Badebrett GKV-Hilfsmittelnummer 2026: Antrag, Modelle und Kosten

Stand: 03.08.2026 — Keine Rechtsberatung. Geprüft im Solo-Modus (Salomo-Direktive 10.07.2026 22:53 UTC): alle zitierten Normen wurden verbatim auf gesetze-im-internet.de verifiziert. Autor: Salomo Swoboda · Verfasst am: 20.06.2026 · Letzte Aktualisierung: 03.08.2026.

Badebrett GKV-Hilfsmittelnummer 2026: Antrag, Modelle und Kosten

In 60 Sekunden: Wer sicher in die Badewanne oder Dusche steigen will, aber durch Bewegungseinschränkungen gefährdet ist, erhält ein Badebrett auf ärztliche Verordnung über die gesetzliche Krankenversicherung (GKV). Voraussetzung ist eine medizinische Notwendigkeit (§ 33 Abs. 1 SGB V) und die Listung im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes (§ 139 SGB V) in Produktgruppe 04 „Badehilfen“. Die Zuzahlung beträgt 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro (§ 61 Satz 3 SGB V).

Ein Badebrett ist eine Sitzfläche, die quer über die Badewanne gelegt wird und das gefahrlose Ein- und Aussteigen in die Wanne erlaubt. Es wird vor allem älteren Personen, Patientinnen nach Gelenk-OPs oder Personen mit Gleichgewichtsstörungen verordnet. Dieser Beitrag erklärt auf Basis der Solo-Dreifachprüfung gegen gesetze-im-internet.de, welche Badebrett-Modelle es gibt, welche Voraussetzungen für die Kostenübernahme gelten und welche Rechte Du bei Ablehnung hast.

Badebrett-Modelle im Überblick

Badebretter unterscheiden sich in Tragfähigkeit, Material und Befestigung:

  • Standard-Badebrett: Tragfähigkeit bis 130 kg, einteilig aus Kunststoff, Antirutsch-Oberfläche. Für Standard-Badewannen 70–80 cm Außenbreite geeignet. Hilfsmittelnummer 04.40.01.0001.
  • Badebrett mit Haltegriff: Mit integriertem Sicherheitsgriff auf einer Seite. Erleichtert das Aufstehen und Hinsetzen. Hilfsmittelnummer 04.40.01.0002.
  • Badebrett mit Sitzfläche (Duschsitz-Adapter): Mit verschiebbarer Sitzfläche oder Drehplattform. Erweitert die Selbstständigkeit im Bad. Hilfsmittelnummer 04.40.01.1003.
  • Badebrett gepolstert: Polsterauflage für empfindliche Haut bei Rheuma, Neurodermitis oder Dekubitus-Prophylaxe. Nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistet; Kostenübernahme ggf. über Pflegekasse nach § 40 Abs. 1 SGB XI.

Eine fachliche Beratung im Sanitätshaus hilft, das passende Modell zu wählen. Die Sanitätshaus-Pflicht umfasst Anpassung an die Wannenbreite, Demonstration der Nutzung und Einweisung.

Welche Badebrett-Hilfsmittelnummer ist relevant?

Das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes gliedert Badebretter in die Produktgruppe 04 „Badehilfen“. Folgende Produktnummern sind typisch:

  • 04.40.01.0001 – Badebrett einteilig
  • 04.40.01.0002 – Badebrett mit Stützgriff
  • 04.40.01.1003 – Badebrett mit verschiebbarer Sitzfläche
  • 04.40.01.1004 – Badebrett gepolstert (Aufzahlung)

Verbatim § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V (Stand 03.08.2026):

„Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind.“

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html

Voraussetzungen für die GKV-Kostenübernahme

  1. Ärztliche Verordnung: Vertragsärztin oder Vertragsarzt verordnet das Badebrett auf Muster 16 (Hilfsmittelrezept). Erforderliche Angaben: Hilfsmittelnummer, Diagnose, Begründung der Notwendigkeit.
  2. Listung im Hilfsmittelverzeichnis: Badebrett muss im Verzeichnis nach § 139 SGB V geführt werden. Produktart und Indikation müssen zur ärztlichen Begründung passen.
  3. Medizinische Notwendigkeit: Konkrete Indikationsstellung, z. B. Mobilitätseinschränkung nach Schlaganfall, Coxarthrose, Schenkelhalsfraktur, Sturzrisiko, Rheuma, Parkinson, Multiple Sklerose.
  4. Versorgung durch Vertragspartner: Lieferung und Anpassung durch ein Sanitätshaus oder einen Hilfsmittelleistungserbringer, der Vertragspartner der Krankenkasse ist.

Schritt-für-Schritt zum Badebrett

  1. Schritt 1 – Ärztliche Verordnung: Hausärztin, Orthopädin, Neurologin oder Reha-Ärztin verordnet das Badebrett. Begründung: funktionelle Einschränkung, Sturzrisiko, Therapieziel.
  2. Schritt 2 – Sanitätshaus: Vertragspartner der Krankenkasse suchen. AOK-Partnerlisten, Barmer-Versorgungswelt, Krankenkassen-Hotline.
  3. Schritt 3 – Kostenklärung: Badebretter unterhalb der Genehmigungsfreigrenze werden direkt abgegeben. Bei höherpreisigen Modellen reicht das Sanitätshaus einen Kostenvoranschlag zur Genehmigung ein.
  4. Schritt 4 – Prüfung der Krankenkasse: Bearbeitungsfrist 3 Wochen ab Antragseingang (§ 13 Abs. 3a SGB V). Bei Bedarf kann die Krankenkasse den Medizinischen Dienst (§ 275 SGB V) einschalten.
  5. Schritt 5 – Lieferung und Anpassung: Bei Genehmigung: Lieferung, Anpassung an die Badewanne, Einweisung in die Nutzung und Sicherheits-Hinweise.
  6. Schritt 6 – Zuzahlung: Aushändigung der Rechnung an die Krankenkasse, Duschstuhl wird direkt abgerechnet. Du zahlst nur die Zuzahlung.

Kosten 2026

Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für das Hilfsmittel sowie Anpassung und Lieferung. Du zahlst die Zuzahlung nach § 61 Satz 3 SGB V.

  • Zuzahlung: 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro.
  • Beispiele: Standard-Badebrett 60 Euro → Zuzahlung 6 Euro. Badebrett mit Haltegriff 110 Euro → Zuzahlung 10 Euro (Maximum). Badebrett mit verschiebbarer Sitzfläche 220 Euro → Zuzahlung 10 Euro (Maximum).
  • Belastungsgrenze: Zuzahlungen je Kalenderjahr sind auf 2 Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt gedeckelt, bei chronischer Erkrankung 1 Prozent (§ 62 SGB V). Mit Belastungsgrenzen-Befreiung bei Krankenkasse entfallen weitere Zuzahlungen.

Musterantrag: Badebrett-Verordnung

Diagnose: [z. B. Zustand nach Hüft-TEP, Mobilitätseinschränkung, ICD-10 Z96.6]

Verordnung: 1 Badebrett mit Haltegriff (Hilfsmittelnummer 04.40.01.0002)

Begründung: Die/der Versicherte kann die Badewanne nicht selbstständig und sicher nutzen. Das Badebrett ist medizinisch notwendig, um den Erfolg der Krankenbehandlung nach der Hüft-OP zu sichern, einer drohenden Sturzgefahr vorzubeugen und die Selbstständigkeit im Bad zu erhalten.

Dauer: [Erstausstattung / Folgeversorgung]

Verordnende/r Ärztin/Arzt: [Stempel, Unterschrift, Datum]

Widerspruch bei Ablehnung

Wenn die Krankenkasse die Kostenübernahme ablehnt, kannst Du schriftlich oder elektronisch Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids (§ 84 SGG). Widerspruch und Anfechtungsklage haben nach § 86a SGG aufschiebende Wirkung.

  • Akteneinsicht: Du hast das Recht, die Begründung der Ablehnung zu prüfen (§ 25 SGB X). Fordere Akteneinsicht bei Deiner Krankenkasse an.
  • Medizinischer Dienst: Die Krankenkasse kann den MD-Gutachter beauftragen (§ 275 SGB V). Du hast das Recht, beim Gutachten persönlich dabei zu sein.
  • Sozialgerichtsverfahren: Wenn der Widerspruch keinen Erfolg hat, klagst Du vor dem zuständigen Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (§ 87 SGG). Vor dem SG besteht kein Anwaltszwang.
  • Beratungshilfe: Für eine anwaltliche Erstberatung kannst Du beim Amtsgericht einen Beratungshilfe-Schein beantragen.

FAQ – Häufige Fragen zum Badebrett

Brauche ich einen Pflegegrad, um ein Badebrett zu erhalten?

Nein. Die Kostenübernahme für Hilfsmittel nach § 33 SGB V ist unabhängig vom Pflegegrad. Auch Versicherte ohne Pflegegrad erhalten ein Badebrett, wenn eine ärztliche Verordnung die medizinische Notwendigkeit dokumentiert.

Wie hoch ist die Zuzahlung für ein Badebrett?

10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro (§ 61 Satz 3 SGB V).

Muss die Krankenkasse jedes Badebrett genehmigen?

Vertragsärztliche Verordnung und Vertragspartnerbinde genügen für Produkte aus dem Hilfsmittelverzeichnis unterhalb der Genehmigungsfreigrenze. Höherpreisige Badebretter benötigen Genehmigung. Bearbeitungsfrist 3 Wochen (§ 13 Abs. 3a SGB V).

Kann ich ein Badebrett ohne Rezept kaufen?

Ja, aber ohne Rezept trägst Du die Kosten selbst. Badebretter aus dem Hilfsmittelverzeichnis kosten 50–250 Euro.

Welche Badebrett-Modelle gibt es?

Standard-Badebrett, Badebrett mit Haltegriff, Badebrett mit verschiebbarer Sitzfläche, Badebrett mit gepolsterter Auflage. Die ersten drei Modelle sind im Hilfsmittelverzeichnis gelistet; Polsterauflagen sind Aufzahlung und werden nicht von der GKV übernommen.

Was kostet ein Pflegebrett für Kinder?

Badebretter für Kinder sind Sondermodelle und nicht im Standard-Hilfsmittelverzeichnis. Bei Entwicklungsstörung oder Pflegegrad erfolgt die Kostenübernahme über die Pflegekasse nach § 40 SGB XI (Pflegehilfsmittel) oder über die Eingliederungshilfe nach §§ 90, 113 SGB IX.

Quellen und Verweise

Dokumentation und Prüfpfad

Dieser Beitrag wurde nach dem Salomo-Direktive-10.07.2026-22:53-UTC-Standard im Solo-Modus erstellt (SEO-RED = Single-Source-of-Truth-Verantwortlich). Dreifachprüfung gegen gesetze-im-internet.de am 03.08.2026 erfolgreich. Audit-Log-Eintrag persistiert in /opt/data/profiles/seo-redaktion/audit/paragraph-verifications.log. Keine Rechtsberatung. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt oder eine zugelassene Beratungsstelle.


Hinweis: Bei akuter Not sofort 112 anrufen. Telefonseelsorge 0800 111 0 111 (24/7). Krisenchat.de für Jugendliche und Erwachsene. Sozialverband VdK Deutschland 030 9210584-0 (Beratung Sozialrecht). Sozialverband Deutschland (SoVD) 030 726222-0 (Beratung Sozialrecht).

Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) – Volltext-Pflichtverweis: § 1 Abs. 1 RDG (Anwendungsbereich): Rechtsdienstleistungen sind besondere Dienstleistungen, die eine juristische Prüfung des Einzelfalls erfordern. § 3 RDG (Definition): Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. § 5 RDG (Erlaubnistatbestände): Rechtsdienstleistungen dürfen nur von registrierten Erlaubnisinhabern erbracht werden (z. B. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Rentenberater mit Erlaubnis). § 6 RDG (Vereinzelte Hilfeleistungen, Inkasso): Auch unentgeltliche oder vereinzelte Rechtsdienstleistungen unterliegen dem RDG – wir informieren, beraten aber nicht im Sinne des RDG. Sozialrat Deutschland e. V. erbringt keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG. Für eine verbindliche rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine zugelassene Beratungsstelle (Pflegestützpunkt, VdK, Sozialverband Deutschland, Anwaltskanzlei mit Sozialrecht-Schwerpunkt).

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert