Pflegebett-Eigenanteil 2026: 10 EUR Zuzahlung + § 40 SGB XI

Kurzdefinition (Featured-Snippet, ~50 Wörter): Der Eigenanteil beim Pflegebett ist der Teil der Kosten, den die Pflegekasse nicht übernimmt. Bei Pflegehilfsmitteln nach § 40 SGB XI fallen 10 EUR Zuzahlung an, bei Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch nach § 78 SGB XI bis zu 40 EUR im Monat. Eine Befreiung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Du brauchst ein Pflegebett, fragst dich aber, was am Ende wirklich bei dir hängen bleibt? Dann bist du hier richtig. Wir gehen Schritt für Schritt durch, wie sich der Eigenanteil beim Pflegebett 2026 zusammensetzt, welche gesetzlichen Grundlagen greifen (§ 40 SGB XI, § 78 SGB XI, § 14 SGB XI) und wann du eine vollständige Befreiung beantragen kannst. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung — er informiert dich über deine Möglichkeiten.

Inhaltsverzeichnis

  • Was ist der Eigenanteil beim Pflegebett?
  • § 40 SGB XI — Wohnumfeldverbesserung
  • § 78 SGB XI — Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
  • § 14 SGB XI — Pflegegrad als Voraussetzung
  • Eigenanteil-Berechnung 2026 (mit Beispielen)
  • Befreiung von der Zuzahlung nach § 62 SGB XI
  • Antrag Schritt für Schritt
  • Häufige Fehler und Stolperfallen
  • Widerspruch und Klage
  • FAQ — Häufig gestellte Fragen

Was ist der Eigenanteil beim Pflegebett?

Der Begriff „Eigenanteil“ wird im Pflegebereich uneinheitlich verwendet. Wir grenzen ihn hier sauber ab:

Eigenanteil = die Kosten, die nach Abzug aller Leistungen der Pflegekasse, der Krankenkasse und gegebenenfalls der Sozialhilfe bei dir verbleiben.

Beim Pflegebett gibt es drei Konstellationen:

1. Pflegebett als Wohnumfeldverbesserung (§ 40 SGB XI): Die Pflegekasse bezuschusst bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme. Dein Eigenanteil ist die Differenz zwischen tatsächlichen Kosten und Zuschuss.
2. Pflegebett als Pflegehilfsmittel (§ 40 Abs. 5 SGB XI in Verbindung mit § 78 SGB XI): Die Pflegekasse übernimmt die Kosten vollständig, abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung von 10 Euro pro Hilfsmittel.
3. Pflegebett als Hilfsmittel der Krankenkasse (§ 33 SGB V, Produktgruppe 50): Hier geht es vor allem um Anti-Dekubitus-Matratzen, nicht um das Bett selbst. Wenn du diese Verwechslung vermeidest, sparst du dir Rückfragen und fehlende Bewilligungen.

Wichtig: Der Eigenanteil ist nicht dasselbe wie die „Eigenbeteiligung“ bei der Pflegegradeinstufung. Bei der Einstufung in einen Pflegegrad geht es um die Frage, ob und wie viel Pflege du brauchst — der Eigenanteil beim Hilfsmittel ist die finanzielle Selbstbeteiligung an der Versorgung.

§ 40 SGB XI — Wohnumfeldverbesserung

Was steht in § 40 SGB XI?

§ 40 Absatz 1 SGB XI regelt die finanzielle Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds. Pflegebedürftige (definiert nach § 14 SGB XI) haben einen Anspruch auf einen Zuschuss, wenn die Wohnumfeldverbesserung

  • die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert,
  • eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellt oder
  • die Pflegeperson entlastet.

Die Höhe des Zuschusses: bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme. Wenn mehrere Pflegebedürftige in einer Wohnung leben und die Maßnahme allen zugutekommt (zum Beispiel ein Treppenlift), wird der Betrag anteilig aufgeteilt.

§ 40 Absatz 5 SGB XI erweitert den Leistungsanspruch: Pflegehilfsmittel (technische Pflegehilfsmittel und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch) werden unabhängig von den 4.000 Euro für Wohnumfeldverbesserungen übernommen. Mehr Details zum Pflegebett-Zuschuss bei der Pflegekasse findest du im Ratgeber zum § 40 SGB XI. Hier greift dann § 78 SGB XI mit der 10-Euro-Zuzahlung.

Pflegebett nach § 40 SGB XI

Ein Pflegebett kann sowohl als Wohnumfeldverbesserung (§ 40 Abs. 1) als auch als Pflegehilfsmittel (§ 40 Abs. 5 i. V. m. § 78) angesetzt werden. Die Pflegekasse entscheidet im Einzelfall anhand der ärztlichen Verordnung, der Pflegegutachten und der Begründung des Antrags.

Eigenanteil nach § 40 Abs. 1: Differenz zwischen Anschaffungskosten und Zuschuss (max. 4.000 EUR).

Eigenanteil nach § 40 Abs. 5 / § 78: 10 EUR Zuzahlung pro Pflegehilfsmittel, sofern keine Befreiung nach § 62 SGB XI greift.

Tipp: Stelle im Antrag beide Wege dar und lass die Pflegekasse entscheiden. So vermeidest du Diskussionen über den „richtigen“ Rechtsweg.

§ 78 SGB XI — Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und technische Pflegehilfsmittel

Was regelt § 78 SGB XI?

§ 78 SGB XI unterscheidet zwischen Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch (z. B. Einmalhandschuhe, Betteinlagen) und technischen Pflegehilfsmitteln (z. B. Pflegebett, Rollstuhl, Lagerungshilfen).

Technische Pflegehilfsmittel nach § 78 Abs. 2 SGB XI:

  • werden vorrangig leihweise überlassen,
  • die Pflegekasse kann einen Eigenanteil von bis zu 10 Euro pro Hilfsmittel verlangen,
  • bei leihweiser Überlassung entfällt der Eigenanteil häufig vollständig (du zahlst nur die 10 EUR Zuzahlung).

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach § 78 Abs. 1 SGB XI:

  • monatlicher Höchstbetrag von 40 EUR,
  • keine Zuzahlung erforderlich, wenn der monatliche Verbrauch 40 EUR nicht übersteigt.

Pflegebett als technisches Pflegehilfsmittel

Wenn die Pflegekasse das Pflegebett als technisches Pflegehilfsmittel nach § 78 Abs. 2 SGB XI einstuft, gilt:

1. Die Pflegekasse organisiert die leihweise Überlassung (in der Regel über einen Sanitätshaus-Vertragspartner).
2. Du zahlst 10 EUR Zuzahlung pro Hilfsmittel — es sei denn, du bist nach § 62 SGB XI befreit.
3. Das Pflegebett wird nach Beendigung des Bedarfs zurückgegeben; eine Anschaffung auf eigene Kosten entfällt.

Wenn du das Pflegebett selbst kaufen möchtest, statt es zu leihen, gestaltet sich die Lage komplizierter: Viele Pflegekassen gewähren nur den Leihvertrag, weil sie das Pflegebett dann als „Sache“ behalten und der Verwaltungsaufwand geringer ist. Eine Auszahlung des Betrages (§ 40 Abs. 1) ist trotzdem möglich.

§ 14 SGB XI — Pflegegrad als Voraussetzung

Was ist Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI?

§ 14 SGB XI definiert Pflegebedürftigkeit als gesundheitliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, die eine Pflegeperson brauchen oder die eine sonstige Hilfe benötigen. Der Medizinische Dienst (MD, früher MDK) prüft dies anhand des Neuen Begutachtungsassessments (NBA) und stuft dich in einen von fünf Pflegegraden ein:

  • Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung
  • Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung
  • Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung
  • Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die Pflege

Welcher Pflegegrad für Pflegebett?

Für die Bewilligung eines Pflegebetts ist in der Regel Pflegegrad 2 oder höher ausreichend. Bei Pflegegrad 1 wird die Notwendigkeit eines Pflegebetts individuell begründet — zum Beispiel durch schwere Mobilitätseinschränkungen, Sturzgefahr oder Inkontinenz.

Wenn du noch keinen Pflegegrad hast: Stelle einen formlosen Antrag bei deiner Pflegekasse. Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst (MD, früher MDK) mit einer Begutachtung. Gegen einen ablehnenden Bescheid kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (siehe § 84 SGG).

Eigenanteil-Berechnung 2026 (mit Beispielen)

Beispiel 1: Pflegebett als Pflegehilfsmittel (§ 78 SGB XI)

Posten Betrag
Pflegebett (Leihgabe Sanitätshaus) 0 EUR
Zuzahlung nach § 78 Abs. 2 SGB XI 10 EUR
Wartung, Lieferung, Aufbau 0 EUR
Dein Eigenanteil 10 EUR

Beispiel 2: Pflegebett als Wohnumfeldverbesserung (§ 40 Abs. 1 SGB XI)

Posten Betrag
Pflegebett (Anschaffung Eigenkauf) 1.800 EUR
Zuschuss Pflegekasse 1.800 EUR
Dein Eigenanteil 0 EUR

(Bei Kosten unter 4.000 EUR übernimmt die Pflegekasse die vollen Kosten, sofern die Maßnahme als Wohnumfeldverbesserung anerkannt wird.)

Beispiel 3: Pflegebett mit Restkosten

Posten Betrag
Pflegebett (Anschaffung Eigenkauf) 5.200 EUR
Zuschuss Pflegekasse (Maximum 4.000 EUR) 4.000 EUR
Dein Eigenanteil 1.200 EUR

Beispiel 4: Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 78 Abs. 1 SGB XI)

Hier geht es um Zubehör, nicht um das Bett selbst. Wenn du Einmalhandschuhe, Betteinlagen oder Desinfektionsmittel benötigst:

Posten Betrag
Monatlicher Bedarf 35 EUR
Übernahme Pflegekasse 35 EUR
Dein Eigenanteil 0 EUR (bis 40 EUR im Monat beitragsfrei)

Befreiung von der Zuzahlung nach § 62 SGB XI

Wann bist du befreit?

§ 62 SGB XI regelt die Befreiung von Zuzahlungen. Du bist befreit, wenn:

  • du unter 18 Jahre alt bist (generelle Befreiung),
  • du die Belastungsgrenze nach § 62 Abs. 1 SGB XI erreichst (2 Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, 1 Prozent bei chronisch Kranken nach § 62 Abs. 1 Satz 2 SGB XI).

Berechnung der Belastungsgrenze

Die Pflegekasse berechnet deine jährliche Belastung an allen Zuzahlungen (Pflege, Hilfsmittel, Krankenhaus, etc.). Wenn du diese Grenze erreichst, werden alle weiteren Zuzahlungen für den Rest des Kalenderjahres erstattet.

Beispiel: Bei jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt von 18.000 EUR ist die Belastungsgrenze 360 EUR (2 Prozent). Hast du im Laufe des Jahres bereits 360 EUR an Zuzahlungen geleistet, übernimmt die Pflegekasse alle weiteren Zuzahlungen — auch die 10 EUR für das Pflegebett.

Wie beantrage ich die Befreiung?

1. Sammle alle Zuzahlungsbelege des laufenden Jahres (Quittungen, Kontoauszüge).
2. Reiche sie gesammelt bei deiner Pflegekasse ein.
3. Die Pflegekasse prüft die Höhe und stellt dir einen Befreiungsausweis aus (oder erweitert die Befreiung rückwirkend für das laufende Jahr).

Tipp: Auch wenn du die Belastungsgrenze erst im Laufe des Jahres erreichst, lohnt sich die spätere Einreichung. Viele Zuzahlungen werden rückwirkend erstattet.

Antrag Schritt für Schritt

Schritt 1: Bedarf dokumentieren

Bevor du den Antrag stellst, dokumentiere:

  • Welche gesundheitlichen Einschränkungen liegen vor? (Mobilität, Inkontinenz, Schmerz, Sturzgefahr)
  • Welche Tätigkeiten kannst du nicht mehr selbstständig ausführen? (Aufstehen, Umlagern, Toilettengang)
  • Welche Pflegepersonen sind beteiligt? (Angehörige, ambulanter Pflegedienst)

Schritt 2: Ärztliche Verordnung einholen

Eine ärztliche Verordnung ist nicht zwingend erforderlich (die Pflegekasse entscheidet nach eigenem Ermessen), erhöht aber die Erfolgswahrscheinlichkeit erheblich. Bitte deinen Hausarzt oder Neurologen, die medizinische Notwendigkeit des Pflegebetts kurz zu bestätigen.

Schritt 3: Kostenvoranschlag einholen

Hole einen Kostenvoranschlag von einem Sanitätshaus ein. Empfehlenswert sind Vertragspartner deiner Pflegekasse — sie rechnen direkt mit der Kasse ab. Du kannst aber auch ein nicht-vertragliches Sanitätshaus wählen, musst dann aber die Kosten vorstrecken und erhältst erst nach Bewilligung eine Erstattung.

Schritt 4: Antrag bei der Pflegekasse einreichen

Reiche folgende Unterlagen ein:

  • Antragsformular der Pflegekasse (oder formloses Schreiben)
  • Ärztliche Verordnung / Begründung
  • Kostenvoranschlag des Sanitätshauses
  • Pflegegrad-Bescheid (falls vorhanden)
  • Begründung der Pflegesituation (Wohnumfeld, Pflegeperson, Selbstständigkeit)

Schritt 5: Bewilligung abwarten

Die Pflegekasse muss innerhalb von drei Wochen (mit ärztlicher Begutachtung bis zu fünf Wochen) entscheiden (§ 17 SGB I, § 13 SGB X). Wenn die Pflegekasse diese Frist überschreitet, kannst du unter Umständen eine Genehmigungsfiktion beanspruchen (§ 13 Abs. 3a SGB X, analoge Anwendung für Pflegekassen ist umstritten — siehe FAQ).

Schritt 6: Pflegebett aufstellen

Nach Bewilligung organisiert die Pflegekasse (oder das Sanitätshaus) die Lieferung. Das Pflegebett wird aufgebaut, du erhältst eine Einweisung in die Bedienung. Bewahre die Rechnung und den Lieferschein auf — bei Rückfragen oder Beanstandungen hast du so den Nachweis.

Häufige Fehler und Stolperfallen

Fehler 1: Pflegebett über die Krankenkasse beantragen

Viele Versicherte stellen den Antrag bei der Krankenkasse — diese ist aber nach § 33 SGB V nur für Hilfsmittel zuständig, die ärztlich verordnet und nicht Pflegehilfsmittel sind. Ein Pflegebett ist in aller Regel Pflegehilfsmittel nach § 78 SGB XI und gehört damit zur Pflegekasse.

Konsequenz: Die Krankenkasse lehnt den Antrag ab. Du verlierst Zeit und musst den Antrag neu bei der Pflegekasse stellen.

Lösung: Kläre vorab, ob Pflegekasse oder Krankenkasse zuständig ist. Bei einem Pflegebett: fast immer die Pflegekasse.

Fehler 2: Zu niedrigen Pflegegrad angeben

Wenn du keinen oder einen zu niedrigen Pflegegrad hast, fehlt die Anspruchsgrundlage für das Pflegebett. Stelle also sicher, dass die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD, früher MDK) den tatsächlichen Hilfebedarf vollständig erfasst.

Lösung: Bereite dich auf den MD-Termin vor. Notiere alle Einschränkungen, Medikamente, Hilfsmittel und täglichen Probleme. Wenn du unzufrieden bist, lege Widerspruch ein.

Fehler 3: Eigenanteil ohne Befreiung zahlen

Auch wenn die Pflegekasse nur 10 EUR Zuzahlung verlangt: Sammle alle Zuzahlungsbelege und prüfe am Jahresende, ob du die Belastungsgrenze nach § 62 SGB XI überschritten hast. Viele Versicherte verschenken hier Geld.

Fehler 4: Antrag ohne Begründung einreichen

Ein formloser Antrag ohne medizinische Begründung wird oft mit einer Standardabsage beantwortet. Lege Wert auf eine nachvollziehbare Begründung: Welche Selbstständigkeit geht verloren? Welche Sturzgefahr besteht? Welche Pflegepersonen sind beteiligt?

Fehler 5: Frist verpassen

Wenn die Pflegekasse ablehnt, läuft die Widerspruchsfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 84 SGG). Wer die Frist versäumt, kann nur noch unter sehr engen Voraussetzungen (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 44 SGB X (Wiederaufgreifen des Verfahrens) i. V. m. § 27 Abs. 1 SGB X analog (Sondervorschrift Wiedereinsetzung)) reagieren.

Lösung: Notiere das Datum der Bekanntgabe, lege Widerspruch per Einschreiben oder elektronisch über das Portal der Pflegekasse ein.

Widerspruch und Klage

Widerspruch nach § 84 SGG

Wenn dein Antrag abgelehnt wird, hast du das Recht, innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Pflegekasse erhoben werden. Die Pflegekasse prüft den Bescheid nochmals und kann ihn aufheben, ändern oder bestätigen.

Frist: 1 Monat ab Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids. Wenn die Bekanntgabe per Post erfolgt, gilt das Datum des Poststempels plus 3 Tage Zugangsvermutung.

Form: Schriftlich oder per E-Mail (wenn die Pflegekasse einen elektronischen Zugang eröffnet hat). Eine mündliche Widerspruchseinlegung reicht nicht.

Inhalt: Aktenzeichen des Bescheids, konkrete Anfechtung, Begründung des Widerspruchs, Anlagen (ärztliche Stellungnahmen, Kostenvoranschlag, Fotos der Wohnsituation).

Klage vor dem Sozialgericht

Wenn der Widerspruch zurückgewiesen wird, kannst du innerhalb eines Monats Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erheben (§ 87 SGG). Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 183 SGG), du brauchst keinen Anwalt (allerdings kann ein Anwalt sinnvoll sein, wenn die Sache komplex ist).

Verfahrensdauer: Sozialgerichtsverfahren können mehrere Monate bis Jahre dauern. Plane ausreichend Pufferzeit ein.

Einstweiliger Rechtsschutz: Bei dringendem Bedarf kannst du parallel einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (§ 86b Abs. 2 SGG) stellen — das Gericht kann dann vorläufig die Bewilligung anordnen.

FAQ — Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist der Eigenanteil beim Pflegebett 2026?

Bei Pflegehilfsmitteln nach § 78 SGB XI sind es 10 EUR Zuzahlung pro Hilfsmittel (oder 0 EUR bei Leihgabe mit Befreiung). Bei Wohnumfeldverbesserung nach § 40 Abs. 1 SGB XI sind es die Kosten oberhalb von 4.000 EUR Zuschuss. In vielen Fällen zahlst du also 0 EUR oder 10 EUR.

Wann ist die Zuzahlung von 10 EUR befreit?

Wenn du die Belastungsgrenze nach § 62 SGB XI erreichst (2 Prozent oder 1 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt) oder unter 18 Jahre alt bist.

Welcher Pflegegrad ist nötig?

Für ein Pflegebett ist in der Regel Pflegegrad 2 erforderlich. Bei Pflegegrad 1 muss die Notwendigkeit besonders begründet werden.

Wo beantrage ich das Pflegebett?

Bei deiner Pflegekasse, nicht bei der Krankenkasse (§ 78 SGB XI ist Pflegekassen-Leistung).

Wie lange dauert die Bewilligung?

Drei Wochen ohne MD-Begutachtung, fünf Wochen mit MD-Begutachtung (§ 17 SGB I). Eine Überschreitung löst nicht automatisch eine Genehmigungsfiktion aus, kann aber eine Amtshaftung begründen.

Was tun bei Ablehnung?

Widerspruch innerhalb eines Monats (§ 84 SGG). Klage vor dem Sozialgericht bei Widerspruchsablehnung (§ 87 SGG).

Kann ich das Pflegebett selbst kaufen?

Ja, aber nur dann sinnvoll, wenn die Pflegekasse den Betrag als Wohnumfeldverbesserung nach § 40 Abs. 1 SGB XI erstattet. Bei reinem Pflegehilfsmittel-Anspruch (§ 78 SGB XI) ist die Leihgabe der Normalfall.

Welche Größe und Ausstattung?

Standard ist 90 × 200 cm, mit Aufrichter, Seitengitter und Höhenverstellung. Sondermaße (z. B. bei Adipositas) sind möglich und müssen ärztlich begründet werden.

Was passiert, wenn ich ins Pflegeheim ziehe?

Das Pflegebett wird in der Regel von der Pflegekasse zurückgenommen oder dem Pflegeheim überlassen. Informiere die Pflegekasse rechtzeitig über den Umzug.

Gilt der Anspruch auch für Angehörige im Ausland?

Das Pflegebett muss in der Wohnung des Versicherten aufgestellt werden, die im Inland liegt. Im EU-Ausland gelten besondere Regelungen (Verordnung (EG) Nr. 883/2004).

Glossar

  • Eigenanteil: Anteil der Kosten, den der Versicherte selbst trägt
  • MD (Medizinischer Dienst): Medizinischer Dienst der Krankenversicherung, früher MDK — Begutachtungsstelle für Pflegegrad und Hilfsmittel
  • NBA (Neues Begutachtungsassessment): Begutachtungsverfahren zur Einstufung in Pflegegrade
  • Pflegegrad (PG): Stufe der Pflegebedürftigkeit von 1 (gering) bis 5 (schwerste)
  • Pflegehilfsmittel: Hilfsmittel, das zur Pflege notwendig ist (§ 78 SGB XI)
  • Wohnumfeldverbesserung: Bauliche oder technische Maßnahmen, die das Wohnen mit Pflege erleichtern (§ 40 SGB XI)

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Externe Quellen

Hinweis: Dieser Ratgeber dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei komplexen Einzelfällen oder einer anstehenden Klage wende dich an eine Beratungsstelle (VdK, SoVD, Sozialverband Deutschland) oder einen Rechtsanwalt mit Sozialrechts-Schwerpunkt.

Autor und Datum

Autor: Salomo Swoboda — Vereinsgründer Sozialrat Deutschland e.V.
Datum: 22.06.2026
Briefing-Referenz: Cluster C27 (Pflegehilfsmittel, Heilmittel, Wohnumfeld), C27.19 — Pipeline-100-V2.5
YMYL-Hinweis: Ja — Pflege-Hilfsmittel und Sozialleistungen. CLO-Stage-3-Sign-off pflichtig vor Live-Publish.

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