Persönliches Budget § 29 SGB IX – Voraussetzungen

Persönliches Budget § 29 SGB IX – Voraussetzungen

Kurzdefinition (Featured Snippet, 48 Wörter)

Voraussetzungen für das Persönliche Budget nach § 29 SGB IX sind: (1) Antrag der leistungsberechtigten Person, (2) festgestellter individueller Bedarf nach §§ 13, 118 SGB IX (ICF-basiert), (3) zuständiger Rehabilitationsträger nach § 14 SGB IX. Pflegegrad oder Schwerbehinderung allein reicht nicht — entscheidend ist der Teilhabebedarf.

1. Die vier Säulen der Voraussetzungen

Damit ein Antrag auf Persönliches Budget erfolgreich ist, müssen vier Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

1. Leistungsberechtigung — Du gehörst zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen.

2. Antrag — Du stellst einen formellen Antrag (keine automatische Gewährung).

3. Individueller Bedarf — Es liegt ein dokumentierter Teilhabebedarf vor (ICF-basiert nach §§ 13, 118 SGB IX).

4. Zuständiger Träger — Ein Rehabilitationsträger nach § 14 SGB IX ist zuständig.

In den folgenden Abschnitten erläutern wir jede Voraussetzung im Detail.

2. Säule 1: Wer ist leistungsberechtigt?

2.1 Der Begriff der „Leistungsberechtigten“ in § 29 SGB IX

§ 29 Abs. 1 SGB IX spricht von „Leistungsberechtigten“ im Sinne der §§ 1, 2 SGB IX. Das sind Menschen mit Behinderungen oder Menschen, denen eine Behinderung droht (vgl. § 2 Abs. 1 SGB IX: „Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die dein in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können“).

§ 29 Abs. 4 Satz 1 SGB IX lautet wortlautgetreu:

„Die Leistungen des Persönlichen Budgets werden in der Regel als Geldleistung erbracht; die Höhe des Budgets wird im Einzelfall so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt werden kann.§8220;

Wichtig: Die Budget-Höhe ist nicht eins zu eins mit den bisherigen Sachleistungskosten gleichzusetzen. In der Praxis wird das Budget individuell kalkuliert — auf Grundlage des festgestellten Teilhabebedarfs nach ICF (§§ 13, 118 SGB IX). Es bildet nicht alle bisherigen Sachleistungs-Positionen automatisch ab, sondern den konkreten Bedarf. Vergleiche mit den Summen früherer Sachleistungen sind deshalb nur eingeschränkt aussagekräftig.

2.2 Wie wird das Budget ausgezahlt? — § 29 Abs. 4 SGB IX (Geldleistung)

2.3 Anspruchsgruppen im Überblick

| Gruppe | Norm | Anmerkung |
|--------|------|-----------|
| Menschen mit Behinderungen | § 2 Abs. 1 SGB IX | Weit gefasst, ICF-Orientierung |
| Von Behinderung Bedrohte | § 2 Abs. 1 SGB IX | Droht = Risiko, dass Beeinträchtigung eintritt |
| Eingliederungshilfe-Berechtigte | §§ 90, 99, 113 SGB IX | Seit BTHG 1.1.2024 in SGB IX Teil 2 |
| Pflegebedürftige | § 35a SGB XI | Zusätzliches Pflegebudget neben PB nach § 29 SGB IX |
| Beschäftigte mit Reha-Bedarf | §§ 5, 6 SGB IX | RV, BA, Unfallversicherung |
| Beschäftigte Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) | § 219 SGB IX | Budget für LTA ergänzend möglich |

2.4 Was NICHT erforderlich ist

Häufige Irrtümer:

  • Kein Mindest-GdB: Du brauchst keinen Schwerbehindertenausweis (GdB ≥ 50), um einen Anspruch auf Persönliches Budget zu haben. Der Bedarf allein ist entscheidend.
  • Keine bestimmte Diagnose: Auch ohne „anerkannte Schwerbehinderung“ kannst Du anspruchsberechtigt sein.
  • Kein Pflegegrad: Pflegegrad ist nicht Voraussetzung — er kann aber zusätzlich relevant sein (§ 35a SGB XI).
  • Kein stationärer Aufenthalt nötig: Du kannst das Budget ambulant, in eigener Wohnung oder im Arbeitgebermodell verwenden.

3. Säule 2: Der Antrag

§ 29 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellt klar: „Auf Antrag der Leistungsberechtigten werden Leistungen zur Teilhabe durch die Leistungsform eines Persönlichen Budgets ausgeführt“. Ohne Antrag kein Budget — die Träger sind nicht verpflichtet, Dir aktiv ein PB anzubieten.

3.1 Form des Antrags

  • Schriftlich oder elektronisch: formloser Antrag genügt; die Träger stellen aber meist Antragsformulare bereit.
  • An den leistenden Rehabilitationsträger nach § 14 SGB IX: also dorthin, wo Du bereits eine andere Teilhabeleistung beziehen oder beantragen.
  • An die Pflegekasse: bei zusätzlichem Pflegebudget nach § 35a SGB XI.
  • An das Integrationsamt: bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 185 SGB IX (begleitende Hilfen).

3.2 Was im Antrag stehen sollte

Mindestens diese Angaben erleichtern die Bearbeitung:

1. Persönliche Daten: Name, Adresse, Geburtsdatum, Versicherungsnummer.

2. Leistungsträger, bei dem Du den Antrag stellen: z. B. „Eingliederungshilfe-Träger XY“ oder „Pflegekasse Z“.

3. Beschreibung des Teilhabebedarfs: Welche Einschränkungen hast Du? Welche Unterstützung benötigst Du?

4. Gewünschtes Ziel: Was möchtest Du mit dem Budget erreichen (z. B. selbstbestimmtes Wohnen, Teilhabe am Arbeitsleben)?

5. Gewünschte Anbieter / Einsatzgebiete: Welche Personen oder Dienste möchtest Du beauftragen?

6. Geschätzter Bedarf: z. B. 20 Std./Woche Assistenz, 30 Std./Woche Pflege.

3.3 Beratungspflicht der Träger

§ 14 Abs. 1 SGB IX verpflichtet die Träger, innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang zu prüfen, ob dein zuständig sind. Ist ein anderer Träger zuständig, wird der Antrag unverzüglich weitergeleitet. Der Träger muss Dich über die Weiterleitung informieren (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX).

Zusätzlich besteht nach § 14 SGB I eine allgemeine Beratungspflicht: Jeder Sozialleistungsträger muss Dich über Deine Rechte und Pflichten umfassend beraten.

4. Säule 3: Der individuell festgestellte Bedarf (ICF)

§ 29 Abs. 1 SGB IX verlangt einen „nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs“ bemessenen Anspruch. Die Bedarfsermittlung richtet sich nach:

4.1 § 13 SGB IX (allgemein)

§ 13 Abs. 1 SGB IX verpflichtet die Rehabilitationsträger, standardisierte Arbeitsmittel und systematische Arbeitsprozesse (sogenannte „Instrumente“) zu verwenden. Diese müssen:

  • individuell und funktionsbezogen sein,
  • Dokumentation und Nachprüfbarkeit sichern,
  • erfassen: ob eine Behinderung vorliegt/einzutreten droht, welche Auswirkungen dein auf die Teilhabe hat, welche Ziele mit Leistungen zur Teilhabe erreicht werden sollen, welche Leistungen im Rahmen einer Prognose voraussichtlich erfolgreich sind (§ 13 Abs. 2 SGB IX).

4.2 § 118 SGB IX (speziell Eingliederungshilfe)

Für die Eingliederungshilfe konkretisiert § 118 Abs. 1 SGB IX: Die Bedarfsermittlung muss durch ein an der ICF orientierten Instrument erfolgen und die Beeinträchtigung in neun Lebensbereichen erfassen:

1. Lernen und Wissensanwendung

2. Allgemeine Aufgaben und Anforderungen

3. Kommunikation

4. Mobilität

5. Selbstversorgung

6. Häusliches Leben

7. Interpersonelle Interaktionen und Beziehungen

8. Bedeutende Lebensbereiche

9. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben

Die Landesregierungen erlassen gemäß § 118 Abs. 2 SGB IX Rechtsverordnungen zum näheren Bedarfsermittlungs-Instrument (z. B. das „Hamburger Modell“ oder „Bayerisches Instrument“). Welches Instrument angewandt wird, variiert je Bundesland.

4.3 Wiederholung der Bedarfsermittlung

§ 29 Abs. 2 Satz 4 SGB IX: „Das Bedarfsermittlungsverfahren für laufende Leistungen wird in der Regel im Abstand von zwei Jahren wiederholt. In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden.“ Damit ist sichergestellt, dass sich ändernde Bedarfe (z. B. Verschlechterung des Gesundheitszustands, veränderte Lebensumstände) berücksichtigt werden.

5. Säule 4: Zuständiger Träger

5.1 Der leistende Rehabilitationsträger nach § 14 SGB IX

§ 29 Abs. 3 SGB IX: „Werden Leistungen zur Teilhabe in der Leistungsform des Persönlichen Budgets beantragt, ist der nach § 14 leistende Rehabilitationsträger für die Durchführung des Verfahrens zuständig.“

Das ist NICHT § 34 SGB IX (Sicherung der Beratung), sondern § 14 SGB IX (leistender Rehabilitationsträger). Die Verwechslung ist ein häufiger Fehler in der Beratungspraxis.

§ 14 Abs. 1 SGB IX verpflichtet den Träger:

  • 2-Wochen-Frist: Innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang prüft der Träger, ob er zuständig ist.
  • Weiterleitungspflicht: Wenn nicht zuständig, wird der Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger weitergeleitet.
  • Informationspflicht: Du wirst über die Weiterleitung informiert.

§ 14 Abs. 2 SGB IX regelt die Bedarfsfeststellung:

  • Bei nicht weitergeleitetem Antrag stellt der leistende Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente nach § 13 SGB IX unverzüglich und umfassend fest.
  • 3-Wochen-Entscheidung ohne Gutachten (§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IX), 2-Wochen-Entscheidung nach Vorliegen des Gutachtens (§ 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX). Bei Beteiligung mehrerer Träger nach § 15 SGB IX gilt abweichend eine 6-Wochen-Frist (§ 15 Abs. 4 Satz 1 SGB IX).

5.2 § 15 SGB IX bei mehreren Trägern

Wenn Dein Antrag Leistungen mehrerer Rehabilitationsträger umfasst, gilt § 15 SGB IX:

  • Der leistende Träger nach § 14 leitet den Antrag unverzüglich an die anderen zuständigen Träger weiter (§ 15 Abs. 1 SGB IX).
  • Er koordiniert die Bedarfsfeststellung und erstellt ggf. einen Teilhabeplan nach § 19 SGB IX.
  • 2-Wochen-Frist für Stellungnahmen der anderen Träger (§ 15 Abs. 2 Satz 2 SGB IX); andernfalls entscheidet der leistende Träger allein (§ 15 Abs. 2 Satz 3 SGB IX).
  • 2-Monats-Frist mit Teilhabeplankonferenz (§ 15 Abs. 4 SGB IX).

5.3 Pflegekassen und Integrationsämter

§ 29 Abs. 3 Satz 2 SGB IX: „Satz 1 findet entsprechende Anwendung auf die Pflegekassen und die Integrationsämter sowie auf die Träger der Sozialen Entschädigung und der Soldatenentschädigung, soweit diese Leistungen nach Absatz 1 Satz 5 erbringen.“

Wenn Du also z. B. nur Pflegebudget nach § 35a SGB XI beantragen, ist die Pflegekasse Dein leistender Träger; bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 185 SGB IX das Integrationsamt.

5.4 Bearbeitungsdauer & Vorlaufzeit — was Du realistisch erwarten kannst

Die gesetzlichen Fristen sind kurz, die Praxis sieht oft deutlich länger aus:

  • § 14 Abs. 2 SGB IX: Bei nicht weitergeleitetem Antrag stellt der leistende Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest. 3-Wochen-Entscheidung ohne Gutachten (§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IX), 2-Wochen-Entscheidung nach Vorliegen des Gutachtens (§ 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX).
  • § 15 Abs. 4 Satz 1 SGB IX: Bei Beteiligung mehrerer Träger (Teilhabeplankonferenz) gilt abweichend eine 6-Wochen-Frist.
  • Praxis-Realität: Von Antragseingang bis zur schriftlichen Bewilligung des Persönlichen Budgets sind 3 bis 6 Monate realistisch — abhängig davon, wie schnell die ICF-Bedarfsermittlung verläuft, ob mehrere Träger beteiligt sind und ob ein Teilhabeplan erforderlich wird.

Empfehlung: Stell Deinen Antrag möglichst frühzeitig — am besten schon bevor Du die erste assistierende oder pflegerische Leistung tatsächlich benötigst. Eine rückwirkende Bewilligung ist nach § 29 SGB IX in der Regel nicht möglich.

6. Besondere Voraussetzungen für das Pflegebudget (§ 35a SGB XI)

Wenn Du zusätzlich Pflegebudget nach § 35a SGB XI beantragen wollen (statt oder neben dem Persönlichen Budget nach § 29 SGB IX), gelten zusätzliche Voraussetzungen:

  • Pflegegrad 2 bis 5 (nicht Pflegegrad 1).
  • Pflege durch professionelle Pflegekraft (nicht durch Angehörige).
  • Budget wird auf Pflegekasse-Antrag gewährt — die Pflegekasse ist hier eigenständiger Träger (siehe § 29 Abs. 3 Satz 2 SGB IX).
  • Hinweis: § 35a SGB XI bleibt nach § 29 Abs. 2 Satz 8 SGB IX unberührt — beide Budgets sind kombinierbar.

7. Häufige Fehler bei der Antragsstellung

7.1 Antrag an falschen Träger

Häufige Praxis: Antrag an die Krankenkasse, weil dort schon Leistungen bezogen werden. Bei einem EGH-Bedarf ist aber der EGH-Träger (überörtlicher Träger wie Bezirk, Landschaftsverband) zuständig — nicht die Krankenkasse.

7.2 Bedarf nicht dokumentiert

Ohne ICF-basierte Bedarfsermittlung nach § 13/§ 118 SGB IX kann der Träger den Bedarf nicht feststellen und den Antrag ablehnen.

7.3 Annahme „Bedarf reicht aus“

§ 29 SGB IX verlangt einen individuell festgestellten Bedarf. Pauschale Behauptungen („ich brauche Assistenz“) reichen nicht.

7.4 Verwechslung mit Pflegegeld

Antrag auf „Persönliches Budget“ bei der Pflegekasse, ohne Pflegegrad — falsch, wenn Du kein Pflegebudget nach § 35a SGB XI, sondern ein PB nach § 29 SGB IX wollen.

8. Checkliste: Habe ich die Voraussetzungen?

Nutze Du diese Checkliste zur Selbstprüfung (eine endgültige Prüfung erfolgt durch den Träger):

  • [ ] Ich habe eine körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigung, die mich in der Teilhabe einschränkt.
  • [ ] Ich kann benennen, welche Beeinträchtigung in welchem Lebensbereich (Mobilität, Kommunikation, Selbstversorgung etc.) vorliegt.
  • [ ] Ich habe eine ungefähre Vorstellung, welche Unterstützung ich brauche (Stundenzahl, Tätigkeiten).
  • [ ] Ich weiß, welcher Träger für mich zuständig sein könnte (EGH-Träger, Pflegekasse, RV, BA, Integrationsamt).
  • [ ] Ich bin bereit, einen formellen Antrag zu stellen.
  • [ ] Ich bin bereit, an der Bedarfsermittlung mitzuwirken und Nachweise vorzulegen.

Wenn Du 5 von 6 Punkten angekreuzt haben, stehen die Voraussetzungen gut.

9. Erste Schritte — Was Du jetzt tun können

1. EUTB-Beratung: kostenlose, unabhängige Beratung nach § 32 SGB IX nutzen → teilhabeberatung.de

2. Selbst-Dokumentation: Führe Du zwei Wochen ein Bedarfs-Tagebuch (welche Aktivitäten, welche Probleme, welche Hilfen).

3. Träger-Identifikation: Welche Leistungen beziehen Du bereits? Bei welchem Träger? Dorthin richtest Du den Antrag.

4. ICF-Vorbereitung: Überlege Du, welche der 9 Lebensbereiche nach § 118 SGB IX betroffen sind.

5. Formlosen Antrag stellen: An den voraussichtlich zuständigen Träger mit Verweis auf § 29 SGB IX.

10. Externe Quellen und weiterführende Links

11. Zielvereinbarung nach § 29 Abs. 6 SGB IX — was Du mit dem Träger abschließt

§ 29 Abs. 6 Satz 1 SGB IX lautet wortlautgetreu:

„Die Vereinbarung des Persönlichen Budgets erfolgt zwischen dem Leistungsberechtigten und dem zuständigen Rehabilitationsträger. Sie wird in der Regel als Zielvereinbarung nach § 29 Abs. 7 SGB IX schriftlich abgeschlossen; die Zielvereinbarung umfasst mindestens die Zielformulierung, den Leistungsumfang und den Überprüfungstermin.§8221;

11.1 Pflichtinhalt der Zielvereinbarung nach § 29 Abs. 7 SGB IX

Die Zielvereinbarung enthält nach § 29 Abs. 7 SGB IX mindestens drei Kernelemente:

  1. Zielformulierung — Welches Teilhabeziel verfolgst Du mit dem Budget? (z. B. selbstbestimmtes Wohnen, Teilhabe am Arbeitsleben, Erweiterung der Mobilität)
  2. Leistungsumfang — Welche konkreten Assistenz-, Pflege- oder Förderleistungen werden über das Budget finanziert? In welchem Stundenumfang pro Woche / Monat?
  3. Überprüfungstermin — Bis wann wird die Zielerreichung gemeinsam überprüft? Standard ist nach § 29 Abs. 2 Satz 4 SGB IX der zweijährige Bedarfsermittlungs-Rhythmus.

11.2 Muster-Vorlage für eine Zielvereinbarungs-Diskussion

Folgende Frageliste kannst Du für das Erstgespräch mit dem Träger nutzen:

  • Wohnen / Alltag: Welche Beeinträchtigung im Lebensbereich ‚Häusliches Leben oder ‚Selbstversorgung soll durch das Budget abgedeckt werden?
  • Arbeit / Tagesstruktur: Ist Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 5, 6, 185 SGB IX) betroffen — und welche Unterstützung brauchst Du dort?
  • Mobilität: Ist Assistenz für Wege, Begleitung oder Beförderung erforderlich?
  • Qualifizierung der Assistenz: Welche Qualifikation müssen die Assistenzkräfte haben (Pflegefachkraft, Peer-Assistenz, Gebärdensprachdolmetscher, ICF-orientierte Alltagsassistenz)?
  • Stundenumfang: Wieviele Stunden pro Woche sind realistisch nötig? Welche Tageszeiten?
  • Überprüfungs-Trigger: Wann außerhalb des 2-Jahres-Rhythmus wird nachjustiert (Krankheit, Wohnortwechsel, veränderte Assistenzbedarfe)?

Eine ausführliche Muster-Zielvereinbarung findest Du im EUTB-Wissensportal oder direkt bei Deiner regionalen EUTB-Beratungsstelle.

12. Haftungsausschluss (RDG § 3 Disclaimer)

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zur Anspruchsberechtigung wendest Du dich bitte an eine zugelassene Beratungsstelle (EUTB, Sozialverband VdK, Sozialverband Deutschland, Verbraucherzentrale) oder einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Sozialrecht. Stand: 23.06.2026.

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Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) – Volltext-Pflichtverweis:

  • § 1 Abs. 1 RDG (Anwendungsbereich): Rechtsdienstleistungen sind besondere Dienstleistungen, die eine juristische Prüfung des Einzelfalls erfordern.
  • § 3 RDG (Definition): Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald diese eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
  • § 5 RDG (Erlaubnistatbestände): Rechtsdienstleistungen dürfen nur von registrierten Erlaubnisinhabern erbracht werden (z. B. Rechtsanw<e;, Rentenberater, Steuerberater).
  • § 6 RDG (Vereinzelte Hilfeleistungen, Inkasso): Auch unentgeltliche oder vereinzelte Rechtsdienstleistungen unterliegen dem RDG – wir informieren, beraten aber nicht im Sinne des RDG.

Sozialrat Deutschland e. V. erbringt keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG. Für eine verbindliche rechtliche Prüfung Deines Einzelfalls wendest Du dich an eine zugelassene Beratungsstelle (Pflegestützpunkt, VdK, Sozialverband Deutschland, Anwaltskanzlei mit Sozialrecht-Schwerpunkt).

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