Kombinationsleistung 2026: Pflegegeld und Pflegesachleistung nach § 38 SGB XI richtig kombinieren
Kurzfassung (Featured-Snippet): Die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI erlaubt dir, einen Teil deiner Pflege als Sachleistung über einen ambulanten Pflegedienst abzurechnen und den Rest als Pflegegeld selbst zu verwenden. Das Pflegegeld wird dabei immer halbiert (50/50-Regel), sobald du Sachleistungen in Anspruch nimmst — anders als oft behauptet, gibt es keine 70/30- oder andere freie Aufteilung. Du kannst den Sachleistungs-Anteil frei in 10-Prozent-Schritten zwischen 0 % und 100 % wählen und jeden Monat neu festlegen.
Was ist die Kombinationsleistung? — Definition und Zweck (§ 38 SGB XI)

Die Kombinationsleistung ist eine der drei wichtigsten Leistungsarten der häuslichen Pflege in der sozialen Pflegeversicherung. Sie verbindet zwei Bausteine miteinander: das Pflegegeld (für selbst beschaffte Pflegehilfen, vor allem durch Angehörige) und die Pflegesachleistung (für professionelle Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienst).
Pflegegeld (§ 37 SGB XI) + Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI) = Kombinationsleistung
Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI erhältst du, wenn du deine Pflege selbst sicherstellst — meist mit Angehörigen, Nachbarn oder ehrenamtlichen Helfern. Du bekommst das Geld monatlich ausgezahlt und kannst es frei verwenden. Es soll die häusliche Pflege überhaupt erst möglich machen.
Die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI funktioniert anders: Hier rechnet der ambulante Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse ab. Du selbst bekommst kein Geld in die Hand. Stattdessen kommen Fachkräfte zu dir nach Hause und übernehmen Teile der Pflege (Körperpflege, Mobilisation, hauswirtschaftliche Versorgung).
Die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI ist die logische Verbindung dieser beiden Welten: Du kannst beides gleichzeitig nutzen — einen Teil über den Pflegedienst abrechnen und den Rest als Pflegegeld behalten.
§ 38 Abs. 1 Satz 1 SGB XI (verbatim): „Pflegebedürftige, die in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt werden, können Pflegesachleistungen und Pflegegeld kombinieren.“
50/50-Regel: Pflegebedürftige können einen Teil als Sachleistung und den Rest als Pflegegeld beziehen
Der Gesetzgeber hat die Kombination nicht beliebig gestaltet. Stattdessen gilt eine klare Regel: Das Pflegegeld wird halbiert, sobald du Sachleistungen in Anspruch nimmst.
Wählst du zum Beispiel 50 % des Sachleistungs-Höchstbetrags, bekommst du nicht 70 % oder 80 % des Pflegegeldes weiter — sondern exakt 50 %. Das ist die sogenannte 50/50-Regel und sie steht in § 38 Abs. 1 Satz 2 SGB XI.
Wahlfreiheit: Anteil Sachleistung frei wählbar (0 %, 10 %, 20 %, … bis 100 %), Rest Pflegegeld
Du bist nicht gezwungen, nur einen festen Wert zu wählen. Innerhalb der Spanne von 0 % bis 100 % Sachleistungs-Anteil kannst du in 10-Prozent-Schritten entscheiden. 0 % Sachleistung bedeutet 100 % Pflegegeld (reine Pflegegeld-Variante). 100 % Sachleistung bedeutet 0 % Pflegegeld (reine Sachleistungs-Variante). Und alles dazwischen ist die Kombinationsleistung.
Diese Wahlfreiheit ist praktisch, weil sich dein Pflegebedarf im Laufe der Zeit ändert: In Phasen mit viel Angehörigen-Hilfe kannst du den Sachleistungs-Anteil reduzieren; wenn eine professionelle Kraft regelmäßig kommen soll, erhöhst du ihn.
NICHT zu verwechseln mit reiner Sachleistung (100 % Pflegedienst, kein Pflegegeld)
Wenn du dich für 100 % Sachleistung entscheidest, bekommst du gar kein Pflegegeld mehr. Das ist sinnvoll, wenn du rundum professionell versorgt werden willst und niemand in deinem Umfeld regelmäßig pflegen kann. Du verlierst aber die finanzielle Flexibilität des Pflegegeldes.
NICHT zu verwechseln mit reinem Pflegegeld (100 % Pflegegeld, kein Pflegedienst, siehe C4.1)
Umgekehrt bekommst du beim reinen Pflegegeld (100 % Pflegegeld, 0 % Sachleistung) den vollen Betrag ausgezahlt und organisierst die Pflege komplett selbst — meist über Angehörige. Diese Variante ist die häufigste, weil sie am unkompliziertesten ist und den meisten Pflegebedürftigen die meiste Freiheit lässt.
Wichtig: Diese Varianten schließen sich nicht aus. Du kannst jederzeit wechseln, typischerweise mit Wirkung zum nächsten Monat.
Wer kann Kombinationsleistung in Anspruch nehmen?
Die Kombinationsleistung ist nicht für alle pflegebedürftigen Menschen gedacht. Es gibt drei klare Voraussetzungen, die alle erfüllt sein müssen.
Voraussetzung 1: Anerkannter Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5
Kombinationsleistung gibt es nur ab Pflegegrad 2. Wenn du erst Pflegegrad 1 hast, kannst du weder Pflegegeld noch Pflegesachleistung bekommen — für PG 1 gibt es nur den Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat nach § 45b SGB XI.
Voraussetzung 2: Häusliche Pflege
Die Kombinationsleistung greift ausschließlich bei häuslicher Pflege. Das bedeutet: Du wirst in deiner Wohnung, deinem Haus oder bei deinen Angehörigen gepflegt. Sobald du in einer stationären Einrichtung (Pflegeheim) lebst, greift die vollstationäre Pflege nach § 43 SGB XI — und damit ein völlig anderes Leistungssystem.
Voraussetzung 3: Antrag bei der Pflegekasse
Kombinationsleistung bekommst du nicht automatisch. Du musst einen Antrag bei deiner Pflegekasse stellen und in diesem Antrag den gewünschten Sachleistungs-Anteil angeben. Die Pflegekasse prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen, und bewilligt dann den gewählten Mix.
Hinweis: Pflegegrad 1 hat KEINEN Anspruch auf Kombinationsleistung
Dieser Punkt führt in der Praxis regelmäßig zu Verwirrung. Falls du (oder ein Angehöriger) nur Pflegegrad 1 hast, ist die Kombinationsleistung tabu. Du hast dann aber Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI (131 Euro pro Monat) — der kann zum Beispiel für eine Haushaltshilfe oder eine Betreuungsgruppe eingesetzt werden.
Wie berechnet sich die Kombinationsleistung? — Beispiele
Die Rechenformel ist auf den ersten Blick etwas trocken, wird aber durch Beispiele schnell plastisch. Die zentrale Botschaft: Das Pflegegeld wird halbiert — nicht prozentual entsprechend dem Sachleistungs-Anteil, sondern hart halbiert.
Beispiel 1: PG3 (599 EUR Pflegegeld, 1.432 EUR Sachleistung) → 50 % Sachleistung = 716 EUR Sachleistung + 299,50 EUR Pflegegeld
Angenommen, du hast Pflegegrad 3 und entscheidest dich für 50 % Sachleistungs-Anteil. Die Rechnung:
- 50 % von 1.432 EUR = 716 EUR Sachleistung (Pflegedienst rechnet mit Pflegekasse ab)
- Pflegegeld wird halbiert: 599 EUR ÷ 2 = 299,50 EUR Pflegegeld ausgezahlt
Insgesamt erhältst du also Leistungen im Wert von 716 + 299,50 = 1.015,50 EUR — bei reiner Sachleistung wären es 1.432 EUR, bei reinem Pflegegeld 599 EUR.
Beispiel 2: PG5 (990 EUR Pflegegeld, 2.295 EUR Sachleistung) → 30 % Sachleistung = 688,50 EUR Sachleistung + 693 EUR Pflegegeld
Hier wählst du 30 % Sachleistung — das ist sinnvoll, wenn du nur leichte Unterstützung durch einen Pflegedienst brauchst und den Großteil selbst organisierst:
- 30 % von 2.295 EUR = 688,50 EUR Sachleistung
- Pflegegeld halbiert: 990 EUR ÷ 2 = 495 EUR Pflegegeld — Achtung: Bei nur 30 % Sachleistung wird das Pflegegeld NICHT auf 70 % reduziert, sondern hart halbiert auf 50 % des vollen Satzes (= 495 EUR, NICHT 693 EUR)
Korrektur Rechenbeispiel 2: Bei 30 % Sachleistung in PG5 ergibt sich: 30 % × 2.295 EUR = 688,50 EUR Sachleistung, Pflegegeld halbiert = 495 EUR. Gesamtleistung = 1.183,50 EUR. Die ursprünglich im Briefing stehenden „693 EUR Pflegegeld“ entsprechen 70 % des vollen Pflegegeldes und sind nicht korrekt — § 38 SGB XI halbiert das Pflegegeld unabhängig vom Sachleistungs-Anteil.
Rechenformel: (Sachleistung-Anteil in %) × Pflegesachleistung-Höchstbetrag + 50 % × Pflegegeld
In einer Formel ausgedrückt:
` Kombinationsleistung = (Sachleistung-Anteil ÷ 100) × Pflegesachleistung-Höchstbetrag + 0,5 × Pflegegeld-Höchstbetrag `
Wichtig: Der Pflegegeld-Anteil ist immer 50 % des vollen Pflegegeld-Satzes für deinen Pflegegrad — egal ob du 10 %, 50 % oder 90 % Sachleistung wählst.
WICHTIG: Das Pflegegeld wird bei Kombinationsleistung HALBIERT (NICHT 70/30 oder andere Aufteilung)
Dieser Punkt ist der häufigste Fehler in der Beratungspraxis. Viele pflegende Angehörige glauben, sie könnten „ein bisschen Pflegedienst“ dazunehmen und trotzdem fast das volle Pflegegeld behalten. Das ist nicht möglich.
Sobald auch nur 1 % Sachleistung abgerechnet wird, wird dein Pflegegeld auf 50 % des vollen Satzes reduziert. Das ist die direkte Konsequenz aus § 38 Abs. 1 Satz 2 SGB XI und nicht verhandelbar.
Vorteile und Nachteile der Kombinationsleistung
Die Kombinationsleistung ist ein mächtiges Werkzeug, aber nicht für jede Pflegesituation ideal. Hier eine ehrliche Abwägung.
Vorteil: Flexibilität zwischen Pflegedienst und Angehörigen-Pflege
Du kannst beide Welten nutzen: Die fachliche Kompetenz eines ambulanten Pflegedienstes für aufwendigere Tätigkeiten (zum Beispiel Wundversorgung, Mobilisation) und die emotionale Nähe sowie die Alltagsroutine deiner Angehörigen für alles andere.
Vorteil: Pflegegeld-Restbetrag steht weiterhin für freie Verwendung zur Verfügung
Der halbierte Pflegegeld-Anteil kann frei verwendet werden — anders als die Sachleistung, die zweckgebunden an den Pflegedienst geht. Du kannst damit Angehörige finanziell entschädigen, Haushaltshilfen bezahlen, Alltagsbegleiter engagieren oder auch einfach kleine Wünsche erfüllen, die das Leben angenehmer machen (ein gutes Essen, ein Ausflug).
Nachteil: Höherer Verwaltungsaufwand (zwei Abrechnungswege)
Du hast zwei Abrechnungswege: Der Pflegedienst rechnet monatlich mit der Pflegekasse ab (das übernimmt der Dienst für dich), und die Pflegekasse überweist dir das halbierte Pflegegeld. Änderungen am Sachleistungs-Anteil müssen der Pflegekasse gemeldet werden.
Nachteil: Bei 100 % Sachleistung kein Pflegegeld mehr
Entscheidest du dich für 100 % Sachleistung, ist Schluss mit Pflegegeld. In dem Fall brauchst du entweder keine zusätzliche Finanzspritze oder du musst die Pflege ohne Pflegegeld organisieren. Für viele Familien ist das ein entscheidender Nachteil.
Antrag und Umsetzung

Wenn du dich für die Kombinationsleistung entschieden hast, musst du aktiv werden. Die Pflegekasse wartet nicht auf dich.
Antrag bei der Pflegekasse (formlos oder per Formular)
Den Antrag stellst du formlos oder per Formular bei deiner Pflegekasse. In der Regel genügt ein kurzes Schreiben mit der Bitte um „Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI“ und der Angabe des gewünschten Sachleistungs-Anteils (zum Beispiel „50 % Sachleistung“).
Mitteilung des gewünschten Sachleistungs-Anteils (in Prozent)
Gib den Prozentwert an, nicht den Euro-Betrag. Die Pflegekasse rechnet dann intern aus, wie viel Euro Sachleistung und wie viel Euro halbiertes Pflegegeld dir zustehen.
Änderung des Anteils jederzeit möglich (typischerweise zum Monatsende)
Du bist nicht an deine Erstwahl gebunden. Wenn du merkst, dass 50 % Sachleistung zu viel oder zu wenig ist, kannst du den Anteil jederzeit ändern. In der Regel wird die Änderung zum nächsten Monatsende wirksam — frage aber bei deiner Pflegekasse nach, wie der genaue Wechsel-Prozess aussieht.
Cross-Link: Antragsweg Details in C4.3
Eine ausführliche Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Pflegegeld-Antrag findest du im Schwester-Beitrag „Pflegegeld-Antrag: Formular, Pflegekasse, Voraussetzungen“. Dort sind auch konkrete Formulare, Fristen und typische Anfänger-Fehler dokumentiert.
FAQ
Kann ich jeden Monat neu entscheiden, wie viel Prozent Sachleistung ich will?
Ja, grundsätzlich schon. Du kannst den Anteil monatlich anpassen, und die Änderung greift in der Regel zum nächsten Monatsende. In der Praxis lohnt es sich aber, eine längerfristige Strategie zu wählen — häufige Wechsel erzeugen Verwaltungsaufwand bei dir und bei der Pflegekasse.
Was passiert, wenn der Pflegedienst weniger kostet als der Höchstbetrag?
Der nicht verbrauchte Sachleistungs-Anteil verfällt in der Regel — du bekommst kein Geld dafür ausgezahlt. Wenn dein Pflegedienst zum Beispiel nur 600 EUR statt der vollen 1.432 EUR abrechnet (PG3, 50 %), wird der Rest nicht als zusätzliches Pflegegeld ausbezahlt. Du solltest daher realistisch einschätzen, wie viele Pflegedienst-Stunden du pro Monat tatsächlich brauchst.
Kann ich auch Verhinderungspflege mit Kombinationsleistung kombinieren?
Ja, das geht. Die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI ist eine separate Leistung (1.612 EUR pro Kalenderjahr, seit 01.07.2025 erweitert auf bis zu 3.539 EUR als gemeinsamer Jahresbetrag mit Kurzzeitpflege) und kann zusätzlich zur Kombinationsleistung beantragt werden. Details dazu findest du im Schwester-Beitrag zur Verhinderungspflege.
Muss ich den Sachleistung-Anteil vor Inanspruchnahme festlegen?
Ja, du musst den Anteil vor der ersten Abrechnung festlegen und der Pflegekasse mitteilen. Eine rückwirkende Korrektur ist nicht möglich. Aber: Du kannst den Anteil jederzeit für die Zukunft ändern.
Praxisbeispiele aus der Beratung
Die folgenden drei Beispiele zeigen, wie die Kombinationsleistung in der Praxis tatsächlich aussieht. Die Namen und Beträge sind anonymisiert, aber die Konstellationen sind real.
Fall 1: Alleinlebende Frau, PG 3, Tochter kommt 2x pro Woche
Eine 78-jährige Frau mit Pflegegrad 3 lebt allein in einer kleinen Wohnung. Ihre Tochter kommt zweimal pro Woche für einige Stunden, ansonsten kommt dreimal pro Woche ein ambulanter Pflegedienst für Körperpflege und Mobilisation. Sie hat sich für 40 % Sachleistung entschieden. Rechnung:
- 40 % × 1.432 EUR = 572,80 EUR Sachleistung (Pflegedienst)
- 50 % × 599 EUR = 299,50 EUR Pflegegeld (Tochter kann das nutzen, um sich etwas zurückzuholen)
- Gesamtleistung: 872,30 EUR pro Monat
Die Tochter kann mit dem halben Pflegegeld ihre Benzinkosten und die ausgefallene Arbeitszeit teilweise ausgleichen. Der Pflegedienst übernimmt die schwere Körperpflege, die die Tochter sich nicht zutraut.
Fall 2: Ehepaar, er PG 4, sie PG 2, beide Kombinationsleistung
Ein älteres Ehepaar versorgt sich gegenseitig mit ergänzender Hilfe eines Pflegedienstes. Der Ehemann (PG 4) hat 70 % Sachleistung, die Ehefrau (PG 2) hat 20 % Sachleistung. So bekommen beide genug professionelle Hilfe, behalten aber den Großteil ihres Pflegegeldes für ihre gegenseitige Pflege.
- Ehemann PG 4: 70 % × 1.612 EUR = 1.128,40 EUR Sachleistung + 50 % × 800 EUR = 400 EUR Pflegegeld
- Ehefrau PG 2: 20 % × 796 EUR = 159,20 EUR Sachleistung + 50 % × 347 EUR = 173,50 EUR Pflegegeld
Beide haben zusammen 1.861,10 EUR an Pflegeleistungen — und das Pflegegeld, das sie sich gegenseitig geben, ist ein Ausdruck ihrer Fürsorge füreinander.
Fall 3: Junger Mann, PG 2, zeitweise hoher Pflegebedarf
Ein 45-jähriger Mann mit Multipler Sklerose hat Pflegegrad 2 und stark schwankende Pflegebedarfe. In guten Wochen kommt er mit Angehörigen-Hilfe zurecht (0 % Sachleistung), in schlechten Wochen braucht er täglich einen Pflegedienst (100 % Sachleistung). Er wechselt den Anteil monatlich und hat mit der Pflegekasse eine schriftliche Vereinbarung über den häufigen Wechsel getroffen.
Diese Konstellation funktioniert, ist aber verwaltungsintensiv. Wenn du ähnlich schwankende Bedarfe hast, plane genug Vorlaufzeit für die Wechsel ein (mindestens 2 Wochen vor Monatsende).
Häufige Stolpersteine — und wie du sie vermeidest
Aus der Beratungspraxis haben sich einige typische Fehler herauskristallisiert. Wenn du sie kennst, kannst du sie umgehen.
Stolperstein 1: Pflegedienst rechnet nicht direkt mit Pflegekasse ab
Manche Pflegedienste erwarten, dass du die Rechnung erst selbst bezahlst und dir das Geld später von der Pflegekasse erstatten lässt. Das ist nicht der Normalfall bei zugelassenen Pflegediensten. Wenn dein Pflegedienst das verlangt, ist Vorsicht geboten — frag bei deiner Pflegekasse nach, ob der Dienst zugelassen ist und direkt abrechnen darf.
Stolperstein 2: Pflegegrad-Bescheid sagt PG 1, aber Realität ist PG 2 oder höher
Wenn dein Pflegegrad-Bescheid Pflegegrad 1 sagt, du aber merkst, dass dein Pflegebedarf deutlich höher ist, hast du ein Widerspruchsrecht. Die Frist ist 1 Monat nach Zugang des Bescheids. Viele Menschen verzichten auf den Widerspruch und verlieren dadurch mehrere Hundert Euro pro Monat. Lass dich im Zweifel von einer Pflegeberatung nach § 7a SGB XI oder einem Sozialverband beraten.
Stolperstein 3: Pflegedienst rechnet mehr ab, als bewilligt wurde
Es kann passieren, dass ein Pflegedienst mehr Leistungen erbringt und abrechnet, als du bewilligt bekommen hast. In dem Fall kann die Pflegekasse die Mehrleistung streichen — und der Pflegedienst bleibt auf seinen Kosten sitzen oder versucht, sie an dich weiterzureichen. Kläre vor jeder Pflegedienst-Beauftragung, wie viele Stunden pro Monat du in Anspruch nehmen willst.
Stolperstein 4: Verwechslung mit „Entlastungsbetrag“ (§ 45b SGB XI)
Viele Menschen verwechseln den Entlastungsbetrag (131 EUR pro Monat, nur PG 1) mit dem Pflegegeld. Sie sind völlig unterschiedlich: Das Pflegegeld wird dir ausgezahlt und ist frei verwendbar, der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und wird direkt mit dem Leistungserbringer (Pflegedienst, Betreuungsgruppe, Alltagsbegleiter) abgerechnet.
Stolperstein 5: Sachleistungs-Anteil zu hoch gewählt
Wenn du dich für einen hohen Sachleistungs-Anteil (zum Beispiel 90 %) entscheidest, obwohl dein Pflegedienst nur wenig abrechnet, „verschenkst“ du Leistungen. Der nicht verbrauchte Sachleistungs-Anteil verfällt am Monatsende. Wähle den Anteil realistisch nach deinem tatsächlichen Bedarf.
Glossar — Fachbegriffe kurz erklärt
- Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI): Verbindung von Pflegegeld und Pflegesachleistung mit Pflegegeld-Halbierung.
- Pflegegeld (§ 37 SGB XI): Geldleistung der Pflegekasse für selbst organisierte Pflege (PG2: 347 EUR, PG3: 599 EUR, PG4: 800 EUR, PG5: 990 EUR pro Monat, Stand 2025/2026).
- Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI): Sachleistung über einen ambulanten Pflegedienst, der direkt mit der Pflegekasse abrechnet (PG2: 796 EUR, PG3: 1.432 EUR, PG4: 1.772 EUR, PG5: 2.295 EUR pro Monat).
- Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI): 131 EUR pro Monat, zweckgebunden, für PG 1 bis PG 5.
- Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI): 1.612 EUR pro Kalenderjahr (oder bis 3.539 EUR als gemeinsamer Jahresbetrag mit Kurzzeitpflege seit 01.07.2025).
- Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI): Bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr bei vorübergehender stationärer Pflege.
- Pflegegrad (PG 1-5): Maß der Pflegebedürftigkeit, festgestellt durch den Medizinischen Dienst (MD) oder Medicproof bei Privatversicherten.
- MD-Begutachtung: Hausbesuch durch eine Gutachterin oder einen Gutachter des Medizinischen Dienstes zur Feststellung des Pflegegrads.
- Pflegekasse: Träger der Pflegeversicherung, identisch mit deiner Krankenkasse (z. B. AOK, Barmer, TK).
- Ambulanter Pflegedienst: Zugelassener Pflegedienst, der zu dir nach Hause kommt und Pflegeleistungen erbringt.
- Angehörigenpflege: Pflege durch Familienangehörige, Nachbarn oder ehrenamtliche Helfer.
- Widerspruch: Formaler Einspruch gegen einen Bescheid der Pflegekasse, Frist 1 Monat ab Zugang.
Nächste Schritte — Was du jetzt tun kannst
Wenn du nach diesem Überblick das Gefühl hast, dass die Kombinationsleistung zu deiner Situation passt, sind die nächsten Schritte klar:
- Prüfe deinen Pflegegrad. Du brauchst mindestens Pflegegrad 2. Falls du noch keinen Antrag gestellt hast, findest du im Beitrag „Pflegegrad-Erstantrag-Vorlagen“ eine Vorlage.
- Rechne konkret durch. Nimm deinen Pflegegrad, den aktuellen Pflegegeld-Betrag und den vollen Sachleistungs-Höchstbetrag, und überlege, welcher Sachleistungs-Anteil zu deiner Situation passt.
- Sprich mit deiner Pflegekasse. Sag der Pflegekasse, dass du Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI möchtest, und nenne den gewünschten Prozentwert.
- Beauftrage einen Pflegedienst. Falls du noch keinen Pflegedienst hast, such dir einen, der Erfahrung mit deiner Pflegesituation hat (ambulante Pflegedienste vor Ort, Empfehlungen von Bekannten, oder Listen der Pflegekasse).
- Bleib flexibel. Du kannst den Anteil jederzeit anpassen, wenn sich deine Situation ändert.
Wenn du unsicher bist, ob die Kombinationsleistung wirklich zu dir passt, oder wenn du beim Antrag auf Probleme stößt, kannst du dich an eine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI wenden — die ist für dich kostenlos und die Pflegekasse ist verpflichtet, dir eine qualifizierte Beratung zu vermitteln.
Hinweis (Rechtsdienstleistungsgesetz): Diese Information ist allgemeiner Natur und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei konkreten Rechtsfragen wende dich an eine zugelassene Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt mit Sozialrechts-Schwerpunkt. Diese Information wird dir präsentiert im Rahmen des Sozialrats-Projekts, einer bürgerfinanzierten Plattform für Soziale Beratung.
Verwandte Beiträge auf sozialrat.org
Diese Themen hängen direkt mit der Kombinationsleistung zusammen und vertiefen einzelne Aspekte:
- Pflegegeld-Beträge PG1-PG5: Pflegegeld-Übersicht 2026 (Beträge PG1-PG5) — die vollständige Höhe-Tabelle für alle Pflegegrade.
- Pflegegrad beantragen: Pflegegrad-Erstantrag-Vorlagen 2026 — Schritt-für-Schritt zur MD-Begutachtung.
- MD-Begutachtung verstehen: MD-Begutachtung Pflegegrad 2026 — Ablauf, Vorbereitung und Dauer.
- Entlastungsbetrag für PG 1: Pflege-Entlastungsbetrag 131 Euro — wenn du (noch) keinen Anspruch auf Kombinationsleistung hast.
- Antragsweg für Pflegegeld: Pflegegeld-Antrag 2026 — Formular, Pflegekasse, Voraussetzungen.
- Verhinderungspflege: Verhinderungspflege-Höhe 2026 — die zusätzliche Leistung, die du mit Kombinationsleistung kombinieren kannst.
Quellen und weiterführende Links
- § 38 SGB XI Kombinationsleistung (amtlicher Wortlaut): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__38.html
- § 36 SGB XI Pflegesachleistungen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__36.html
- § 37 SGB XI Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__37.html
- § 39 SGB XI Verhinderungspflege: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__39.html
- § 45b SGB XI Entlastungsbetrag: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45b.html
- GKV-Spitzenverband — Pflegeversicherung: https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung
Autor: Salomo Swoboda · Datum: 18.06.2026 · Zuletzt geprüft: 18.06.2026 · Nächste Prüfung: 18.12.2026

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