Scooter vs. Elektrorollstuhl 2026: PG 12/50 Unterschied + Antrag
Wenn du auf einen Elektrorollstuhl oder einen Scooter (Elektromobil) angewiesen bist, ist die wichtigste Frage oft nicht „Was kostet das?“, sondern „Welches Hilfsmittel passt zu meiner Situation – und wer zahlt es?“. Auf den ersten Blick sehen Scooter und Elektrorollstuhl ähnlich aus: vier Räder, Akku, Joystick oder Lenker. Bei der Einordnung durch die Krankenkasse zählt aber nicht das Aussehen, sondern die Produktgruppe (PG) im § 33 SGB V und im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes. Scooter werden typischerweise unter PG 12 (Elektromobile) geführt, hochwertige Elektrorollstühle unter PG 50 (Elektrorollstühle). Beide Gruppen haben unterschiedliche Voraussetzungen, Zuzahlungsregeln und Bewilligungspraxis.
📌 Unterschied in 60 Sekunden: Scooter (PG 12) sind Elektromobile für den Alltag im Freien – bis ca. 15 km/h, einfache Bedienung über Lenker, kein Pflegegrad zwingend. Elektrorollstühle (PG 50) sind individuell angepasste Hilfsmittel – bis 6 oder 10 km/h, Joystick-Steuerung, oft für Wohnung und Außenbereich kombiniert, ärztliche Verordnung mit konkreter Indikation. Beide sind verordnungsfähig über § 33 SGB V, aber die Krankenkasse prüft die Eignung für die jeweilige Lebenssituation.
Scooter und Elektromobil (PG 12) – wann die Kasse zahlt
Die Produktgruppe 12 im Hilfsmittelverzeichnis umfasst Elektromobile. Dazu gehören Scooter (auch „Seniorenmobil“ oder „E-Mobil“ genannt) mit drei oder vier Rädern, die du über einen Lenker und einfache Bedienhebel steuerst. Sie sind für Menschen gedacht, die längere Strecken im Freien nicht mehr zu Fuß bewältigen können, aber zuhause noch selbstständig zurechtkommen. Typische Einsatzgebiete: Einkauf, Arztbesuch, Spaziergänge, Besuch von Freunden und Familie.
Ein Scooter aus PG 12 ist nicht das gleiche wie ein E-Scooter im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung. Hilfsmittel-Scooter nach PG 12 sind medizinische Hilfsmittel, die ärztlich verordnet und über die Krankenkasse abgerechnet werden. Die Geräte sind robuster, haben eine größere Reichweite (40 bis 80 km pro Akkuladung bei Standardmodellen) und sind für den täglichen Gebrauch ausgelegt – nicht für den sporadischen Freizeit-Spaß.
Voraussetzungen für die Bewilligung
Die Krankenkasse übernimmt ein Elektromobil aus PG 12 in der Regel, wenn dein Arzt eine medizinische Notwendigkeit bescheinigt. Konkret geht es um eine erhebliche Einschränkung der Gehfähigkeit – auch ohne dass ein Pflegegrad vorliegen muss. Ausschlaggebend ist die ärztliche Verordnung mit Diagnose, Funktionsbefund und Begründung, warum ein Rollator oder ein manueller Rollstuhl nicht ausreicht.
In der Praxis verlangen viele Kassen zusätzlich:
- Eine konkrete Wegstrecke, die du ohne Hilfsmittel nicht mehr bewältigen kannst (z. B. „mehr als 500 Meter ohne Pause nicht möglich“)
- Eine Beschreibung deines Wohnumfelds (Gehwege, Bordsteine, öffentlicher Nahverkehr erreichbar?)
- Die Bestätigung, dass du das E-Mobil sicher bedienen kannst (Gleichgewicht, Reaktionsfähigkeit, Sehkraft)
- Eine Begründung, warum ein einfacherer Rollator (PG 10) nicht ausreicht – siehe dazu auch unser Beitrag Rollator und Hilfsmittelnummer PG 10
Kosten, Zuzahlung und Eigenanteil
E-Mobile für den Außenbereich kosten je nach Ausstattung zwischen rund 2.500 und 6.000 Euro. Die Krankenkasse übernimmt bei ärztlicher Verordnung in der Regel den kompletten Betrag abzüglich deiner gesetzlichen Zuzahlung von maximal 10 Euro pro Hilfsmittel. Hinzu kommen können Mehrkosten, wenn du ein höherwertiges Modell mit besserer Federung, größerer Reichweite oder Allrad wählst – diese Mehrkosten musst du selbst tragen, sofern die Kasse sie nicht vorher genehmigt.
Wichtig zu wissen: Die gesetzlichen Krankenkassen schließen mit Leistungserbringern (Sanitätshäusern) Verträge über Festbeträge. Liegt dein Wunschmodell über dem Festbetrag, ist die Differenz dein Eigenanteil – sofern keine medizinische Notwendigkeit für die teurere Variante bescheinigt wird. Welche konkreten Beträge auf dich zukommen, haben wir im Detail im Beitrag E-Mobil und Elektromobil-Kosten aufgeschlüsselt.
Elektrorollstuhl (PG 50) – wenn individuelles Hilfsmittel nötig ist
Die Produktgruppe 50 im Hilfsmittelverzeichnis umfasst Elektrorollstühle. Im Gegensatz zum Scooter ist ein Elektrorollstuhl ein individuell angepasstes Hilfsmittel mit Joystick-Steuerung, Sitzschale oder speziellem Sitzkissen, oft kombinierter Indoor-/Outdoor-Nutzung und einer Maximalgeschwindigkeit von 6 km/h (Indoor) bis 10 km/h (Outdoor, mit Zulassung als Elektrokraftfahrzeug). Die PG-50-Geräte sind teurer, weil sie an deinen Körper, deine Wohnung und deinen Alltag angepasst werden.
Die Krankenkasse unterscheidet bei PG 50 zwischen Standard-Elektrorollstühlen und Sonderanfertigungen. Standardmodelle beginnen bei etwa 4.000 Euro. Sonderanfertigungen mit elektrischer Sitzverstellung, Stehfunktion, Spezialsteuerungen (Kinn-, Kopf-, Saug- oder Blasensteuerung) oder kombinierter Indoor-Outdoor-Nutzung können 12.000 bis 25.000 Euro kosten. Für die Bewilligung einer Sonderanfertigung verlangt die Kasse in aller Regel eine umfassende Begründung mit Foto-Dokumentation der Wohnung, einem Sitzprotokoll durch den Orthopädietechniker und einem Probesitzen am Mustergerät.
Wann die Kasse einen Elektrorollstuhl bewilligt
Die Voraussetzungen für PG 50 sind deutlich strenger als für PG 12. Eine ärztliche Verordnung reicht in der Regel nicht – die Kasse verlangt eine umfassende Begründung mit funktionaler Diagnostik. Dazu gehören:
- Nachweis, dass die Gehfähigkeit dauerhaft stark eingeschränkt ist (z. B. durch Multiple Sklerose, ALS, fortgeschrittene Muskeldystrophie, Querschnittslähmung, schwere rheumatische Erkrankungen, schwere COPD)
- Begründung, warum ein manueller Rollstuhl nicht ausreicht (z. B. fehlende Armkraft, fehlende Ausdauer, Schmerzlimitierung)
- Begründung, warum ein einfaches Elektromobil aus PG 12 nicht ausreicht (z. B. weil du es in der Wohnung nicht nutzen kannst, weil die Sitzposition angepasst werden muss, weil eine Sondersteuerung nötig ist)
- Oft: Pflegegrad 3 oder höher, weil der Versorgungsbedarf bei PG 50 in aller Regel über reine Mobilität hinausgeht
Die Kasse prüft hier deutlich genauer als bei PG 12. Eine Vor-Ort-Begutachtung durch den MD (Medizinischer Dienst) ist häufig. Reiche die Verordnung mit ausführlicher Diagnose, Funktionsbefund, Alltagsbeispielen und Fotos deines Wohnumfelds ein – das beschleunigt die Bewilligung.
Wichtig: Eine progressive Erkrankung wie ALS, Multiple Sklerose oder Muskeldystrophie kann die Bewilligung eines Elektrorollstuhls auch dann begründen, wenn du aktuell noch gehfähig bist – die Kasse darf die Versorgung nicht allein am heutigen Status festmachen, sondern muss den voraussichtlichen Verlauf der Erkrankung berücksichtigen. Wird die Versorgung mit Hinweis auf die „noch vorhandene Gehfähigkeit“ abgelehnt, ist Widerspruch aussichtsreich.
Kosten bei Elektrorollstühlen
Elektrorollstühle aus PG 50 beginnen bei rund 4.000 Euro für einfache Modelle und können bei Sondersteuerungen, Elektrorollstühlen mit Stehfunktion oder Outdoor-Modellen mit Zulassung bis über 20.000 Euro kosten. Die Krankenkasse übernimmt bei medizinischer Notwendigkeit den Betrag bis zur Höhe des vertraglichen Höchstpreises – du zahlst wie bei PG 12 maximal 10 Euro Zuzahlung. Mehrkosten für Sonderausstattung (z. B. Elektrorollstuhl mit hochklappbarer Sitzfläche) musst du selbst tragen, sofern keine medizinische Begründung vorliegt.
Direkter Vergleich: Scooter vs. Elektrorollstuhl
Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Unterschiede zwischen PG 12 (Scooter/Elektromobil) und PG 50 (Elektrorollstuhl) auf einen Blick – als Entscheidungshilfe für dich und für die Argumentation gegenüber deiner Krankenkasse.
| Merkmal | Scooter (PG 12) | Elektrorollstuhl (PG 50) |
|---|---|---|
| Steuerung | Lenker + Bedienhebel | Joystick, Sondersteuerungen möglich |
| Geschwindigkeit | bis ca. 15 km/h (E-Scooter) | 6 km/h indoor, 10 km/h outdoor (mit Zulassung) |
| Haupteinsatzort | Außenbereich | Wohnung + Außenbereich kombiniert |
| Anpassung | kaum, Standardmodelle | individuell: Sitzschale, Steuerung, Federung |
| Pflegegrad nötig | nein | häufig ab PG 3, aber nicht zwingend |
| Kostenrahmen | 2.500 – 6.000 € | 4.000 – 20.000+ € |
| MD-Begutachtung | selten | häufig |
| Bewilligungsdauer | 2 – 6 Wochen | 6 – 12 Wochen, oft länger |
| Zuzahlung | max. 10 € | max. 10 € |
| Zugelassen als Fahrzeug | E-Scooter ja, Mofa-Regeln | Elektrokraftfahrzeug bis 10 km/h |
Antrag stellen – Schritt für Schritt
Ob PG 12 oder PG 50 – der Weg zur Bewilligung folgt dem gleichen Grundmuster. So gehst du vor:
- Arztgespräch: Bitte deinen Hausarzt oder Facharzt (Neurologe, Orthopäde, Rheumatologe) um eine ausführliche Verordnung mit Diagnose, Funktionsbefund und Begründung, warum genau dieses Hilfsmittel nötig ist.
- Hilfsmittelnummer notieren: Suche im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes die passende 10-stellige Hilfsmittelnummer (PG 12 oder PG 50). Das erleichtert der Kasse die Zuordnung.
- Sanitätshaus kontaktieren: Ein Vertragspartner deiner Kasse berät dich zur passenden Ausstattung und stellt den Kostenvoranschlag. Welche Sanitätshäuser Vertragspartner sind, erfährst du direkt bei deiner Krankenkasse.
- Antrag einreichen: Reiche Verordnung, Kostenvoranschlag und ggf. ergänzende Unterlagen (Pflegegrad-Bescheid, MD-Gutachten, Fotos der Wohnung) bei der Krankenkasse ein – per Post, elektronisch oder über die Meine-Krankenkasse-App.
- Bewilligung abwarten oder Widerspruch einlegen: Bei Ablehnung hast du innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids Widerspruchsrecht – kostenlos, formlos per Brief oder online.
Mehr zum Ablauf bei einer konkreten Zuzahlungsregelung findest du im Beitrag Rollator-Zuschuss und Krankenkasse. Auch wenn es dort um Rollatoren geht, ist das Muster (Verordnung → Kostenvoranschlag → Antrag → Bewilligung oder Widerspruch) identisch.
Was tun bei Ablehnung?
Die Krankenkasse lehnt Scooter-Anträge (PG 12) seltener ab als Elektrorollstuhl-Anträge (PG 50), aber Ablehnungen kommen vor. Typische Begründungen:
- „Ein einfacher Rollator (PG 10) ist ausreichend.“ – Dann brauchst du eine ärztliche Begründung, warum ein Rollator nicht reicht (Sturzrisiko, Schmerzen, Ausdauer).
- „Die Gehfähigkeit ist nicht ausreichend beeinträchtigt.“ – Gegenbeweis durch konkrete Wegstrecken-Dokumentation, Gehtest, Sturzprotokoll.
- „Das Hilfsmittel ist nicht im Hilfsmittelverzeichnis.“ – Klären, ob das gewählte Produkt eine Hilfsmittelnummer hat; falls nein, gleichwertiges Produkt wählen.
- „Kein Pflegegrad vorhanden.“ – Bei PG 12 kein Hinderungsgrund; bei PG 50 hilft PG 3+ für die Bewilligung, ist aber keine zwingende Voraussetzung.
Lege innerhalb der Monatsfrist schriftlich Widerspruch ein, fordere die Begründung des Bescheids und die Sachgrundlagen an, und ergänze dein ärztliches Attest. Bleibt die Kasse bei der Ablehnung, kannst du beim Sozialgericht klagen – das Verfahren ist kostenfrei, du brauchst keinen Anwalt.
Versicherung, Führerschein und das Fahren im Straßenverkehr
Ein Scooter bis 6 km/h ist verkehrsrechtlich ein Elektrorollstuhl im Sinne der StVO und darf auf Gehwegen benutzt werden. Scooter über 6 km/h gelten als Elektrokraftfahrzeug und benötigen eine Haftpflichtversicherung sowie eine Mofa-Prüfbescheinigung oder Fahrerlaubnis der Klasse AM. Elektrorollstühle aus PG 50 bis 10 km/h sind ebenfalls Elektrokraftfahrzeuge im Sinne der StVZO und brauchen Versicherungskennzeichen sowie Haftpflicht.
Für die Versicherung zahlst du zwischen 50 und 150 Euro pro Jahr – die Kosten trägst du selbst, sie sind nicht im Hilfsmittelbudget der Krankenkasse enthalten.
Häufige Fragen
Brauche ich einen Pflegegrad für einen Scooter?
Nein, für ein Elektromobil aus PG 12 ist kein Pflegegrad erforderlich. Die Krankenkasse prüft allein die ärztlich bescheinigte Einschränkung der Gehfähigkeit und ob ein einfacheres Hilfsmittel (Rollator, manueller Rollstuhl) nicht ausreicht.
Wie hoch ist meine Zuzahlung?
Die gesetzliche Zuzahlung bei Hilfsmitteln beträgt 10 Euro pro Verordnung. Diese 10 Euro zahlst du direkt an das Sanitätshaus oder die Apotheke. Bei höherwertigen Versorgungen können Eigenanteile für Sonderausstattung dazukommen.
Geht der Scooter in mein Eigentum über?
Bei Bewilligung über die Krankenkasse geht das Hilfsmittel in der Regel nach einer Nutzungsdauer von drei bis fünf Jahren in dein Eigentum über. Reparaturen und Wartung in dieser Zeit übernimmt die Kasse oder der Leistungserbringer. Danach kann ein neuer Antrag gestellt werden.
Wie schnell darf ein Scooter sein?
Standard-Scooter aus PG 12 erreichen 6 bis 15 km/h. Bis 6 km/h darfst du auf Gehwegen fahren, darüber hinaus gelten sie als Mofa oder Elektrokraftfahrzeug – mit Versicherung, Kennzeichen und entsprechender Fahrerlaubnis.
Kann ich von PG 12 auf PG 50 wechseln?
Ja, das ist möglich. Wenn dein Gesundheitszustand sich verschlechtert und ein Scooter nicht mehr ausreicht, kannst du einen neuen Antrag auf Elektrorollstuhl (PG 50) stellen. Die Kasse prüft dann die veränderte Indikation.
Muss ich das Hilfsmittel kaufen oder kann ich mieten?
Beides ist möglich. Viele Sanitätshäuser bieten Mietkauf an, bei dem die monatliche Rate nach Ablauf der Nutzungsdauer in den Eigentumsübergang mündet. Die Krankenkasse entscheidet anhand der Verordnung, welche Variante bewilligt wird.
Kann ich einen Elektrorollstuhl auch in der Wohnung nutzen?
Ja, ein Elektrorollstuhl aus PG 50 ist ausdrücklich für die kombinierte Nutzung in Wohnung und Außenbereich gedacht – das ist ein wesentlicher Unterschied zum Scooter. Voraussetzung ist, dass deine Wohnung den Wendekreis und die Türbreiten hergibt. Miss vor der Verordnung die relevanten Engstellen (Türrahmen, Flur, Bad, Küche) und dokumentiere das mit Fotos – das hilft der Kasse bei der Bewilligung.
Nächste Schritte
Wenn du unsicher bist, ob PG 12 oder PG 50 zu dir passt, sprich mit deinem Hausarzt oder einem Sanitätshaus deiner Wahl. Beide können anhand deiner Diagnose, deiner Wohnsituation und deines Alltags einschätzen, welche Produktgruppe die richtige ist. Bei einer Ablehnung durch die Krankenkasse hast du gute Chancen auf Erfolg im Widerspruch – die Sozialgerichte entscheiden zugunsten der Versicherten, wenn die ärztliche Begründung schlüssig ist.
Zuletzt geprüft: 21.06.2026 · Autor: Salomo Swoboda, Sozialrat Deutschland e.V.
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Quellen und weiterführende Informationen:

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