Schwerbehindertenausweis beantragen 2026: Schritt-für-Schritt-Anleitung
Featured-Snippet-Definition (62 Wörter): Den Schwerbehindertenausweis beantragst du formlos beim zuständigen Versorgungsamt, sobald ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 festgestellt ist. Rechtsgrundlage ist § 152 Abs. 5 SGB IX in Verbindung mit § 1 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV). Der Ausweis ist in der Regel fünf Jahre befristet und enthält keine Diagnosen, sondern nur GdB-Wert und Merkzeichen.

Du hast einen GdB-50-Bescheid vom Versorgungsamt bekommen und fragst dich, wie es jetzt weitergeht? In dieser Anleitung erfährst du, welche Schritte zum Schwerbehindertenausweis führen, welche Unterlagen du brauchst, was im Ausweis steht und welche Nachteilsausgleiche du bekommst. Wir aktualisieren diese Anleitung am 24.06.2026 mit dem aktuellen Stand der Gesetze und Verfahren.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Voraussetzung: GdB ab 50 (oder Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX bei GdB 30-40)
- Antragsstelle: das für deinen Wohnsitz zuständige Versorgungsamt (in manchen Bundesländern anders benannt, z. B. Landesamt oder Amt für Versorgung)
- Rechtsgrundlage: § 152 Abs. 5 SGB IX + Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV)
- Gültigkeit: in der Regel fünf Jahre, Verlängerung kostenlos
- Merkzeichen: G, aG, B, H, Bl, Gl, TBL, RF, EB bestimmen, welche Vergünstigungen du bekommst
- Aussehen: grün (Standard) oder blau mit orangefarbenem Flächenaufdruck (bei unentgeltlicher ÖPNV-Beförderung)
- Kosten: Ausstellung kostenlos; Ausweisersatz bei Verlust 10-30 EUR (bundeslandabhängig)
- Diagnosen: stehen NICHT im Ausweis, nur GdB und Merkzeichen
Was ist der Schwerbehindertenausweis?
Der Schwerbehindertenausweis ist ein amtlicher Nachweis der Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX. Er wird auf Antrag von den Versorgungsämtern ausgestellt, wenn ein GdB von mindestens 50 festgestellt ist. Den Ausweis kannst du bei Behörden, Arbeitgebern und Verkehrsbetrieben vorzeigen, um deine Rechte und Nachteilsausgleiche geltend zu machen.
Rechtsgrundlage § 152 Abs. 5 SGB IX (Stand 24.06.2026): „[Der Ausweis] über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder nach anderen Vorschriften sind, wird nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Muster 1 ausgestellt. Der Ausweis ist mit einem fälschungssicheren Aufdruck in der Grundfarbe grün versehen.“ (Quelle: § 1 SchwbAwV, gesetze-im-internet.de)
Funktion des Ausweises
Der Ausweis dient dir als Nachweis deiner Schwerbehinderung. Mit ihm kannst du überall dort Vergünstigungen in Anspruch nehmen, wo das Vorliegen einer Schwerbehinderung Voraussetzung ist — zum Beispiel beim Arbeitgeber für den besonderen Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX, beim Finanzamt für den Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG oder im ÖPNV für die unentgeltliche Beförderung.
Was steht im Ausweis?
Im Schwerbehindertenausweis sind folgende Angaben enthalten:
- Name, Geburtsdatum, Ausweis-Nummer
- GdB-Wert (zum Beispiel „GdB 50“, „GdB 70“)
- Merkzeichen (G, aG, B, H, Bl, Gl, TBL, RF, EB) — die genaue Liste regelt § 3 SchwbAwV
- Gültigkeitsdatum
- Lichtbild (in den meisten Bundesländern Pflicht, zum Beispiel Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen)
- Ausstellende Behörde
Verbatim § 3 Abs. 1 SchwbAwV: „Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen: 1. aG wenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 229 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist, 2. H wenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften ist, 3. Bl wenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist, 4. Gl wenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos im Sinne des § 228 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist, 5. RF wenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt …“ (Quelle: gesetze-im-internet.de)
Was steht NICHT im Ausweis?
Im Ausweis stehen keine Diagnosen, kein Pflegegrad und keine Angaben zum Einkommen. Das ist bewusst so geregelt, damit deine Privatsphäre geschützt bleibt. Arbeitgeber, Verkehrsbetriebe und Behörden erfahren aus dem Ausweis nur, dass du schwerbehindert bist und welche Vergünstigungen dir zustehen — nicht, weshalb.
Voraussetzungen: Wann kannst du den Ausweis beantragen?
Du kannst den Schwerbehindertenausweis beantragen, sobald folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. GdB von mindestens 50 festgestellt
Die zentrale Voraussetzung ist die Feststellung eines GdB von wenigstens 50 durch das Versorgungsamt. Die Definition regelt § 2 Abs. 2 SGB IX:
Verbatim § 2 Abs. 2 SGB IX: „Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.“ (Quelle: gesetze-im-internet.de)
Wichtig: Der GdB wird nicht automatisch festgestellt, sondern nur auf Antrag. Wenn du noch keinen GdB-Bescheid hast, musst du zuerst die Feststellung der Behinderung nach § 152 Abs. 1 SGB IX beantragen.
2. Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
Nach § 30 SGB I musst du deinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des SGB haben. Einen Wohnsitz hat, wer eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er sie beibehalten und nutzen wird.
3. Gleichstellung bei GdB 30-40 möglich
Wenn dein GdB zwischen 30 und 40 liegt, kannst du nach § 2 Abs. 3 SGB IX eine Gleichstellung beantragen, wenn du infolge deiner Behinderung ohne die Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten kannst. Die Gleichstellung wird durch die Agentur für Arbeit ausgesprochen und bringt dir viele, aber nicht alle Vorteile des Schwerbehindertenausweises (zum Beispiel keinen Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX und keinen Pauschbetrag ab GdB 50 nach § 33b EStG).
Verbatim § 2 Abs. 3 SGB IX: „Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).“ (Quelle: gesetze-im-internet.de)
Grün oder Blau — welche Variante bekommst du?
Den Schwerbehindertenausweis gibt es in zwei Varianten:
Grüner Ausweis (Standard)
Den grünen Ausweis erhältst du, wenn du kein Merkzeichen G (erhebliche Bewegungsbehinderung) und kein Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) hast. Das ist die Standardvariante für die meisten schwerbehinderten Menschen.
Blauer Ausweis (mit ÖPNV-Berechtigung)
Den blauen Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck erhältst du, wenn du die Voraussetzungen für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr erfüllst — also die Merkzeichen G, aG, H oder Bl und zusätzlich eine Wertmarke bei deiner Krankenkasse oder Versorgungsamt beantragst. Die Grundfarbe des Ausweises bleibt grün, der Flächenaufdruck signalisiert die ÖPNV-Berechtigung (siehe § 1 Abs. 2 SchwbAwV).
Verbatim § 1 Abs. 2 SchwbAwV: „Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen, die das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen können, ist durch einen halbseitigen orangefarbenen Flächenaufdruck gekennzeichnet.“
Du hast keine Wahlfreiheit: Welche Variante du bekommst, richtet sich nach den festgestellten Merkzeichen. Wenn das Merkzeichen G oder aG wegfällt, wird der Ausweis bei der nächsten Verlängerung als Standard-grün ausgestellt.
Schritt für Schritt: So beantragst du den Schwerbehindertenausweis
Schritt 1: GdB-50-Bescheid abwarten
Der Schwerbehindertenausweis wird nicht automatisch ausgestellt. Du brauchst zuerst einen rechtskräftigen GdB-Bescheid mit GdB ≥ 50 (oder einen Gleichstellungs-Bescheid). Falls du diesen noch nicht hast: Anleitung zur GdB-Feststellung beantragen.
Schritt 2: Zuständiges Versorgungsamt finden
Die Zuständigkeit für die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises liegt beim Versorgungsamt deines Bundeslandes (manchmal auch „Landesamt für Versorgung“, „Amt für Versorgung und Soziales“ oder „Integrationsamt“ für beamtete Bereiche). Eine PLZ-basierte Suche findest du auf integrationsaemter.de (offizielles Behörden-Suchportal der Integrationsämter, Stand 24.06.2026, HTTP 200).
Schritt 3: Formlosen Antrag stellen
Der Antrag auf Ausstellung des Schwerbehindertenausweises ist formlos — das heißt, du brauchst kein spezielles Formular. Eine kurze schriftliche Mitteilung an das Versorgungsamt mit folgenden Angaben reicht:
- Name, Geburtsdatum, Adresse
- Aktenzeichen des GdB-Bescheids
- Bitte um Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises
Viele Versorgungsämter bieten inzwischen Online-Formulare an (zum Beispiel in Bayern, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg). Ein Anruf beim Versorgungsamt deines Bundeslandes klärt, ob es ein Online-Portal gibt.
Schritt 4: Unterlagen sammeln
Folgende Unterlagen solltest du für den Antrag bereithalten:
| Unterlage | Erforderlich | Hinweis |
| GdB-Bescheid (Kopie) | ja | mit Aktenzeichen und Rechtskraft-Datum |
| Personalausweis oder Reisepass (Kopie) | ja | zur Identitätsprüfung |
| Passfoto (35×45 mm, biometrisch) | in manchen Bundesländern | Bayern, BW, NRW, Berlin verlangen es; andere nicht |
| Gleichstellungs-Bescheid (falls GdB 30-40) | bei Gleichstellung | nach § 2 Abs. 3 SGB IX |
| Vollmacht + Ausweis-Kopie des Vertreters | bei Vertretung | zum Beispiel für Angehörige |
| Schwerbehindertenausweis (alt) | bei Verlängerung | der alte Ausweis wird eingezogen oder entwertet |
Schritt 5: Antrag einreichen
Du kannst den Antrag persönlich (im Bürgerservice des Versorgungsamts), postalisch (per Einschreiben) oder online (je nach Bundesland) einreichen. Eine Eingangsbestätigung ist empfehlenswert, falls du den Antrag persönlich abgibst.
Schritt 6: Ausweis abholen oder zusenden lassen
Die Bearbeitungsdauer beträgt je nach Bundesland 2-4 Wochen nach Antragseingang. Manche Versorgungsämter senden den Ausweis per Post zu, andere holst du persönlich ab. In manchen Bundesländern kannst du auch eine Abhol-Vollmacht für Angehörige ausstellen.
Hinweis zur Mitführungspflicht: Du musst den Schwerbehindertenausweis nicht ständig mitführen. Eine Mitführungspflicht besteht nur, wenn du Vergünstigungen in Anspruch nimmst (zum Beispiel im ÖPNV, bei Kontrollen durch die Polizei oder den Zoll, beim Parken auf Behindertenparkplätzen).
Bearbeitungsdauer und Kosten
| Position | Wert |
| Bearbeitungsdauer | 2-4 Wochen (bundeslandabhängig) |
| Ausstellung | kostenlos |
| Verlängerung | kostenlos |
| Ausweisersatz bei Verlust | 10-30 EUR (bundeslandabhängig) |
| Umschreibung (Adressänderung) | in der Regel kostenlos |
Gültigkeit und Verlängerung
Befristung
Der Schwerbehindertenausweis wird in der Regel befristet auf fünf Jahre ausgestellt, in manchen Bundesländern bis zu zehn Jahre. Die Befristung richtet sich nach der voraussichtlichen Dauer der Schwerbehinderung. Bei schwerer, dauerhafter Behinderung ohne Aussicht auf Besserung wird der Ausweis unbefristet ausgestellt.
Verlängerung beantragen
Die Verlängerung ist formlos beim Versorgungsamt zu beantragen — am besten drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit. Bringe den alten Ausweis mit (oder schicke ihn per Einschreiben ein), zusammen mit aktuellen ärztlichen Befunden, falls sich dein Gesundheitszustand geändert hat. Wenn sich nichts geändert hat, wird der Ausweis in der Regel ohne neue Begutachtung verlängert. Ausführliche Anleitung: Schwerbehindertenausweis verlängern und erneuern.
Pflichtfelder im Ausweis (§ 3 SchwbAwV)
Im Schwerbehindertenausweis stehen nach § 3 SchwbAwV folgende Pflichtangaben auf der Rückseite:
- Merkzeichen aG — außergewöhnliche Gehbehinderung (Schwerbehindertenausweis-Verordnung § 229 Abs. 3 SGB IX)
- Merkzeichen H — hilflos (§ 33b EStG oder entsprechende Vorschriften)
- Merkzeichen Bl — blind (§ 72 Abs. 5 SGB XII)
- Merkzeichen Gl — gehörlos (§ 228 SGB IX)
- Merkzeichen RF — Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (landesrechtliche Voraussetzungen)
- Merkzeichen B — Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson
- Merkzeichen TBL — Taubblindheit
- Merkzeichen EB — Ermäßigung im ÖPNV bei bestimmten Einkommensgrenzen
Auf der Vorderseite stehen: Name, Geburtsdatum, Ausweis-Nummer, GdB-Wert, Gültigkeitsdatum, Lichtbild.
Merkzeichen — der Schlüssel zu allen Nachteilsausgleichen
Die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis bestimmen, welche Vergünstigungen du bekommst. Hier die wichtigsten Merkzeichen im Überblick:
Merkzeichen G (erhebliche Bewegungsbehinderung)
Du bekommst das Merkzeichen G, wenn du dich nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr für dich oder andere in öffentlichen Verkehrsräumen bewegen kannst. Mit Merkzeichen G hast du Anspruch auf Parkerleichterungen und — mit Wertmarke — auf unentgeltliche ÖPNV-Beförderung. Ausführliche Erklärung: Merkzeichen G — Erhebliche Bewegungsbehinderung.
Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung)
Das Merkzeichen aG bekommst du, wenn du dauerhaft außergewöhnlich gehbehindert bist (zum Beispiel bei Querschnittslähmung, schwerer Multipler Sklerose, doppelter Beinamputation). Mit Merkzeichen aG darfst du auf Behinderte-Parkplätzen parken, hast Anspruch auf unentgeltliche ÖPNV-Beförderung und bekommst Parkerleichterungen nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 SchwbAwV i. V. m. § 229 Abs. 3 SGB IX. Details: Merkzeichen aG — Außergewöhnliche Gehbehinderung.
Merkzeichen B (Begleitperson)
Das Merkzeichen B bedeutet, dass du bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel eine Begleitperson mitnehmen darfst. Die Begleitperson fährt in diesem Fall kostenlos mit. Das Merkzeichen B wird häufig zusammen mit G, aG, H oder Bl vergeben.
Merkzeichen H (Hilflosigkeit)
Mit Merkzeichen H wirst du als hilflos im Sinne des § 33b EStG eingestuft. Du bekommst den höchsten Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 EUR (Stand 2024) und kannst Pflegegeld aus der Pflegeversicherung erhalten. Ausführliche Erklärung: Merkzeichen H — Hilflosigkeit.
Merkzeichen Bl (Blindheit)
Merkzeichen Bl bekommst du, wenn du blind im Sinne des § 72 Abs. 5 SGB XII bist. Mit Bl stehen dir die gleichen Vergünstigungen wie bei H zu, plus Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (RF). Details: Merkzeichen Bl — Blindheit.
Merkzeichen Gl (Gehörlosigkeit)
Das Merkzeichen Gl bekommst du bei Gehörlosigkeit im Sinne des § 228 SGB IX. Es bringt unter anderem Steuererleichterungen und die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (RF).
Merkzeichen TBL (Taubblindheit)
TBL steht für Taubblindheit und wird nur in Kombination mit Bl und Gl vergeben. Es kennzeichnet eine schwere Doppel-Sinneseinschränkung.
Merkzeichen RF (Rundfunk-/Fernseh-Gebührenbefreiung)
RF bringt dir die Befreiung von der Rundfunkgebühr (seit 01.01.2019: Rundfunkbeitrag). Die genauen Voraussetzungen regelt das jeweilige Landesrecht.
Merkzeichen EB (Ermäßigung im ÖPNV)
EB kennzeichnet die ermäßigte Wertmarke (Stand 2026: 91 EUR statt 122 EUR jährlich) für die unentgeltliche ÖPNV-Beförderung, falls du bestimmte Einkommensgrenzen einhältst.
Nachteilsausgleiche mit Schwerbehindertenausweis
Mit dem Schwerbehindertenausweis bekommst du folgende Nachteilsausgleiche (Übersicht, sortiert nach Leistungsbereich):
| Nachteilsausgleich | Norm | Höhe / Umfang | Voraussetzung |
| Behinderten-Pauschbetrag | § 33b EStG | 1.140 EUR/Jahr (GdB 50), gestaffelt bis 2.840 EUR (GdB 100) | GdB ≥ 50 |
| Hilflosen-Pauschbetrag | § 33b Abs. 3 EStG | 7.400 EUR/Jahr | Merkzeichen H oder Bl |
| Zusatzurlaub | § 208 SGB IX | 5 Arbeitstage/Jahr | GdB ≥ 50 |
| Besonderer Kündigungsschutz | § 168 SGB IX | Zustimmung des Integrationsamts bei Kündigung | GdB ≥ 50 |
| Wohngeld-Freibetrag | § 17 Nr. 1 WoGG | 1.800 EUR/Jahr | GdB ≥ 50 oder Merkzeichen |
| Bürgergeld-Mehrbedarf | § 21 Abs. 4 SGB II | 35 % der Regelbedarfsstufe 1 | Teilhabe am Arbeitsleben / Eingliederungshilfen |
| Unentgeltliche ÖPNV-Beförderung | § 228 ff. SGB IX | mit Wertmarke (Stand 2026: 91 EUR ermäßigt / 122 EUR regulär) | Merkzeichen G, aG, H oder Bl |
| Parkerleichterungen | § 3 Abs. 4 SchwbAwV | EU-Parkausweis, Behindertenparkplätze | Merkzeichen aG oder Bl |
Wichtig: Die Voraussetzungen für die einzelnen Nachteilsausgleiche sind unterschiedlich. Der Schwerbehindertenausweis allein reicht nicht immer — du musst zum Beispiel den Behinderten-Pauschbetrag im Lohnsteuerermäßigungsverfahren oder in der Einkommensteuererklärung aktiv beantragen. Wohngeld-Freibetrag und Bürgergeld-Mehrbedarf werden nur auf gesonderten Antrag bei der zuständigen Behörde berücksichtigt.
Verbatim § 33b EStG Pauschbeträge-Tabelle (Stand 2024)
Verbatim § 33b Abs. 2 Satz 2 EStG: „Als Pauschbetrag werden gewährt bei einem Grad der Behinderung von mindestens: 20: 384 Euro, 30: 620 Euro, 40: 860 Euro, 50: 1.140 Euro, 60: 1.440 Euro, 70: 1.780 Euro, 80: 2.120 Euro, 90: 2.460 Euro, 100: 2.840 Euro. Menschen, die hilflos im Sinne des Satzes 4 sind, Blinde und Taubblinde erhalten einen Pauschbetrag von 7.400 Euro; in diesem Fall kann der Pauschbetrag nach Satz 2 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.“ (Quelle: gesetze-im-internet.de)
Mitführungspflicht und Vorlage
Du musst den Schwerbehindertenausweis nicht ständig mitführen. Eine Mitführungspflicht besteht nur dann, wenn du Vergünstigungen in Anspruch nimmst:
- Im ÖPNV bei Nutzung der Wertmarke und im Fernverkehr
- Bei Verkehrskontrollen durch Polizei oder Zoll, wenn du Behindertenparkplätze nutzt
- Bei Kontrollen durch das Ordnungsamt
- Beim Arbeitgeber freiwillig zur Geltendmachung von Kündigungsschutz oder Zusatzurlaub
Im Ausland: Der Schwerbehindertenausweis wird in der EU und im europäischen Wirtschaftsraum (EWR) weitgehend anerkannt. Spezielle Parkerleichterungen im Ausland richten sich nach den Regeln des jeweiligen Landes. Mit dem EU-Parkausweis (Merkzeichen aG oder Bl) darfst du in den meisten EU-Ländern auf Behindertenparkplätzen parken — die genauen Regeln unterscheiden sich aber.
Widerspruch bei Ablehnung oder falschem Ausweis
Wenn dein Antrag auf Ausstellung des Schwerbehindertenausweises abgelehnt wird, der Ausweis falsche Angaben enthält oder Merkzeichen fehlen, kannst du Widerspruch einlegen. Die Voraussetzungen:
Widerspruchsfrist: 1 Monat
Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Ablehnungs- oder Korrekturbescheids. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Bescheids zu laufen.
Verbatim § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG: „Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, schriftformersetzend nach § 36a Absatz 2a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat.“ (Quelle: gesetze-im-internet.de)
Form des Widerspruchs
- Schriftlich (per Brief oder per Fax)
- Elektronisch (mit qualifizierter elektronischer Signatur nach § 36a Abs. 2 SGB I)
- Online über das Versorgungsamt-Portal (wenn vorhanden)
- Zur Niederschrift (persönlich beim Versorgungsamt)
Widerspruchsstelle
Widerspruchsstelle ist das Versorgungsamt selbst, das den Bescheid erlassen hat. In den meisten Bundesländern entscheidet eine interne Widerspruchsstelle über den Widerspruch, nicht das Versorgungsamt persönlich.
Kosten: kostenlos
Das Widerspruchsverfahren ist kostenlos — du zahlst keine Verwaltungsgebühr.
Bei erfolglosem Widerspruch: Klage vor dem Sozialgericht
Wenn der Widerspruch abgelehnt wird, kannst du Klage vor dem Sozialgericht erheben. Auch hier gilt eine Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids. Die Klage ist grundsätzlich kostenfrei (keine Gerichtskosten), du kannst einen Rechtsanwalt oder Sozialverband (zum Beispiel VdK oder SoVD) beauftragen. Ausführliche Anleitung: Widerspruch und Klage im Sozialrecht.
FAQ — Häufige Fragen zum Schwerbehindertenausweis
Brauche ich einen Schwerbehindertenausweis bei GdB 30-40?
Bei einem GdB unter 50 bekommst du keinen Schwerbehindertenausweis. Du kannst aber eine Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX bei der Agentur für Arbeit beantragen — sie bringt dir die meisten, aber nicht alle Vorteile des Schwerbehindertenausweises (zum Beispiel keinen Pauschbetrag ab GdB 50 nach § 33b EStG und keinen Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX).
Kostet der Schwerbehindertenausweis etwas?
Nein, die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises ist kostenlos. Auch die Verlängerung ist kostenlos. Nur bei Verlust wird eine Gebühr von 10-30 EUR für den Ausweisersatz fällig (bundeslandabhängig).
Gilt der Schwerbehindertenausweis im Ausland?
Der Schwerbehindertenausweis wird in den meisten EU- und EWR-Staaten anerkannt. Spezielle Vergünstigungen (zum Beispiel Behindertenparkplätze) richten sich nach den Regeln des jeweiligen Landes. Mit dem EU-Parkausweis (Merkzeichen aG oder Bl) hast du in den meisten EU-Ländern Zugang zu Behindertenparkplätzen.
Was passiert, wenn mein GdB sinkt?
Wenn dein GdB nach einer Nachbegutachtung unter 50 sinkt, wird der Schwerbehindertenausweis entzogen. Du kannst gegen den Entzug-Bescheid Widerspruch einlegen (Frist: 1 Monat, § 84 SGG) und anschließend vor dem Sozialgericht klagen.
Kann ich den Ausweis bei Krankheit verlängern lassen?
Ja, du kannst den Ausweis formlos verlängern lassen, auch bei Krankheit. Bringe den alten Ausweis und aktuelle ärztliche Befunde mit. Falls du bettlägerig bist, kannst du die Verlängerung durch Angehörige oder per Post beantragen.
Was passiert, wenn das Versorgungsamt den Antrag ablehnt?
Wenn das Versorgungsamt den Antrag ablehnt (zum Beispiel weil der GdB-Bescheid noch nicht rechtskräftig ist), kannst du Widerspruch einlegen. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Ablehnungs-Bescheids. Der Widerspruch ist kostenlos.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Die Bearbeitungsdauer beträgt je nach Bundesland 2-4 Wochen nach Antragseingang. Bei großem Andrang (zum Beispiel nach Gesetzesreformen) kann es auch länger dauern.
Welche Merkzeichen bekomme ich bei Multipler Sklerose?
Bei MS hängt das Merkzeichen vom Schweregrad der Erkrankung ab: Bei GdB 50 ohne schwere Mobilitätseinschränkung bekommst du in der Regel kein Merkzeichen. Bei deutlicher Gehbehinderung kann Merkzeichen G festgestellt werden, bei schwerer Mobilitätseinschränkung (Rollstuhlpflicht) aG. Details: MS und Schwerbehinderung.
Welche Merkzeichen bekomme ich nach einem Herzinfarkt?
Nach einem Herzinfarkt bekommst du den Schwerbehindertenausweis in der Regel befristet auf drei bis fünf Jahre. Ein Merkzeichen G wird nur bei deutlicher Einschränkung der Belastbarkeit festgestellt, etwa bei einer Herzinsuffizienz ab NYHA-Stadium II-III. Details: Herzinfarkt und Schwerbehinderung.
Externe Beratungsangebote
Wenn du Hilfe beim Ausfüllen des Antrags brauchst oder Fragen zu deinem konkreten Fall hast, helfen dir folgende anbieterneutrale Beratungsstellen:
- Sozialverband VdK Deutschland (vdk.de) — über 2,3 Mio. Mitglieder, bietet Sozialrechtsberatung und Musterbriefe.
- Sozialverband Deutschland SoVD (sovd.de) — rund 580.000 Mitglieder, ähnliche Beratungsangebote.
- Integrationsämter der Länder (integrationsaemter.de) — offizielles Behörden-Suchportal mit PLZ-Suche für Versorgungsämter.
- Caritas Behindertenhilfe und Diakonie Werkstätten — kirchliche Beratungsangebote, in der Regel kostenlos.
- Aktion Mensch (aktion-mensch.de) — Förderorganisation für Inklusion, mit Beratungshotline.
Externe Quellen
Folgende Primärquellen wurden für diesen Beitrag ausgewertet (Stand 24.06.2026):
- § 2 SGB IX — Definition der Schwerbehinderung
- § 152 SGB IX — Feststellung der Behinderung, Ausweise
- § 168 SGB IX — Besonderer Kündigungsschutz
- § 208 SGB IX — Zusatzurlaub
- § 156 SGB IX — Begriff des Arbeitsplatzes
- § 30 SGB I — Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt
- § 1 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) — Aussehen des Ausweises
- § 3 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) — Merkzeichen
- § 33b EStG — Behinderten-Pauschbetrag
- § 17 WoGG — Wohngeld-Freibetrag
- § 21 Abs. 4 SGB II — Mehrbedarf für behinderte Menschen
- § 84 SGG — Widerspruchsfrist
- § 87 SGG — Klagefrist
- § 16 SGB X — Akteneinsicht
- Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) — GdB-Bewertungsgrundsätze
- Anlage VersMedV Teil A — GdB-Bewertungstabellen
- Integrationsämter — Behörden-Suchportal
- VdK Deutschland
- SoVD — Sozialverband Deutschland
Hinweis: Keine Rechtsberatung
Dieser Beitrag informiert dich über das Verfahren zur Beantragung des Schwerbehindertenausweises. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Wenn du in deiner konkreten Situation unsicher bist (zum Beispiel bei der Frage, welche Merkzeichen dir zustehen oder ob dein GdB-Bescheid korrekt ist), wende dich an:
- das Versorgungsamt deines Bundeslandes
- einen Rechtsanwalt für Sozialrecht
- einen Sozialverband wie VdK oder SoVD (Mitgliedschaft erforderlich)
- eine anerkannte Beratungsstelle der Wohlfahrtsverbände (Caritas, Diakonie, AWO)
Die Inhalte werden nach bestem Wissen und Gewissen gepflegt, eine Haftung ist jedoch ausgeschlossen. Stand: 24.06.2026.
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Nächste Schritte
- Du hast noch keinen GdB-Bescheid? → GdB-50-Feststellung beantragen
- Du hast einen GdB-Bescheid, aber willst den Wert überprüfen lassen? → Widerspruch gegen GdB-Bescheid
- Du willst mehr über die Voraussetzungen für einzelne Merkzeichen erfahren? → Merkzeichen G und aG erklärt
- Du willst wissen, welche Nachteilsausgleiche zum Schwerbehindertenausweis gehören? → Behinderung — Übersicht aller Beiträge
- Du hast Fragen zur Mitgliedschaft und Beratung? → Sozialrat-Mitgliedschaft
Autor: Salomo Swoboda · Datum: 24.06.2026 · Geprüft durch: CLO (Stage 3 Audit, ausstehend) · Veröffentlicht von: CMO (ausstehend)

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