Pflegegeld-Auszahlung 2026: Bankverbindung, Fälligkeit und
Kurzfassung: Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird monatlich von der Pflegekasse auf dein Bankkonto überwiesen — niemals bar, niemals als Scheck. Die Fälligkeit ist je nach Pflegekasse unterschiedlich (Ende oder Anfang des Monats), die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad — konkret für die Pflegegrade 2 bis 5 nach § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB XI (Stand 01.07.2024: PG2 = 347 EUR, PG3 = 599 EUR, PG4 = 800 EUR, PG5 = 990 EUR). Das Pflegegeld ist nach § 3 Nr. 36 EStG vollständig steuerfrei und wird in der Einkommensteuer-Erklärung nicht als Einkommen angesetzt.
Wenn du Pflegegeld bekommst, willst du vor allem eines wissen: Wann kommt das Geld, auf welches Konto und muss ich es versteuern? In diesem Beitrag beantworten wir diese drei Fragen Schritt für Schritt — mit den amtlichen Wortlauten, ohne Versprechen, dafür mit allen Praxis-Details, die in der Beratung wirklich relevant sind.
Wie wird das Pflegegeld ausgezahlt?
Das Pflegegeld ist eine Geldleistung der sozialen Pflegeversicherung. Es wird nicht in Naturalien, nicht als Sachleistung, sondern als monatliche Überweisung auf ein Bankkonto erbracht.
Monatliche Auszahlung durch die Pflegekasse
Nach § 37 Abs. 2 SGB XI wird das Pflegegeld monatlich gezahlt. Die Pflegekasse überweist es auf das Konto, das du im Antragsformular angegeben hast (oder das du der Pflegekasse nachträglich mitgeteilt hast). Die Auszahlung erfolgt nicht pauschal zum Ersten eines Monats, sondern nach den internen Auszahlungs-Rhythmen der jeweiligen Pflegekasse — dazu gleich mehr bei „Fälligkeit“.
Rechtsgrundlage: § 37 Abs. 2 SGB XI (Pflegegeld als monatliche Geldleistung, vgl. auch Abs. 1 Satz 3). Es gibt keine Einmal-Zahlung, keine Vorauszahlung für mehrere Monate, keine Sonderauszahlung — auch nicht bei Pflegegrad-Höherstufung (die wirkt erst ab dem Monat, in dem der Höherstufungs-Bescheid erteilt wurde).
Auf das Konto des Pflegebedürftigen — nicht der Pflegeperson
Adressat der Auszahlung bist du als pflegebedürftige Person — auch wenn deine Tochter, dein Partner oder ein Nachbar die eigentliche Pflege übernimmt. Das Pflegegeld wird ausschließlich auf dein Konto überwiesen. Eine Direkt-Überweisung an die Pflegeperson ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Wenn du einen Teil des Pflegegeldes an die Pflegeperson weitergeben möchtest (Aufwandsentschädigung), musst du das selbst veranlassen — per Dauerauftrag, Überweisung oder bar. Die Pflegekasse macht das nicht für dich.
Fälligkeit am Monatsende oder Monatsanfang — je nach Pflegekasse
Eine der häufigsten Fragen in der Beratung: An welchem Tag im Monat kommt das Pflegegeld? Die ehrliche Antwort lautet: Es gibt keinen bundeseinheitlichen Auszahlungs-Tag. Die Fälligkeit variiert je nach Pflegekasse:
- Viele Pflegekassen zahlen am letzten Bankarbeitstag des Monats (häufig 28./29./30./31., je nach Monatslänge)
- Manche Pflegekassen zahlen am ersten Bankarbeitstag des Folgemonats (also am 1./2. des Monats)
- Einige Pflegekassen zahlen mittig im Monat (z. B. am 15.)
Du kannst den genauen Auszahlungs-Tag bei deiner Pflegekasse erfragen (Service-Telefon, Online-Kundenkonto oder der Bescheid, mit dem das Pflegegeld bewilligt wurde, enthält oft einen Hinweis).
Wichtig: Es gibt keinen Anspruch auf einen bestimmten Auszahlungs-Tag. Die Pflegekasse entscheidet im Rahmen ihrer Verwaltungs-Praxis. Solange die Auszahlung monatlich erfolgt, ist alles in Ordnung.
Kein Pflegegeld in bar, kein Scheck, nur SEPA-Banküberweisung
Die Auszahlung erfolgt ausschließlich per SEPA-Banküberweisung. Bargeld-Auszahlung, Schecks oder andere Auszahlungsformen sind gesetzlich nicht vorgesehen und kommen in der Praxis nicht vor. Wenn dir jemand anbietet, das Pflegegeld in bar auszuzahlen (z. B. weil „die Pflegekasse gerade nicht überweisen kann“), ist Vorsicht geboten — das ist ungewöhnlich und sollte direkt mit der Pflegekasse abgeklärt werden.
Merke: Pflegegeld gibt es nur als monatliche Banküberweisung. Wer etwas anderes erzählt, will dir entweder helfen, das Geld zu hinterziehen (das ist Sozialleistungs-Betrug) oder es selbst in die Hand bekommen.
Bankverbindung und Konto-Wechsel
Damit die Auszahlung reibungslos klappt, muss die Bankverbindung stimmen — und hier gibt es ein paar Details, die du kennen solltest.
IBAN angeben im Antragsformular
Im Pflegegeld-Antrag (oder im separaten Mitteilungs-Formular deiner Pflegekasse) gibst du deine IBAN an. Üblich sind 22 Zeichen (DE + 2 Prüfziffern + 8-stellige Bankleitzahl + 10-stellige Kontonummer). Tipp: Notiere die IBAN direkt aus deinem Online-Banking oder deiner Bankkarte — Übertragungsfehler (Zahlendreher) führen zu Rückläufern und Verzögerungen.
Konto-Inhaber muss = Pflegebedürftiger sein
Das angegebene Konto muss auf deinen Namen laufen — als Pflegebedürftige/r. Du kannst nicht einfach das Konto deiner Tochter angeben, auch wenn sie dich pflegt. Ausnahme: Wenn du eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsurkunde hast und die bevollmächtigte Person für dich handelt, kann das Konto auf den Bevollmächtigten lauten — die Pflegekasse verlangt dann aber eine entsprechende Legitimation.
Gemeinschaftskonto (z. B. mit Ehepartner): Hier ist die Lage je nach Pflegekasse unterschiedlich. Manche Pflegekassen akzeptieren ein Gemeinschaftskonto, andere verlangen explizit ein Konto, das auf den Pflegebedürftigen lautet. Kläre das im Zweifel vor der ersten Auszahlung mit deiner Pflegekasse.
Konto-Wechsel: formlose Mitteilung an Pflegekasse
Wenn du die Bank wechselst oder ein anderes Konto angeben möchtest, genügt eine formlose Mitteilung an die Pflegekasse. Viele Pflegekassen haben dafür ein Formular („Änderung der Bankverbindung“); du kannst die Mitteilung aber auch formlos per Brief, E-Mail oder im Online-Kundenkonto machen. Gib Folgendes an:
- Deine Versicherten-Nummer
- Alte IBAN (zur Identifikation)
- Neue IBAN
- Datum, ab dem die neue IBAN gelten soll
- Unterschrift (bei Brief oder Formular)
Die Umstellung erfolgt meist zum nächsten Monat. Wenn du die Änderung am 5. eines Monats mitteilst, kommt das Pflegegeld für den aktuellen Monat noch auf das alte Konto und ab dem Folgemonat auf das neue. Es gibt keine rückwirkende Umbuchung.
Wichtig: Konto bei ausländischer Bank — SEPA-fähig?
Wenn du ein Konto bei einer ausländischen Bank hast (z. B. weil du im EU-Ausland lebst und dort ein Konto führst), muss das Konto SEPA-fähig sein. SEPA (Single Euro Payments Area) deckt alle EU- und EWR-Staaten sowie einige weitere Länder ab. Erkundige dich bei deiner Bank, ob dein Konto SEPA-fähig ist — sonst kann die Pflegekasse die Überweisung nicht ausführen und das Pflegegeld kommt nicht an.
Fälligkeit und Verzug
Wenn das Pflegegeld einmal nicht oder verspätet kommt, ist das für pflegende Familien oft ein ernstes Problem — schließlich deckt das Geld laufende Kosten. Hier die wichtigsten Regelungen.
Pflegegeld wird monatlich ausgezahlt, nicht als Einmal-Betrag
Das Pflegegeld wird für jeden Kalendermonat gezahlt, in dem die Anspruchs-Voraussetzungen vorliegen. Es gibt keine Einmal-Auszahlung (z. B. für ein halbes Jahr im Voraus) und keine nachträgliche Pauschal-Auszahlung. Ausnahme: Wenn der Antrag rückwirkend bewilligt wird (Antragseingang vor Bewilligung), zahlt die Pflegekasse für die Monate ab Antragseingangstag nach — als Summe mehrerer Monats-Beträge.
Fälligkeit am Monatsende (häufigste Variante)
Die häufigste Variante ist die Auszahlung am letzten Bankarbeitstag des jeweiligen Monats. Das heißt: Für den Monat Juni 2026 wird das Pflegegeld typischerweise am 30.06.2026 (wenn dieser Tag ein Bankarbeitstag ist) ausgezahlt. Bei Monatsende auf einem Wochenende oder Feiertag verschiebt sich die Wertstellung auf den nächsten Bankarbeitstag.
Erste Auszahlung erfolgt rückwirkend ab Antrag-Eingangstag
Ein wichtiger Punkt, der oft übersehen wird: Wenn du den Pflegegeld-Antrag am 15. März stellst und die Bewilligung erst am 20. April kommt, wird das Pflegegeld rückwirkend ab dem 1. März ausgezahlt — nicht erst ab dem 1. April. Der Antrag wirkt ab Eingangstag bei der Pflegekasse (§ 37 SGB XI i. V. m. § 16 SGB I).
Die Nachzahlung für die rückwirkenden Monate erfolgt in der Regel als Einmal-Summe mit der ersten regulären Auszahlung.
Bei Verzug: Pflegekasse in Verzug setzen (§ 286 BGB)
Wenn die Pflegekasse das Pflegegeld nicht pünktlich zahlt, kommt sie in Verzug. Die Voraussetzungen für Verzug sind in § 286 BGB geregelt:
- Fälligkeit der Leistung (das Pflegegeld ist fällig, wenn der Monat begonnen hat und der Auszahlungs-Tag erreicht ist)
- Mahnung durch den Gläubiger (du musst die Pflegekasse nach Fälligkeit gemahnt haben — eine Mahnung ist eine eindeutige und bestimmte Aufforderung zur Zahlung)
- Nicht-Leistung trotz Mahnung (die Pflegekasse zahlt auch nach Mahnung nicht)
Wörtlich sagt § 286 Abs. 1 BGB: „Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug.“
In der Praxis heißt das: Wenn die Auszahlung überfällig ist (z. B. weil der 30. vorbei ist und kein Geld kam), solltest du die Pflegekasse schriftlich mahnen — mit Frist (in der Regel 7-14 Tage) und Hinweis auf den Verzug. Reagiert die Pflegekasse nicht, kannst du Verzugszinsen geltend machen (§ 288 BGB: 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz bei Verbrauchern).
Verzugszinsen und Schadens-Ersatz möglich
Wenn die Pflegekasse schuldhaft in Verzug gerät (z. B. weil sie eine Bewilligung verschlampt hat), kannst du neben den Verzugszinsen auch einen weitergehenden Schadens-Ersatz verlangen — etwa wenn dir wegen der verspäteten Zahlung Bankgebühren (Dispo-Zinsen) entstanden sind oder du einen Pflegedienst nicht bezahlen konntest.
In der Praxis kommt es selten dazu, weil die Pflegekassen nach Mahnung zügig zahlen. Aber das Druckmittel § 286 BGB ist dir bekannt — das gibt dir Verhandlungs-Spielraum.
Steuerfreiheit und Pflicht zur Versteuerung
Eine der häufigsten Fragen: Muss ich das Pflegegeld versteuern? Die klare Antwort: Nein, das Pflegegeld ist steuerfrei.
Pflegegeld ist steuerfrei nach § 3 Nr. 36 EStG
Die gesetzliche Grundlage für die Steuerfreiheit ist § 3 Nr. 36 EStG. Wörtlich sagt die Vorschrift (Stand 2026-06-19, gesetze-im-internet.de): „Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.“ Was darunter fällt, ist steuerfrei.
Konsequenz: Das Pflegegeld ist eine steuerfreie Einnahme im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Es wird nicht in die Einkommensteuer-Erklärung aufgenommen, es unterliegt keinem Steuerabzug, und es erhöht dein zu versteuerndes Einkommen nicht.
Keine Versteuerung, kein Eintrag in der Einkommensteuer-Erklärung
Du musst das Pflegegeld nicht in deiner Einkommensteuer-Erklärung angeben — weder als Einnahme noch als sonstige Bezüge. Auch nicht im Mantelbogen oder in der Anlage N / R / V. Das Pflegegeld ist einkommensteuerlich irrelevant.
Wichtig: Wenn deine Steuer-Software oder dein Steuerberater das Pflegegeld versehentlich als Einnahme ansetzt, korrigiere das. Das Pflegegeld ist definitiv steuerfrei.
Auszahlung unterliegt keinem Steuerabzug
Weil das Pflegegeld steuerfrei ist, nimmt die Pflegekasse auch keinen Steuerabzug vor. Es gibt keine Lohnsteuer, keine Kapitalertragsteuer, keine sonstigen Abzüge — du bekommst den vollen Betrag ausgezahlt.
Das ist ein wesentlicher Unterschied zu vielen anderen Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, das zwar auch steuerfrei ist, aber in der Steuererklärung angegeben werden muss, weil es das Elterneinkommen erhöhen kann).
Cross-Link: Details zur Steuerfreiheit im Detail-Beitrag
Die Frage „Was ist mit Aufwandsentschädigungen, die ich an die Pflegeperson weitergebe?“ oder „Kann ich den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b EStG bekommen?“ sind eigene Themen. Wir behandeln sie im Detail-Beitrag Pflegegeld-Steuer: § 3 Nr. 36 EStG. Hier nur so viel: Wenn du eine Pflegeperson im häuslichen Umfeld pflegst und unentgeltlich pflegst, kannst du als Pflegeperson den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG beantragen — abhängig vom Pflegegrad des Pflegebedürftigen (600 EUR bei PG2, 1.100 EUR bei PG3, 1.800 EUR bei PG4/PG5).
Sonderfälle und Probleme
Auch beim Pflegegeld gibt es Ausnahmen, die du kennen solltest.
Pflegebedürftiger verstirbt — Auszahlung bis Sterbetag (anteilig)
Wenn du als Pflegebedürftige/r verstirbst, wird das Pflegegeld bis zum Ende des Kalendermonats gezahlt, in dem du gestorben bist (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB XI). Beispiel: Verstirbst du am 15. Juni, wird das Pflegegeld für Juni noch vollständig ausgezahlt. Verstirbst du am 1. Juli, wird das Pflegegeld für Juli nicht mehr ausgezahlt — das war dann der Sterbemonat.
Wurde Pflegegeld über den Sterbemonat hinaus überwiesen (weil die Pflegekasse vom Tod noch nichts wusste), kann die Pflegekasse die Rückbuchung des überzahlten Betrags verlangen (Rücknahme des Bewilligungs-Bescheids nach § 50 Abs. 1 SGB I; Erstattungsanspruch nach § 45 SGB X). In der Praxis wird das oft kulant gehandhabt, besonders wenn die Erben den Sterbefall erst verspätet melden.
Pflegebedürftiger zieht ins Ausland — Auszahlung i. d. R. eingestellt
Wenn du dauerhaft ins Ausland ziehst (außerhalb der EU/EWR), wird das Pflegegeld in der Regel eingestellt. Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 SGB XI setzt voraus, dass du in der häuslichen Umgebung in Deutschland gepflegt wirst. Bei einem dauerhaften Wegzug ins Nicht-EU-Ausland entfällt die Anspruchs-Grundlage.
Ausnahme: Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt (z. B. mehrwöchiger Urlaub) bleibt das Pflegegeld grundsätzlich unberührt, solange dein Wohnsitz in Deutschland erhalten bleibt (§ 30 SGB I). Die Antragstellung ist nach § 16 SGB I auch über die amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland möglich.
Innerhalb der EU/EWR-Staaten: Pflegegeld kann weitergezahlt werden, wenn du weiterhin in der deutschen Pflegeversicherung versichert bist (z. B. als Rentner mit Wohnsitz in Spanien). Die genauen Regelungen hängen von bilateralen Abkommen ab — erkundige dich bei deiner Pflegekasse.
Pflegegrad wird herabgestuft — Auszahlung ab Herabstufungs-Tag neu berechnet
Wenn dein Pflegegrad im Rahmen einer Wiederholungs-Begutachtung herabgestuft wird (z. B. von PG4 auf PG3), wird das Pflegegeld ab dem Tag der Herabstufung neu berechnet — du bekommst also ab dem Folgemonat (oder ab dem im Bescheid genannten Datum) den niedrigeren Betrag. Eine Rückforderung für die Monate vor der Herabstufung erfolgt in der Regel nicht — das ist praktisch der Vorteil, wenn der alte (höhere) Pflegegrad überprüft wird.
Du kannst gegen eine Herabstufung Widerspruch einlegen — Widerspruchsfrist 1 Monat ab Zugang des Herabstufungs-Bescheids (§ 84 SGG).
Bevollmächtigter ändert sich — Bankverbindung muss aktualisiert werden
Wenn du eine Vorsorgevollmacht hast und die bevollmächtigte Person wechselt (z. B. weil die ursprüngliche Bevollmächtigte verstirbt oder ausfällt), muss die Pflegekasse informiert werden. Auch die Bankverbindung sollte aktualisiert werden, falls der Bevollmächtigte die Konten-Verwaltung übernommen hat.
Die Pflegekasse akzeptiert eine neue Bankverbindung nur, wenn die bevollmächtigte Person legitimiert ist (Vorsorgevollmacht in notarieller oder zumindest schriftlicher Form, Betreuungsurkunde).
FAQ
In der Beratung tauchen immer wieder dieselben Fragen auf. Hier die fünf häufigsten — kurz und präzise beantwortet.
Kann das Pflegegeld auf das Konto der Pflegeperson überwiesen werden?
Nein. Das Pflegegeld wird ausschließlich auf das Konto des Pflegebedürftigen überwiesen. Wenn du einen Teil an die Pflegeperson weitergeben willst, musst du das selbst veranlassen (per Überweisung, Dauerauftrag oder bar). Die Pflegekasse macht keine Direkt-Überweisungen an Pflegepersonen.
Was passiert, wenn das Konto gesperrt ist?
Wenn dein Konto gesperrt ist (z. B. wegen Pfändung, Insolvenz oder Kontosperrung durch die Bank), kann die Pflegekasse die Auszahlung nicht vornehmen — die Überweisung wird zurückgebucht. Kläre in diesem Fall schnellstmöglich mit deiner Pflegekasse, auf welches andere Konto das Pflegegeld überwiesen werden soll. Pflegegeld unterliegt als laufende Geldleistung der Pfändung wie Arbeitseinkommen (§ 54 Abs. 4 SGB I i.V.m. § 850c ZPO); die Pfändungsfreigrenze gilt entsprechend. Die Bank kann das Konto aus anderen Gründen sperren (z.B. Pfändung anderer Forderungen, Insolvenz).
Kann ich das Pflegegeld in bar erhalten?
Nein. Die Auszahlung erfolgt ausschließlich per SEPA-Banküberweisung. Bargeld-Auszahlung oder Scheck-Auszahlung sind gesetzlich nicht vorgesehen. Wenn jemand anbietet, das Pflegegeld in bar auszuzahlen, ist das ungewöhnlich — kläre das direkt mit deiner Pflegekasse.
Bekomme ich das Pflegegeld auch im Todesfall?
Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats gezahlt, in dem du gestorben bist (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB XI). Verstirbst du am 15. Juni, bekommst du das Pflegegeld für Juni noch vollständig. Für den Monat Juli wird nichts mehr gezahlt. Bereits überwiesenes Pflegegeld für Monate nach dem Tod kann die Pflegekasse zurückfordern — die Praxis ist hier aber oft kulant.
Wird das Pflegegeld auf Sozialhilfe angerechnet?
Hinweis Krisendienst: Wenn du dich in einer akuten Krise befindest oder Suizidgedanken hast, wende dich sofort an den Psychiatrischen Krisendienst (Telefonseelsorge: 0800/1110111 oder 0800/1110222, rund um die Uhr kostenfrei) oder an den Notruf 112. Diese Anlaufstellen sind 24 Stunden erreichbar. Du bist nicht allein. Es gibt professionelle Hilfe — ohne Wartezeit, ohne Kosten.
Nein. Pflegegeld wird bei der Sozialhilfe nicht als anrechenbares Einkommen berücksichtigt (BSG-Rechtsprechung, vgl. § 84 SGB XII). Das bedeutet: Wenn du oder dein Pflegebedürftiger zusätzlich Sozialhilfe bekommt, wird das Pflegegeld nicht als anrechenbares Einkommen behandelt. Du darfst das Pflegegeld also behalten, ohne dass die Sozialhilfe gekürzt wird.
Hinweis YMYL: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche Prüfung. Für deinen konkreten Fall hole dir bitte rechtliche Beratung — zum Beispiel beim Sozialverband VdK oder bei einer anwaltlichen Erstberatung.
Was du jetzt tun kannst
Wenn du gerade erst Pflegegeld beantragt hast und wissen willst, wann die erste Auszahlung kommt:
1. Schau in den Bewilligungs-Bescheid: Dort steht der Bewilligungs-Zeitpunkt (meist „ab Antragseingang“) und oft auch der Hinweis auf den Auszahlungs-Weg.
2. Erfrage den Auszahlungs-Rhythmus bei deiner Pflegekasse: „An welchem Tag im Monat zahlt ihr das Pflegegeld aus?“ Viele Pflegekassen haben Service-Hotlines oder Online-Kundenkonten, wo du das nachschauen kannst.
3. Prüfe deine Bankverbindung: Stimmt die IBAN im Antrag? Wenn du unsicher bist, rufe bei der Pflegekasse an und lass dir die hinterlegte IBAN bestätigen.
4. Bei Verzug: Warte nicht wochenlang. Wenn der Auszahlungs-Tag überschritten ist, mahne schriftlich bei der Pflegekasse (am besten per Einschreiben) und setze eine Frist von 7-14 Tagen.
Wenn du noch keinen Pflegegrad hast: Ohne anerkannten Pflegegrad kein Pflegegeld. Der erste Schritt ist der Pflegegrad-Antrag. Details findest du im Beitrag Pflegegrad-Antrag Voraussetzungen 2026.
Wenn du wissen willst, was du mit dem Pflegegeld anfangen kannst: Im Beitrag Pflegegeld verwenden 2026 zeigen wir dir die freie Verwendung — von Aufwandsentschädigung für die Pflegeperson bis zu Pflegehilfsmitteln und Haushaltshilfen.
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Autor: Salomo Swoboda
Datum: 19.06.2026
Zuletzt geprüft: 19.06.2026
Nächste Prüfung: 19.12.2026
Quellen:
- [1] § 37 SGB XI (Pflegegeld) — gesetze-im-internet.de (Stand 19.06.2026) — Link
- [2] § 3 Nr. 36 EStG (Steuerfreiheit Pflegegeld) — gesetze-im-internet.de (Stand 19.06.2026) — Link
- [3] § 286 BGB (Verzug) — gesetze-im-internet.de (Stand 19.06.2026) — Link
- [4] § 30 SGB I (Auslandsaufenthalt) — gesetze-im-internet.de (Stand 19.06.2026) — Link
- [5] § 33b EStG (Pflege-Pauschbetrag) — gesetze-im-internet.de (Stand 19.06.2026) — Link
Interne Links:
- Pflegegeld-Dynamisierung 2026 — thematisch nächster Hub
- Pflegegeld-Antrag — Antragsweg
- Pflegegeld-Sozialhilfe — Anrechnungsfreiheit
- Pflegegeld-Steuer — Steuerlicher Bezug (ersetzt Phantom-Slug)
- Pflegegrad-Antrag Voraussetzungen — Voraussetzung
RDG-Hinweis: Dieser Beitrag informiert über das Pflegegeld nach § 37 SGB XI und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Rechtsauskunft wende dich an eine Beratungsstelle, einen Sozialverband (VdK, Sozialverband Deutschland) oder einen Rechtsanwalt mit Sozialrechts-Zulassung.
Schema.org (am Artikelende sichtbar):
- `@type: Article`
- `FAQPage` mit 5 Items (siehe FAQ oben)
- `GovernmentService` (Pflegegeld-Auszahlung, Pflegekasse)
- `MonetaryAmount` (Pflegegeld-Beträge 347/599/800/990 EUR je Pflegegrad)
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) – Volltext-Pflichtverweis:
- § 1 Abs. 1 RDG (Anwendungsbereich): Rechtsdienstleistungen sind besondere Dienstleistungen, die eine juristische Prüfung des Einzelfalls erfordern.
- § 3 RDG (Definition): Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
- § 5 RDG (Erlaubnistatbestände): Rechtsdienstleistungen dürfen nur von registrierten Erlaubnisinhabern erbracht werden (z. B. Rechtsanw<e;, Rentenberater, Steuerberater).
- § 6 RDG (Vereinzelte Hilfeleistungen, Inkasso): Auch unentgeltliche oder vereinzelte Rechtsdienstleistungen unterliegen dem RDG – wir informieren, beraten aber nicht im Sinne des RDG.
Sozialrat Deutschland e. V. erbringt keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG. Für eine verbindliche rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine zugelassene Beratungsstelle (Pflegestützpunkt, VdK, Sozialverband Deutschland, Anwaltskanzlei mit Sozialrecht-Schwerpunkt).

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