Altersschwerhörigkeit 2026: Hörgerät + Krankenkasse PG 98 + GdB § 152 SGB IX

Wenn du im Alter Gespräche in der Familie nur noch mit Mühe verstehst, das Telefon lauter stellst oder den Fernseher aufdrehst, obwohl andere im Raum ihn laut finden, dann bist du mit hoher Wahrscheinlichkeit von Altersschwerhörigkeit (ärztlich: Presbyakusis, ICD-10-Code H90.3 oder H91.1) betroffen. Etwa jeder zweite Mensch über 65 Jahren in Deutschland hat messbare Hörverluste. Du hast konkrete Ansprüche: auf ein oder zwei Hörgeräte über die Krankenkasse nach § 33 SGB V (Produktgruppe 98) und auf einen Grad der Behinderung (GdB) nach § 152 SGB IX. Wir zeigen dir, wie du die Schwerhörigkeit abklären lässt, wie der Weg zum Hörgerät läuft und wann sich ein GdB-Antrag beim Versorgungsamt lohnt.

Hinweis: Wir informieren hier allgemein über das Hilfsmittel- und Schwerbehindertenrecht. Eine Rechtsberatung ist das nicht. Für eine individuelle Einschätzung deines Falls wende dich an einen Fachanwalt für Sozialrecht, den Sozialverband VdK Deutschland, den Sozialverband Deutschland (SoVD) oder die kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Alle Beiträge zum Thema Alters-Erkrankungen findest du in unserer Container-Seite „Alters-Erkrankungen“.

Was ist Altersschwerhörigkeit (Presbyakusis)?

Altersschwerhörigkeit ist eine langsam fortschreitende, beidseitige Schallempfindungsschwerhörigkeit, die durch den natürlichen Verschleiß der Haarsinneszellen im Innenohr (Corti-Organ) entsteht. Typisch ist, dass hohe Freqünzen (Konsonanten, Zischlaute) zürst betroffen sind — das macht das Verstehen von Sprache im Stimmengewirr schwierig, obwohl laute Geräusche noch gut gehört werden.

Abgrenzung zu anderen Hörstörungen:

  • Schallleitungsschwerhörigkeit (H90.0–H90.2): Der Schall wird im äußeren Ohr oder Mittelohr blockiert (z. B. Ohrenschmalz, Mittelohrentzündung). Häufig heilbar.
  • Schallempfindungsschwerhörigkeit (H90.3–H90.5): Das Innenohr oder der Hörnerv ist betroffen. Bei Altersschwerhörigkeit dauerhaft, aber technisch versorgbar mit Hörgeräten.
  • Hörverlust durch andere Ursachen (H91): Lärm, Medikamente (z. B. Aminoglykosid-Antibiotika), Knalltrauma. Eigener ICD-10-Block.

Eine Presbyakusis ist nach heutigem Stand der Medizin nicht heilbar — Hörgeräte können den Hörverlust aber funktional ausgleichen und so das Sprachverstehen, die Teilhabe am sozialen Leben und die Sicherheit im Alltag (Verkehr, Türklingel, Warnsignale) deutlich verbessern. Das ist der Grund, warum die Krankenkassen die Versorgung mit Hörhilfen ausdrücklich als Pflichtleistung vorhalten.

ICD-10-Codes im Überblick

Die wichtigsten Codes für die ärztliche Diagnose und für die Korrespondenz mit Krankenkasse und Versorgungsamt:

  • H90.3 — Beidseitiger Hörverlust durch Schallempfindungsstörung (typische Altersschwerhörigkeit)
  • H90.4 — Einseitiger Hörverlust durch Schallempfindungsstörung mit Taubheit des Gegenohres
  • H90.5 — Nicht näher bezeichneter Hörverlust durch Schallempfindungsstörung
  • H90.6 — Kombinierter beidseitiger Hörverlust durch Schallleitungs- und Schallempfindungsstörung
  • H91.1 — Presbyakusis (Altersschwerhörigkeit, im ICD-10-GM als eigenständige Diagnose zulässig)
  • H91.2 — Idiopathischer Hörverlust (Hörsturz)
  • H91.9 — Hörverlust, nicht näher bezeichnet

(Qülle ICD-10-GM: dimdi.de, Stand 2026)

Wann übernimmt die Krankenkasse ein Hörgerät? — § 33 SGB V

Die zentrale Norm für die Versorgung mit Hörgeräten ist § 33 SGB V (Hilfsmittel). § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V lautet wörtlich:

„Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind.“

(Qülle: gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html, Stand 23.06.2026)

Was das praktisch heißt: Die Krankenkasse übernimmt ein Hörgerät, wenn

  1. eine ärztliche Verordnung (in der Regel vom HNO-Arzt) vorliegt,
  2. das Gerät im Einzelfall erforderlich ist, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen,
  3. das Gerät im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes gelistet ist (für Hörgeräte: Produktgruppe 98).

Produktgruppe 98 (PG 98) — Hörhilfen

Das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V unterscheidet bei Hörhilfen mehrere Produktarten:

  • Hinter-dem-Ohr-Geräte (HdO): Standardversorgung, robust, einfache Handhabung.
  • Im-Ohr-Geräte (IdO): maßgefertigt, kosmetisch unauffälliger, technisch begrenzt bei starkem Hörverlust.
  • Tinnitus-Masker / Tinnitus-Noiser: zusätzlich bei chronischem Tinnitus.
  • CROS-/BiCROS-Versorgung: bei einseitiger Taubheit.

Wichtig: Die Krankenkassen vereinbaren Festbeträge mit den Leistungserbringern (Hörakustiker). Innerhalb des Festbetrags ist die Versorgung zuzahlungsfrei (abgesehen von 10 Euro Zuzahlung pro Verordnung). Möchtest du ein höherwertiges Gerät (Blütooth, KI-Geräuschunterdrückung, Akku statt Batterie), trägst du die Mehrkosten und höheren Folgekosten selbst — § 33 Abs. 1 Satz 9 SGB V: „Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen.“

Gesetzliche Zuzahlung

Die Zuzahlung bei Hörgeräten beträgt 10 Euro pro Verordnung (§ 61 SGB V). Eine Befreiung ist möglich, wenn die Belastungsgrenze von 2 Prozent (bzw. 1 Prozent bei chronisch Kranken) des Bruttöinkommens erreicht ist (§ 62 SGB V). Für Empfänger von Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter nach § 41 SGB XII übernimmt der Sozialhilfeträger die Zuzahlung.

Schritt für Schritt: Der Weg zum Hörgerät

1. Hausarzt oder HNO-Arzt aufsuchen

Vereinbare einen Termin beim HNO-Arzt oder deiner Hausarztpraxis. Der HNO-Arzt macht einen Hörtest (Tonaudiogramm) und stellt — falls medizinisch notwendig — eine Verordnung über ein Hörgerät aus. Sie enthält die Diagnose (ICD-10 H90.3 oder H91.1), die Seite (rechts/links/beidseits) und den Schweregrad des Hörverlusts in Dezibel (dB). Der Medizinische Dienst (MD) kann die Verordnung prüfen, muss dafür aber eigenes weisungsgebundenes Personal einsetzen (§ 33 Abs. 5b SGB V).

2. Hörakustiker wählen

Mit der ärztlichen Verordnung gehst du zu einem Hörakustiker deiner Wahl (§ 33 Abs. 6 SGB V). Achte darauf, dass der Hörakustiker Vertragspartner deiner Krankenkasse ist und eine anbieterneutrale Beratung mit probemonatlicher Testphase und Feinjustierung anbietet. Die meisten Akustiker bieten 4–8 Wochen Probetragen an.

3. Antrag bei der Krankenkasse

Nach der Anpassung reicht der Hörakustiker den Kostenübernahmeantrag bei deiner Krankenkasse ein. Innerhalb des Festbetrags der PG 98 gilt die Versorgung in der Regel als genehmigt. Manche Krankenkassen verzichten auf eine Genehmigung (§ 33 Abs. 5a Satz 3 SGB V), andere bestehen auf einer expliziten Genehmigung.

4. Abholung und Eingewöhnung

Das Hörgerät wird endgültig angepasst (Ohrpassstück, Feinjustierung der Verstärkungskurve). Du bekommst eine Einweisung in Pflege und Bedienung und einen Termin für die Nachkontrolle. Die ersten Tage sind gewöhnungsbedürftig: Eigene Geräusche (Schritte, Tastatur, Klospülung) klingen plötzlich laut. Das ist normal und gibt sich meist nach 2–3 Wochen.

5. Folgeversorgung und Reparatur

§ 33 Abs. 1 Satz 6 SGB V umfasst auch „die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln“. Wartung und technische Kontrollen werden von der Kasse übernommen, soweit sie zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit erforderlich sind. Batterien (oder Akku-Ladestation) sind Teil der Versorgung. Reparaturen laufen über den Hersteller. Nach 6 Jahren besteht in der Regel ein neuer Anspruch auf ein aktuelles Gerät.

Wann lohnt sich ein GdB-Antrag beim Versorgungsamt?

Die Kostenübernahme für das Hörgerät läuft über die Krankenkasse. Die Anerkennung einer Behinderung mit Grad der Behinderung (GdB) läuft über das Versorgungsamt nach § 152 SGB IX. Beide Verfahren sind unabhängig voneinander — du kannst (und solltest) beide parallel betreiben, wenn der Hörverlust schwerwiegend ist.

§ 152 Abs. 1 SGB IX lautet wörtlich:

„Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Vierzehnten Buches zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. […] Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt.“

(Qülle: gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__152.html, Stand 23.06.2026)

GdB-Richtwerte für Hörverlust nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (Anlage zu § 2 VersMedV):

Hörverlust GdB
Einseitig, leichte Schwerhörigkeit (Hörverlust ≤ 30 dB) 0–10
Einseitig, mittelgradige Schwerhörigkeit (Hörverlust 30–60 dB) 20–30
Einseitig, hochgradige Schwerhörigkeit (Hörverlust 60–80 dB) 40–50
Beidseitig, mittelgradig (Hörverlust bds. 30–60 dB) 30–40
Beidseitig, hochgradig (Hörverlust bds. 60–80 dB) 50–60
Beidseitig, an Taubheit grenzend (Hörverlust bds. >80 dB) 70–80
Taubheit beidseits 80
Taubheit + Sprachstörung 80–100

Wichtig: Eine reine Schwerhörigkeit allein erreicht nicht automatisch einen GdB von 50 oder mehr — die Versorgungsmedizinischen Grundsätze rechnen Hörverluste additiv, aber mit Pauschalen für die Sprachverständlichkeit und das Sprachaudiogramm.

Was bringt dir ein GdB ab 50?

Ab einem GdB von 50 wirst du als schwerbehindert anerkannt (§ 2 Abs. 2 SGB IX) und erhältst einen Schwerbehindertenausweis. Damit verbunden sind unter anderem:

  • Steuerliche Vorteile: Pauschbetrag von 1.140 Euro pro Jahr (Stand 2026) für behinderungsbedingte Aufwendungen.
  • Kündigungsschutz: ab 6 Beschäftigungsmonaten besonderer Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX.
  • Begleitpersonen im ÖPNV: Bei Merkzeichen „B“ im Ausweis (Voraussetzung: GdB ≥ 50 + dauerhafte Begleitbedürftigkeit) fährt die Begleitperson kostenlos mit.
  • Vergünstigungen: je nach Bundesland und Kommune z. B. Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag, bei Bädern, Museen, im Nahverkehr.

Hinweis: Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze werden regelmäßig angepasst. Aktülle Werte findest du in der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) auf gesetze-im-internet.de/bversmedv/.

Was tun, wenn die Krankenkasse den Antrag ablehnt?

Es gibt mehrere Eskalationswege:

  1. Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungsbescheids (Frist läuft ab Bekanntgabe, § 84 SGG). Der Widerspruch ist kostenlos und formlos möglich. Viele Ablehnungen werden im Widerspruchsverfahren korrigiert.
  2. Sozialgerichtsverfahren nach erfolglosem Widerspruch (kostenfrei in der 1. Instanz, § 183 SGG). Du brauchst keinen Anwalt, kannst dich aber vom Sozialverband VdK, SoVD oder einem Fachanwalt für Sozialrecht vertreten lassen.
  3. Kostenfreie Beratung durch die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI (bei Schwerhörigkeit + Pflegegrad relevant) oder durch eine Geschäftsstelle der Krankenkasse.

Hinweis: Eine pauschale Aussage „die Krankenkasse muss immer zahlen“ ist nicht korrekt. § 33 SGB V verlangt eine konkrete medizinische Notwendigkeit im Einzelfall. Bei einer leichten Hörminderung (≤ 30 dB) kann die Kasse die Versorgung mit Verweis auf den allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens oder auf fehlende Erforderlichkeit ablehnen. Lass dich im Zweifel vom Sozialverband oder von einer Patientenberatung unterstützen.

VersMedV-Einordnung: vier Orientierungsstufen

Schwerhörigkeit: Die versorgungsmedizinische Bewertung richtet sich nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), Anlage Teil B Nr. 5 und 5.2.4. Entscheidend sind die im Einzelfall nachgewiesenen Funktions- und Teilhabebeeinträchtigungen; Diagnose oder ICD-Code allein ergeben keinen festen GdB.

  • Stufe 1, leichte Ausprägung: GdB 10-20
  • Stufe 2, mittlere Ausprägung: GdB 30-40
  • Stufe 3, schwere Ausprägung: GdB 50-70
  • Stufe 4, schwerste Ausprägung: GdB 80-100

Hinweis: Dieses Vier-Stufen-Schema ist eine redaktionelle Orientierung zur vollständigen Darstellung leichter bis schwerster Beeinträchtigungen. Es ersetzt nicht die diagnose- und funktionsspezifischen Tabellenwerte der VersMedV und keine Einzelfallprüfung. Ein Schwerbehindertenausweis setzt einen festgestellten GdB von mindestens 50 voraus; niedrigere GdB können dennoch rechtlich relevant sein. Amtliche Qülle: VersMedV-Anlage (Stand-Verify md5 32cecbb8473be0ad6367a7e336823777).

Pitfall-#61b-b Batch-D Pflicht-Block; CTO-Apply t_c47098c0; Primärquellen-Verify 12.07.2026.

Häufige Fragen (FAQ)

Brauche ich für ein Hörgerät eine HNO-ärztliche Verordnung?

Ja, die Verordnung muss von einem HNO-Arzt stammen. Bei einer Folgeversorgung oder reiner Batterie-/Ersatzbeschaffung kann sie entfallen, wenn die Krankenkasse darauf verzichtet (§ 33 Abs. 5a SGB V).

Übernimmt die Krankenkasse zwei Hörgeräte?

Ja, bei beidseitiger Schwerhörigkeit übernimmt die Kasse zwei Hörgeräte innerhalb des Festbetrags der PG 98. Eine beidseitige Standardversorgung ist zuzahlungsfrei.

Was ist, wenn ich mit dem Hörgerät nicht zufrieden bin?

Du hast eine probemonatliche Testphase und Anspruch auf Nachbesserung. Wenn das Gerät im Alltag nicht funktioniert, kann der Hörakustiker es umtauschen oder neu einstellen. Bleibt die Unzufriedenheit, wende dich an die Krankenkasse oder den Medizinischen Dienst.

Kann ich ein Hörgerät ohne Krankenkasse kaufen?

Ja, jeder Hörakustiker verkauft auch privat Hörgeräte. Du trägst dann die vollen Kosten (1.000–4.000 Euro pro Gerät, Premium-Geräte darüber). Eine pauschale Empfehlung für ein Fabrikat geben wir bewusst nicht — die Auswahl hängt von deinem Hörverlust, Alltag und deinen Wünschen ab.

Bekomme ich auch als Rentner ein Hörgerät?

Ja. Die Versorgung nach § 33 SGB V hängt nicht vom Alter, sondern von der medizinischen Notwendigkeit ab. Rentner und Rentnerinnen sind über die KVdR versichert und haben denselben Anspruch.

Was kostet ein Hörgerät ohne Krankenkasse?

Einfache HdO-Geräte ab 500 Euro, Mittelklasse 1.500–2.500 Euro, Premium 3.000–4.500 Euro pro Gerät. Hörakustiker müssen dir auch Geräte innerhalb des Kassenfestbetrags anbieten.

Bekomme ich bei einem GdB unter 50 trotzdem Schwerbehindertenausweis?

Nein. Erst ab GdB 50 giltst du als schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Ab GdB 30 kannst du unter Umständen eine Gleichstellung beantragen (§ 2 Abs. 3 SGB IX), wenn berufliche Nachteile vorliegen.

Wichtige Adressen und weiterführende Links

Zusammenfassung

  • Altersschwerhörigkeit (Presbyakusis) ist eine fortschreitende, technisch versorgbare Innenohr-Schwerhörigkeit (ICD-10 H90.3 / H91.1).
  • Krankenkasse: Anspruch auf Hörgeräte über § 33 SGB V, Produktgruppe 98 im Hilfsmittelverzeichnis. Festbeträge, Zuzahlung 10 Euro pro Verordnung, Mehrkosten trägst du selbst.
  • Weg: HNO-Arzt → Verordnung → Hörakustiker → Antrag bei Krankenkasse → Anpassung → Probephase → Folgeversorgung.
  • GdB-Antrag: unabhängig von der Krankenkasse über das Versorgungsamt nach § 152 SGB IX. Ab GdB 50 giltst du als schwerbehindert.
  • Eskalation: Widerspruch innerhalb eines Monats, danach Sozialgerichtsverfahren, Unterstützung durch Sozialverband VdK oder SoVD.

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