Kurzfassung (Featured-Snippet): Pflegegeld nach § 37 SGB XI beantragst du bei der Pflegekasse deiner Krankenkasse — schriftlich, online, telefonisch oder persönlich. Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad 2 bis 5 (PG1 hat nur Anspruch auf den Entlastungsbetrag). Die Bearbeitung dauert meist 2 bis 4 Wochen, rückwirkende Zahlung erfolgt ab Antrag-Eingang — nicht ab Bewilligung.
Was ist Pflegegeld? — Kurzer Überblick
Pflegegeld ist der finanzielle Ausgleich, den du bekommst, wenn du deine Pflege selbst sicherstellst — vor allem mit Angehörigen, Nachbarn oder ehrenamtlichen Helfern. Das Geld wird monatlich von der Pflegekasse ausgezahlt und du kannst es frei verwenden: für Pflegehilfen, Haushaltsunterstützung, Betreuung oder auch mal eine kleine Auszeit für deine pflegenden Angehörigen. Es soll die häusliche Pflege überhaupt erst möglich machen.
Rechtsgrundlage ist § 37 SGB XI — die zentrale Norm für selbst beschaffte Pflegehilfen. Daneben steht § 14 SGB XI mit der Definition der Pflegebedürftigkeit und § 15 SGB XI mit der Regelung zur Pflegegrad-Feststellung.
Pflegegeld = finanzieller Ausgleich für selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37 SGB XI)
Anders als bei der Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI) — wo ein ambulanter Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse abrechnet — bekommst du beim Pflegegeld das Geld auf dein Konto. Du entscheidest selbst, wofür.
Voraussetzung: anerkannter Pflegegrad 2 bis 5
Wichtig vorab: Ohne anerkannten Pflegegrad kein Pflegegeld. Der Pflegegrad wird auf Antrag bei der Pflegekasse festgestellt — in der Regel nach einer MDK-Begutachtung oder, bei pflegebedürftigen Kindern, nach einer Begutachtung durch Medicproof oder einen vergleichbaren Dienst. Details dazu findest du im Beitrag Pflegegrad-Antrag (C3-Cluster).
Höhe des Pflegegeldes nach Pflegegrad (Stand 01.01.2025)
Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegegrad (Stand: 01.01.2025):
- Pflegegrad 1: kein Pflegegeld (nur Entlastungsbetrag 131 EUR/Monat nach § 45b SGB XI)
- Pflegegrad 2: 347 EUR
- Pflegegrad 3: 599 EUR
- Pflegegrad 4: 800 EUR
- Pflegegrad 5: 990 EUR
Die Beträge werden regelmäßig alle drei Jahre an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst (§ 30 SGB XI). Die letzte Anpassung war zum 01.01.2025 mit einer Erhöhung um durchschnittlich 4,5 Prozent. Die nächste reguläre Anpassung ist zum 01.01.2028 vorgesehen. Sollte die Kerninflation in den nächsten Jahren deutlich ansteigen, kann das Bundesgesundheitsministerium auch eine außerordentliche Anpassung anordnen.
Zur Dynamisierung ab 2028 findest du alles im Beitrag Pflegegeld-Erhöhung 2026.
Wer kann Pflegegeld beantragen?
Nicht jeder hat Anspruch auf Pflegegeld. Die Pflegekasse prüft drei Voraussetzungen — und alle drei müssen erfüllt sein.
Voraussetzung 1: Anerkannter Pflegegrad 2 bis 5
Wie oben beschrieben: Der Pflegegrad muss vor dem Pflegegeld-Antrag beantragt UND bewilligt sein. Eine Ausnahme bildet PG1 — dort steht nur der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI zu, kein Pflegegeld.
Voraussetzung 2: Häusliche Pflege durch selbst beschaffte Pflegehilfen
Pflegegeld wird nur gezahlt, wenn du zu Hause gepflegt wirst und die Pflege durch nicht-professionelle Helfer (Angehörige, Nachbarn, Ehrenamtliche) oder durch eine Mischung aus Pflegegeld und Pflegesachleistung (Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI) sichergestellt wird. Im Pflegeheim oder bei stationärer Pflege gibt es kein Pflegegeld — dort werden andere Leistungen gezahlt.
Voraussetzung 3: Antrag bei der Pflegekasse
Das ist die entscheidende bürokratische Hürde. Du musst den Antrag schriftlich (in der Regel mit Unterschrift) bei der Pflegekasse stellen — und zwar bei der Pflegekasse deiner Krankenkasse. Die Pflegekasse ist nicht identisch mit der Krankenkasse, auch wenn sie dort organisatorisch angegliedert ist. Eine Verwechslung gehört zu den häufigsten Fehlern (siehe unten).
WICHTIG: Vor dem Pflegegeld-Antrag muss der Pflegegrad beantragt UND bewilligt sein. Ohne Pflegegrad kein Pflegegeld. Wenn du parallel beide Anträge stellst, prüft die Pflegekasse den Pflegegeld-Antrag erst nach dem Pflegegrad-Bescheid.
Antragswege — 4 Wege zum Pflegegeld
Es gibt vier Möglichkeiten, den Pflegegeld-Antrag zu stellen. Du kannst den Weg wählen, der für dich am bequemsten ist — wichtig ist nur, dass der Antrag bei der Pflegekasse eingeht, weil ab diesem Tag die rückwirkende Zahlung läuft.

Schriftlich per Post bei der Pflegekasse
Der klassische Weg: Antragsformular ausdrucken, ausfüllen, unterschreiben und per Post oder Einwurf-Einschreiben an die Pflegekasse schicken. Die Adresse findest du auf der Website deiner Krankenkasse (such nach „Pflegekasse“ — fast alle Kassen haben die Pflegekasse organisatorisch integriert). Vorteil: Du hast einen Nachweis über den Zugang (per Einschreiben oder Einwurfsbestätigung).
Online über das Versichertenportal der Krankenkasse
Viele Pflegekassen bieten mittlerweile einen Online-Antrag über das Versichertenportal an — entweder direkt im Portal oder per Download-Link zum ausfüllbaren PDF. Du brauchst in der Regel eine elektronische Signatur oder zumindest das Hochladen des unterschriebenen Antrags.
Telefonisch mit Bestätigung („Antrag zu Protokoll“)
Wenn der Weg per Post oder Online nicht klappt, kannst du bei vielen Pflegekassen den Antrag telefonisch zu Protokoll stellen. Die Pflegekasse schickt dir dann eine schriftliche Bestätigung — die solltest du sofort prüfen und Korrekturen zurückmelden. Der telefonische Antrag wirkt ab dem Tag des Anrufs, nicht erst ab Eingang der schriftlichen Bestätigung.
Antrag wirkt ab Eingangstag — der Schlüssel zur rückwirkenden Zahlung
Viele Pflegebedürftige zögern den Antrag hinaus, weil sie unsicher sind, ob alle Voraussetzungen vorliegen. Das ist verständlich, aber nachteilig: Der Antrag wirkt nur ab dem Tag, an dem er bei der Pflegekasse eingeht. Eine rückwirkende Zahlung vor dem Antragstag ist ausgeschlossen — auch wenn die Pflegebedürftigkeit schon Monate vorher bestanden hat. Wenn du also heute unsicher bist, ob alle Formalien erfüllt sind: Stell den Antrag trotzdem. Im Zweifelsfall kannst du fehlende Unterlagen nachreichen.
Antrag für Angehörige oder Bevollmächtigte
Wenn du den Antrag im Namen eines Angehörigen stellst (zum Beispiel für deine demenzkranke Mutter), brauchst du eine Vollmacht oder eine Betreuungsurkunde. Die Vollmacht muss die Pflegegeld-Antragstellung ausdrücklich umfassen — eine Generalvollmacht reicht in der Regel aus. Die Pflegekasse prüft die Vertretungsbefugnis anhand der Vollmachtsurkunde. Bei einer Betreuung (Amtsgerichts-Bestellung) genügt die Vorlage der Betreuerbestellung.
Hinweis: Der Antrag wirkt ab Eingangstag bei der Pflegekasse (nicht ab Bewilligung). Auch eine spätere Bewilligung führt zu rückwirkender Zahlung ab Eingang — du verlierst also nichts, wenn du den Antrag früh stellst, auch wenn der Pflegegrad noch nicht bewilligt ist.
Formulare und Unterlagen — die Pflegegeld-Antrag-Checkliste
Damit dein Antrag ohne Rückfragen durchgeht, hier die komplette Checkliste.
Antragsformular der Pflegekasse
Das Standard-Antragsformular bekommst du bei jeder Pflegekasse und beim GKV-Spitzenverband (www.gkv-spitzenverband.de). Das Formular enthält Felder für deine persönlichen Daten, den Pflegegrad, die Bankverbindung und eine Erklärung zur häuslichen Pflege.
Nachweis Pflegegrad
Dem Antrag musst du eine Kopie des Pflegegrad-Bescheids beilegen — die Pflegekasse prüft dann, ob PG2 bis PG5 vorliegt. Falls du den Pflegegrad erst gerade bewilligt bekommen hast, reicht eine Kopie des aktuellen Bescheids.
Bankverbindung (IBAN) für die Auszahlung
Du brauchst eine deutsche IBAN. Auslandsüberweisungen sind nur in Ausnahmefällen möglich (zum Beispiel bei dauerhaftem Wohnsitz im EU-Ausland mit Sondergenehmigung).
Vollmacht oder Betreuungsurkunde bei Demenz oder Einschränkungen
Wenn der Pflegebedürftige den Antrag nicht selbst stellen kann (zum Beispiel bei fortgeschrittener Demenz), brauchst du eine Vollmacht oder eine Betreuungsurkunde des Amtsgerichts. Die Pflegekasse prüft die Vertretungsbefugnis.
Optional: Pflegetagebuch-Eintrag
Nicht amtlich vorgeschrieben, aber hilfreich: Ein Pflegetagebuch dokumentiert, wer wann welche Pflegeleistungen erbracht hat. Das ist vor allem dann nützlich, wenn später die Pflegesachleistung ergänzt werden soll (Kombinationsleistung).

Ablauf nach Antrag — was passiert in den nächsten 4 bis 6 Wochen?
Wenn der Antrag vollständig ist, dauert die Bearbeitung in der Regel 2 bis 4 Wochen. Es gibt aber auch Fälle, in denen es länger dauert — zum Beispiel wenn die Pflegekasse Rückfragen hat oder Unterlagen nachfordert.
Eingangsbestätigung innerhalb 1 bis 2 Wochen
Die Pflegekasse bestätigt dir in der Regel innerhalb von ein bis zwei Wochen schriftlich den Eingang des Antrags. Wenn du nach zwei Wochen noch nichts gehört hast, hake nach — manchmal geht der Antrag auf dem Postweg verloren oder landet bei der falschen Stelle (Krankenkasse statt Pflegekasse).
Prüfung der Voraussetzungen
Die Pflegekasse prüft, ob alle Voraussetzungen vorliegen: Pflegegrad-Bescheid, häusliche Pflege, Bankverbindung, gegebenenfalls Vollmacht. Wenn etwas fehlt, fordert die Pflegekasse schriftlich Unterlagen nach.
Bewilligung oder Ablehnung per Bescheid
Meist nach 2 bis 4 Wochen bekommst du einen Bescheid — entweder die Bewilligung mit dem konkreten Betrag und dem Startdatum der Zahlung oder die Ablehnung mit Begründung. Gegen eine Ablehnung kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (siehe unten).
Rückwirkende Zahlung ab Antrag-Eingang
Das ist der entscheidende Punkt: Die Zahlung beginnt ab dem Tag, an dem dein Antrag bei der Pflegekasse eingegangen ist — nicht ab dem Tag der Bewilligung. Wenn du also am 15. März den Antrag stellst und am 20. April die Bewilligung kommt, bekommst du das Pflegegeld für März rückwirkend ausgezahlt (meist zusammen mit der April-Zahlung).
Häufige Fehler beim Pflegegeld-Antrag
Aus der Beratungspraxis kennen wir die typischen Fehler, die zu Verzögerungen oder Ablehnungen führen.
Fehler 1: Pflegegrad-Antrag noch nicht gestellt
Der wichtigste Fehler: Du stellst den Pflegegeld-Antrag, bevor der Pflegegrad bewilligt ist. Die Pflegekasse muss den Antrag dann zurückstellen, bis der Pflegegrad vorliegt — und du verlierst unter Umständen Monate. Tipp: Immer erst den Pflegegrad beantragen und dann das Pflegegeld.
Fehler 2: Antrag bei der Krankenkasse statt der Pflegekasse
Ein sehr häufiger Fehler: Du schickst den Antrag an die Krankenkasse, weil du denkst, dass die Pflegekasse dort angegliedert ist. Die Krankenkasse leitet den Antrag aber nicht automatisch an die Pflegekasse weiter — sie bearbeitet ihn als Krankenkassen-Anliegen und gibt ihn zurück. Adressat ist immer die Pflegekasse, nicht die Krankenkasse.
Fehler 3: Falsche oder unvollständige Bankverbindung
Eine fehlerhafte IBAN führt dazu, dass die Auszahlung nicht durchgeht. Die Pflegekasse fordert dann eine korrigierte Bankverbindung nach — das verzögert die erste Auszahlung um weitere Wochen. Prüfe deine IBAN vor dem Absenden.
Fehler 4: Antrag nicht unterschrieben
§ 37 SGB XI verlangt zusammen mit § 33 SGB I die Schriftform. Ein Antrag ohne Unterschrift ist nicht wirksam — die Pflegekasse muss ihn zurückweisen.
Fehler 5: Pflegeperson nicht benannt
Anders als oft angenommen, ist die Pflegeperson beim Pflegegeld nicht zwingend im Antrag zu benennen. Das Pflegegeld ist eine Leistung an den Pflegebedürftigen — du kannst es auch ohne eine konkrete Pflegeperson beantragen. Details zur Verwendung findest du im Beitrag Pflegegeld-Verwendung.
Was tun bei Ablehnung?
Wenn dein Antrag abgelehnt wird, hast du einen Monat ab Zugang des Ablehnungsbescheids Zeit, um Widerspruch einzulegen.
Widerspruchsfrist 1 Monat (§ 84 SGG)
Die Frist steht in § 84 SGG und ist unbedingt einzuhalten. Nach Ablauf der Frist ist der Bescheid bestandskräftig und du kannst nur noch über eine Wiederaufgreifung des Verfahrens oder eine Sozialgerichts-Klage vorgehen.
Widerspruch schriftlich bei der Pflegekasse
Den Widerspruch richtest du an die Pflegekasse (nicht direkt an das Sozialgericht). Die Pflegekasse prüft dann erneut — oft wird der Widerspruch durch eine Nachbesserung der Unterlagen erfolgreich.
Vor dem Widerspruch: Akteneinsicht beantragen
Du hast nach § 25 SGB X das Recht auf kostenlose Akteneinsicht. Fordere die Akte an, bevor du den Widerspruch begründest — oft siehst du dann, welche Unterlagen gefehlt haben oder welche Punkte die Pflegekasse anders bewertet hat.
Kostenloser Widerspruch — kein Anwalt nötig
Den Widerspruch kannst du selbst und kostenlos bei der Pflegekasse einlegen. Du brauchst keinen Anwalt. Die Pflegekasse prüft den Widerspruch dann erneut — wenn die ursprüngliche Ablehnung auf einer fehlenden Information beruhte, kannst du sie nachreichen, und die Pflegekasse hebt den Ablehnungsbescheid auf. Erst wenn die Pflegekasse den Widerspruch vollständig ablehnt (sogenannter Widerspruchsbescheid), kommt eine Klage vor dem Sozialgericht in Betracht. Auch vor dem Sozialgericht besteht in der ersten Instanz kein Anwaltszwang.
Widerspruchsfrist 1 Monat (§ 84 SGG) — Fristbeginn und Fristwahrung
Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem Zugang des Ablehnungsbescheids. Maßgeblich ist das Datum, an dem der Bescheid in deinen Briefkasten eingeworfen wurde (oder die Zustellung per Einschreiben). Die Frist ist einen Monat. Bei einer Fristversäumung kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden, wenn du die Frist ohne Verschulden versäumt hast (zum Beispiel wegen Krankenhausaufenthalt). Details dazu findest du im C9-Cluster (Pflege-Widerspruch-Beitrag).
FAQ — Häufige Fragen zum Pflegegeld-Antrag
Wie lange dauert die Bearbeitung des Pflegegeld-Antrags?
In der Regel 2 bis 4 Wochen ab Eingang des vollständigen Antrags. Wenn Unterlagen fehlen, kann es länger dauern. Eine Nachfrage per Telefon oder über das Versichertenportal beschleunigt in vielen Fällen die Bearbeitung. Wichtig: Auch wenn die Bearbeitung länger dauert, wirkt der Antrag rückwirkend ab Eingangstag.
Bekomme ich Pflegegeld rückwirkend?
Ja, ab dem Eingangstag des Antrags bei der Pflegekasse — nicht ab dem Tag der Bewilligung. Es empfiehlt sich daher, den Antrag so früh wie möglich zu stellen, idealerweise noch bevor der Pflegegrad bewilligt ist (du verlierst nichts). Die rückwirkende Zahlung erfolgt in der Regel zusammen mit der ersten monatlichen Auszahlung. Bei einer Verzögerung von mehr als drei Monaten solltest du bei der Pflegekasse nachhaken — manchmal gehen Bescheide auf dem Postweg verloren.
Kann ich den Pflegegeld-Antrag online stellen?
Ja, viele Pflegekassen bieten einen Online-Antrag über das Versichertenportal der Krankenkasse an. Du brauchst in der Regel eine elektronische Signatur (qualifizierte elektronische Signatur oder die Signaturfunktion des Portals) oder das Hochladen des unterschriebenen PDFs. Eine vollständige Liste der Pflegekassen mit Online-Antrag findest du auf www.gkv-spitzenverband.de.
Was passiert, wenn ich umziehe?
Bei einem Umzug wechselt in der Regel auch die zuständige Pflegekasse (weil die Pflegekasse an die Krankenkasse gekoppelt ist). Der laufende Pflegegeld-Antrag wird an die neue Pflegekasse übergeleitet — du musst in der Regel nichts tun, außer die neue Adresse mitzuteilen. Die laufende Pflegegeld-Zahlung wird ohne Unterbrechung fortgesetzt.
Muss ich beim Pflegegeld-Antrag angeben, wer mich pflegt?
Nein, das Pflegegeld ist eine Leistung an dich als pflegebedürftige Person. Du musst im Antrag nicht angeben, wer dich pflegt. Wichtig ist nur, dass die Pflege häuslich sichergestellt ist. Wenn du zusätzlich einen ambulanten Pflegedienst beauftragst, kannst du die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI beantragen — Details findest du im Beitrag Pflegegeld-Kombinationsleistung.
Was ist der Unterschied zwischen Pflegegrad 1 und Pflegegrad 2 beim Pflegegeld?
Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch auf Pflegegeld — hier steht nur der Entlastungsbetrag von 131 EUR pro Monat nach § 45b SGB XI zu. Pflegegrad 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 347 EUR (PG2), 599 EUR (PG3), 800 EUR (PG4) oder 990 EUR (PG5) pro Monat — Stand 01.01.2025.
Kann ich Pflegegeld und Pflegesachleistung gleichzeitig bekommen?
Ja, das nennt sich Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI. Du kannst den Sachleistungs-Anteil frei in 10-Prozent-Schritten zwischen 0 % und 100 % wählen. Beachte aber: Sobald du Sachleistungen in Anspruch nimmst, wird dein Pflegegeld halbiert (50/50-Regel). Das bedeutet: Bei 50 % Sachleistung bekommst du nur noch 50 % des vollen Pflegegeldes ausgezahlt. Beachte die Kombination mit Verhinderungspflege und Entlastungsbetrag — die Kombination ist möglich, aber komplex. Mehr Details findest du im Beitrag Pflegegeld-Kombinationsleistung.
Was kann ich tun, wenn die Pflegekasse den Antrag ohne Bearbeitung liegen lässt?
Wenn die Pflegekasse den Antrag ohne sachliche Bearbeitung länger als 6 Wochen liegen lässt (sogenannte Untätigkeit), kannst du eine Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht erheben (§ 86b SGG). Voraussetzung ist allerdings, dass du der Pflegekasse eine angemessene Frist gesetzt hast — in der Regel 6 Wochen. Vor einer Klage empfiehlt sich die anwaltliche Beratung oder die Beratung durch eine zugelassene Beratungsstelle nach § 3 RDG.
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Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Anliegen empfehlen wir die Beratung durch eine zugelassene Beratungsstelle nach § 3 RDG oder einen Rechtsanwalt.

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