Standardrollstuhl 2026: PG 18 (Produktuntergruppe 18.50.02) und § 33 SGB V

Standardrollstuhl 2026: PG 18 (Produktuntergruppe 18.50.02) und § 33 SGB V

Du brauchst einen Standardrollstuhl – oder du fragst dich, welche Hilfsmittelnummer dein aktuelles Modell hat, weil die Krankenkasse nachfragt. Wir gehen das gemeinsam durch: Was genau ein Standardrollstuhl laut Hilfsmittelverzeichnis ist, wie die Verordnung läuft und wann du Widerspruch einlegen solltest.

Was ist ein Standardrollstuhl – und was nicht?

Ein Standardrollstuhl im Sinne des GKV-Hilfsmittelverzeichnisses ist ein faltbarer Rollstuhl mit Greifreifenantrieb, den du selbst bewegen kannst. Das Hilfsmittelverzeichnis unterscheidet das klar von anderen Bauarten.

Die offizielle Definition (Produktart 18.50.02.0)

„Standardgreifreifenrollstühle bestehen aus einem faltbaren Rohrrahmen, zwei großen Rädern hinten, zwei kleinen, anpassbaren Schwenkrädern vorn, abnehmbaren und austauschbaren Armlehnen und Fußstützen sowie einer gepolsterten Sitz- und Rückenbespannung. Mittels der Greifreifen an den großen Rädern erfolgt der Antrieb.“ — GKV-Spitzenverband, Fortschreibung der Produktgruppe 18 „Kranken-/Behindertenfahrzeuge“ vom 19.02.2024, Seite 102

Diese Definition steht in der Produktart 18.50.02.0. Die Positionsnummer, die am Produkt selbst steht, hat in der Regel das Format 18.50.02.0xxx – die letzten drei Stellen sind die individuelle Produktkennung des Herstellers.

Welche Varianten es innerhalb von 18.50.02 gibt

Innerhalb der Produktuntergruppe 18.50.02 unterscheidet das Hilfsmittelverzeichnis mehrere Produktarten:

  • 18.50.02.0 – Standardgreifreifenrollstühle (mindestens 100 kg belastbar)
  • 18.50.02.1 – nicht besetzt
  • 18.50.02.2 – Leichtgewicht-Standardgreifreifenrollstühle (Leergewicht maximal 18 kg bei Sitzbreite 43–45 cm)
  • 18.50.02.3 – Standardgreifreifenrollstühle, verstärkte Ausführung (Belastbarkeit mehr als 125 kg)
  • 18.50.02.5 – Greifreifenrollstühle mit Rückenlehnenverstellung
  • 18.50.02.6 – Greifreifenrollstühle mit Rückenlehnenverstellung, verstärkte Ausführung
  • 18.50.02.7 – Greifreifenrollstühle mit multifunktionaler Sitzeinheit
  • 18.50.02.8 – Greifreifenrollstühle mit multifunktionaler Sitzeinheit, verstärkte Ausführung

Wenn du eine dieser Nummern auf dem Aufkleber deines Rollstuhls, dem Produktdatenblatt oder der Rechnung des Sanitätshauses findest, hast du einen Rollstuhl aus der richtigen Produktuntergruppe.

Was kein Standardrollstuhl ist

Nicht in 18.50.02, sondern in anderen Untergruppen der PG 18 stehen zum Beispiel:

  • Schieberollstühle (18.50.01) – werden durch eine Begleitperson geschoben
  • Rollstühle mit Einarmantrieb (18.46.04) – für Menschen, die nur einen Arm nutzen können
  • Elektrorollstühle für den Innenraum (18.46.05 / 18.50.04)
  • Adaptivrollstühle (18.50.03) – individuell angepasste Aktivrollstühle
  • Dusch- und Toilettenrollstühle (18.46.01 bis 18.46.03)

Wenn du unsicher bist, welche Produktuntergruppe dein Rollstuhl hat, frag dein Sanitätshaus oder schau in die Datenbank des GKV-Hilfsmittelverzeichnisses.

PG 18 „Kranken-/Behindertenfahrzeuge“ – wo der Standardrollstuhl eingeordnet ist

Das GKV-Hilfsmittelverzeichnis gliedert Hilfsmittel in Produktgruppen. Für Rollstühle und andere Fahrzeuge ist die Produktgruppe 18 zuständig.

Die offizielle Beschreibung der Produktgruppe 18

„Kranken- oder Behindertenfahrzeuge ermöglichen Versicherten, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung gehunfähig oder gehbehindert sind, sich im allgemeinen Lebensbereich allein oder mit fremder Hilfe fortzubewegen. Unter dem Begriff der Kranken-/Behindertenfahrzeuge werden im Wesentlichen folgende Produkte in unterschiedlichen Ausführungen im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt: Duschrollstühle, Toilettenrollstühle, Schieberollstühle, Rollstühle mit manuellen Antrieben (Hebel-, Greifreifenantrieben), Elektrorollstühle/Elektromobile, Rollstühle mit besonderen Vorrichtungen (Steh-, Hubvorrichtungen), Rollstuhlantriebe (mechanisch/elektrisch), Treppenfahrzeuge, Reha-Wagen/Buggys, behinderungsgerechte Sitzelemente, Zubehör.“ — GKV-Spitzenverband, Fortschreibung der Produktgruppe 18 vom 19.02.2024, Seite 10

Wie die PG 18 aufgebaut ist

Die Produktgruppe 18 ist in mehrere Produktuntergruppen gegliedert:

  • 18.46 – Dusch-, Toiletten- und Elektrorollstühle
  • 18.50 – manuelle Rollstühle mit Greifreifenantrieb, Adaptivrollstühle, E-Rollstühle für Innen/Außen
  • 18.99 – Antriebshilfen und Sonderanfertigungen

Dein Standardrollstuhl steht also in der 18.50 – genauer in 18.50.02 (Rollstühle mit Greifreifenantrieb). Das ist die am häufigsten verordnete Untergruppe, wenn ein Arzt einen „Rollstuhl“ verordnet, ohne weitere Spezifikation.

Warum die korrekte PG-Nummer so wichtig ist

Die Hilfsmittelnummer entscheidet darüber, ob deine Krankenkasse die Kosten übernimmt. Wenn dein Sanitätshaus eine Nummer außerhalb von 18.50.02 auf die Verordnung schreibt – etwa eine Nummer für einen Schieberollstuhl oder einen Elektrorollstuhl –, kann die Krankenkasse die Versorgung als nicht passend ablehnen. Das ist einer der häufigsten Gründe für einen Widerspruch.

§ 33 SGB V – dein Anspruch auf einen Standardrollstuhl

Die Rechtsgrundlage für die Versorgung mit einem Standardrollstuhl ist § 33 SGB V. Dort steht dein Anspruch klar formuliert.

Der Verbatim-Wortlaut von § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V

„Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind.“ — § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V

Der Anspruch ist also an drei Bedingungen geknüpft:

  1. Im Einzelfall erforderlich – das Hilfsmittel muss medizinisch notwendig sein
  2. Zweckbindung – Sicherung des Behandlungserfolgs, Vorbeugung oder Ausgleich einer Behinderung
  3. Kein Ausschluss – das Hilfsmittel darf weder allgemeiner Gebrauchsgegenstand noch nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sein

Was § 139 SGB V damit zu tun hat

§ 139 SGB V regelt das Hilfsmittelverzeichnis. Dort sind alle Hilfsmittel gelistet, die die gesetzlichen Krankenkassen grundsätzlich übernehmen. Die Aufnahme in dieses Verzeichnis ist an technische und qualitative Mindestanforderungen geknüpft – und genau diese Anforderungen findest du in der Fortschreibung der Produktgruppe 18 wieder.

„Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind.“ — § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB V

Wenn dein Standardrollstuhl also eine gültige Hilfsmittelnummer aus 18.50.02 hat und medizinisch notwendig ist, zahlt die Kasse.

Welche Rolle § 126 SGB V spielt

Auf vielen Produktseiten im Hilfsmittelverzeichnis findest du den Hinweis „Versorgungsbereich gemäß den Empfehlungen nach § 126 SGB V: 18A„. Das bedeutet, dass die Versorgung über Sanitätshäuser mit entsprechendem Versorgungsvertrag läuft. § 126 SGB V regelt die Voraussetzungen, unter denen Leistungserbringer (Sanitätshäuser, Orthopädietechniker) Hilfsmittel an Versicherte abgeben dürfen.

So läuft die Verordnung in der Praxis

Der typische Weg zum Standardrollstuhl führt über vier Stationen: Arzt – Sanitätshaus – Krankenkasse – Auslieferung.

Schritt 1: Die ärztliche Verordnung (Muster 16)

Dein Hausarzt, Orthopäde oder Neurologe stellt eine Verordnung auf Muster 16 aus. Darauf stehen:

  • die Diagnose (z. B. „Zustand nach Schlaganfall mit Hemiparese rechts“, „fortgeschrittene Coxarthrose“, „Multiple Sklerose mit Gehbehinderung“)
  • die Hilfsmittelnummer (oder der Verordnungstext „Standardgreifreifenrollstuhl“)
  • der Versorgungszeitraum

Wenn dein Arzt unsicher ist, welche Produktnummer die richtige ist, kann das Sanitätshaus die Verordnung präzisieren – aber erst nach Rücksprache mit dem Arzt.

Schritt 2: Das Sanitätshaus

Mit der Verordnung gehst du zu einem Sanitätshaus mit Versorgungsvertrag nach § 126 SGB V. Das Sanitätshaus:

  • prüft deine individuellen Maße (Sitzbreite, Sitztiefe, Unterschenkellänge, Körpergewicht)
  • schlägt dir ein passendes Modell aus 18.50.02 vor
  • stellt bei Bedarf einen Kostenvoranschlag für die Krankenkasse aus

Schritt 3: Die Genehmigung durch die Krankenkasse

Standardgreifreifenrollstühle aus 18.50.02 sind in der Regel genehmigungsfreie Hilfsmittel – das bedeutet, die Kasse darf die Versorgung nicht ohne weiteres ablehnen. Trotzdem gibt es Fälle, in denen die Kasse eine Genehmigung verlangt (z. B. bei Versicherten über der Belastbarkeitsgrenze, bei Sonderausstattungen oder bei laufender Reha-Maßnahme). Die Fristen:

  • 3 Wochen Bearbeitungszeit nach Antragseingang
  • 5 Wochen, wenn die Krankenkasse den Medizinischen Dienst (MD) einschaltet
  • Bei Fristüberschreitung ohne triftigen Grund gilt der Antrag als genehmigt (§ 13 Abs. 3a SGB V)

Schritt 4: Auslieferung und Anpassung

Nach der Genehmigung liefert das Sanitätshaus den Rollstuhl und stellt ihn individuell ein:

  • Sitzhöhe und Sitztiefe
  • Armlehnenhöhe
  • Fußstützenlänge
  • Greifreifenposition
  • bei Bedarf: Sonderzubehör wie Amputationsauflagen, Radstandverlängerung oder höhenverstellbare Seitenteile

Das Sanitätshaus schult dich im Umgang mit dem Hilfsmittel – das ist nach § 33 SGB V ausdrücklich Teil der Versorgung.

Was kostet ein Standardrollstuhl – und was zahlst du?

Gesetzliche Zuzahlung

Für Hilfsmittel nach § 33 SGB V gilt eine Zuzahlung von 10 % des Abgabepreises, maximal 10 Euro pro Verordnung (§ 61 Satz 1 SGB V). Bei einem Standardrollstuhl, der in der Regel mehrere Hundert bis wenige Tausend Euro kostet, bist du also fast immer bei den 10 Euro gedeckelt.

Wenn du befreit bist (Zuzahlungsbefreiung nach § 62 SGB V), entfällt die Zuzahlung ganz. Die Befreiung gilt automatisch, wenn du im laufenden Kalenderjahr die Belastungsgrenze von 2 % (bei chronisch Kranken 1 %) deines Bruttoeinkommens an Zuzahlungen erreicht hast.

Was die Krankenkasse nicht zahlt

Nicht übernommen werden in der Regel:

  • Komfortausstattungen, die über das medizinisch Notwendige hinausgehen (z. B. besonders leichte Carbon-Rahmen, Sonderlackierungen)
  • Reiserollstühle, die nicht primär der Mobilität im Alltag dienen
  • Anschaffungen ohne ärztliche Verordnung

Hier lohnt sich vor dem Kauf ein klärendes Gespräch mit dem Sanitätshaus und der Krankenkasse – schriftlich, damit du im Zweifel etwas in der Hand hast.

Häufige Fragen zum Standardrollstuhl

Muss ich einen Standardrollstuhl selbst beantragen – oder macht das der Arzt?

Dein Arzt stellt die Verordnung aus. Den Rest – Genehmigung, Lieferung, Abrechnung – übernimmt das Sanitätshaus. Du musst also keinen formellen Antrag bei der Krankenkasse stellen, es sei denn, die Kasse verlangt eine Genehmigung.

Wie finde ich die Hilfsmittelnummer meines Rollstuhls?

Schau auf den Aufkleber am Rahmen, das Produktdatenblatt oder die Rechnung des Sanitätshauses. Die Nummer beginnt mit 18.50.02. und hat insgesamt zehn Stellen. Im Zweifel frag das Sanitätshaus oder die Krankenkasse.

Was ist der Unterschied zwischen einem Standardrollstuhl und einem Leichtgewichtrollstuhl?

Der Leichtgewicht-Standardgreifreifenrollstuhl (Produktart 18.50.02.2) wiegt maximal 18 kg in der Basisversion. Ein „normaler“ Standardgreifreifenrollstuhl (Produktart 18.50.02.0) ist schwerer, aber günstiger. Welche Variante für dich medizinisch notwendig ist, entscheidet der Arzt.

Meine Krankenkasse hat die Versorgung abgelehnt – was kann ich tun?

Innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungsbescheids kannst du Widerspruch einlegen (schriftlich, am besten mit Fax-Einschreiben oder über die elektronische Patientenakte). Die Krankenkasse muss den Widerspruch prüfen – und oftmals holt sie erst dadurch eine sachgerechte medizinische Bewertung nach.

Kann ich den Rollstuhl auch ohne ärztliche Verordnung kaufen und selbst zahlen?

Ja, das geht. Du kannst jeden Standardrollstuhl im Sanitätsfachhandel auch ohne Verordnung kaufen. Die Krankenkasse übernimmt dann aber nichts – und du hast im Schadensfall weniger Sicherheit bei der Hilfsmittelqualität. Für eine Kostenübernahme brauchst du immer die ärztliche Verordnung nach § 33 SGB V.

Was du jetzt tun kannst

Wenn du einen Standardrollstuhl brauchst:

  1. Sprich mit deinem Arzt über die medizinische Notwendigkeit. Er verordnet auf Muster 16.
  2. Geh mit der Verordnung zu einem Sanitätshaus mit § 126-Vertrag. Dort wird dein Rollstuhl individuell angepasst.
  3. Sammle alle Unterlagen – Diagnose, Verordnung, Kostenvoranschlag, frühere Hilfsmittel – damit die Kasse zügig entscheiden kann.
  4. Wenn die Kasse ablehnt:lege innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch ein und verweise auf § 33 SGB V sowie die Produktart 18.50.02.0 im GKV-Hilfsmittelverzeichnis.

Wenn du unsicher bist, ob deine Situation einen Standardrollstuhl rechtfertigt, oder wenn die Krankenkasse bereits abgelehnt hat: Der Sozialrat Deutschland e.V. unterstützt dich beim Widerspruch und bei der weiteren Durchsetzung deines Anspruchs.


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Quellen und weiterführende Informationen


Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine individuelle Beratung durch eine zugelassene Beratungsstelle nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Für deinen konkreten Fall wende dich an eine unabhängige Beratungsstelle, an deinen Versichertenberater der Krankenkasse oder an einen Sozialrechtsanwalt.

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