Einleitung
Die Höhe des Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX richtet sich ausschließlich nach dem individuell festgestellten Bedarf im Einzelfall. Es gibt keinen festen Höchstbetrag, keine Tabelle und keinen bundeseinheitlichen Multiplikator. Wer ein Persönliches Budget beantragt, muss die Bedarfsermittlung aktiv mitgestalten — sonst fällt die Bewilligung niedriger aus als möglich.
In diesem Beitrag erfahren Sie:
- nach welcher Systematik § 29 SGB IX die Höhe festlegt,
- wie die Bedarfsermittlung in vier Krankheitsbildern konkret abläuft,
- welche Rolle § 113 SGB IX (Leistungen der Sozialen Teilhabe) spielt,
- welche Kosten über das Persönliche Budget abrechenbar sind und welche nicht,
- wie das Persönliche Budget steuer- und sozialversicherungsrechtlich behandelt wird.
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Das Wichtigste in Kürze
- Die Höhe ist immer individuell — abhängig vom festgestellten Bedarf, nicht von einem Standardbetrag.
- Rechtsgrundlage für das Persönliche Budget ist § 29 SGB IX (trägerübergreifende Komplexleistung).
- Bedarfsermittlung für Eingliederungshilfe folgt § 118 SGB IX mit ICF-Orientierung; für Leistungen der Sozialen Teilhabe gilt § 113 SGB IX.
- Vier Rechenbeispiele: Autismus, MS, Demenz, psychische Erkrankung — alle nur beispielhaft, kein Tabellenwert.
- Verbindliche Bindungsfrist: 6 Monate ab Bewilligung (§ 29 Abs. 1 Satz 5 SGB IX).
- Bedarfsfeststellung wird alle 2 Jahre wiederholt (§ 29 Abs. 2 Satz 3 SGB IX).
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Wie wird das Persönliche Budget berechnet?
Die Höhe ergibt sich aus drei Faktoren:
- Welche Leistungen der Teilhabe festgestellt werden (§§ 4, 76 SGB IX allgemein, § 113 SGB IX für Soziale Teilhabe, § 112 ff. SGB IX für Bildung/Bildung, § 49 ff. SGB IX für Teilhabe am Arbeitsleben).
- Wie viel davon erforderlich ist, gemessen an den neun Lebensbereichen der ICF (Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit).
- Welche Eigenanteile anrechenbar sind (z. B. bei gleichzeitigem Bürgergeld-Bezug Freibeträge aus § 11b SGB II).
§ 29 Abs. 1 Satz 1 SGB IX formuliert das so:
„Auf Antrag der Leistungsberechtigten werden Leistungen zur Teilhabe durch die Leistungsform eines Persönlichen Budgets ausgeführt, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.“
Wichtig: Es gibt keine Pauschaltabelle im Gesetz. Wer Ihnen einen festen Euro-Betrag für „die typische PersBudget-Höhe“ nennt, erfindet etwas. Die Höhe ergibt sich aus dem zusammengefassten Bedarf in Ihrem konkreten Fall.
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Bedarfsermittlung als Grundlage
Die Bedarfsermittlung ist das Herzstück. Ohne sauber dokumentierten Bedarf kein vollständiges Persönliches Budget.
Drei maßgebliche Normen
| Norm | Inhalt | Bedeutung |
|---|---|---|
| § 13 SGB IX | Instrumente zur Bedarfsermittlung | Rehabilitationsträger verwenden ICF-basierte Arbeitsmittel zur Bedarfsfeststellung |
| § 118 SGB IX | Bedarfsermittlungsverfahren in der EGH | Eingliederungshilfe-Träger ermitteln Bedarf ICF-orientiert in 9 Lebensbereichen |
| § 17 SGB IX | Begutachtung durch Sachverständige | bei Eilbedarf und Konfliktfällen der zentrale Begutachtungs-Auftrag |
§ 118 Abs. 1 SGB IX schreibt fest (Auszug):
„Die Ermittlung des individuellen Bedarfes des Leistungsberechtigten muss durch ein Instrument erfolgen, das sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit orientiert.“
Die neun Lebensbereiche, in denen der Bedarf zu erfassen ist:
- Lernen und Wissensanwendung
- Allgemeine Aufgaben und Anforderungen
- Kommunikation
- Mobilität
- Selbstversorgung
- Häusliches Leben
- Interpersonelle Interaktionen und Beziehungen
- Bedeutende Lebensbereiche
- Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben
Praktischer Hinweis: Bitten Sie darum, dass alle drei Ebenen nach ICF dokumentiert werden (Körperfunktionen, Aktivitäten, Teilhabe). Reichen nur „Diagnosen“ (ICD-10), ist die Bedarfsermittlung unvollständig und angreifbar.
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Rechenbeispiel 1: Autismus (ICD-10 F84.0/F84.1)
Anna, 28 Jahre, Asperger-Syndrom. GdB 50, Merkzeichen G. Arbeitet 15 Stunden/Woche in einem Integrationsbetrieb. Braucht Strukturierungshilfe im Alltag, Begleitung zu Behörden, Unterstützung bei sozialen Interaktionen.
Festgestellte Leistungen nach § 113 SGB IX (Soziale Teilhabe):
- Assistenz (§ 113 Abs. 2 Nr. 2) — 12 Std./Woche für Alltagsbewältigung und Behördenbegleitung
- Leistungen zur Förderung der Verständigung (§ 113 Abs. 2 Nr. 6) — 2 Std./Woche Gruppentraining
- Mobilität (§ 113 Abs. 2 Nr. 7) — Beförderung mit ÖPNV-Begleitung an 4 Tagen/Monat
Berechnung beispielhaft (fiktive Werte zur Veranschaulichung, NICHT amtlich):
- Assistenz 12 Std./Woche × ca. 35 EUR/Std × 52 Wochen ÷ 12 ≈ ca. 1.820 EUR/Monat
- Förderung Verständigung 2 Std./Woche × ca. 28 EUR × 52 ÷ 12 ≈ ca. 240 EUR/Monat
- Mobilitäts-Begleitung 4 Tage × ca. 80 EUR × 12 ÷ 12 ≈ ca. 320 EUR/Monat
Beispielhafte Gesamthöhe: ca. 2.380 EUR/Monat
Dies ist kein Tabellenwert, sondern ein Beispiel zur Methodik. Maßgeblich ist immer Ihr individueller Bedarf.
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Rechenbeispiel 2: Multiple Sklerose (ICD-10 G35)
Peter, 42 Jahre, schubförmige MS, GdB 70, Merkzeichen G + B. Rollstuhl seit 2 Jahren. Lebt mit Familie, arbeitet nicht.
Festgestellte Leistungen:
- Assistenz (§ 113 Abs. 2 Nr. 2): Haushaltsführung, Körperpflege, Mobilität — 60 Std./Woche
- Mobilität (§ 113 Abs. 2 Nr. 7): Behinderten-Fahrdienst an ca. 20 Tagen/Monat
- Hilfsmittel (§ 84 SGB IX) im Budget: Rollstuhl-Wartung, Pflege-Bett-Zubehör
Berechnung beispielhaft:
- Assistenz 60 Std./Woche × ca. 38 EUR/Std × 52 ÷ 12 ≈ ca. 9.880 EUR/Monat
- Fahrdienst 20 Tage × ca. 90 EUR × 12 ÷ 12 ≈ ca. 1.800 EUR/Monat
- Hilfsmittel-Pauschale im Budget (separater Antrag): ca. 180 EUR/Monat
Beispielhafte Gesamthöhe: ca. 11.860 EUR/Monat
Hinweis: Fahrdienst kann auch über die Krankenkasse nach § 60 SGB V abgerechnet werden — die Schnittstelle zwischen PersBudget und Krankenkasse regelt § 29 Abs. 1 Satz 4 SGB IX („trägerübergreifend“). Klären Sie vor Antragstellung, wer welche Komponente übernimmt.
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Rechenbeispiel 3: Demenz (ICD-10 F00–F03)
Margarete, 76 Jahre, mittelgradige Demenz, GdB 80, Merkzeichen G + H + B. Lebt in der eigenen Wohnung, Ehemann pflegt mit.
Festgestellte Leistungen:
- Assistenz (§ 113 Abs. 2 Nr. 2): Tagesstrukturierung, Beaufsichtigung, Begleitung — ca. 80 Std./Woche
- Beköstigung in Gemeinschaft (Mittagstisch, § 113 Abs. 4 SGB IX) im Tageszentrum
- Mobilität: Kranken-Fahrdienst (nicht PersBudget, sondern Pflegekasse nach SGB XI)
Berechnung beispielhaft:
- Assistenz 80 Std./Woche × ca. 36 EUR × 52 ÷ 12 ≈ ca. 12.480 EUR/Monat
- Mittagstisch-Pauschale: ca. 260 EUR/Monat
Beispielhafte Gesamthöhe: ca. 12.740 EUR/Monat
Wichtig: Pflege-Leistungen nach SGB XI (Pflegegeld, Pflegesachleistung, Verhinderungspflege) sind eigene Systeme und werden NICHT ins PersBudget integriert. Die Schnittstelle regelt § 29 Abs. 1 Satz 4 SGB IX.
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Rechenbeispiel 4: Psychische Erkrankung (ICD-10 F32/F33)
Thomas, 35 Jahre, schwere rezidivierende Depression, GdB 60, Merkzeichen G. Sozialarbeiterin begleitet Genesungsprozess.
Festgestellte Leistungen:
- Assistenz (§ 113 Abs. 2 Nr. 2): Tagesplanung, Antriebssteigerung, Krisenbegleitung — 15 Std./Woche
- Genesungsbegleiter (substituierbar im Budget durch § 84 SGB IX-Hilfsmittel-Logik, wenn Träger zustimmt)
- Förderung Verständigung: 2 Std./Woche
Berechnung beispielhaft:
- Assistenz 15 Std./Woche × ca. 32 EUR × 52 ÷ 12 ≈ ca. 2.080 EUR/Monat
- Verständigungs-Förderung 2 Std./Woche × ca. 28 EUR × 52 ÷ 12 ≈ ca. 240 EUR/Monat
- Genesungsbegleitung (Pauschale): ca. 350 EUR/Monat
Beispielhafte Gesamthöhe: ca. 2.670 EUR/Monat
Hinweis: Psychisch Erkrankte werden je nach Landesrecht auch von der Rentenversicherung unterstützt (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, §§ 49 ff. SGB IX). PersBudget kann auch hier trägerübergreifend zusammengefasst werden.
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Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit
Wer ein Persönliches Budget erhält und damit selbst Assistenzkräfte oder andere Helfer bezahlt, fragt sich regelmäßig: Muss ich das versteuern oder werden Sozialversicherungsbeiträge fällig?
Kernregel:
- Das Persönliche Budget selbst ist eine Leistung zur Teilhabe und nicht steuerpflichtig (es wird nicht als Einkommen behandelt, siehe § 3 Nr. 11 EStG analog für „Beihilfen aus öffentlichen Mitteln“).
- Wenn Sie über das Budget Helfer als „Arbeitgebermodell“ beschäftigen, zahlen Sie Helfer-Löhne aus dem Budget. Diese Löhne sind ganz normale Einkünfte der Helfer und unterliegen Steuer- und Sozialversicherungspflicht wie jedes Arbeitsentgelt.
- Minijob-Grenze (2026: 556 EUR/Monat, Minijob-Reform) und Midijob-Grenze sind zu beachten, wenn Sie Helfer einstellen.
Praktische Hinweise:
- Minijob-Zentrale-Beratung in Anspruch nehmen vor Einstellung der Assistenten.
- Den Haushaltshilfen-Abschlag für Steuer (§ 35a EStG — Achtung: nicht zu verwechseln mit § 35a SGB XII!) ist nicht direkt anwendbar auf PersBudget-Helfer, kommt aber teilweise für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse in Betracht.
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FAQ
Wie wird die Höhe des Persönlichen Budgets berechnet?
Die Höhe ergibt sich aus dem individuell festgestellten Bedarf auf Grundlage der ICF-Klassifikation. Maßgeblich sind die §§ 13, 118 SGB IX (Bedarfsermittlung) in Verbindung mit § 113 SGB IX (Leistungen der Sozialen Teilhabe). Es gibt keinen Tabellenwert — jeder Fall ist anders.
Gibt es einen Höchstbetrag für das Persönliche Budget?
Nein. Das Gesetz sieht keine betragsmäßige Obergrenze vor. Die einzige Grenze ist der nachgewiesene Bedarf im Einzelfall. Praktisch pendeln sich monatliche PersBudgets in einer Spanne von etwa 500 EUR (sehr geringer Assistenzbedarf) bis über 15.000 EUR (komplexe Mehrfachbehinderung mit 24-h-Assistenz) ein — diese Spannen sind Beobachtungswerte, keine amtlichen Sätze.
Wird das Persönliche Budget auf Bürgergeld angerechnet?
Grundsätzlich nein. Leistungen zur Teilhabe nach SGB IX Teil 2 sind nach herrschender Auslegung keine anrechenbaren Einnahmen im Sinne des § 11 SGB II. Achtung: Wenn Sie Helfer aus dem PersBudget beschäftigen und dafür weniger Sozialleistungen brauchen, kann das Jobcenter auf Umweg-Vorbehalte kommen — sauber dokumentieren und ggf. § 11b Abs. 2 SGB II-Freibeträge für Erwerbstätigkeit prüfen.
Welche Kosten kann ich über das PersBudget abrechnen?
Alle Leistungen, die nach § 113 SGB IX (Soziale Teilhabe) oder §§ 49 ff. SGB IX (Teilhabe am Arbeitsleben) oder §§ 112 ff. SGB IX (Teilhabe an Bildung) bewilligt wurden. Klassische Posten:
- Assistenzstunden
- Fahrdienst / Mobilität
- Verständigungs-Förderung
- Hilfsmittel (§ 84 SGB IX)
- Heilpädagogische Leistungen (§ 113 Abs. 2 Nr. 3)
NICHT abrechenbar: Pflegeleistungen nach SGB XI, Krankenkassenleistungen nach SGB V, Bürgergeld-eigene Kosten.
Kann ich das Budget auch für Hilfsmittel verwenden?
Ja, Hilfsmittel nach § 84 SGB IX sind Bestandteil des Budgets. Das PersBudget kann für die Anschaffung UND die Wartung von Hilfsmitteln eingesetzt werden, sofern der Bedarf im Bewilligungsbescheid festgelegt ist. Bei kostenintensiven Hilfsmitteln (>1.500 EUR Einzelanschaffung) empfiehlt sich eine separate Begründung im Antrag.
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Vorgehen bei Ihrer Bedarfsermittlung
- Bedarfsanlässe sammeln (alle Alltagsprobleme dokumentieren: Haushalt, Mobilität, Arbeit, Pflege, soziale Kontakte).
- Ärztliche Unterlagen beilegen: Diagnosen, Funktionsbefunde, ICF-Beschreibung.
- Persönliches Antragsgespräch beim zuständigen Träger (§ 94 SGB IX — Träger der Eingliederungshilfe).
- Sachverständigen-Begutachtung anfordern, wenn der Träger auf Pflichtgutachten verweist (§ 17 SGB IX).
- Verbindliche Bedarfsfeststellung abwarten (§ 118 SGB IX).
- Bewilligungsbescheid prüfen und Widerspruch einlegen, wenn Posten fehlen (§§ 84, 87 SGG).
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Fehler, die Sie vermeiden sollten
- Nur Diagnosen (ICD) einreichen — die ICF-Ebene fehlt dann.
- Pauschaltabelle erwarten — es gibt keine.
- Pflege- und EGH-Leistungen vermischen — unterschiedliche Träger, unterschiedliche Verfahren.
- Bindungsfrist ignorieren — 6 Monate ab Bewilligung (§ 29 Abs. 1 Satz 5 SGB IX) sind Sie an die bewilligte Form gebunden.
- Keine Wiederholungs-Bedarfsermittlung anstoßen — nach 2 Jahren (§ 29 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) und bei jeder Wesensänderung.
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Weiterführende Hilfe
Eine fundierte Bedarfsermittlung dauert oft 2–3 Monate und erfordert Erfahrung mit der EGH-Verwaltungspraxis. Wenn Sie unsicher sind, ob Sie alle Leistungspositionen ausgeschöpft haben, lassen Sie den Bescheid durch eine Beratungsstelle oder einen Anwalt mit Sozialrechts-Schwerpunkt gegenlesen. Ein Widerspruch nach § 84 SGG ist innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheids möglich und kostenfrei.
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Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand: 12.07.2026. Alle genannten Normen sind in der aktuellen Fassung des Sozialgesetzbuks auf gesetze-im-internet.de verfügbar.
- § 29 SGB IX — Persönliches Budget (gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__29.html)
- § 113 SGB IX — Leistungen zur Sozialen Teilhabe (gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__113.html)
- § 118 SGB IX — Bedarfsermittlungsverfahren (gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__118.html)
- § 94 SGB IX — Träger der Eingliederungshilfe (gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__94.html)
- § 17 SGB IX — Begutachtung (gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__17.html)
- § 13 SGB IX — Instrumente zur Bedarfsermittlung (gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__13.html)
- § 11b Abs. 2 SGB II — Absetzbeträge (gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11b.html)
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Konkurrenzquelle — weitere Einordnung
Das BTHG-Portal des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bündelt ergänzende Informationen zum Persönlichen Budget und zur Eingliederungshilfe nach SGB IX Teil 2. Ergänzend informiert der Sozialrechtsbereich des Sozialverbands VdK über Antrag, Widerspruch und Klage bei PersBudget-Bescheiden.

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