Altersheim-Einzug 2026: Vorbereitung + Checkliste

Altersheim-Einzug 2026: Vorbereitung + Checkliste

Der Umzug in ein Altersheim will gut vorbereitet sein. Wir begleiten dich in sechs Schritten von der Auswahl über die Kündigung der Wohnung bis zum Einzugstag — und erklären, welche Kosten die Pflegekasse nach § 43 SGB XI übernimmt und wann das Sozialamt nach § 17 SGB XII unterstützen kann.

Was regelt § 43 SGB XI — und wann greift er?

Bevor du mit der Suche beginnst, lohnt sich ein Blick auf den Rechtsrahmen. § 43 SGB XI trägt die amtliche Überschrift „Inhalt der Leistung“ und regelt die vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim. Die zentrale Norm lautet (Stand: gesetze-im-internet.de, abgerufen am 23.06.2026):

„(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen.

(2) Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege.“

Das bedeutet in der Praxis: Wenn dir ein Pflegegrad 2 oder höher zürkannt wurde, übernimmt die Pflegekasse einen pauschalen Betrag für die reinen Pflegekosten, die Betreuung und die medizinische Behandlungspflege im Heim. Die Unterkunft und Verpflegung sowie ein Investitionskostenanteil bleiben davon unberührt und müssen aus eigener Tasche, aus der Rente oder — wenn das nicht reicht — über die Hilfe zur Pflege (§ 61 SGB XII) oder die Grundsicherung im Alter (§ 41 SGB XII) finanziert werden. Mehr zu den genauen Heimkosten findest du im verwandten Beitrag Altersheim-Kosten: Anteile, Eigenanteil und Zuschüsse.

Wichtig zu wissen: Für Pflegegrad 1 sieht § 43 Abs. 3 SGB XI ausdrücklich vor:

„(3) Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege, erhalten sie für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Aufwendungen einen Zuschuss in Höhe von 131 Euro monatlich.“

Wer noch keinen Pflegegrad hat oder bei dem die Einstufung fraglich ist, sollte vor der Heimsuche einen Antrag bei der Pflegekasse stellen und sich auf das Neü Begutachtungs-Assessment (NBA) nach § 14 SGB XI vorbereiten.

Anspruch als solcher — § 17 SGB XII als Grundnorm

Auch wenn die Kostenübernahme für die Pflege in der stationären Einrichtung über § 43 SGB XI läuft, ist die Frage „Habe ich überhaupt einen Anspruch auf Sozialleistungen?“ eine andere. Hier greift § 17 SGB XII (Anspruch), der ausdrücklich festhält (Stand: gesetze-im-internet.de, abgerufen am 23.06.2026):

„(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit bestimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.

(2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen wird.“

Für den Heimeinzug heißt das: Sobald deine eigenen Mittel — Rente, Vermögen, Bausparvertrag, Unterhaltsansprüche — nicht mehr ausreichen, hast du einen gebundenen Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe bzw. Hilfe zur Pflege. Die Norm regelt also nicht, welche Leistung du bekommst, sondern dass du überhaupt einen Anspruch hast. Welche Hilfe zur Pflege im Einzelfall greift, ist in § 61 SGB XII näher ausgestaltet.

Schritt 1: Vorauswahl — Welches Heim passt?

Nimm dir für die Vorauswahl vier bis sechs Wochen Zeit. Eine überstürzte Entscheidung rächt sich später, weil ein Umzug im hohen Alter kräftezehrend ist. Die folgende Checkliste hilft dir, die wichtigsten Punkte zu prüfen:

Prüfpunkt Worauf du achten solltest
Lage Nähe zu Angehörigen, ÖPNV, Einkauf, Arztpraxen, Krankenhaus
Pflegequalität Aktüller MD-Bericht (abrufbar im Pflegeheim-Navigator der Pflegekasse unter weisse-liste.de)
Personal Personalschlüssel, Anzahl Fachkräfte, Sprachkenntnisse, Nachtdienst
Zimmer Einzel- oder Doppelzimmer, eigene Möbel erlaubt, eigene sanitäre Anlage, Größe in qm
Verpflegung Wahlmenü, vegetarisch/vegan, Diätkost, Essenszeiten
Angebote Beschäftigungsangebote, Gottesdienste, Garten, Bibliothek, WLAN
Kosten Pflegekosten, Unterkunft/Verpflegung, Investitionskostenanteil, Komfortzuschlag
Vertrag Kündigungsfristen, Probezeit, Nachberechnung bei Abwesenheit (Krankenhaus)
Anbieter Trägerschaft (kirchlich, kommunal, privat), Insolvenzschutz, Erfahrungen anderer Bewohner
Heimordnung Besuchszeiten, Tierhaltung, Raucherbereich, Mitwirkung Heimbeirat
Verwaltung Ansprechpartner, Sprechzeiten, Telefon, E-Mail
Ersteindruck Geruch, Sauberkeit, Freundlichkeit des Personals, Atmosphäre

Tipp: Besuche jedes Heim mindestens zweimal — einmal mit Termin beim Heimleiter, einmal unangemeldet am Nachmittag. So bekommst du ein realistischeres Bild als nur durch die Hochglanz-Broschüre.

Wenn du unsicher bist, welche Anforderungen an ein gutes Heim gestellt werden, lass dich kostenlos in einem Pflegestützpunkt nach § 7a SGB XI beraten. Die Adressen findest du bundesweit über die Datenbank des Bundesgesundheitsministeriums (bmg.bund.de).

Schritt 2: Pflegegrad beantragen oder Höherstufung prüfen

Wenn du bisher keinen Pflegegrad hast oder einen höheren benötigst, stelle rechtzeitig einen Antrag bei deiner Pflegekasse. Die Pflegekasse ist immer bei der Krankenkasse angesiedelt, bei der du versichert bist. Formulare gibt es online, telefonisch oder direkt vor Ort.

Nach der Antragstellung beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst (MD, früher MDK) mit einer Begutachtung nach dem Neün Begutachtungs-Assessment (NBA) gemäß § 14 SGB XI. Der MD prüft anhand eines Hausbesuchs, wie selbstständig du in den sechs Lebensbereichen (Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen, Alltagsleben und soziale Kontakte) noch bist. Daraus ergibt sich einer der fünf Pflegegrade.

Für die Begutachtung gilt: Bereite dich gut vor. Pflegetagebuch, Arztberichte, Medikamentenplan und eine ehrliche Selbstdarstellung deiner Einschränkungen helfen dem Gutachter, den richtigen Pflegegrad festzulegen. Wenn das Ergebnis nicht passt, kannst du innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Wie das funktioniert, haben wir im Beitrag Sozialrecht-Widerspruch erklärt.

Schritt 3: Vertrag mit dem Heim abschließen

Hast du dich für ein Heim entschieden, schließt du einen Heimvertrag ab — einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen dir (bzw. deinem Betreür oder Vorsorgebevollmächtigten) und dem Heimbetreiber. Der Vertrag regelt Art der Unterbringung, vereinbartes Zimmer, monatliche Kosten (Pflege, Unterkunft/Verpflegung, Investitionskostenanteil), Kündigungsfristen (in der Regel vier Wochen zum Monatsende), Probezeit (häufig vier Wochen), Nachberechnung bei Abwesenheit (Krankenhaus, Urlaub) und den Barbetrag, den du behalten darfst.

Lass dir vor der Unterschrift den Vertrag in Ruhe zu Hause durchlesen — am besten mit einer Vertraünsperson. Häufige Fallen: versteckte Komfortzuschläge, zu kurze Kündigungsfristen, Nachberechnungsklauseln, die dein Pflegegeld übersteigen. Im Zweifel hol dir eine Rechtsberatung beim Sozialverband VdK, beim Sozialverband Deutschland (SoVD) oder einem Anwalt mit Sozialrechts-Schwerpunkt.

Schritt 4: Kündigung der Wohnung

Wenn du in eine eigene Mietwohnung ziehst, gilt das bürgerliche Mietrecht (BGB). Die Kündigungsfristen richten sich nach § 573c BGB — für Mieter in der Regel drei Monate. Die Kündigung muss schriftlich und am besten per Einschreiben erfolgen, damit du einen Nachweis hast.

Worauf du achten solltest:

  • Kündigungstermin: Die Kündigung wird zum Ende eines Kalendermonats wirksam, wenn sie spätestens am dritten Werktag eines Monats beim Vermieter eingegangen ist (§ 573c Abs. 1 BGB).
  • Wohnungsübergabe: Vereinbare rechtzeitig einen Termin, protokolliere den Zustand gemeinsam mit dem Vermieter (idealerweise mit Fotos).
  • Kaution: Wird nach angemessener Prüfungsfrist (drei bis sechs Monate) zurückgezahlt, offene Forderungen des Vermieters werden verrechnet.
  • Nebenkosten: Schlussabrechnung anfordern, fällig in der Regel innerhalb von zwölf Monaten (§ 556 Abs. 3 BGB).
  • Nachsendeauftrag: Bei der Deutschen Post einrichten, damit Post übergangsweise an die neü Adresse weitergeleitet wird.

Bei Genossenschaftswohnungen oder Wohneigentum gelten besondere Regeln (Auszug, Kündigung Genossenschaftsanteil, ggf. Verkauf). Lass dich dazu individüll beraten.

Schritt 5: Umzug planen

Der Umzug will gut organisiert sein — in der Regel brauchst du eine Woche Vorlauf. Die folgende Checkliste hilft dir beim Planen:

Drei Wochen vor dem Umzug:

  • Umzugsunternehmen beauftragen (oder Helfer organisieren), Entrümpelung planen
  • Sperrmüll-Termin mit der Stadt beantragen (falls nötig), Halteverbotszone vor der alten Wohnung beantragen
  • Nachsendeauftrag bei der Post einrichten

Zwei Wochen vor dem Umzug:

  • Adressänderungen bekannt geben: Einwohnermeldeamt, Krankenkasse, Rentenversicherung, Banken, Versicherungen, Abonnements
  • Hausarzt informieren, Telefon- und Internetvertrag kündigen oder ummelden
  • Umzugskartons besorgen
  • Wichtige Dokumente separat sammeln: Personalausweis, Versichertenkarte, Rentenbescheid, Pflegegradbescheid, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Testament

Eine Woche vor dem Umzug:

  • Schränke leeren, Kleidung nach Jahreszeiten und Häufigkeit sortieren
  • Schlüssel für die alte Wohnung bereithalten
  • Tasche mit den wichtigsten Dingen für die ersten 24 Stunden packen (Medikamente, Pflegeartikel, Wechselwäsche, persönliche Gegenstände)

Am Umzugstag:

  • Wohnungsübergabe protokollieren, Schlüsselübergabe an den Vermieter
  • Ankommen im neuen Heim, Bezug des Zimmers
  • Schlüssel und Notrufnummern vom Heim bekommen
  • Erstes Kennenlernen mit Pflegepersonal und Mitbewohnern

Schritt 6: Eingewöhnung im Heim

Die ersten Wochen im neuen Zuhause sind die schwierigsten — das ist normal. Bringe persönliche Gegenstände mit (Fotos, eine geliebte Decke, ein Radio, Erinnerungsstücke), damit das Zimmer heimelig wirkt. Knüpfe früh Kontakte zu Mitbewohnern und Pflegeteam, nimm an den angebotenen Aktivitäten teil und halte den Kontakt zur Familie durch feste Besuchszeiten. Wenn etwas nicht passt — Zimmer, Essen, Pflegezeiten — sprich es offen beim Pflegeteam oder Heimbeirat an. Heime leben vom Feedback ihrer Bewohner.

Kosten — Was bleibt am Ende übrig?

Die Heimkosten setzen sich aus drei Bausteinen zusammen:

1. Pflegekosten — übernommen für Pflegegrad 2 bis 5 von der Pflegekasse als pauschaler Leistungsbetrag nach § 43 SGB XI. Der genaü Betrag richtet sich nach dem Pflegegrad (Stand 2025, abrufbar in der SGB-XI-Leistungsbeträge-Bekanntmachung).
2. Unterkunft und Verpflegung — nicht von der Pflegekasse übernommen, aus eigener Tasche zu zahlen. Drei Mahlzeiten am Tag, ggf. Diätkost.
3. Investitionskostenanteil — ebenfalls nicht von der Pflegekasse übernommen, dient der Refinanzierung der Heimbau- und -instandhaltungskosten.

Reichen Rente und Vermögen nicht aus, springt das Sozialamt ein. Die zentrale Norm für die ergänzende Hilfe ist § 61 SGB XII (Hilfe zur Pflege) — inhaltlich auf die Pflegekosten-Unterdeckung zugeschnitten und subsidiär hinter der Pflegekasse. Zusätzlich kann ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter nach § 41 SGB XII bestehen, wenn der allgemeine Lebensunterhalt nicht gedeckt ist. Wie sich die Bausteine zusammensetzen, erklärt der verwandte Beitrag Altersheim-Kosten: Anteile, Eigenanteil und Zuschüsse.

Wichtige Hinweise zu Formalitäten

Folgende Formalitäten solltest du vor und nach dem Heimeinzug erledigen:

  • Personalausweis und Meldebescheinigung: Ummelden am neuen Wohnsitz. Das Einwohnermeldeamt braucht eine Wohnungsgeberbestätigung vom Heim.
  • Kranken- und Pflegeversicherung: Pflegekasse informieren — Beitragshöhe kann sich ändern.
  • Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Im Heim hinterlegen, damit das Pflegeteam im Notfall weiß, wer zu informieren ist. Wenn du noch keine hast, lies Altersverfügung und Patientenverfügung: § 1827 BGB, § 1896 BGB, § 1832 BGB.
  • Widerspruch bei Problemen: Bei fehlerhafter Pflegegrad-Einstufung oder unklaren Heimkosten innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). VdK, SoVD oder ein Anwalt für Sozialrecht helfen weiter.

FAQ — Häufige Fragen zum Altersheim-Einzug

Wie lange dauert die Suche nach einem passenden Heim?
Erfahrungsgemäß vier bis zwölf Wochen, je nach Region und Pflegegrad. In Ballungsräumen ist die Wartezeit oft kürzer als auf dem Land. Kurzzeitpflegeplätze können als Übergang sinnvoll sein.

Bekomme ich einen Platz in dem Heim meiner Wahl?
Einen Anspruch auf einen Platz im Wunschheim gibt es nicht. Du kannst dir ein Heim aussuchen und einen Antrag auf Aufnahme stellen — bei voller Belegung wird er in der Regel abgelehnt. Es lohnt sich, sich auf eine Warteliste setzen zu lassen.

Wer zahlt, wenn mein Geld nicht reicht?
Wenn Rente und Vermögen nicht ausreichen, übernimmt das Sozialamt die Differenz. Es prüft Einkommen und Vermögen nach § 43 SGB XII. Ein selbst genutztes angemessenes Hausgrundstück ist Schonvermögen. Für die Pflegekosten greift die Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII, für den allgemeinen Lebensunterhalt die Grundsicherung im Alter nach § 41 SGB XII.

Muss ich mein Haus verkaufen?
Nein. Ein selbst genutztes angemessenes Hausgrundstück ist im Rahmen der Sozialhilfe geschützt. Die genauen Grenzen sind einzelfallabhängig — Sozialamt oder Sozialverband helfen bei der Einschätzung.

Kann ich im Heim noch ausgehen?
Ja. In den meisten Heimen kannst du das Gelände tagsüber verlassen, Besuche empfangen und dich frei bewegen. Manche Heime haben eingeschränkte Nachtausgangsregelungen, insbesondere bei Demenzerkrankungen — sprich das vorab mit der Heimleitung an.

Was passiert mit meiner Post?
Die Post wird in dein Postfach im Heim zugestellt. Lege eine Vollmacht für den Empfang bestimmter Postsorten aus, falls du nicht selbst ans Postfach gehen kannst.

Wer entscheidet, wenn ich nicht mehr selbst entscheiden kann?
Ohne Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung kann das Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung nach § 1896 BGB anordnen. Der Betreür oder die Betreürin übernimmt dann die Entscheidungen für dich. Wenn du selbst vorsorgen willst, lies Altersverfügung und Patientenverfügung.

Kann ich jederzeit wieder ausziehen?
Ja. Die Kündigungsfristen sind in der Regel vier Wochen zum Monatsende (sofern im Vertrag nicht anders geregelt). Du kannst also auch nach längerer Heimzeit wieder in eine eigene Wohnung ziehen.

Zusammenfassung

Der Umzug in ein Altersheim ist eine planbare Angelegenheit, wenn du dir ausreichend Zeit nimmst. Die zentralen Schritte sind:

  • Pflegegrad prüfen und gegebenenfalls beantragen — Voraussetzung für die Kostenübernahme nach § 43 SGB XI.
  • Heim sorgfältig auswählen — mindestens zwei Besuche, MD-Bericht prüfen, Vertrag in Ruhe lesen.
  • Wohnung fristgerecht kündigen — drei Monate Kündigungsfrist für Mieter, schriftlich per Einschreiben.
  • Umzug organisieren — drei Wochen Vorlauf, persönliche Gegenstände mitnehmen, Formalitäten am Einzugstag erledigen.
  • Eingewöhnung zulassen — die ersten Wochen sind die schwierigsten, aber das Heim wird Schritt für Schritt zum neuen Zuhause.

Wenn du Fragen zur Kostenübernahme hast, zur Pflegegrad-Einstufung oder zur Vorsorge für den Ernstfall, lass dich beraten: bei einem Pflegestützpunkt nach § 7a SGB XI, beim Sozialverband VdK, beim Sozialverband Deutschland (SoVD) oder bei einem Rechtsanwalt mit Sozialrechts-Schwerpunkt. Auch das Sozialamt deines Wohnorts ist ein guter Anlaufpunkt.

*Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für deinen konkreten Fall empfehlen wir dir eine individuelle Beratung, etwa beim Pflegestützpunkt, bei einem Sozialverband oder bei einem Rechtsanwalt. Die Wiedergabe der gesetzlichen Vorschriften entspricht dem Stand vom 23.06.2026 und wurde gegen gesetze-im-internet.de verifiziert.*

Quellen:

  • § 43 SGB XI (Inhalt der Leistung, vollstationäre Pflege) – gesetze-im-internet.de/sgb_11/__43.html
  • § 17 SGB XII (Anspruch) – gesetze-im-internet.de/sgb_12/__17.html
  • § 61 SGB XII (Hilfe zur Pflege) – gesetze-im-internet.de/sgb_12/__61.html
  • § 41 SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) – gesetze-im-internet.de/sgb_12/__41.html
  • § 7a SGB XI (Pflegestützpunkte) – gesetze-im-internet.de/sgb_11/__7a.html
  • § 14 SGB XI (Pflegebedürftigkeit, NBA-Begutachtung) – gesetze-im-internet.de/sgb_11/__14.html
  • § 1896 BGB (Rechtliche Betreuung) – dejure.org/gesetze/BGB/1896.html
  • § 84 SGG (Widerspruchsfrist) – gesetze-im-internet.de/sgg/__84.html
  • Bundesministerium für Gesundheit – Pflegestützpunkte: bmg.bund.de/pflegestützpunkte

Weiterführende Beiträge auf sozialrat.org:

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Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) – Volltext-Pflichtverweis:

  • § 1 Abs. 1 RDG (Anwendungsbereich): Rechtsdienstleistungen sind besondere Dienstleistungen, die eine juristische Prüfung des Einzelfalls erfordern.
  • § 3 RDG (Definition): Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
  • § 5 RDG (Erlaubnistatbestände): Rechtsdienstleistungen dürfen nur von registrierten Erlaubnisinhabern erbracht werden (z. B. Rechtsanw<e;, Rentenberater, Steuerberater).
  • § 6 RDG (Vereinzelte Hilfeleistungen, Inkasso): Auch unentgeltliche oder vereinzelte Rechtsdienstleistungen unterliegen dem RDG – wir informieren, beraten aber nicht im Sinne des RDG.

Sozialrat Deutschland e. V. erbringt keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG. Für eine verbindliche rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine zugelassene Beratungsstelle (Pflegestützpunkt, VdK, Sozialverband Deutschland, Anwaltskanzlei mit Sozialrecht-Schwerpunkt).

Stand: 03.08.2026 — Keine Rechtsberatung. Geprüft: 7-Achsen-Audit (Salomo-Cadence).

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