Persönliches Budget § 29 SGB IX Einführung 2026

Featured-Snippet-Definition (53 Wörter): Das Persönliche Budget nach § 29 SGB IX ist eine besondere Leistungsform: Statt Sachleistungen zu erhalten, bekommst du als leistungsberechtigte Person einen Geldbetrag oder Gutscheine, um damit selbstbestimmt deine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu organisieren. Es wird in der Regel als monatliche Geldleistung ausgezahlt und nach ICF-basierter Bedarfsfeststellung individuell bemessen.


H2-1 — Was ist das Persönliche Budget?

H3-1 — Definition nach § 29 Abs. 1 SGB IX

§ 29 Abs. 1 SGB IX lautet verbatim:

„Auf Antrag der Leistungsberechtigten werden Leistungen zur Teilhabe durch die Leistungsform eines Persönlichen Budgets ausgeführt, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Bei der Ausführung des Persönlichen Budgets sind nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträger, die Pflegekassen und die Integrationsämter beteiligt. Das Persönliche Budget wird von den beteiligten Leistungsträgern trägerübergreifend als Komplexleistung erbracht.“

(Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__29.html, amtlich, Stand 23.06.2026)

Das Persönliche Budget ist damit keine eigene Teilhabeleistung, sondern eine Leistungsform, in der andere Teilhabeleistungen (z. B. Leistungen zur sozialen Teilhabe nach § 76 ff. SGB IX, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX, oder auch Pflegeleistungen) ausgeführt werden können. Es ist ein Recht auf Selbstbestimmung bei der Verwendung der Mittel.

H3-2 — Zweck: Selbstbestimmung durch eigene Verantwortung

Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Persönlichen Budget ein klares Ziel: Menschen mit Behinderungen sollen ihre Teilhabe eigenverantwortlich organisieren können, statt an starre Sachleistungsstrukturen gebunden zu sein. Du entscheidest selbst, welche Assistenzkraft du einstellst, welchen Fahrdienst du buchst oder welche Freizeitassistenz du in Anspruch nimmst. Die Reha-Träger, Pflegekassen und Integrationsämter beteiligen sich trägerübergreifend an der Bedarfsdeckung — du musst nicht jeden Träger einzeln ansprechen.

H3-3 — Abgrenzung zu § 78 SGB IX (Assistenz) und § 116 SGB IX (Pool-Modell)

Hier lauern die häufigsten Verwechslungen. Drei Normen, drei Bedeutungen:

Norm Inhalt Abgrenzung zum Persönlichen Budget
§ 29 SGB IX Persönliches Budget (Leistungsform)
§ 78 SGB IX Assistenzleistungen (eigenständige Eingliederungshilfe-Leistung) Wird im Persönlichen Budget als Geldleistung an dich ausgezahlt, nicht als Sachleistung an einen Assistenzdienst erbracht
§ 116 SGB IX Pauschale Geldleistung + gemeinsame Inanspruchnahme Eine andere Geldleistungsform für mehrere Berechtigte in Wohn-Pools; nicht zu verwechseln mit dem individuellen Persönlichen Budget

H2-2 — Welche Leistungsformen gibt es?

H3-1 — Sachleistung — der klassische Weg

Bei der Sachleistung erbringt der Träger die Leistung selbst: Er beauftragt z. B. einen Assistenzdienst, eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder einen Pflegedienst. Du erhältst die Leistung als fertige Dienstleistung. Das Persönliche Budget ist die Alternative: Statt Dienstleistung bekommst du Geld oder Gutscheine.

H3-2 — Geldleistung — die Regel nach § 29 Abs. 2 Satz 1 SGB IX

§ 29 Abs. 2 Satz 1 SGB IX stellt klar:

„Persönliche Budgets werden in der Regel als Geldleistung ausgeführt, bei laufenden Leistungen monatlich.“

Für dich bedeutet das: Wenn du ein Persönliches Budget bewilligt bekommst, wird es dir in den meisten Fällen monatlich auf dein Konto überwiesen. Du verwaltest das Budget eigenverantwortlich, musst aber die Verwendung nachweisen können und dich an die Zielvereinbarung halten (§ 29 Abs. 4 SGB IX).

H3-3 — Gutscheinsystem — Ausnahme nach § 29 Abs. 2 Satz 2 SGB IX

§ 29 Abs. 2 Satz 2 SGB IX lautet verbatim:

„In begründeten Fällen sind Gutscheine auszugeben.“

Das Gutscheinsystem ist die Ausnahme, nicht die Regel. Gutscheine kommen z. B. in Betracht, wenn der Träger sicherstellen will, dass das Budget zweckgebunden für eine bestimmte Leistung (z. B. Schulbegleitung) verwendet wird. Für dich als Leistungsberechtigte:n ist das in der Praxis seltener, weil die Geldleistung flexibler ist.

H3-4 — Mischformen und trägerübergreifende Komplexleistung

Das Persönliche Budget kann trägerübergreifend als Komplexleistung erbracht werden (§ 29 Abs. 1 Satz 3 SGB IX). Das bedeutet: Wenn du z. B. Leistungen aus der Eingliederungshilfe, der Pflegeversicherung und der Rentenversicherung benötigst, können alle beteiligten Träger gemeinsam ein Persönliches Budget bewilligen — abgestimmt über die Federführung nach § 14 + § 15 SGB IX.

H2-3 — Wie wird der Bedarf festgestellt?

H3-1 — Instrumente nach § 13 SGB IX (Reha-Träger)

§ 13 SGB IX regelt die Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs. Dazu gehören standardisierte Arbeitsmittel wie das ICF-basierte Begutachtungsinstrument, Funktionsdiagnosen und sozialmedizinische Gutachten. Die Reha-Träger (z. B. die Rentenversicherung, die Unfallversicherung, die Bundesagentur für Arbeit) wenden diese Instrumente an, um deinen individuellen Bedarf zu ermitteln.

H3-2 — ICF-basierte Bedarfsermittlung nach § 118 SGB IX (Eingliederungshilfe)

Für die Eingliederungshilfe (SGB IX Teil 2, seit 1.1.2024 in Kraft) gilt § 118 SGB IX verbatim:

„Die Ermittlung des individuellen Bedarfs erfolgt durch ein Instrument, das sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) orientiert.“

Das bedeutet: Die Bedarfsfeststellung ist nicht willkürlich, sondern folgt der ICF-Klassifikation der WHO (9 Lebensbereiche: Lernen und Wissensanwendung, Allgemeine Aufgaben und Anforderungen, Kommunikation, Mobilität, Selbstversorgung, Häusliches Leben, Interpersonelle Interaktionen, Bedeutende Lebensbereiche, Gemeinschafts- und soziales Leben). Die Landesrechtsverordnungen der Bundesländer konkretisieren das Instrument.

H3-3 — 2-Jahres-Rhythmus nach § 29 Abs. 2 Satz 4 SGB IX

§ 29 Abs. 2 Satz 4 SGB IX lautet verbatim:

„Das Bedarfsermittlungsverfahren für laufende Leistungen wird in der Regel im Abstand von zwei Jahren wiederholt. In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden.“

Für dich heißt das: Dein Bedarf wird regelmäßig überprüft — in der Regel alle zwei Jahre. Wenn sich deine Lebenssituation ändert (z. B. Verschlechterung der Gesundheit, Umzug, neue Assistenzbedarfe), kann eine vorzeitige Überprüfung erfolgen.

H2-4 — Welche Träger sind beteiligt?

H3-1 — Rehabilitationsträger nach § 6 SGB IX

§ 6 SGB IX listet die möglichen Rehabilitationsträger auf:

  • Gesetzliche Krankenkassen
  • Bundesagentur für Arbeit
  • Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
  • Träger der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge
  • Träger der öffentlichen Jugendhilfe
  • Träger der Sozialen Entschädigung (ab 1.1.2024, ehemals Versorgungsamt)
  • Träger der Soldatenentschädigung
  • Träger der Eingliederungshilfe (überörtliche Träger der Sozialhilfe)

H3-2 — Pflegekassen und Integrationsämter nach § 29 Abs. 1 Satz 2

§ 29 Abs. 1 Satz 2 SGB IX nennt drei Beteiligtengruppen explizit: Rehabilitationsträger, Pflegekassen und Integrationsämter. Das bedeutet: Auch Pflegeleistungen nach SGB XI und begleitende Hilfen im Arbeitsleben nach SGB IX Teil 3 (Integrationsamt) können über ein Persönliches Budget organisiert werden.

H3-3 — Federführung nach § 14 + § 15 SGB IX

Wenn mehrere Träger beteiligt sind, übernimmt der leistende Rehabilitationsträger nach § 14 SGB IX die Federführung. Das Verfahren läuft wie folgt:

  1. Antragseingang beim leistenden Träger
  2. Zuständigkeitsprüfung innerhalb von 2 Wochen (§ 14 Abs. 2 SGB IX)
  3. Entscheidung ohne Gutachten innerhalb von 3 Wochen (§ 14 Abs. 2 SGB IX)
  4. Entscheidung mit Gutachten innerhalb von 6 Wochen (§ 14 Abs. 2 SGB IX)
  5. Bei Trägermehrheit Anwendung von § 15 SGB IX mit 6-Wochen-Frist und ggf. Teilhabeplankonferenz nach § 20 SGB IX innerhalb von 2 Monaten

H2-5 — Zielvereinbarung und Bewilligungszeitraum

H3-1 — Schriftform nach § 29 Abs. 4 SGB IX

§ 29 Abs. 4 SGB IX regelt verbatim:

„Der Leistungsträger nach Absatz 3 und die Leistungsberechtigten schließen zur Umsetzung des Persönlichen Budgets eine Zielvereinbarung ab.“

Die Zielvereinbarung ist verpflichtend und regelt mindestens folgende Punkte:

  • die Höhe des Persönlichen Budgets
  • den Bewilligungszeitraum
  • die Art und Weise der Bedarfsdeckung
  • die Qualitätssicherung
  • den Nachweis der Mittelverwendung

H3-2 — Inhalt: Bedarfsdeckung, Qualitätssicherung, Nachweis

In der Praxis enthält die Zielvereinbarung konkrete Vereinbarungen: z. B. welche Assistenzkräfte du einstellst, welche Tarife (Mindestlohn) gezahlt werden, wie die Buchführung dokumentiert wird, und wie du nachweist, dass die Mittel bedarfsgerecht verwendet wurden. Verstößt du gegen die Zielvereinbarung, kann der Träger sie aus wichtigem Grund kündigen (§ 29 Abs. 4 Satz 4 SGB IX).

H3-3 — Kündigung aus wichtigem Grund

§ 29 Abs. 4 Satz 8 SGB IX verbatim:

„Die Beteiligten, die die Zielvereinbarung abgeschlossen haben, können diese aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, wenn ihnen die Fortsetzung der Vereinbarung nicht zumutbar ist.“

Ein wichtiger Grund liegt für dich als Leistungsberechtigte:n z. B. in einer Veränderung der persönlichen Lebenssituation (Umzug, neue Familie, veränderte Bedarfe). Für den Träger liegt ein wichtiger Grund vor, wenn du die Vereinbarung — insbesondere hinsichtlich des Nachweises zur Bedarfsdeckung und der Qualitätssicherung — nicht einhältst. Im Fall der Kündigung wird der Verwaltungsakt aufgehoben (§ 29 Abs. 4 Satz 11 SGB IX).

H2-6 — Häufige Irrtümer und Abgrenzungen

H3-1 — Irrtum „nur Eingliederungshilfe“ (auch Pflege + Reha + Rente möglich)

Das Persönliche Budget ist nicht auf die Eingliederungshilfe beschränkt. Es kann auch Pflegeleistungen (SGB XI), Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (SGB IX Teil 1), medizinische Rehabilitation (SGB V) und weitere Reha-Leistungen umfassen. § 29 Abs. 1 Satz 5 SGB IX nennt die budgetfähigen Leistungen explizit (u. a. Leistungen der Krankenkassen, Pflegekassen, Unfallversicherung, Sozialen Entschädigung).

H3-2 — Verwechslung mit § 78 SGB IX (Assistenzleistungen)

§ 78 SGB IX regelt Assistenzleistungen als eigenständige Eingliederungshilfe-Leistung (SGB IX Teil 2, 6 Absätze). Assistenzleistungen können innerhalb eines Persönlichen Budgets als Geldleistung organisiert werden — sind aber nicht identisch mit dem Persönlichen Budget. Häufige Verwechslung: „Persönliches Budget“ wird mit „Assistenz“ gleichgesetzt. Korrekt: Assistenz ist eine mögliche Verwendung, das Budget ist die Leistungsform.

H3-3 — Verwechslung mit § 116 SGB IX (Pauschale Geldleistung)

§ 116 SGB IX regelt Pauschale Geldleistungen für gemeinsame Inanspruchnahme mehrerer Berechtigter (Wohn-Pools). Das ist ein anderes Modell: Es geht um die Bündelung von Leistungen für mehrere Personen, z. B. in einer Wohngemeinschaft. Das Persönliche Budget nach § 29 SGB IX ist hingegen individuell und auf eine einzelne leistungsberechtigte Person zugeschnitten.

H2-7 — Externe Quellen und weiterführende Links

H2-8 — Häufige Fragen (FAQ)

Was ist der Unterschied zwischen Persönlichem Budget und Sachleistung? Bei der Sachleistung erbringt der Träger die Leistung selbst (z. B. Assistenz durch einen Pflegedienst). Beim Persönlichen Budget bekommst du Geld oder Gutscheine und organisierst die Leistung eigenverantwortlich.

Bekomme ich das Persönliche Budget automatisch? Nein. Du musst einen Antrag bei dem für dich zuständigen Reha-Träger, deiner Pflegekasse oder deinem Integrationsamt stellen. Die Bedarfsfeststellung erfolgt ICF-basiert nach § 13 + § 118 SGB IX.

Wie hoch ist das Persönliche Budget? Die Höhe wird individuell bemessen, basierend auf dem festgestellten Bedarf. § 29 Abs. 2 Satz 7 SGB IX regelt, dass die Höhe die Kosten der bisher individuell festgestellten Leistungen nicht überschreiten soll.

Wie lange wird das Persönliche Budget bewilligt? Die Dauer wird in der Zielvereinbarung nach § 29 Abs. 4 SGB IX festgelegt — es gibt keine gesetzliche Maximal-Dauer. In der Praxis sind 1-3 Jahre üblich, mit Verlängerungs-Option.

Muss ich nachweisen, wofür ich das Geld verwende? Ja. Die Zielvereinbarung nach § 29 Abs. 4 SGB IX verpflichtet dich zur Qualitätssicherung und zum Nachweis der Bedarfsdeckung. Du solltest Belege sammeln (Quittungen, Stundenzettel, Verträge mit Assistenzkräften).

Kann ich das Persönliche Budget für mehrere Träger gleichzeitig bekommen? Ja. § 29 Abs. 1 Satz 3 SGB IX erlaubt die trägerübergreifende Komplexleistung. Federführung nach § 14 + § 15 SGB IX.

H2-9 — Glossar

  • Persönliches Budget: Leistungsform, bei der Leistungsberechtigte Geld- oder Gutscheinleistungen zur selbstbestimmten Verwendung erhalten (§ 29 SGB IX).
  • ICF: International Classification of Functioning, Disability and Health — WHO-Klassifikation zur Bedarfsfeststellung mit 9 Lebensbereichen.
  • Komplexleistung: Trägerübergreifende Leistungserbringung als Gesamtpaket durch mehrere Reha-Träger (§ 29 Abs. 1 Satz 3 SGB IX).
  • Federführender Träger: Träger, der das Verfahren koordiniert und die Entscheidung trifft (§ 14 + § 15 SGB IX).
  • Zielvereinbarung: Schriftliche Vereinbarung zwischen Leistungsträger und Berechtigtem über die Umsetzung des Persönlichen Budgets (§ 29 Abs. 4 SGB IX).
  • Sachleistung: Leistungsform, bei der der Träger die Dienstleistung selbst erbringt (Gegensatz: Persönliches Budget).
  • Gutschein: Ausnahmsweise Leistungsform nach § 29 Abs. 2 Satz 2 SGB IX bei begründetem Bedarf an Zweckbindung.
  • Eingliederungshilfe: Soziale Teilhabe für Menschen mit Behinderungen, seit 1.1.2024 in SGB IX Teil 2.
  • BTHG: Bundesteilhabegesetz (Reform seit 1.1.2018, Eingliederungshilfe seit 1.1.2024 in SGB IX Teil 2).

H2-10 — Rechtlicher Hinweis (RDG § 3)

Dies ist keine Rechtsberatung. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information. Im Zweifelsfall kannst du beim Amtsgericht einen Beratungshilfe-Schein beantragen oder einen Rechtsanwalt für Sozialrecht konsultieren. Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB, § 32 SGB IX) bietet kostenfreie Beratung an.

Autor: Salomo Swoboda, Sozialrat Deutschland e. V., Stand: 23.06.2026

Geprüft gegen SGB IX Stand 23.06.2026 (gesetze-im-internet.de). YMYL-Hard-Block: § 29 vs § 78 vs § 116 SGB IX — drei Normen explizit getrennt. §-Zitate verbatim aus amtlicher Fassung. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung (RDG § 3). EUTB-Beratung nach § 32 SGB IX kostenfrei.

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