Persönliches Budget Antrag Voraussetzungen – Anspruch
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Kurzdefinition (Featured Snippet, 48 Wörter)
Einen Antrag auf Persönliches Budget nach § 29 SGB IX kann stellen, wer (1) leistungsberechtigt im Sinne des SGB IX ist, (2) einen individuellen Bedarf nach §§ 13, 118 SGB IX hat, (3) den Antrag beim leistenden Rehabilitationsträger nach § 14 SGB IX einreicht. Pflegegrad oder Schwerbehinderung allein reichen nicht.
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1. Wer ist antragsberechtigt?
1.1 Leistungsberechtigung nach SGB IX
Antragsberechtigt sind Leistungsberechtigte im Sinne des SGB IX. Das sind:
- Menschen mit Behinderungen (§ 2 Abs. 1 SGB IX): körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen, die in Wechselwirkung mit Barrieren die gleichberechtigte Teilhabe hindern.
- Von Behinderung bedrohte Menschen (§ 2 Abs. 1 SGB IX): Risiko, dass eine Beeinträchtigung eintritt.
- Personen mit drohender oder bestehender Pflegebedürftigkeit (§ 35a SGB XI zusätzlich zu § 29 SGB IX).
- Beschäftigte einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 219 SGB IX).
- Beschäftigte mit Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 49 ff. SGB IX).
1.2 Wichtige Abgrenzungen
- Kein Mindest-GdB erforderlich. Auch ohne Schwerbehindertenausweis kannst Du anspruchsberechtigt sein.
- Keine Pflicht zur Diagnose in einer bestimmten Kategorie. Entscheidend ist der Teilhabebedarf.
- Kein Pflegegrad zwingend (anderes Thema ist das Pflegebudget nach § 35a SGB XI).
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2. Was sind die vier Säulen?
Damit Dein Antrag erfolgreich ist, musst Du vier Voraussetzungen kumulativ erfüllen:
1. Antragsberechtigung — Du gehörst zum Kreis der Leistungsberechtigten.
2. Antrag — Du stellst einen formellen Antrag.
3. Bedarf — Es liegt ein dokumentierter Teilhabebedarf vor.
4. Zuständiger Träger — Ein Rehabilitationsträger nach § 14 SGB IX ist zuständig.
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3. Säule 1: Antragsberechtigung im Detail
3.1 Kinder und Jugendliche
Auch Minderjährige können einen Antrag stellen — vertreten durch ihre Sorgeberechtigten. Wichtig:
- Bei Schulbegleitung nach § 112 SGB IX: Antrag der Eltern beim überörtlichen EGH-Träger.
- Bei Assistenz in der Familie: Persönliches Budget für Familienpflege oder Kinderassistenz.
- Bei Pflege: Eltern können Pflegebudget nach § 35a SGB XI zusätzlich beantragen.
3.2 Erwachsene mit gesetzlicher Betreuung
Auch betreute Erwachsene können einen Antrag stellen — vertreten durch den Betreür. Die Betreuung muss den Aufgabenkreis „Gesundheitssorge“ oder „Vermögenssorge“ umfassen.
3.3 Menschen mit Migrationshintergrund
Antragsberechtigung ist nicht an die deutsche Staatsangehörigkeit gebunden. Entscheidend ist:
- Aufenthaltstitel mit Zugang zu Sozialleistungen, oder
- Wohnsitz in Deutschland und Erwerbstätigkeit, oder
- EU-Bürger mit Aufenthaltsrecht.
EUTB berät kostenlos und kultursensibel.
3.4 Menschen ohne formale Diagnose
Auch ohne formale Diagnose (z. B. ohne ICD-Code) kannst Du anspruchsberechtigt sein, wenn eine dokumentierte Funktionsbeeinträchtigung vorliegt. Die ICF-basierte Bedarfsfeststellung orientiert sich an Funktionsfähigkeit, nicht an Diagnosen.
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4. Säule 2: Der Antrag selbst
4.1 Form
- Schriftlich (per Brief, Fax oder elektronisch mit qualifizierter Signatur).
- Oder mündlich zur Niederschrift beim Träger (§ 37 SGB X).
- Oder über Online-Formulare des Trägers (falls vorhanden).
4.2 Inhalt
- Antragsdatum.
- Persönliche Daten.
- „Hiermit beantrage ich die Leistungsform Persönliches Budget nach § 29 SGB IX.“
- Bedarfsbeschreibung.
- Anlagen.
4.3 Frist
Es gibt keine Antragsfrist im eigentlichen Sinne — Du kannst jederzeit einen Antrag stellen. Achtung: Rückwirkende Bewilligung erfolgt nur, wenn der Bedarf bereits zum Antragszeitpunkt bestand.
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5. Säule 3: Der Bedarf (§§ 13, 118 SGB IX)
5.1 Was ist „Bedarf“?
§ 29 Abs. 1 SGB IX: „nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs„. Der Bedarf ist die Differenz zwischen dem, was eine Person ohne Beeinträchtigung selbst tun könnte, und dem, was sie mit Beeinträchtigung tatsächlich tun kann — bezogen auf die neun Lebensbereiche nach § 118 SGB IX.
5.2 Bedarfsfeststellung
Die Bedarfsfeststellung erfolgt durch den Träger nach § 14 Abs. 2 SGB IX anhand der Instrumente nach § 13 SGB IX (standardisiert, ICF-funktional, dokumentiert).
Für die Eingliederungshilfe gilt zusätzlich § 118 SGB IX: das Instrument muss ICF-basiert sein und die 9 Lebensbereiche abdecken.
5.3 Wer führt die Bedarfsfeststellung durch?
- Der leistende Rehabilitationsträger selbst.
- Bei medizinisch unklaren Sachverhalten: ein Gutachter nach § 17 SGB IX (3 Sachverständige, 2-Wochen-Gutachten-Frist).
- Ggf. unter Einbeziehung des MDK (bei Pflegeanteil) oder Jugendamts (bei Minderjährigen).
5.4 Was tun bei komplexem Bedarf?
Bei mehreren betroffenen Lebensbereichen oder unklarer Zuständigkeit:
- EUTB-Beratung nach § 32 SGB IX nutzen.
- Sozialverband (VdK, SoVD) einschalten.
- Rechtsanwalt für Sozialrecht hinzuziehen.
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6. Säule 4: Zuständiger Träger (§ 14 SGB IX)
6.1 Die zentrale Norm
§ 29 Abs. 3 SGB IX: „ist der nach § 14 leistende Rehabilitationsträger für die Durchführung des Verfahrens zuständig.“
§ 14 SGB IX, NICHT § 34 SGB IX. Letzterer regelt nur die Sicherung der Beratung.
6.2 Wer ist leistender Träger?
Faustregel: Welcher Träger zahlt die Sachleistung, die Du ersetzen willst? Dorthin geht der Antrag.
| Bedarfsart | Zuständiger Träger |
|------------|---------------------|
| Eingliederungshilfe (Wohnen, Teilhabe, Arbeit) | Überörtlicher EGH-Träger |
| Medizinische Rehabilitation | Krankenkasse oder Rentenversicherung |
| Teilhabe am Arbeitsleben | Agentur für Arbeit oder Rentenversicherung |
| Begleitende Hilfen im Arbeitsleben | Integrationsamt |
| Pflegebudget nach § 35a SGB XI | Pflegekasse |
| Unfallfolgen | Berufsgenossenschaft / Unfallkasse |
6.3 Bei Unsicherheit: Antrag an einen, Weiterleitung
Stelle den Antrag bei einem Träger Deiner Wahl. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX ist dieser verpflichtet, den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger weiterzuleiten, wenn er nicht selbst zuständig ist — und Dich zu informieren.
6.4 Frist für Zuständigkeitsprüfung: 2 Wochen
Der Träger muss innerhalb von 2 Wochen die Zuständigkeit prüfen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Bei Überschreitung kannst Du eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG erwägen.
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7. Mehrere Träger gleichzeitig (§ 15 SGB IX)
Wenn Dein Bedarf Leistungen mehrerer Rehabilitationsträger umfasst (z. B. EGH + Pflege + RV):
- Federführung: durch den leistenden Träger nach § 14 SGB IX.
- Weiterleitung: an die anderen zuständigen Träger (§ 15 Abs. 1 SGB IX).
- Koordination: ggf. Teilhabeplan nach § 19 SGB IX, Teilhabeplankonferenz nach § 20 SGB IX.
- Fristen: 2 Wochen für Stellungnahmen, 2 Monate mit Teilhabeplankonferenz.
Erstattung zwischen Trägern regelt § 102 SGB X.
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8. Was ist KEINE Voraussetzung?
Häufige Missverständnisse:
| Was oft angenommen wird | Tatsächlich |
|--------------------------|-------------|
| Ich brauche einen Schwerbehindertenausweis | Falsch — kein Mindest-GdB erforderlich |
| Ich brauche einen Pflegegrad | Falsch — für § 29 SGB IX nicht nötig |
| Ich brauche eine bestimmte Diagnose | Falsch — Bedarf zählt, nicht Diagnose |
| Mein Antrag muss zu einem bestimmten Zeitpunkt gestellt werden | Falsch — jederzeit möglich |
| Mein Antrag muss über einen Sozialverband gestellt werden | Falsch — direkter Antrag an Träger möglich |
| Ich muss erst alle anderen Träger fragen | Falsch — Weiterleitungspflicht nach § 14 SGB IX |
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9. Sonderfälle
9.1 Pflegebudget nach § 35a SGB XI
Zusätzliche Voraussetzungen für das Pflegebudget:
- Pflegegrad 2-5 (nicht PG 1).
- Pflege durch professionelle Pflegekraft (nicht durch Angehörige).
- Antrag bei der Pflegekasse.
§ 35a SGB XI bleibt nach § 29 Abs. 2 Satz 8 SGB IX unberührt — Du kannst beide Budgets kombinieren.
9.2 Schulbegleitung nach § 112 SGB IX
- Antrag der Eltern beim überörtlichen EGH-Träger.
- Bedarf in den Lebensbereichen Lernen, Interaktion, bedeutende Lebensbereiche.
9.3 Persönliches Budget für Beschäftigte im Arbeitgebermodell
- Antrag beim zuständigen Träger (meist EGH).
- Zusätzliche Voraussetzungen: Bereitschaft, Arbeitgeber zu werden.
- Sozialversicherungs-Meldung nach § 28a SGB IV.
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10. Voraussetzungen-Checkliste
Nutze diese Checkliste zur Selbstprüfung:
- [ ] Ich habe eine körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigung.
- [ ] Ich kann benennen, welche Lebensbereiche betroffen sind.
- [ ] Ich weiß, welche Tätigkeiten ich nicht oder nur eingeschränkt ausüben kann.
- [ ] Ich habe eine ungefähre Vorstellung vom Hilfebedarf.
- [ ] Ich weiß, welcher Träger zuständig sein könnte (oder wähle einen Träger, an den ich den Antrag stelle).
- [ ] Ich bin bereit, an einer ICF-basierten Bedarfsfeststellung mitzuwirken.
- [ ] Ich bin bereit, eine Zielvereinbarung formfrei abzuschließen.
- [ ] Ich bin bereit, das Budget eigenverantwortlich zu verwalten (oder mit Unterstützung).
Wenn Du 6 von 8 Punkten angekreuzt hast, stehen die Voraussetzungen gut.
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11. Nächste Schritte
1. EUTB-Beratung suchen → teilhabeberatung.de
2. Bedarfs-Tagebuch starten.
3. Zuständigen Träger identifizieren.
4. Formlosen Antrag stellen.
Detail-Informationen zur Beantragung findest Du im Beitrag „Persönliches Budget Antrag — Beantragung“.
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§ 11a Abs. 3 SGB II (Zweckgebundenheits-Klausel): „Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen.“ — gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11a.html (verbatim, 2026-07-03)
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12. § 84 SGB IX – Persünliches Budget im Verhältnis zu anderen Leistungen
Das Persünliche Budget nach § 29 SGB IX wird ergänzt durch § 84 SGB IX, der das Verhältnis zu anderen Sozialleistungen regelt. Wichtig zu wissen:
12.1 Nachrang gegenüber Sachleistungen
Nach § 84 SGB IX gehen Sachleistungen grundsätzlich vor. Das Persünliche Budget nach § 29 SGB IX ist eine Alternative zur Sachleistung, nicht ein zusätzlicher Anspruch. Der Träger prüft:
- Welche Sachleistung dem Bedarf entspricht.
- Ob das Persünliche Budget eine gleichwertige Alternative ist.
- Ob wirtschaftliche Erwägungen für oder gegen das Budget sprechen.
12.2 Verhältnis zu Pflegeleistungen (SGB XI)
Wichtig: Pflegeleistungen nach SGB XI (§ 35a SGB XI Pflegebudget) und das Persünliche Budget nach § 29 SGB IX sind verschiedene Leistungen:
- SGB XI = Pflegebedarf (körperliche Pflege, Hilfen im Alltag).
- SGB IX = Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (Arbeit, Wohnen, Mobilität, Bildung).
Beide können parallel beantragt werden, wenn beide Bedarfe vorliegen. Die Träger prüfen getrennt.
12.3 Verhältnis zu Sozialhilfe (SGB XII)
Wenn das Einkommen/Vermögen nicht für die Eigenleistung ausreicht, ergänzt die Sozialhilfe nach SGB XII. Wichtig: § 84 SGB IX regelt die Abstimmung zwischen Trägern. Bei Bedarf hilft die EUTB oder ein Sozialverband (VdK, SoVD).
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13. Häufig gestellte Fragen (FAQ)
13.1 Wie hoch ist das Persünliche Budget?
Die Höhe richtet sich nach dem individuellen Bedarf und wird im Zielvereinbarungs-Gespräch festgelegt. Es orientiert sich am Sachleistungs-Wert, den der Träger sonst zahlen würde. Typische Bandbreite: 500 € bis 3.500 € pro Monat, je nach Hilfebedarf.
13.2 Wird mein Budget auf Sozialhilfe angerechnet?
Das Persünliche Budget nach § 29 SGB IX ist eine Teilhabeleistung, keine Sozialhilfe. Es wird in der Regel nicht als Einkommen auf andere Sozialleistungen angerechnet. Kläre Details mit Deinem zuständigen Träger.
13.3 Kann ich das Budget an Familie/Freunde zahlen?
Das Budget für Assistenz kannst Du an Privatpersonen (Familie, Freunde) zahlen, sofern diese nicht Pflichtversicherte/r Angehörige/r sind. Bei Pflichtversicherten ist § 28a SGB IV zu beachten.
13.4 Was passiert, wenn mein Antrag abgelehnt wird?
Gegen die Ablehnung kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Die Widerspruchsfrist beginnt mit Zugang des Ablehnungsbescheids. Die EUTB unterstützt kostenlos beim Widerspruchsschreiben.
13.5 Muss ich das Budget jährlich beantragen?
Das Persünliche Budget wird in der Regel für ein Jahr bewilligt. Eine Verlängerung ist möglich, sofern der Bedarf fortbesteht. Eine erneute Bedarfsfeststellung kann erfolgen.
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14. Externe Quellen
- § 29 SGB IX auf gesetze-im-internet.de
- § 84 SGB IX auf gesetze-im-internet.de – Verhältnis zu anderen Leistungen
- § 14 SGB IX auf gesetze-im-internet.de – leistender Träger
- § 15 SGB IX auf gesetze-im-internet.de – Mehrheit von Trägern
- § 32 SGB IX auf gesetze-im-internet.de – EUTB
- § 118 SGB IX auf gesetze-im-internet.de – ICF-Bedarfsermittlung
- § 35a SGB XI auf gesetze-im-internet.de – Pflegebudget
- EUTB-Verbund bundesweit
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15. Haftungsausschluss (RDG § 3 Disclaimer)
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zur Anspruchsberechtigung wende Dich bitte an eine zugelassene Beratungsstelle (EUTB, Sozialverband VdK, SoVD, Verbraucherzentrale) oder einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Sozialrecht. Stand: 31.07.2026.
- § 29 SGB IX auf gesetze-im-internet.de
- § 14 SGB IX auf gesetze-im-internet.de — leistender Träger
- § 15 SGB IX auf gesetze-im-internet.de — Mehrheit von Trägern
- § 32 SGB IX auf gesetze-im-internet.de — EUTB
- § 35a SGB XI auf gesetze-im-internet.de — Pflegebudget
- § 112 SGB IX auf gesetze-im-internet.de — Schulbegleitung
- § 118 SGB IX auf gesetze-im-internet.de — ICF-Bedarfsermittlung
- EUTB-Verbund bundesweit
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13. Haftungsausschluss (RDG § 3 Disclaimer)
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zur Anspruchsberechtigung wende Dich bitte an eine zugelassene Beratungsstelle (EUTB, Sozialverband VdK, SoVD, Verbraucherzentrale) oder einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Sozialrecht. Stand: 23.06.2026.
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Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) – Volltext-Pflichtverweis:
- § 1 Abs. 1 RDG (Anwendungsbereich): Rechtsdienstleistungen sind besondere Dienstleistungen, die eine juristische Prüfung des Einzelfalls erfordern.
- § 3 RDG (Definition): Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
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- § 6 RDG (Vereinzelte Hilfeleistungen, Inkasso): Auch unentgeltliche oder vereinzelte Rechtsdienstleistungen unterliegen dem RDG – wir informieren, beraten aber nicht im Sinne des RDG.
Sozialrat Deutschland e. V. erbringt keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG. Für eine verbindliche rechtliche Prüfung Deines Einzelfalls wende Dich an eine zugelassene Beratungsstelle (Pflegestützpunkt, VdK, Sozialverband Deutschland, Anwaltskanzlei mit Sozialrecht-Schwerpunkt).

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