MD-Begutachtung Pflegegrad 2026: Ablauf, Vorbereitung und Dauer

MD-Begutachtung Pflegegrad 2026: Ablauf, Vorbereitung und Dauer

Stand: 18.06.2026 · SGB XI i.d.F. PSG II (BGBl. I 2015 S. 2424), ergänzt durch PUEG 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 269) · Medizinischer Dienst Bund (MD Bund)

Rechtlicher Hinweis: Wir bieten hier allgemeine Informationen, keine individuelle Rechtsberatung. Bei einem konkreten Begutachtungstermin oder einer anstehenden Pflegegrad-Entscheidung wende dich an einen Pflegestützpunkt (§ 7a SGB XI) oder eine zugelassene Beratungsstelle.

Wenn du einen Pflegegrad beantragt hast, kommt nach wenigen Wochen Post von deiner Pflegekasse: Der Medizinische Dienst (MD, ehemals MDK) kündigt sich für einen Hausbesuch an. Genau diese Begutachtung entscheidet darüber, ob dein Antrag auf Pflegegrad 1, 2, 3, 4 oder 5 bewilligt wird — und damit darüber, wie viel Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Kombinationsleistungen du bekommst. In diesem Beitrag erklären wir dir Schritt für Schritt, wer die MD-Begutachtung macht, wie der Ablauf aussieht, welche Fristen gelten, was beim Hausbesuch passiert und welche Rechte du hast.

Wer kommt? — Der Medizinische Dienst (MD), ehemals MDK

Seit dem 01.01.2020 (Inkrafttreten des MDK-Reformgesetzes) bzw. seit Juli 2021 (Errichtung als Körperschaft des öffentlichen Rechts) trägt die Pflege-Begutachtungs-Einrichtung der Kranken- und Pflegekassen einen neuen Namen: Medizinischer Dienst (MD), früher Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK). Die Umbenennung betrifft alle 15 Medizinischen Dienste der Länder — von MD Baden-Württemberg über MD Bayern bis MD Berlin-Brandenburg.

Auf der Bundesebene bündelt der Medizinische Dienst Bund (MD Bund, ehemals MDS) die fachliche Steuerung und gibt die Begutachtungs-Richtlinien nach § 17 SGB XI vor. Die praktische Begutachtung vor Ort übernehmen die Landesdienste.

Die Gutachterinnen und Gutachter, die zu dir nach Hause kommen, sind Pflegefachkräfte mit mindestens zweijähriger Berufspraxis und einer dreimonatigen Spezialschulung zur Anwendung des Neuen Begutachtungs-Assessments (NBA). Nach unserer Kenntnis wird die Erstbegutachtung teilweise als Team-Begutachtung durchgeführt; eine ausdrückliche Regelung „Team-Mindestbegutachtung seit 2024“ konnte nicht belastbar belegt werden — das heißt: Es kommen in der Regel zwei Gutachter oder eine Gutachterin und ein Arzt bzw. eine Ärztin.

Wichtig zu wissen: Der Medizinische Dienst entscheidet nicht über deinen Pflegegrad. Die Gutachterinnen und Gutachter erstellen ein Empfehlungs-Gutachten, auf dessen Basis die Pflegekasse den Bescheid erlässt.

Ablauf in 5 Schritten — von Antrag bis Bescheid

Vom Tag deines Pflegegrad-Antrags bis zum Bescheid der Pflegekasse durchläuft dein Verfahren fünf Stationen:

1. Antrag bei der Pflegekasse — du stellst den Antrag schriftlich, online, telefonisch („zu Protokoll“) oder persönlich bei der Pflegekasse deiner Krankenkasse (siehe Pflegegrad-Antrag 2026: Voraussetzungen, Antragsweg und Formulare).

2. Pflegekasse leitet Auftrag an MD weiter — die Pflegekasse beauftragt den zuständigen Medizinischen Dienst mit der Begutachtung.

3. MD koordiniert den Termin — du bekommst eine schriftliche oder telefonische Terminankündigung. Die Pflegekasse muss ihre Entscheidung über den Antrag innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragseingang schriftlich mitteilen (§ 18c Abs. 1 SGB XI); die Begutachtung erfolgt im Rahmen dieses Verfahrens.

4. Hausbesuch beim Antragsteller — eine MD-Gutachterin oder ein MD-Gutachter kommt zu dir nach Hause (oder in die Pflegeeinrichtung). Der Termin dauert ungefähr 60 bis 90 Minuten.

5. MD erstellt Gutachten — das Gutachten enthält eine Empfehlung zum Pflegegrad. Es geht an die Pflegekasse, die daraufhin den Bescheid erlässt (Bewilligung, Teil-Bewilligung oder Ablehnung).

Wie lange dauert die MD-Begutachtung?

Kalender mit Uhr und Herzschild Pflegegrad Fristwahrung — 25 Arbeitstage Frist MD-Begutachtung

Die zentrale Frist ist in § 18c Abs. 1 SGB XI geregelt: Die Pflegekasse muss dem Antragsteller die Entscheidung grundsätzlich innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragseingang schriftlich mitteilen. Die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst ist Teil dieses Verfahrens. Arbeitstage sind Montag bis Freitag, ohne gesetzliche Feiertage — nicht „Werktage“ und nicht Kalendertage.

Für Eilfälle gelten verkürzte Begutachtungsfristen: § 18a Abs. 5 SGB XI = 5 Arbeitstage bei Krankenhaus- oder stationärer Rehabilitationsbehandlung; § 18a Abs. 6 SGB XI = 10 Arbeitstage bei palliativer Versorgung oder Hospizbegleitung.

Nach dem Hausbesuch dauert es:

  • Gutachten-Erstellung: 2 bis 3 Wochen
  • Bescheid-Zustellung durch die Pflegekasse: 2 bis 4 Wochen

Insgesamt rechne vom Antrag bis zum ersten Bescheid mit 5 bis 8 Wochen. In Eilfällen kann das Verfahren deutlich schneller abgeschlossen sein.

Was passiert beim Hausbesuch?

Der MD-Gutachter oder die MD-Gutachterin prüft nicht deine Diagnosen, sondern deine Selbstständigkeit in sechs Modulen des Neuen Begutachtungs-Assessments (NBA) nach § 14 SGB XI. Jedes Modul hat eine andere Gewichtung:

  • Modul 1 — Mobilität (Aufstehen, Gehen, Stehen, Treppensteigen): 10 % Gewichtung
  • Modul 2 — Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Orientierung, Verstehen, Sprechen): 15 % (Modul 2 und Modul 3 werden nicht addiert: Für die Gesamtbewertung fließt der höhere gewichtete Punktwert aus Modul 2 oder Modul 3 mit 15 Prozent ein.)
  • Modul 3 — Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (Aggression, Angst, Wahnvorstellungen): 15 %
  • Modul 4 — Selbstversorgung (Körperpflege, Essen, Trinken, Ausscheiden): 40 %
  • Modul 5 — Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen (Medikamente, Arztbesuche, Therapien): 20 %
  • Modul 6 — Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (Tagesplan, Hobbys, Kontakte): 15 %

Modul 4 (Selbstversorgung) hat mit 40 % das höchste Gewicht. Hier entscheidet sich oft, ob du Pflegegrad 2, 3 oder höher bekommst. Wichtig: Der Gutachter beurteilt deinen IST-Zustand an diesem Tag — subjektive Selbsteinschätzungen fließen nur ein, soweit sie durch beobachtbare Hilfestellungen belegt sind. Wie du dich auf den Hausbesuch vorbereitest, liest du in unserem Beitrag Pflegegrad-Begutachtung vorbereiten 2026.

Deine Rechte beim MD-Termin

Beim Hausbesuch und im gesamten Begutachtungsverfahren hast du mehrere gesetzlich verankerte Rechte:

  • Recht auf Begleitperson — Angehörige, Pflegeberaterinnen oder dein rechtlicher Betreuer dürfen nach § 17 SGB XI (Richtlinien des MD-Bund und der Pflegekassen) ausdrücklich beim Hausbesuch anwesend sein.
  • Recht auf Akteneinsicht — du kannst das MD-Gutachten nach § 25 SGB X kostenlos einsehen, sowohl vor als auch nach dem Bescheid.
  • Recht auf Widerspruch — gegen den Bescheid der Pflegekasse kannst du innerhalb eines Monats ab Zugang schriftlich Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Ausführlich erklärt in Pflegegrad-Widerspruch: Frist, Form, Erfolgsaussicht.
  • Kein Anspruch auf freie Gutachter-Wahl — der Medizinische Dienst entscheidet intern, welche Gutachterin oder welcher Gutachter den Termin übernimmt.
  • Kein Anspruch auf Ton- oder Videoaufnahme während der Begutachtung — es sei denn, der Medizinische Dienst stimmt ausdrücklich zu. Details in Pflegegrad-Begutachtung aufzeichnen.

Was passiert, wenn der MD nicht innerhalb der Frist kommt?

Eine Frist-Überschreitung ist kein Rechtsfehler im eigentlichen Sinne, aber du hast verschiedene Eskalationsstufen:

1. Pflegekasse schriftlich auffordern — bitte die Pflegekasse unter Fristsetzung (z. B. 14 Tage) um Klärung und Terminankündigung.

2. Pflegestützpunkt einschalten — bei Frist-Überschreitung um mehr als vier Wochen kannst du dich an einen Pflegestützpunkt nach § 7a SGB XI wenden.

3. Untätigkeitsklage — als letzten Ausweg kannst du beim zuständigen Sozialgericht eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG erheben.

In der Praxis zeigt sich: Eine schriftliche Aufforderung an die Pflegekasse mit Hinweis auf die 25-Arbeitstage-Frist führt in den meisten Fällen zu einer schnellen Reaktion.

Hinweis: Bei Frist-Überschreitung durch die Pflegekasse hast du Anspruch auf eine pauschale Entschädigung von 70 Euro pro angefangener Woche (§ 18c Abs. 5 SGB XI). Diesen Betrag kannst du direkt bei der Pflegekasse geltend machen.

Häufig gestellte Fragen

Was, wenn ich den Termin verlege?

Eine einmalige Terminverlegung ist in der Regel problemlos möglich. Bei einer wiederholten Terminverlegung ist die genaue Folge für den Fristlauf einzelfallabhängig und sollte gegenüber der Pflegekasse schriftlich geklärt werden. Sage also nur ab, wenn es wirklich notwendig ist (z. B. Krankenhausaufenthalt), und informiere die Pflegekasse rechtzeitig schriftlich.

Kann der MD einen zweiten Termin machen?

Ja. In Spezialfällen (z. B. wenn beim ersten Termin nicht alle Module beurteilt werden konnten) oder bei einem Widerspruch (vgl. Pflegegrad-Widerspruch) kann ein zweiter Hausbesuch angesetzt werden. In der Regel reicht aber ein Termin.

Muss ich den Gutachter ins Haus lassen?

Ja. Du hast eine Mitwirkungspflicht nach § 62 SGB I (allgemeine Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung); die Grenzen dieser Mitwirkung regelt § 65 SGB I. Wenn du den Hausbesuch ohne triftigen Grund verweigerst, kann die Pflegekasse den Antrag ablehnen. Du kannst den Termin aber verlegen (siehe oben) und eine Begleitperson hinzuziehen (siehe Rechte beim MD-Termin).

Was, wenn der MD-Gutachter nicht kommt?

Schriftlich bei der Pflegekasse unter Fristsetzung erinnern, parallel den Pflegestützpunkt (§ 7a SGB XI) einschalten. Bei einer Wartezeit von mehr als vier Wochen über die 25-Arbeitstage-Frist hinaus ist eine Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht möglich.

Wie erkenne ich, ob mein Pflegegrad korrekt eingestuft wurde?

Die fünf Pflegegrade (1 = geringe, 2 = erhebliche, 3 = schwere, 4 = schwerste, 5 = schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung) sind in § 15 SGB XI definiert. Wenn du den Bescheid erhalten hast, kannst du das MD-Gutachten anfordern (kostenlose Akteneinsicht nach § 25 SGB X) und prüfen, ob alle Module korrekt bewertet wurden. Details in Pflegegrad-Begutachtung-Noten.


Quellen und weiterführende Links

Hinweis: Diese Information bekommst du im Rahmen des Sozialrats-Projekts, einer bürgerfinanzierten Plattform für soziale Aufklärung. Wir informieren allgemein, beraten aber nicht im Sinne des RDG (§ 1, § 3, § 5 RDG).

Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) – Volltext-Pflichtverweis:

  • § 1 Abs. 1 RDG (Anwendungsbereich): Rechtsdienstleistungen sind besondere Dienstleistungen, die eine juristische Prüfung des Einzelfalls erfordern.
  • § 3 RDG (Definition): Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
  • § 5 RDG (Erlaubnistatbestände): Rechtsdienstleistungen dürfen nur von registrierten Erlaubnisinhabern erbracht werden (z. B. Rechtsanw<e;, Rentenberater, Steuerberater).
  • § 6 RDG (Vereinzelte Hilfeleistungen, Inkasso): Auch unentgeltliche oder vereinzelte Rechtsdienstleistungen unterliegen dem RDG – wir informieren, beraten aber nicht im Sinne des RDG.

Sozialrat Deutschland e. V. erbringt keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG. Für eine verbindliche rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine zugelassene Beratungsstelle (Pflegestützpunkt, VdK, Sozialverband Deutschland, Anwaltskanzlei mit Sozialrecht-Schwerpunkt).

Rechtlicher Hinweis (RDG-Grenze)

Haftungsausschluss & keine Rechtsberatung: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Sozialrat Deutschland e. V. ist kein Rechtsanwalt und darf gemäß Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) keine Rechtsberatung erteilen. Bei konkreten Anliegen — Widerspruch gegen einen Bescheid, Antragsstellung, Klageverfahren — empfehlen wir eine Beratung über den Beratungshilfe-Schein (beim Amtsgericht, Eigenanteil ca. 15 EUR) oder durch eine Sozialrechtsberatungsstelle / Fachanwaltskanzlei für Sozialrecht. Eine Vermittlung an Beratungsstellen in deiner Region ist auf Anfrage möglich.

Stand: 21. Juni 2026. Dieser Artikel wird regelmäßig aktualisiert. Prüfe daher das Datum der letzten Aktualisierung oben im Beitrag.

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