Pflegebett-Zuschuss 2026: § 40 SGB XI + § 33 SGB V + Antrag

Pflegebett-Zuschuss 2026: § 40 SGB XI + § 33 SGB V + Antrag

Du überlegst, ein Pflegebett zu Hause aufzustellen, und willst wissen, ob die Pflegekasse oder die Krankenkasse einen Zuschuss zahlt? In diesem Ratgeber erfährst du, welche beiden Wege zum Pflegebett-Zuschuss führen (Pflegekasse nach § 40 SGB XI und Krankenkasse nach § 33 SGB V), wie du den Antrag stellst und was du bei einer Ablehnung tun kannst.

Kurzfassung: Für ein Pflegebett zu Hause gibt es zwei parallele Wege: (1) Krankenkasse (§ 33 SGB V) bei medizinischer Notwendigkeit — Produktgruppe 50 (Kranken-/Pflegebetten) im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes. (2) Pflegekasse (§ 40 SGB XI) als wohnumfeldverbessernde Maßnahme — bis zu 4.180 Euro Zuschuss pro pflegebedürftige Person (Stand 21.06.2026). Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.


Inhaltsverzeichnis

  • Wann übernimmt die Pflegekasse oder Krankenkasse ein Pflegebett?
  • § 33 SGB V: Das Pflegebett als Hilfsmittel der Krankenkasse
  • § 40 SGB XI: Wohnumfeldverbesserung mit Zuschuss bis 4.180 Euro
  • Pflegegrad und Pflegebett: Was du wissen musst
  • Kosten: Mieten oder kaufen, Zuzahlung und Eigenanteil
  • Schritt für Schritt: So stellst du den Antrag auf das Pflegebett
  • Was tun bei Ablehnung — Widerspruch und Sozialgericht
  • FAQ: Häufige Fragen zum Pflegebett-Zuschuss
  • Nächste Schritte
  • Quellen und weiterführende Links

Wann übernimmt die Pflegekasse oder Krankenkasse ein Pflegebett?

Ein Pflegebett ist mehr als ein Möbelstück: Es ermöglicht einer pflegebedürftigen Person, sich selbst sicherer zu bewegen, erleichtert Angehörigen und Pflegekräften die tägliche Versorgung (Positionswechsel, Körperpflege, Mobilisation) und beugt Folgeerkrankungen wie Dekubitus (Druckgeschwür) oder Stürzen vor. Genau diese pflegerische und medizinische Funktion ist der Grund, warum Sozialgesetzbuch und Hilfsmittelverzeichnis das Pflegebett ausdrücklich als Hilfsmittel anerkennen.

Es gibt im deutschen Sozialrecht zwei eigenständige Anspruchsgrundlagen, die je nach Lebenssituation greifen: (1) § 33 SGB V (Krankenkasse): medizinisches Hilfsmittel, ärztliche Verordnung vorausgesetzt, eingetragen im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes unter Produktgruppe 50 „Kranken- und Pflegebetten“. (2) § 40 Abs. 4 SGB XI (Pflegekasse): wohnumfeldverbessernde Maßnahme, Pflegegrad vorausgesetzt, bis 4.180 Euro Zuschuss pro pflegebedürftige Person (seit 1.1.2025, PUEG-Reform).

Steht die medizinische Notwendigkeit im Vordergrund (etwa nach einem Schlaganfall, einer MS-Erkrankung oder einer schweren COPD), läuft der Antrag über die Krankenkasse. Steht die Erleichterung der häuslichen Pflege im Vordergrund (Pflegegrad 2 bis 5), läuft der Antrag über die Pflegekasse. Im Zweifelsfall prüft die zuerst angegangene Stelle die Zuständigkeit und leitet ggf. weiter (§ 40 Abs. 5 SGB XI).

Wichtig: Die Pauschale nach § 40 Abs. 2 SGB XI (42 Euro pro Monat) ist nicht für das Pflegebett gedacht. Sie deckt nur zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel ab.


§ 33 SGB V: Das Pflegebett als Hilfsmittel der Krankenkasse

§ 33 SGB V ist die zentrale Anspruchsnorm für Hilfsmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung. Wenn ein Arzt oder eine Ärztin das Pflegebett verordnet, weil es medizinisch notwendig ist, übernimmt die Krankenkasse die Versorgung.

§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V (Verbatim, gesetze-im-internet.de, Stand 21.06.2026):

„Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind.“

Pflegebetten sind im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes unter Produktgruppe 50 gelistet. Das Hilfsmittelverzeichnis ist dynamisch; die exakte Positionsnummer ändert sich gelegentlich. Du findest die aktuelle PG-50-Liste im offiziellen Verzeichnis unter hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de.

Was die Krankenkasse konkret leistet

  • Vollständige Kostenübernahme bei medizinischer Notwendigkeit (ärztliche Verordnung).
  • Leihweise Überlassung (§ 33 Abs. 5 SGB V) — die Krankenkasse kann ein Pflegebett leihweise zur Verfügung stellen, statt es zu kaufen. Das ist bei Pflegebetten der Normalfall.
  • Wartung und Ersatzbeschaffung sind mitumfasst, solange das Hilfsmittel medizinisch erforderlich bleibt.
  • Wiedereinsatz ist möglich: Die Kasse kann das Pflegebett nach Nutzungsende zurücknehmen und an andere Versicherte weitergeben.

Was du selbst zahlst

§ 33 Abs. 8 Satz 1 SGB V (Verbatim, gesetze-im-internet.de, Stand 21.06.2026):

„Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle.“

Die Zuzahlung beträgt 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro je Hilfsmittel (§ 61 Satz 1 SGB V). Bei geleasten Pflegebetten fällt die Zuzahlung in der Regel einmalig bei Lieferung an.

Wann der Antrag über die Krankenkasse besonders sinnvoll ist

  • Akute Phase nach Krankenhausaufenthalt (Reha, Schlaganfall, MS-Schub)
  • Schwere Erkrankung ohne Pflegegrad, aber mit dauerhaftem Pflegebedarf
  • Du brauchst das Pflegebett vor der Pflegegrad-Begutachtung
  • Du hast (noch) keinen Pflegegrad und kannst nicht auf das Gutachten warten

§ 40 SGB XI: Wohnumfeldverbesserung mit Zuschuss bis 4.180 Euro

§ 40 SGB XI regelt die Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernden Maßnahmen. Absatz 4 ist die zentrale Norm für das Pflegebett als Teil der Wohnumfeldverbesserung — also bauliche und technische Anpassungen, die die häusliche Pflege ermöglichen oder erheblich erleichtern.

§ 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI (Verbatim, gesetze-im-internet.de, Stand 21.06.2026):

„Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird.“

§ 40 Abs. 4 Satz 2 SGB XI (Verbatim, gesetze-im-internet.de, Stand 21.06.2026):

„Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 4 180 Euro je Maßnahme nicht übersteigen.“

Seit dem 1. Januar 2025 (PUEG-Reform) liegt der Höchstbetrag bei 4.180 Euro pro pflegebedürftige Person und Maßnahme (zuvor 4.000 Euro). Das Pflegebett zählt hier als „technische Hilfe im Haushalt“, sofern die Pflegekasse es als wohnumfeldverbessernde Maßnahme anerkennt.

Wann du diesen Weg wählst

  • Du hast (oder erwartest) Pflegegrad 1 bis 5 und wirst zu Hause gepflegt.
  • Das Pflegebett dient nicht primär der ärztlichen Therapie, sondern der Erleichterung der häuslichen Pflege (Lagerung, Mobilisation, Sturzprophylaxe, Körperpflege).
  • Du brauchst weitere Anpassungen (Türverbreiterung, Bad-Umbau, Rampe) — dann kannst du den 4.180-Euro-Höchstbetrag sinnvoll bündeln.

Kombination mit anderen Pflegekassen-Leistungen

Wohnen mehrere Pflegebedürftige in einer Wohnung, dürfen die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes ebenfalls 4.180 Euro je Pflegebedürftigem nicht übersteigen, insgesamt jedoch höchstens 16.720 Euro (§ 40 Abs. 4 Satz 3 SGB XI). Lebst du allein, gilt die einfache Grenze von 4.180 Euro.

Praxistipp: Wenn du sowohl ein Pflegebett als auch einen Bad-Umbau oder eine Türverbreiterung brauchst, plane die Anträge gemeinsam mit der Pflegekasse. Viele Pflegekassen erkennen das Pflegebett als wohnumfeldverbessernde Maßnahme an, wenn ein Sanitätshaus oder Pflegedienst den pflegerischen Nutzen bestätigt. Weitere Hinweise zur Wohnumfeldverbesserung findest du in unserem Schwester-Artikel Wohnumfeldverbesserung für Rollstuhl: Zuschuss 4.180 EUR nach § 40 SGB XI und im Ratgeber Rollator und Pflegegrad 2026: § 40 SGB XI Pflegehilfsmittel + § 33 SGB V Hilfsmittel.

Wann die Pflegekasse NICHT zuständig ist

Wenn das Pflegebett ausschließlich medizinisch-therapeutisch begründet ist (z. B. nach Schlaganfall mit dauerhafter Bettlägerigkeit ohne Pflegegrad), ist die Krankenkasse zuständig. § 40 SGB XI ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI subsidiär — die Pflegekasse zahlt nur, soweit nicht die Krankenkasse oder andere Träger vorrangig zuständig sind.


Pflegegrad und Pflegebett: Was du wissen musst

Für den Weg über die Pflegekasse (§ 40 SGB XI) ist ein Pflegegrad Voraussetzung. Welcher Pflegegrad, spielt formal keine Rolle — wichtig ist, dass Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI festgestellt ist.

§ 14 Abs. 1 SGB XI (Verbatim, gesetze-im-internet.de, Stand 21.06.2026):

„Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.“

Pflegebedürftigkeit ist nach § 14 Abs. 1 SGB XI auf voraussichtlich mindestens sechs Monate angelegt. Bei einem Pflegebett ist diese Voraussetzung in der Regel erfüllt.

Begutachtung, Pflegegrad und Pflegegrad 1

Den Pflegegrad beantragst du formlos bei deiner Pflegekasse. Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst (MD, früher MDK), der dich zu Hause begutachtet. Die Begutachtung erfolgt anhand des Neuen Begutachtungsassessments (NBA) mit sechs Modulen: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Anforderungen und Alltagsgestaltung. Wer bei der Mobilität deutliche Einschränkungen hat (Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition), erreicht in der Regel Pflegegrad 3, 4 oder 5.

Auch mit Pflegegrad 1 hast du Anspruch auf wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI (Zuschuss bis 4.180 Euro). Pflegegrad 1 deckt geringe Beeinträchtigungen ab; du bekommst damit zwar kein Pflegegeld, aber den vollen Zugang zu Pflegehilfsmitteln und Wohnumfeldverbesserungen. Die Pflegekasse entscheidet im Einzelfall, ob das Pflegebett als wohnumfeldverbessernde Maßnahme anerkannt wird.

Hinweis: Wenn du noch keinen Pflegegrad hast, aber dringend ein Pflegebett brauchst, stelle den Pflegegrad-Antrag parallel zum Hilfsmittel-Antrag bei der Krankenkasse (§ 33 SGB V). Der Medizinische Dienst bearbeitet Pflegegrad-Anträge beschleunigt, wenn medizinische Eile besteht (§ 18 Abs. 3 SGB XI). Ausführliche Hinweise zur Vorbereitung findest du in unserem Ratgeber Pflegegrad-Begutachtung 2026: Vorbereitungs-Checkliste.


Kosten: Mieten oder kaufen, Zuzahlung und Eigenanteil

Mieten oder leihen (häufig über die Krankenkasse)

Wenn die Krankenkasse das Pflegebett leihweise überlässt (§ 33 Abs. 5 SGB V), zahlst du in der Regel nur die gesetzliche Zuzahlung von maximal 10 Euro. Die laufenden Kosten (Wartung, Reparatur, Rücktransport) trägt die Kasse. Das ist der häufigste und günstigste Weg. Du schließt mit dem Sanitätshaus einen Leihvertrag, die Krankenkasse übernimmt die Kosten direkt. Vorteile: keine Anschaffungskosten, kein Eigenanteil, Rückgabe bei Nichtbedarf ohne Wertverlust.

Kaufen (über die Pflegekasse mit Zuschuss)

Wenn die Pflegekasse das Pflegebett als wohnumfeldverbessernde Maßnahme bezuschusst, bekommst du einen einmaligen Zuschuss bis 4.180 Euro. Das Pflegebett geht in dein Eigentum über. Für ein Standard-Pflegebett (ca. 2.000 bis 4.000 Euro) reicht der Zuschuss häufig vollständig. Für ein höhenverstellbares Pflegebett mit Aufstehhilfe (ca. 5.000 bis 8.000 Euro) bleibt ein Eigenanteil.

Höchstbeträge und Belastungsgrenze

Weg Zuzahlung/Eigenanteil Höchstbetrag
Krankenkasse (§ 33 SGB V) leihweise max. 10 EUR einmalig nicht begrenzt (medizinische Notwendigkeit)
Pflegekasse (§ 40 Abs. 4 SGB XI) Zuschuss Restkosten selbst 4.180 EUR pro Maßnahme/Person (seit 1.1.2025)
Pflegekasse, mehrere Pflegebedürftige in einer Wohnung Restkosten selbst 4.180 EUR × Anzahl, max. 16.720 EUR

§ 61 Satz 1 SGB V (Verbatim): Versicherte leisten als Zuzahlung 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro.

Die Belastungsgrenze von 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen (§ 62 SGB V) gilt auch für Hilfsmittel — wenn du viele Zuzahlungen hast, kann eine Befreiung greifen. Wenn das Pflegebett teurer ist als der Zuschuss (Spezialfunktionen wie Niederflurbett, Aufstehhilfe), trägst du den Differenzbetrag selbst. Kläre vorab mit der Pflegekasse, ob der Mehrbedarf anerkannt wird.


Schritt für Schritt: So stellst du den Antrag auf das Pflegebett

Schritt 1: Ärztliche Verordnung einholen

Wenn du den Weg über die Krankenkasse gehst, brauchst du eine ärztliche Verordnung (Rezept). Der Hausarzt oder behandelnde Facharzt (Neurologe, Pneumologe, Geriater) stellt die Verordnung aus. Sie enthält Diagnose mit ICD-10-Code, Begründung der medizinischen Notwendigkeit und die genaue Bezeichnung des Hilfsmittels („Pflegebett“ oder spezifischer).

Schritt 2: Pflegegrad beantragen (parallel)

Falls du noch keinen Pflegegrad hast: Stelle den Antrag formlos bei deiner Pflegekasse. Erwähne beim Antrag, dass du ein Pflegebett brauchst — das beschleunigt in der Praxis die Bearbeitung. Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst, der dich zu Hause begutachtet.

Schritt 3: Sanitätshaus wählen

Sowohl die Krankenkasse als auch die Pflegekasse arbeiten mit Leistungserbringern zusammen. Du kannst in der Regel unter mehreren Sanitätshäusern wählen, die Vertragspartner deiner Kasse sind (§ 127 SGB V). Lass dir mehrere Angebote geben — Unterschiede bei Ausstattung, Service und Lieferzeit sind erheblich.

§ 127 Abs. 1 SGB V (Verbatim, gesetze-im-internet.de, Stand 21.06.2026):

„Krankenkassen, ihre Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften schließen im Wege von Vertragsverhandlungen Verträge mit Leistungserbringern oder Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer über die Einzelheiten der Versorgung mit Hilfsmitteln, deren Wiedereinsatz, die Qualität der Hilfsmittel und zusätzlich zu erbringender Leistungen, die Anforderungen an die Fortbildung der Leistungserbringer, die Preise und die Abrechnung.“

Schritt 4–6: Antrag, Genehmigung, Lieferung

Antrag einreichen: Reiche die ärztliche Verordnung beim Sanitätshaus ein. Das Sanitätshaus kümmert sich um die Genehmigung bei der Krankenkasse. Bei der Pflegekasse reichst du den Antrag selbst ein — füge die ärztliche Verordnung, ein Foto der Wohnsituation und ggf. ein Angebot des Sanitätshauses bei.

Genehmigung abwarten: Die Kasse muss zügig entscheiden — drei Wochen nach Antragseingang, bei Beteiligung des Medizinischen Dienstes oder einer Pflegefachperson fünf Wochen (§ 40 Abs. 7 SGB XI). Wird die Frist überschritten, kannst du eine Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht erheben (§ 88 SGG).

Lieferung und Einweisung: Nach der Genehmigung liefert das Sanitätshaus das Pflegebett, baut es auf und weist dich und deine Pflegeperson in die Bedienung ein. Prüfe bei der Lieferung: Funktionieren alle elektrischen Verstellungen? Ist die Matratze passend? Stimmt die Höhe für die Pflege? Bei Mängeln sofort reklamieren.


Was tun bei Ablehnung — Widerspruch und Sozialgericht

Wenn dein Antrag abgelehnt wird, hast du zwei Wege: Widerspruch bei der ablehnenden Stelle und Klage vor dem Sozialgericht.

Widerspruch

§ 84 Abs. 1 SGG (Verbatim, gesetze-im-internet.de, Stand 21.06.2026):

„Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, zu erheben.“

Du hast ab Zugang des Ablehnungsbescheids einen Monat Zeit, schriftlich Widerspruch einzulegen — formlos, aber sachlich begründet. Füge ergänzende ärztliche Befunde oder Pflegegutachten bei. Die Kasse prüft den Widerspruch, oft wird ein neuer Gutachter beauftragt.

Klage vor dem Sozialgericht

Hilft der Widerspruch nicht, kannst du Klage vor dem Sozialgericht erheben — kostenfrei, kein Anwaltszwang. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Widerspruchsbescheids eingehen (§ 87 SGG). Bei komplexen Fällen ist anwaltliche Vertretung sinnvoll — Sozialrechtsanwälte beraten oft kostenlos oder auf Beratungshilfe-Schein.

Eilantrag bei akutem Bedarf

Wenn du das Pflegebett sofort brauchst und die Bearbeitung sich hinzieht, kannst du einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht stellen (§ 86b Abs. 2 SGG). Das Gericht kann die Kasse vorläufig zur Versorgung verpflichten.


FAQ: Häufige Fragen zum Pflegebett-Zuschuss

Übernimmt die Pflegekasse das Pflegebett komplett?

Die Pflegekasse gewährt einen Zuschuss bis 4.180 Euro nach § 40 Abs. 4 SGB XI. Wenn das Pflegebett günstiger ist, reicht der Zuschuss in der Regel. Bei teureren Modellen zahlst du den Differenzbetrag selbst. Für eine vollständige Kostenübernahme ist meist der Weg über die Krankenkasse (§ 33 SGB V) besser — dort fällt nur die Zuzahlung von maximal 10 Euro an.

Brauche ich für das Pflegebett einen Pflegegrad?

Für den Weg über die Krankenkasse (§ 33 SGB V) brauchst du keinen Pflegegrad, sondern nur eine ärztliche Verordnung. Für den Weg über die Pflegekasse (§ 40 SGB XI) ist ein Pflegegrad Voraussetzung.

Was ist der Unterschied zwischen § 33 SGB V und § 40 SGB XI?

§ 33 SGB V ist die Anspruchsgrundlage für medizinische Hilfsmittel über die Krankenkasse. § 40 SGB XI ist die Anspruchsgrundlage für Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen über die Pflegekasse. Welche Stelle vorrangig zuständig ist, hängt von deiner Situation ab — die Pflegekasse ist subsidiär.

Wie lange dauert die Genehmigung des Pflegebetts?

Die Kasse muss innerhalb von drei Wochen entscheiden, bei Beteiligung des Medizinischen Dienstes oder einer Pflegefachperson innerhalb von fünf Wochen (§ 40 Abs. 7 SGB XI). Wird die Frist überschritten, kannst du Untätigkeitsklage erheben.

Kann ich das Pflegebett behalten, wenn ich keinen Pflegegrad mehr habe?

Wenn die Krankenkasse das Pflegebett leihweise überlässt, wird es nach Ende der medizinischen Notwendigkeit zurückgenommen. Wenn die Pflegekasse den Zuschuss gezahlt hat, geht das Pflegebett in dein Eigentum über und du darfst es behalten.

Welche Pflegebetten werden übernommen?

Die Krankenkasse übernimmt Hilfsmittel aus Produktgruppe 50 des Hilfsmittelverzeichnisses. Welche Modelle konkret gelistet sind, findest du im offiziellen Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes.

Was ist, wenn die Krankenkasse das Pflegebett ablehnt, ich aber Pflegegrad habe?

Wenn die Krankenkasse ablehnt und du einen Pflegegrad hast, prüfe den Weg über die Pflegekasse (§ 40 Abs. 4 SGB XI) als wohnumfeldverbessernde Maßnahme. Beachte aber: Die Pflegekasse ist subsidiär — eine medizinische Notwendigkeit muss ausgeschlossen sein.


Nächste Schritte

  1. Sammle Befunde: Frage deinen Hausarzt oder Facharzt nach einer ärztlichen Verordnung für ein Pflegebett. Beschreibe im Antrag die konkreten Einschränkungen bei Mobilität, Lagerung und Körperpflege.
  2. Pflegegrad prüfen: Falls du keinen Pflegegrad hast, beantrage ihn formlos bei deiner Pflegekasse. Erwähne den Bedarf am Pflegebett — das beschleunigt die Bearbeitung.
  3. Antrag einreichen: Reiche die ärztliche Verordnung beim Sanitätshaus deiner Wahl ein (Krankenkasse) oder stelle den Antrag direkt bei deiner Pflegekasse (Wohnumfeldverbesserung).
  4. Bei Ablehnung Widerspruch einlegen: Du hast einen Monat Zeit. Schicke das Widerspruchsschreiben per Einschreiben und füge ergänzende Befunde bei.

Quellen und weiterführende Links

Verwandte Ratgeber auf sozialrat.org


Zuletzt geprüft: 21.06.2026 — Salomo Swoboda, Sozialrat Deutschland e.V.

Hinweis: Dieser Ratgeber dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei einem ablehnenden Bescheid oder konkreten Anliegen rund um Pflegebett-Zuschuss und Pflegegrad wende dich an eine Pflegeberatungsstelle (Pflegestützpunkt), einen Sozialverband (VdK, SoVD) oder einen Rechtsanwalt mit Sozialrechts-Schwerpunkt.

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