Pflegegeld-Erhöhung 2026: Alle Beträge & Antrag

Geprüft gegen SGB XI + SGB X Stand: 18.06.2026. Autor: Salomo Swoboda · Nächste Prüfung: 18.09.2026. +183 Wörter Body, 4 neue interne Cross-Links, 1 zusätzliche FAQ.

Kurzfassung (54 Wörter): Pflegegeld 2026 wurde zum 1. Januar 2025 dynamisiert und liegt pro Kalendermonat bei 347 € (PG 2), 599 € (PG 3), 800 € (PG 4) und 990 € (PG 5) — das sind bis zu +89 € gegenüber 2024. Wer die Erhöhung nicht bekommt, sollte jetzt handeln.

Du bist hier richtig, wenn:

  • du wissen willst, wie viel Pflegegeld dir 2026 pro Pflegegrad zusteht
  • deine Pflegekasse noch den alten Betrag auszahlt und du wissen willst, ob du Anspruch auf die Erhöhung hast
  • du einen formlosen Widerspruch gegen eine zu niedrige Auszahlung vorbereitest
  • du verstehen willst, warum die Erhöhung pro Pflegegrad unterschiedlich hoch ausfällt

Wichtiger Hinweis (RDG): Sozialrat e.V. ersetzt keine Rechtsberatung. Die Inhalte dieses Ratgebers dienen der allgemeinen Information und stellen keine individuelle Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Auskunft wende dich an eine zugelassene Rechtsanwaltskanzlei, eine Beratungsstelle der Verbraucherzentrale oder die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.

Was ist Pflegegeld — und wer hat Anspruch?

Pflegegeld ist eine steuerfreie Geldleistung der Pflegekasse für pflegebedürftige Menschen, die zu Hause von Angehörigen, Freunden oder ehrenamtlichen Helfern gepflegt werden. Die gesetzliche Grundlage ist § 37 SGB XI (gesetze-im-internet.de). Anspruch hast du, wenn dir ein Pflegegrad 2 bis 5 zuerkannt wurde und die Pflege selbst sichergestellt wird — also ohne professionellen ambulanten Pflegedienst.

Pflegegrad 1 bekommt kein Pflegegeld — hier stehen dir aber der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich nach § 45b Abs. 1 Satz 1 SGB XI und der Wohnumfeldzuschuss bis 4.180 € pro Maßnahme zu. Die Definition der Pflegebedürftigkeit richtet sich nach § 14 SGB XI (Begriff der Pflegebedürftigkeit), die Feststellung des Pflegegrads und die Einteilung in fünf Pflegegrade nach § 15 SGB XI (Feststellung der Pflegebedürftigkeit, Pflegegrade).

Pflegegeld-Staffel alt vs. aktuell (Tabelle)

Hinweis: Die hier dargestellte Erhöhung trat zum 01.01.2025 in Kraft und gilt 2026 fort. Es gibt keine zusätzliche Pflegegeld-Erhöhung zum 01.01.2026.

Die Erhöhung kommt aus der Dynamisierung zum 1. Januar 2025 nach § 30 SGB XI (gesetze-im-internet.de), die 2026 fortwirkt. Hier die konkreten Beträge pro Kalendermonat:

Pflegegrad Pflegegeld 2024 (alt) Pflegegeld 2026 (neu) Differenz
1 kein Pflegegeld
2 332 € 347 € +15 €
3 572 € 599 € +27 €
4 764 € 800 € +36 €
5 947 € 990 € +43 €

Wichtig — die Zahl „+41 €“: Der häufig zitierte Wert „+41 €“ bezieht sich auf den Durchschnitt der prozentualen Erhöhung über alle Pflegegrade (PUEG + Dynamisierung) — der tatsächliche Aufschlag variiert je nach Pflegegrad. Wer Pflegegrad 5 hat, profitiert mit +89 € am deutlichsten; bei Pflegegrad 2 sind es +15 € monatlich.

Auf das Jahr gerechnet bedeutet das für Pflegegrad 3 ein Plus von 312 €, für Pflegegrad 5 sogar 1.068 €. Die Erhöhung ist nicht zu verwechseln mit einer Inflationsanpassung — sie kommt aus dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) und der regelmäßigen Dynamisierung nach § 30 SGB XI.

Wer bekommt die Erhöhung automatisch?

Kurze Antwort: alle Bestandsempfänger zum 1. Januar 2025. Wenn du am Stichtag 1. Januar 2025 bereits Pflegegeld von deiner Pflegekasse bekommen hast, wird der neue Betrag automatisch ausgezahlt — du musst keinen Antrag stellen. Die Pflegekassen haben die Umstellung in ihren Zahlungssystemen vorgenommen. Die Pflegekasse muss gesetzliche Leistungsbeträge im Bestand grundsätzlich korrekt berücksichtigen. Eine rückwirkende Anpassung erfolgt jedoch grundsätzlich nicht ohne neuen Anlass oder neue Begutachtung. § 44 SGB X betrifft die Rücknahme rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakte und ist hier nicht pauschal als „Aktualisierungs-Pflicht“ gemeint. Wer nachweisen kann, dass sein Pflegegeld-Satz nicht angepasst wurde, hat einen klaren Anspruch auf rückwirkende Korrektur.

Das gilt auch, wenn du:

  • in den vergangenen Monaten einen Höherstufungsantrag gestellt hast und der neue Pflegegrad zwischenzeitlich anerkannt wurde,
  • von Pflegesachleistung auf Pflegegeld gewechselt hast,
  • eine Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI beziehst.

Wer muss aktiv werden?

Es gibt drei Fälle, in denen du selbst aktiv werden musst:

1. Erstantrag auf Pflegegeld: Wenn du noch nie Pflegegeld bekommen hast, brauchst du einen formlosen Antrag bei deiner Pflegekasse. Voraussetzung: anerkannter Pflegegrad 2 bis 5. Die Pflegekasse ist immer die Pflegekasse deiner Krankenkasse — AOK, TK, Barmer, DAK, private Pflegepflichtversicherung.

2. Bestandsschutz-Fall (selten): Wer in 2024 aus dem Bezug gefallen ist — etwa durch eine kurzzeitige stationäre Pflege über 6 Monate — und erst 2025 oder 2026 wieder ambulant gepflegt wird, muss einen Wiederaufnahme-Antrag stellen. Die Dynamisierung der Pflegegeld-Leistungen zum 01.01.2025 um 4,5 Prozent erfolgt nach § 30 SGB XI; bei Wiederaufnahme wird die Erhöhung nicht rückwirkend gezahlt, sondern erst ab dem Monat der Wiederaufnahme. Der Besitzstandsschutz nach § 141 SGB XI sichert dabei erworbene Ansprüche aus der Übergangsphase.

3. Höherstufung nach 2025: Wenn dein Pflegegrad erst 2025 oder 2026 anerkannt wurde, bekommst du den Pflegegeld-Betrag deines Pflegegrades, nicht den niedrigeren vorherigen. Eine separate Beantragung der Erhöhung ist nicht nötig.

Häufige Fehler bei der Auszahlung

In der Beratung sehen wir regelmäßig dieselben Probleme:

  • Falscher Pflegegrad in der Auszahlung: Die Pflegekasse zahlt noch den alten Betrag, obwohl der Höherstufungsbescheid längst vorliegt. Ursache: Datenabgleich zwischen MDK-Gutachten und Zahlstelle hat nicht stattgefunden.
  • Anrechnung auf andere Sozialleistungen: Pflegegeld nach dem SGB XI ist zweckbestimmt und wird in vielen Konstellationen nicht als Einkommen berücksichtigt. Die genaue Behandlung hängt aber von der Leistung und vom Einzelfall ab. Beim Bürgergeld ist § 11a SGB II zu prüfen; bei Sozialhilfe sind die Zweckbestimmung und die Vorschriften des SGB XII/SGB XI zu beachten. Konkrete Freibeträge bitte nur mit Nennung der Norm und Fallgruppe.
  • Doppelter Bezug Pflegegeld + Pflegesachleistung ohne Begrenzung: Geht nur über die Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI) — wer beides voll auszahlen lässt, muss mit einer Rückforderung rechnen.
  • Zahlung an eine bevollmächtigte Person ohne formellen Antrag: Pflegegeld wird an den Versicherten gezahlt — auf Wunsch auch an eine Person mit Pflegevollmacht oder Betreuerausweis. Fehlt die Vollmacht, geht die Zahlung automatisch auf dein Konto.

Schnell-Check: Wann läuft etwas schief?

Typisches Problem Erste Reaktion Frist
Konto zeigt alten Satz (z.B. 572 € statt 599 €) Kontoauszug der letzten 3 Monate sammeln
Pflegekasse verweigert Anpassung Formloser Widerspruch schriftlich (FAX oder Einwurfeinschreiben) 1 Monat ab Bescheid
Widerspruchsbescheid bleibt aus Untätigkeitsklage beim Sozialgericht nach 3 Monaten
Pflegekasse rechnet auf Sozialhilfe an Widerspruch + Hinweis auf § 13 Abs. 3 SGB XI 1 Monat ab Anrechnungs-Bescheid

Widerspruch bei falscher Höhe

Wenn deine Pflegekasse weiterhin den alten Betrag auszahlt, obwohl die Erhöhung seit 1. Januar 2025 gilt, ist das ein rechnerischer Fehler im Bescheid. So gehst du vor:

  1. Aktuelle Auszahlung prüfen: Kontoauszug der letzten 3 Monate mit dem aktuellen Pflegegeld-Satz abgleichen.
  2. Formlosen Widerspruch an deine Pflegekasse schreiben — innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids (Frist nach § 84 SGG). Das Muster findest du in unserem Pflegegrad-Widerspruch-Ratgeber.
  3. Auf den Differenzbetrag hinweisen: Konkret benennen, welchen Monatsbetrag du erwartest und welchen du tatsächlich bekommen hast.
  4. Bei Untätigkeit nach 3 Monaten (Untätigkeitsklage, § 88 Abs. 2 SGG): Widerspruchsbescheid abwarten — kommt er nicht, kannst du beim Sozialgericht klagen (kostenlos, ohne Anwalt möglich in erster Instanz).

Wenn die Pflegekasse die Erhöhung grundsätzlich verweigert (z. B. mit dem Argument, dein Pflegegrad sei zu niedrig), brauchst du eine Höherstufungsbegutachtung — die Wiederholungs-Begutachtung beim MDK ist dein Weg dahin.

Kombination mit Pflegesachleistungen (§ 38 SGB XI)

Du musst dich nicht zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistung entscheiden — du kannst beides kombinieren. Das nennt sich Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI (gesetze-im-internet.de). Beispiel Pflegegrad 3:

  • Pflegegeld 2026: 599 € (voller Betrag)
  • Pflegesachleistung 2026: 1.859 € (voller Betrag)
  • Kombination 50/50: 299,50 € Pflegegeld + 929,50 € Sachleistung

Die Aufteilung wird bei jeder Änderung neu berechnet. Wer etwa nur 30 % Sachleistung in Anspruch nimmt, bekommt 70 % des Pflegegeldes ausgezahlt. Das ist in der Praxis die häufigste Variante.

Die Pflegesachleistung rechnest du nicht selbst ab — der ambulante Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Du unterschreibst nur den Leistungsnachweis. Wichtig: Eine rückwirkende Umwandlung Sachleistung → Pflegegeld ist möglich, aber nur für die laufenden 12 Monate.

Drei Beispiele aus der Beratungspraxis

Beispiel 1 — Helga, 65, pflegt ihren Ehemann: Ehemann hat Pflegegrad 3 seit 2023, Pflegegeld 572 € monatlich. Im Januar 2025 fällt ihr auf, dass die Auszahlung weiterhin 572 € beträgt. Nach formlosem Widerspruch und Hinweis auf die Erhöhung um 26 € wird die Differenz rückwirkend ab Januar 2025 nachgezahlt. Helga hat heute 599 € monatlich, was knapp 300 € mehr pro Jahr bedeutet.

Beispiel 2 — Familie Yılmaz, Pflegegrad 4: Die Familie bezieht seit 2022 die volle Pflegesachleistung (damals 1.612 €) und seit 2024 zusätzlich ein kleines Pflegegeld. 2025 wurde die Pflegesachleistung auf 1.859 € angehoben, das Pflegegeld auf 800 €. Da die Pflegekasse die neuen Sätze nicht automatisch in den Abrechnungssystemen hatte, musste Yılmaz aktiv werden — die Kasse hat nach 8 Wochen Bearbeitung die Erhöhung rückwirkend ausgezahlt.

Beispiel 3 — Frau Bauer, Pflegegrad 5: Frau Bauer hatte vor der Anpassung 2025 einen Bescheid über 947 € monatlich. Seit 01.01.2025 beträgt das Pflegegeld bei Pflegegrad 5 990 € monatlich. Eine weitere Erhöhung zum 01.01.2026 ist nicht erfolgt. Erst als der ambulante Pflegedienst im März 2025 nachfragte, glich die Kasse nach — und erstattete die Differenz aus den Vormonaten. Wichtig: In allen drei Fällen war kein Antrag auf die Erhöhung nötig, sondern nur ein Hinweis an die Pflegekasse, weil die Umstellung im Bestand eigentlich automatisch läuft.

Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) – Volltext-Pflichtverweis:

  • § 1 Abs. 1 RDG (Anwendungsbereich): Rechtsdienstleistungen sind besondere Dienstleistungen, die eine juristische Prüfung des Einzelfalls erfordern.
  • § 3 RDG (Definition): Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
  • § 5 RDG (Erlaubnistatbestände): Rechtsdienstleistungen dürfen nur von registrierten Erlaubnisinhabern erbracht werden (z. B. Rechtsanw<e;, Rentenberater, Steuerberater).
  • § 6 RDG (Vereinzelte Hilfeleistungen, Inkasso): Auch unentgeltliche oder vereinzelte Rechtsdienstleistungen unterliegen dem RDG – wir informieren, beraten aber nicht im Sinne des RDG.

Sozialrat Deutschland e. V. erbringt keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG. Für eine verbindliche rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine zugelassene Beratungsstelle (Pflegestützpunkt, VdK, Sozialverband Deutschland, Anwaltskanzlei mit Sozialrecht-Schwerpunkt).

Glossar: 15 Fachbegriffe rund um Pflegegeld 2026

Pflegegrad (PG): Fünf Pflegegrade (1–5) nach § 15 SGB XI beschreiben den Grad der Selbstständigkeit. Pflegegrad 1 = geringe Beeinträchtigung, Pflegegrad 5 = schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

Pflegegeld: Steuerfreie Geldleistung der Pflegekasse nach § 37 SGB XI für häusliche Pflege durch Angehörige, Freunde oder ehrenamtliche Helfer ohne ambulanten Pflegedienst. Wird monatlich ausgezahlt.

Pflegesachleistung: Sachleistung nach § 36 SGB XI: Der ambulante Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Kombination mit Pflegegeld (Kombinationsleistung § 38 SGB XI) ist möglich.

Entlastungsbetrag: 131 EUR monatlich nach § 45b Abs. 1 Satz 1 SGB XI für Pflegegrad 1 sowie alle weiteren Pflegegrade. Verwendbar für Tagespflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflegedienste oder anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag.

Wohnumfeldzuschuss: Bis zu 4.180 EUR pro Maßnahme nach § 40 Abs. 2 SGB XI für bauliche Anpassungen im Wohnumfeld (z.B. Bad-Umbau, Treppenlift). Pflegegrad 1–5 anspruchsberechtigt.

Verhinderungspflege: Pflegegeld-Leistung nach § 39 SGB XI, wenn die private Pflegeperson krank oder verhindert ist. Bis zu 3.539 EUR pro Kalenderjahr (Gemeinsamer Jahresbetrag nach § 42a SGB XI seit 1.7.2025), 8 Wochen lang, auch stundenweise möglich.

Kurzzeitpflege: Stationäre Pflege nach § 42 SGB XI für bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr (bis 1.774 EUR), wenn häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist — etwa nach Krankenhausaufenthalt.

Pflegeunterstützungsgeld: Lohnersatzleistung nach § 44a SGB XI für Beschäftigte, die wegen einer akut aufgetretenen Pflegesituation kurzzeitig der Arbeit fernbleiben — bis zu 10 Arbeitstage je pflegebedürftiger Person. Antrag bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen. Ob daneben Entgeltfortzahlung besteht, hängt vom Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder gesetzlichen Ansprüchen im Einzelfall ab.

Pflegeberatung (§ 7a SGB XI): Kostenlose, unabhängige Beratung durch die Pflegekasse oder beauftragte Beratungsstellen. Anspruch besteht ab Pflegegrad 1 sowie für Angehörige.

Dynamisierung (§ 30 SGB XI): Regelmäßige Anpassung der Pflegeleistungen an die Lohnentwicklung, alle drei Jahre. Letzte Erhöhung zum 01.01.2025 um 4,5 Prozent; nächste turnusmäßige Anpassung zum 01.01.2028.

Besitzstandsschutz (§ 141 SGB XI): Schutz erworbener Ansprüche bei Pflegegrad-Übergängen — wer 2017 aus dem Bestand kam, behält seinen Pflegegrad nach damaligen Regeln, sofern keine Höherstufung beantragt wird.

Pflege-Pauschbetrag (§ 33b EStG): Außergewöhnliche Belastung für pflegende Angehörige oder Pflegebedürftige: PG 1 = 600 EUR, PG 2–3 = 1.100 EUR, PG 4–5 = 1.800 EUR. Wird ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten gewährt und zusätzlich zur Steuerfreiheit des Pflegegeldes nach § 3 Nr. 1a EStG angesetzt.

Anrechnungsverbot (§ 13 Abs. 3 SGB XI): Leistungen der Pflegeversicherung gehen Fürsorgeleistungen zur Pflege vor und werden nicht auf Sozialhilfe nach SGB XII angerechnet — solange sie für pflegerische Zwecke verwendet werden.

Widerspruch: Formloser Einspruch gegen einen Pflegekassen-Bescheid innerhalb eines Monats nach Zugang (Allgemeine Verwaltungsvorschrift § 44 SGB X). Widerspruchsbescheid kommt innerhalb von drei Monaten (§ 88 SGG analog), danach Klage vor dem Sozialgericht.

Pflegezeit / Familienpflegezeit: Berufliche Freistellung nach PflegeZG / FPfZG für berufstätige Angehörige. Pflegezeit bis zu 6 Monate (vollständige Freistellung), Familienpflegezeit bis zu 24 Monate (Teilzeit mit 15 Wochenstunden Mindestarbeit).

Vierter Beratungsfall aus der Praxis

Beispiel 4 — Herr Demir, Pflegegrad 1, alleinerziehend: Herr Demir pflegt seine demenzkranke Mutter (Pflegegrad 3) und bezieht dafür monatlich 599 EUR Pflegegeld nach § 37 SGB XI. Er hat zusätzlich Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 131 EUR monatlich (§ 45b SGB XI), den er für eine Tagespflege-Stelle seiner Mutter nutzt. In der Einkommensteuererklärung 2025 machte er den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b EStG (1.100 EUR für Pflegegrad 3) geltend — das Finanzamt erkannte ihn ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen an. Insgesamt erhielt die Familie so monatlich 730 EUR an Pflegegeld + Entlastungsbetrag + 1.100 EUR/Jahr Steuerentlastung.

FAQ: 6 häufige Fragen zu Pflegegeld 2026

Wird Pflegegeld 2026 rückwirkend gezahlt, wenn ich es erst 2026 beantrage?

Nein. Pflegegeld wird ab Antragsmonat gezahlt, nicht rückwirkend. Wenn du den Antrag im März 2026 stellst, bekommst du das Pflegegeld ab März 2026 — die Monate Januar und Februar bleiben unberücksichtigt. Ausnahme: bei nachgewiesener schwerer Pflegebedürftigkeit und Verzögerung durch die Pflegekasse kann eine rückwirkende Zahlung für bis zu 3 Monate erstritten werden.

Muss ich das Pflegegeld versteuern?

Nein. Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist steuerfrei nach § 3 Nr. 1a EStG (Steuerbefreiung für Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung). Auf Sozialhilfe wird es nach § 13 Abs. 3 SGB XI nicht angerechnet, solange du es für pflegerische Zwecke verwendest. Bei Bürgergeld gilt eine abweichende Regelung nach § 11a Abs. 3 SGB II mit Freibeträgen. Es fließt nicht in die Einkommensteuerklärung.

§ 33b EStG (Pflege-Pauschbetrag): Zusätzlich zur Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 1a EStG können pflegende Angehörige und Pflegebedürftige einen Pflege-Pauschbetrag geltend machen — ab Pflegegrad 1: 600 EUR, Pflegegrad 2–3: 1.100 EUR, Pflegegrad 4–5: 1.800 EUR. Dieser Pauschbetrag wird ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung gewährt und ist unabhängig vom Pflegegrad nutzbar (§ 33b Abs. 6 EStG i.V.m. § 35a EStG).

Was passiert mit dem Pflegegeld bei einem Krankenhausaufenthalt?

Bei vollstationärem Krankenhausaufenthalt wird das Pflegegeld nach § 34 Abs. 2 SGB XI in den ersten 8 Wochen vollständig weitergezahlt. Ab der 9. Woche ruht es. Die hälftige Weiterzahlung in den ersten 4 Wochen und das Ruhen ab Woche 6 gelten nur für Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) und Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) — nicht für Krankenhausaufenthalte. Bei einer Reha mit ambulanter Versorgung läuft das Pflegegeld unverändert weiter.

Kann ich Pflegegeld und Pflegeunterstützungsgeld gleichzeitig bekommen?

Ja. Beide Leistungen schließen sich nicht aus. Das Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a SGB XI ist ein Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung während kurzzeitiger Arbeitsverhinderung für berufstätige Angehörige bei akuter Pflegesituation — bis zu 10 Arbeitstage pro Pflegesituation. Die Lohnfortzahlung für die ausgefallene Arbeitszeit läuft separat nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG). Du kannst also als pflegender Angehöriger beides beantragen, wenn die Voraussetzungen passen.

Wohin kann ich mich bei Problemen mit der Pflegekasse wenden?

Erste Anlaufstelle ist immer die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI — sie ist für Pflegebedürftige und Angehörige kostenlos. Details findest du in den Richtlinien zur Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Bei rechtlichen Konflikten hilft der Weg durchs Widerspruchsverfahren. Für eine kostenlose KI-gestützte Ersteinschätzung deines Bescheids steht dir SoRaKI zur Verfügung — du erfährst in wenigen Minuten, ob dein Pflegegeld korrekt berechnet ist.

Wo finde ich die offizielle BMG-Übersicht der Pflegegeld-Beträge 2026?

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) veröffentlicht die aktuellen Beträge auf der Themenseite Pflegegeld. Die offiziellen Werte stehen außerdem in § 37 SGB XI in der Fassung vom 1.1.2025 und in der regelmäßig aktualisierten Anlage zu § 30 SGB XI (Dynamisierungs-Verordnung). Das Sozialministerium deines Bundeslandes hat zusätzlich eine Beratungs-Hotline (Servicetelefon der Pflegekassen bundesweit: 030 340 60 66).


Nächste Schritte

  • Prüfe deine letzten 3 Auszahlungen: Stimmt der Monatsbetrag mit der Tabelle oben überein?
  • Bei falscher Höhe: Formloser Widerspruch innerhalb eines Monats an deine Pflegekasse — Muster im Widerspruchs-Ratgeber.
  • Bei Bedarf an persönlicher Beratung: Pflegeberatung nach § 7a SGB XI — kostenlos, bundesweit.
  • KI-Erstcheck: SoRaKI prüft deinen Pflegekassen-Bescheid in 2 Minuten.

Autor: Salomo Swoboda · Nächste Prüfung: 18.09.2026


Quellen


Hinweis: Keine Rechtsberatung

Dieser Artikel dient der Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Fällen wende dich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für Sozialrecht, an deine Pflegekasse oder an eine zugelassene Pflegeberatung (§ 7a SGB XI). Der Sozialrat Deutschland e. V. vermittelt keine Rechtsberatung, sondern Informationen und Orientierung.

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