Herzinfarkt GdB 50-70: Schwerbehinderung 2026

Herzinfarkt & Schwerbehinderung: GdB & Antrag nach VersMedV Teil B 9.1.3 + § 152 SGB IX

Autor: Salomo Swoboda · Stand: 21.06.2026

Du hast einen Herzinfarkt überlebt — und fragst dich jetzt, ob du eine Schwerbehinderung beantragen kannst. Die kurze Antwort: Ja, das geht. Nach einem Herzinfarkt bekommst du in der Regel einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 (Stufe 3 nach VersMedV Anlage B 9.1.3, mittelschwere Belastungseinschränkung), oft 60 bis 100, je nach Folgeschäden. In diesem Beitrag zeige ich dir Schritt für Schritt, wie das Verfahren läuft — von der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) über den Antrag beim Versorgungsamt bis zum möglichen Widerspruch bei einer Ablehnung.

📌 Auf einen Blick: Schwerbehinderung nach Herzinfarkt ist in § 152 SGB IX (Definition Schwerbehinderung, GdB ≥ 50; für Merkzeichen vgl. VersMedV) geregelt. Die VersMedV liefert die GdB-Werte je nach Funktionseinschränkung. Du stellst den Antrag formlos beim Versorgungsamt deines Bundeslandes — online, per Post oder persönlich.


Inhalt

GdB-Stufen bei Herzinfarkt nach VersMedV Teil B Nummer 9.1.1

Nach VersMedV Teil B Nummer 9.1.1 richtet sich der GdB nach der bleibenden Leistungsbeeinträchtigung des Herzens:

  • Stufe 1 (0-10): keine wesentliche Leistungsbeeinträchtigung, selbst bei stärkerer Belastung (>75 Watt)
  • Stufe 2 (20-40): Leistungsbeeinträchtigung bei mittelschwerer Belastung (75 Watt, 2 Min)
  • Stufe 3 (50-70): Leistungsbeeinträchtigung bei alltäglicher Belastung (50 Watt, 2 Min), mit Dekompensation 80
  • Stufe 4 (90-100): Leistungsbeeinträchtigung bereits in Ruhe (Ruheinsuffizienz)

Quelle: VersMedV Teil B Abschnitt 9.1.1 (Einschränkung der Herzleistung), in Kraft seit 2009. Stand: 2026.


1. Wann bekommst du nach einem Herzinfarkt einen GdB?

Ein Herzinfarkt (Myokardinfarkt, ICD-10 I21) hinterlässt bei vielen Betroffenen dauerhafte Funktionseinschränkungen — etwa eine verminderte Pumpleistung des Herzens (Herzinsuffizienz), Durchblutungsstörungen oder eine eingeschränkte Belastbarkeit. Genau diese Einschränkungen bewertet das Versorgungsamt nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV).

GdB ≥ 50 = Schwerbehinderung (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Liegt dein Gesamtwert bei 50 oder mehr, giltst du als schwerbehindert und bekommst einen Schwerbehindertenausweis.

Konkret nach Herzinfarkt:

  • GdB 50-70 (Stufe 3 nach VersMedV Anlage Teil B 9.1.3 KHK/Herzinfarkt, mittelschwere Belastungseinschränkung) bei Herzinsuffizienz mit leichter bis mittelgradiger Belastungseinschränkung (keine Ruheschmerzen, aber eingeschränkte Leistungsfähigkeit)
  • GdB 80-100 (Stufe 4 nach VersMedV Anlage Teil B 9.1.1 KHK, schwere Belastungseinschränkung) bei schwerer Herzinsuffizienz mit Ruheschmerzen, Atemnot bei kleinsten Belastungen oder dauerhaft notwendiger Medikation
  • GdB ≥ 100 bei terminaler Herzinsuffizienz oder nach Herztransplantation

📌 Wichtig: Der GdB ist kein „Schmerzensgeld“ — er bewertet die Funktionseinschränkung im Alltag, nicht die Schwere des Infarkts allein.


2. § 152 SGB IX (Definition Schwerbehinderung, GdB ≥ 50; für Merkzeichen vgl. VersMedV) — wer gilt als schwerbehindert?

§ 2 Abs. 2 SGB IX definiert:

„Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.“

Das bedeutet für dich: Sobald dein GdB-Wert rechnerisch 50 oder mehr beträgt, hast du Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis und alle damit verbundenen Nachteilsausgleiche.

Was § 152 SGB IX (Definition Schwerbehinderung, GdB ≥ 50; für Merkzeichen vgl. VersMedV) außerdem regelt:

  • Abs. 2: Gleichstellung — Menschen mit einem GdB von weniger als 50, aber mindestens 30 können unter bestimmten Bedingungen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden (z.B. wenn sie sonst ihren Arbeitsplatz verlieren würden).
  • Abs. 3: Feststellung des GdB durch die zuständige Behörde (= Versorgungsamt) auf Antrag.

📌 Tipp: Auch wenn dein GdB „nur“ bei 40 oder 45 liegt, kann eine Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX sinnvoll sein. Sprich mit deinem Betriebsrat oder der Agentur für Arbeit darüber.


3. Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV): Die GdB-Tabelle

Die VersMedV ist das zentrale Regelwerk für die Bewertung von Gesundheitsstörungen. Sie enthält für fast jede Diagnose eine Einschätzung der typischen GdB-Spanne. Für Herz-Kreislauf-Erkrankungen findest du die Werte in Teil B, Kapitel 9 (Abschnitt „Herz und Kreislauf“).

Wichtige VersMedV-Werte bei Herzinfarkt-Folgen:

Diagnose ICD-10 GdB-Spanne
Herzinfarkt ohne wesentliche Folgen I21 30-40
Koronare Herzkrankheit (KHK) mit leichter Einschränkung I25 40-50
KHK mit mittelgradiger Belastungseinschränkung I25.1 50-70
Herzinsuffizienz, leicht I50.1 40-50
Herzinsuffizienz, mittelgradig I50.2 60-80
Herzinsuffizienz, schwer I50.3 80-100
Zustand nach Herztransplantation (Heilungsbewährung 2 J.) Z94.1 100 (danach ≥ 70)

📌 Wichtig: Die VersMedV liefert nur Spannen — die konkrete Festlegung trifft das Versorgungsamt anhand deiner individuellen Befunde.


4. GdB-Werte nach Herzinfarkt im Überblick

Welcher GdB-Wert bei dir realistisch ist, hängt von mehreren Faktoren ab:

4.1 Pumpleistung des Herzens (Ejektionsfraktion, EF)

  • EF > 55 %: normal, GdB-Beitrag gering
  • EF 45-54 %: leichte Einschränkung, GdB-Beitrag 10-20
  • EF 30-44 %: mittelgradige Einschränkung, GdB-Beitrag 30-50
  • EF < 30 %: schwere Einschränkung, GdB-Beitrag 60-100

4.2 Belastbarkeit im Alltag (NYHA-Stadien)

Die NYHA-Klassifikation der New York Heart Association beschreibt deine körperliche Belastbarkeit:

  • NYHA I: Keine Beschwerden im Alltag → niedriger GdB
  • NYHA II: Beschwerden bei starker Belastung (Treppen > 2 Etagen, Bergaufgehen) → GdB 30-50
  • NYHA III: Beschwerden bei leichter Belastung (Gehen, Anziehen) → GdB 50-80
  • NYHA IV: Beschwerden in Ruhe → GdB 80-100

4.3 Weitere Folgeschäden

  • Herzrhythmusstörungen (z.B. Vorhofflimmern, ICD-10 I48)
  • Eingeschränkte Nierenfunktion durch verminderte Durchblutung
  • Diabetes mellitus als Begleiterkrankung
  • Psychische Belastung (Depression, Angststörung)

📌 Tipp: Lass dir von deinem Kardiologen oder Hausarzt einen detaillierten Befundbericht ausstellen, der EF, NYHA-Stadium und Begleiterkrankungen auflistet.


5. Herzinfarkt + weitere Erkrankungen: Wie wird addiert?

Die VersMedV addiert GdB-Werte nicht einfach. Stattdessen wird der Gesamt-GdB nach der „Gesamtbetrachtung“ festgelegt — das heißt: Die Behörde schaut, wie sich alle Erkrankungen zusammen auf deinen Alltag auswirken.

Beispiel-Rechnung:

Diagnose Einzel-GdB
Zustand nach Herzinfarkt mit Herzinsuffizienz 50
Diabetes mellitus Typ 2 20
Arthrose im Knie 10
Depression 30
Rechnerische Summe 110
Gesamt-GdB (nach Gesamtbetrachtung) 70

Faustregel: Einzel-GdB-Werte unter 10 werden oft nicht berücksichtigt. Werte ab 20 können den Gesamt-GdB anheben, aber niemals linear — das Versorgungsamt nimmt eine pauschalierende Gesamtbetrachtung vor.

📌 Wichtig: Wenn du mehrere schwerwiegende Diagnosen hast, dokumentiere jede einzelne mit Befunden — sonst fällt sie aus der Bewertung raus.


6. Antrag auf Schwerbehinderung: Schritt für Schritt

6.1 Antrag stellen

Den Antrag stellst du formlos beim zuständigen Versorgungsamt deines Bundeslandes. Die Adresse findest du auf der Website deiner Stadt oder deines Landkreises. Viele Versorgungsämter bieten mittlerweile Online-Anträge an.

Wo du den Antrag stellst:

  • Versorgungsamt (= Fachbehörde für Schwerbehinderung)
  • In manchen Bundesländern: Landesamt für Gesundheit, Integrationsamt oder Amt für Soziales

6.2 Was du im Antrag angeben musst

  • Persönliche Daten (Name, Adresse, Versicherungsnummer)
  • Diagnosen (am besten mit ICD-10-Code)
  • Ärzte, die dich behandeln (Hausarzt, Kardiologe, Reha-Klinik)
  • Funktionseinschränkungen im Alltag (z.B. „kann keine Treppen mehr steigen ohne Pause“)
  • Medikamente, die du dauerhaft nimmst
  • Begleiterkrankungen

6.3 Welche Formulare brauchst du?

  • Antragsformular des Versorgungsamts (je Bundesland unterschiedlich)
  • Schweigepflichtentbindung (ärztliche Schweigepflichtentbindung) — damit das Versorgungsamt deine Ärzte befragen darf
  • Optional: Ärztliche Befundberichte, die du selbst mit einreichst

📌 Tipp: Du kannst den Antrag vor oder nach der Reha stellen. Viele Versorgungsämter warten gern den Reha-Bericht ab — der liefert die genauesten Werte.


7. Unterlagen und Befunde, die du brauchst

Je besser deine Unterlagen, desto weniger Nachfragen kommen vom Versorgungsamt — und desto schneller bekommst du Bescheid.

Checkliste Unterlagen:

  • Reha-Entlassungsbericht (mit EF, NYHA-Stadium, Diagnosen)
  • Herzkatheter-Befund (PCI, Stent-Implantation)
  • Kardiologischer Befundbericht (aktuell, max. 6 Monate alt)
  • Hausärztlicher Befundbericht mit Liste aller Diagnosen
  • Echokardiographie-Befund (Herzultraschall mit EF-Wert)
  • Langzeit-EKG (bei Rhythmusstörungen)
  • Belastungs-EKG (falls durchgeführt)
  • Medikamentenplan
  • Psychologischer Befund (bei Depression oder Angststörung)
  • Befunde weiterer Fachärzte (Orthopädie, Neurologie, Diabetologie)

📌 Wichtig: Das Versorgungsamt holt selbst Befunde ein, sobald du die Schweigepflichtentbindung unterschrieben hast. Du kannst aber eigene Befunde mit einreichen — das beschleunigt das Verfahren.


8. Ablauf beim Versorgungsamt

8.1 Eingang deines Antrags

Nach Eingang bekommst du eine Eingangsbestätigung. Jetzt beginnt die gesetzliche Bearbeitungsfrist: 3 Monate (§ 16 SGB I). § 14 SGB IX regelt das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren zwischen Rehabilitationsträgern (2-Wochen-Frist). Viele Versorgungsämter brauchen aber länger — manchmal 6 Monate oder mehr.

8.2 Ärztliche Begutachtung

Das Versorgungsamt beauftragt entweder:

  • Den Ärztlichen Dienst der eigenen Behörde (intern)
  • Einen freien Gutachter (extern) — z.B. einen Kardiologen mit versorgungsmedizinischer Qualifikation

📌 Tipp: Wenn du schwer gehbehindert bist, kannst du einen Hausbesuch beantragen. Du musst dafür nicht in die Praxis kommen.

8.3 Bescheid

Du bekommst einen schriftlichen Bescheid mit:

  • Festgestellter GdB
  • Merkzeichen (z.B. G = „erheblich gehbehindert“, B = „Begleitperson nötig“, aG = „außergewöhnlich gehbehindert“)
  • Gültigkeitsdauer (bei Herzinfarkt oft befristet auf 2-5 Jahre, danach Überprüfung)
  • Rechtsbehelfsbelehrung (wie du Widerspruch einlegst)

9. Was tun bei Ablehnung? Widerspruch + Klage

Wenn dein Antrag abgelehnt wird oder der GdB zu niedrig ausfällt, hast du innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids Widerspruchsrecht (§§ 79 ff. SGB X). § 84 SGB IX regelt Hilfsmittel-Leistungen.

9.1 Widerspruch einlegen

  • Form: Schriftlich oder online (je nach Bundesland)
  • Frist: 1 Monat ab Zugang des Bescheids
  • Inhalt: Konkrete Gründe, warum der GdB höher sein muss + neue Befunde

9.2 Widerspruchsverfahren

Das Versorgungsamt prüft deinen Widerspruch. Häufig wird eine Nachbegutachtung angeordnet. Bekommst du wieder einen Ablehnungsbescheid, kannst du innerhalb von 1 Monat Klage beim Sozialgericht erheben (§ 87 SGG, Frist beginnt mit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids; 3 Monate nur bei Bekanntgabe im Ausland).

9.3 Erfolgsaussichten

Die Widerspruchsquote bei Schwerbehinderten-Anträgen liegt bei etwa 30-40 %. Mit einem anwaltlichen Beistand oder einem Sozialverband (VdK, SoVD, VdK Deutschland) steigen die Chancen deutlich.

📌 Tipp: Vor einer Klage außergerichtliche Einigung versuchen — viele Versorgungsämter revidieren ihre Entscheidung, wenn überzeugende neue Befunde vorliegen.


10. Vorteile, die dir als schwerbehinderter Mensch zustehen

10.1 Nachteilsausgleiche nach SGB IX

GdB / Merkzeichen Vorteil
GdB ≥ 50 Schwerbehindertenausweis
GdB ≥ 50 + G Parkerleichterung
GdB ≥ 60 oder GdB ≥ 50 + aG Höherer Kündigungsschutz
GdB ≥ 80 oder GdB ≥ 70 + G 2 Tage mehr Urlaub (je nach Tarif)
Merkzeichen B Begleitperson kostenfrei im ÖPNV
Merkzeichen H Hilflosigkeit — Pflegegrad-Anspruch
Merkzeichen RF Rundfunkbeitrag-Befreiung

10.2 Steuerliche Vorteile

  • Pauschbetrag beim Finanzamt: 1.140 €/Jahr (GdB ≥ 50), gestaffelt bis 2.840 € (GdB 100). Hilflosigkeit / Blindheit / Taubblindheit (§ 33b Abs. 3 S. 3 EStG): 7.400 € (zusätzlich zum GdB-Pauschbetrag, ersetzt diesen nicht)
  • Behinderten-Pauschbetrag statt Einzel-Nachweis für Fahrten, Medikamente, Hilfsmittel
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen mit behinderungsbedingtem Mehraufwand voll absetzbar

10.3 Rentenversicherung

  • Vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen (ab 62, mit Abschlägen)
  • Zurechnungszeiten in der Erwerbsminderungsrente (bis 67)

10.4 Arbeitsleben

  • Besonderer Kündigungsschutz ab GdB ≥ 50 (Zustimmung des Integrationsamts nötig)
  • 5 Tage zusätzlicher Urlaub (bei GdB ≥ 50, je nach Tarifvertrag)
  • Zuschüsse zur Arbeitsplatzausstattung durch die Agentur für Arbeit / Rentenversicherung

11. Häufige Fragen (FAQ)

Bekomme ich nach jedem Herzinfarkt einen GdB von 50?

Nicht automatisch. Ohne wesentliche Folgeschäden liegt der GdB oft bei 30-40. Entscheidend sind die Funktionseinschränkungen im Alltag — nicht der Infarkt allein.

Wie lange dauert das Verfahren beim Versorgungsamt?

Gesetzlich vorgesehen sind 3 Monate (§ 16 SGB I). In der Praxis dauert es häufig 4-7 Monate. Bei hohem Arbeitsaufkommen oder wenn Befunde fehlen, kann es auch länger dauern.

Muss ich zum Gutachter?

In den meisten Fällen ja — entweder beim internen ärztlichen Dienst oder bei einem freien Gutachter. Du kannst einen Hausbesuch beantragen, wenn du nicht mobil bist.

Kann ich den Antrag rückwirkend stellen?

Der GdB wird ab Antragseingang festgestellt — nicht rückwirkend. Stell den Antrag also so früh wie möglich, am besten noch während der Reha.

Wie oft wird der GdB überprüft?

Bei Herz-Kreislauf-Erkrankungen wird der GdB meist befristet auf 2-5 Jahre. Bei einer Verbesserung des Gesundheitszustands kann er herabgestuft werden — bei einer Verschlechterung kannst du einen Neuantrag stellen.

Was ist der Unterschied zwischen GdB und Pflegegrad?

  • GdB (Grad der Behinderung): Bewertung der Funktionseinschränkung (0-100)
  • Pflegegrad (1-5): Bewertung der Pflegebedürftigkeit im Alltag

Du kannst beides bekommen — die Verfahren sind unabhängig voneinander.

Kann ich gleichzeitig Reha-Antrag und Schwerbehinderten-Antrag stellen?

Ja, beides ist möglich. Die Reha (medizinische Rehabilitation) wird über die Rentenversicherung oder Krankenkasse beantragt, die Schwerbehinderung über das Versorgungsamt.


Checkliste: So gehst du vor

  1. Reha-Entlassungsbericht + kardiologische Befunde sammeln
  2. Versorgungsamt deines Bundeslandes finden (Online-Recherche oder Bürgertelefon)
  3. Antragsformular ausfüllen + Schweigepflichtentbindung unterschreiben
  4. ✅ Antrag persönlich, per Post oder online einreichen
  5. Eingangsbestätigung abwarten, ggf. Aktenzeichen notieren
  6. ✅ Bei Ablehnung oder zu niedrigem GdB: innerhalb 1 Monat Widerspruch einlegen
  7. ✅ Bei weiterer Ablehnung: Sozialverband (VdK, SoVD) einschalten oder Sozialrechtsanwalt beauftragen
  8. ✅ Klage beim Sozialgericht als letzten Schritt (§ 87 SGG)

Wichtige Rechtsgrundlagen auf einen Blick

  • § 152 SGB IX (Definition Schwerbehinderung, GdB ≥ 50; für Merkzeichen vgl. VersMedV) — Definition Schwerbehinderung (GdB ≥ 50)
  • § 2 Abs. 3 SGB IX — Gleichstellung bei GdB 30-50
  • Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) — GdB-Bewertungstabellen
  • § 14 SGB IX — Bearbeitungsfristen (3 Monate)
  • §§ 79 ff. SGB X — Widerspruchsverfahren
  • § 87 SGG — Klage vor dem Sozialgericht

Quellen


Dieser Beitrag informiert über die Möglichkeiten der Schwerbehinderten-Feststellung nach Herzinfarkt. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen wende dich an einen Sozialrechtsanwalt oder einen Sozialverband.


Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) – Volltext-Pflichtverweis:

  • § 1 Abs. 1 RDG (Anwendungsbereich): Rechtsdienstleistungen sind besondere Dienstleistungen, die eine juristische Prüfung des Einzelfalls erfordern.
  • § 3 RDG (Definition): Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
  • § 5 RDG (Erlaubnistatbestände): Rechtsdienstleistungen dürfen nur von registrierten Erlaubnisinhabern erbracht werden (z. B. Rechtsanw<e;, Rentenberater, Steuerberater).
  • § 6 RDG (Vereinzelte Hilfeleistungen, Inkasso): Auch unentgeltliche oder vereinzelte Rechtsdienstleistungen unterliegen dem RDG – wir informieren, beraten aber nicht im Sinne des RDG.

Sozialrat Deutschland e. V. erbringt keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG. Für eine verbindliche rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine zugelassene Beratungsstelle (Pflegestützpunkt, VdK, Sozialverband Deutschland, Anwaltskanzlei mit Sozialrecht-Schwerpunkt).

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