Grundsicherungsgeld ab 01.07.2026: 13. SGB II-Änderungsgesetz erklärt
Meta-Title (≤60 Z.): Grundsicherungsgeld ab 01.07.2026: Was ändert sich?
Meta-Description (140-160 Z.): Das 13. SGB II-ÄndG wurde am 22.04.2026 verkündet. Ab 01.07.2026 ersetzt Grundsicherungsgeld das Bürgergeld. 100%-Sanktionen gelten bereits. Was das für dich bedeutet.
URL-Slug: buergergeld-abschaffung-grundsicherungsgeld-100-prozent-sanktionen
Canonical: https://sozialrat.org/buergergeld-abschaffung-grundsicherungsgeld-100-prozent-sanktionen/
Autor: Salomo Swoboda
Datum: 20.06.2026
Zuletzt geprüft: 20.06.2026
Wichtiger Hinweis: Bei Sanktions-Bescheid umgehend Sozialberatung aufsuchen. Die 100%-Sanktionen sind nach Einschätzung vieler Sozialrechts-Experten verfassungsrechtlich hochproblematisch (BVerfG 1 BvL 1/18 hat 2019 nur 30% erlaubt).
H1: Grundsicherungsgeld ab 01.07.2026: Das 13. SGB II-Änderungsgesetz erklärt
Am 22.04.2026 wurde das 13. SGB II-Änderungsgesetz (13. SGB II-ÄndG) verkündet. Ab 01.07.2026 ersetzt das neue Grundsicherungsgeld das bisherige Bürgergeld. 100%-Sanktionen für Totalverweigerer gelten BEREITS SEIT 22.04.2026. Wir erklären, was sich konkret ändert — und welche verfassungsrechtlichen Fragen offen sind.
Was ist passiert?
Am 22.04.2026 wurde das 13. SGB II-Änderungsgesetz (13. SGB II-ÄndG) im Bundesgesetzblatt verkündet. Es ist die größte Reform des SGB II seit Einführung des Bürgergelds 2023. Die wesentlichen Änderungen:
- Umbenennung: Das Bürgergeld wird ab 01.07.2026 in „Grundsicherungsgeld“ umbenannt.
- Sanktionen verschärft: 100%-Sanktionen für Totalverweigerer gelten seit 22.04.2026.
- Mitwirkungspflichten ausgeweitet: Bürgergeld-Bezieher müssen sich schneller und intensiver um Arbeit bemühen.
- Vermögensprüfung verschärft: Schonvermögen wird auf 10.000 Euro (statt 40.000 Euro) reduziert.
Die Reform ist politisch hochumstritten. Sozialverbände und Verfassungsrechtler kritisieren insbesondere die Wiedereinführung der 100%-Sanktionen, die das Bundesverfassungsgericht 2019 nur in einer Höhe von maximal 30 Prozent für verfassungsgemäß gehalten hat.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
| Bereich | Vorher (Bürgergeld) | Nachher (Grundsicherungsgeld) |
|---|---|---|
| — | — | — |
| Name | Bürgergeld | Grundsicherungsgeld |
| Schonvermögen | 40.000 EUR / Person | 10.000 EUR / Person |
| Sanktionen (Pflichtverletzung) | max. 30% | bis 100% für Totalverweigerer |
| Mitwirkungspflichten | weich | streng mit schnelleren Fristen |
| Vertrauensschutz | umfangreich | reduziert |
| Karenzzeit (Wohnung) | 1 Jahr | 6 Monate |
| Karenzzeit (Vermögen) | 1 Jahr | 6 Monate |
Was sind 100%-Sanktionen?
100%-Sanktionen bedeuten, dass der Bürgergeld-Bezieher bei bestimmten Pflichtverletzungen für einen bestimmten Zeitraum KEIN Bürgergeld mehr erhält — nicht einmal die Miete oder die Krankenversicherung. Die gesamte Leistung wird auf null gesetzt.
Wann drohen 100%-Sanktionen?
- Totalverweigerung: Der Bürgergeld-Bezieher lehnt JEDE zumutbare Arbeit ab.
- Wiederholte Pflichtverletzungen: Nach zwei oder mehr 30%-Sanktionen innerhalb eines Jahres.
- Schwere Pflichtverletzungen: z.B. Abbruch einer Eingliederungsmaßnahme ohne wichtigen Grund.
Wichtig: Bei 100%-Sanktionen wird auch die Miete nicht mehr gezahlt. Das kann zur Obdachlosigkeit führen.
Verfassungsrechtliche Bewertung
Das Bundesverfassungsgericht hat 2019 in einem Grundsatzurteil (1 BvL 1/18, Urteil vom 05.11.2019) entschieden, dass Sanktionen nur dann verfassungsgemäß sind, wenn sie:
- Verhältnismäßig sind — nicht härter als nötig
- Mit dem menschenwürdigen Existenzminimum vereinbar sind — niemand darf in die absolute Armut gestürzt werden
- Eine sichere Datengrundlage haben — empirische Erkenntnisse über die Wirksamkeit
Das BVerfG hat 2019 nur Sanktionen bis 30 Prozent für verfassungsgemäß gehalten. Sanktionen über 30 Prozent wurden als verfassungswidrig eingestuft, weil sie das menschenwürdige Existenzminimum gefährden.
Die neuen 100%-Sanktionen gehen weit über das hinaus, was das BVerfG erlaubt hat. Viele Verfassungsrechtler erwarten daher, dass das BVerfG auch die neuen 100%-Sanktionen kippen wird. Es ist jedoch ein langwieriger Prozess, bis Betroffene erfolgreich Verfassungsbeschwerde erheben können.
Verbatim Art. 1 Abs. 1 GG:
„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“
Verbatim Art. 20 Abs. 1 GG:
„Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“
Diese Grundgesetzartikel sind die Basis für die verfassungsrechtliche Prüfung der 100%-Sanktionen.
Was bedeutet die Reform für dich?
Wenn du aktuell Bürgergeld beziehst oder demnächst beziehen willst, fragst du dich vielleicht: Was bedeutet die Reform konkret für mich? Hier die wichtigsten Konsequenzen:
Konsequenz 1: Strengere Mitwirkungspflichten
Du musst schneller und intensiver auf Jobangebote reagieren. Bewerbungsfristen werden kürzer. Wenn du eine Stelle ablehnst, musst du wichtige Gründe nachweisen. Wer ohne wichtigen Grund ablehnt, riskiert Sanktionen.
Konsequenz 2: Strengere Vermögensprüfung
Dein Schonvermögen wird auf 10.000 Euro reduziert (statt 40.000 Euro). Wenn du mehr als 10.000 Euro Vermögen hast, musst du dieses Vermögen vor dem Bürgergeld-Bezug aufbrauchen. Nur bestimmte Vermögensarten sind weiter geschützt (z.B. selbstgenutztes Wohneigentum in angemessener Größe, Altersvorsorge bis bestimmte Höchstgrenzen).
Konsequenz 3: Strengere Karenzzeiten
Die Karenzzeit für Wohnung und Vermögen wird auf 6 Monate halbiert. Das bedeutet: In den ersten 6 Monaten werden deine tatsächlichen Wohnkosten übernommen und dein Vermögen nicht geprüft. Danach gelten die normalen Regeln — und die sind jetzt strenger.
Konsequenz 4: Höheres Sanktionsrisiko
Bei wiederholten Pflichtverletzungen drohen 100%-Sanktionen. Das bedeutet: kompletter Verlust der Leistung, inklusive Miete und Krankenversicherung. Widerspruch und Klage sind möglich, die Erfolgsaussichten sind aber nach derzeitigem Stand der Reform ungewiss.
Was tun, wenn du eine 100%-Sanktion erhältst?
Schritt 1: Sofort Sozialberatung aufsuchen
Wenn du einen Sanktions-Bescheid über 100% erhältst, suche SOFORT eine Sozialberatung auf:
- VdK Deutschland (Mitgliedschaft erforderlich, dann kostenlose Beratung)
- Sozialverband Deutschland (Mitgliedschaft erforderlich)
- Tacheles Sozialhilfe (kostenlose SGB-II-Beratung)
- Verbraucherzentrale (kostenlose Beratung)
- Harald Thomé (SGB-II-Experte)
Schritt 2: Widerspruch einlegen
Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Sanktions-Bescheids Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Im Widerspruch solltest du konkret benennen:
- Warum die Sanktion unverhältnismäßig ist
- Welche wichtigen Gründe du für die Pflichtverletzung hattest
- Dass die Sanktion gegen das BVerfG-Urteil 1 BvL 1/18 verstößt
Schritt 3: Eilantrag beim Sozialgericht
Wenn die Sanktion existenzbedrohend ist (z.B. Obdachlosigkeit droht), kannst du einen Eilantrag nach § 86b Abs. 1 SGG beim Sozialgericht stellen. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung wiederherstellen.
Schritt 4: Verfassungsbeschwerde prüfen
Wenn Widerspruch und Klage scheitern, kannst du vor dem Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde erheben (§ 13 Nr. 8a BVerfGG). Die Erfolgsaussichten sind nach BVerfG 1 BvL 1/18 grundsätzlich gut, das Verfahren dauert aber 1-3 Jahre.
Schritt 5: Übergangsleistungen beantragen
In akuten Notlagen kannst du Übergangsleistungen nach § 36a SGB XII (Sozialhilfe) beantragen. Diese sind nicht an die SGB-II-Sanktionen gebunden und können eine kurzfristige Überbrückung bieten.
FAQ — Häufige Fragen zur Grundsicherungsgeld-Reform
Wann genau tritt das Grundsicherungsgeld in Kraft?
Am 01.07.2026. Ab diesem Datum wird das Bürgergeld in „Grundsicherungsgeld“ umbenannt. Bestandsfälle werden automatisch umgestellt.
Was passiert mit meinen laufenden Bewilligungen?
Alle bestehenden Bürgergeld-Bewilligungen gelten weiter. Du musst nichts beantragen. Die Umbenennung erfolgt automatisch. Allerdings werden bestehende Karenzzeiten (1 Jahr) auf 6 Monate verkürzt — ab 01.07.2026 laufen sie also 6 Monate früher ab.
Kann ich einen 100%-Sanktions-Bescheid anfechten?
Ja. Du hast das Recht auf Widerspruch (§ 84 SGG, Frist: 1 Monat) und auf Klage vor dem Sozialgericht (§ 87 SGG). Du kannst auch Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben (§ 13 Nr. 8a BVerfGG).
Bekomme ich bei 100%-Sanktion noch die Miete gezahlt?
NEIN. Bei 100%-Sanktionen wird die gesamte Leistung eingestellt — auch die Miete. Das ist der verfassungsrechtlich kritische Punkt. Du musst dich sofort an das Sozialamt wenden und Übergangsleistungen nach § 36a SGB XII beantragen.
Werde ich automatisch gekündigt, wenn ich 100%-Sanktion erhalte?
Nein, der Vermieter kann nicht automatisch kündigen. Aber wenn die Miete nicht gezahlt wird, gerätst du in Mietrückstand. Nach 2 Monaten Mietrückstand kann der Vermieter eine fristlose Kündigung aussprechen (§ 543 BGB). Lass dich sofort beraten, wenn du eine 100%-Sanktion erhältst.
Was ist der Unterschied zwischen Bürgergeld und Grundsicherungsgeld?
Das Grundsicherungsgeld ist im Wesentlichen das umbenannte Bürgergeld, allerdings mit:
- Strengeren Sanktionen (100% möglich)
- Strengerer Vermögensprüfung (10.000 statt 40.000 Euro Schonvermögen)
- Strengeren Mitwirkungspflichten
- Kürzeren Karenzzeiten
Die Regelsätze selbst bleiben 2026 unverändert (563 EUR Alleinstehend).
Bekomme ich noch weniger Geld?
Nein. Die Regelsätze (563 EUR Alleinstehend, 506 EUR Partner, 471 EUR Erwachsene im Haushalt) bleiben 2026 unverändert. Die Reform betrifft die Sanktionen und die Vermögensprüfung, nicht die Regelsätze.
Vergleich: Bürgergeld-Reform 2023 vs. Grundsicherungsgeld-Reform 2026
| Merkmal | Bürgergeld (2023) | Grundsicherungsgeld (2026) |
|---|---|---|
| — | — | — |
| Regelsatz (Alleinstehend) | 563 EUR | 563 EUR (unverändert) |
| Schonvermögen | 40.000 EUR / Person | 10.000 EUR / Person |
| Karenzzeit (Wohnung) | 1 Jahr | 6 Monate |
| Karenzzeit (Vermögen) | 1 Jahr | 6 Monate |
| Sanktionen (max.) | 30% (BVerfG-konform) | 100% (BVerfG-Problematik) |
| Mitwirkungspflichten | weich | streng mit schnelleren Fristen |
| Vertrauensschutz | umfangreich | reduziert |
Was kannst du jetzt tun?
- Vorbereiten: Kenn deine Pflichten und Risiken. Lies die Broschüren der Bundesagentur für Arbeit.
- Beratung: Suche dir JETZT eine Sozialberatung, BEVOR du eine Sanktion erhältst.
- Vermögen prüfen: Stelle sicher, dass dein Vermögen unter den neuen Schonvermögensgrenzen liegt.
- Mitwirkung dokumentieren: Bewahre alle Nachweise über Bewerbungen, Absagen und wichtige Gründe auf.
- Netzwerk aufbauen: Tausche dich mit anderen Betroffenen aus, z.B. in lokalen Erwerbslosen-Gruppen.
Glossar: Wichtige Begriffe
13. SGB II-ÄndG: Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches Zweites Buch, verkündet am 22.04.2026. Größte Reform des SGB II seit 2023.
BVerfG 1 BvL 1/18: Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 05.11.2019 zu Sanktionen im SGB II. Erlaubt nur Sanktionen bis 30%.
100%-Sanktion (Totalsanktion): Vollständige Einstellung der SGB-II-Leistung bei Totalverweigerung oder wiederholten Pflichtverletzungen.
Karenzzeit: Zeitraum, in dem bestimmte Regelungen nicht angewendet werden. Wohnungskarenz = tatsächliche Wohnkosten ohne Angemessenheitsprüfung. Vermögenskarenz = keine Vermögensprüfung.
Schonvermögen: Vermögen, das beim Bürgergeld-Bezug nicht angerechnet wird. Neu: 10.000 EUR pro Person.
Mitwirkungspflichten: Pflichten des Bürgergeld-Beziehers, aktiv an der Eingliederung mitzuwirken. Bei Pflichtverletzungen drohen Sanktionen.
Verfassungsbeschwerde: Rechtsmittel vor dem Bundesverfassungsgericht (§ 13 Nr. 8a BVerfGG). Kann gegen 100%-Sanktionen erhoben werden.
Quellen & weiterführende Links
Gesetze
- § 19 SGB II (Grundsicherungsgeld NEU)
- § 31 SGB II (Sanktionen NEU – 100%)
- § 12a SGB II (Vermögensprüfung NEU)
- § 84 SGG (Widerspruchsfrist)
- § 87 SGG (Klagefrist)
- § 86b Abs. 1 SGG (Eilantrag)
- § 36a SGB XII (Übergangsleistungen)
- Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde)
- Art. 20 Abs. 1 GG (Sozialstaatsprinzip)
- § 13 Nr. 8a BVerfGG (Verfassungsbeschwerde)
Verbandspresse und Beratung
- Tacheles Sozialhilfe – 13. SGB II-ÄndG-Zusammenfassung
- Erwerbslosenforum Deutschland
- Harald Thomé Newsletter
- Kanzlei Bender – Sozialrecht
- VdK – Bürgergeld-Beratung
- Sozialverband Deutschland
- Bundesverfassungsgericht – Sanktions-Urteil 1 BvL 1/18
Hintergrund: Die Geschichte der Sanktionen im SGB II
Die Sanktionsregelungen im SGB II haben eine wechselvolle Geschichte:
Bis 2005 (Hartz IV):
Hartz IV wurde 2005 eingeführt. Sanktionen waren zunächst sehr streng — bis zu 100 Prozent waren möglich. Die Begründung: Wer nicht mitwirkt, soll auch keine Leistung erhalten.
2007-2015 (Kritik und Verschärfung):
Die Sanktionen wurden in mehreren Schritten verschärft. Sozialverbände kritisierten die Härte der Sanktionen, insbesondere bei Familien mit Kindern.
2015-2019 (BVerfG-Verfahren):
Mehrere Sozialgerichte legten dem BVerfG die Frage vor, ob 100%-Sanktionen mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Das BVerfG prüfte intensiv.
05.11.2019 (BVerfG 1 BvL 1/18):
Das BVerfG entschied: Sanktionen über 30 Prozent sind verfassungswidrig. Die Begründung:
- 100%-Sanktionen gefährden das menschenwürdige Existenzminimum
- Sie sind unverhältnismäßig, weil sie auch die Miete und Krankenversicherung umfassen
- Sie sind nicht durch empirische Erkenntnisse gerechtfertigt
2020-2022 (Reform nach BVerfG):
Der Gesetzgeber reagierte auf das BVerfG-Urteil und beschränkte die Sanktionen auf maximal 30 Prozent. Die Sanktionspraxis wurde reformiert.
2023 (Bürgergeld-Einführung):
Mit dem Bürgergeld wurde das Sanktionsregime weiter gelockert. Vertrauensschutz und Karenzzeiten wurden eingeführt. 100%-Sanktionen waren vorerst vom Tisch.
22.04.2026 (13. SGB II-ÄndG):
Wiedereinführung der 100%-Sanktionen für Totalverweigerer. Politisch motiviert, rechtlich umstritten.
Welche politische Logik steckt hinter der Reform?
Die Bundesregierung begründet die Reform mit folgenden Argumenten:
- Fehlanreize beseitigen: Das Bürgergeld habe Fehlanreize geschaffen, sich nicht um Arbeit zu bemühen.
- Steuergelder schützen: Wer nicht mitwirkt, soll keine staatlichen Leistungen erhalten.
- Arbeitsmarkt aktivieren: Strengere Sanktionen sollen Bürgergeld-Bezieher schneller in Arbeit bringen.
- Gerechtigkeit: Wer arbeitet, soll nicht weniger haben als wer nicht arbeitet.
Sozialverbände und Verfassungsrechtler halten entgegen:
- Empirische Evidenz fehlt: Es gibt keine belastbaren Studien, die zeigen, dass strengere Sanktionen die Arbeitsaufnahme fördern.
- Existenzminimum gefährdet: 100%-Sanktionen gefährden Obdachlosigkeit und Verelendung.
- Verfassungswidrig: Das BVerfG hat 2019 nur 30% erlaubt.
- Bürokratie steigt: Strengere Sanktionen bedeuten mehr Verwaltungsaufwand und mehr Gerichtsverfahren.
- Kinder leiden mit: Bei Familien mit Kindern sind 100%-Sanktionen besonders problematisch.
Wie geht es nach der Reform weiter?
Viele Experten erwarten, dass die neuen 100%-Sanktionen vor dem Bundesverfassungsgericht landen werden. Der Verfahrensverlauf könnte sein:
Phase 1 (2026): Erste Sanktions-Bescheide gehen raus. Betroffene legen Widerspruch ein.
Phase 2 (2026-2027): Sozialgerichte entscheiden über Widersprüche. Erste Berufungen beim LSG.
Phase 3 (2027-2028): Vorlagebeschlüsse vom LSG zum BSG und/oder Verfassungsbeschwerden zum BVerfG.
Phase 4 (2028-2030): Entscheidung des BVerfG. Wahrscheinlich: erneute Bestätigung der 30%-Grenze und Verwerfung der 100%-Sanktionen.
Das Ganze ist ein langwieriger Prozess. Betroffene müssen sich auf Jahre der Unsicherheit einstellen. In der Zwischenzeit gilt: Beratung suchen, Widerspruch einlegen, notfalls Verfassungsbeschwerde vorbereiten.
Welche praktischen Auswirkungen hat die Reform?
Die Reform hat weitreichende praktische Auswirkungen auf das Alltagsleben der Betroffenen:
Wohnungssituation:
Bei 100%-Sanktionen wird die Miete nicht mehr gezahlt. Das bedeutet: Mietschulden, Räumungsklage, Obdachlosigkeit. Die Kommunen müssen in solchen Fällen Notunterkünfte bereitstellen — eine enorme Belastung für die kommunalen Haushalte.
Krankenversicherung:
Auch die Krankenversicherung ist Teil der 100%-Sanktion. Der Versicherte wird aus der Versicherung „ausgesteuert“. Er muss sich selbst um eine Krankenversicherung kümmern — entweder über die Familienversicherung (falls möglich) oder durch freiwillige Beitragszahlung an die Krankenkasse. In der Praxis führt das häufig zu Versicherungslücken und Behandlungsverzögerungen.
Familienleben:
Bei Familien mit Kindern sind 100%-Sanktionen besonders problematisch. Die Kinder leiden unter der Sanktion mit, obwohl sie keine Pflichtverletzung begangen haben. Die Reform ist daher verfassungsrechtlich auch im Hinblick auf Art. 6 GG (Schutz der Familie) bedenklich.
Soziale Teilhabe:
Wer kein Geld hat, kann nicht am sozialen Leben teilnehmen. Vereinsbeiträge, kulturelle Veranstaltungen, soziale Kontakte — alles wird schwieriger. Die Folgen sind Isolation und Vereinsamung.
Welche Alternativen zur Reform gibt es?
Sozialrechts-Experten schlagen folgende Alternativen vor:
1. Qualifizierung statt Sanktion:
Statt zu kürzen, sollte in Qualifizierung und Weiterbildung investiert werden. Wer eine bessere Ausbildung hat, findet leichter Arbeit.
2. Begleitende Hilfen:
Wer Probleme hat (Sucht, psychische Erkrankung, Schulden), braucht keine Sanktion, sondern Unterstützung. Coaching, Therapie, Schuldnerberatung — das sind wirksame Maßnahmen.
3. Kommunale Beschäftigung:
Wer Bürgergeld bezieht, könnte in kommunalen Beschäftigungsprojekten arbeiten (1-Euro-Jobs, soziale Arbeitsgelegenheiten). Das bringt Tagesstruktur, soziale Kontakte und teilweise Qualifizierung.
4. Sanktionen gezielt einsetzen:
Nicht alle Pflichtverletzungen sind gleich. Sanktionen sollten gezielt und verhältnismäßig sein — nicht pauschal 100%.
5. Grundsicherung ohne Sanktionen:
Manche Experten fordern eine bedingungslose Grundsicherung ohne Sanktionen. Das wäre allerdings eine radikale Abkehr vom Prinzip des Förderns und Forderns.
Checkliste: Was tun bei 100%-Sanktion?
- [ ] Sofort Sozialberatung aufsuchen (VdK, SoVD, Tacheles)
- [ ] Widerspruch innerhalb 1 Monat einlegen (§ 84 SGG)
- [ ] Bei Existenzgefahr: Eilantrag beim Sozialgericht (§ 86b Abs. 1 SGG)
- [ ] Beim Sozialamt Übergangsleistungen beantragen (§ 36a SGB XII)
- [ ] Vermieter informieren (um Räumungsklage zu vermeiden)
- [ ] Krankenkasse informieren (um Versicherungslücken zu vermeiden)
- [ ] Wichtige Gründe für Pflichtverletzung dokumentieren
- [ ] Verfassungsbeschwerde vorbereiten (falls Widerspruch scheitert)
- [ ] Netzwerk aufbauen (Erwerbslosen-Gruppen, Tacheles-Veranstaltungen)
- [ ] Beratung regelmäßig aufsuchen
Du-Form-Salomo-Stil-Hinweis
Der vorliegende Beitrag wurde im Auftrag des Sozialrats Deutschland e.V. verfasst. Er richtet sich an alle SGB-II-Beziehenden, die sich über die Grundsicherungsgeld-Reform informieren wollen. Bei konkreten Sanktions-Bescheiden umgehend Sozialberatung aufsuchen.
Über den Autor
Salomo Swoboda ist Gründer des Sozialrats und Sozialversicherungs-Experte. Er begleitet seit über 10 Jahren SGB-II-Beziehende durch Widerspruchs- und Sozialgerichtsverfahren.
RDG-Disclaimer (YMYL-Hochrisiko): Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Sanktions-Bescheid umgehend Sozialberatung aufsuchen. Die verfassungsrechtliche Bewertung der 100%-Sanktionen ist komplex und muss im Einzelfall durch einen Fachanwalt für Sozialrecht geprüft werden.

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