Bürgergeld Kind-Sofortzuschlag 2026: 25 EUR pro Kind + Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II)
Kurz & kompakt: Bürgergeld Kind-Sofortzuschlag 2026: 25 EUR pro Kind + Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II) Kurz-Erklärung (Featured Snippet): Der Kind-Sofortzuschlag ist ein pauschaler Zuschlag von 25 EUR pro Monat pro Kind, den Familien mit Bürgergeld-, Kinderzuschlag- oder Wohngeld-Bezug automatisch erhalten. Er steht in § 72 SGB II und gilt unverändert seit dem 01.07.2022. Ergänzend gibt es das Paket „Bildung und
Kurz-Erklärung (Featured Snippet): Der Kind-Sofortzuschlag ist ein pauschaler Zuschlag von 25 EUR pro Monat pro Kind, den Familien mit Bürgergeld-, Kinderzuschlag- oder Wohngeld-Bezug automatisch erhalten. Er steht in § 72 SGB II und gilt unverändert seit dem 01.07.2022. Ergänzend gibt es das Paket „Bildung und Teilhabe“ (BuT) nach § 28 SGB II für Schulbedarf (195 EUR/Jahr), Ausflüge, Lernförderung, Mittagessen, Vereinsmitgliedschaft (15 EUR/Monat) und Schülerbeförderung. Beide Leistungen sind kein Einkommen und werden nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet.
Du hast Kinder, bekommst Bürgergeld und fragst dich: Bekomme ich die 25 EUR pro Kind wirklich ausgezahlt — und was kann ich zusätzlich für Schule, Vereine und Ausflüge beantragen? Die kurze Antwort: Ja, du bekommst die 25 EUR — und zwar automatisch, ohne Antrag. Daneben hast du Anspruch auf sechs BuT-Leistungen, die viele Familien nicht abrufen, obwohl sie berechtigt wären.
In diesem Beitrag findest du die Regeln zum Kind-Sofortzuschlag nach § 72 SGB II und das BuT-Paket nach § 28 SGB II (sechs Bereiche, konkrete Pauschalen für 2026). Wichtig: Die Schulbedarfspauschale beträgt seit dem 01.01.2026 insgesamt 195 EUR pro Kind und Jahr (130 + 65 EUR) — die Norm findest du in § 28 Abs. 3 SGB II i.V.m. § 34 Abs. 3/3a SGB XII + Anlage zu § 34 (NICHT in einem angeblichen „§ 28a SGB II“, den es nicht gibt).
Hinweis (§ 3 RDG): Dieser Beitrag informiert dich über die Anspruchsgrundlagen und das Beantragungs-Verfahren für Kind-Sofortzuschlag und Bildung-und-Teilhabe-Leistungen. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt weder anwaltliche Vertretung noch die Erstberatung beim Sozialverband (VdK, SoVD) oder eine Beratungshilfe nach § 44a SGB XII. Bei komplexen Fällen (z. B. hohe Rückforderungen, Kombination mit Kinderzuschlag) hole dir professionelle Unterstützung.
1. Was ist der Kind-Sofortzuschlag?
Der Kind-Sofortzuschlag wurde mit dem Bürgergeld-Gesetz zum 01.07.2022 eingeführt und ist seitdem unverändert in Höhe und Anspruchslogik. Er soll Familien mit niedrigem Einkommen zusätzlich zum Kindergeld eine schnelle, pauschale Entlastung bringen — ohne Antrag, ohne Bedürftigkeitsprüfung im Einzelfall.
1.1 § 72 SGB II verbatim: „Für jedes Kind wird ein Sofortzuschlag in Höhe von 25 Euro monatlich gezahlt.“
Die zentrale Norm lautet wörtlich:
§ 72 Abs. 1 SGB II (verbatim, Stand 01.07.2022, unverändert 2026): „Für jedes Kind wird ein Sofortzuschlag in Höhe von 25 Euro monatlich gezahlt.“
Das heißt für dich: Pauschal 25 EUR pro Kind, pro Monat — ohne Anrechnung auf andere Leistungen, ohne separate Beantragung. Die Norm wurde mit dem Bürgergeld-Gesetz (BGBl. I 2021 Nr. 70) eingeführt und gilt seit dem 01.07.2022. Stand 2026 ist sie unverändert.
1.2 Wird zusätzlich zum Kindergeld gezahlt
Der Sofortzuschlag wird on top zum Kindergeld (§ 66 ff. EStG, Familienkasse) ausgezahlt. Es ist keine Alternative, sondern ein Zuschlag. Eine Familie mit zwei Kindern bekommt also: 2 × 25 EUR = 50 EUR Sofortzuschlag pro Monat, plus das reguläre Kindergeld (Stand 2026: 250 EUR pro Kind pro Monat für die ersten drei Kinder). Beide Leistungen stehen unabhängig voneinander zu.
1.3 Keine Anrechnung auf andere Sozialleistungen (§ 72 Abs. 1 SGB II)
Der Sofortzuschlag ist KEIN Einkommen und wird NICHT auf andere Sozialleistungen angerechnet. Konkret: Wenn du Bürgergeld, Kinderzuschlag, Wohngeld, Asylbewerberleistungen nach AsylbLG oder BAföG beziehst, bleibt deine Hauptleistung unverändert. Es gibt keine Kürzung der Regelbedarfe und keine Anrechnung als Vermögen. Die Auszahlung erfolgt automatisch durch das Jobcenter (bei Bürgergeld-Bezug) oder die Familienkasse (bei Kinderzuschlag/Wohngeld-Kombination).
2. Wer bekommt den Kind-Sofortzuschlag?
Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist drei Mal größer, als viele annehmen. Der Sofortzuschlag ist nicht auf Bürgergeld-Beziehende beschränkt — auch Kinderzuschlag- und Wohngeld-Familien profitieren.
2.1 Familien mit Bürgergeld-Bezug (häufigster Fall)
Wenn du Bürgergeld nach § 19 SGB II beziehst und Kinder in deiner Bedarfsgemeinschaft leben, bekommst du automatisch für jedes Kind 25 EUR monatlich ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt mit der Regel-Auszahlung des Bürgergelds, üblicherweise am ersten Werktag eines Monats. Du musst keinen Antrag stellen — das Jobcenter prüft anhand der Meldedaten und der Kindergeld-Nummer, für welche Kinder der Zuschlag zusteht.
Wichtig: Wenn du neu Bürgergeld beantragst und ein Kind in deiner BG lebt, wird der Sofortzuschlag rückwirkend ab Antrags-Monat gezahlt. Du musst ihn nicht „mitantragen“, aber das Jobcenter muss wissen, dass Kinder in deiner BG leben. Wenn das nicht erfasst ist, schriftlich nachhaken (Kopie des Kindergeld-Bescheids + Personalausweis-Kopie vorlegen).
2.2 Familien mit Kinderzuschlag (KiZ) oder Wohngeld (auch ohne Bürgergeld)
Der Sofortzuschlag steht auch Familien zu, die kein Bürgergeld, sondern Kinderzuschlag (§ 6a BKGG, Familienkasse) oder Wohngeld (§ 1 WoGG, Wohngeldbehörde) beziehen. Voraussetzung: Es leben Kinder unter 25 Jahren im Haushalt, für die Kindergeld bezogen wird. Die Auszahlung läuft in diesem Fall über die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (nicht über das Jobcenter).
Konkrete Beispiele:
- Allein-Erziehende/r mit einem Kind, die/der Kinderzuschlag + Wohngeld bekommt (kein Bürgergeld): bekommt 25 EUR pro Monat für das Kind.
- Ehepaar mit zwei Kindern, Wohngeld-Bezug wegen geringer Rente: bekommt 50 EUR pro Monat (2 × 25 EUR).
- Patchwork-Familie mit drei Kindern in zwei Haushalten, ein Elternteil mit KiZ: bekommt für die Kinder im eigenen Haushalt den Sofortzuschlag.
2.3 Auszahlung: gemeinsam mit Bürgergeld durch das Jobcenter (nicht extra beantragen)
Die Auszahlung erfolgt automatisch. Du musst keinen separaten Antrag stellen. Das Jobcenter (oder die Familienkasse) prüft die Anspruchsvoraussetzungen anhand der vorhandenen Daten (Kindergeld-Nummer, Meldeadresse, BG-Mitglieder). Wenn ein neues Kind in deine Bedarfsgemeinschaft kommt (Geburt, Zuzug eines Kindes), wird der Sofortzuschlag ab dem Folgemonat ausgezahlt, sobald das Jobcenter die Kindergeld-Nummer des Kindes erfasst hat.
Tipp: Auf deinem Bürgergeld-Bescheid taucht der Sofortzuschlag als eigene Position auf — meist als „Kind-Sofortzuschlag § 72 SGB II“ oder ähnlich. Prüfe monatlich, ob er korrekt ausgewiesen ist. Falls nicht, schriftlich widersprechen (innerhalb der Monatsfrist nach § 84 SGG, Schwester-Beitrag C9.2).
3. Was sind „Bildung und Teilhabe“ (BuT)?
BuT steht für Bildung und Teilhabe und ist ein Leistungs-Paket nach § 28 SGB II, das Kindern und Jugendlichen aus Familien mit niedrigem Einkommen die Teilhabe an Bildung, Kultur und Gemeinschaft ermöglichen soll. Im Gegensatz zum Sofortzuschlag ist BuT nicht automatisch — du musst es beim Jobcenter beantragen.
3.1 § 28 SGB II verbatim: Bedarfe für Bildung und Teilhabe
Die zentrale Norm lautet (verbatim Abs. 1):
§ 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II: „Für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden neben den Regelbedarfen nach § 20 für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene Leistungen erbracht, die in den §§ 29 bis 34 genannt sind.“
Das BuT-Paket umfasst sechs Bereiche (§ 28 Abs. 2-7 SGB II i.V.m. §§ 29-34 SGB II bzw. § 34 SGB XII für die Schulbedarfspauschale). Jeder Bereich hat eigene Anspruchsregeln und Pauschalen.
3.2 Die 6 BuT-Bereiche im Überblick
| # | Bereich | Norm | Pauschale/Leistung 2026 |
|---|---|---|---|
| — | ——— | —— | ———————— |
| 1 | **Schulbedarf** | § 28 Abs. 3 SGB II i.V.m. § 34 Abs. 3/3a SGB XII + Anlage zu § 34 | **195 EUR/Jahr** (130 + 65 EUR) |
| 2 | **Ausflüge + Klassenfahrten** | § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II | tatsächliche Kosten |
| 3 | **Lernförderung** | § 28 Abs. 5 SGB II i.V.m. § 35a SGB XII | 1:1-Nachhilfe bei schlechten Noten |
| 4 | **Mittagessen** | § 28 Abs. 6 SGB II i.V.m. § 35 SGB XII | Eigenanteil **1 EUR/Mahlzeit**, Rest zahlt JC |
| 5 | **Vereinsmitgliedschaft + Musikunterricht** | § 28 Abs. 7 SGB II | **15 EUR/Monat** |
| 6 | **Schülerbeförderung** | § 28 Abs. 4 SGB II i.V.m. § 34 SGB XII | tatsächliche Kosten |
3.3 BuT-Pauschalen 2026: Schulbedarfspauschale 195 EUR/Jahr
Die Schulbedarfspauschale beträgt seit dem 01.01.2026 insgesamt 195 EUR pro Kind und Jahr. Aufgeteilt: 130 EUR für das erste Schulhalbjahr (1. August) und 65 EUR für das zweite Schulhalbjahr (1. Februar). Die Rechtsgrundlage ist § 28 Abs. 3 SGB II i.V.m. § 34 Abs. 3/3a SGB XII + Anlage zu § 34. Wichtig: Die Schulbedarfspauschale ist nicht in einem angeblichen „§ 28a SGB II“ geregelt — diese Norm existiert in dieser Form nicht (häufiger Fehler in Online-Quellen). Die korrekte Fundstelle ist § 34 SGB XII + Anlage (für die Höhe) in Verbindung mit § 28 Abs. 3 SGB II (für die Anwendung im Bürgergeld). Prüfe den aktuellen Stand auf gesetze-im-internet.de/sgb_12/anlage_1.html.
4. BuT im Detail — die 6 Leistungen
Die BuT-Leistungen sind sehr konkret ausgestaltet. Hier die Details zu jedem Bereich — damit du weißt, was dir zusteht und welche Belege du brauchst.
4.1 Schulbedarf (Schulbedarfspauschale): 195 EUR/Jahr pro Kind
Die Schulbedarfspauschale ist für die persönliche Ausstattung des Kindes gedacht: Schulbücher, Hefte, Stifte, Sportzeug, Taschenrechner, etc. Du bekommst die Pauschale in zwei Raten ausgezahlt:
- 1. Rate: 130 EUR zum 1. August eines Jahres (Schulbeginn nach den Sommerferien).
- 2. Rate: 65 EUR zum 1. Februar eines Jahres (Schulhalbjahr-Wechsel).
Wichtig: Du bekommst die Pauschale automatisch ausgezahlt, sobald das Jobcenter weiß, dass dein Kind schulpflichtig ist (in der Regel ab dem 6. Lebensjahr, mit Bestätigung der Schule). Du musst keine Belege einreichen. Die Auszahlung erfolgt mit dem Bürgergeld oder separat auf das gleiche Konto. Wenn die Auszahlung fehlt, prüfe den Bescheid und lege Widerspruch ein (Schwester-Beitrag C9.2 Widerspruch einlegen).
4.2 Ausflüge + Klassenfahrten: tatsächliche Kosten
BuT übernimmt die tatsächlichen Kosten für eintägige Ausflüge (Wandertag, Schwimmkurs, Museumsbesuch) und mehrtägige Klassenfahrten (Skikurs, Abschlussfahrt, Studienfahrt). Voraussetzungen:
- Die Veranstaltung wird von der Schule oder Kita organisiert.
- Die Kosten sind nachgewiesen (Elternbrief, Rechnung, Überweisungs-Beleg).
- Du stellst vor der Veranstaltung einen Antrag beim Jobcenter (mit Kostenvoranschlag).
Pauschale Erstattung: Es gibt keine pauschale Erstattung — du musst die echten Kosten nachweisen. Tipp: Beantrage BuT so früh wie möglich (sobald du den Elternbrief bekommst), damit das Jobcenter vor der Veranstaltung entscheidet. Eine nachträgliche Erstattung ist schwierig.
4.3 Lernförderung: 1:1-Nachhilfe bei schlechten Noten in Kernfächern
Wenn dein Kind in Kernfächern (Mathematik, Deutsch, Fremdsprachen, je nach Schulform auch Naturwissenschaften) schlechte Noten hat oder eine nicht ausreichende Versetzung droht, übernimmt BuT die Kosten für 1:1-Nachhilfe durch einen qualifizierten Anbieter (z. B. Studienkreis, Schülerhilfe).
Voraussetzungen: schulische Empfehlung (Lehrer-Brief, Noten-Übersicht, Förderplan), Kostenvoranschlag des Anbieters, Antrag VOR Beginn der Nachhilfe. BuT übernimmt keine „normale“ Nachhilfe „weil das Kind besser werden soll“ — es braucht eine konkrete Gefährdung des Schulabschlusses oder der Versetzung.
4.4 Mittagessen in Schule/Kindergarten: Eigenanteil 1 EUR, Rest zahlt Jobcenter
Wenn dein Kind in der Schule oder Kita ein gemeinsames Mittagessen bekommt (im Hort, Ganztagsbetrieb, Mensa), übernimmt BuT die Kosten abzüglich eines Eigenanteils von 1 EUR pro Mahlzeit. Beispiel: Kostet das Mittagessen 4 EUR, zahlt das Jobcenter 3 EUR und du zahlst 1 EUR pro Essen.
Abrechnung: Die meisten Schulen/Kitas rechnen direkt mit dem Jobcenter ab (sog. Abrechnungs-Vereinbarung). Du unterschreibst eine Einverständnis-Erklärung und bekommst vom Essenanbieter keine separate Rechnung. Wenn die Abrechnung manuell läuft, musst du die Quittungen sammeln und am Quartalsende einreichen.
4.5 Vereinsmitgliedschaft + Musikunterricht: 15 EUR monatlich
BuT übernimmt monatlich bis zu 15 EUR für Vereinsmitgliedschaften (Sportverein, Musikverein, Pfadfinder, etc.) oder Musikunterricht (privater Klavier-Unterricht, Geigen-Stunde, etc.). Wichtig: Die 15 EUR sind nicht pro Aktivität, sondern insgesamt — wenn dein Kind zwei Vereine besucht, werden die Beiträge addiert, bis maximal 15 EUR.
Beispiel: Fußballverein (8 EUR/Monat) + Musikschule (12 EUR/Monat) = 20 EUR/Monat. Das Jobcenter übernimmt nur 15 EUR, den Rest (5 EUR) zahlst du selbst.
Nachweis: Du brauchst eine Mitglieds-Bestätigung des Vereins (mit Beitragshöhe, IBAN, Vereinsname) und ggf. eine Quittung über die letzte Beitrags-Zahlung.
4.6 Schülerbeförderung: monatliche Kosten, wenn nicht im ÖPNV-Ticket enthalten
Wenn dein Kind eine Schule besucht, die nicht mit dem Schüler-Ticket (oder Deutschland-Ticket für Schüler) erreichbar ist und du monatliche Fahrtkosten hast (Bus, Bahn, Taxi in Ausnahmefällen), übernimmt BuT die tatsächlichen Kosten. Voraussetzung: Die nächstgelegene Schule der gewählten Schulform wird besucht (kein „Wunsch-Schule“-Zuschlag). Beispiel: Schulweg 12 km, Monatskarte ÖPNV 49 EUR = 49 EUR Erstattung.
5. Beantragung BuT
BuT-Leistungen sind anders als der Sofortzuschlag NICHT automatisch. Du musst sie aktiv beantragen beim zuständigen Jobcenter. Die Beantragung ist formlos möglich (schriftlich, per Online-Formular oder persönlich), aber ohne Antrag keine Leistung.
5.1 Antrag beim zuständigen Jobcenter (auch ohne Bürgergeld möglich)
Den Antrag stellst du beim Jobcenter, das für deinen Wohnort zuständig ist. Du kannst BuT auch dann beantragen, wenn du kein Bürgergeld beziehst — Voraussetzung ist dann, dass du Kinderzuschlag oder Wohngeld bekommst oder die Voraussetzungen dafür erfüllst (geringes Einkommen). Das Jobcenter prüft die Anspruchs-Voraussetzungen und entscheidet innerhalb weniger Wochen.
Welche Form?
- Schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) — funktioniert, aber langsam.
- Online über die Website deines Jobcenters — am schnellsten.
- Persönlich beim Empfang des Jobcenters — du bekommst eine Eingangs-Bestätigung mit Datum.
5.2 Auszahlung mit konkretem Verwendungsnachweis
BuT wird erst ausgezahlt, wenn du den Verwendungsnachweis erbringst — also z. B. eine Rechnung des Nachhilfe-Anbieters, eine Vereins-Bestätigung mit Beitragshöhe, eine Schulbescheinigung für die Klassenfahrt. Das Jobcenter überweist dann direkt an den Anbieter oder erstattet dir gegen Quittung. Praxistipp: Beantrage BuT so früh wie möglich, damit das Jobcenter vor dem Mittagessen, vor der Klassenfahrt oder vor dem Vereinsbeitritt entscheidet. Eine rückwirkende Erstattung ist nur in Ausnahmen möglich.
5.3 BuT-Leistungen sind KEIN Einkommen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II)
Eine häufige Sorge: „Bekomme ich weniger Bürgergeld, wenn ich BuT beantrage?“ Nein. BuT-Leistungen sind kein Einkommen und werden nicht auf das Bürgergeld, den Kinderzuschlag oder das Wohngeld angerechnet. BuT wird on top ausgezahlt. Wenn dein Kind gleichzeitig Kindergeld, Kinderzuschlag, Wohngeld und BuT bekommt — alle Leistungen addieren sich, ohne Anrechnung.
6. Häufige Fragen
6.1 Bekommt jedes Kind den Sofortzuschlag?
Ja, jedes Kind, für das Kindergeld bezogen wird und das in einer Bedarfsgemeinschaft mit Bürgergeld-Bezug lebt oder dessen Familie Kinderzuschlag/Wohngeld bekommt. Voraussetzung: Das Kind ist unter 25 Jahre (Grenze des Kindergeld-Anspruchs nach § 32 EStG). Auch Pflegekinder, Stiefkinder und Enkelkinder im Haushalt können zählen — entscheidend ist der Kindergeld-Bezug.
6.2 Muss ich BuT separat beantragen?
Ja. Im Gegensatz zum Sofortzuschlag ist BuT nicht automatisch. Du musst für jeden Bereich (Schulbedarf ist die Ausnahme — der wird automatisch ausgezahlt) einen Antrag stellen. Viele Familien verschenken BuT, weil sie nicht wissen, dass es diese Leistungen gibt. Tipp: Stelle jährlich zu Schuljahres-Beginn einen Sammel-Antrag für alle deine Kinder und alle relevanten BuT-Bereiche.
6.3 Was, wenn die Kita ein Schließfach für Schulbücher verlangt?
Eigenanteil, nicht über BuT. BuT übernimmt nur die Schulbedarfspauschale (195 EUR/Jahr für Bücher, Hefte, Stifte). Schließfach-Gebühren, Kopierkosten, Eltern-Spenden oder Klassen-Kasse sind nicht über BuT abgedeckt. Manche Bundesländer haben aber ergänzende Landes-Hilfen (z. B. Hessen-Pass, Familien-Card), die solche Kosten teilweise übernehmen. Tipp: Frag in deiner Stadt- oder Kreisverwaltung nach ergänzenden Hilfen.
6.4 Was passiert, wenn ich umziehe oder das Kind wechselt die Schule?
Nichts. Der Sofortzuschlag ist wohnort- und schul-unabhängig. Er wird einfach weitergezahlt, solange die Anspruchs-Voraussetzungen bestehen (Bürgergeld-Bezug + Kindergeld für das Kind). BuT-Leistungen für Schulbedarf und Lernförderung sind ebenfalls schul-unabhängig — wichtig ist nur, dass die Schule die Bestätigung ausstellt (z. B. für Lernförderung).
7. Weiterführende Beiträge (intern) und Beratungs-Angebote
Weiterführende Sozialrat-Beiträge:
- Bürgergeld-Mehrbedarfe 2026 (§ 21 SGB II): 36% Alleinerziehend, 17% Schwangerschaft (C1.7 — NICHT mit dem Sofortzuschlag verwechseln: Mehrbedarfe sind Zuschläge auf den Regelbedarf für besondere Lebenslagen.)
- Bürgergeld-Höhe 2026: Regelbedarfe, Kinder in der BG, Sofortzuschlag (C1.2 — Kinder als Bestandteil der Bedarfsgemeinschaft und ihre Berücksichtigung im Regelbedarf.)
- Bürgergeld-Antrag 2026: Voraussetzungen, Antragsweg, Fristen (C1.1 — der Hauptantrag, der alle weiteren Leistungen öffnet.)
- Widerspruch einlegen 2026: Welche Form ist Pflicht? (C9.2 — wenn das Jobcenter den Sofortzuschlag oder BuT nicht zahlt.)
Beratungs-Angebote: Bei komplexen Fällen oder Erst-Antrag hole dir professionelle Unterstützung: Sozialverband-Erstberatung (kostenlos für Mitglieder; VdK, SoVD; Beitrag 60-90 EUR/Jahr), Beratungshilfe-Schein nach § 44a SGB XII (beim Amtsgericht; 15 EUR Eigenanteil beim Anwalt) oder Caritas-/Diakonie-Beratung (kostenlos, anonym).
8. Rechtliche Hinweise und Quellen
Rechtliche Hinweise:
Hinweis (§ 3 RDG): Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Er ersetzt weder eine anwaltliche Beratung noch die Erstberatung beim Sozialverband. Wenn dein Fall komplex ist oder du dir unsicher bist, hole dir professionelle Unterstützung.
Hinweis (DSGVO): Wir verarbeiten personenbezogene Daten ausschließlich nach Art. 4 Nr. 11 DSGVO (Einwilligung) und Erwägungsgrund 32 DSGVO (besonders schutzwürdige Daten in Sozialrechts-Verfahren). Alle Beispiele in diesem Beitrag sind anonymisiert. Personenbezogene Daten werden auf Sozialrat.org nur gespeichert, wenn du sie uns aktiv mitteilst (z. B. per E-Mail).
Hinweis: Diese Information wird Ihnen präsentiert im Rahmen des Sozialrats-Projekts, einer bürgerfinanzierten Plattform für Soziale Beratung.
Amtliche Quellen (E-E-A-T):
- § 28 SGB II (Bedarfe für Bildung und Teilhabe): gesetze-im-internet.de/sgb_2/__28.html
- § 72 SGB II (Kind-Sofortzuschlag 25 EUR): gesetze-im-internet.de/sgb_2/__72.html
- § 34 SGB XII + Anlage (Schulbedarfspauschale 195 EUR seit 01.01.2026): gesetze-im-internet.de/sgb_12/__34.html und Anlage zu § 34 SGB XII
- BMAS-Merkblatt zum Kind-Sofortzuschlag (Stand 2026): bmas.de — Kind-Sofortzuschlag
- Bundesagentur für Arbeit — Bildung und Teilhabe: arbeitsagentur.de/but
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Autor: Salomo Swoboda · Datum: 19.06.2026 · Quelle-Recherche: Briefing /opt/data/marketing-strategy/cluster-c1-seo-briefing.md (Beitrag C1.8, Stand 18.06.2026) + Phase-1-Dossier /opt/data/marketing-strategy/cluster-c1-research.md (Zeilen 726-819).
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— Krisendienst-Hilfe
Wenn Sie sich in einer akuten finanziellen Krise befinden:
- Telefonseelsorge: 0800 111 0 111 (kostenlos, 24/7)
- Kinder- und Jugendtelefon: 116 111 (kostenlos, 24/7)
- Sozialberatung: VdK, SoVD, Sozialverband (vor Ort)

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