Pflegegrad & Begutachtung

Pflegegrad-Begutachtung 2026

Zuletzt aktualisiert: 11. Juni 2026

FAQ – Die häufigsten Fragen
zur Pflegegrad-Begutachtung

Kann man den Pflegegrad auch rückwirkend erhalten?

Nur als Ausnahmefall. Eine rückwirkende Anerkennung eines höheren Pflegegrads ist nach dem BSG-Urteil vom 17.06.2021 (B 3 P 5/19 R) nur unter folgenden kumulativen Voraussetzungen möglich: (1) Es liegt ein früherer Pflegegrad-Bescheid vor, der rechtswidrig war; (2) die höhere Pflegebedürftigkeit bestand bereits zum Zeitpunkt des früheren Bescheids; (3) der Folgeantrag oder Überprüfungsantrag wird innerhalb der Widerspruchsfrist (1 Monat ab Bekanntgabe, § 84 SGG) oder im Rahmen einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 44 SGB X gestellt. Wichtig: Eine rückwirkende Erstanerkennung ohne vorherigen Bescheid ist auch nach dem BSG-Urteil nicht möglich. Praktische Empfehlung: Bei Begründung des Antrags auf den BSG-Ausnahmefall explizit Bezug nehmen auf das Aktenzeichen B 3 P 5/19 R.

Quelle:
BSG-Urteil vom 17.06.2021, Az. B 3 P 5/19 R (rückwirkende Anerkennung nur als Ausnahmefall bei rechtswidrigem früherem Bescheid).

Ist der halbjährliche, bzw. bei Pflegegrad 4+5 vierteljährliche Beratungs-Einsatz gefährlich?

Nein! In § 37 Absatz 4 SGB XI steht folgendes: “(…) die beauftragten Pflegefachkräfte haben die Durchführung (…) sowie die bei dem Beratungsbesuch gewonnenen Erkenntnisse über die Möglichkeiten der Verbesserung der häuslichen Pflegesituation dem Pflegebedürftigen und mit dessen Einwilligung der Pflegekasse (…) mitzuteilen.”

Das bedeutet, dass die Pflegefachkraft, die den Beratungseinsatz durchgeführt hat, die Pflegekasse grundsätzlich über die Durchführung des Beratungseinsatzes informiert (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Weitere Erkenntnisse — etwa zum Pflegezustand — dürfen nur nach Maßgabe des § 37 SGB XI und mit der erforderlichen Einwilligung der pflegebedürftigen Person weitergegeben werden.

Quelle: 
§37 SGB XI: https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/37.html

Darf die Pflegeperson selbst einen Pflegegrad haben?

Ja! Auch eine Pflegeperson darf einen Pflegegrad und eine Behinderung haben.

Achtung: Der MD und Pflege-Stützpunkte geben hierzu häufig eine abweichende Auskunft!

Die Definition der Pflegeperson ist in § 19 SGB XI jedoch gesetzlich eindeutig geregelt. Demnach ist jeder, der nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen (…) in seiner häuslichen Umgebung pflegt, eine Pflegeperson. psychosoziale Unterstützung kann auch durch einfache Anwesenheit stattfinden.

Möglicher fachlicher Prüfpunkt: Eine Pflegeperson nach § 19 SGB XI ist eine Person, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig in seiner häuslichen Umgebung pflegt. Ob eine Person mit eigenem Pflegegrad selbst Pflegeperson sein kann, hängt deshalb davon ab, ob sie tatsächlich Pflege, Betreuung oder Unterstützung leisten kann. Die pauschale Aussage, selbst ein regungslos im Bett liegender Mensch mit Pflegegrad 5 sei ohne Weiteres Pflegeperson, sollte gestrichen oder deutlich relativiert werden. Denn der Mensch muss nicht die einzige Pflegeperson sein. Es ist zulässig, dass alle anderen Pflegepersonen einfach anonym bleiben möchten und daher nur die Pflegeperson mit PG5 namentlich genannt wird.

Quelle:
§19 SGB XI: https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/19.html

Muss ich den Namen meiner Pflegeperson nennen?

Das Pflegegeld setzt voraus, dass die erforderliche Pflege, Betreuung und Hilfe in geeigneter Weise selbst sichergestellt wird. Es ist nicht in jedem Fall erforderlich, eine einzelne Pflegeperson namentlich als alleinige Pflegeperson zu benennen. Wenn die Pflegekasse aber zur Prüfung der Sicherstellung, zur Renten-/Unfallversicherung der Pflegeperson oder im Einzelfall konkrete Angaben benötigt, kann eine pauschale Anonymität problematisch werden. Besser: „Du musst erklären können, wie deine Pflege tatsächlich sichergestellt ist; ob Namen erforderlich sind, hängt vom konkreten Verfahren ab.“

Das sogenannte § 37 Abs. 1 SGB XI (Pflegegeld) schreibt dazu verbatim folgendes: “(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt.”

Es ist also ausdrücklich nicht die Rede von einer Pflegeperson. Allerdings müsste der Mensch mit dem Pflegegrad gegebenenfalls nachweisen, wie er die trotz der Einschränkungen, die den Pflegegrad begründen, “Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt.”

Die Lösung ist, dass man der Pflegekasse erklärt, dass man zwar Pflegepersonen hat, diese aber anonym bleiben. Dass beispielsweise der namentlich nicht bekannte Nachbar mit seiner lieben Begrüßung im Hausflur (psychosoziale Pflege) zur Pflegeperson wird, muss niemandem so detailliert mitgeteilt werden.

Die Definition der Pflegeperson nach § 19 SGB XI setzt voraus, dass eine Person nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung pflegt.

Quelle: 
§37 SGB XI: https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/37.html

§19 SGB XI: https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/19.html

Muss meine Pflegeperson als Bürgergeld-Bezieher trotz der Pflege noch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen?

Als pflegender Angehöriger muss man dem Arbeitsmarkt nicht mehr voll zur Verfügung stehen. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem § 10 (1) Nr.4 SGB2. Dazu hat die Arbeitsagentur eine fachliche Weisung erteilt, die den Sachbearbeitern helfen soll, dieses Gesetz besser einzuordnen. In dieser fachlichen Weisung heißt es:

(2) Begriff: Angehörige (10.21)

Angehörige (analog § 16 SGB X) sind:
(…)

Eine sittliche Verpflichtung zur Pflege kann infolge innerer Bindungen, z. B. bei Partnerinnen und Partnern in Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft oder bei Personen in langjähriger Haushaltsgemeinschaft, angenommen werden.

(4) Sicherstellung der Pflege auf andere Weise (10.23)

Soweit die Pflege des Angehörigen auf andere Weise sichergestellt werden kann, ist eine Arbeit in einem angemessenen zeitlichen Rahmen zumutbar. Anderweitige Pflege kann beispielsweise durch Pflegedienste oder andere Angehörige erfolgen und ist mit den Leistungsberechtigten zu erörtern. Hierbei sind die tatsächlichen und finanziellen Verhältnisse der Leistungsberechtigten zu berücksichtigen. Sofern aus Sicht der/des Pflegebedürftigen aufgrund einer intimen Pflegeverrichtung nur die/der Leistungsberechtigte dies übernehmen kann, ist dies bei der generellen Zumutbarkeit bzw. dem zeitlichen Umfang für eine Tätigkeit zu berücksichtigen.

(5) Pflegegrad wird nicht anerkannt (10.24)

Ist der Pflegeaufwand so gering, dass die erforderlichen Leistungen nicht von der Pflegeversicherung abgedeckt werden, ist grundsätzlich eine Arbeitsaufnahme zumutbar. Einschränkungen können sich aber auch aus einem Betreuungsaufwand ergeben, für den die Pflegeversicherung nicht eintritt.

(6) Schubweiser Pflegebedarf (10.25)

Eine Ausnahmeregelung kann auch notwendig sein, wenn der Pflegebedarf nicht täglich, sondern schubweise auftritt. Hier ist eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung zu treffen.”

Lösung für die sittliche Verpflichtung:
Als Begründung dafür, dass die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, wird hier vermutlich auf die sittliche Verpflichtung verwiesen. Diese sittliche Verpflichtung lässt sich dadurch erzeugen, dass ein kurzer Brief aufgesetzt wird. In diesem sollte folgendes folgendes stehen: “Liebe Sabine Musterfrau, Ich möchte mich ausschließlich von dir Pflegen lassen. Ansonsten verzichte ich lieber auf meine Pflege. Ich möchte keine andere Pflegeperson und auch keinen Pflegedienst.”

Mit dieser sittlichen Verpflichtung darf nun die Zeit reduziert werden, die die Pflegeperson dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen muss.

Im nächsten Schritt teilt ihr der Pflegekasse mit dass der Pflegeaufwand sich erhöht hat und nun aus Gründen (die ihr erarbeiten solltet) mehrere Stunden täglich beträgt. Z.B. gehen ja schon Stunden ins Land, wenn die Pflegeperson zu Therapien oder Ärzten begleitet und aus der Therapie heraus Zuhause Übungen stattfinden müssen. Auf diese Weise lässt sich ein Pflegeaufwand begründen, der auch schon bei Pflegegrad 2 ermöglicht, dem Arbeitsmarkt gar nicht mehr zur Verfügung stehen zu müssen.

Quelle: 
§10 SGB 2: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__10.html

Weisung der Agentur für Arbeit: https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-ii-10_ba015846.pdf

Muss die Pflegegrad-Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD, früher MD) erfolgen?

Nein, §18 SGB XI spricht ganz deutlich davon, dass die Pflegekasse sowohl den Medizinischen Dienst (MD, früher MD) als auch eine andere unabhängigen Gutachterin beauftragen darf.

§18 Absatz 3 SGB XI wird sogar noch konkreter:
Sollte die Begutachtung 20 Arbeitstage nach Antrag noch nicht erfolgt sein, ist die Pflegekasse sogar verpflichtet, einen unabhängigen Gutachter zu beauftragen. Dafür muss die Pflegekasse euch zuvor eine Liste mit 3 unabhängigen Gutachterinnen übersandt haben, von dem ihr euch einen aussuchen dürft.

Quelle: 
§18 SGB XI: https://dejure.org/gesetze/SGB_XI/18.html

Wie lange hat die Krankenkasse nach meinem Antrag Zeit, die Pflegegrad-Begutachtung durchzuführen?

Genaue Fristen, bis wann die Pflegegrad-Begutachtung durchgeführt worden sein muss existieren nicht. Aber es gibt mehrere andere Fristen, die die Pflegekasse beachten muss.

3 Arbeitstage-Frist für die Übermittlung des Begutachtungs-Auftrags

Gemäß §18 Absatz 1 SGB XI hat die Pflegekasse den Auftrag zur Pflegegrad-Begutachtung innerhalb von drei Arbeitstagen an eine Gutachterin oder den Medizinischen Dienst (MD, früher MD) zu übermitteln.

20 Arbeitstage-Frist bis die Begutachtung erfolgt sein soll

Gemäß §18 Absatz 3 SGB XI ist die Pflegekasse verpflichtet (!), euch eine Liste mit 3 unabhängigen Gutachtern zu übersenden, wenn die Pflegekasse die Verzögerung der Begutachtung zu vertreten hat und 20 Arbeitstage nach Antrag keine Begutachtung (durch den Medizinischen Dienst, MD) erfolgt ist. Von diesen 3 unabhängigen Gutachtern könnt ihr euch dann einen aussuchen, der die Begutachtung durchführen soll.

ABER: Erfahrungsgemäß missachten die Pflegekassen diese eindeutig definierte Rechtspflicht. du kommt dieser Rechtspflicht einfach nicht nach! Im Gegenteil, die Krankenkassen unterstellen euch dann fehlende Mitwirkung und erlassen einen Ablehnungsbescheid.

25 Arbeitstage-Frist für die Entschädigungszahlung (§ 18c Abs. 5 SGB XI)

Sollte die Pflegekasse 25 Arbeitstage nach Antrag immer noch keinen Bescheid zu euren Pflegegrad-Antrag (auch Antrag auf Höherstufung) erteilt haben, so ist sie gemäß §18c Absatz 5 SGB XI verpflichtet, an euch unverzüglich eine Entschädigungszahlung in Höhe von 70 Euro für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung zu zahlen (§ 18c Abs. 5 SGB XI).

Quelle: 
§18 SGB XI: https://dejure.org/gesetze/SGB_XI/18.html

§18c SGB XI: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__18c.html

Details

FAQ – Die häufigsten Fragen
zum Pflegegeld

Kann mein Pflegegeld gekürzt werden, wenn ich Verhinderungspflege beanspruche?

Im Zusammenspiel von § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB XI (Pflegegeld) und § 39 SGB XI (Verhinderungspflege) ist geregelt, dass die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes während einer Verhinderungspflege für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt wird (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB XI). Voraussetzung für Verhinderungspflege: Pflegeperson ist an der Pflege gehindert (Erholungsurlaub, Krankheit etc.), Verhinderung dauert 8 Stunden oder mehr bzw. erfolgt tageweise (§ 39 SGB XI).  

Quellen: 
§ 37 Abs. 2 SGB XI (https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__37.html) i.V.m. § 39 SGB XI (https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__39.html)

Kann mein Pflegegeld im Krankenhaus oder während einer Reha gekürzt werden?

Das Pflegegeld wird nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit während einer vollstationären Krankenhausbehandlung, stationären medizinischen Rehabilitations- oder Vorsorgemaßnahme für die ersten 4 Wochen in voller Höhe weitergezahlt. Die 4-Wochenfrist beginnt mit dem Aufnahmetag. Bei einer Kürzung setzt die Leistung mit dem Entlassungstag wieder ein. Auch bei Inanspruchnahme von häuslicher Krankenpflege statt Krankenhausbehandlung besteht ein Anspruch auf Pflegegeld für bis zu 4 Wochen.  

Quelle:
§63b SGB 12: https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/sgb-xii-sozialhilfe-63b-leistungskonkurrenz_idesk_PI434_HI10093226.html

Beispiel-Rechnung: https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/pflegegeld-pflegeversicherung-21-kuerzung_idesk_PI434_HI2349024.html

Ist Pflegegeld steuerfrei?

Pflegegeld ist steuerfrei. Dies ergibt sich aus §3 EStG. Dort steht, dass Zahlungen der Kranken- und Pflegeversicherung nicht der Einkommenssteuer unterliegen.

Quelle: 
§3 EstG: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html

Ist Pflegegeld pfändungsfrei?

Ja, 2022 hat das Bundessozialgericht in Kassel geurteilt, dass Pflegegeld sowohl bei dem Menschen mit Pflegegrad, als auch bei der Pflegeperson nicht pfändbar ist. Pflegegeld darf also auch nicht gepfändet werden, wenn es an die Pflegeperson ausgezahlt wird und die Pflegeperson Schulden hat. Sollte der Mensch mit Pflegegrad oder die Pflegeperson ein sogenanntes P-Konto (Pfändungsschutz-Konto) eingerichtet haben, kann der auf dem Konto geschützte Freibetrag dem Pflegegeld entsprechend erhöht werden.

Quelle:
BSG-Portal Entscheidungen-DB: https://www.bsg.bund.de/DE/Entscheidungen/entscheidungen_node.html
Gesetzliche Grundlage: § 55 SGB XI: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__55.html

Steht mir bei Pflegegrad 4 und 5 4.500€ behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale zu?

Gemäß dem §33 Absatz 2a EStG in Kombination mit dem §65 Absatz 2 EStDV beträgt die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale beim Pflegegrad 4 + 5 genauso 4.500€, wie es beim Merkzeichen H vorgesehen ist. Denn gemäß der EStDV wird hier der Pflegegrad 4 + 5 genauso bewertet, wie das Merkzeichen H im Schwerbehinderten-Ausweis.

Quelle:
§65 EStDV: https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__65.html

§33 EStG: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33.html

Details

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Kommentare

9 Kommentare zu „Pflegegrad & Begutachtung“

  1. Avatar von Marc
    Marc

    Hallo ihr 2,

    die FAQs sind wirklich eine tolle Idee. Damit werden bestimmt die sich wiederholenden Fragen weniger, wodurch die Livestreams auch für die Stammhörer spannender bleiben. 😉 Außerdem findet man so alles schneller, weil man gezielt nach etwas suchen kann.

    Ihr erwähnt hier u.a. die 3 Arbeitstage-Frist für die Übermittlung des Begutachtungs-auftrages. Bei Nichteinhaltung aller anderen Fristen haben wir ja Vorteile, aber wenn die KK diese versäumt, scheinen wir gar keine zu haben, oder? Zumindest finde ich in § 18 SGB XI (1) keine Strafe für die KK. Wird die Frist noch in einem andern § erwähnt? Falls nicht, ist sie doch sinnlos, oder?

    VG

    1. Avatar von Sozialrat Deutschland

      Lieber Marc,

      einen ganz lieben Dank für die Nachfrage. Und ja, es gibt keine Konsequenzen für die Pflegekasse beim Versäumen dieser Frist. Tatsächlich gibt es auch keine Nachteile für die Pflegekasse, wenn sie andere Fristen ignoriert. Lediglich §18c Absatz 5 im SGB 11 sieht eine „Strafe“ in Höhe von 70€ pro angefangener Woche vor, wenn der Antrag auf „Leistungen aus der Pflegeversicherung“ (Antrag auf Pflegegrad) nicht innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags von der Pflegekasse beschieden wird.
      Alle anderen gesetzlichen Verpflichtungen kann die Pflegekasse getrost ignorieren, ohne Konsequenzen fürchten zu müssen. Eine Gesetzeslücke, die die Pflegekassen dankend annehmen.

      Liebe Grüße
      Salomo

  2. Avatar von Marc
    Marc

    Hallo ihr 2,

    bei mir hat nicht nur der Gutachter Mist gemacht, auch ich habe mich ca. 20 Punkte besser eingestuft, was mich 1 bis 2 PGe gekostet hat. Mir war nicht bewusst, was man alles mit angeben kann. Z.B. bei “selbstschädigendem Verhalten” habe ich nur an so krasse Sachen wie Pulsadern aufschneiden gedacht, dabei scheinen ja auch kleinere Beeinträchtigungen wie sich blutig kratzen schon zu gelten!? So sehr ich eure Videos auch schätze, aber auf-grund der hohen Anzahl, weiß ich nach Anschauen aller nicht mehr, in welchem ihr welches Argument geliefert habt. Was haltet ihr von der Idee, hier alle Modulpunkte aufzuführen, so dass jeder seine guten Erfahrungen dazu beisteuern kann? Ihr habt in der Linkliste zwar 1 Bsp. und auch unter dem ”i” beim Pflegegradrechner des Pflegedschungels sind schon einige Gründe aufgeführt, aber bestimmt kann jeder hier mind. 1 weitere Begründung liefern, die geholfen hat, Punkte für den PG zu bekommen. Diese Erfahrungen sind Gold wert, wurden nur, so weit ich weiß, noch nirgends so umfangreich zusammengetragen. Wenn damit eine lange Liste entsteht, kann sich jeder für seine nächste Begutachtung wichtige Anregungen holen, die man alleine wahrscheinlich vergessen oder als unwichtig abgestempelt hätte. Niemand weiß alles, aber zusammen können wir sehr stark sein. 🙂

    VG

    1. Avatar von Sozialrat Deutschland

      Lieber Marc,
      Deine Idee ist super. Paul hilft hat in seiner Vorlage ja schon versucht, viele Beispiele mit einfließen zu lassen. Das Problem ist, dass viele Pflegegrad-Gutachter (insbesondere vom MDK) sehr subjektiv darüber entscheiden, ob ein Hilfebedarf anerkannt wird, oder nicht.

      Das macht die Rechtssicherheit der einzelnen Beispiel-Einschränkungen sehr schwer.

      Wir planen, eine Pflegesachverständige mit der Erstellung solcher Beispiele zu beauftragen, um so die fachliche Qualifizierung sicherstellen zu können.

      Ich freue mich trotzdem sehr über deinen Vorschlag, weil solche Vorschläge und Impulse von Außen immer helfen, ein Problem zu erkennen und auch andere Lösungen in betracht zu ziehen. Darum möchte ich mich einfach dafür bedanken, dass du hier so viele detaillierte Fragen schreibst und unseren Horizont damit erweiterst.

      Ich wünsche dir viel Kraft und Erfolg.

      Liebe Grüße
      Salomo

  3. Avatar von Reischke
    Reischke

    Hallo, seid Februar 24 mdk, Pflegegrad 2 es wurde nicht alles bewertet, Widerspruch gestellt heute schriftlich von K.V. Neues Gutachten ( bis 4 Monate warten )
    Ich könnte auch eine Begründung den MD mitteilen zur Überprüfung.

    Was soll ich denn machen?????
    Habe große Angst die erste war für mich schon die Hölle.

    LG

  4. Avatar von Reischke
    Reischke

    Brauche hilfe

    1. Avatar von Sozialrat Deutschland

      Liebe Gisela,
      bitte buch dir bei uns einen Termin, wenn du Hilfe benötigst: https://sozialrat.org/pflegegrad-begutachtung/
      Die Beratung ist für Vereinsmitglieder kostenlos.

      Liebe Grüße
      Salomo

  5. Avatar von Nicole Kämpfer
    Nicole Kämpfer

    Ich habe nun zum dritten Mal den Pflegegrad abgelehnt bekommen und das obwohl mir nach Auffassung des hiesigen Pflegestützpunktes und mehreren Selbsttests sogar der Pflegegrad 2 zustehen würde.
    Mein größtes Problem ist wohl, dass ich noch berufstätig bin.
    Wobei ich meine Arbeitszeit aufgrund meiner gesundheitlichen Situation reduzieren musste, was Lohn-und Renteneinbußen zur Folge hat. Interessiert nur niemanden.
    Folgende Diagnosen wurden festgestellt:
    Hidradenitis suppurativa (Akne inversa, Hurley Grad II mit der Tendenz zum Grad III)
    Exokrine Pankreas Insufiziens
    Morbus Scheuermann
    Fibromyalgie
    Small Fiber Neuropathie
    Diverse HWS, BWS und LWS Vorfälle
    Aktuell wurde ich aufgrund eines Bandscheibenvorfalls im LWS Bereich operiert und als wäre das nicht genug, vekam ich trotz Heparin Injektionen eine Thrombose und letzendlich wurde sogar eine beidseitige Lungenembolie festgestellt.
    Trotz Rezept, welches vom Krankenhaus ausgestell wurde, habe ich bisher keinen verstellbaren Einlegerahmen für unser Bett erhalten.
    Nach Aussage der Krankenkasse sind solche Hilfsmittel nur für Menschen angedacht, die einen Pflegegrad hätten.
    Sehr witzig!
    Obwohl mir eine Pflegegrad eindeutig zusteht, wurde er inzwischen zum dritten Mal abgelehnt.
    Und so langsam habe ich keine Geduld, Kraft und Nerven mehr.
    Ich brauche dringend Hilfestellungen.

  6. Avatar von Peggy Schulze
    Peggy Schulze

    Hallo

    vielleicht solltet ihr auch einen Hinweis an Betroffene weitergeben

    ich hatte Pflegegrad 1 auf eine bleibenden Schaden der linken Hand und Steifheit des Handgelenkes durch Ärztepfusch

    dieser wurde mir bei der wiederbegutachtung wieder entzogen

    obwohl ich jetzt noch psychische Probleme wegen Arbeitsverlust und Sterbefall dazu bekommen habe

    habe Gott sei Dank einen Anwalt den ich dann mit dem Widerspruch beauftragt habe

    heute habe ich einen Anruf von meiner Krankenkasse bekommen dass sie mir telefonisch sofort die 1. wiedergeben würden

    wenn ich dem jetzt zustimme

    habe Gott sei Dank nein gesagt und sie sollen mich an den beauftragten Anwalt wenden

    Dieser hat mir zurückgeschrieben
    dass ich richtig gehandelt habe

    weil wahrscheinlich eine höhere Pflegestufe in Aussicht kommt und die Krankenkasse mich damit dann nur abspeissen wollte

    LG Peggy

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