängige Patientenberatung (UPD) oder einen Rechtsanwalt für Sozialrecht. Die ersten Schritte beim Widerspruch gegen einen Ablehnungsbescheid sind in § 84 SGG geregelt; ab dem Widerspruchsverfahren ist die Beratung oder Vertretung durch einen Sozialverband kostenlos.

Quellen:


Autor: Salomo Swoboda · Vereinsgründer Sozialrat Deutschland e. V.

Geprüft durch die Redaktion · Stand: 21.06.2026

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