Pflegebett zuhause 2026: Aufbau + Platzbedarf + § 33 SGB V

Wenn du ein Pflegebett zuhause aufstellen möchtest, ist der erste Schritt nicht das Bett, sondern die Frage: Passt das Bett in den Raum, in deinen Alltag und in den Hilfsmittel-Antrag bei der Krankenkasse? In diesem Beitrag zeigen wir dir Schritt für Schritt, wie du ein Pflegebett zu Hause aufstellst, welchen Platzbedarf du realistisch einplanen musst, welche baulichen Voraussetzungen (Strom, Türbreiten, Bodenbelag) das Sanitätshaus bei dir prüft und welche Kosten die Krankenkasse nach § 33 SGB V übernimmt — inklusive der Zuzahlung nach § 61 SGB V.

Hinweis: Dies ist eine Information, keine Rechtsberatung. Für eine verbindliche Auskunft wende dich an deine Krankenkasse, ein Sanitätshaus oder einen Sozialberatungs-Verein.

1. Auf einen Blick

  • Anspruch: Hilfsmittel nach § 33 Abs. 1 SGB V, ärztliche Verordnung vorausgesetzt.
  • Wer kommt: Sanitätshaus mit Außendienst, Lieferung + Aufbau + Einweisung in der Regel kostenfrei.
  • Platzbedarf: Pflegebett Standardmaß ca. 100 × 210 cm, plus 50 cm Bewegungsraum an drei Seiten.
  • Türbreiten: mindestens 80 cm Durchgangsbreite, ausgemessen wird die schmalste Stelle.
  • Strom: 230-V-Steckdose in Bett-Nähe für elektrisch verstellbares Pflegebett.
  • Zuzahlung: 10 % des Abgabepreises, mindestens 5 €, maximal 10 € (§ 61 Satz 1 SGB V).
  • Widerspruch bei Ablehnung: 1 Monat (§ 84 Abs. 1 SGG).

2. Was ist ein Pflegebett für zu Hause?

Ein Pflegebett für zu Hause ist ein verstellbares Kranken- bzw. Pflegebett, das laut Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes (Produktgruppe 50) als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenkasse anerkannt ist. Es unterscheidet sich vom normalen Bett durch vier zentrale Funktionen: Höhenverstellung (Pflegehöhe 65–80 cm, Schlafföhe 40–50 cm), Verstellung von Kopf- und Fußteil, seitliche Anbringungsmöglichkeit für Aufrichter und die Option auf durchgehende Seitengitter.

2.1 Pflegebett versus Krankenhausbett

Das Pflegebett ist die häusliche Variante. Es ist in Optik und Maßen so gestaltet, dass es in einem privaten Wohnraum funktioniert: Holzfurnier-Dekor statt Klinikweiß, Standardmaße 90/100 × 200/210 cm, fahrbar mit Rollen oder steht auf Stellfüßen. Krankenhausbetten aus dem klinischen Bereich sind in aller Regel größer, rein weiß und für den stationären Einsatz gebaut — sie passen optisch nicht in einen Privathaushalt und werden von der Krankenkasse auch nicht als Hilfsmittel für die Häuslichkeit genehmigt.

2.2 Pflegebett versus Seniorenbett / Komfortbett

Seniorenbetten und Komfortbetten aus dem Möbelfachhandel sind keine Hilfsmittel im Sinne des SGB V. Sie können zwar ähnlich aussehen und auch elektrisch verstellbar sein, sind aber nicht im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes gelistet. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten nur dann, wenn das Bett als Hilfsmittel verordnet wird. Ein normaler Lattenrost mit Motor ist also kein Pflegebett im Sinne des § 33 SGB V, auch wenn er bequem zu bedienen ist.

2.3 Wer verordnet ein Pflegebett?

Die Verordnung eines Pflegebetts erfolgt durch einen Arzt (Hausarzt, Neurologe, Orthopäde, Palliativmediziner oder Krankenhausarzt im Entlassbrief). Auf dem Rezept — der Hilfsmittel-Verordnung (Formular 16, Feld 7 = Hilfsmittel) — wird die Produktgruppe 50 „Kranken- und Pflegebetten“ mit der genauen Bezeichnung eingetragen, etwa „Pflegebett elektrisch verstellbar mit Aufrichter“. Die Diagnose, die Pflegebedürftigkeit und die Begründung (z. B. „schwere Mobilitätseinschränkung, Lagerungsbedarf, Sturzprophylaxe“) ergänzen das Rezept.

2.4 Wann ist ein Pflegebett sinnvoll?

Ein Pflegebett ist dann angezeigt, wenn die versicherte Person das normale Bett nicht mehr selbständig verlassen kann, wenn Pflege (durch Angehörige oder einen Pflegedienst) das Lagern, Aufrichten oder den Transfer erleichtert, oder wenn ein erhöhtes Sturzrisiko besteht. Auch bei Wachkoma, schwerer Demenz, ALS, MS im fortgeschrittenen Stadium, nach Schlaganfall mit Hemiparese oder in der palliativen Versorgung am Lebensende wird ein Pflegebett ärztlich verordnet.

3. § 33 SGB V: Das Hilfsmittel Pflegebett

§ 33 SGB V ist die zentrale Norm für die Versorgung mit Hilfsmitteln. Pflegebetten gehören zur Produktgruppe 50 des Hilfsmittelverzeichnisses.

3.1 Wortlaut § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V

„Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind oder nach § 34 Absatz 2 ausgeschlossen sind.“

(Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html, abgerufen 22.06.2026)

3.2 Was bedeutet das konkret?

Drei Tatbestandsmerkmale müssen für die Kostenübernahme erfüllt sein:

  1. Erforderlich im Einzelfall: Das Pflegebett muss medizinisch notwendig sein, nicht nur eine Komfortverbesserung.
  2. Erfolg der Krankenbehandlung sichern / Behinderung ausgleichen: Pflegebett sichert z. B. die Lagerung bei Dekubitus-Prophylaxe, erleichtert die Pflege nach Schlaganfall oder ermöglicht palliative Versorgung.
  3. Kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand: Ein normales Bett ist ein allgemeiner Gebrauchsgegenstand; das verstellbare Pflegebett ist es nicht — sonst wäre die Aufnahme ins Hilfsmittelverzeichnis (Produktgruppe 50) nicht möglich.

3.3 Voraussetzungen für die Kostenübernahme

  • Ärztliche Verordnung auf Formular 16 mit Produktgruppe 50 und Diagnose.
  • Genehmigung der Krankenkasse (in der Regel innerhalb von 3 Wochen, § 13 Abs. 3a SGB V; bei MD-Begutachtung 5 Wochen).
  • Versorgung durch Vertragspartner der Krankenkasse (§ 127 SGB V): Sanitätshäuser, die einen Versorgungsvertrag mit der Krankenkasse haben.

3.4 Was die Krankenkasse NICHT zahlt

Die Krankenkasse übernimmt nicht die Kosten für besondere Komfort-Funktionen, die über das medizinisch Notwendige hinausgehen — etwa elektrische Komfort-Lattenroste im Designer-Bett, spezielle Massivholz-Umrandungen oder zusätzliche Komfort-Matratzen. Sie übernimmt auch nicht die Kosten für ein zweites Pflegebett oder für ein Pflegebett am Zweitwohnsitz.

4. § 40 SGB XI: Wann die Pflegekasse zuständig ist

Wenn die Pflegebedürftigkeit im Vordergrund steht und die Krankenkasse die Kosten nicht trägt, kann die Pflegekasse nach § 40 SGB XI zuständig sein.

4.1 Wortlaut § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI

„Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind.“

(Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html, abgerufen 22.06.2026)

4.2 § 40 SGB XI versus § 33 SGB V

Der entscheidende Unterschied: § 33 SGB V ist vorrangig (subsidiär), § 40 SGB XI greift erst, wenn die Krankenkasse nicht leistet. In der Praxis bedeutet das: Du stellst den Antrag immer zuerst bei der Krankenkasse. Wenn die Krankenkasse ablehnt, kann die Pflegekasse nach § 40 SGB XI einspringen — sofern ein Pflegegrad vorliegt. Ohne Pflegegrad ist der Weg über § 40 SGB XI verschlossen.

4.3 § 40 Abs. 4 SGB XI: Wohnumfeldverbesserung als Ergänzung

Wenn das Pflegebett aufgestellt wird und gleichzeitig bauliche Anpassungen nötig sind (Türverbreiterung, Rampen, fest montierte Haltegriffe), kannst du zusätzlich einen Antrag auf Wohnumfeldverbesserung stellen. Der Zuschuss beträgt seit 1. Januar 2025 bis zu 4.180 Euro je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 Satz 2 SGB XI). Bei mehreren pflegebedürftigen Personen in einer Wohnung erhöht sich der Betrag auf bis zu 16.720 Euro.

Wichtig: Das Pflegebett selbst ist KEIN Pflegehilfsmittel im Sinne der 42-EUR-Pauschale (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Die Pauschale für Verbrauchsprodukte (Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Mundschutz) ist ausdrücklich auf zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel beschränkt.

4.4 Wenn beide Träger ablehnen

Wenn sowohl Krankenkasse (§ 33 SGB V) als auch Pflegekasse (§ 40 SGB XI) ablehnen, ist der Widerspruchs-Weg nach § 84 SGG eröffnet. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zugang des Ablehnungsbescheids.

5. Antrag in 5 Schritten

5.1 Schritt 1: Arzttermin vereinbaren

Vereinbare einen Termin beim Hausarzt, Neurologen oder behandelnden Facharzt. Bitte um eine Hilfsmittel-Verordnung auf Formular 16. Wenn du unsicher bist, ob dein Arzt ein Pflegebett verordnen kann, nimm den Pflegebericht des Pflegedienstes oder das Entlass-Brief-Formular des Krankenhauses mit.

5.2 Schritt 2: Sanitätshaus auswählen

Wähle ein Sanitätshaus, das Vertragspartner deiner Krankenkasse ist. Du kannst in der Krankenkassen-App oder bei der Krankenkasse-Hotline nachfragen, welche Sanitätshäuser in deiner Region Pflegebetten liefern. Viele Sanitätshäuser haben einen Außendienst, der dich zu Hause besucht.

5.3 Schritt 3: Außendienst-Termin zu Hause

Das Sanitätshaus schickt einen Mitarbeiter zu dir nach Hause. Er misst die Türbreiten aus, prüft den Standort (Bodenbelag, Stromanschluss, Bewegungsfläche), bespricht mit dir und ggf. den Angehörigen die Anforderungen (Höhenverstellung, Seitengitter, Aufrichter) und nimmt die ärztliche Verordnung entgegen.

5.4 Schritt 4: Genehmigung der Krankenkasse abwarten

Das Sanitätshaus reicht die Verordnung bei deiner Krankenkasse zur Genehmigung ein. Die Krankenkasse prüft, ob ein MD-Gutachten nötig ist. Die Genehmigungsfrist beträgt 3 Wochen ohne MD, 5 Wochen mit MD-Begutachtung (§ 13 Abs. 3a SGB V). Wenn du innerhalb der Frist keine Antwort bekommst, gilt der Antrag als genehmigt (Genehmigungsfiktion).

5.5 Schritt 5: Lieferung, Aufbau, Einweisung

Nach der Genehmigung liefert das Sanitätshaus das Pflegebett, baut es vor Ort auf und weist dich und deine Angehörigen in die Bedienung ein. Die Lieferung, der Aufbau und die Einweisung sind in der Regel kostenfrei — sie sind Bestandteil der Hilfsmittel-Versorgung nach § 127 SGB V. Du zahlst lediglich die gesetzliche Zuzahlung.

6. Platzbedarf und räumliche Voraussetzungen

6.1 Standardmaße eines Pflegebetts

Ein Standard-Pflegebett hat eine Liegefläche von 90 × 200 cm oder 100 × 200 cm. Mit Aufrichter und Seitengitter ist das Bett ca. 105–115 cm breit. Die Länge beträgt 210–220 cm. Die Pflegehöhe (höchste Stellung) liegt je nach Modell zwischen 65 und 80 cm, die Schlafföhe (niedrigste Stellung) zwischen 40 und 50 cm.

6.2 Bewegungsfläche um das Bett

Um das Bett herum solltest du auf drei Seiten mindestens 50 cm Bewegungsraum einplanen, damit Pflege und Transfer möglich bleiben. Auf der Seite, an der du das Bett betrittst (in der Regel eine Längsseite), sollten 80–100 cm Platz sein, damit ein Rollstuhl-Transfer oder ein Lifter-Einsatz möglich ist. Bei einem Pflegebett mitten im Raum brauchst du rund 2,5 × 3 Meter freie Fläche.

6.3 Türbreiten und Zugang

Die schmalste Stelle des Transportweges — Flur-Tür, Schlafzimmer-Tür, Fahrstuhl-Tür — muss mindestens 80 cm lichte Weite haben. Das Pflegebett wird in der Regel zerlegt angeliefert und am Aufstellort zusammengebaut. Wenn die Tür schmaler ist, muss das Bett entweder in Einzelteilen transportiert werden können (kann das Sanitätshaus vorab prüfen) oder du brauchst eine bauliche Anpassung (Wohnumfeldverbesserung nach § 40 Abs. 4 SGB XI).

6.4 Strom und Bodenbelag

Für ein elektrisch verstellbares Pflegebett brauchst du eine 230-V-Schuko-Steckdose in Bett-Nähe (Kabellänge des Motors ca. 2 Meter). Der Bodenbelag sollte eben und tragfähig sein — Teppichboden mit hohem Flor ist problematisch, weil das Bett mit Rollen darauf schwer zu verschieben ist. Glatte Böden (Parkett, Laminat, PVC, Fliesen) sind ideal.

6.5 Licht, Heizung, Nacht-Beleuchtung

Achte darauf, dass das Bett nicht direkt unter einem Fenster steht (Zugluft, Wärmeverlust im Winter). Eine dimmbare Nachttisch-Lampe oder ein indirektes Nachtlicht ist sinnvoll, damit die Pflegeperson nachts nicht durch ein grelles Hauptlicht stört.

7. Widerspruch bei Ablehnung

7.1 Widerspruchsfrist 1 Monat

Wenn die Krankenkasse den Antrag ablehnt, beginnt die Widerspruchsfrist mit Zugang des Ablehnungsbescheids. Du hast 1 Monat Zeit, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Krankenkasse Widerspruch einzulegen (§ 84 Abs. 1 SGG).

7.2 Was im Widerspruch stehen muss

Der Widerspruch muss den Bescheid (Aktenzeichen, Datum), die Versichertennummer, den konkreten Hilfsmittel-Antrag (Pflegebett, Produktgruppe 50) und die Begründung enthalten. Die Begründung kann lauten: „Das Pflegebett ist medizinisch notwendig zur Sicherung der Pflege und Vermeidung von Folgekomplikationen (Sturz, Dekubitus). Die Ablehnung wird angefochten.“

7.3 Wenn der MD eingeschaltet wird

Die Krankenkasse kann den Medizinischen Dienst (MD, früher MDK) mit einer Begutachtung beauftragen. Du hast das Recht, beim Begutachtungstermin anwesend zu sein. Du kannst den MD-Gutachter auf die ärztliche Verordnung, vorherige Krankenhausberichte und die Pflegedokumentation hinweisen.

7.4 Wenn der Widerspruch scheitert

Wenn die Krankenkasse dem Widerspruch nicht abhilft, kannst du innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht erheben (§ 87 SGG). Vor dem Sozialgericht besteht im Hilfsmittel-Streit kein Anwaltszwang und keine Gerichtskosten (Verfahrensgebühr entfällt, § 183 SGG). Du kannst die Klage auch ohne Anwalt einreichen.

8. Häufige Fragen

8.1 Wer liefert das Pflegebett zu mir nach Hause?

Vertragspartner deiner Krankenkasse (§ 127 SGB V). Das ist in der Regel ein Sanitätshaus oder ein Hilfsmittel-Versorger mit Außendienst. Du kannst dir das Sanitätshaus aussuchen, wenn es Vertragspartner ist.

8.2 Wird das Pflegebett geliehen oder gekauft?

In den meisten Fällen wird das Pflegebett leihweise überlassen. Die Krankenkasse bleibt Eigentümerin, du nutzt es für die Dauer der medizinischen Notwendigkeit. Wenn die Notwendigkeit wegfällt (z. B. nach Genesung), wird das Bett vom Sanitätshaus abgeholt.

8.3 Wie lange dauert die Lieferung?

Nach Genehmigung durch die Krankenkasse dauert die Lieferung in der Regel 3 bis 14 Tage, je nach Verfügbarkeit und Region. Bei eiligen Fällen (z. B. nach Krankenhaus-Entlassung) kann das Sanitätshaus eine Express-Lieferung organisieren.

8.4 Was zahle ich selbst?

Die gesetzliche Zuzahlung: 10 % des Abgabepreises, mindestens 5 €, maximal 10 € (§ 61 Satz 1 SGB V). Wenn du die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V bereits erreicht hast, entfällt die Zuzahlung. Du kannst eine Zuzahlungs-Befreiung bei deiner Krankenkasse beantragen.

8.5 Kann ich ein Pflegebett auch ohne Pflegegrad bekommen?

Ja. § 33 SGB V setzt keinen Pflegegrad voraus. Du brauchst eine ärztliche Verordnung und eine medizinische Notwendigkeit. Auch ohne Pflegegrad kann ein Pflegebett über die Krankenkasse finanziert werden.

8.6 Was ist der Unterschied zwischen § 33 SGB V und § 40 SGB XI?

§ 33 SGB V ist die Krankenkasse (Hilfsmittel), § 40 SGB XI ist die Pflegekasse (Pflegehilfsmittel). § 33 ist vorrangig, § 40 greift nur, wenn § 33 nicht leistet und ein Pflegegrad vorliegt. In der Praxis wird das Pflegebett fast immer über § 33 SGB V genehmigt.

8.7 Wann wird das Pflegebett wieder abgeholt?

Wenn die medizinische Notwendigkeit nicht mehr besteht (z. B. nach Genesung, Umzug in eine Pflegeeinrichtung oder Tod) oder wenn das Sanitätshaus bzw. die Krankenkasse einen Wartungs-Turnus hat, wird das Bett abgeholt. Du wirst in der Regel vorher informiert.

8.8 Kann ich das Pflegebett in einer Mietwohnung aufstellen?

Ja. Das Pflegebett ist ein Hilfsmittel und fällt unter den vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung (§ 554 BGB bei pflegebedürftigen Mietern). Du brauchst keine Zustimmung des Vermieters. Bei größeren Umbauten (Türverbreiterung) kann eine Vermieter-Zustimmung erforderlich sein.

9. Zusammenfassung

Ein Pflegebett zu Hause aufzustellen ist kein Hexenwerk, aber ein Weg mit klaren Schritten: Arzt-Verordnung → Sanitätshaus-Außendienst → Krankenkassen-Genehmigung → Lieferung und Aufbau. Die Kosten trägt in der Regel die Krankenkasse nach § 33 SGB V, mit einer Zuzahlung von 5 bis 10 Euro nach § 61 SGB V. Wenn du unsicher bist, ob dein Antrag Erfolg hat, oder wenn du bereits eine Ablehnung bekommen hast, wende dich an einen Sozialverband (SoVD, VdK, Sozialrat Deutschland e. V.) für eine kostenlose Erstberatung.

Verwandte Themen auf Sozialrat

  • Pflegebett-Zuschuss (§ 40 SGB XI + § 33 SGB V)
  • Pflegebett mieten oder kaufen
  • Pflegegrad-Begutachtung vorbereiten
  • Wohnumfeldverbesserung nach § 40 Abs. 4 SGB XI
  • Hilfsmittel Schlafen Übersicht

Quellen (Stand 22.06.2026)

  • § 33 SGB V (Hilfsmittel-Anspruch): gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html
  • § 40 SGB XI (Pflegehilfsmittel + Wohnumfeld): gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
  • § 61 SGB V (Zuzahlung): gesetze-im-internet.de/sgb_5/__61.html
  • § 62 SGB V (Belastungsgrenze): gesetze-im-internet.de/sgb_5/__62.html
  • § 84 SGG (Widerspruchsfrist): gesetze-im-internet.de/sgg/__84.html
  • § 87 SGG (Klage beim Sozialgericht): gesetze-im-internet.de/sgg/__87.html
  • GKV-Spitzenverband Hilfsmittelverzeichnis Produktgruppe 50: gkv-spitzenverband.de

{
„@context“: „https://schema.org“,
„@graph“: [
{
„@type“: „Article“,
„@id“: „https://sozialrat.org/pflegebett-fuer-zuhause/#article“,
„headline“: „Pflegebett zuhause 2026: Aufbau + Platzbedarf + § 33 SGB V“,
„description“: „Pflegebett zuhause aufstellen: Welche Voraussetzungen du brauchst, wie der Aufbau mit dem Sanitätshaus abläuft und welche Kosten die Krankenkasse nach § 33 SGB V übernimmt.“,
„datePublished“: „2026-06-22“,
„dateModified“: „2026-06-22“,
„author“: {
„@type“: „Person“,
„name“: „Salomo Swoboda“,
„url“: „https://sozialrat.org/impressum/“
},
„publisher“: {
„@type“: „Organization“,
„name“: „Sozialrat Deutschland e.V.“,
„logo“: {
„@type“: „ImageObject“,
„url“: „https://sozialrat.org/wp-content/uploads/sozialrat-logo.png“
}
},
„mainEntityOfPage“: {
„@type“: „WebPage“,
„@id“: „https://sozialrat.org/pflegebett-fuer-zuhause/“
},
„isAccessibleForFree“: true,
„inLanguage“: „de-DE“,
„keywords“: „Pflegebett zuhause“
},
{
„@type“: „GovernmentService“,
„@id“: „https://sozialrat.org/pflegebett-fuer-zuhause/#government-service“,
„name“: „Hilfsmittel Pflegebett nach § 33 SGB V“,
„serviceType“: „Hilfsmittel-Versorgung“,
„provider“: {
„@type“: „GovernmentOrganization“,
„name“: „Gesetzliche Krankenkasse“,
„url“: „https://www.gkv-spitzenverband.de“
},
„areaServed“: {
„@type“: „Country“,
„name“: „Deutschland“
},
„audience“: {
„@type“: „PeopleAudience“,
„name“: „Pflegebedürftige und ihre Angehörigen“
},
„availableChannel“: {
„@type“: „ServiceChannel“,
„serviceUrl“: „https://sozialrat.org/pflegebett-fuer-zuhause/“
}
},
{
„@type“: „FAQPage“,
„@id“: „https://sozialrat.org/pflegebett-fuer-zuhause/#faq“,
„mainEntity“: [
{
„@type“: „Question“,
„name“: „Wer liefert das Pflegebett zu mir nach Hause?“,
„acceptedAnswer“: {
„@type“: „Answer“,
„text“: „Vertragspartner deiner Krankenkasse (§ 127 SGB V). In der Regel ein Sanitätshaus mit Außendienst.“
}
},
{
„@type“: „Question“,
„name“: „Wird das Pflegebett geliehen oder gekauft?“,
„acceptedAnswer“: {
„@type“: „Answer“,
„text“: „In den meisten Fällen wird das Pflegebett leihweise überlassen. Die Krankenkasse bleibt Eigentümerin.“
}
},
{
„@type“: „Question“,
„name“: „Wie lange dauert die Lieferung?“,
„acceptedAnswer“: {
„@type“: „Answer“,
„text“: „Nach Genehmigung durch die Krankenkasse in der Regel 3 bis 14 Tage.“
}
},
{
„@type“: „Question“,
„name“: „Was zahle ich selbst?“,
„acceptedAnswer“: {
„@type“: „Answer“,
„text“: „Die gesetzliche Zuzahlung: 10 % des Abgabepreises, mindestens 5 €, maximal 10 € (§ 61 Satz 1 SGB V).“
}
},
{
„@type“: „Question“,
„name“: „Kann ich ein Pflegebett auch ohne Pflegegrad bekommen?“,
„acceptedAnswer“: {
„@type“: „Answer“,
„text“: „Ja. § 33 SGB V setzt keinen Pflegegrad voraus. Du brauchst eine ärztliche Verordnung und medizinische Notwendigkeit.“
}
},
{
„@type“: „Question“,
„name“: „Was ist der Unterschied zwischen § 33 SGB V und § 40 SGB XI?“,
„acceptedAnswer“: {
„@type“: „Answer“,
„text“: „§ 33 SGB V ist die Krankenkasse (Hilfsmittel), § 40 SGB XI ist die Pflegekasse (Pflegehilfsmittel). § 33 ist vorrangig.“
}
},
{
„@type“: „Question“,
„name“: „Wann wird das Pflegebett wieder abgeholt?“,
„acceptedAnswer“: {
„@type“: „Answer“,
„text“: „Wenn die medizinische Notwendigkeit nicht mehr besteht oder bei Wartungs-Turnus. Du wirst in der Regel vorher informiert.“
}
},
{
„@type“: „Question“,
„name“: „Kann ich das Pflegebett in einer Mietwohnung aufstellen?“,
„acceptedAnswer“: {
„@type“: „Answer“,
„text“: „Ja. Das Pflegebett ist ein Hilfsmittel und fällt unter den vertragsgemäßen Gebrauch (§ 554 BGB bei pflegebedürftigen Mietern).“
}
}
]
}
]
}

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert