Persönliches Budget § 29 SGB IX – Beantragung

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Sub-Block: A1 (Grundlagen)

Pflicht-Norm: §§ 29 Abs. 3, 14, 15 SGB IX

Hauptkeyword: § 29 SGB IX Beantragung / Persönliches Budget Antrag

Meta-Title (≤60c): Persönliches Budget beantragen § 29 SGB IX – Schritt-für-Schritt

Meta-Description (≤160c): Persönliches Budget nach § 29 SGB IX beantragen: Schritt-für-Schritt-Anleitung. Zuständiger Träger nach § 14 SGB IX, Antragsverfahren, Fristen, Zwei-Wochen-Prüfung. Jetzt starten.

Datum: 2026-06-23

Autor: Salomo (socialrat.org)

Status: Entwurf (Draft)

Lesedauer: ca. 11 Minuten

Wortzahl: ~2.150

Kurzdefinition (Featured Snippet, 52 Wörter)

Das Persönliche Budget nach § 29 SGB IX beantragen Sie schriftlich beim leistenden Rehabilitationsträger nach § 14 SGB IX. Der Träger prüft innerhalb von 2 Wochen die Zuständigkeit. Bei mehreren Trägern gilt § 15 SGB IX: Federführung durch den leistenden Träger, Teilhabeplan-Koordination, 2-Monats-Frist mit Teilhabeplankonferenz.

1. Übersicht: Der Weg zum Persönlichen Budget

Der Antrag auf Persönliches Budget durchläuft mehrere Stationen:

1. Vorbereitung — Selbst-Dokumentation des Bedarfs (2-4 Wochen Vorlauf empfohlen).

2. Beratung — EUTB nach § 32 SGB IX oder Sozialverband.

3. Antrag — Schriftlich oder elektronisch an den leistenden Träger nach § 14 SGB IX.

4. Zuständigkeitsprüfung — 2-Wochen-Frist nach § 14 Abs. 1 SGB IX.

5. Bedarfsfeststellung — ICF-basiert nach §§ 13, 118 SGB IX.

6. Entscheidung — 3 Wochen ohne Gutachten, 6 Wochen mit Gutachten (§ 14 Abs. 2 SGB IX).

7. Zielvereinbarung — nach § 29 Abs. 4 SGB IX.

8. Bewilligung + Auszahlung — monatlich als Geldleistung nach § 29 Abs. 2 SGB IX.

In den folgenden Abschnitten erläutern wir jeden Schritt mit den relevanten Fristen und Formalien.

2. Schritt 1: Vorbereitung (Wochen 1-2)

2.1 Bedarfs-Tagebuch führen

Bevor Sie den Antrag stellen, dokumentieren Sie zwei Wochen lang:

  • Tagesablauf: Welche Tätigkeiten machen Sie wann? Wo stoßen Sie auf Hindernisse?
  • Benötigte Hilfe: Welche Person oder welches Hilfsmittel würde Ihnen helfen?
  • Zeitaufwand: Wie viele Stunden pro Tag/Woche?
  • Anlässe: Arztbesuche, Einkauf, Behörden, Freizeit, Arbeit, Bildung.

Diese Dokumentation ist die Grundlage für die spätere ICF-basierte Bedarfsfeststellung nach §§ 13, 118 SGB IX.

2.2 Anbieter-Vorauswahl

Überlegen Sie:

  • Wen möchten Sie beauftragen? (Verwandte, Freundeskreis, Assistenzdienst, Werkstatt für behinderte Menschen)
  • In welcher Region soll die Assistenz erbracht werden?
  • Zu welchen Zeiten (Tageszeiten, Wochenende)?
  • Welche Qualifikation soll die Assistenzperson haben?

Diese Vorarbeit erleichtert die spätere Zielvereinbarung nach § 29 Abs. 4 SGB IX.

2.3 Budget-Höhe abschätzen

§ 29 Abs. 2 Satz 6 SGB IX: „Persönliche Budgets werden … so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird“. Die Höhe orientiert sich an den Kosten, die ohne das Persönliche Budget für die einzelnen Sachleistungen anfallen würden (§ 29 Abs. 2 Satz 7 SGB IX).

Eine grobe Schätzung hilft Ihnen, die Plausibilität des späteren Bescheids zu prüfen. Beispiele:

| Leistung | Übliche Stundenzahl | Üblicher Stundensatz |
|----------|---------------------|----------------------|
| Assistenz (§ 78 SGB IX) | 10-40 Std./Woche | 35-65 € (je nach Region und Qualifikation) |
| Pflegebudget (§ 35a SGB XI) | Pflegegrad-abhängig | bis ca. 2.500 €/Monat (PG 5) |
| Mobilität (§ 81 SGB IX) | nach Bedarf | km-Pauschale + Wartezeit |

3. Schritt 2: Beratung (Woche 2-3)

3.1 EUTB — Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (§ 32 SGB IX)

Die EUTB berät kostenlos, unabhängig und auf Wunsch anonym. Adressen bundesweit: → teilhabeberatung.de

Vorteile:

  • Spezialisiert auf SGB IX / BTHG / Eingliederungshilfe.
  • Unabhängig von Trägern und Leistungserbringern.
  • Kennen regionale Besonderheiten (überörtlicher Träger, ICF-Instrument).

3.2 Sozialverbände

Sozialverband VdK Deutschland, Sozialverband Deutschland (SoVD), Verbraucherzentrale — alle bieten Sozialrechtsberatung an, VdK und SoVD mit gewerkschaftlichem Hintergrund.

3.3 Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Sozialrecht

Wenn Sie eine komplexe Konstellation haben (mehrere Träger, Widerspruch läuft, Aufhebung droht) oder sofortige anwaltliche Vertretung wünschen, ist ein Fachanwalt für Sozialrecht sinnvoll.

4. Schritt 3: Antrag (Woche 3)

4.1 Zuständigen Träger identifizieren

Der Antrag geht an den leistenden Rehabilitationsträger nach § 14 SGB IX, NICHT an eine beliebige Behörde.

Faustregeln:

  • Eingliederungshilfe-Bedarf (Wohnen, Arbeit, Freizeit, Teilhabe) → überörtlicher Träger (Landschaftsverband, Bezirk, Kommune je nach Bundesland).
  • Medizinische Rehabilitation → Krankenkasse oder Rentenversicherung.
  • Teilhabe am Arbeitsleben (LTA, berufliche Rehabilitation) → Agentur für Arbeit oder Rentenversicherung.
  • Begleitende Hilfen im Arbeitsleben → Integrationsamt (für schwerbehinderte Menschen).
  • Pflegebedarf → Pflegekasse.
  • Unfallfolgen → Unfallversicherung (BG, UK).

4.2 Antragsformular

Die meisten Träger stellen Antragsformulare bereit (online oder in Papierform). Folgende Angaben sind erforderlich:

1. Persönliche Angaben: Name, Geburtsdatum, Adresse, Versicherungsnummer.

2. Antragsdatum und Rechtsgrundlage: „Hiermit beantrage ich die Leistungsform Persönliches Budget nach § 29 SGB IX.“

3. Bisher bezogene Leistungen: Welche Trägerleistungen erhalten Sie bereits?

4. Bedarf: Kurze Beschreibung des Teilhabebedarfs (mit Verweis auf das Bedarfs-Tagebuch).

5. Gewünschtes Ziel: z. B. „Selbstbestimmtes Wohnen mit Assistenz in eigener Häuslichkeit“.

6. Gewünschte Anbieter: Wenn schon konkrete Vorstellungen bestehen.

4.3 Anlagen

Dem Antrag sollten Sie beifügen:

  • Bedarfs-Tagebuch (2-4 Wochen).
  • Arzt- oder Reha-Berichte (soweit vorhanden).
  • Schwerbehindertenausweis-Kopie (falls vorhanden — nicht zwingend).
  • Pflegegrad-Bescheid (falls vorhanden).
  • Ggf. ICF-basiertes Bedarfsfeststellungs-Ergebnis (falls Sie schon eines haben).

5. Schritt 4: Zuständigkeitsprüfung (Wochen 3-5)

§ 14 Abs. 1 SGB IX:

„(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist.“

Wichtige Punkte:

  • 2-Wochen-Frist: bindend; bei Überschreitung kann Untätigkeitsklage nach § 88 SGG sinnvoll sein.
  • Weiterleitungspflicht: Stellt der erste Träger fest, dass er nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger weiter und informiert Sie darüber.
  • Ursachenklärung: Wenn für die Zuständigkeit die Ursache der Behinderung geklärt werden muss und das in 2 Wochen nicht möglich ist, soll der Antrag an den „Nicht-Ursachen-Träger“ (Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache) weitergeleitet werden (§ 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IX).
  • Bundesagentur für Arbeit: Bei Antragstellung bei der BA werden keine Feststellungen nach § 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI und § 22 Abs. 2 SGB III getroffen (§ 14 Abs. 1 Satz 4 SGB IX).

5.1 Was tun bei Weiterleitung?

Wenn Sie nach 3 Wochen keine Antwort haben, fragen Sie schriftlich nach:

  • „Wurde mein Antrag weitergeleitet? An welchen Träger?“
  • „Bis wann können Sie über meinen Antrag entscheiden?“

Notieren Sie sich die Eingangsbestätigung (Datum, Uhrzeit, Sachbearbeiter).

6. Schritt 5: Bedarfsfeststellung (Wochen 5-9)

§ 14 Abs. 2 SGB IX:

„(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger).“

6.1 Drei Phasen der Bedarfsfeststellung

1. Aktenanalyse: Bisherige Diagnosen, Befunde, Reha-Berichte.

2. Eigene Erhebung: ggf. zusätzliche Gutachten nach § 17 SGB IX (Sachverständige — Beauftragung „unverzüglich“; Reaktionsfrist 2 Wochen für andere Träger nach § 15 Abs. 2 Satz 2 SGB IX).

3. Persönliches Gespräch / Begutachtung: Hausbesuch oder Begutachtung im Amt, ICF-basiert nach § 118 SGB IX (für EGH).

6.2 Fristen

  • 3 Wochen ohne Gutachten: bei unkomplizierten Fällen (§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IX).
  • 6 Wochen mit Gutachten: wenn eine Begutachtung erforderlich ist (§ 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX).

6.3 ICF-basierte Dokumentation

Das Ergebnis der Bedarfsfeststellung wird in einem Bedarfsfeststellungs-Bericht dokumentiert. Bei EGH enthält er:

  • Beschreibung der Beeinträchtigung in den 9 Lebensbereichen nach § 118 SGB IX.
  • Konkrete Maßnahmen mit Stundenzahlen.
  • Prognose: Welche Ziele sollen erreicht werden?
  • Welche Leistungen sind voraussichtlich erfolgreich?

7. Schritt 6: Entscheidung (Wochen 7-11)

Der leistende Träger erlässt einen Bewilligungsbescheid (Verwaltungsakt, § 31 SGB X) mit:

  • Höhe des Persönlichen Budgets (in Euro monatlich).
  • Bewilligungszeitraum.
  • Auflagen und Bedingungen (z. B. Verwendungsnachweise, Zielvereinbarung).
  • Rechtsbehelfsbelehrung (Widerspruch nach § 84 SGG, 1 Monat ab Bekanntgabe).

7.1 Zwei-Jahres-Wiederholung

§ 29 Abs. 2 Satz 4 SGB IX: Das Bedarfsermittlungsverfahren für laufende Leistungen wird in der Regel im Abstand von zwei Jahren wiederholt. Sie sollten sich rechtzeitig vor Ablauf auf die Folge-Bedarfsermittlung vorbereiten (veränderte Bedarfe dokumentieren).

7.2 Sechs-Monats-Bindung

§ 29 Abs. 1 Satz 6 SGB IX: „An die Entscheidung sind die Leistungsberechtigten für die Dauer von sechs Monaten gebunden.“ Das bedeutet: nach einer positiven Entscheidung können Sie nicht innerhalb von 6 Monaten ohne Weiteres zurück zur Sachleistung. Umgekehrt sind aber auch Sie an die Budget-Form gebunden.

8. Schritt 7: Zielvereinbarung (Wochen 9-12)

§ 29 Abs. 4 Satz 1 SGB IX: „Der Leistungsträger nach Absatz 3 und die Leistungsberechtigten schließen zur Umsetzung des Persönlichen Budgets eine Zielvereinbarung ab.“

Die Zielvereinbarung regelt:

1. Förder- und Leistungsziele: was soll erreicht werden?

2. Nachweispflichten: wie belegen Sie, dass der Bedarf gedeckt ist?

3. Qualitätssicherung: welche Standards gelten?

4. Höhe der Teil- und des Gesamtbudgets: konkrete Euro-Beträge.

8.1 Schriftform

Die Zielvereinbarung muss schriftlich abgeschlossen werden (§ 29 Abs. 4 Satz 8 SGB IX regelt die Schriftform der Kündigung). Mündliche Absprachen sind nicht ausreichend.

8.2 Bewilligungszeitraum

§ 29 Abs. 4 Satz 12 SGB IX: „Die Zielvereinbarung wird im Rahmen des Bedarfsermittlungsverfahrens für die Dauer des Bewilligungszeitraumes der Leistungen in Form des Persönlichen Budgets abgeschlossen.“

Es gibt keine gesetzliche 3-Jahres-Obergrenze für die Laufzeit. Der Bewilligungszeitraum wird in der Zielvereinbarung festgelegt.

8.3 Kündigung

§ 29 Abs. 4 Satz 8 ff. SGB IX: Beide Seiten können die Zielvereinbarung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, wenn die Fortsetzung unzumutbar ist. Wichtige Gründe für den Träger: Nichteinhaltung von Nachweis- oder Qualitätssicherungspflichten. Für Sie: persönliche Lebenssituation. Im Fall der Kündigung wird der Verwaltungsakt aufgehoben.

9. Schritt 8: Bewilligung und Auszahlung

Nach Zielvereinbarung und Bewilligungsbescheid:

  • Auszahlung monatlich auf Ihr Konto (§ 29 Abs. 2 Satz 1 SGB IX).
  • Erste Auszahlung: in der Regel rückwirkend ab Antragseingang, wenn Bedarf ab diesem Zeitpunkt bestanden hat.
  • Verwendungsnachweise: Quittungen, Rechnungen, Stundenzettel aufbewahren (je nach Zielvereinbarung).
  • Beratung während der Laufzeit: EUTB und Träger stehen weiter zur Verfügung.

10. Besonderheiten bei mehreren Trägern (§ 15 SGB IX)

Wenn Ihr Persönliches Budget Leistungen mehrerer Träger umfasst (z. B. EGH + Pflege + RV):

  • Federführung durch den leistenden Träger nach § 14 SGB IX.
  • Weiterleitung an andere zuständige Träger (§ 15 Abs. 1 SGB IX).
  • Teilhabeplan-Konferenz nach § 15 Abs. 4 SGB IX mit Zustimmung der Leistungsberechtigten — koordiniert die Bedarfsfeststellung.
  • 2-Wochen-Frist für Stellungnahmen der anderen Träger (§ 15 Abs. 2 Satz 2 SGB IX); sonst entscheidet der leistende Träger allein.
  • 2-Monats-Frist mit Teilhabeplankonferenz (§ 15 Abs. 4 SGB IX).

10.1 Erstattungsansprüche zwischen Trägern (§ 102 SGB X)

Wenn mehrere Träger beteiligt sind, regelt § 102 SGB X die Erstattung zwischen den Trägern (Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers). Das ist für Sie als Antragsteller in der Regel irrelevant — der leistende Träger koordiniert intern.

11. Fehler, die Sie vermeiden sollten

11.1 Antrag an falschen Träger

Häufige Praxis: Antrag an die Krankenkasse, weil dort schon Leistungen bezogen werden. Bei einem EGH-Bedarf ist aber der EGH-Träger zuständig.

11.2 Antrag ohne Bedarfsdokumentation

Wenn Sie keinen Bedarf dokumentieren, kann der Träger die Bedarfsfeststellung nicht durchführen und muss ggf. ablehnen oder den Antrag zurückweisen.

11.3 Zielvereinbarung ohne Vorbereitung unterschreiben

Eine schlecht vorbereitete Zielvereinbarung kann Sie über Jahre binden. Lassen Sie sich vor Unterzeichnung beraten (EUTB, Anwalt).

11.4 Verwendungsnachweise nicht sammeln

Ohne Nachweise riskieren Sie die Kündigung der Zielvereinbarung nach § 29 Abs. 4 Satz 8 SGB IX.

12. Checkliste Antragsverfahren

  • [ ] Bedarfs-Tagebuch 2-4 Wochen geführt
  • [ ] Beratung (EUTB, Sozialverband, Anwalt) in Anspruch genommen
  • [ ] Antragsformular ausgefüllt mit allen Pflichtangaben
  • [ ] Anlagen beigefügt (Bedarfs-Tagebuch, Befunde, Ausweise)
  • [ ] Antrag an zuständigen Träger nach § 14 SGB IX geschickt
  • [ ] Eingangsbestätigung notiert (Datum + Sachbearbeiter)
  • [ ] Zuständigkeitsantwort nach 2 Wochen geprüft
  • [ ] Ggf. ICF-Begutachtung mitgemacht
  • [ ] Bewilligungsbescheid + Zielvereinbarung vor Unterzeichnung geprüft
  • [ ] Verwendungsnachweis-System eingerichtet

13. Externe Quellen und weiterführende Links

14. Haftungsausschluss (RDG § 3 Disclaimer)

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zum Antragsverfahren wenden Sie sich bitte an eine zugelassene Beratungsstelle (EUTB, Sozialverband VdK, Sozialverband Deutschland, Verbraucherzentrale) oder einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Sozialrecht. Stand: 23.06.2026.


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